Das System strafrechtlicher Sanktionen. Prof. Dr. Felix Herzog
|
|
- Christian Krämer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das System strafrechtlicher Sanktionen
2 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Strafen sind Sanktionen, die - unter Berücksichtigung des Strafzwecks (Vergeltungsgedanke, Generalprävention, Spezialprävention) für den Täter ein empfindliches Übel darstellen sollen und einen sozialethischen Tadel beinhalten. 2
3 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Schuldprinzip: Strafe darf nur bei vorhandener Schuld verhängt werden, sie muss der Schuld des Täters entsprechen ultima ratio Grundsätze der Strafzumessung: StGB 3
4 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen ( 38 ff. StGB) Hauptstrafe: Freiheitsstrafe ( 38, 39 StGB) Grundsatz der Einheitlichkeit 1 Monat 15 Jahre ( 38 II: zeitige Freiheitsstrafe ) oder lebenslänglich ( 38 I) Milderungsmöglichkeit: 49 Ausnahmefall 47 I: unter 6 Monate Hauptstrafe: Geldstrafe ( StGB) Tagessatzsystem: Sätze ( 40 I); berechnen sich nach dem Einkommen des Täters: mind. 1, max ( 40 II) Bandbreite: 5-10,8 Mio Abgrenzung: Geldbuße Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Nebenstrafe: Fahrverbot ( 44 StGB) Verbot des Führens eines Kfz. zwischen 1-3 Monaten 4
5 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB Maßregeln der Besserung und Sicherung sind Sanktionen, die anknüpfend an die Sozialgefährlichkeit des Täters die Gesellschaft vor dem Täter schützen wollen bzw. zur Erst- oder Resozialisierung des Täters beitragen sollen. 5
6 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB Voraussetzung: rechtswidrige Tat nicht erforderlich: Schuld des Täters liegt Schuld vor: Strafen neben Maßregeln möglich können freiheitsentziehenden Charakter besitzen 6
7 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB 1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 61 Nr.1, 63 StGB 2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 61 Nr.2, 64 StGB 3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, 61 Nr.3, 66 StGB 4. Führungsaufsicht, 61 Nr.4, g StGB 5. Entziehung der Fahrerlaubnis, 61 Nr.5, b StGB 7 6. Berufsverbot. 61 Nr.6, b StGB
8 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB 1. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, 45 StGB 2. Verfall, a StGB 3. Erweiterter Verfall, 73 d, 73 e StGB 4. Einziehung, StGB 8
9 System der strafrechtlichen Sanktionen Besondere Sanktionen 1. Strafaussetzung zur Bewährung, StGB 2. Aussetzung von Maßregeln, 67 b StGB 3. Verwarnung mit Strafvorbehalt, c StGB 4. Absehen von Strafe, 60 StGB 9
10 Strafvollzug nur freiheitsentziehende Sanktionen (siehe 1 StVollzG, 38 ff. StGB, 17, 91 JGG) auch Sicherungsverwahrung ( 129 ff. StVollzG) nicht Geldstrafe oder Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 10
11 Die Geburt des Gefängnisses Freiheitsentziehung diente über Jahrhunderte nur der Verwahrung des Täters bis zur Aburteilung zum Eintreiben von Geldforderungen (Schuldturm) zur Sicherung des Inhaftierten als lebenslanger Freiheitsentzug als Gnade vor der Hinrichtung (gehobener Stand) 11
12 Die Geburt des Gefängnisses Geschichte des Strafvollzugs Amsterdamer Zucht- und Spinnhäuser (1594/1597) Schloss Bridewell (house of correction, 1552) Strafgedanke: primär Erziehung und Besserung der Gefangenen 12
13 Die Geburt des Gefängnisses Gründe für diese Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung führte zur Verarmung weiter Teile der Gesellschaft Gedanke der Armenfürsorge als Teil christlichen Glaubens Aufkommen des Calvinismus mit seiner Berufs-und Arbeitsethik keine Duldung von Müßiggang Durchsetzung des Gewalttabus Vorabend der Aufklärung und franz. Revolution Beherrschbarkeit der Natur durch Wissenschaft und Technik Plädoyer für Vernunft und Rationalität 13
14 Die Geburt des Gefängnisses Gefängnisstrafe auf dem Höhepunkt ihrer Karriere: 80% aller Verurteilungen 1882: vollstreckte Freiheitsstrafen 76,8%, Geldstrafe 22,2%, Todesurteile 0,03% 1930: ca. 35% heute: ca. 5% ( Niedergang ), Geldstrafen über 80% 14
