Versetzung auf Antrag an öffentlichen Schulen zum 1. August 2018 Runderlass vom (BASS Nr. 21)
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1 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, Düsseldorf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 10. Mai 2017 Seite 1 von 6 Aktenzeichen: /16 bei Antwort bitte angeben nachrichtlich IT.NRW In der bereinigten Fassung vom Auskunft erteilt: Herr Bloemer Versetzung auf Antrag an öffentlichen Schulen zum 1. August 2018 Runderlass vom (BASS Nr. 21) Telefon Telefax heinzjuergen.bloemer@msw.nrw.de Für die Versetzung im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen zum 1. August 2018 werden gemäß Nr. 6 des Runderlasses vom 24. November 1989 folgende ergänzende Regelungen getroffen: 1. Allgemeine Vorgaben Ein Ausgleich der Versorgung der Schulen mit Personal ist im Rahmen aller personalwirtschaftlichen Maßnahmen vorrangig durch Versetzungen zum Schuljahresbeginn am 1. August 2018 herzustellen. 2. Laufbahngleiche Versetzungen Laufbahngleiche Versetzungen sind entsprechend der Lehramtsbefähigung der Lehrkräfte zwischen allen Schulformen unter Anrechnung auf das jeweilige Einstellungskontingent möglich, soweit freie und besetzbare Stellen zur Verfügung stehen. Dies gilt abweichend auch für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für die Schulform Grundschule und für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für Schulformen der Sekundarstufe II, die an einer Schule der Sekundarstufe I eingestellt worden sind und einen Wechsel an eine andere Schule der Schulformen der Sekundarstufe I anstreben. Anschrift: Völklinger Straße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@msb.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linie 709 (Georg-Schulhoff-Platz)
2 3. Freigabeerklärung Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren sind unter Abwägung der dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen und der persönlichen Interessen an einer Versetzung der einzelnen Lehrkraft zu prüfen und zu erteilen. Schwerwiegende persönliche Gründe sind zu werten. Dies gilt auch bei Versetzungsanträgen von Lehrkräften von aufzulösenden Schulen. Die bevorstehende Auflösung einer Schule bedeutet nicht, dass alle Lehrkräfte einer aufzulösenden Schule automatisch frei gegeben sind. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Dies gilt auch rückwirkend für bereits gestellte Versetzungsanträge. Die Fünf- Jahres-Frist bezieht sich auf den Versetzungstermin, zu dem der Antrag erstmalig gestellt wurde. Wird nach einer Versetzung nochmals ein Versetzungsantrag gestellt, beginnt die Fünf-Jahres-Frist erneut. Dies gilt nicht, wenn einer Versetzung aus dienstlichen Gründen durch die Lehrkraft widersprochen worden ist. Erfolgt eine Versetzung von einer aufzulösenden Schule, bleibt die Fiktion der Freigabe auf Grund der Fünf-Jahres-Frist nur erhalten, wenn sie nicht antragsgemäß erfolgte (d. h. bei einem Serviceangebot bleibt die Freigabe erhalten). Die automatische Freigabe (Fünf-Jahres-Frist) bleibt bei der Absage einer beabsichtigten wunschgemäßen Versetzung grundsätzlich bestehen. Seite 2 von 6 Auf schulorganisatorische Maßnahmen im Bereich der Berufskollegs finden diese Regelungen entsprechende Anwendung. 4. Rückkehr aus einer Beurlaubung oder Freistellung Während der Inanspruchnahme einer Beurlaubung aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen gemäß 70, 71 LBG NRW, eines Sonderurlaubs (Auslandsschuldienst) gemäß 34 Abs.3 FrUrlV NRW oder einer Freistellung wegen Elternzeit oder Pflegezeit erfolgt grundsätzlich keine Versetzung.
