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1 Menschenverletzung ohne Grenzen in der Firma BRD Familie H Fürth, Vorfall vom , ca h in Fürth, und später beim PP Nürnberg, K 41 durch sogenannte Einsatzkräfte der BRdvD-OMF-Polizei aus Nürnberg und Frankfurt am Main 1 / 19

2 STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE und Internationale Schadensersatzklage an den Internationalen Strafgerichthof Den Haag (Ohne Erfolg) auf Grundlage der Römischen Statuten vom 04. November 1950 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten In der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 4,6,7,12 und 13 Wir stellen hiermit * STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE * und erstatten eine Dienstaufsichtsbeschwerde * aus allen rechtlich Gründen bei den involvierten Polizeidienststellen PP Nürnberg und PP Frankfurt/M. gegen: * Herrn KHK Lukas, Polizeipräsidium Frankfurt/Main, K 12, als Leiter des damaligen Gesamt-Einsatzkommandes 2 / 19

3 * Herrn KHK Popp, K 12, Polizeipräsidium Nürnberg, als Leiter der Nürnberger Polizeieinsatztruppe. * Herr Reinke, Vorname unbekannt, K 41, Polizeipräsidium Nürnberg, und weitere ca. 10 angebliche Polizeibeamte in Zivil, deren Namen und Dienststellen bisher trotz mehrfacher Aufforderung und Anfragen nicht bekannt gegeben wurden * sowie in gemeinschaftlicher Verrichtungsgehilfenschaft gegen die Staatsanwaltschaft Giessen * sowie alle weiteren beteiligten Personen wegen Verstoßes gegen Anwendung von, seit dem bzw.spätestens am mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger, erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen, (einschließlich der Finanzverfassung) der ersatzlosen Streichung des Art. 23 (a.f.), des unter westlicher Besatzungshoheit geschaffenen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II vom S. 885 ff), war in dem Moment auch der territoriale Geltungsbereich des GG erloschen und damit aber auch die Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der so genannten Bundesrepublik Deutschland. Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage, dem GG, war- nach Staats- u. Völkerrecht- das provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt, der Pseudostaat BRD, seit dem Moment de jure erloschen! Ein Grundgesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt aber nirgendwo!!! Das Bundesverfassungsgericht hatte unter anderem mit seiner Entscheidung 2 BvF. 1/73 vom festgestellt, daß sich die Hoheitsgewalt der BRD auf den Geltungsbereich des GG, in diesem aber nicht mehr definiert ist, gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr, wo es gilt. Damit gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr, in welchem eine Regierung, der BRD zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art legitimiert wäre, eine 3 / 19

4 Hoheitsgewalt auszuüben. Demzufolge haben sämtliche Organe der BRD, zu denen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die Berufsgenossenschaften, gesetzl. Krankenkassen, Rentenversicherungen, Handwerkskammern, Industire- und Handelskammern und die GEZ- (Gebühreneinzugszentrale Rundfunk, TV) gehören, keine Rechtsgrundlage mehr! Und des Verstoßes einer Verwaltungseinheit oder sogenannter Körperschaft des öffenlichen Rechts, der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland gegen Anwendung der am 24. April 2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtsnormen wie Einführungsgesetze und territoriale Geltungsbereiche des Gerichtsverfassungsgesetzes, Strafprozessordnung und Zivilprozessordnung und Verstoß gegen Anwendung des am 11. Oktober 2007 gelöschten Ordnungswidrigkeitengesetz. Somit ist bereits grund-rechtlich und auch grund-gesetzlich offenkundig nachgewiesen, dass es keine Anwendbarkeit der illegalen Rechtsnorm der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD) gegeben kann. Es gilt die Recht(s)Grundlage mit Stand zum 23. Mai 1945, durch den Überleitungsvertrag vom September 1990 und der Bereinigung der Besatzungsrechte von 29. November Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtsnormen verstößt gegen das Militärrecht. In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtspflege durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und die BRD unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie den Militärgesetzen nach SHAEF und SMAD und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten. Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht Kontrollratsgesetze AHK, Siegerecht SHAEF- und SMAD Gesetze), sowie die Ernennung der oben genannten Personen nach Kontrollratsgesetz Nr. 4, in dem vorgeschrieben wird, das das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) Anwendung findet, wurde nicht nachgewiesen. 4 / 19

