Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

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1 Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: April 2013 Versetzung auf eigenen Wunsch Informationen zum Verfahren 1. Allgemeine Hinweise Möglichkeiten der Versetzung Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit der internen Versetzung innerhalb des Bereiches eines Staatlichen Schulamtes, der hessenweiten Versetzung zwischen den Staatlichen Schulämtern in Hessen und der länderübergreifenden Versetzung zwischen einzelnen Bundesländern. Voraussetzungen Versetzungen sind nur dann möglich, wenn die abgebenden Schulbehörden die Freigabe erteilen, die aufnehmenden Schulbehörden über freie Stellen verfügen und entsprechender Fachbedarf besteht. Nach derzeitiger Rechtslage gilt weiterhin der Grundsatz Versetzung vor Neueinstellung (Erlass "Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen in Hessen" vom , Amtsblatt 2/2004, S.86 und Erlass "Einstellungsverfahren in den hessischen Schuldienst vom , Amtsblatt 3/2010, 1.1 letzter Absatz). Versetzungsverfahren Versetzungen werden grundsätzlich in Versetzungsverfahren durchgeführt, deren Abläufe durch Rechtsvorschriften geregelt sind. Sie werden einmal jährlich zum Schuljahreswechsel durchgeführt. Außerhalb des Versetzungs-Verfahrens sind Versetzungen durch Absprachen der zuständigen personalführenden Stellen jederzeit möglich. Für jede Form der Versetzung (intern, hessenweit, länderübergreifend) gibt es unterschiedliche Antragsvordrucke, die von den Staatlichen Schulämtern bereitgestellt werden oder von den Internetseiten des Hessischen Kultusministeriums bzw. der Staatlichen Schulämter heruntergeladen werden können. Wird eine Versetzung nicht ausschließlich nur für eine Form angestrebt, so muss für jedes gewünschte Verfahren ein gesonderter Antrag gestellt werden. Versetzungsanträge für alle Verfahren sind jeweils bis zum 31. Januar auf dem Dienstweg einzureichen. Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung Alle Versetzungsmaßnahmen unterliegen im Zuge der personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahren der Mitbestimmung der Personalvertretungen der betroffenen Dienststellen. 1

2 Aktuelle Informationen unter: 2. Das länderübergreifende Versetzungsverfahren Das so genannte Ländertauschverfahren (LTV) ist in seinem Ablauf durch Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) geregelt. Siehe dazu unter anderem auch die Informationen auf der Homepage des HKM und der Information aus der Landesrechtsstelle Länderübergreifender Lehrerwechsel. Da die verschiedenen Bundesländer unterschiedliche Ausbildungsgänge und Lehrämter haben, sind Versetzungen nur bei im Ziel-Bundesland anerkannten Lehrämtern möglich. Über die Anerkennung der Lehrämter entscheiden die jeweiligen Schulbehörden der Bundesländer, in Hessen das Landesschulamt. Verhandlungen zum Ländertauschverfahren Die Verhandlungen zum LTV finden in der Regel in der zweiten Märzhälfte in dem Bundesland statt, das zu diesem Zeitpunkt den Vorsitz in der KMK hat. Die Verhandlungen werden vorbereitet, indem zwischen den einzelnen Bundesländern rechtzeitig Listen der versetzungswilligen und freigegebenen Personen ausgetauscht werden. Diese Listen werden im Intranet allen Schulämtern zugänglich gemacht, um Einversetzungsmöglichkeiten vor Ort abzuklären. In diesen Listen finden sich nur die Bewerber/innen, die von ihren Dienststellen eine Freigabe erhalten haben. Die Listen werden in Hessen von der Zentralstelle Personalmanagement (ZPM) in Darmstadt im Auftrag des HKM erstellt und gepflegt. Dabei werden die vorliegenden Informationen der Schulämter zusammengefasst und an die Zielbundesländer weitergeleitet. Die Verhandlungen werden für Hessen von einer Vertretung des HKM geführt in der Regel werden die Ein- und Ausversetzungsvorschläge der Schulämter bestätigt. Der Hauptpersonalrat ist zwar nicht in der qualifizierten Beteiligung, hat jedoch die Möglichkeit, dem HKM eine Liste um Unterstützung von Versetzungswünschen zu übergeben. Es empfiehlt sich daher, dass Bewerber/innen im Ländertauschverfahren Antrag und Begründung auch an den HPRLL übergeben es besteht auch die Möglichkeit einer Beratung durch ein Mitglied des HPRLL. Die Ergebnisse der Verhandlungen im Ländertauschverfahren werden in der ersten Aprilhälfte von der ZPM zusammengestellt und den Staatlichen Schulämtern zugeleitet. Gleichzeitig wird der ZPM- Gesamtpersonalrat über die Ergebnisse informiert. Dieser gibt die Informationen an alle hessischen Gesamtpersonalräte weiter. Die Information der betroffenen Lehrkräfte erfolgt durch die jeweils zuständigen Schulbehörden (oder in Hessen auf Anfrage durch die Gesamtpersonalräte). Alle Informationen stehen unter dem Vorbehalt des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens. Länderübergreifende Versetzungen sind dann abgeschlossen, wenn alle Beteiligten, also die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die betroffenen Schulleitungen und die betroffenen Schulpersonalräte der geplanten Maßnahme (der Versetzung von einer konkreten Schule in einem Bundesland an eine konkrete Schule in dem anderen Bundesland) zustimmen. Der Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. In der Praxis werden aber auch die betroffenen Kolleginnen und Kollegen vor Ausspruch der behördlichen Versetzungsverfügung noch einmal befragt, ob sie der konkret beabsichtigten Versetzung zustimmt. 2

