Merkblatt. über das Einstellungsverfahren in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen in Bayern zum Schuljahr 2011/2012

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1 Ba Bayerisches Staatsministerium Anlage 1 für Unterricht und Kultus Stand: April 2011 Merkblatt über das Einstellungsverfahren in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen in Bayern zum Schuljahr 2011/ Allgemeines Einstellungen in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen zum Schuljahr 2011/2012 (Einstellungstermin September 2011) erfolgen sowohl im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens (Bewerbung unmittelbar auf ausgeschriebene Stellen an staatlichen beruflichen Schulen) als auch im Rahmen des Zuweisungsverfahrens (Zuweisung an die einzelnen Schulen durch das Staatsministerium bzw. die jeweilige Bezirksregierung). Voraussetzung für die Einstellung in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen ist die ggf. durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgestellte Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder für Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen auch die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. Lehrkräfte, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis eines anderen Landes befinden, werden vorrangig im Rahmen des Lehrertauschverfahrens in den Schuldienst des Freistaates Bayern übernommen. Dies gilt auch für in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehende Lehrkräfte anderer Länder (einschließlich der Lehrkräfte in einem befristeten Arbeitsvertrag mit der Zusage auf Entfristung oder Übernahme ins Beamtenverhältnis). Die Einbeziehung dieser Lehrkräfte in das Einstellungsverfahren ist möglich, wenn mit der Bewerbung eine Freigabeerklärung des bisherigen Dienstherrn/Arbeitgebers vorgelegt wird. Lehrkräfte, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Land stehen, können auch dann am Einstellungsverfahren teilhaben, wenn sie bei der Bewerbung den Nachweis über die Möglichkeit einer fristgerechten Kündigung/eines Auflösungsvertrags ihres Arbeitsvertrages vorlegen. Gleiches gilt für Bewerber, die eine unbefristete Anstellung im kommunalen Schuldienst innehaben. Lehrkräfte aus dem kommunalen Schuldienst, die sich im Beamtenverhältnis befinden, können grundsätzlich erst nach Ablauf der Probezeit und bei Freigabe durch den Dienstherrn wechseln. Ferner müssen diese die zum Einstellungstermin geltende Einstellungsgrenznote erfüllen; sie sollen das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2 Bewerber/-innen, die außerhalb des öffentlichen Schuldienstes beschäftigt sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Dienst rechtzeitig antreten können. 2 Bewerbung Die Bewerbungsformblätter können im Internet unter oder beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie - für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen - bei den Staatlichen Studienseminaren (Südbayern: Luisenstr. 9, München, 089/ ; Nordbayern: Marienstr. 21, Nürnberg, 0911/476299; Ostbayern: Cranachweg 3, Regensburg, 0941/92329) angefordert werden. Die Bewerbungsformulare mit den erforderlichen Nachweisen müssen bis spätestens 30. Juni 2011 (Ausschlussfrist) beim Staatsministerium und bei Direktbewerbung zusätzlich bei der jeweiligen Schule bis spätestens 28. Juni 2011 eingegangen sein. Verspätet eingehende Bewerbungen können grundsätzlich nicht in das Stellenbesetzungsverfahren einbezogen werden. Nur bei dringendem Bedarf können nachträglich eingehende Bewerbungen berücksichtigt werden. Das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung kann nachgereicht werden. Eine Rücknahme der Bewerbung ist bis spätestens 30. Juni 2011 (Eingangsstempel im Staatsministerium) möglich. Sie muss beim Staatsministerium und bei Direktbewerbung zusätzlich an der jeweiligen Schule erfolgen. Die Rücknahme der Bewerbung ist auch per an folgende Adresse des Staatsministeriums möglich: ruecknahmeberuflschulen@stmuk.bayern.de 2.1 Bewerber/-innen mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen Bewerber/-innen des bayerischen Prüfungsjahrgangs 2011 Die Studienreferendare/Studienreferendarinnen erhalten über die Studienseminare jeweils ein Bewerbungsformular, das von ihnen auszufüllen und beim Staatlichen Studienseminar abzugeben (in einfacher Ausfertigung) ist. Studienreferendare/Studienreferendarinnen, die über eine Direktbewerbung und/oder das Zuweisungsverfahren eine Verwendung im staatlichen Schuldienst anstreben, legen dem Formblatt die erforderlichen Anlagen bei (mindestens Lebenslauf und Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen bzw. Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen bzw. Zeugnis über die Diplomprüfung für Handelslehrer). 2

