Aktuelles aus dem SchKG. d Dr. Daniel Hunkeler, Rechtsanwalt, LL.M. Partner Baur Hürlimann AG, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich
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1 Aktuelles aus dem SchKG d Dr. Daniel Hunkeler, Rechtsanwalt, LL.M. Partner Baur Hürlimann AG, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich
2 Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Gesetzgebungsprojekte Verabschiedete Vorlagen Pendente Vorlagen 2. Teil: Literatur Gem. Handout 3. Teil: Arrest- und Sanierungsrecht Diskussion/Fragen 2. Teil: Unterbrechung der Verjährung Ausgangslage Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung Verjährungsunterbrechung bei fehlendem Betreibungsort 3. Teil: Erfahrungsberichte zu ausgewählten Fällen Art. 190 SchKG Art. 205 SchKG
3 1. Teil: Gesetzgebungsprojekte
4 Verabschiedete Vorlagen Motion Rutschmann Revision von Art. 27 SchKG: Freie Vertretung in der ganzen Schweiz (inkl. SchKG-Summarverfahren) Inkrafttreten am 1. Januar 2018 Parlamentarische Initiative Abate Parlamentarische Initiative Joder Rasche Löschung ungerechtfertigter Betreibungen In der Wintersession verabschiedet, Referendumsfrist lief am 7. April 2017 (unbenutzt) ab Inkrafttreten noch offen, vorgesehen ist eine Ergänzung der GebV SchKG sowie eine Weisung der Oberaufsicht Auskunft über aktuelle Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts In der Wintersession verabschiedet, Referendumsfrist lief am 7. April 2017 (unbenutzt) ab Anders als noch im Vorentwurf erteilen ausschliesslich die KESB Auskunft über Erwachsenenschutzmassnahmen (und nicht die Betreibungsämter) Neu sind die KESB verpflichtet, das Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person über Vormundschaften und Beistandschaften zu informieren (Art. 449c Abs. 1 ZGB)
5 Pendente Vorlagen Motion Hess Verhinderung des Missbrauchs des Konkursverfahrens durch den Konkursiten Vernehmlassungsfrist am 14. August 2015 abgelaufen, der Bundesrat hat den Auftrag zur Ausarbeitung einer Botschaft erteilt Zeitplan noch offen Postulat Candinas Vgl. nun auch die Motion Bourgeois Prüfung der Einführung eines schweizweiten Betreibungsregister(auszug)s Am 14. Dezember 2012 überwiesen Parlamentarische Initiative Hess Postulat Hêche Bericht des Bundesrates im Frühjahr 2017 Vernetzung aller Betreibungsregister RK-N hat Folge gegeben, das Geschäft ist in der RK-S pendent Prüfung der Einführung einer Schuldensanierung für Private Am 19. März 2014 überwiesen Bericht des Bundesrates Ende 2017
6 Pendente Vorlagen Motion Candinas Die Betreibungsämter sollen vor der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs zwingend eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen müssen Der Bundesrat hat die Ablehnung empfohlen Revision ZPO Ende Jahr wird eine Vernehmlassung über eine Revision der ZPO eröffnet, mit der verschiedene Anliegen umgesetzt werden Revision GebV SchKG Im Juni wird eine Vernehmlassung eröffnet, mit der verschiedene Punkte der GebV SchKG revidiert werden Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungsund Konkursverfahren Begrenzung auf 10 Forderungen im Betreibungs-begehren wurde von einem Gläubiger bekämpft. Der Streit ist nun am Bundesgericht hängig (Beschwerde EJPD). Oberaufsicht SchKG Diverse neue und aktualisierte Formulare
7 2. Teil: Literatur gem. Handout
8 3. Teil: Arrest- und Sanierungsrecht Diskussion / Fragen
9 4. Teil: Unterbrechung der Verjährung
10 Ausgangslage: BGE 141 III 68 Negative Feststellungsklage bei ungerechtfertigter Betreibung. Bundesgericht: Weitere Lockerung der Voraussetzungen an das Feststellungsinteresse! bisherige Rechtsprechung: Neg. Feststellungsklage nur bei gewissen Voraussetzungen: vor Inkrafttreten ZPO: erhebliches schutzwürdiges Interesse nach Inkrafttreten ZPO: schutzwürdiges Interesse (BGE 120 III 20) -- namhafte Beträge und nicht bloss Bagatellbeträge -- Nachweis der Behinderung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit neu: grundsätzlich jederzeit negative Feststellungsklage bei Betreibung möglich -- ungeachtet des Ford.betrages -- kein Nachweis einer Beeinträchtigung der wirtschaftl. Bewegungsfreiheit
11 E erscheint es sachgerecht und gerechtfertigt, die in BGE 120 II 20 eingeleitete Praxis weiter zu lockern und das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung grundsätzlich zu bejahen, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde, ohne dass der Feststellungskläger konkret nachweisen muss, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigtwird.
