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1 Anfrage an alle Bundesländer am über die Auslegung des HundVerbrEinfG und dessen VO, zur Rasseliste und deren (wissenschaftliche) Begründung, zur Problematik der illegalen Haltung in der Praxis sowie zur Beurteilung der Beißstatistiken, die trotz Gesetzgebung Beißunfälle seit Jahren quer durch alle Rassen auf gleich hohem Niveau erfassen Aufgrund einer Diskussion in einer Facebook-Gruppe für Listenhundhalter im Januar 2016, die häufig in sämtlichen Foren und sozialen Medien unter Haltern geführt wird, wurde der Eindruck gewonnen, dass eine Vielzahl der Nutzer und somit Listenhundhalter über die gesetzlichen Regelungen entweder gar nicht oder nur sehr schlecht informiert sind. Ein Streitpunkt war u.a., wie das Bundesgesetz, welches die Einfuhr und Verbringung der gelisteten Rassen regelt, auszulegen wäre, d.h. konkret, unter welchen Umständen die Listenhunde DOCH nach Deutschland eingeführt werden können und wie die gesetzlich formulierten Ausnahmeregelungen zu verstehen sind. Um eine rechtssichere und korrekte Aussage zur Auslegung (d.h. weitergehende Erläuterungen des Gesetzes- und Verordnungstextes mit Fallbeispielen etc.)des HundVerbrEinfG und dessen Verordnung zu erhalten, um diese Listenhundhaltern zur Verfügung zu stellen, wurde eine Rundmail mit tatsächlichen Fragen, die in den sozialen Medien gestellt wurden(z.b. ob eine Ausnahmeregelung bei einem Umzug vom Ausland nach Deutschland greift)und die durch Lesen des Gesetzestextes nicht abschließend beantwortet werden konnten, an das Bundesministerium des Innern, sowie an die zuständigen Landesministerien aller Bundesländer verschickt. Des Weiteren wurden die Länder nach den sachlichen Grundlagen, d.h. wissenschaftlichen Studien und Gutachten (Fakten), der Rasselisten, nach dem Umgang mit der Problematik der häufigen illegalen Haltung von Hunden und nach der Beurteilung der Beißstatistiken, die eigentlich nur belegen, dass die Anzahl der Beißunfälle trotz Gesetzgebung auf gleich hohem Niveau wie vor den Gesetzen und quer durch alle Rassen erfolgt, gefragt. Festzustellen war, dass die wenigsten Bundesländer auf die Fragestellungen antworten konnten oder wollten. Dem BMI war es zunächst nicht möglich, eine Aussage zu treffen und es wurde an die Länder verwiesen. Ein Bundesland (Berlin)versuchte, wiederrum an das BMI zu verweisen und konnte kein Statement zum Bundesgesetz abgeben. Das BMI äußerte sich erst nach nochmaliger Nachfrage, konnte jedoch die Fragen weiterhin

2 nicht beantworten. Letztendlich haben sich folgende Bundesländer zu den Fragen geäußert: 1. Berlin 2. Hamburg 3. Sachsen-Anhalt 4. Rheinland-Pfalz 5. Thüringen 6. Hessen 7. Nordrhein-Westfalen Die restlichen Bundesländer (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Brandenburg, Bremen, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) sahen es noch nicht mal für notwendig an, den Eingang der Anfrage zu bestätigen, geschweige denn die Anfrage zu beantworten. Zwar muss erwähnt werden, dass Niedersachsen und Schleswig-Holstein jeweils keine Hundegesetze mehr mit Rasselisten haben und somit die Problematik der illegalen Haltung weitgehend wegfällt, jedoch trotzdem zur Ausführung des Bundesgesetzes berufen sind und Beißstatistiken führen. Die getroffenen Aussagen der o.g. Bundesländer sowie des BMI sollen nachfolgend aufgeführt und in ihrem Gehalt bewertet werden. Wesentliche Aussagen sind hervorgehoben: 1. Bundesministerium des Innern In erster wurde auf die Länder als ausführende Behörden und den Gesetzesentwurf mit dortigen Erläuterungen vom verwiesen. In zweiter fiel die Beantwortung wie folgt aus: In 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) wird das Einfuhr- und Verbringungsverbot näher ausgeführt. Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich keine Stellung zu Diskussionen, die in Internetforen geführt werden. Fragen, die im Zusammenhang mit einem Umzug anstehen, sind oft sehr vielschichtig und betreffen den Vollzug, also die Durchführung und damit ggfs. auch die Anwendung von Ausnahmeregelungen des HundVerbrEinfG. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Konkrete Fragen des Vollzugs können somit nur von den Ländern beantwortet werden. Allgemein kann zu der Frage, ob ein Hund, der unter eine der in 2 HundVerbrEinfG genannten Hunderassen oder einer entsprechenden Kreuzung einzuordnen ist, aus Anlass eines Umzugs aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden darf, dargelegt werden, dass für Umzüge grundsätzlich keine Ausnahmen vorgesehen sind. Sollte die Begleitperson beispielsweise nachweisen können, dass der Hund berechtigt in einem Land gehalten werden darf, so stellt dies eine Ausnahme vom Verbringungs- und Einfuhrverbot gem. 2 der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO) dar.