3 Bei Studienreferendaren/Studienreferendarinnen, die sich nicht um Übernahme in den staatlichen Schuldienst bewerben, dient das Formblatt statistischen Zwecken. Bei diesem Personenkreis genügen die Angaben zu den Punkten 1.1 und 1.6. Die Beigabe der Anlagen ist in diesen Fällen entbehrlich. Auf dem Deckblatt sollte ein Vermerk keine Bewerbung angebracht werden. Für eine Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist das Bewerbungsformblatt (einschließlich Anlagen - einfache Kopien) zusätzlich an der jeweiligen Schule (ausgeschriebene Stellen) abzugeben Wartelistenbewerber/-innen Wartelistenbewerber/-innen, die am Zuweisungsverfahren teilnehmen wollen, geben ihre Bereitschaftserklärung bis spätestens 30. April 2011 beim Staatsministerium ab. Für eine Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist das Bewerbungsformblatt (einschließlich Anlagen - einfache Kopien) an der jeweiligen Schule abzugeben Drittbewerber/-innen Drittbewerber/-innen, die eine Einstellung in den bayerischen staatlichen Schuldienst anstreben, bewerben sich anhand des Bewerbungsformblatts (einschließlich Anlagen in beglaubigter Form) in jedem Fall bis spätestens 30. Juni 2011 unmittelbar beim Staatsministerium. Für eine Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist das Bewerbungsformblatt (einschließlich Anlagen - einfache Kopien) zusätzlich an der jeweiligen Schule (ausgeschriebene Stellen) abzugeben. Unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist, dass die Lehramtsbefähigung in Bayern anerkannt bzw. die Anerkennung in Aussicht gestellt wurde. Ist dies (noch) nicht der Fall, können Bewerbungen nur im Rahmen des Zuweisungsverfahrens bearbeitet werden. 2.2 Bewerber/-innen mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (Bewerber/- innen des bayerischen Prüfungsjahrgangs 2010, Wartelistenbewerber/-innen, Drittbewerber/-innen) Die Studienreferendare/-innen, die eine Einstellung an einer staatlichen beruflichen Schule im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens anstreben, können sich anhand des Bewerbungsformblatts (einschließlich Anlagen - einfache Kopien) unmittelbar um die ausgeschriebene Stelle an der jeweiligen beruflichen Schule bewerben. Zusätzlich ist das Bewerbungsformblatt beim Staatsministerium (Abteilung - berufliche Schu- 3

4 len) einzureichen. Möglich ist eine Bewerbung an Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen. Stehen nach Abschluss des Direktbewerbungsverfahrens noch Stellen für Gymnasiallehrkräfte zur Verfügung, werden diese im Rahmen des Zuweisungsverfahrens durch das Staatsministerium ggf. in Absprache mit den Regierungen vergeben. Im Zuweisungsverfahren können Stellen sowohl an Bewerber/-innen vergeben werden, die sich für den beruflichen Schuldienst beworben haben, als auch Bewerber/-innen, die über die gymnasiale Einstellungsliste zur Verfügung stehen und das Anforderungsprofil erfüllen. Gymnasiale Bewerber, die an einer staatlichen beruflichen Schule eine Beschäftigungsabsichtserklärung unterschrieben haben, erhalten von der Gymnasialabteilung kein weiteres Angebot und dürfen ein solches auch nicht annehmen. Für die Rückversetzung an ein Gymnasium ist die für die Fächerverbindung im Versetzungsjahr jeweils gültige Einstellungsgrenznote des Gymnasiums maßgebend. 2.3 Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen An staatlichen beruflichen Schulen ist die Neueinstellung von Realschullehrkräften grundsätzlich nicht möglich. 3 Direktbewerbung Nach Abschluss des vorgezogenen Versetzungsverfahrens werden in der Zeit vom 17. Mai 2011 bis einschließlich 28. Juni 2011 im Internet unter die freien und besetzbaren Planstellen ausgeschrieben, die im September 2011 aufgrund einer Direktbewerbung bei Erreichen der Einstellungsgrenznote besetzt werden können. Bewerber/-innen, die die Einstellungsgrenznote erreichen, aber im Direktbewerbungsverfahren keine Beschäftigungsabsichtserklärung erhalten haben, werden auf Wunsch im Zuweisungsverfahren mit einem Angebot auf Planstelle bedacht werden. Lehrkräfte, die eine Einstellung auf eine ausgeschriebene Stelle anstreben, können sich mit dem Bewerbungsformblatt um die ausgeschriebenen Stellen bei der jeweiligen Schulleitung bewerben - ggf. in Konkurrenz zu etwaigen Versetzungsbewerbern/-innen. Bei der Vergabe der Zusagen werden staatliche Versetzungsbewerber, die im vorgezogenen Versetzungsverfahren noch nicht zum Zuge gekommen sind, bei Erfüllung des Profils grundsätzlich vorrangig berücksichtigt; dies gilt insbesondere, wenn sie die Familienzusammenführung mit dem Ehepartner und/oder den eigenen Kindern geltend machen können. Bei Versetzungs- 4