3 Freigabe Nach der KMK-Vereinbarung soll eine Freigabe bei länderübergreifenden Personalbewegungen im Lehrerbereich in der Regel nach spätestens zwei Jahren erteilt werden. Sollte dies nicht geschehen, ist es ratsam, mit dem zuständigen Gesamtpersonalrat Kontakt aufzunehmen, damit er beim Schulamt auf Umsetzung der Vereinbarung dringt. Der gleiche Zeitraum gilt auch für hessenweite Versetzungen. Ein Rechtsanspruch besteht leider nicht. Alternativen zum Ländertauschverfahren Als Alternative zum LTV gibt es für versetzungswillige Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit, sich im Ranglistenverfahren im Wunschziel-Bundesland zu bewerben. Voraussetzungen sind in diesem Falle die Freigabezusage des abgebenden Bundeslandes und die Erfüllung der Einstellungskriterien für Ranglisteneinstellungen (Höchstalter etc.). Informationen über das Ranglistenverfahren in Hessen können von der Zentralstelle für Personalmanagement im Staatlichen Schulamt Darmstadt bezogen werden. Eine weitere Möglichkeit zum länderübergreifenden Wechsel der Dienststelle liefert Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle ( schulscharfe oder schulbezogene Ausschreibung). Auch in diesem Fall ist die Freigabeerklärung des abgebenden Bundeslandes Voraussetzung. Die Frage, ob eine Freigabe auch bei einer Bewerbung auf eine Funktionsstelle in einem anderen Bundesland erforderlich ist, ist nicht geklärt. Es empfiehlt sich, diese zu beantragen. 3. Das hessenweite Versetzungsverfahren Der Rahmen für das hessenweite Versetzungsverfahren wird durch das HKM und das Landesschulamt und Lehrkräfteakademie unter Beteiligung des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) festgelegt. Durchführung des Versetzungsverfahrens Das Verfahren findet im Zeitraum bis etwa Anfang Mai statt. Seit dem Schuljahr 2005/2006 wird das Verfahren in SAP durchgeführt. Die Abwicklung des Verfahrens in SAP beinhaltet in einem ersten Schritt die Erstellung einer Versetzungs-Datenbank durch die ZPM (in Zusammenarbeit mit den Personaldezernaten der Ämter). Die Ämter haben Zugriff auf die komplette SAP-Datenbank und wählen danach die für die Einversetzung in Frage kommenden Personen aus. Die Auswahl erfolgt durch Eingabe der Aufnahmebereitschaft in der oben genannten Datenbank im Intranet. Versetzungsanträgen, die bis zum festgelegten Stichtag (noch) nicht positiv beschieden werden, kann im Nachgang, zum Beispiel im Rahmen des Einstellungsverfahrens, durch die betroffenen Ämter direkt zugestimmt werden. In diesem Sinne sind hessenweite Versetzungen permanent möglich, da auch das Einstellungsverfahren permanent läuft (Grundsatz Versetzung vor Einstellung!). Solche permanenten Versetzungen sind aus schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen allerdings relativ selten. Die Ergebnisse der (Online-)Verhandlungen im hessenweiten Versetzungsverfahren werden von der ZPM zusammengestellt und den Ämtern in der zweiten Maihälfte zugeleitet. Gleichzeitig werden der ZPM-Gesamtpersonalrat und die Schwerbehindertenvertretung über die Ergebnisse informiert. Der ZPM-GPRLL gibt die Informationen an alle Gesamtpersonalräte weiter. Die Information der Betroffenen erfolgt durch die jeweils zuständigen Schulämter (oder auf Anfrage durch die Gesamtpersonalräte). Alle Informationen stehen unter dem Vorbehalt des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens. 3

