MA 37, Vorschriftswidrige Bauten im. 13. Wiener Gemeindebezirk
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- Volker Hartmann
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1 TO 26 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: Fax: post@kontrollamt.wien.gv.at DVR: KA VI /10 MA 37, Vorschriftswidrige Bauten im 13. Wiener Gemeindebezirk Tätigkeitsbericht 2009
2 KA VI /10 Seite 2 von 11 KURZFASSUNG Die Überprüfung des Baubestandes in einem Teil des 13. Wiener Gemeindebezirkes zeigte, dass einzelne Baulichkeiten teilweise nicht bewilligungsgemäß errichtet worden waren. Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, die Überwachung des Baubestandes in geeigneter Weise sicherzustellen.
3 KA VI /10 Seite 3 von 11 INHALTSVERZEICHNIS 1. Prüfungsanlass Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang Rechtsgrundlagen Vorschriftswidrige Bauführungen Wien 13, Baulichkeit A Wien 13, Baulichkeit B Wien 13, Baulichkeit C Wien 13, Baulichkeit D Veranlassungen durch die Magistratsabteilung Überwachung des Baubestandes...8 Anhang ALLGEMEINE HINWEISE...10 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...11
4 KA VI /10 Seite 4 von 11 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Prüfungsanlass Das Kontrollamt erhielt im April 2008 eine anonyme Beschwerde über vermutete illegale Bauführungen im Wohngebiet Wien 13, Küniglberg. Der Gegenstand der Beschwerde bezog sich konkret auf zwei Einfamilienhäuser, die aufgrund ihres Ausmaßes nicht den Bauvorschriften entsprechen würden. Das Kontrollamt ging dieser Beschwerde nach und stellte fest, dass sie zu Recht erhoben worden war. Beide Einfamilienhäuser waren größer als bewilligt und nicht in Übereinstimmung mit den Bebauungsvorschriften errichtet worden. Das Kontrollamt nahm diese Feststellung zum Anlass, die Vorgehensweise der Bezirksstelle für den 13. Bezirk der Magistratsabteilung 37 in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen im Zuge des Baubewilligungsverfahrens und die ordnungsgemäße und zweckmäßige Überwachung des Baubestandes sowie diesbezüglich getroffene Veranlassungen zu prüfen. 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang Zunächst war festzustellen, ob es sich bei den beiden in der Beschwerde angeführten Einfamilienhäusern im Wohngebiet Wien 13, Küniglberg, um Einzelfälle handelte. Diesbezüglich nahm das Kontrollamt eine Begehung des Wohngebietes vor, um zu erheben, ob augenscheinlich noch weitere Bauwerke das bewilligungsfähige Ausmaß überschreiten. Als Ergebnis dieser Erhebung wurden zwei weitere Bauvorhaben ausgewählt und in weiterer Folge Einschau in die bezüglichen Konsensakten gehalten. Ferner überprüfte das Kontrollamt, welchen Kenntnisstand die Bezirksstelle über den jeweils ausgeführten Baubestand im Wohngebiet Küniglberg hatte und wie bzgl. illegaler Bauführungen in der zuständigen Bezirksstelle tatsächlich vorgegangen wurde.