15 Die Geburt des Gefängnisses Gründe des Rückgangs Entdeckung der negativen Folgen, hohe Rückfallquoten trotz verschiedener Versuche hohe Kosten des Vollzugs (bei niedriger Erfolgsquote) 15
16 Die Zukunft des Gefängnisses Weiterhin problematische Zustände wieder ansteigende Insassenzahlen Haftstrafen werden wieder länger, insb. bei lebenslanger Haftstrafe U-Haft erhält zunehmend Strafbedeutung, Tendenz steigend 16
17 Die Zukunft des Gefängnisses Zunahme der Ersatzfreiheitsstrafe problematische Zunahme von Problemgruppen im Vollzug, u.a: Drogenabhängige, Nicht-Deutsche mit mangelnden Deutschkenntnissen hoher Anteil von Gefangenen mit fehlender Schul- bzw. Berufsausbildung sowie hoher Anteil von Langzeitarbeitslosen 17
18 Das Bremische Strafvollzugsgesetz (BremStVollzG) Verkündet als Art. 1 Gesetz zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen v (Brem.GBl. S. 639); Inkrafttreten gem. Art. 3 dieses G am beachte: Nachdem die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform am vom Bund auf die Länder übergegangen ist, lösen die jeweiligen Landesgesetze das Strafvollzugsgesetz des Bundes sukzessive ab. Aktuell (Stand Mai 2015) gilt das Strafvollzugsgesetz des Bundes nur noch in Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. 18
19 2 BremStVollzG Ziel und Aufgabe des Vollzugs 1 Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. 2 Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. 19
20 3 BremStVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung (1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten. (2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hin. (3) 1 Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. 2 Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln. 20
21 3 BremStVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung (4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. (5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (6) 1 Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. 2 Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. 3 Den Gefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. 21
22 3 BremStVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung Grundsätze in 3 BremStVollzG zur Kompensation von Problemen einer totalen Institution Deprivation Prisonierungseffekte Trennung von Angehörigen, Freunden Autonomieverlust Mangel an Privatsphäre gelernte Hilflosigkeit Verlust an Sicherheit Entstehung von kriminellen Subkulturen usw. 22
23 3 BremStVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung Angleichungsgrundsatz Gegensteuerungsgrundsatz Integrationsgrundsatz 23
24 Ablauf des Vollzuges 1. Strafantritt 2. Aufnahmeverfahren 3. Behandlungsuntersuchung 24
25 Prognoseforschung Prognosen über zukünftiges Verhalten müssen getroffen werden bei Entscheidungen über Strafaussetzung nach 56 StGB (bis zu 1 bzw. 2 Jahren Freiheitsstrafe) Strafrestaussetzung nach 57 StGB (sog. ⅔ Bewährung) Lockerungen usw. ( 38 ff. BremStVollzG) 25
26 Prognoseforschung Problem: es gibt keine zuverlässigen Prognoseverfahren im leichteren und mittleren Kriminalitätsbereich. Alle Versuche, diese zu entwickeln, müssen als gescheitert gelten. 26
27 Prognoseforschung Trefferquote der Testverfahren nicht besser als bei der sog. intuitiven Methode, liegt bei ca. 50% und somit im Zufallsbereich nur in den seltenen Fällen extremer pathologischer Persönlichkeiten gewähren klinische Prognoseverfahren höhere Zuverlässigkeit 27
28 Prognoseforschung Gründe Prognoseverfahren können nur retrospektiv Informationen für die Zukunft berücksichtigen Komplexität der Bedingungen künftiger Ereignisse Kriminalitätsursachen immer eine Mischung aus persönlichen Entscheidungen, Orientierungen und Gelegenheiten! Dynamik biografischer Krisenverläufe mit Höhen und Tiefen, i.d.r. keine linearen Verläufe! 28
29 Zweispurigkeit des Strafrechts Zweispurigkeit meint Unterscheidung der Kriminalsanktionen zwischen Strafen Maßregeln der Besserung und Sicherung Strafe Schuld Bestrafung primär mit Blick auf die Vergangenheit! Maßregel Gefährlichkeit Reaktion mit Blick auf die Zukunft! 29