3 (s.a. Die für seinen zukünftigen Wohnort zuständige Landesbehörde kann hierüber eine amtliche Bescheinigung nach 3 HundVerbrEinfVO ausstellen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Veterinärbehörden über die zu beachtenden tierseuchenrechtlichen Vorschriften, über die für einen Grenzübertritt zuständige veterinärrechtliche Grenzkontrollstelle oder bei der für Sie örtlich zuständigen Zolldienststelle. Hinsichtlich Ihrer Fragestellung, welche Fakten bzw. wissenschaftlichen Studien dazu führten, dass die vier Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier in das HundVerbrEinfG aufgenommen wurden, ist zu sagen, dass vor der Verabschiedung des HundVerbrEinfG im Jahre 2001 die Länder angesichts der damaligen zunehmenden Bedrohung der Bevölkerung durch gefährliche Hunde bereits Vorschriften des Ordnungsrechts geschaffen hatten, um so den Schutz der Menschen vor diesen Gefahren zu erhöhen. Die Bundesregierung unterstützte diese länderrechtlichen Regelungen im Rahmen ihrer Kompetenzen durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde. Anknüpfungspunkt für den Normgeber ist nicht die festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern sind das genetische Potential sowie körperliche Merkmale, die beim Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunderassen zu einer Gefahr werden lassen können. Die genetische Disposition ist nicht alleinige Ursache für Aggressionen und damit einhergehender Gefahren, sondern es spricht vielmehr alles dafür, dass mehrere Faktoren, insbesondere auch nicht genetisch bedingte Einflüsse und darunter vor allem diejenigen, die dem Hundehalter zuzurechnen sind, Hunde gefährlich machen können. Allerdings ist unzweifelhaft, dass die Rassezugehörigkeit, die zugrunde liegende Zucht und nicht zuletzt die körperliche Konstitution nicht unbeträchtliche Gefahrenpotentiale darstellen können. Es bestehen Wechselbeziehungen zwischen den Ursachengruppen. Einer weitergehenden durch den Normgeber vorzunehmenden Güterabwägung bedurfte es nicht, weil Umstände, die eine abstrakte Gefahr begründen, im Bereich der Gefahrenabwehr nicht erst wissenschaftlich abschließend erforscht sein müssen, um sie durch rechtliche Regelungen bekämpfen zu können. Es widerspricht der Funktion der Gefahrenabwehrregelung, wenn eine aufwendige wissenschaftliche Erforschung der von Hunden ausgehenden Gefahren und ihren Ursachen verlangt würde, obwohl bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Haltung bestimmter Hunderassen und Kreuzungen gefahrenbegründend ist und der Gesetzgeber an diese Gründe anknüpft. Auf die vier im HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen hatten sich die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder im Jahre 2000 verständigt. Zu den von Ihnen benannten Landesgesetzen zu gefährlichen Hunden und einhergehenden Rechtsprechungen der obersten Landesgerichtsbarkeiten kann die Bundesregierung keine Stellungnahme abgeben. Weitergehende Fragen, die den Vollzug des Bundesgesetzes betreffen, bitte ich an die für Ihren Wohnort zuständige Landesbehörde zu richten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Heinrich Lorenz Bundesministerium des Innern - Bürgerservice - Buergerservice@bmi.bund.de Bewertung: Das BMI lässt sich nicht auf eine fachliche und zielgerichtete Beantwortung der gestellten Fragen ein, sondern verweist zunächst auch in zweiter auf den Gesetzestext und begründet dies mit der Vielschichtigkeit von Einzelfällen und deren Fragestellungen, sprich, ist selbst nicht in der Lage, eine eindeutige Aussage zur Auslegung des Bundesgesetzes

4 zu treffen oder Fallbeispiele zu benennen, die eine Verbringung/Einfuhr eines Listenhundes legal ermöglichen. Weiterhin wird die Rasseliste damit begründet, dass die gelisteten Rassen ein genetisches Potenzial sowie körperliche Merkmale besitzen, die beim Hinzutreten weiterer Umstände die Hunde zu einer Gefahr werden lassen könnten (abstrakte Gefahr) und diese abstrakte Gefahr zur Erlassung von rechtlichen Regelungen a la Rasseliste ausreichend ist. Dies ist zwar rechtlich im Sinne des Gefahrenabwehrrechts korrekt, allerdings ist wissenschaftlich belegt, dass dieses genetische Potenzial (gemeint ist: Aggression aufgrund Genetik) in der Form, wie es der Gesetzgeber unwiderlegbar vermutet, bei den gelisteten Rassen nicht existent ist bzw. die Genetik kynologisch betrachtet keinen solchen nennenswerten Einfluss hat, wie vom Gesetzgeber angenommen. Auf die weiteren Punkte (körperliche Merkmale und äußere Umstände) wird nicht weiter eingegangen, da diese bei sämtlichen großen Hunderassen gegeben sind. Nach der gesetzlichen Definition der abstrakten Gefahr (Eine abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellt)stellt zudem jeder Hund eine abstrakte Gefahr dar. Da die kynologischen Ergebnisse, insb. hinsichtlich der Genetik bei Hunden, dem Gesetzgeber vorliegen, muss festgestellt werden, dass das BMI KEINE sachlich-objektive Begründung der Rasselisten geben kann, sondern die entsprechenden Gesetze auf fehlerhaften Vermutungen und Fehlinterpretation wissenschaftlicher Schriften sowie Vorurteilen aufgebaut wurden. Zu den Fragestellungen bzgl. Illegaler Haltung und Beißstatistik wurde kein Statement abgegeben. Bei diesen Aussagen wird klar, dass der Gesetzgeber aufgrund Vermischung historischer Geschichtsdaten mit der Situation 2000 (bzw. 90er) bis heute einer falschen Annahme über Hunde bestimmter Rassen zum Opfer gefallen ist, die vorurteilsschwanger zu einer realitätsfernen, subjektiven Weltsicht geführt hat, die jeder Sachlichkeit entbehrt, da wissenschaftliche Abhandlungen aus dem Zusammenhang gerissen und fehlinterpretiert wurden.