5 KA VI /10 Seite 5 von Rechtsgrundlagen Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ist die Behörde gem. 67 Bauordnung für Wien (BO für Wien) verpflichtet, das Bauvorhaben auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen dahin zu überprüfen, ob es den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Inhalt dieser Überprüfung ist jedenfalls das Übereinstimmen des Bauvorhabens mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes. Aufbauend auf dessen Bestimmungen ist u.a. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit und der Abstände von den Grenzen des Bauplatzes sowie der zulässigen Gebäudehöhe und die Einhaltung der Bestimmungen über die äußere Gestaltung zu überprüfen. Wenn ein eingereichtes Projekt diesen Bestimmungen nicht entspricht, darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Bewilligungspflichtige Bauführungen werden durch eine Fertigstellungsanzeige gem. 128 Abs. 1 BO für Wien an die Behörde beendet. Der Fertigstellungsanzeige muss in der Regel eine Bestätigung einer Ziviltechnikerin bzw. eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung angeschlossen sein. Diese Bestätigung stellt eine öffentliche Urkunde dar, die in derselben Weise anzusehen ist, als wenn diese Urkunde von einer Behörde ausgefertigt wäre. Grundlage hiefür ist der 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG). Für die Behörde besteht somit grundsätzlich keine Verpflichtung, die Richtigkeit der Fertigstellungsanzeige vor Ort zu überprüfen. Die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. vorschriftswidriger Bauwerke finden sich in 129 Abs. 10 BO für Wien. Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. In der gleichen Gesetzesstelle ist die Vorgangsweise der Behörde bzgl. vorschriftswidriger Bauwerke geregelt. Demnach kann die Behörde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer von Bauwerken Aufträge erteilen, bestehende Abweichungen von den Bauvorschriften oder Bebauungsvorschriften zu beseitigen. Solche Aufträge müssen erteilt
6 KA VI /10 Seite 6 von 11 werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen besteht. Die im Gesetzestext enthaltene Formulierung, dass die Behörde Bauaufträge zur Behebung vorschriftwidriger Bauwerke erteilen kann, ist grundsätzlich als Verpflichtung zu verstehen. Diesbezüglich verwies das Kontrollamt auf einen aktuellen Kommentar zur BO für Wien. Dieser besagt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Baubehörde einen entsprechenden Auftrag erteilen muss, widrigenfalls der Straftatbestand des Missbrauches der Staatsgewalt erfüllt ist. Der Behörde ist allerdings die Möglichkeit gegeben, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes einen begrenzten Zeitraum mit der Auftragserteilung zuzuwarten. Die Magistratsabteilung 37 ist gemäß Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) bis auf wenige Ausnahmen für alle baubehördlichen Angelegenheiten und somit auch für die Einhaltung der Bestimmungen der BO für Wien und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuständig. Somit zählt auch die Überwachungspflicht des Baubestandes zur Aufgabe der Dienststelle. 4. Vorschriftswidrige Bauführungen 4.1 Wien 13, Baulichkeit A Nach der dem Kontrollamt zugegangenen Beschwerde wäre eine bestehende Villa durch einen Zubau vorschriftswidrig erweitert worden, mit der Folge, dass die maximal zulässige flächenmäßige Ausnützbarkeit und ein Seitenabstand zur Nachbargrundgrenze nicht eingehalten würden. Das Kontrollamt besichtigte das Haus vor Ort und verglich dieses mit den von der Magistratsabteilung 37 bewilligten Einreichplänen. Es zeigte sich, dass die Anzeige teilweise zutreffend war, da tatsächlich Zubauten über das bewilligte Ausmaß vorgenommen worden waren. Das vor dem Haus errichtete Flugdach wurde größer als zulässig ausgeführt. Im Anschluss an den Pkw-Stellplatz gelangte in der Abstandsfläche ein zweigeschossiger Zubau zur Ausführung, der ebenfalls keine Baubewilligung hatte. Durch diesen Zubau war auch eine Überschreitung der gemäß BO für Wien vorgeschriebenen maximalen Ausnützbarkeit der Liegenschaft von einem Drittel der Grundfläche gegeben.
7 KA VI /10 Seite 7 von Wien 13, Baulichkeit B Das zweite in der Beschwerde erwähnte Haus betraf eine neu errichtete zweigeschossige Villa, durch die der erforderliche Seitenabstand zu den Nachbarliegenschaften und die gärtnerische Ausgestaltung des Vorgartens nicht eingehalten würden. Die vom Kontrollamt durchgeführte Besichtigung vor Ort und die Einschau in die Bewilligungsunterlagen zeigten, dass Teile des Gebäudes ohne Baubewilligung ausgeführt worden waren. Anstelle eines an der linken Grundgrenze gelegenen Carports war eine Garage mit begehbarem Dach errichtet worden. Ferner war der Vorgarten gänzlich asphaltiert, anstatt bewilligungsgemäß mit begrünten Überfahrten zu den Garagen hergestellt worden. Ein Balkon des Hauptgebäudes ragte abweichend vom bewilligten Ausmaß rd. 0,70 m in die Abstandsfläche. 4.3 Wien 13, Baulichkeit C Der vom Kontrollamt durchgeführte Ortsaugenschein hatte zu Bedenken an der Zulässigkeit der Bauausführung des Einfamilienhauses geführt. Die Einschau des Kontrollamtes in den Bauakt zeigte, dass das bewilligte Bauwerk den Bebauungsbestimmungen entsprach, jedoch mehrere Zubauten ohne Baubewilligung erfolgt waren. So wurde die an die Straße angrenzende Garage deutlich größer und höher als bewilligt ausgeführt. Ferner wurde ein Wintergarten als Zubau ohne Baubewilligung in der seitlichen Abstandsfläche errichtet und die Form und Größe von Fenstern ohne Bewilligung abgeändert. 4.4 Wien 13, Baulichkeit D Im Zuge des Ortsaugenscheines durch das Kontrollamt fiel eine straßenseitige Einfriedung aus vollflächigen Holzplanken auf, bei der zusätzlich rd. 1 m über die Höhe der Holzplanke hinaus eine Sichtschutzplane gespannt war. Da die Gesamthöhe der Einfriedung mit rd. 3 m die gem. 86 BO für Wien zulässige Höhe von 2,50 m überschritt und entgegen den Vorschriften den freien Durchblick in den Vorgarten hinderte, hielt das Kontrollamt Einschau in den diesbezüglichen Bauakt. Es zeigte sich, dass die ausgeführte und den Bebauungsvorschriften widersprechende Einfriedung nicht bewilligt worden war.