30 38 BremStVollzG Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles (1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich 1. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang), 2. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang), 3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang). 30
31 38 BremStVollzG Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles (2) 1 Diese Lockerungen dürfen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. 2 Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Gefangenen. (3) 1 Langzeitausgang nach Absatz 1 Nummer 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben. 31
32 38 BremStVollzG Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles 2 Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können einen Langzeitausgang in der Regel erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind. (4) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen. 32
33 38 BremStVollzG Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles Lockerungen nach 38 BremStVollzG begleiteter Ausgang unbegleiteter Ausgang Langzeitausgang Freigang 33
34 Missbrauchs-/Misserfolgsquoten Forschungen: großzügige Lockerungspraxis erhöht nicht das Missbrauchsrisiko nahezu 100%ige Erfolgsquote Verdacht einer Straftat bei 5,5% der Urlauber, 1,6% der Ausgänger, i.d.r. ohnehin nur Bagatelltaten! verspätete Rückkehr jedoch bei 14,5% der Urlauber verspätete Rückkehr bei 6% der Ausgänger 34
35 Kommunikation mit der Außenwelt Schriftwechsel und Paketempfang, 31 ff., 37 BremStVollzG Recht auf Senden und Empfang von Briefen Ermächtigung zur Untersagung, 32 wegen Sicherheit und Ordnung der Anstalt wegen schädlicher Einflüsse auf Gefangene oder Opfer der Straftat 35
36 Kommunikation mit der Außenwelt Empfang von Besuchen, 26 ff. BremStVollzG Recht auf Besuch, 26 I Mindestdauer 2 Std. im Monat, 26 I 2 besonderer Schutz der Ehe und Familie, Art. 6 I GG aber Besuchsverbot, 27, wegen Sicherheit und Ordnung der Anstalt und schädlicher Einflüsse Durchsuchung des Besuchers, 28 I Überwachung wegen Sicherheit und Ordnung und Behandlungsgründen, 28, 29 36
37 Vielen Dank
Das System strafrechtlicher Sanktionen. Prof. Dr. Felix Herzog
Das System strafrechtlicher Sanktionen System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Strafen sind Sanktionen, die - unter Berücksichtigung des Strafzwecks (Vergeltungsgedanke, Generalprävention,
MehrStrafvollzug in Deutschland. björn heinz Strafvollzug 1
Strafvollzug in Deutschland björn heinz Strafvollzug 1 Gliederung 1. Strafvollzug 2. Rechtliche Grundlagen 3. Zahlenmäßige Bedeutung 4. Durchführung des Vollzuges 5. Sonderformen des Vollzugs 6. Rückfallquoten
MehrVon Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone
Verwahrungsvollzug in der Schweiz: Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats
MehrDatensatzbeschreibung Strafverfolgungsstatistik ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS)
Datensatzbeschreibung ab 2007 für Allgemeines Strafrecht (AS) und Jugendstrafrecht (JS) EVAS-Nr. 24311 ef1 Einheitliche Statistik-ID ef2u1 Berichtsjahr (4-stellig) ef3u2 Satzart/ Belegeart 01 = Erwachsene
MehrErklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
MehrDr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht
Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2014/2015 1 Hinweise Materialien und anderes: Literaturliste Homepage zur Vorlesung Strafvollzug www.mpicc.de
MehrDas strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882-2010
KIS im Internet: KONSTANZER INVENTAR SANKTIONSFORSCHUNG Wolfgang Heinz: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882-2010 Stand:
MehrStatistische Berichte
Hessisches Statistisches Landesamt Statistische Berichte Kennziffer: B VI 6 - j/14 - Teil 2 April 2015 Der Strafvollzug in Hessen im Jahr 2014 Teil 2: Bestand und Bewegung in den Justizvollzugsanstalten
MehrStrafrecht AT Grundwissen 1. A. Einführung in das Strafgesetzbuch. 1. Strafrecht im formellen Sinn. 2. Strafe Rechtfertigung und Zweck.