3 Mit den Beschäftigten sind rechtzeitig vor der Beendigung der Beurlaubung oder Freistellung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach Rückkehr informiert werden. Seite 3 von 6 Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die weniger als ein Jahr beurlaubt oder freigestellt waren, kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück. Das Stellen eines Rückkehrantrages ist nicht erforderlich. Personen, die Elternzeit und Elterngeld/Elterngeld-Plus in Anspruch nehmen, können auf Wunsch auch nach Ausschöpfung des Bezugszeitraumes gemäß 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz an die bisherige Schule zurückkehren. Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung oder Freistellung von einem Jahr und mehr sind auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit wohnortnah und dort an einer Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen. Für die Berechnung der Jahresfrist zählen die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt eines Kindes gemäß 3 Abs. 2 und 6 des Mutterschutzgesetzes mit. Auf Wunsch der Lehrkraft kann das Beschäftigungsverbot (Mutterschutzfrist) ausgenommen werden. 5. Tarifbeschäftigte Tarifbeschäftigte nehmen am Versetzungsverfahren, auch mit unterhälftiger Stundenzahl, teil. 6. Versetzungen anderer Berufsgruppen Neben den Versetzungsanträgen von Lehrkräften einschließlich der im Seiteneinstieg eingestellten Lehrkräfte können auch Versetzungsanträge von Diplomsportlehrerinnen und Diplomsportlehrern, Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftlern und Absolventinnen und Absolventen des Masterstudienganges Sport an Schulen des Verbundsystems Schule und Leistungssport Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen Technischen Lehrerinnen und Lehrern Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrern
4 Fachlehrerinnen und Fachlehrern an Förderschulen Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern an Förderschulen Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sozialpädagogischen Fachkräften in der Schuleingangsphase Lehrkräften für herkunftssprachlichen Unterricht im Online-Versetzungsverfahren gestellt werden. Für diese Personen gelten die Regelungen dieses Erlasses entsprechend. Seite 4 von 6 7. Versetzungsanträge Versetzungsanträge sind mit dem elektronischen Antragsformular unter zu stellen. Versetzungsanträge in Papierform sollen grundsätzlich an die Lehrkraft zurück gesendet werden mit dem Hinweis, den Online- Versetzungsantrag zu verwenden. Dabei sollte gewährleistet sein, dass ein Online-Antrag rechtzeitig bis zum Antragsschluss gestellt und übermittelt werden kann. 8. Antragsfristen Anträge sind bis zum 15. Dezember 2017 zu stellen. Im Online-Antragsverfahren (OLIVER) wird die Bewerbungsfrist durch die elektronische Übermittlung des Online-Antrags gewahrt, wenn der ausgedruckte Online-Antrag innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht wird (Posteingang bei der Schulleitung). Die Schulleitungen und Schulämter sind verpflichtet, die Anträge umgehend auf dem Dienstweg weiterzuleiten. 9. Termine der Koordinierungskonferenzen Bezirksübergreifende Versetzungsanträge und bezirksübergreifende Anträge bei Rückkehr aus einer Beurlaubung von einem Jahr und mehr zum Stichtag 1. August 2018 werden im Rahmen der Koordinierungskonferenz mit den Bezirksregierungen unter der Leitung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gemeinsam beraten und entschieden.
5 Die bezirksübergreifende Koordinierungssitzung findet am 10. April statt. Seite 5 von 6 Versetzungsanträge von Lehrkräften von aufzulösenden Schulen werden bei der Reihenfolge der aufzurufenden Schritte in den Koordinierungskonferenzen als Erstes geprüft und entschieden. Im Rahmen der Koordinierungskonferenz nicht abschließend geregelte Versetzungen sollen von den Bezirksregierungen in eigener Zuständigkeit mit einer Nachbearbeitungsfrist von möglichst sieben Tagen entschieden werden. Begründete Einzelfälle können auch danach noch verhandelt und entschieden werden. Über einen zweiten Termin einer Koordinierungssitzung mit Versetzungen zum 1. August 2018 wird im Frühjahr entschieden. 10. Teilnahme der Personalvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen und schulfachlichen Gleichstellungsbeauftragten an den Koordinierungskonferenzen Zu den Koordinierungskonferenzen werden Vertreterinnen und Vertreter der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen der jeweiligen Schulform sowie eine schulfachliche Gleichstellungsbeauftragte der für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern federführenden Bezirksregierung vom Ministerium für Schule und Weiterbildung eingeladen. 11. Veröffentlichung Der Runderlass wird nicht im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalens veröffentlicht. Die Bezirksregierungen werden gebeten, diesen Runderlass in geeigneter Form bekannt zu geben. Eine Information erfolgt im Internetportal für Versetzungen ( In Vertretung gez. Ludwig Hecke 1 Termin wurde vorgezogen auf den Termin wurde festgelegt auf den
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Versetzung an öffentlichen Schulen zum 1. Februar 2015 und zum 1. August 2015 Runderlass vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21)
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