4 Aktuelle Informationen unter: Hessenweite Versetzungen sind dann abgeschlossen, wenn alle Beteiligten, also die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die betroffenen Schulleitungen und die betroffenen Schulpersonalräte der geplanten Maßnahme (der Versetzung von einer konkreten Schule an eine andere konkrete Schule) zustimmen. Der Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. In der Praxis werden aber auch die betroffenen Kolleginnen und Kollegen vor Ausspruch der behördlichen Versetzungsverfügung noch einmal befragt, ob diese der der konkret beabsichtigten Versetzung zustimmen. 4. Schulamtsinterne Versetzungen Der Rahmen für das schulamtsinterne Versetzungsverfahren wird durch die Verantwortlichen der jeweiligen Schulämter unter Beteiligung der jeweiligen Gesamtpersonalräte festgelegt. Durchführung des Verfahrens Das Versetzungsverfahren findet in der Regel nach Abschluss des hessenweiten Verfahrens in Kombination mit dem Einstellungsverfahren statt. Im schulamtsinternen Verfahren werden Versetzungen nicht nur auf Antrag von Kolleginnen und Kollegen, sondern auch durch Vorgaben von Schulamtsdezernentinnen und Schulamtsdezernenten initiiert. Die Ämter erstellen eine Liste der Personen, die eine schulamtsinterne Versetzung beantragt haben. Mögliche Versetzungen werden dann amtsintern (zwischen Dezernentinnen und Dezernenten) unter Einbeziehung der betroffenen Schulen beraten. Die Ergebnisse der amtsinternen Versetzungsberatungen werden den Betroffenen von den Verantwortlichen mitgeteilt (oder auf Anfrage auch von den Schulpersonalräten bzw. dem Gesamtpersonalrat). Alle Informationen stehen unter dem Vorbehalt des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens. Schulamtsinterne Versetzungen sind erst nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens (nach Zustimmung des jeweiligen Gesamtpersonalrates) rechtswirksam. 5. Personalratsbeteiligungen Ländertauschverfahren Beim Ländertauschverfahren sind die Personalräte bei den Kultusministerien (in Hessen der Hauptpersonalrat), die Gesamtpersonalräte und die örtlichen Personalräte (in Hessen die Schulpersonalräte) mit dem Verfahren befasst. Ein förmliches Mitbestimmungsrecht liegt jedoch nur bei den Schulpersonalräten. Hessenweites Versetzungsverfahren Beim hessenweiten Versetzungsverfahren sind die Gesamtpersonalräte und die Schulpersonalräte beteiligt. Ein förmliches Mitbestimmungsrecht liegt jedoch nur bei den Schulpersonalräten. 4

5 Schulamtsinternes Versetzungsverfahren Beim schulamtsinternen Versetzungsverfahren sind die Gesamtpersonalräte und die Schulpersonalräte beteiligt. Ein förmliches Mitbestimmungsrecht liegt jedoch nur bei den Gesamtpersonalräten. Ratschläge für Versetzungswillige Planen Sie Ihre Versetzung sehr sorgfältig. Informieren Sie Schulleitung, Schulpersonalrat, Gesamtpersonalrat, Hauptpersonalrat (nur beim LTV) rechtzeitig über ihre Absichten. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf zu Schulen im Zielbereich, und zwar zu Schulleitungen, Schulpersonalräten, Gesamtpersonalräten, Verantwortlichen in den Schulämtern. Geben Sie mehrere Wunsch-Schulen im Zielbereich an. Je flexibler Sie Ihre Wünsche formulieren, umso größer sind Ihre Versetzungschancen. Informieren Sie die betroffenen Gesamtpersonalräte möglichst umfassend (am besten schriftlich) über Ihren Antrag, damit diese dann Ihre Belange bestmöglich vertreten können. Teilen Sie auch Änderungen oder Korrekturen umgehend mit. Bestehen Sie gegenüber Ihrer Schulleitung und dem Schulpersonalrat auf Ihrer Freigabe. Lassen Sie sich die Nichtfreigabe gegebenenfalls schriftlich begründen. Bestehen Sie für den Fall einer gut begründeten Nichtfreigabe auf einer schriftlichen Freigabezusage für den nächsten Versetzungstermin. Bestehen Sie bei der Ablehnung eines Versetzungsantrags auf einer schriftlichen Ablehnungsbegründung, die mehr enthält als den formularmäßigen Hinweis auf zum Beispiel nicht zu ersetzenden oder fehlenden Fachbedarf. Stellen Sie im Falle der Nichtversetzung in jedem Fall einen Wiederholungsantrag. Die Rechtsstelle bedankt sich für die Erstellung der Information bei Ulla Hess und Hans-Heinrich Uhl. GEW Hessen Landesrechtsstelle Verantwortlich: Kathrin Kummer Postfach , Frankfurt Tel.: (069)

Informationen für Versetzungswillige

Informationen für Versetzungswillige Hans-Heinrich Uhl, Bezirksrechtsberater der GEW Südhessen Mail: rechtsberatung@gew-suedhessen.de Privat: Auf der Bach 10, 64665 Alsbach-Hähnlein, Tel. 06257 903313, Mail: hhuhl@t-online.de Informationen

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