5 2. Berlin Zur Auslegung des HundVerbrEinfG und dessen VO verwies Berlin an das BMI: Hier geht es um Fragen zur Bedeutung, zum Zweck und Sinn einzelner Regelungen des Gesetzes. Hier ist zuerst der Gesetzgeber bzw. das BMI gefragt und aussagefähig. Er muss wissen, was genau er mit bestimmten Regelungen gemeint hat. Bzgl. der Begründung der Rasselisten: Die Rasseliste des dem Berliner Abgh zur Beschlussfassung vorliegendem Berliner Hundegesetz haben wir wie folgt begründet: An der von verschiedener Seite kritisierten Listung gefährlicher Rassen soll insbesondere aufgrund der bisherigen Rechtsprechung (siehe unten) sowie der hohen Wirksamkeit der daran geknüpften Vorschriften festgehalten werden. Die Wirksamkeit dieser geltenden Regelungen wird deutlich an dem starken Rückgang der durch Hunde dieser Rassen verursachten Bissvorfälle von noch 531 im Jahr 1999 (279 Fälle in denen Menschen verletzt oder gefahrdrohend angesprungen / 252 in denen Hunde verletzt wurden) auf 110 im Jahr 2013 (35/75). Absatz 1: Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes werden Hunde definiert, die bestimmten Rassen oder Kreuzungen angehören. Es werden vier Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen benannt, bei denen unwiderleglich von einer erhöhten Gefährlichkeit auszugehen ist. Hunde dieser Rassen weisen entsprechend ihrer ursprünglichen auf bestimmte Zwecke gerichteten Zucht (u. a. Hundekämpfe) typischerweise eine niedrige Reizschwelle, hohe Angriffsbereitschaft, geringe Schmerzempfindlichkeit und Angst sowie fehlende Beißhemmung und somit ein großes Potential zur Ausprägung der Eigenschaften eines gefährlichen Hundes auf. Bei den betreffenden Hunden handelt es sich zwar nicht um überdurchschnittlich große (nur der Tosa Inu weist eine Schulterhöhe von bis zu 65 cm auf), jedoch um äußerst muskulöse, relativ schwere und kraftvolle Rassen bzw. Gruppen von Hunden. Die anatomische Beschaffenheit des Kopfes (u.a. kräftige Muskulatur) belegt die große Beißkraft dieser Hunde. Beschrieben wird zudem ein Beißverhalten wie langes Verbeißen und starkes Zerren des Bissopfers. Allein aufgrund dieses Beißverhaltens und ihrer physischen Merkmale besteht bei Beißvorfällen mit diesen Hunden ein erhöhtes Risiko schwerer Verletzungen. Diese Eigenschaften rechtfertigen die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung der gesteigerten Gefährlichkeit der in 5 Abs. 1 Satz 1 benannten Hunderassen. Für Kreuzungen, an denen Hunde der aufgeführten Rassen beteiligt sind, gilt dies entsprechend, solange die für die Gefährlichkeit wesentlichen Merkmale des Phänotyps bei ihnen noch signifikant in Erscheinung treten, was regelmäßig jedenfalls bei Mischlingen der ersten Generation noch der Fall ist. Die beschriebenen Eigenschaften machen diese Hunde in besonderem Maße für Personen interessant, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und das Verantwortungsbewusstsein für die Haltung derartige Hunde besitzen. Die prinzipielle Zulässigkeit von Regelungen zur Gefahrenabwehr, die in typisierender und generalisierender Weise allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen oder Kreuzungen mit diesen Rassen anknüpfen, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom BvR 1778/01 [betr. Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001], Beschluss vom BvR 550/02 [betr. GefAbwV RhPf], Beschlüsse vom BvR 1498/00 und BvR 1363/01 [betr. jeweils HundeVO Bln]; BerlVerfGH, Urteil vom VerfGH 152/00 [betr. HundeVO Bln]). Der Berliner Verfassungsgerichtshof stellt in der Begründung des Urteils vom (VerfGH 152/00) heraus, dass die Auflistung von Rassen bzw. Gruppen auf Grund rassespezifischer Merkmale als unwiderleglich gefährlich, Halter dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verletzt, da sich aus fachwissenschaftlichen Aussagen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass es Aggressionszüchtungen gibt und dass sich bestimmte Hunderassen hierfür besonders eignen. Der VerfGH vertrat deshalb die Auffassung, dass die Entscheidung des Berliner Verordnungsgebers, rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit sachlich vertretbar ist. Der Umstand, dass Hunde auch aus anderen Gründen als ihrer Rassezugehörigkeit - etwa wegen falscher Erziehung, Behandlung oder nicht artgerechter Haltung - gefährlich werden können, begründet keinen Gleichheitsverstoß. Denn dem Verordnungsgeber steht im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgutes des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen ein Gestaltungsspielraum zu. Es liegt nach Einschätzung des BerlVerfGH auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin vor, dass andere Hunderassen wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer

6 oder Deutscher Schäferhund nicht in die Rasseliste aufgenommen worden seien. Der Verordnungsgeber durfte vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Risikoabschätzung berücksichtigen, dass bezüglich von Hunden solcher Rassen, die seit jeher gezüchtet und gehalten sowie als Gebrauchs- und Schutzhunde verwendet werden, ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich ihres Charakters und Verhaltens besteht. Der Verordnungsgeber durfte sich auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen stützen, wonach gerade den in der Rasseliste aufgeführten Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit, fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten zugeschrieben wird. Die Haltung dieser Hunde begründet im Gegensatz zu anderen Hunderassen in erhöhtem Maße die Gefahr, dass es bei Beißzwischenfällen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen kommt. Analog bewertete die Mehrzahl der Oberverwaltungsgerichte entsprechende Regelungen anderer Länder (u.a. Urteile des Bayerischen VGH vom , des OVG Greifswald vom , des VGH Rheinland-Pfalz vom und des OVG Frankfurt/Oder vom ). Die Mehrzahl der geltenden Hundegesetze und Hundeverordnungen der Länder enthalten daher Listen von Hunderassen, bei denen bereits auf Grund rassespezifischer Merkmale und Eigenschaften von einer erhöhten Gefährlichkeit auszugehen ist. Der Bundesgesetzgeber und die Bundesregierung sind mit dem Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz ebenfalls dem auf der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen beruhenden Ansatz gefolgt. Bundesweit gelten danach ein Einfuhr- und Verbringungsverbot sowie ein Zuchtverbot für 4 Rassen bzw. Gruppen. Gegenüber dem bisherigen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin, in dem zehn Hunderassen genannt werden, ist die Rasseliste in 5 Abs. 1 Satz 1 deutlich reduziert. Dies erscheint mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit mit Listenhunden in Berlin gewonnenen Erfahrungen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr vertretbar, zumal im Einzelfall auffällig werdende Hunde aller Rassen und Kreuzungen weiterhin von 5 Abs. 2 erfasst werden. Die reduzierte Liste orientiert sich an den vom Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz erfassten Rassen sowie an der Liste der Hunderassen, bei denen nach der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg unwiderleglich von einer erhöhten Gefährlichkeit auszugehen ist. Abweichend davon wird jedoch der Staffordshire Bullterrier wegen fehlender negativer Erfahrungen mit diesem relativ kleinen Hund in Berlin nicht gelistet. Diese Hunderasse war auch bereits in dem bisherigen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin nicht mehr in der Rasseliste enthalten. Mit der Überarbeitung der Rasseliste wird zudem verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen (BVerfG) (1 BvR 1778/01). Das BVerfG hatte 2004 die Bundes- und Landesgesetzgeber aufgefordert,... die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten... bestimmter Hunderassen...künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten und bisherige Regelungen ggf. an neue Erkenntnisse anzupassen. Bzgl. der Problematik der illegalen Haltung: Die Bestimmung der Rasse ist in der Tat in nicht wenigen Fällen schwierig. In Zweifelsfällen (z.b. Kreuzungen) können die Berliner VetLeb einen Sachverständigen hinzuziehen oder es erfolgt eine gemeinsame Begutachtung des Hundes durch mehrere amtliche Tierärzte. Dabei ist entscheidend, dass wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme rechtfertigen, dass der Hund einer der genannten Rasse oder Kreuzung zuzuordnen ist. Christina Rasche Stellv. Pressesprecherin der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Tel.: Fax: pressestelle@senjust.berlin.de Ein Statement zur Beißstatistik wurde nicht abgegeben. Bewertung: Berlin ist offensichtlich fachlich nicht in der Lage, die Fragestellung zur Auslegung des Bundesgesetzes zu beantworten und verweist auf das BMI, obwohl Berlin zuständig

