EFET. European Federation of Energy Traders. Anpassungsvereinbarung zum Rahmenvertrag. mit Wirkung zum 01. Januar 2011.

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1 EFET European Federation of Energy Traders Anpassungsvereinbarung zum Rahmenvertrag mit Wirkung zum 01. Januar 2011 zwischen swb Netze GmbH & Co. KG und (gemeinsam Die Parteien genannt) ( Partei B ) TEIL I: ANPASSUNG DER BESTIMMUNGEN DES RAHMENVERTRAGS 1 Vertragsgegenstand 1.1 Vertragsgegenstand: 1.1 findet Anwendung wie im Rahmenvertrag vorgesehen, wobei nur ein Einzelvertrag und zwar durch Zuschlag abgeschlossen wird. 1.2 Frühere Verträge: 1.2 findet keine Anwendung. 2 Definitionen und Auslegung 2.2 Widersprüchlichkeiten: Es gilt folgende Reihenfolge: 1. Angebots-Formular, 2. Ausschreibungsbedingungen, 3. Anpassungsvereinbarung und 4. Rahmenvertrag. 3 Abschluss und Bestätigung von Einzelverträgen 3.1 Abschluss von Einzelverträgen: Angebote sind mittels Angebots-Formblatt in Textform per abzugeben. Der Einzelvertrag kommt durch Zuschlag zustande; der Zuschlag erfolgt durch Rücksendung des von Partei B abgegebenen und von Die Parteien unterzeichneten Angebots-Formblatts per Fax. 3.2 Bestätigungen: 3.2 findet keine Anwendung. 3.3 Einspruch gegen Bestätigungen: 3.3 findet keine Anwendung. 3.4 Bevollmächtigte Personen: 3.4 findet keine Anwendung auf Die Parteien 3.4 findet keine Anwendung auf Partei B. Seite 1

2 6 Lieferung, Messung, Übertragung und Risikoübergang 6.2 Lieferfahrpläne: 6.2 findet Anwendung, wobei der der Ausschreibung zugrunde liegende Fahrplan maßgeblich ist. 7 Nichterfüllung wegen höherer Gewalt 7.1 Definition höherer Gewalt: 7.1 findet Anwendung wie im Rahmenvertrag vorgesehen. 10 Laufzeit und Kündigungsrechte 10.2 Vertragsenddatum und Kündigungsfrist von 30 Tagen: 10.2 findet Anwendung und Vertragsenddatum ist der Automatische Kündigung: 10.4 findet keine Anwendung auf Die Parteien findet keine Anwendung auf Partei B. 10.5(b) Drittverzug und Vorfälligkeit: 10.5 (b) (i) findet Anwendung auf Die Parteien (b) (i) findet Anwendung auf Partei B 10.5 (b) (ii) findet keine Anwendung auf Die Parteien (b) (ii) findet keine Anwendung auf Partei B. 10.5(c) Liquidation/Zahlungsunfähigkeit/Pfändung: 10.5(c) (iv) findet Anwendung, und die anzuwendende Frist beträgt, a) null (0) Tage, wenn eine Partei oder ihr Sicherheitengeber den Antrag gemäß 10.5(c) (iv) selbst stellt, b) null (0) Tage, wenn gegen eine Partei bzw. ihren Sicherheitengeber ein Antrag gemäß 10.5(c) (iv) gestellt wird und diese Partei bzw. ihr Sicherheitengeber tatsächlich nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen oder sich in einer Situation befindet, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtfertigt. c) vierzehn (14) Kalendertage in allen anderen Fällen. Die andere Partei ist berechtigt, Erfüllungssicherheiten gemäß 17.1, 10.5 (a) (i) anzufordern 10.5(d) Nichtlieferung oder Nichtabnahme: 10.5(d) findet Anwendung,. 13 Rechnungsstellung und Zahlung 13.2 Zahlung: die anfänglichen Informationen zur Rechnungsstellung und Zahlung für jede Partei finden sich in 23 dieser Anpassungsvereinbarung 13.3 Zahlungsverrechnung: 13.3 findet Anwendung Verzugszins: Zinssatz ist der Einmonats- EURIBOR für 11:00 Uhr am Fälligkeitstermin zzgl. Seite 2

