Übersicht zu den Änderungen der neuen LHO-Tarifverträge (Stand 08. Mai 2017)
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- Hansl Friedrich
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1 Übersicht zu den Änderungen der neuen LHO-Tarifverträge (Stand 08. Mai 2017) Die in den jeweiligen Vorschriften vorgenommen Änderungen sind rot markiert. I. Mantel-TV 1 Geltungsbereich c) persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die ständig in den Betrieben und Betriebsabteilungen der im fachlichen Geltungsbereich genannten Gewerbegruppe beschäftigt werden. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die ausschließlich in Fahrzeugen außerhalb der Führerscheinklassen D, D1, DE, D1E eingesetzt werden. 6 Beschäftigungszeit 1. Beschäftigungszeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ununterbrochene Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber. Kommt es bei einer Neuvergabe von Verkehrsleistungen zu einem Wechsel des Betreibers, ist die Beschäftigungszeit nach Satz 1 vom neuen Arbeitgeber anzuerkennen. Protokollnotiz: Die Parteien streben an, die Betriebszugehörigkeit zur ÖPNV-Branche in Hessen, die 2 Jahre überschreitet, unverfallbar anzurechnen. Es besteht Einigkeit, dass als Voraussetzung hierfür eine entsprechende Vorgabe in den Ausschreibungen über Bus-Verkehrsleistungen bestehen muss. 7 Arbeitszeit und besondere Bestimmungen für das Fahrpersonal A. Linienverkehr ( 42, 43 PBefG und Freistellungsverordnung) I. Allgemeine Regelungen 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt durchschnittlich 39 Stunden, jedoch ausschließlich der Pausen. Der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat monatlich einen Anspruch auf Vergütung auf der Basis von 169,5 Stunden. UA 1 und 2 entfallen. (Bemerkung: Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da seit dem 01. Oktober 2015 im Linienverkehr nur noch eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden bzw. im Monat von 169,5 Stunden gilt.) 1
2 3. a) Es können Pausen bis maximal 1/6 des Dienstes in Abzug gebracht werden, sofern diese nach den Fahr- und Dienstplänen vorgesehen sind und genommen werden konnten bzw. innerhalb der Dienstschicht ausgeglichen wurden. Als Pausen gem. 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG gelten auch Arbeitsunterbrechungen (z.b. Wendezeiten) gemäß Ziffer 9. Pausen von mindestens 8, aber weniger als 10 Minuten werden durchbezahlt. Ab dem können Pausen bis maximal 15,3 % des Dienstes in Abzug gebracht werden. II. Darüber hinaus geltende Regelungen für Sonderfälle des innerstädtischen Linienverkehrs 3. a) Es können Pausen bis maximal 1/8 des Dienstes in Abzug gebracht werden, sofern diese nach den Fahr- und Dienstplänen vorgesehen sind und genommen werden konnten bzw. innerhalb der Dienstschicht ausgeglichen wurden. Als Pausen gem. 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG gelten auch Arbeitsunterbrechungen (z.b. Wendezeiten) gemäß I. Ziffer 9. Pausen von mindestens 8, aber weniger als 10 Minuten werden durchbezahlt. Ab dem können Pausen bis maximal 11,1 % des Dienstes in Abzug gebracht werden. C. Werkstattpersonal/kaufmännisches Personal 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden, jedoch ausschließlich der Pausen. UA 1 entfällt. (Bemerkung: Auch hier wurde wieder eine redaktionelle Änderung vorgenommen, um den Text an die seit 01. Oktober 2015 für das Werkstatt- und kaufmännische Personal geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden, bzw. monatliche von 169,5 anzupassen.) 1. Die Zeitzuschläge betragen: 11 Zeitzuschläge für Mehrarbeit 25 % für Arbeit an Sonntagen 50 % für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 100 % für Nachtarbeit von Uhr bis 6.00 Uhr 25 % des Stundenlohnes. Die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit erfolgt nach vergüteten 40 Stunden. Eine monatliche Berechnung nach vergüteten 174 Stunden ist zulässig, wenn durch das Abrechnungsverfahren sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer nicht gegenüber der Wochenabrechnung benachteiligt wird. 2