7 ist, das Bundesgesetz auszuführen. Hier stellt sich die Frage, wie das Ordnungsamt der Stadt Berlin das Bundesgesetz auszuführen vermag, wenn die übergeordnete Landesbehörde bereits keine inhaltliche Aussage zu diesem Gesetz leisten kann. Bzgl. der Begründung der Rasseliste geht auch Berlin von entsprechenden genetischen Eigenschaften der gelisteten Rassen aus und führt hier einige wissenschaftlich unbelegten Vorurteile auf, die über die Listenhunde existieren, nämlich niedrige Reizschwelle, hohe Angriffsbereitschaft, geringe Schmerzempfindlichkeit und Angst sowie fehlende Beißhemmung. Weiterhin werden auch hier fachwissenschaftliche Stellungnahmen fehlinterpretiert, indem die Möglichkeit der Existenz von Aggressionszüchtungen als gegebene Tatsache bzw. Normalzustand den gelisteten Rassen zugeschrieben wird und andere (insb. deutsche) Rassen aufgrund ihres Vorkommens pauschal von solchen Möglichkeiten freigesprochen werden. Zu beachten ist, dass Berlin sich bei diesen Aussagen ausschließlich auf ergangene Rechtssprechung stützt (die bedauerlicherweise ebenso aus einer fehlerhaften Ausgangsposition heraus argumentiert), und nichts Eigenes zu sagen hat. Was die Problematik illegaler Haltung anbelangt, gibt Berlin zu, dass die Zuordnung so schwierig ist, dass im Zweifelsfalle der Phänotyp des Hundes entscheidend ist. Das bedeutet nichts anderes, als das in Berlin grds. jeder Hund, der für Behörden ein wenig nach Kampfhund aussieht, zu einem Listenhund gemacht werden kann. Wichtig! Die Antwort von Berlin vom ist nach derzeitiger Gesetzeslage getroffen worden. Die aktuelle Evaluierung des Berliner Hundegesetzes mit seinen dortigen Änderungen blieb unberührt. 3. Hamburg Hamburg beantworte die Fragestellungen wie folgt: Die Fragen werden wie folgt beantwortet: 1. HundVerbrEinfG und dessen VO Voraussetzungen über Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland ergeben sich aus 2 der gleichnamigen Verordnung des Bundes vom (BGBl. I 2002, 1248) hinsichtlich der in 2 des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes gelisteten Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Absatz 1: Ausnahmen für Diensthunde des Bundes, der Länder usw. sowie Blinden-, Behindertenbegleit-, Katastrophen- und Rettungsdiensthunde.

8 Absatz 2: Rückkehr vorübergehend ins Ausland und anschließend wieder ins Inland zurückgebrachter Hunde. Absatz 3: Vorübergehender Aufenthalt gelistete Hunde von nicht länger als vier Wochen zusammen mit Begleitperson, sofern diese keinen Wohnsitz im Inland hat. Absatz 4: Nachweis durch die Begleitperson des Hundes, dass Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen. 2. Zur Rasseliste und gleich hohen Anzahl von Beißunfällen Angesichts der nach wie vor geltenden und vom Bundesverfassungsgericht bestätigten bundesgesetzlichen Regelung zum Verbot der Einfuhr, des Verbringens, der Zucht und des Handelns von und mit dort gelisteten Hunderassen, die den in 2 Absatz 1 des Hamburger Hundegesetzes gelisteten Hunderassen entspricht, und unter Einbeziehung der bisherigen Erfahrungen gibt es keine Veranlassung, dass die Festlegung der Hunderassen geändert werden muss. Eine Änderung des Hamburger Gesetzes für diese Hunderassen würde dazu führen, dass gefährliche Hunde wieder vermehrt in Hamburg gehalten und gegebenenfalls ohne Maulkorb und unangeleint ausgeführt würden mit einem entsprechend größerem Gefahrenpotential für die Bevölkerung. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Rassen bleibt unabhängig vom Hundegesetz erhalten, so dass mit einer Steigerung der Vorfälle gerechnet werden muss, wenn die entsprechenden Regelungen des HundeG entfallen würden. Zu bedenken ist dabei auch, dass bestimmte Hunderassen aufgrund physischer Merkmale (insbesondere Beißkraft) abstrakt gefährlicher sind als andere Rassen. Aus der Hamburger Beißstatistik ist zu entnehmen, dass durch die Gesetzesregelung die genannten Hunde - im Vergleich zu der Zeit vor Inkrafttreten des HundeG - weitaus weniger in Beißvorfälle verwickelt gewesen sind. Deshalb sind die restriktiven Regelungen nach wie vor gerechtfertigt und sollen beibehalten werden. Eine generelle Ungefährlichkeit dieser Hunderasse könnte insofern allein aufgrund nicht erfolgter oder nicht registrierter Beißvorfälle auch nicht abgeleitet werden. Eine vergleichende Betrachtung ( Nachbarländer ) erfordert auch immer vergleichbare Basisdaten (örtliche Gegebenheiten, Bevölkerungs- / Bebauungsdichte), die hier in einem Stadtstaat wie Hamburg im Vergleich zu Flächenländern wie z.b. Niedersachsen oder Schleswig- Holstein nicht gegeben sind. 3. Zur Problematik der illegalen Haltung in der Praxis / Rassezuordnung Gemäß Bundesgesetz, dem Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz und einer analogen Regelung im Hamburger Hundegesetz gilt das angesprochen Einfuhr- bzw. Haltungsverbot für die vier direkt genannten Hunderassen sowie für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden; d.h. dass selbst geringe Anteile einer Einmischung in das Erbgut einer der vorgenannten Hunderassen zum Haltungsverbot bzw. einer besonderen Erlaubnispflicht unter streng geregelten Bedingungen nach dem Hamburger Hundegesetz führen; eine z.b. besuchsweise vorübergehende Haltung derartiger Hunderassen in Hamburg ist jedoch bis zu maximal zwei Monaten möglich ( 22 Abs. 3). Im Übrigen hat der Halter eines solchen Hundes in Zweifelsfällen gemäß 2 Absatz 4 des Hamburger Hundegesetzes nachzuweisen, dass der Hund keiner der genannten Hunderassen angehört und keine Kreuzung mit diesen Hunderassen vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Harald Wirth Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Billstr. 80, Hamburg Tel.: harald.wirth@bgv.hamburg.de Bewertung: Auch Hamburg ist nicht in der Lage, das Bundesgesetz mit seinen Bestimmungen näher zu erläutern und