3 fünf (5) Prozentpunkte p.a Strittige Beträge: 13.6 (a) findet Anwendung. 14 Umsatzsteuer und sonstige Steuern 14.3 Abzug von Steuern: 14.3 findet Anwendung. 15 Variable Preise und Verfahren zur Ermittlung von Ersatzpreisen bei Marktstörungen 15.5 Berechnungsbeauftragter: Berechnungsbeauftragter ist der Verkäufer. 16 Bürgschaften und Sicherheiten 16 Sicherheiten: Die Parteien stellt Partei B folgende Sicherheiten zur Verfügung: anfänglich keine, da Die Parteien eine Kommanditgesellschaft ist, bei der die swb AG als Komplementärin haftet (HRA HB). Partei B stellt Die Parteien folgenden Sicherheiten zur Verfügung: anfänglich keine. 16 Sicherheitengeber: Sicherheitengeber von Die Parteien ist/sind: anfänglich keiner Sicherheitengeber von Partei B ist/sind: anfänglich keiner 17 Erfüllungssicherheit 17.2 Wesentliche Bonitätsverschlechterung: Abschließend gelten für Die Parteien folgende Fälle wesentlicher Bonitätsverschlechterung: 17.2 (d) (Verringerung des Tangible Net Worth) findet Anwendung, und die maßgebliche Kennziffer hierfür lautet: mehr als fünfundzwanzig (25) % Verringerung des Tangible Net Worth innerhalb eines (1) Geschäftsjahres im Vermögen derjenigen maßgeblichen Rechtsperson, auf der das finanzielle Standing der Partei beruht." Das finanzielle Standing von Die Parteien beruht auf der swb AG (e) (Ablauf der Erfüllungssicherheit oder einer anderen Sicherstellung), und der maßgebliche Zeitraum sind dreißig (30) Kalendertage (f) (Scheitern der Erfüllungssicherheit oder Sicherstellung); 17.2 (h) (Beeinträchtigte Leistungsfähigkeit), sofern die anfordernde Partei ihre Ansicht auf objektiv nachvollziehbare Indizien stützt; 17.2 (i) (Zusammenschluss/ Fusion). Abschließend gelten für Partei B folgende Fälle wesentlicher Bonitätsverschlechterung: Seite 3

4 17.2 (e) (Ablauf der Erfüllungssicherheit oder einer anderen Sicherstellung), und der maßgebliche Zeitraum sind dreißig (30) Kalendertage (f) (Scheitern der Erfüllungssicherheit oder Sicherstellung); 17.2 (h) (Beeinträchtigte Leistungsfähigkeit), sofern die anfordernde Partei ihre Ansicht auf objektiv nachvollziehbare Indizien stützt; 17.2 (i) (Zusammenschluss/ Fusion). 18 Jahresabschlüsse und Tangible Net Worth 18.1 (a) Jahresabschlüsse: Die Parteien legt Jahresabschlüsse der swb AG vor, wenn diese nicht auf der Website verfügbar sind und Partei B legt innerhalb von 180 Tagen Jahresabschlüsse der ggf. herrschenden Rechtsperson und veröffentlichte Kennzahlen vor, wenn diese nicht auf der anzugebenden Website verfügbar sind. 18.1(b) Quartalsberichte: Die Parteien braucht keine Quartalsberichte vorzulegen, und Partei B braucht keine Quartalsberichte vorzulegen Verringerung des Tangible Net Worth: Die Parteien und Partei B haben die Mitteilungspflicht gemäß 18.2, und der diesbezüglich maßgebliche Betrag ist: seit Beginn des laufenden Geschäftsjahres mehr als fünfundzwanzig (25) % Verringerung des Tangible Net Worth im Vermögen derjenigen maßgeblichen Rechtsperson, auf der das finanzielle Standing der jeweiligen Partei beruht." 19 Abtretung 19.2 Abtretung an verbundene Unternehmen: 19.2 findet Anwendung für Die Parteien und Partei B, vorausgesetzt, - dass insgesamt alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag (und nicht nur ein Teil davon) übertragen werden und - dass das empfangende Verbundene Unternehmen seinen Firmensitz in derselben Gerichtsbarkeit hat, wie die abtretende Partei. 20 Vertraulichkeit 20.1 Geheimhaltungspflicht: 20 findet Anwendung, wobei als Vorschrift einer Aufsichtsbehörde auch jedwede verbindliche Anordnung der zuständigen Regulierungsbehörde anzusehen ist. 21 Zusicherungen und Gewährleistungen Folgende Zusicherungen und Gewährleistungen werden abgegeben von: Die Parteien und von Partei B: Seite 4