3 Abweichend von Satz 2 erfolgt für die Beschäftigten nach 7 A. (Linienverkehr) und C. (Werkstatt- und kaufmännisches Personal) die Berechnung des Zuschlags für Mehrarbeit nach vergüteten 39,0 Stunden. Eine monatliche Berechnung nach vergüteten 169,5 Stunden (Bemerkung: Es wurde hier zum einen eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Da im Gelegenheits- und Fernlinienverkehr weiterhin eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. 174 Stunden pro Monat gilt, bleibt es in Satz 2 bei dieser Regelung. In Satz 3 ist dann Bezug genommen auf die im Linienverkehr und beim Werkstatt- und kaufmännischen Personal seit 01. Oktober 2015 geltende durchschnittliche Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche bzw. 169,5 Stunden pro Monat. Ferner wurde eine inhaltliche Änderung vorgenommen. Durch das Ersetzen des Wortes geleistet durch nun vergütet werden auch solche Stunden einbezogen, die mit Lohnersatzleistungen oder durchschnittlichen Lohnzahlungen vergütet werden (etwa Krankheits- oder Urlaubstage). Es kommt nicht mehr darauf an, dass die vorherigen 39 bzw. 169,5 Stunden tatsächlich geleistet wurden, sondern es werden auch rein vergütete Stunden einbezogen.) 13 Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung V. bis zur Höchstdauer von 12 Arbeitstagen für die Dauer der Teilnahme an einer Tarifverhandlung über die Änderung oder den Abschluss dieses Tarifvertrages. 15 Urlaub 5. a) Der Grundurlaubsanspruch für alle Beschäftigten beträgt: - 30 Werktage in der 6-Tage-Woche - 25 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche, das Urlaubsgeld ist in diesem Falle um den Faktor 6/5 zu erhöhen. 18 Teilzeitbeschäftigte Festangestellte, ständig beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit vereinbart ist, erhalten alle tariflichen Leistungen anteilig, entsprechend der vereinbarten bzw. tatsächlichen Arbeitszeit. 3
4 (Bemerkung: Redaktionelle Änderung; der Bezug auf eine konkrete regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach Stunden entfällt, sondern es gilt die jeweils gültige in den einschlägigen Normen des TV vereinbarte.) 21 Betriebliche Altersversorgung Vorbehaltlich der Berücksichtigung in einer neuen hessischen Preisgleitklausel für Verkehrsverträge wird ab der Einstieg in die betriebliche Altersversorgung stattfinden. Diese ist an einer beitragsorientierten Leistungszusage orientiert und soll über einen Versorgungsträger stattfinden. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, in Gespräche hierüber einzutreten, sobald eine entsprechende Berücksichtigung gegeben ist. 22 Schlichtungsklausel 1. Können sich die Tarifvertragsparteien nach Kündigung dieses Tarifvertrages in freien Verhandlungen nicht einigen, so kann auf Antrag von einer Tarifvertragspartei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass a) vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Tarifvertrags mindestens drei Verhandlungstage stattgefunden haben sowie b) die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt worden sind. Das Schlichtungsverfahren beginnt spätestens eine Woche nach der Erklärung des Scheiterns einer Tarifvertragspartei. 2. Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird eine Kommission berufen. Sie setzt sich wie folgt zusammen: a) Maximal 5 Arbeitgebervertreter b) Maximal 5 Arbeitnehmervertreter c) Zwei Vorsitzende. Jede Seite benennt einen Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden sind stimmberechtigt. 3. Die Schlichtungskommission hat spätestens vier Werktage nach dem Beginn des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. 4. Verfahren a) Die Vorsitzenden leiten die Beratungen der Schlichtungskommission nach Vereinbarung. b) Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn neben den Vorsitzenden mindestens je drei stimmberechtigte Vertreter/Vertreterinnen der Arbeitgeber- bzw. Gewerkschaftsseite anwesend sind. c) Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. d) Die Schlichtungskommission hat die Tarifvertragsparteien auf deren Verlangen anzuhören. e) Sie kann Sachverständige hören sowie Auskünfte der Tarifvertragsparteien einholen, die diese unverzüglich zu erteilen haben. f) Die Beratungen der Schlichtungskommission einschließlich der Anhörung der Tarifvertragsparteien und von Sachverständigen sind vertraulich und nicht öffentlich. Die Ver- 4