9 anhand Fallbeispielen auszulegen, sondern zitiert lediglich die Ausnahmeregelungen des Gesetzestextes, kann also nicht als Antwort zur Auslegung gewertet werden. Zur Begründung der Rasseliste führt Hamburg aus, dass bisherige Erfahrungen hier u.a. Grundlage sind, die die Behörde jedoch nicht näher erläutert. Hier kann Hamburg nur die einzelnen Vorfälle mit Hunden dieser Rassen im letzten Jahrtausend, vor allem den tödlichen Unfall des kleinen Volkan 2000 meinen. Weiterhin zeigt Hamburg deutliche Unkenntnis über die Hunde, indem sich auf physische Merkmale (insbesondere Beißkraft) berufen wird, die sich lediglich auf die Kopfgröße beziehen kann, da es keine aussagekräftigen, wissenschaftlichen Studien zur Beißkraft von Hunden gibt. Allerdings stellt sich in diesem Kontext die Frage, warum sonstige Hunderassen oder Mischlinge mit großen Köpfen (z.b. Deutsche Dogge, Boxer, American oder English Bulldog etc.) folglich nicht auch mit erfasst sind, da diese ebenfalls aufgrund ihrer Kopfgröße größere Bissverletzungen anrichten können. Zur Beißstatistik verfällt Hamburg der Schönrederei und argumentiert zur Bewährung der Rasseliste mit der Minimierung der Unfälle durch gelistete Rassen, die in logischer Konsequenz selbstverständlich eintritt, wenn diese Rassen systematisch verboten, ausgerottet und unter Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, ignoriert und billigt jedoch mit dieser Argumentation gleichzeitig alle restlichen teils lebensbedrohlichen Unfälle, die durch Hunde anderer Rassen oder durch Mischlinge passieren. Lediglich zur Problematik der illegalen Haltung stellt Hamburg eindeutig klar, dass alle Hunde als Listenhund zu werten sind, die bereits geringe Anteile der gelisteten Rassen in ihrem Erbgut enthalten und das der Halter in der Beweispflicht ist. Dies bedeutet nichts anderes, als das auch in Hamburg grds. jeder Hund, der für die Behörden ein wenig nach Kampfhund ausschaut, zu einem Listenhund gemacht werden kann. Da heutige Gentests nicht aussagekräftig genug sind, ist der Halter tatsächlich gar nicht fähig zu beweisen, ob und wenn ja wieviel Anteil einer gelisteten Rasse in dem Erbgut seines Hundes ist, so dass dieser im Grunde auf das Entgegenkommen der Behörden angewiesen ist, die ggf. vorhandene Papiere des Hundes anerkennen oder eben zurückweisen. Die weitere Konsequenz in diesem Zusammenhang ist zweifellos, dass es eine Dunkelziffer an Fällen geben wird, bei denen Hunde nach Phänotyp als Listenhund eingestuft wurden, obwohl sie genetisch betrachtet als solcher nicht zu werten gewesen wären und Hunde, die phänotypisch in keiner Weise an eine gelistete Rasse erinnern, genetisch jedoch von einer dieser Hunde abstammen (genetisch betrachtet ist dies möglich; da auch eine Franz. Bulldogge in der Ahnenreihe ein Aussehen nach

10 Listenhund ermöglichen kann und andersherum eine Kreuzung aus Staff und Labrador zu einem Aussahen ausschließlich nach Labrador führen kann). 4. Sachsen-Anhalt Ihre umfangreichen Fragen und Hinweise zum Thema Hundegesetz erreichte das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde nach Deutschland eingeführt werden dürfen, ergeben sich die entsprechenden Ausnahmen von dem grundsätzlichen Einfuhr- und Verbringungsverbot aus der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland, insbesondere den 2 und 3 der Verordnung. Die Verordnung ist unter abrufbar; Rechtsprechung aus dem Land Sachsen-Anhalt dazu, insbesondere zur Beschlagnahme eines aus dem Ausland stammenden vermutet gefährlichen Hundes, ist unter zu finden. Fragen zur Rasseliste und deren (wissenschaftliche) Begründung, auf welche Fakten sich das hiesige, jüngst novellierte Hundegesetz stützt, finden Sie in der unter abrufbare Begründung des Gesetzentwurfs der regierungstragenden Fraktionen. Ein dem Gesetzgebungsverfahren vorausgehender Evaluationsbericht der Landesregierung, der sich ausführlich mit der entsprechenden Fragestellung befasst, ist auf den Internetseiten des Ministeriums unter abrufbar. Die Zusammenfassung einer öffentlichen Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren sowie weitere Links auf Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren sind unter zu finden. Die dort jeweils abrufbaren Unterlagen beantworten auch die aufgeworfenen Fragen zur praktischen Zuordnung von Hunden zu bestimmten Rassen sowie zu der in Bezug auf die Lage in Sachsen-Anhalt unzutreffenden Annahme, dass sich trotz der bestehenden Gesetzgebung die Gesamtanzahl an Beißvorfällen nicht verringert habe. Zahlenmaterial dazu gibt es unter Weiterhin könnte Ihnen das Landesverwaltungsamt als zuständige Fachaufsichts- und Hunderegisterbehörde im Einzelfall als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag -- Bianca Schalk Sachbearbeiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Halberstädter Str. 2/am Platz des 17. Juni Magdeburg Tel: Fax: bianca.schalk@mi.sachsen-anhalt.de Bewertung: Sachsen-Anhalt hat es geschafft, auf keine der Fragen einzugehen und diese zu beantworten, sondern auf Gesetzestexte, Verordnungen, Gesetzesentwürfe, Anhörungen etc. sowie an untergeordnete Behörden zu verweisen, die jeweils sehr umfassend in typischem Beamtendeutsch