8 KA VI /10 Seite 8 von Veranlassungen durch die Magistratsabteilung 37 In allen geschilderten Fällen hatte die Magistratsabteilung 37 bis zur Information durch das Kontrollamt keine Kenntnis von den dargestellten konsenslosen Bauführungen und leitete ohne Aufschub Verfahren zu deren Überprüfung ein. In sämtlichen Fällen wurde, nach Abhaltung einer jeweils an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung, den Grundeigentümerinnen bzw. den Grundeigentümern die Entfernung der dargestellten Abweichungen gem. 129 Abs. 10 BO für Wien vorgeschrieben und hiefür eine Frist je nach Umfang der erforderlichen Maßnahmen zwischen zwei und sechs Monaten eingeräumt. 6. Überwachung des Baubestandes Die örtlich zuständige Bezirksstelle führte aus, dass sie keine gesonderten Erhebungen des konsensgemäßen Bauzustandes durchführe, da mit der Fertigstellungsanzeige eine Bestätigung einer Ziviltechnikerin bzw. eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung abgegeben wird. Diese Bestätigung einer Ziviltechnikerin bzw. eines Ziviltechnikers ist eine öffentliche Urkunde, der gem. 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit 292 Zivilprozessordnung (ZPO) die Vermutung der Richtigkeit ihres Inhaltes zukommt. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Urkunde trägt die Ziviltechnikerin bzw. der Ziviltechniker. Infolge dieser Verantwortungsübergabe an die ZiviltechnikerInnen hat die Behörde den Verwaltungsaufwand für die Nachprüfung des bewilligungsgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Bauzustandes deutlich reduziert und die dadurch frei werdenden Personalressourcen zugunsten der Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren eingesetzt. Es bestanden bei der Magistratsabteilung 37 keine internen Arbeitsanweisungen über die Handhabung der baupolizeilichen Überwachungspflicht. Da das Kontrollamt zu den zwei in der Beschwerde angeführten Fällen bei einer einzigen Begehung des Gebietes zwei weitere Fälle von vorschriftswidrigen Bauführungen feststellte, war insofern von einem Handlungsbedarf für die betroffene Bezirksstelle auszugehen, als Bedenken hinsichtlich der Bewilligungskonformität der zur Errichtung gelangenden Gebäude im gegenständlichen Wohngebiet vorlagen. Das Kontrollamt
9 KA VI /10 Seite 9 von 11 empfahl daher, die in den letzten Jahren fertiggestellten Bauvorhaben stichprobenweise auf ihre konsensgemäße Ausführung zu überprüfen und darauf aufbauend entsprechende interne Arbeitsanweisungen zu entwickeln. Stellungnahme der Magistratsabteilung 37: Die Ausführungen des Kontrollamtes werden zur Kenntnis genommen. Zu den empfohlenen stichprobeweisen Überprüfungen wird mitgeteilt, dass die Auswahl der entsprechenden Objekte besonderer Umsicht bedarf, weshalb sie im Rahmen des laufenden Prozesses zur Entwicklung des Qualitätsmanagements in der Magistratsabteilung 37 erarbeitet werden wird. Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet worden. Der Kontrollamtsdirektor: Dr. Erich Hechtner Wien, im Februar 2010
10 KA VI /10 Seite 10 von 11 ALLGEMEINE HINWEISE Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen. Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflichtung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt sein könnte.
11 KA VI /10 Seite 11 von 11 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS BO für Wien...Bauordnung für Wien Pkw...Personenkraftwagen
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