Strafrecht AT Grundwissen 1 1 EINLEITUNG A. Einführung in das Strafgesetzbuch 1. Strafrecht im formellen Sinn Als Einstieg in die Rechtsmaterie Strafrecht Allgemeiner Teil ist es sinnvoll, sich mit einigen
Mehr-7- Inhaltsfibersicht. Abkürzungsverzeichnis 17. Einleitung Abschnitt; Die Entwicklung des Sanktionensystems 25
-7- Inhaltsfibersicht Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 1. Abschnitt; Die Entwicklung des Sanktionensystems 25 A.) Grundlagen der strafrechtlichen Sanktion und Entwicklung der Strafzwecke 25 I.) Die
MehrJustizvollzugsgesetzbuch Baden-Württemberg
Justizvollzugsgesetzbuch Baden-Württemberg Regierungsdirektor Harald Egerer Justizvollzugsanstalt Karlsruhe Fachtagung Die Strafvollzugsgesetze der Länder des DBH am 7. und 8. Juni 2011 in Berlin Überblick
MehrStrafvollzugsrecht (6) Dr. Michael Kilchling
Strafvollzugsrecht (6) Dr. Michael Kilchling 6. Ziele und Aufgaben des Strafvollzugs Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes 2 StVollzG Aufgaben des Vollzuges "Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene
MehrSie sind fähig erworbenes Fachwissen auf konkrete Fallgestaltungen anzuwenden und aufgabenorientiert
- 13 - Studienplan Vollzugsrecht - Studium II Lernziele: Den Studieninhalten des Fachs Vollzugsrecht II entsprechend sollen die Studierenden mit den Verhältnissen im Bereich der Strafvollzugabteilung vertraut
MehrReiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn
Reiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn Täterorientiertes Strafrecht Vorsatz oder fahrlässig? Notwehr oder Nothilfe? Schuld des Täters? Verminderte Schuldfähigkeit ( 21
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis I Einleitung 13 II Allgemeine Voraussetzungen der Strafvollstreckung 15 1 Zuständigkeit 15 1.1 Sachliche Zuständigkeit 15 a) Zuständigkeit in Erwachsenensachen 15 b) Zuständigkeit in
MehrDie materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren
Jan Markus Schulte Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren Nomos Inhalt Einleitung 11 Kapitel 1: Wiedergutmachung und Strafrecht 14 A. Gang der Gesetzgebung 14 B. Wiedergutmachung und Strafzwecke
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 2 Erscheinungsformen des Verbrechens und Rechtsfolgen der Tat Ein Lehrbuch begründet von Dr. Reinhart Maurach weiland o. ö. Professor der Rechte an der Universität
MehrRückfallquoten nach Freiheits- und Bewährungsstrafen
Rückfallquoten nach Freiheits- und Bewährungsstrafen Kann die Resozialisierung besser gelingen? Vortrag auf der DBH-Fachtagung Übergangsmanagement vom Strafvollzug zur Nachbetreuung - Praxismodelle aus
MehrBestrafung ohne Freiheitsentzug
Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität in Russland Vitaly Galinskiy > Präsentation 163 Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität t in Russland
MehrDr. Michael Kilchling Sanktionenrecht
Dr. Michael Kilchling Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht SS 2010 1 9 Widerruf 56f: Widerruf möglich in folgenden Situationen Begehung einer Straftat Grobe oder beharrliche Verstöße
MehrGesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BGBl. 2016, Teil I Nr. 25, Seite 1254 ff.) in Kraft seit dem
Gesetzestexte: Änderungen des StGB Anmerkung: kleine Änderungen sind durch Unterstreichung im Gesetzestext hervorgehoben. Bei umfangreichen Änderungen und Neufassungen ist schlicht der gesamte Paragraph
MehrVorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis 1 Jugendstrafrecht und Jugendkriminalität....................... 1 1.1 Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht.......................... 2 1.2 Jugendkriminalität.......................................