5 treter/vertreterinnen der Tarifvertragsparteien sind jedoch berechtigt, ihre Tarifvertrags-partei zu informieren. 5. Einigungsempfehlung a) Die Schlichtungskommission hat ihre Beratungen mit dem Ziel zu führen, zu einer einstimmigen Einigungsempfehlung zu kommen. b) Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Schlichtungskommission. Minderheitsvoten sind nicht zulässig. Bei Stimmenparität kommt eine Einigungsempfehlung nicht zustande. c) Die Schlichtungskommission hat die Einigungsempfehlung spätestens 14 Tage nach dem ersten Zusammentreten zu beschließen. d) Auf Vorschlag eines Vorsitzenden und im Einvernehmen mit der Schlichtungskommission kann dieser Zeitraum um bis zu drei Werktage verlängert werden. e) Die Einigungsempfehlung ist der Schlichtungskommission vor der Abstimmung schriftlich vorzulegen. Nach der Zustimmung ist sie von den Vorsitzenden zu unterschreiben. 6. Wiederaufnahme von Verhandlungen Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, spätestens drei Wochen nach der Zustellung der Einigungsempfehlung die Tarifverhandlungen mit dem Ziel der Einigung wieder aufzunehmen. 7. Friedenspflicht a) Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens besteht Friedenspflicht. b) Sie endet, wenn die nach Ziffer 6 wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt werden oder wenn die Schlichtung ohne Einigungsempfehlung beendet wird. 8. Kosten Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden geteilt. Die Vergütung des jeweils benannten Vorsitzenden trägt jede Partei für sich selbst. Die übrigen Kosten trägt die Partei, die das Schlichtungsverfahren eingeleitet hat, zu 2/3, die andere Partei zu 1/3. 9. Freistellungen Die ehrenamtlichen Mitglieder der ver.di-schlichtungskommission haben für die Sitzungstage des Schlichtungsverfahrens, einschließlich einer möglichen Verlängerung gemäß Ziffer 5 Buchstabe d) Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes. Diese Tage werden nicht auf die Freistellungstage nach 13 V. des Mantel-TV vom 10. April 2017 angerechnet. 27 Maßregelungsverbot Die Arbeitgeber verpflichten sich, aufgrund von rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen ausgesprochene Abmahnungen und Kündigungen und erstattete Strafanträge zurück zu nehmen. Auf Regressansprüche gegen ver.di und/oder ihre Mitglieder wird verzichtet. Vorsätzlich begangene Straftatbestände werden hiervon nicht erfasst. (Bemerkung: Das Maßregelungsverbot wurde analog der Regelung im Entgelt-TV auch in den Mantel-TV aufgenommen.) 5
6 II. Entgelt-TV 1 Geltungsbereich c) persönlich: für das Gebiet des Landes Hessen; für die Betriebe und Betriebsabteilungen des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen, die Mitglieder des LHO sind; für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend als Arbeitnehmer bezeichnet - in den unter b) genannten Betrieben, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die ausschließlich in Fahrzeugen außerhalb der Führerscheinklassen D, D1, DE, D1E eingesetzt werden... 9 Schlussbestimmungen Die Schlichtungsklausel nach 22 des Mantel-Tarifvertrags vom 07. April 2017 ist auf diesen Tarifvertrag anwendbar. Ferner wurden neue Entgelt-Tabellen vereinbart (s. Anhang zu 3 Entgelt-TV) 6
7 III. Auszubildenden-TV 2 Höhe der Ausbildungsvergütunq 1. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich Ab im 1. Ausbildungsjahr 725,- 760,- 800,- im 2. Ausbildungsjahr 745,- 780,- 820,- im 3. Ausbildungsjahr 780,- 810,- 860,- im 4. Ausbildungsjahr 850,- 880,- 930,- 4 Urlaubsgeld/Kostenzuschuss Auszubildende haben nach einjähriger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 5,20 für jeden tariflichen Urlaubstag, jedoch höchstens für 25 Urlaubstage. Ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes besteht nicht, soweit ein Urlaubsanspruch nicht besteht oder wegfällt. Auszubildende erhalten einen Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Berufsschule und/oder zu den Kosten für eine Unterkunft am Standort der Berufsschule. Höhe und Ausgestaltung dieses Zuschusses werden betrieblich geregelt. Protokollerklärung: Die Parteien sind sich darüber einig, dass vor dem Erfahrungshintergrund des Absatzes 2 nach Auslaufen des Tarifvertrags eine Regelung getroffen werden soll Schlussbestimmungen Die Schlichtungsklausel nach 22 des Mantel-Tarifvertrags vom 07. April 2017 ist auf diesen Tarifvertrag anwendbar. 7
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