11 verfasst sind und einem normalen Bürger die Rechtslage sowie Hintergründe nicht unbedingt offenbaren. Ergo kommt dies einer Nichtbeantwortung gleich. 5. Rheinland-Pfalz vielen Dank für Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz. Das Ministerium hat mich gebeten, ihre Fragen zu beantworten. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde nach Deutschland eingeführt werden dürfen, ergeben sich die entsprechenden Ausnahmen von dem grundsätzlichen Einfuhr- und Verbringungsverbot aus der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland, insbesondere den 2 und 3 der Verordnung. Die Verordnung ist unter Aufgaben,-Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Ordnungsrecht/Gefaehrliche-Hunde/ abrufbar. Auch das Landesgesetzes gefährliche Hunde aus dem Land Rheinland-Pfalz und weitere Informationen sind dort zu finden. Ihre Fragen zur Rasseliste und deren (wissenschaftliche) Begründung, beantworte ich wie folgt: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom (BvR 1778/01) die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Rasselisten für verfassungsgemäß erklärt und hat sich dabei auf gutachterliche Stellungnahmen gestützt, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Hunderassen ein erhöhtes Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde haben. Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bernhard Kuhn Abteilung 2 - Kommunales, Hoheitliche Aufgaben und Soziales Referat 23 - Ordnungswesen, Hoheitsangelegenheiten und Lohnstelle ausländische Streitkräfte AUFSICHTS- UND DIENSTLEISTUNGSDIREKTION Willy-Brandt-Platz Trier Telefon 0651/ Telefax 0651/ mailto:landesordnungsbehoerde@add.rlp.de Nachfrage bzgl. illegalem Handel in RLP: vielen Dank für Ihre nachstehende . Die von Ihnen angesprochene Problematik ist mir gut bekannt, da gefährliche Hunde meiner Behörde zu melden sind. Die rheinland-pfälzischen Ordnungsbehörden nehmen ihre Aufgabe sehr ernst und stellen regelmäßig gefährliche Hunde sicher und leiten Bußgeldverfahren ein. Dabei erfahren Sie, soweit erforderlich, die Unterstützung der ADD als oberer Landesbehörde.

12 Problem ist jedoch insbesondere die illegale Einfuhr von diesen Hunden aus Osteuropa. Diesem Import Herr zu werden, ist schwierig, da die Hunde teilweise aus dem Kofferraum verkauft werden. Bei Kenntnis dieser Vorgänge wird auch hier konsequent vorgegangen. Die Beweisführung ist jedoch nicht immer so einfach. Sie können sicher sein, dass der Vollzug des Landeshundegesetzes LHundG) und des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfuhrG) in Rheinland-Pfalz einen hohen Stellenwert hat. Bewertung: Auch Rheinland-Pfalz geht auf die gestellten Fragen nicht ein und beantwortet diese mit Verweisungen auf den Gesetzes- und Verordnungstext. Auf die Begründung der Rasselisten wird mit gutachterlichen Stellungnahmen geantwortet, die in der Entscheidung des Verfassungsgerichts mit einflossen. Was das für gutachterliche Stellungnahmen sein sollen, wo jedem mit der Thematik Betrauten allgemein bekannt ist, dass sämtliche Expertenmeinungen einhellig GEGEN Rasselisten waren und sind, wurde auch auf Nachfrage nicht mehr mitgeteilt. Auf die Problematik der illegalen Haltung sowie die Beurteilung einer Beißstatistik, die eigentlich nur aussagt, dass die Beißunfälle insgesamt noch immer auf gleich hohem Niveau sind, wurde ebenso wenig eingegangen. Erst aufgrund einer erneuten Nachfrage zum illegalen Handel unter Beifügung von konkreten Verkaufsanzeigen von Listenhunden in einem Internetportal vom in RLP, die zum Stichtag eine stolze Höhe von über 2000 Anzeigen von Listenhunden auswiesen, wurde nachträgliches Statement geäußert, dass jedoch weiterhin nicht verrät, welche konkreten Maßnahmen die Behörden ausführen, um der Illegalität Einhalt zu gebieten. Im Grunde wurde zugegeben, dass die Situation zwar bekannt, jedoch dieser nicht Herr zu werden ist. 6. Thüringen vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26. Januar Sie sprechen verschiedene - Themenbereiche (u.a. HundVerbrEinfG und dessen VO, Rasseliste, illegale Haltung, Beißstatistik) an, auf die ich nachfolgend eingehen mochte. - Der Bund hat bereits mit dem HundVerbrEinfG vom 12. April 2001 (BGBI ) eine Rasseliste (Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungenuntereinander und mit anderen Hunden) eingeführt. Bei diesen Rassen ging der Bundesgesetzgeber davon aus, dass im Unterschied zu sonstigen nach Größe, Masse und Kraft ähnlichen Hunderassen, eine jahrzehntelange, am Hundekampf orientierte Zuchtauswahl stattgefunden habe, die auch heute noch in den Veranlagungen nachweisbar sei und sich bei einigen Zuchtlinien darüber hinaus in den Beziehungen zum sozialen Umfeld manifestiert habe. Hunde der genannten Rassen zeigten häufig und auf hohem Eskalationsniveau ein aggressives Verhalten. Andere Hunderassen hatten kein vergleichbar hohes Aggressions- und Kampfverhalten entwickelt. Dies gelte insbesondere für die Rassen Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler, Deutscher Boxer und Deutsche Dogge. Die in 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011 genannten Rassen sind identisch mit den genannten Rassen im 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG des Bundes. Die Thüringer Landesregierung war seinerzeit der Auffassung gewesen, dass das bisherige Prinzip, nach dem ein Hund erst dann als gefährlich gilt, wenn er bereits Menschen oder Tiere verletzt hat nicht ausreicht, um auf Gefahren, die insbesondere von Hunden bestimmter Hunderassen und deren Kreuzungen ausgehen, reagieren zu können. Auf Grund der Rassezugehörigkeit gelten seitdem Hunde der o. g. Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden in Thüringen als unwiderlegbar gefährlich.