MehrStrafrechtliche Sanktionen
Strafrechtliche Sanktionen - Die Strafzumessung und ihre Grundlagen - von Dr. Franz Streng o. Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Erlangen-Nürnberg 2. Auflage Gliederung I. Einleitung
MehrStrafrecht in der Forensik. Mathias Klose Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht
Strafrecht in der Forensik Mathias Klose Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Sozialrecht www.ra-klose.com Aufgabe des Strafrechts Rechtsgüterschutz Verhaltensnormen Sanktionen StGB (Körperliche
MehrLehr- und Stoffverteilungsplan für das Unterrichtsfach. "Vollzugsrecht" 13 Abs. 2 Nr. 6 VAPmVd
Lehr- und Stoffverteilungsplan für das Unterrichtsfach "Vollzugsrecht" 13 Abs. 2 Nr. 6 VAPmVd Richtziel Während der theoretischen Ausbildung erfahren und lernen die Anwärterin und der Anwärter, dass die
Mehr(1) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung gelten für das Gnadenverfahren bei
1 Allgemeine Verfügung der Justizbehörde über das Verfahren in Gnadensachen (Hamburgische Gnadenordnung) AV der Justizbehörde Nr. 46/2010 vom 10. November 2010 (Az. 4253/5/1) 1 Geltungsbereich (1) Die
MehrDer Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen Qualitätsstandard: Grundsätze für Lockerungsentscheidungen in Maßregelvollzugseinrichtungen (Forensische Fachabteilungen / Forensische Fachkliniken) Stand: 17.10.2013 (Forensische Fachabteilungen/Forensische
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #10. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #10 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2016 1 Verwarnung 59: Verwarnung mit Strafvorbehalt (i.d.f. v. Art.
MehrAbschnitt II: Das materielle Jugendstrafrecht
Abschnitt II: Das materielle Jugendstrafrecht 10: Sicherungsverwahrung I. Allgemeines Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient nicht der Bestrafung,
MehrDie kurze Freiheitsstrafe im schwedischen und deutschen Strafrecht
Die kurze Freiheitsstrafe im schwedischen und deutschen Strafrecht Von Sascha Schaeferdiek Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung A. Das Ziel der vorliegenden Untersuchung 21 B. Bedeutung
MehrStrafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling
Strafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling 5. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafvollzugs Verfassungsrechtliche Grundlagen Bis in die 1970er Jahre wurden die mit dem Strafvollzug verbundenen Freiheitsbeschränkungen
MehrWas Sie über die Bewährungshilfe wissen sollten.
Was Sie über die Bewährungshilfe wissen sollten. Was heißt eigentlich Bewährung? Das Gericht kann bei günstiger Prognose die Vollstreckung einer Freiheits- oder Jugendstrafe von bis zu zweijähriger Dauer
MehrÜberprüfung der Maßregelvollstreckung 67 e StGB
Überprüfung der Maßregelvollstreckung 67 e StGB BVerfG, 2 BvR 983/04 vom 14.1.2005, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und
MehrDr. Michael Kilchling. Strafvollzugsrecht (3) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2012/2013 1
Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (3) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2012/2013 1 Entwicklung eines gesonderten Jugendstrafrechts und Jugendvollzugs 1911: erstes Jugendgefängnis
MehrJugendgerichtsgesetz
Band 48 Jugendgerichtsgesetz Erläutert von Dr. jur. Ulrich Eisenberg o. Professor an der Freien Universität zu Berlin 18., vollständig neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2016 Vorwort...
MehrDr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (5)
Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (5) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2009/2010 1 Unmittelbare Auswirkungen Psychische Auswirkungen Psychische Beeinträchtigungen Selbstschädigungen,
MehrDer Strafvollzug ist kein Altenheim
Der Strafvollzug ist kein Altenheim Einführung in die Tagung Dr. Frank Wilde Drehscheibe Alter FACHTAG: A LT ERN I M STRAFVOLLZUG A M 18.11.2016 H U M A N I S T I S C H E R V E R B A N D D E U T S C H
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
MehrStrafverfolgung und Strafvollzug in Schleswig-Holstein 2014
Statistisches At für Haburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHER BERICHT Kennziffer: B VI 1 - j 14 SH Strafverfolgung und Strafvollzug in Schleswig-Holstein 2014 Herausgegeben a: 14. Januar 2016 Ipressu
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
Mehr(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Anlage zu Artikel 4 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Auf
MehrAnonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995
Standort Saarbrücken Im Statistischen Amt Saarland 27. April 2010 Anonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995 (EVAS
MehrEingangsstatement zur Podiumsdiskussion der Evang. Akademie Tutzing am 2. Februar Thema. "Macht Gefängnis Sinn?"