5 bewerbern können von der Schulleitung bei der Bewerberauswahl neben der Note auch soziale Gründe gewichtet werden. 3.1 Lehrkräfte haben gegebenenfalls bereits während des Direktbewerbungsverfahrens die Möglichkeit Vorvereinbarungen für befristete Jahresverträge oder befristete Jahresverträge abzuschließen oder zu verlängern. Sie können dann aber nicht mehr am Direktbewerbungsverfahren teilnehmen und - auch bei Erreichen der diesjährigen Einstellungsgrenznote nicht im späteren Zuweisungsverfahren berücksichtigt werden; dementsprechend kommt auch keine Übernahme auf Planstelle in Betracht. Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Gesamtprüfungsnote weder im Direktbewerbungsverfahren noch im Zuweisungsverfahren zum Zuge gekommen sind, können sich dann direkt an den Schulen um den Abschluss von Jahresverträgen bemühen (siehe Punkt 5). 3.2 Nach Erteilung einer Beschäftigungsabsichtserklärung und deren Annahme können weitere Bewerbungen auf dieselbe Stelle nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso wenig können Blindbewerbungen (Bewerbungen um nicht ausgeschriebene Stellen an einer angestrebten Schule) sowie Bewerbungen, die nicht die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, berücksichtigt werden. 3.3 Bei Erhalt einer Beschäftigungsabsichtserklärung ist der/die ausgewählte Bewerber/-in verpflichtet, Bewerbungen bei anderen staatlichen beruflichen Schulen unverzüglich zu stornieren. Gymnasiale Lehrkräfte werden zusätzlich verpflichtet, ihre Bewerbung auf Übernahme in den staatlichen Schuldienst an Gymnasien zu stornieren. Gymnasialehrkräfte erhalten bei wirksamer Beschäftigungsabsichtserklärung an einer staatlichen beruflichen Schule von der Gymnasialabteilung kein weiteres Einstellungsangebot, welches sie auch nicht annehmen würden. Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung über die Besetzung einer Stelle den Bewerbern/Bewerberinnen unverzüglich mit. 3.4 Die Erklärung der Beschäftigungsabsicht wird wirksam, wenn: - der Bewerber/die Bewerberin die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, - die Note von 3,50 erreicht und -- bei beruflichen Bewerbern/Bewerberinnen die in der jeweiligen Fachrichtung vom Staatsministerium festgesetzte Einstellungsgrenznote erreicht wird. Hinweise: In den Fachrichtungen Metalltechnik sowie Elektrotechnik und Informationstechnik wird zum Schuljahr 2011/2012 eine Übernahme in den staatli- 5