5 Ich stelle * Strafantrag und Strafanzeige gegen die genannten Personen und Organe auf Grund fehlender Legitimation und exekutiver Anwendung erloschener grundrechtlicher und grundgesetzlicher Rechtsnormen-Gesetze und damit verbundene Willkür, Amtsanmaßung, Amtsmißbrauch und evtl. Urkundenfälschung, sowie VStGB 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, * VStGB 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, sowie massive Verstösse gegen internationales Recht EMRK und IP 66 Art 6 Recht auf faires Verfahren, * Art 7 Keine Strafe ohne Gesetz, * Art 13 Recht auf wirksame Beschwerde, * Art 14 Diskriminierungsverbot und aus allen rechtlichen Gründen. Das vermeintliche Staatshaftungsgesetz von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v (BverfGE ) für nichtig erklärt. Alle vermeintlichen Beamten in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB 839 [Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB 823,839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB 5 (Unverjährbarkeit), i.v.m. VStGB 9 (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte) Es wird ein Streitwert von Euro ,00, ersatzweise 500 Unzen Gold für die Geltendmachung von Schadensersatz über den Rechtsstaat England geltend gemacht und an separater Stelle eingeklagt. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Ihnen hiermit als Information die Allgemeine Erklärung der Menschenrecht zukommen lassen, auf Art. 1 des GG der BRdvD-OMF und auf weiter unten aufgeführten Sachverhalt hinweisen. Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt. In der 5 / 19

6 Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen Anspruch hat. A uch Sie haben Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch ihre Rechte. Machen Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für sich selbst und für Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen. PRÄAMBEL Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit 6 / 19

7 Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten. Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. 7 / 19

8 Artikel 9 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Artikel 11 (1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. (2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. Artikel 13 (1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. (2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Artikel 14 (1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. (2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von 8 / 19

9 Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. Artikel 15 (1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. (2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Artikel 16 (1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. (2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. (3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. Artikel 17 (1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. (2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Artikel 18 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst 9 / 19

10 und Kulthandlungen zu bekennen. Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Artikel 20 (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel 21 (1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. (2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. (3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen. Artikel 22 Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. Artikel 23 (1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 10 / 19

11 (2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. (3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. (4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Artikel 24 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. Artikel 25 (1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. (2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Artikel 26 (1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen. (2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen 11 / 19

12 rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. (3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Artikel 27 (1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. (2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Artikel 28 Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. Artikel 29 (1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. (2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. (3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. Artikel 30 Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit 12 / 19

13 auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat. UNRIC United Nations Regional Information Centre - (c) , United Nations Regional Inf Sachverhalt: Erwähnen möchte ich zunächst, daß am 05. und zwei Pkw-Insassen meine Wohnung observierten. Da ich ausgebildeter Polizeibeamter in Kasachstan bin, veranlasste ich durch gewisse Maßnahmen eine Kontrolle meiner Person durch o. G. Hierbei stellte sich heraus, daß es sich bei den Observierenden wie vermutet- um Polizeibeamte der BRD handelte. Namen sind mir hierzu keine bekannt, können jedoch durch die involvierte Polizei ermittelt werden (Zeugen). Am , um h erhielt ich (Otto H.) auf meinem Mobiltelfefon einen Anruf von einem angeblich KHK Popp, K 41, Nürnberg, wobei er mir erklärte, ich sollte nach Fürth zur dortigen Polizei kommen. Als Grund gab er den Vermißtenfall E. an. Ich solle mir Fotos anschauen, ob ich eine Person erkennen würde. Bei Ankunft in der o. G. Dienststelle gegen h wurde ich noch auf dem Parkplatz vor der Dienststelle von mind. 10 Personen in Zivil und auch Uniform unter Vorhalt von Waffen festgenommen, gefesselt und zur Dienststelle verbracht. Meinen Pkw konnte ich dabei nicht abschließen. Mei nes Wissens wurde mein Pkw der Marke Audi, A 6, Farbe schwarz, auch ohne mein Wissen und ohne mir hierüber ein Protokoll vorgelegt zu haben, von mir unbekannten Personen durchsucht. Aus dem Pkw entnahm man meine Aktentasche mit Inhalt (I-Pad, IP-Ausweis, Brille mit integrierter Observationskamera im Wert von und div. Papierunterlagen), brachten sie ins Büro und durchsuchten dort meine Person. Ich führte einen Leder-Geldbeutel, 13 / 19