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Eingangsstatement zur Podiumsdiskussion der Evang. Akademie Tutzing am 2. Februar 2015 Thema "Macht Gefängnis Sinn?" Telefon: 089/5597-3111
MehrEvangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt - - Landeskirchenamt Postfach 3726 30037 Hannover Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon: (05 11) 12 41-0 Telefax: (05 11)
MehrInhaltsverzeichnis. Erster Teil: Grundlagen
Inhaltsverzeichnis Widmung Danksagung Abkürzungsverzeichnis V VII XXI Einleitung 1 Erster Teil: Grundlagen 1. Entstehungsgeschichte des neuen türkischen StGB's (Erfordernisse eines neuen StGB in der Türkei,
MehrText bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten.
Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den 18.12.2001 Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Strafvollstreckungsklausur Studium II 2001 Teil I Nach
MehrGesetzes zur Reform des Sanktionenrechts
Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts (Stand: Juni 2003) Der DBH Fachverband begrüßt die geplante Zurückdrängung
MehrFassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrVollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt
Vollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt (VollStrPl LSA) In der Fassung vom 11. Januar 2016 - 2 Inhaltsübersicht Vorbemerkungen Erster Abschnitt Vollzugsanstalten 1 Justizvollzugsanstalten 2 Einrichtung
MehrFamilienorientierung im Strafvollzug Schleswig-Holstein
Familienorientierung im Strafvollzug Schleswig-Holstein Einladung des Instituts für Menschrechte zum Fachgespräch Kinder von Inhaftierten am 01.12.2016 in Berlin Zahlen und Fakten über den Justizvollzug
MehrElektronische Aufenthaltsüberwachung
Elektronische Aufenthaltsüberwachung Vortrag am 23. Januar 2012 Folie # 1 Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht 68b Abs.1 S.1 Nr.12 StGB n.f. (seit 1. Januar 2011): Das Gericht
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015 Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Änderung vom 19. Juni 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrEntwicklung der Unterbringungszahlen (bzgl. 63, 64 nur für die alten Bundesländer) : (1995)
Entwicklung der Unterbringungszahlen 1990 2010 (bzgl. 63, 64 nur für die alten Bundesländer) 1. 63 : 2489 6569 2. 64: 1160 3021 3. 66: 176 536 (26 aus den neuen Bundesländern) Zum Vergleich die Entwicklung
MehrMehrfachbestrafung von Nicht-Deutschen durch Ausweisung Abschiebung in die Duldung und Ausweisung aus dem Recht als Vertreibungspolitik
Mehrfachbestrafung von Nicht-Deutschen durch Ausweisung Abschiebung in die Duldung und Ausweisung aus dem Recht als Vertreibungspolitik Prof. Dr. jur. Christine M. Graebsch, Dipl.-Krim. Fachhochschule
MehrEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches Art. 1 Geltung des Allgemeinen
MehrSchuld und Strafe Straftheorien am praktischen Fall erörtert
S I C Problemfelder der Moral Beitrag 8 Schuld und Strafe 1 Schuld und Strafe Straftheorien am praktischen Fall erörtert Lutz B. Mathy, Leipzig Wie entscheiden Richter eigentlich, wer welche Strafe bekommt?
MehrStiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 12. Wenn ein Strafverfahren droht Teil III Die möglichen Folgen aus einer Verurteilung
Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 12 Wenn ein Strafverfahren droht Teil III Die möglichen Folgen aus einer Verurteilung Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle
MehrStrafvollzugsrecht (2) Dr. Michael Kilchling
Strafvollzugsrecht (2) Dr. Michael Kilchling 3. Historische Entwicklung des Gefängnisses und der Freiheitsstrafe Geschichte des Strafvollzugs und der Freiheitsstrafe Freiheitsentzug als Zwangshaft Sicherungshaft
MehrStrafvollzug in Litauen
Gintautas Sakalauskas Strafvollzug in Litauen Kriminalpolitische Hintergriinde, rechtliche Regelungen, Reformen, Praxis und Perspektiven MG 2006 Forum Verlag Godesberg Inhaltsiibersicht Vorwort: Frieder
MehrZusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München
Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person
MehrJan Oelbermann. Wahlrecht und Strafe. Die Wahl aus dem Justizvollzug und die Aberkennung des Wahlrechts durch das Strafgericht.