13 Die gesetzgeberische Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen ist grundsätzlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom (Az. IBvR 1778/01) im Hinblick auf das vom Bundesgesetzgeber erlassene HundVerbrEinfG vom 12. April 2001, (BGBI. 1 S. 530) bestätigt, dass es verfassungskonform ist, Rassekategorien zu Zwecken der Gefahrenabwehr heranzuziehen, aber zugleich dem Gesetzgeber aufgegeben, die weitere Entwicklung der Gefährlichkeit von Hunderassen zu beobachten. Danach hat der Gesetzgeber (Bund und Länder) die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zu Grunde liegenden Annahmen sich tatsachlich bestätigen. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen. Ich stimme Ihnen dahingehend zu, dass Menschen bzw. die Halter von Hunden großen Einfluss auf die persönliche Entwicklung ihrer Tiere habenkönnen. Denn ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes,- auch von dessen Gesundheitszustand, Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, aber auch von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Gleichwohl kann ein Zusammenhang zwischen der Rasse eines Hundes und seiner Gefährlichkeit nach jetzigem Erkenntnisstand auch nicht wissenschaftlich ausgeschlossen werden. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit und der Abstammung erfolgt grundsätzlich nach phänotypischen Merkmalen des Hundes. Im Zweifelsfall hat der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG genannten Gruppe oder Rassen angehört und keine Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden vorliegt und nicht die Behörde. Bezüglich der Einfuhr gefährlicher Hunde ist es tatsachlich so, dass Hunde gemäß HundVerbrEinfG nicht aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden dürfen die auf der Rasseliste des Bundes stehen. 2 Absatz 1 Satz 2 HundVerbrEinfG begründet ein Einfuhr- und Verbringungsverbot auch für Hunde, für die nach den Vorschriften des Zielbundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Allerdings gibt es für das HundVerbrEinfG einige Ausnahmen in der Hundeverbringungs- und - einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO). Ausnahmen gelten z. B. für folgende Fälle: Gefährliche Hunde dürfen nach Deutschland verbracht oder eingeführt werden, wenn sie als Diensthunde (bspw. von Bundeswehr und Polizei) gehalten werden sollen. Dies gilt auch für Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes sowie für Behindertenbegleithunde und Blindenhunde. Wurde der Hund vorrübergehend in das Ausland gebracht (bspw. Urlaub) und kehrt dann dorthin zurück, wo er berechtigterweise gehalten werden darf, darf er ebenfalls nach Deutschland verbracht oder eingeführt werden. Gefährliche Hunde nach 2 Absatz 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend nach Deutschland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit ihrem Halter, dessen Wohnort nicht in Deutschland ist,- nicht länger als vier Wochen in Deutschland ununterbrochen aufhalten. Leider war der sechsjährige Junge Volkan in Hamburg im Jahr 2000 nicht der letzte tödliche Vorfall mit Hunden in Deutschland. In den Jahren 2010 und 2011 gab es allein in Thüringen drei tödliche Beißattacken von Hunden auf Menschen. Bei Gesamtbetrachtung der statistischen Zahlen der Jahre lassen sich in Thüringen für das Beißgeschehen zwar keine signifikanten Veränderungen erkennen, allerdings kann der merkliche Rückgang der Haltungvon Listenhunden (840 Listenhunde für 2013 und 748 Listenhunde für 2014)als durchaus positive Tendenz betrachtet werden, die sicher auch auf die Wirkungen der Regelungen des ThürTierGefG - u. a. die Erlaubnispflicht und die im Gesetz festgelegten Auflagen (z. B. Sachkundenachweis, Volljährigkeit, persönliche Zuverlässigkeit des Halters, Haftpflichtversicherung, Maulkorb- und Leinenpflicht des Hundes) für das Halten gefährlicher Hunde zurückzuführen sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Brigitte Wahler Referatsleiterin Thuringer Ministerium fur inneres und Kommunales~ Postfach Erfurt lhr/e Ansprechpartner/in: Kerstin Weisenborn Durchwahl: Telefon +49 (361) Telefax +49 (361) xxx

14 Bewertung: Thüringen hat sich als einziges Bundesland die Mühe gemacht, in einem Brief als PDF-Datei umfassend zu antworten und auf alle Fragen einzugehen. Thüringen beruft sich bei der Begründung der Rasselisten auf die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, der davon spricht, dass die Aggressionsveranlagungen der gelisteten Rassen angeblich nachgewiesen wurden. Bzgl. der Auslegung des Bundesgesetzes kann Thüringen neben der Aufzählung der Ausnahmen zumindest kleine Beispiele (Urlaub) nennen und beantwortet mit der fehlenden Aufzählung einer Ausnahme für Umzüge mit Hund vom Ausland nach Deutschland indirekt, dass hierfür grds. keine Möglichkeit besteht. Auch zur Beißstatistik macht Thüringen Angaben und beurteilt die Statistik aufgrund aktueller Zahlen, konzentriert sich jedoch leider auch nur auf die Unfälle durch Listenhunde und ignoriert den Rest der Beißunfälle. 7. Hessen die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt: 1. zur HundVerbrEinfVO Die bundesgesetzliche Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und einfuhrverordnung HundVerbrEinfVO) regelt, unter welchen Voraussetzungen gefährliche Hunde - vorübergehend oder dauerhaft - nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Die entsprechenden Ausnahmen von dem grundsätzlichen Einfuhr- und Verbringungsverbot ergeben sich aus den 2 und 3 der Verordnung. Soweit Sie von Umzügen innerhalb Deutschlands sprechen, gilt die Regelung des 4 Abs. 5 Satz 1 HundeVO. Danach kann die in einem anderen Bundesland erworbene Sachkundebescheinigung von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Die von Ihnen genannten Rassen Pitbull-Terrier ( 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HundeVO), American Staffordshire-Terrier ( 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO), Staffordshire-Bullterrier ( 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HundeVO), Bullterrier ( 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HundeVO) und deren Kreuzungen gehören dabei zu den Rassen, bei denen nach der hessischen Hundeverordnung (HundeVO) eine Gefährlichkeit vermutet wird. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. 2. zur Rasseliste Die HundeVO wird regelmäßig von Diskussionen begleitet, die als einen Schwerpunkt die Rasseliste betreffen. Hierzu wird im Kern immer wieder vorgetragen, dass nicht eine bestimmte Rasse, sondern nur einzelne Tiere welcher Rasse auch immer gefährlich seien. Außerdem liege die Verantwortung nicht bei den Hunden, sondern allein bei den Halterinnen und Haltern. Ergänzt werden die Diskussionen von Expertenmeinungen, die die jeweilige Position untermauern sollen. Ob ein Hund gefährlich ist, wird in Hessen abschließend durch 2 HundeVO geregelt. Zum einen sind Hunde nach 2 Absatz 1 Satz 1 HundeVO gefährlich, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare Eigenschaft besitzen. Daneben gibt es die Möglichkeit der Bestimmung einer Gefährlichkeit von Hunden durch die Rassen- bzw. Gruppenvermutung in 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO (sog. Rasseliste ). Die Vermutung der Gefährlichkeit der in dieser Liste genannten Hunderassen ist durch stichhaltiges statistisches Material untermauert. Das wurde auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2004, Az. 11 N 520/03, so gesehen.