14 Farbe braun, mit Inhalt (Stückelung: 3 X 500 ) und meinem Bundespersonalausweis mit. Man befragte mich nach meiner Festnahme als Beschuldigter und vorangegangener Belehrung, ob ich einen Rechtsanwalt möchte. Dies verneinte ich, weil ich unschuldig bin. Als Grund der Festnahme nannte man glaublich Erpresserischer Menschenraub. Einen Haftbefehl oder ähnliches konnte man mir nicht vorlegen, gab jedoch an, man hätte solche schriftlichen Unterlagen, die ich allerdings bis zum heutigen Tag nicht einsehen konnte bzw. mir vorgelegt wurden. Gegen 15.0 h meinte Herr KHK Lukas, daß wir zu mir nach Hause fahren und nachsehen müssen, ob Herr E.. bei mir zu Hause wäre. Ich stimmte dem zu. Gegen h erhielt Herr PHK Lukas einen Anruf von der Polizei Friedberg oder Frankfurt, wonach Herr E.. dort irgendwo auf einem Feld tot aufgefunden worden wäre. Es sähe alles nach Selbstmord aus. Hierbei fragte er mich, ob ich bei Herrn E.. früher eine Pistole gesehen hätte, was ich verneinte. Da ich mit der Sache des Verschwindens des Herrn E.. absolut nichts zu tun hatte, stimmte ich auch einer Beschuldigtenvernehmung zu, d. h. ich machte Angaben zur Sache bei ihm. Trotz der Erkenntnisse des Auffindens des Herrn E.. veranlasste Herr Lukus eine Hausdurchsuchung bei mir, die er anschließend ohne Vorlage eines Beschlusses durchführte. Mit anwesend waren seine Kollegen aus Frankfurt, deren Namen noch zu ermittelt sind. Auch von Herrn Lukas wurde mir sein Amts-/Dienstausweis nicht persönlich vorgezeigt. Man beendete meine Festnahme nicht, Herr Lukas nötigte mich jedoch, meinen o. g. privaten Pkw seinem Beisein nach Hause zu fahren. Als Grund nannte er einen Beschluss der Staatsanwaltschaft Giessen zur Hausdurchsuchung bei mir, den er mir allerdings auf 10malige Nachfrage nicht zeigte und auch kein Exemplar aushändigte. Zu Hause bei mir angekommen stießen noch Herr KHK Popp und Herr Reinke mit seiner Gruppe von insgesamt 10 Personen dazu. Sie klingelten an meiner Haustüre und meine Frau öffnete, nachdem sie nachgefragt hatte, was vorlag. Man erklärte ihr: Wir machen jetzt bei Ihnen wegen des Vermissten Herrn E. eine Hausdurchsuchung. Meiner Frau legte man keinen Beschluss vor. Von den Einsatzkräften wurden keine neutralen Zeugen hinzugezogen. Herr Lukas erklärte auf meine Frage nach einem Rechtsanwalt, dass sie keine Zeit hätten, auf einen solchen zu warten. Auch wurde mir keine Gelegenheit gegeben, einen Rechtsanwalt meiner Wahl zu verständigen. 14 / 19