12 E Vorzubehalten ist einzig der Fall, in dem die Betreibung nachweislich einzig zur Unterbrechung der Verjährung einer Forderung nach Art. 135 Ziff. 2 OR eingeleitet werden musste, nachdem der (angebliche) Schuldner die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hat (zur Gültigkeit einer solchen: BGE 132 III 226) und die Forderung vom (angeblichen) Gläubiger aus triftigen Gründen nicht sofort im vollem Umfang gerichtlich geltend gemacht werden kann. Möglichkeit zur Verjährungseinredeverzichtserklärung und wenn Zivilprozess nicht sofort aufgenommen werden kann
13 Verschiedene Konsequenzen: -- Vorsicht bei Betreibungen: Gefahr einer negativen Feststellungsklage -- Neg. Feststellungsklage trotz Konkurseröffnung auch gegen Konkursmasse möglich! -- Einholen Verjährungseinredeverzichtserklärung -- Situation bei zeitl. Dringlichkeit? -- Rückzug der Betreibung als Ausweg?
14 Abgrenzung zur allg. neg. Feststellungsklage: Art. 85a SchKG Art. 85a ( Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung 2. im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ) 1 Der Betriebene kann jederzeit* vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein. 3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. *jederzeit = Vorliegen eines r kräftigen Z Befehls (BGE 132 III 277) de lege ferenda Gesetzesrevision: jederzeit = jederzeit
15 Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung Art. 135 G. Verjährung / IV: Unterbrechung der Verjährung / 1. Unterbrechungsgründe Die Verjährung wird unterbrochen 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat; 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
16 1. Betreibungsbegehren stösst normalen Lauf des Betreibungsverfahrens an Zahlungsbefehl wird ausgestellt, dem Schuldner zugestellt, u.u. Erhebung des Rechtsvorschlags etc. Verjährungsunterbrechende Wirkung unproblematisch, wenn kein Rückzug des Betreibungsbegehrens erfolgt vgl. auch Bundesgericht, 14. Oktober 2016, 5A_412/2016 (BlSchK 81 Heft 2 (April 2017) 77 f.)
17 2. Betreibungsbegehren mit anschliessendem Rückzug a) Rückzug nach Zustellung des Zahlungsbefehles Verjährungsunterbrechende Wirkung unproblematisch b) Rückzug vor Zustellung des Zahlungsbefehls Verjährungsunterbrechende Wirkung nicht unproblematisch
18 Herrschende Lehre: auch wenn der Gläubiger den Grund dafür setzt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibt und der Schuldner so keine Kenntnis darüber erlangt, hat das Betreibungsbegehren verjährungsunterbrechende Wirkung Däppen, in: Honsell et al. (Hrsg.), Basler Kommentar OR I, 6. Aufl., Basel 2016, Art. 135 N 6; Kofmel Ehrenzelle, in: Staehelin et al. (Hrsg.), Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 67 N 48; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl., Basel 2012, Rz. 628
19 Andere, insb. neuere Stimmen: verjährungsunterbrechende Wirkung bleibt aus, wenn der Gläubiger selbst dafür sorgt, dass der Schuldner keine Kenntnis vom Gesuch erhält Koller, Unterbrechung der Verjährung, SJZ 2017, S. 201 ff.; Lustenberger, Gültige Handlungen zur Unterbrechung der Verjährungsfristen sind dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen, AJP 2016, S. 815 ff.; Peter, Das Betreibungsbegehren und sein gleichzeitiger Rückzug, BlSchK 2016, S. 212 ff.