Jan Oelbermann Wahlrecht und Strafe Die Wahl aus dem Justizvollzug und die Aberkennung des Wahlrechts durch das Strafgericht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einleitung 23 I. Wahlrechtsgrundsätze
Mehr17. Wahlperiode /2326
Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 25.07.2014 17/2326 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.04.2014 Verurteilungsquote bei Vergewaltigungsdelikten in Bayern
MehrBezirk Unterfranken. Alkoholauflage. Der Bezirk berät hilft fördert
Bezirk Unterfranken Alkoholauflage Der Bezirk berät hilft fördert Alkoholauflage Rechtsgrundlagen nach dem StGB Führungsaufsicht: 68b Weisungen (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer
MehrGesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)
Jugendstrafvollzug: Gesetz 58.00 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
MehrDie Wiedergutmachung der Folgen einer Straftat
Die Wiedergutmachung der Folgen einer Straftat Dem Promotionsausschuss der Juristischen Fakultät der Europauniversität Viadrina Frankfurt (Oder) zur Erlangung des akademischen Grades Doktor(in) der Rechtswissenschaften
MehrStrafverfolgung und Strafvollzug in Hamburg 2012
Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHER BERICHT Kennziffer: B VI 1 - j/12 HH Strafverfolgung und Strafvollzug in Hamburg 2012 Herausgegeben am: 7. November 2013 Impressum Statistische
MehrDVR-Presseseminar am 27./ in Kassel. Wie wirken Gesetze und Strafen? General- und Spezialprävention, Strafmaße
DVR-Presseseminar am 27./28.10.2016 in Kassel Wie wirken Gesetze und Strafen? General- und Spezialprävention, Strafmaße Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Bautzen Was sind Staaten ohne Gerechtigkeit anderes
MehrStaatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher
Staatsanwaltschaft Bremen - Pressestelle - Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 16.06.2016 P r e s s e m i t t e i l u n g 7 / 2016 Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher vom
MehrUnterbringung von Müttern mit Kindern im Strafvollzug
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/298 Landtag 18. Wahlperiode 13.03.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Unterbringung von Müttern mit Kindern im Strafvollzug
MehrStellungnahme zum Entwurf des Gesetzes über die Sozialarbeit in der Justiz (GSJ)
DBH Geschäftsführung Aachener Str.1064 D 50858 Köln Köln, den 11.01.2017 An das Justizministerium Baden-Württemberg Abteilung IV, Referate 3 und 4 Schillerplatz 4 70173 Stuttgart Sehr geehrte Damen und
MehrRichtlinien für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein
Ministerium für Justiz, Frauen Jugend und Familie Schleswig- Holstein: Richtlinien für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein Kiel, 1. Januar 2003 Seit Herbst 2001 hat in Kiel eine Arbeitsgruppe
MehrInhalt. Vorwort zur vierten Auflage 11 Vorwort zur dritten Auflage 13 Vorwort zur zweiten Auflage 15 Vorwort zur ersten Auflage 17
Vorwort zur vierten Auflage 11 Vorwort zur dritten Auflage 13 Vorwort zur zweiten Auflage 15 Vorwort zur ersten Auflage 17 1 Ethische Grundlagen 19 1.1 Selbstverständnis 19 1.2 Ethische Probleme bei der
MehrKriminalität in Niedersachsen Ergebnisse aus der Strafverfolgungsstatistik
Kathleen Driefert (Tel. 0511 9898-1536) Kriminalität in Niedersachsen Ergebnisse aus der Strafverfolgungsstatistik Verbrechen können das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigen
MehrUnerlaubter Verkehr mit Gefangenen
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen 115 OWiG (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder 2. sich mit einem Gefangenen,
Mehr- Informationen für Angehörige
Behandlung im LWL Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt Eickelborn - Informationen für Angehörige Rechtliche Grundlagen: Wie kommt man in die Forensik? 20 StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer
MehrDrogen 35 BtMG und dann? Barbara Müller-Simon Deutsche Rentenversicherung Bund
Drogen 35 BtMG und dann? Der Weg von Abhängigkeitskranken in die medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung Barbara Müller-Simon Deutsche Rentenversicherung Bund 5. Dezember 2011 in Münster
MehrBehandlung im. LWL Zentrum für Forensische Psychiatrie. Lippstadt Eickelborn. - Informationen für Angehörige