15 Vorgenannte sogenannte Beamte betraten nun hintereinander mein Wohnanwesen. Meine Frau musste nun im Wohnzimmer bleiben, weil man das anordnete, da sie angeblich gestört hätte. Ich blieb in der Nähe meiner Frau. Wir beide konnten nicht kontrollieren, was diese Personen ohne neutrale Zeugen in unserer Wohnung machten. Verantwortlich hierfür war m. E. dieser Herr Lukas, der mich unter anderem auch begleitete, als ich zur Toilette musste. Es wurden alle Räume unserer Wohnung und sogar die Räumlichkeiten meines Sohnes Maxim Hoffmann, gleiche Anschrift, (jedoch verschlossene separate Räumlichkeiten Einliegerwohnung) durchsucht. Herr KHK Popp öffnete die verschlossenen Räumlichkeiten meines Sohnes ohne unsere Zustimmung mit einem Dietrich und durchsuchte hier auch alles. Man warf den Inhalt aller Kleiderschränke auf den Fußboden und lief dann mit den Straßenschuhen einfach darüber und ließ alles so liegen, als man das Haus wieder verließ. Einen weiteren Vorfall möchte ich hier zur Kenntnis geben: Am , gegen h, als zwei Polizisten in Zivil das offene Zimmer meines Sohnes E.. durchsuchten, die Namen und Vornamen uns unbekannt aber Sie sind aus PP-Nürnberg, fanden sie eine zusammengefaltet Fahne der Sowjetunion auf einem Regal liegend vor und äußerten im Beisein von mir, meiner Frau und meinem Sohn E wörtlich, indem er die Fahne nahm und schwenkte: Hier wohnen die Linksradikalen! Aber die USA Fahne berürten sie nicht, die neben dran lieg. Danach haben Sie gefilmt alle von Ihnen hingerichteten Zimmer, obwohl wir dagegen waren und verboten Ihnen die zu filmen, lachten Sie uns aus und machten weiter. Durch diese Äußerung fühlen wir uns alle in unseren Menschenrechten verletzt und stellen gegen diese Polizisten aus Nürnberg und dessen Begleiter Strafantrag und Dienstaufsichtsbeschwerde. Danach verbrachte man mich durch zwei Beamte in Zivil nach Nürnberg zum Polizeipräsidium. Den Grund hierfür nannte man mir nicht. Ich zog zu Hause meine Jacke an und stellte sofort fest, daß mein brauner Geldbeutel mit Inhalt von 1500 und dem BPA sowie IPA-Ausweis fehlte. Dies teilte ich sofort Herrn KHK Lukas mit, der mir erklärte, er hätte keine Ahnung, möglicherweise hätte jemand von der Nürnberger Polizei die Sachen mitgenommen. Obwohl alle Polizei noch anwesend war unternahm Herr Lukas nichts. Weder mir noch meiner Frau und auch nicht meinem Sohn wurde nach Abschluss der Durchsuchung eine Niederschrift ausgehändigt. Weder mir noch meinem Sohn mir war bei Verlassen der vorgenannten Personen bekannt, ob und ggf. welche Gegenstände sichergestellt wurden. Lediglich von 15 / 19