20 Eigene Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: verjährungsunterbrechend! Die Verjährung kann die Beschwerdeführerin schon durch die Postaufgabe eines Betreibungsbegehrens unterbrechen, das die Erfordernisse von Art. 67. (Urteil 5P.305/2000 vom 17. November 2000 E. 3b) SchKG erfüllt Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre genügt zur Unterbrechung der Verjährung bereits die Einreichung des Betreibungsbegehrens [ ]. Das Betreibungsbegehren unterbricht die Verjährung selbst dann, wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibt. (Urteil 5P.339/2000 vom 13. November 2000 E. 3c)
21 Das stimmt überein mit den übrigen in Ziff. 2 [von Art. 135 OR] erwähnten Unterbrechungsgründen, die ebenfalls auf eine Handlung des Ansprechers abstellen und kein Zutun der Behörde, insbesondere keine amtliche Mitteilung an den Schuldner erfordern. Das eine wie das andere ist namentlich für die Klage [ ] und das Betreibungsbegehren (BGE 101 II 80 /81, BGE 83 II 50 E. 5) längst klargestellt worden. Die Unterbrechung der Verjährung setzt daher weder voraus, dass der Schuldner vom Sühnebegehren Kenntnis erhält, noch kann etwas darauf ankommen, ob innert angemessener Frist zur Sühneverhandlung vorgeladen wird oder ob die Ladung aus irgendwelchen Gründen einstweilen unterbleibt. Es bleibt vielmehr selbst dann bei der Unterbrechung, wenn der Ansprecher sein Begehren nachträglich zurückzieht (BGE 114 II 261 E. a)
22 Eigene Beurteilung: Postaufgabe des Betreibungsbegehrens genügt gem. bundesgerichtlicher Praxis best option: Einholung Verjährungseinredeverzichtserklärung oder Betreibung ohne Rückzug Eventualiter: Betreibung und Rückzug frühestens nach Zustellung Zahlungsbefehl Subeventualiter: Betreibung und Rückzug vor Zustellung Zahlungsbefehl, jedoch Orientierung des Schuldners Nimmt Bedenken in der Lehre auf, dass Gläubiger keine Kenntnis über Betreibung erlangt Kostengünstige Alternative zur Betreibung Unklar, ob parteiliche Information behördliche Zustellung ersetzen kann Zu vermeiden: Betreibung und Rückzug vor Zustellung Zahlungsbefehl ohne Orientierung des Schuldners
23 Verjährungsunterbrechung bei fehlendem Betreibungsort 1. Schlichtungsgesuch a) Rückzug des Schlichtungsgesuchs nach dessen Zustellung Verjährungsunterbrechende Wirkung unproblematisch b) Rückzug des Schlichtungsgesuchs vor dessen Zustellung Verjährungsunterbrechende Wirkung nicht unproblematisch; analoge Problematik wie bei Betreibung 2. Klageerhebung (etwa bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit) Fortführungslast ab Zustellung der Klage an Beklagten (Art. 65 ZPO) NB: unterschiedliche Praxen der Gerichte hinsichtlich Kostenvorschuss und Zustellung der Klage an Beklagten
24 5. Teil: Erfahrungsberichte zu ausgewählten Fällen Art. 190 SchKG Art. 205 SchKG
25 Art. 190 Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Auf Antrag eines Gläubigers 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen: 1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat; 2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat; 3. 2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
26 Art. 205 C. Zahlungen an den Schuldner 1. Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist. 2. Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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