6 chen Schuldienst auf Planstelle bis zum Erreichen der Einstellungsgrenznote von 3,50 möglich sein. Bei einer Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach (Mathematik, Physik Chemie und Biologie) bestehen an den Fachoberschulen/Berufsoberschulen zum Schuljahr 2011/2012 gute Einstellungsmöglichkeiten. - die zuständige Personalvertretung zustimmt, - der Bewerber/die Bewerberin bei Annahme einer Einstellungszusage seiner/ihrer Pflicht, Bewerbungen bei anderen staatlichen beruflichen Schulen unverzüglich zu stornieren, nachkommt und - die vom Bewerber/der Bewerberin erworbene Lehramtsbefähigung in Bayern anerkannt ist. 3.5 Nach Erteilung einer Beschäftigungsabsichtserklärung veranlasst die Schulleitung das weitere Verfahren. Sobald die Gesamtprüfungsnoten des laufenden Prüfungsjahrgangs vorliegen, werden die gemeldeten Erklärungen der Beschäftigungsabsicht auf ihre Wirksamkeit überprüft. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Bewerber/innen, die aufgrund Nichterreichens der Einstellungsgrenznote keine Planstelle erhielten, auf Basis von befristeten Verträgen im staatlichen Schuldienst, oft sogar an Wunschstandorten untergebracht werden konnten (weitere Einzelheiten unter Nr. 5). Die Einstellung vollzieht für Lehrkräfte an beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) die jeweilige Bezirksregierung, für Lehrkräfte an FOS/BOS das Staatsministerium. 3.6 Für die Bewerber/-innen, die im offenen Bewerbungsverfahren nicht zum Zuge kommen und die Einstellungsgrenznote erreicht haben, greift das Zuweisungsverfahren (vgl. Punkt 4.2), sofern sie dies im Bewerbungsformular nicht ausdrücklich abgelehnt haben. 3.7 Bei Bewerbern und Bewerberinnen mit beruflichem Lehramt, die aufgrund ihres Prüfungsergebnisses grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht kommen, aber z. B. aufgrund Fehlens der gesundheitlichen Voraussetzungen oder Überschreitens der Altergrenze nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können, wird die Einstellung im Beschäftigungsverhältnis auf unbefristeten Arbeitsvertrag durchgeführt, wenn einer Verwendung als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst nichts entgegensteht. 6

7 4 Zuweisungsverfahren 4.1 Im Rahmen des Zuweisungsverfahrens werden die noch unbesetzten Stellen vergeben. 4.2 Über die Einstellung und Verteilung der Bewerber/-innen, die mit ihrer Direktbewerbung nicht zum Zuge gekommen sind und eine Teilnahme am Zuweisungsverfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder die sich ausschließlich im Rahmen des Zuweisungsverfahrens beworben haben, entscheiden das Staatsministerium und die jeweils zuständige Bezirksregierung. Die Zuweisung an die einzelnen Schulen erfolgt unter Berücksichtigung der Bedarfslage, der Note, sozialer Gründe und der Ortswünsche. 5 Vergabe von befristeten Arbeitsverträgen Sollte nach Abschluss des Direktbewerbungs- und Zuweisungsverfahrens für noch unversorgte Bewerber/-innen Interesse an einer befristeten Beschäftigung bestehen, werden die ggf. noch zu vergebenden befristeten Arbeitsverträge voraussichtlich ab 25. Juli 2011 über die Schulen bzw. zuständigen Regierungen auf der Homepage des Staatsministeriums veröffentlicht. 6 Ergänzende Hinweise 6.1 Lehrkräfte, die im Einstellungsverfahren aufgrund ihrer Gesamtprüfungsnote eine Planstelle, erhalten würden und die in den letzten fünf Jahren nicht mindestens 1 (Schul-)jahr hauptberuflich im öffentlichen und/oder privaten Schuldienst (auch Vorbereitungsdienst) tätig waren, werden zunächst auf einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag übernommen. Bei Bewährung werden sie zum nächstfolgenden Schuljahr in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag übernommen. 6.2 Zwischen dem Staatsministerium und den kommunalen Schulträgern findet eine Abstimmung statt. Bewerber/innen, die bei einem kommunalen Schulträger ein Einstellungsangebot angenommen haben, können im staatlichen Einstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 6.3 Eine Einstellung kann nur erfolgen, wenn ausreichende Einstellungsmöglichkeiten vor handen, die maßgebliche Einstellungsgrenznote erreicht, die allgemeinen (beamtenrechtlichen) Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die zuständige Personalvertretung zu stimmt, der Bewerber nach Erhalt einer Beschäftigungsabsichtserklärung andere Bewerbungen an staatlichen Schulen unverzüglich storniert und die Lehramtsbefähigung in Bayern anerkannt ist. 7

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