15 Darüber hinaus sind nach 2 Absatz 2 HundeVO unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Gruppe auch die Hunde gefährlich, die - erstens einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, - zweitens ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, - drittens durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder - viertens aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen. Insofern wird den Bedenken, dass auch Nicht-Listenhunde gefährlich sein können, in der HundeVO bereits ausreichend Rechnung getragen. Auch wird die Rasseliste nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidungen sehr wohl regelmäßig im Lichte neuer Erkenntnisse und aktueller Statistiken über Beißvorfälle überprüft. In der Vergangenheit ist dies auch bereits mehrfach praktiziert worden und es wurden Rassen von der Liste gestrichen. Dies geschah bei Bandog (2000), Bordeaux Dogge (2002), Bullmastiff (2002), Mastin Espanol (2002), Tosa Inu (2002), Mastiff (2008), Mastino Napolitano (2008) sowie Fila Brasileiro (2010). Eine Rasse wird dann von der Liste gestrichen, wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraums von vier Jahren keine Beißvorfälle zu verzeichnen sind und die Durchfallquote bei der Wesensprüfung unter 3 % liegt. Im Gegenzug werden auch Rassen neu auf die Liste genommen, so geschehen im Jahr 2008 mit dem Rottweiler. Damit wird in Hessen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem angesprochenen Urteil vom BvR 1778/01 - entsprochen. Dieses hatte zwar die Zulässigkeit der Einführung einer Rasseliste grundsätzlich bejaht, gleichzeitig aber festgestellt, dass bei fehlender Bestätigung die Annahme der übermäßigen Beißhäufigkeit durch Listenhunde eine Änderung erfolgen muss. Gerade mit Blick auf die Rasseliste hat der Hessische VGH in dem o. g. Urteil aus dem Jahre 2004 ausgeführt, dass objektive und stichhaltige Anhaltspunkte für die Vermutung von menschen- und tiergefährdenden Eigenschaften von Hunden der dort aufgeführten Rassen und Gruppen vorliegen würden. Diese haben sich für das Gericht zwar nicht aus den dort vorliegenden Stellungnahmen von Fachwissenschaftlern und von mit der Ausbildung und Züchtung von Hunden befassten Praktikern ergeben, wohl aber aus den regelmäßigen statistischen Erhebungen, in denen Vorfälle mit Hunden aufgeführt sind. Es ist in der Wissenschaft mittlerweile unbestritten, dass allein von der Rassezugehörigkeit eines Hundes keine Rückschlüsse auf dessen Wesen und damit seine Gefährlichkeit zulässig sind. Gleichwohl sind einige Rassen statistisch besonders auffällig, weshalb das Land Hessen nach wie vor an einer Rasseliste festhält. Diese hat sich insoweit bewährt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Martin Schmand Landespolizeipräsidium Referat Recht Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Friedrich-Ebert-Allee Wiesbaden Tel.: +49 (611) Fax: +49 (611) Martin.Schmand@hmdis.hessen.de Bewertung: Hessen gibt auch nur eine sehr unbefriedigende Antwort zur Auslegung des Bundesgesetzes, da es auch nur auf die Gesetze und Verordnung verweist und nur den Fall eines Umzuges innerhalb Deutschlands erwähnt. Dies rührt daher, dass in der Anfrage u.a. erwähnt wurde, dass viele Listenhundhalter der Meinung sind, dass das Bundesgesetz für Umzüge innerhalb Deutschlands gelten würde. Zur Rasseliste und ihrer Begründung bezieht sich Hessen ausschließlich auf statistisches Zahlenmaterial, hält dieses

16 jedoch gleichzeitig unter Verschluss, so dass niemand die Beißstatistiken und die Entwicklung der Beißunfälle einsehen und selbst auswerten kann. Wie die Frankfurter Rundschau 2009 herausfinden konnte, besagt die Statistik in Hessen jedoch auch nur, dass quer durch alle Rassen gebissen wird Nordrhein-Westfalen ich bedanke mich für Ihre o.g. Anfrage vom , die vom Ministerium für Inneres und Kommunales, das Sie zunächst angeschrieben hatten, an mein Haus zuständigkeitshalber mit der Bitte um Übernahme weitergeleitet worden ist. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ist in der nordrhein-westfälischen Landesregierung federführend zuständig für die Angelegenheiten des Landeshundegesetzes NRW und für die Überwachung des Vollzuges des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes des Bundes im Land Nordrhein-Westfalen. I. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie ggf. nach Landesrecht bestimmte Hunde nach Deutschland eingeführt werden dürfen, ergeben sich die entsprechenden Ausnahmen von dem grundsätzlichen Einfuhr- und Verbringungsverbot aus den 2 und 3 der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland. Die in der Verordnung aufgeführten Ausnahmeregelungen vom Einfuhrverbot sind m.e. restriktiv formuliert und werden von den Behörden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich auch restriktiv gehandhabt. Einen darüber hinausgehenden Spielraum zur Ermöglichung einer legalen Einfuhr oder legalem Verbringen sehe ich nicht. Ob die Zollverwaltung des Bundes, die federführend für den Vollzug des Gesetzes an den Außengrenzen zuständig ist, hier zum Teil abweichende Auslegungen vornimmt, vermag ich nicht zu beurteilen, ich halte dies jedoch eher für unwahrscheinlich. Auch die Aussage, dass Mischlingshunde nicht unter das Verbot der Einfuhr bzw. des Verbringens fallen, ist unzutreffend. Gemäß 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sind die vier dort aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden von dem Verbot erfasst. Ein Mischlingshund fällt unter die Bestimmung, wenn ein entsprechendes Rassemerkmal einer der reglementierten Hunderassen im äußeren Erscheinungsbild des Hundes deutlich hervortritt. Für Umzüge innerhalb Deutschlands, auch von einem Bundesland in eine anderes, gilt das Hundeverbringungsund -einfuhrbeschränkungsgesetz hingegen definitiv nicht. In den Regelungen des Gesetzes ist stets ausdrücklich die Rede davon, dass Hunde in das Inland verbracht werden, also von außerhalb. Ob und unter welchen Voraussetzungen gefährliche Hunde im Sinne des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes innerhalb Deutschlands gehalten oder gezüchtet werden dürfen, richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. II. Zu Ihrer Frage nach der fachlichen Begründung für die Anknüpfung von Reglementierungen an bestimmte Hunderassen kann ich Ihnen mit Bezug auf das Landeshundegesetz NRW folgende Antwort geben: Die verbreitete Annahme, dass jeder Landesgesetzgeber davon ausgehe, dass Hunde bestimmter Rassen per se von Geburt an übersteigert aggressiv seien und daher reglementiert werden müssten, ist für sich genommen nicht zutreffend. Die nordrhein-westfälische Landesregierung stellt nicht in Abrede, dass die Zugehörigkeit zu einer Hunderasse nicht allein ausschlaggebend für eine Gefährlichkeitsvermutung sein kann. Dieser Umstand wird bereits durch zentrale Ausführungen in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfG 1 BvR 1778/01 - deutlich: ( ) Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab.

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