/2014 Behandlung im LWL Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt Eickelborn - Informationen für Angehörige Rechtliche Grundlagen: Wie kommt man in die Forensik? 20 StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II 5 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 6; STRATENWERTH, AT II, 5 Unbedingte, bedingte und teilbedingte
MehrTherapeutische Behandlung in der Führungsaufsicht
Therapeutische Behandlung in der Führungsaufsicht Fachtag zum Thema Suchtberatung und Führungsaufsicht am 28. März 2011 im Bezirk Oberbayern Ministerialrat Heinz-Peter Mair Staatsministerium der Gliederung
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrMinisterialrat Dr. Rüdiger Wulf, Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, D Stuttgart
Ministerialrat Dr. Rüdiger Wulf, Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, D-70173 Stuttgart Der jugendliche Straftäter im Strafvollzug. Expertengespräch Modernisierung des Strafvollzugs der
MehrSicherungsverwahrung und Heranwachsende
Sicherungsverwahrung und Heranwachsende Ausgangspunkt: Keine Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht und keine Sicherungsverwahrung für Heranwachsende 106 III JGG (Eingeführt durch Art. 5 Nr. 3 G v. 27.12.2003)
Mehr3: Die Entwicklung des deutschen Strafrechts seit dem StGB von 1871
3: Die Entwicklung des deutschen Strafrechts seit dem StGB von 1871 I. Das RStGB von 1871 Beruht auf dem preußischen StGB von 1851. Grundlagenwerk für das heutige StGB. Grundsätzlich rechtsstaatlicher
MehrGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz SLStVollzG) 1)
1 SLStVollzG 100l Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz SLStVollzG) 1) Vom 24. April 2013 (Amtsbl. I S. 116) zuletzt geändert durch Art. 2 Sozialdienstreformgesetz
MehrAusweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:
MehrStiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 46. Registereinträge, Teil 2
Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 46 Registereinträge, Teil 2 Erziehungsregister, Auskunfterteilung aus dem BZR und Führungszeugnis Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte
MehrStrafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen
Strafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen Fachtagung an der Paulus-Akademie Zürich, 16.-17. September 2010 Dr. Benjamin F. Brägger, Vorsteher des Amtes für Strafvollzug
MehrSanktionen im deutschen Jugendstrafrecht. björn heinz sanktionen im deutschen jugendstrafrecht 1
Sanktionen im deutschen Jugendstrafrecht björn heinz sanktionen im deutschen jugendstrafrecht 1 Gliederung 1. Einführung 2. Diversionsverfahren 3. Erziehungsmaßregeln 4. Zuchtmittel 5. Jugendstrafe und
Mehrkörperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff)
Ungeeignetheit Prognose Zu erwarten sind auch in Zukunft rechtswidrige, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Straftaten 69 II Regelbeispiele des Eignungsmangels» 315c, 316, 142, 323a (in
MehrEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) EGStGB Ausfertigungsdatum: 02.03.1974 Vollzitat: "Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507),
MehrJGG - Die Rechtslage ab
Bestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene (14-21j.)... zum Zeitpunkt der Tat: - Bedingte Entlassung: Obligatorische Anordnung von Bewährungshilfe, sofern die spezialpräventive Notwendigkeit nicht
MehrEntwicklung des Maßregelvollzuges und des Maßregelvollzugsrechtes in den letzten Jahrzehnten
Entwicklung des Maßregelvollzuges und des Maßregelvollzugsrechtes in den letzten Jahrzehnten 24. Expertengespräch Psychiatrie und Recht am 1.12.2008 in Münster Vorbemerkung (1) Die Internierung eines gemeingefährlichen
MehrDie einzelnen Bände des Münchener Kommentars zum StGB
Die einzelnen Bände des Münchener Kommentars zum StGB Band 1 1 37 Vorsitzender Richter am BayObLG und am OLG a.d. Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg Band 2 38 79b Vorsitzender Richter am BayObLG
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
MehrGemeinnützige Arbeit. Sanktionenrecht SS 2012 Page 1
Gemeinnützige Arbeit Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so ist mit Androhung bzw. Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach entsprechenden gem. Art. 293 EGStGB erlassenen Rechtsverordnungen und Verfügungen
Mehr