Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum 26. Januar 2011 / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold

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1 Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold Hier könnte ein schmales Bild eingefügt werden Allgemeine Grundsätze Verfahren Rolle der Schulaufsicht Stellenbedarf der einzelnen Schule Sozialindex-Stellen Strukturelle Probleme Qualitätsziele der Schulentwicklung

2 Allgemeine Grundsätze Die Ermittlung und Zuweisung des Stellenbedarfs ist so angelegt, dass alle Unterrichts- und Förderbedarfe abgedeckt werden können: - Unterricht nach Stundentafel, - Differenzierungsbedarf, - über die Stundentafel hinausgehende Unterrichtsangebote, - Beratungsbedarf Ziel ist es, für alle Schülerinnen und Schüler möglichst gleiche Voraussetzungen für ihr Lernen und ihre Lernentwicklung bereit zu stellen. 2 Bielefeld

3 Verfahren Die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerstellen erfolgt jährlich neu auf der Grundlage des vom Landtag verabschiedeten Landeshaushalts Zentraler Orientierungspunkt ist dabei die Gesamtschülerzahl und deren Entwicklung (Stichtag: 15. Oktober des Vorjahres) Die Bezirksregierungen erhalten die vorläufigen Stellenzuweisungen mit dem Eckdatenerlass jeweils zu Beginn des Jahres. Die endgültige Zuweisung erfolgt nach der Verabschiedung des Landeshaushalts Die Bezirksregierungen weisen dann anschließend den Staatlichen Schulämtern die Stellenanteile zu, ebenfalls orientiert an den Schülerzahlen und den Ausgleichs- und Mehrbedarfen 3 Bielefeld

4 Rolle der Schulaufsicht Die Feinsteuerung der Stellenversorgung der einzelnen Schulen liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Schulaufsicht in den Staatlichen Schulämtern Sie hat die Aufgabe, die durch den Haushalt zur Verfügung gestellten Stellen nicht schematisch weiterzugeben, sondern bei der Zuweisung der Stellen die besondere Situation des Einzelfalls, auch im Vergleich mit anderen, zu berücksichtigen Eine zentrale Steuerung durch die Bezirksregierung wäre bei aktuell Grundschulen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften nicht möglich und wenig zielführend 4 Bielefeld

5 Stellenbedarf der einzelnen Schule Die Berechnung des Stellenbedarfs der einzelnen Schule erfolgt in einem normierten Verfahren auf der Grundlage des Schulgesetzes und den dazugehörigen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Im Einzelnen werden dort geregelt: - Die Errechnung der Lehrerstellen auf der Basis der Relation Schüler je Stelle, zur Zeit: 1 : 23,42 - der Unterrichtsmehrbedarf und - der Ausgleichsbedarf Es handelt sich dabei um reine Berechnungswerte für die Aufteilung der durch den Haushalt zugewiesenen Stellen und nicht um Ansprüche, die die Schulen auf jeden Fall geltend machen könnten 5 Bielefeld

6 Sozialindex-Stellen Mit dem Stellentitel Stellen gegen Unterrichtsausfall, für individuelle Förderung stellt das Land allen Schulformen entsprechende Stellenanteile zur Verfügung Der Stellenumfang orientiert sich in den Schulformen RS,GE,GY,FÖS,BK an der Gesamtschülerzahl in der jeweiligen Schulform In den Schulformen Grundschule und Hauptschule ist der Stellenumfang festgelegt durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik - it.nrw auf der Grundlage bestimmter sozialräumlicher Daten, dem so genannten Sozialindex Diese Stellen stehen daher in der GS und HS per Definition nicht für den Ausglich von Unterrichtsausfall zur Verfügung. Sie dienen vielmehr der Stärkung der Schulen mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit erhöhten Förderbedarfen 6 Bielefeld

7 Strukturelle Probleme In den schulrechtlichen Vorgaben des Landes ist die Mindestgröße von Grundschulen mit 192 Schülerinnen und Schülern definiert, der Klassenfrequenzrichtwert liegt bei 24 Schülerinnen und Schülern Werden diese Zahlen unterschritten, kann die Unterrichtsversorgung nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden demografischen Entwicklung unterschreiten immer mehr Schulen diese Richtwerte. Es handelt sich daher nicht mehr nur um Einzelfälle, sondern um ein generelles strukturelles Problem Das Schulgesetz verpflichtet daher die Schulträger, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie stellen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums gebildet werden können. 81 (1) Schulgesetz 7 Bielefeld

8 Qualitätsziele der Schulentwicklung - Sicherung des fachlich fundierten Unterrichts auch in speziellen Fächern wie Englisch, Musik, Religion, Sport durch ein fachlich gemischtes, professionell breit aufgestelltes Kollegium - Verbesserung der Möglichkeiten, an den individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler anzusetzen - Stärkung von Förderkonzepten mit vielfältigen Differenzierungsmöglichkeiten (z.b. Sprachförderung) - Verbesserte Sicherstellung des Unterrichts in Krankheitsfällen und flexiblerer Einsatz von Lehrkräften - Ausreichende Leitungsressourcen für das Management und die kontinuierliche Weiterentwicklung der jeweiligen Grundschule - Verbreiterung der Angebote im Ganztag - (Informationsveranstaltung zur Schulentwicklungsplanung; Bielefeld, 27. Oktober 2010) 8 Bielefeld

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