5 21(a) 21(b) 21(c) 21(d) 21(e) 21(f) 21(g) 21(h) 21(i) 21(j) 21(k) [X ] ja [ ] nein 21(l) 21(m) [X ja [ ] nein 21(n) wobei 21 (k) nur gilt, sofern es sich um eine grenzüberschreitende Lieferung und Abnahme handelt. 22 Rechtswahl und Schiedsvereinbarung 22.1 Rechtswahl: 22.1 findet Anwendung wie vorgesehen Schiedsvereinbarung: 22.2 findet Anwendung wie vorgesehen, und die Sprache des Schiedsverfahrens ist: deutsch. Seite 5

6 23.2 Mitteilungen, Rechnungen und Zahlungen: 23 Schlussbestimmungen (a) AN DIE PARTEIEN: swb Netze GmbH & Co.KG Mitteilungen & Schriftverkehr swb Netze GmbH & Co.KG Anschrift: Theodor-Heuss-Allee Bremen Tel.: +49 (0421) Fax: +49 (0421) z.hd. von: Klaus Nowak Vertragsmanager Rechnungen Fax: +49 (0421) z.hd. von: Nadine Eichberger Abrechnungsmanager Zahlungen Bankkonto Bremer Landesbank BLZ: Kto: (b) AN PARTEI B: Mitteilungen & Schriftverkehr Anschrift: Tel.: Fax: z. Hd. von: Bestätigungen Fax: z.hd. von: Rechnungen Anschrift: Fax: z.hd. von: Zahlungen Bankkonto Umsatzsteuer-Nr.: Seite 6

7 TEIL II: ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUM RAHMENVERTRAG 1. Dieser Vertrag wurde in deutscher Sprache geschrieben, verhandelt und unterschrieben. Die englische Originalversion des Vertrages kann bei Auslegungsfragen herangezogen werden, jedoch hat diese deutsche Fassung Vorrang. 2. Die Parteien vereinbaren, die Definitionen in Anhang 1 zu diesem Vertrag wie folgt zu ändern: Spezifische Verschuldung im Sinne dieses Vertrages sind finanzielle Verpflichtungen (gegenwärtige oder zukünftige, auch Eventualverbindlichkeiten oder sonstige Verbindlichkeiten, als Hauptschuldner oder Garant oder in anderer Weise) in Zusammenhang mit aufgenommenen Darlehen (einschließlich Finanzverbindlichkeiten und Kreditinstrumenten gegenüber Kreditinstituten, mit Ausnahme jedoch von Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen); Das "Tangible Net Worth" im Sinne dieses Vertrages errechnet sich wie folgt: Jahresabschluss swb AG 2009 (in TEUR) Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Bilanzgewinn Eigenkapital /. Immaterielle Vermögensgegenstände Tangible Net Worth Im Übrigen sind die Ausschreibungsbedingungen Vertragsbestandteil und gehen dem Rahmenvertrag und der Anpassungsvereinbarung vor. Unterzeichnet von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern jeder Partei mit Wirkung zum Stichtag. Die Parteien Partei B swb Netze GmbH & Co. KG Andreas Fröstl / Geschäftsführer Seite 7

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