16 meiner Frau erfuhr ich nach meiner Entlassung aus der Festnahme zu Hause dann gegen 24.0 h, dass Herr KHK Popp und Reinke div. Sachen aus dem Dachgeschoß sichergestellt, aber in der Wohnung belassen und diese versiegelt hätten. Auf der Dienststelle wurde ich erkennungsdienstlich behandelt. Die Rechtsgrundlagen hierfür wurden mir nicht bekannt gegeben. Wie die Beamten hießen, die mich erkennungsdienstlich behandelte, ist mir nicht bekannt, weil sich diese mir ggü. nicht auswiesen. Ich habe diese Personen zwar nach deren Namen gefragt, man antwortete mir jedoch, man dürfe mir das nicht sagen. Diesbezüglich beantrage ich aus allen rechtlichen Gründen die Löschung der Daten und der von mir genommenen DNA-Probe im Polizeisystem der BRdvD-Systems und bitte mich über den Vollzug schriftlich zu benachrichtigen. Nach der ed-behandlung brachte man mich ins Büro des Herrn Lukas, der mir erklärte, man hätte bei mir zu Hause den Laptop meines Sohnes und mir und alles Handys und Speicherkarten sowie USB-Sticks mitgenommen. Ich habe einer Sicherstellung nie zugestimmt und von einem Richter der BRD bisher keine Beschlagenahmebestätigung erhalten. Ein entsprechendes Verzeichnis übergab mir Herr Lukas. Dieses kann als Beweismittel gerne vorgelegt werden. Herr Lukas gab mir ggü. nun an, daß er 100ig sicher sei, ich wäre unschuldig und könne jetzt nach Hause gehen. Ich fragte ihn nun nach meinem fehlenden Geldbeutel, dem BPA und dem IPA-Ausweis, worauf er mir erklärte, er hätte keine Ahnung, seine Leute hätten diese Sachen nicht mitgenommen, sondern möglicherweise die aus Nürnberg. Ich solle das mit den Nürnbergern abklären. Von diesen Leuten war jedoch niemand mehr da. Man warf mich quasi aus der Dienststelle heraus und Herr Reinke und Popp kamen mir von draußen entgegen. Diese wurden von mir nach den vorgenannten Gegenständen befragt, worauf sie antwortet, sie hätten keine Ahnung und hätten dies Sachen nicht gesehen. Ich fragte sie nun, wie ich ohne Geld und Ausweis, bei starkem Sturm und Regen die 20 KM nach Hause kommen solle, worauf sie angaben, das interessiere sie nicht. In diesem Verhalten sehe ich eine unterlassene Hilfeleistung und musste die vorgenannte Strecke bei hundsmiserablem Wetter zu Fuß nach Hause laufen. Hier kam ich klatschnass gegen h an und erfuhr von meiner Frau, was sonst noch vorgefallen war. Sie erklärte mir auch, daß vor unserem Haus ein Zivil-Pkw der Polizei stehe und unser Hause weiter observiere. Am , gegen h, kamen Herr Reinke und Popp sowie Herr Jochim aus Fürth zu mir nach Hause und erklärten, daß gleich aus Ingolstadt der Geschäftsführer von Kaufhof kommen und feststellen würde, ob oben im Zimmer im OG die Gegenstände von Kaufhof stammen würden. Ich erklärte ihm, daß ich damit nicht einverstanden bin. Zeuge ist meine Frau. Vorgenannte Herren ignorierten meine Aussage und ließen später 16 / 19

17 diesen Herrn Lauer vom Kaufhof in unsere Wohnung zusammen mit einer Frau Seitz. Diese Leute haben sich auch nicht ausgewiesen. Einen Beschluss hierfür konnte er mir nicht vorlegen, obwohl er hierfür eine ganze Nacht über Zeit gehabt hätte. An diesem Tag fuhr ich sofort zum Rechtsanwalt, obwohl man mir befahl, daß ich zu Hause zu bleiben hätte. Bei dieser Aktion der Inaugenscheinnahme der Bekleidungsgegenstände auf dem Dachboden waren ebenfalls keine neutralen Zeugen anwesend obwohl meine Frau darauf bestanden hatte. Man warf die vorgefundenen Bekleidungsgegenstände in Kartons von mir, ohne mich oder meine Frau gefragt zu haben und brachte diese ohne Ausstellung eines Sicherstellungsverzeichnisses außer Hauses. Meine Tochter.. bat um Ausstellung eines Protokolls, was Herr Jochem allerdings verhinderte, indem er als Ausrede vorbrachte, er hätte seinen Laptop auf der Dienststelle vergessen wir würden in einigen Tagen ein solches Verzeichnis erhalten-. Was im Einzelnen mitgenommen wurde, konnte weder meine Frau noch meine Tochter an Ort und Stelle nachvollziehen. Einige Tage später brachte Herr Jochem zusammen mit 2 Zivilpolizisten ca. 8 leere Kartons und 2 leere Reisekoffer zu uns zurück. Er zeigte mir ein Protokoll vor, auf dem verschiedene Gegenstände mit Artikel-Nr. Bezeichnet waren. Da ich jedoch nicht wusste, was man mitgenommen hatte, verweigerte ich eine Unterschrift. Diese mitgenommenen Sachen gehören meiner Frau, mir und unseren Kindern. Der Wert liegt bei ca ,-- bis ,- Euro. Da wir diese Sachen bisher nicht zurück erhielten, liegt der Verdacht des gem. Schweren Diebstahls bzw. der Unterschlagung/Plünderung vor. Meine Frau stellte dann am fest, als sie das Schlafzimmer aufräumte, daß aus einer Schublade des Schlafzimmers ein offenes dunkelblaues Etui, in dem sich zuvor ein goldener Damenring mit Stein im Wert von 1800,- Euro, befand, fehlte. Dieser Ring war ein Geschenk von mir an meine Frau als 30jähriges Ehejubiläumsgeschenk. Es gibt nun noch einen weiteren Vorfall zu berichten, der äußerst beschämenswert ist. Am , gegen h, hielt sich meine Tochter..im Obergeschoß unseres Anwesen auf und schaute, was die angeblichen Polizeibeamten dort tun. Man sortierte hier die vorgefundenen Gegenstände qualitatativ aus und warf sie dann in einen Karton. 17 / 19

