Das System strafrechtlicher Sanktionen. Prof. Dr. Felix Herzog

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1 Das System strafrechtlicher Sanktionen

2 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Strafen sind Sanktionen, die - unter Berücksichtigung des Strafzwecks (Vergeltungsgedanke, Generalprävention, Spezialprävention) für den Täter ein empfindliches Übel darstellen sollen und einen sozialethischen Tadel beinhalten. 2

3 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Schuldprinzip: Strafe darf nur bei vorhandener Schuld verhängt werden, sie muss der Schuld des Täters entsprechen ultima ratio Grundsätze der Strafzumessung: StGB 3

4 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen ( 38 ff. StGB) Hauptstrafe: Freiheitsstrafe ( 38, 39 StGB) Grundsatz der Einheitlichkeit 1 Monat 15 Jahre ( 38 II: zeitige Freiheitsstrafe ) oder lebenslänglich ( 38 I) Milderungsmöglichkeit: 49 Ausnahmefall 47 I: unter 6 Monate Hauptstrafe: Geldstrafe ( StGB) Tagessatzsystem: Sätze ( 40 I); berechnen sich nach dem Einkommen des Täters: mind. 1, max ( 40 II) Bandbreite: 5-10,8 Mio Abgrenzung: Geldbuße Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Nebenstrafe: Fahrverbot ( 44 StGB) Verbot des Führens eines Kfz. zwischen 1-3 Monaten 4

5 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB Maßregeln der Besserung und Sicherung sind Sanktionen, die anknüpfend an die Sozialgefährlichkeit des Täters die Gesellschaft vor dem Täter schützen wollen bzw. zur Erst- oder Resozialisierung des Täters beitragen sollen. 5

6 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB Voraussetzung: rechtswidrige Tat nicht erforderlich: Schuld des Täters liegt Schuld vor: Strafen neben Maßregeln möglich können freiheitsentziehenden Charakter besitzen 6

7 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB 1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 61 Nr.1, 63 StGB 2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 61 Nr.2, 64 StGB 3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, 61 Nr.3, 66 StGB 4. Führungsaufsicht, 61 Nr.4, g StGB 5. Entziehung der Fahrerlaubnis, 61 Nr.5, b StGB 7 6. Berufsverbot. 61 Nr.6, b StGB

8 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB 1. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, 45 StGB 2. Verfall, a StGB 3. Erweiterter Verfall, 73 d, 73 e StGB 4. Einziehung, StGB 8

9 System der strafrechtlichen Sanktionen Besondere Sanktionen 1. Strafaussetzung zur Bewährung, StGB 2. Aussetzung von Maßregeln, 67 b StGB 3. Verwarnung mit Strafvorbehalt, c StGB 4. Absehen von Strafe, 60 StGB 9

10 Strafvollzug nur freiheitsentziehende Sanktionen (siehe 1 StVollzG, 38 ff. StGB, 17, 91 JGG) auch Sicherungsverwahrung ( 129 ff. StVollzG) nicht Geldstrafe oder Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 10

11 Die Geburt des Gefängnisses Freiheitsentziehung diente über Jahrhunderte nur der Verwahrung des Täters bis zur Aburteilung zum Eintreiben von Geldforderungen (Schuldturm) zur Sicherung des Inhaftierten als lebenslanger Freiheitsentzug als Gnade vor der Hinrichtung (gehobener Stand) 11

12 Die Geburt des Gefängnisses Geschichte des Strafvollzugs Amsterdamer Zucht- und Spinnhäuser (1594/1597) Schloss Bridewell (house of correction, 1552) Strafgedanke: primär Erziehung und Besserung der Gefangenen 12

13 Die Geburt des Gefängnisses Gründe für diese Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung führte zur Verarmung weiter Teile der Gesellschaft Gedanke der Armenfürsorge als Teil christlichen Glaubens Aufkommen des Calvinismus mit seiner Berufs-und Arbeitsethik keine Duldung von Müßiggang Durchsetzung des Gewalttabus Vorabend der Aufklärung und franz. Revolution Beherrschbarkeit der Natur durch Wissenschaft und Technik Plädoyer für Vernunft und Rationalität 13

14 Die Geburt des Gefängnisses Gefängnisstrafe auf dem Höhepunkt ihrer Karriere: 80% aller Verurteilungen 1882: vollstreckte Freiheitsstrafen 76,8%, Geldstrafe 22,2%, Todesurteile 0,03% 1930: ca. 35% heute: ca. 5% ( Niedergang ), Geldstrafen über 80% 14

15 Die Geburt des Gefängnisses Gründe des Rückgangs Entdeckung der negativen Folgen, hohe Rückfallquoten trotz verschiedener Versuche hohe Kosten des Vollzugs (bei niedriger Erfolgsquote) 15

16 Die Zukunft des Gefängnisses Weiterhin problematische Zustände wieder ansteigende Insassenzahlen Haftstrafen werden wieder länger, insb. bei lebenslanger Haftstrafe U-Haft erhält zunehmend Strafbedeutung, Tendenz steigend 16

17 Die Zukunft des Gefängnisses Zunahme der Ersatzfreiheitsstrafe problematische Zunahme von Problemgruppen im Vollzug, u.a: Drogenabhängige, Nicht-Deutsche mit mangelnden Deutschkenntnissen hoher Anteil von Gefangenen mit fehlender Schul- bzw. Berufsausbildung sowie hoher Anteil von Langzeitarbeitslosen 17

18 Das Bremische Strafvollzugsgesetz (BremStVollzG) Verkündet als Art. 1 Gesetz zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen v (Brem.GBl. S. 639); Inkrafttreten gem. Art. 3 dieses G am beachte: Nachdem die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform am vom Bund auf die Länder übergegangen ist, lösen die jeweiligen Landesgesetze das Strafvollzugsgesetz des Bundes sukzessive ab. Aktuell (Stand Mai 2015) gilt das Strafvollzugsgesetz des Bundes nur noch in Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. 18

19 2 BremStVollzG Ziel und Aufgabe des Vollzugs 1 Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. 2 Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. 19

20 3 BremStVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung (1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten. (2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hin. (3) 1 Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. 2 Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln. 20

21 3 BremStVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung (4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. (5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (6) 1 Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. 2 Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. 3 Den Gefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. 21

22 3 BremStVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung Grundsätze in 3 BremStVollzG zur Kompensation von Problemen einer totalen Institution Deprivation Prisonierungseffekte Trennung von Angehörigen, Freunden Autonomieverlust Mangel an Privatsphäre gelernte Hilflosigkeit Verlust an Sicherheit Entstehung von kriminellen Subkulturen usw. 22

23 3 BremStVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung Angleichungsgrundsatz Gegensteuerungsgrundsatz Integrationsgrundsatz 23

24 Ablauf des Vollzuges 1. Strafantritt 2. Aufnahmeverfahren 3. Behandlungsuntersuchung 24

25 Prognoseforschung Prognosen über zukünftiges Verhalten müssen getroffen werden bei Entscheidungen über Strafaussetzung nach 56 StGB (bis zu 1 bzw. 2 Jahren Freiheitsstrafe) Strafrestaussetzung nach 57 StGB (sog. ⅔ Bewährung) Lockerungen usw. ( 38 ff. BremStVollzG) 25

26 Prognoseforschung Problem: es gibt keine zuverlässigen Prognoseverfahren im leichteren und mittleren Kriminalitätsbereich. Alle Versuche, diese zu entwickeln, müssen als gescheitert gelten. 26

27 Prognoseforschung Trefferquote der Testverfahren nicht besser als bei der sog. intuitiven Methode, liegt bei ca. 50% und somit im Zufallsbereich nur in den seltenen Fällen extremer pathologischer Persönlichkeiten gewähren klinische Prognoseverfahren höhere Zuverlässigkeit 27

28 Prognoseforschung Gründe Prognoseverfahren können nur retrospektiv Informationen für die Zukunft berücksichtigen Komplexität der Bedingungen künftiger Ereignisse Kriminalitätsursachen immer eine Mischung aus persönlichen Entscheidungen, Orientierungen und Gelegenheiten! Dynamik biografischer Krisenverläufe mit Höhen und Tiefen, i.d.r. keine linearen Verläufe! 28

29 Zweispurigkeit des Strafrechts Zweispurigkeit meint Unterscheidung der Kriminalsanktionen zwischen Strafen Maßregeln der Besserung und Sicherung Strafe Schuld Bestrafung primär mit Blick auf die Vergangenheit! Maßregel Gefährlichkeit Reaktion mit Blick auf die Zukunft! 29

30 38 BremStVollzG Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles (1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich 1. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang), 2. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang), 3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang). 30

31 38 BremStVollzG Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles (2) 1 Diese Lockerungen dürfen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. 2 Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Gefangenen. (3) 1 Langzeitausgang nach Absatz 1 Nummer 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben. 31

32 38 BremStVollzG Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles 2 Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können einen Langzeitausgang in der Regel erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind. (4) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen. 32

33 38 BremStVollzG Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles Lockerungen nach 38 BremStVollzG begleiteter Ausgang unbegleiteter Ausgang Langzeitausgang Freigang 33

34 Missbrauchs-/Misserfolgsquoten Forschungen: großzügige Lockerungspraxis erhöht nicht das Missbrauchsrisiko nahezu 100%ige Erfolgsquote Verdacht einer Straftat bei 5,5% der Urlauber, 1,6% der Ausgänger, i.d.r. ohnehin nur Bagatelltaten! verspätete Rückkehr jedoch bei 14,5% der Urlauber verspätete Rückkehr bei 6% der Ausgänger 34

35 Kommunikation mit der Außenwelt Schriftwechsel und Paketempfang, 31 ff., 37 BremStVollzG Recht auf Senden und Empfang von Briefen Ermächtigung zur Untersagung, 32 wegen Sicherheit und Ordnung der Anstalt wegen schädlicher Einflüsse auf Gefangene oder Opfer der Straftat 35

36 Kommunikation mit der Außenwelt Empfang von Besuchen, 26 ff. BremStVollzG Recht auf Besuch, 26 I Mindestdauer 2 Std. im Monat, 26 I 2 besonderer Schutz der Ehe und Familie, Art. 6 I GG aber Besuchsverbot, 27, wegen Sicherheit und Ordnung der Anstalt und schädlicher Einflüsse Durchsuchung des Besuchers, 28 I Überwachung wegen Sicherheit und Ordnung und Behandlungsgründen, 28, 29 36

37 Vielen Dank

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