18 Hierbei war das Fenster des DG von diesen Personen ohne unsere Einwilligung geöffnet worden. Meine Tochter erklärte diesen Personen, daß ihr eigener Sohn krank wäre und man bitte das Fenster schließen sollte. Nachdem man das selber nicht machte, wollte meine Tochter das Fenster schließen, die Beamten schoben sie jedoch zur Seite und erteilten ihr einen Platzverweis. Einer der zwei Polizisten erklärte meiner Tochter nun aggressiv: Ich spucke Dir ins Gesicht! Hierbei ballte sie die Fäuste zusammen und stieß sie weg. Meine Tochter fühlt sich durch dieses Gebaren in ihrer Menschenwürde verletzt und stellt aus allen rechtlichen Gründen Strafantrag gegen diese Leute. Man erklärte seitens dieser 2 Polizisten auch, daß in diesem Haus nur geklaute Sachen wären. Hierbei klatschten sie in die Hände und meinten, die Kollegen hätten gute Arbeit geleistet. Ich rief dann während des Januar 2012 wiederholt bei dem Polizeibeamten Schmidt in Friedberg an und erkundigte mich nach den immer noch sichergestellten Gegenständen. Man erklärte mir, die Sachen würden nach Nürnberg der dortigen Dienststelle übergeben, weil Herr Reinke und Popp diese Sachen noch benötigen würden. Wieder einen Monat später erhielt ich von Herrn Popp einige meiner Sachen zurück. Eine Woche später erhielt ich schließlich von Herrn Reinke die restlichen sichergestellten Sachen außer 2 USB- Sticks mit 16 GB und 1 SD-Karte mit 4 GBzurück. Sie übergaben das mit Protokoll. Wie oben erwähnt fehlten nun aber die 2 USB-Sticks und die SD-Karte. Auf dem Stick war mein ganzer Stammbaum drauf. Die Speichermedien haben einen Wert von ca ,-, da ich die Daten nicht wieder herstellen bzw. beibringen kann. Auf meine Frage an Herr Popp, wo diese Sache seien, erklärte dieser, daß sie im Büro der Polizei abhanden gekommen worden wären. Ich werde den Schaden bei den Herrn Popp und Reinke gem. 839 BGB einklagen und bitte den Dienstvorgesetzten um Verfolgung dieser Straftat. Wie kann es angehen, daß sichergestellte und in Verwahrung genommene Gegenstände sich so einfach in Luft auflösen? War der Täter evtl. die Putzfrau? Weiter muß ich ausführen, daß bei dieser sogenannten Durchsuchungsaktion im Dachgeschoß, durchgeführt durch die Herren Reinke und Lukas, diese eines unserer wertvollen Zuchttiere (Pass liegt vor und kann eingesehen werden * einen Perserkater im Wert von 1800,- - einschlossen und dieser danach stressbedingt einging. Er hatte weder Nahrung noch Wasser zur Verfügung. Dies war den beiden Herren sicherlich bekannt, da sie das Tier dort gesehen haben müssen oder sich zumindest hätten darüber kundig machen müssen. Nach einer Woche ging dieses Tier an Stress ein. 18 / 19

19 Ich bitte deshalb das Polizeipräsidium Nürnberg diese Anzeige auch an die zuständige Tierschutzbehörde weiter zu leiten und uns über die Weiterleitung zu verständigen. Vom Ausgang des Verfahrens möchten wir benachrichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen Herr H. 19 / 19

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