Haus- und Mietverwaltervertrag
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- Achim Fiedler
- vor 8 Jahren
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1 Haus- und Mietverwaltervertrag Zwischen - im folgenden Auftraggeber genannt - und - im folgenden Beauftragter genannt - wird nachstehender Hausverwaltervertrag vereinbart: 1 Gegenstand des Auftrags Der Auftraggeber überträgt dem Beauftragten die Verwaltung des Grundstückes bezüglich aller Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung notwendig und zweckmäßig sind. Der Beauftragte verpflichtet sich, die Haus- und Mietverwaltung gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist und dabei die Interessen des Auftraggebers zu wahren und zu vertreten.
2 2 Besondere Aufgaben des Beauftragten Der Beauftragte ist soweit die Regelung in 8 nicht entgegensteht insbesondere berechtigt und verpflichtet: - Den baulichen und technischen Zustand des Hauses zu überwachen und die erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen. Bei Reparaturaufträgen oder Aufträgen für sonstige Leistungen, die den Betrag von EUR nach Kostenvoranschlag übersteigen, hat der Beauftragte zuvor die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Der Beauftragte ist zur Abnahme und Prüfung der Leistungen berechtigt und verpflichtet. - Die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen und bei Verstößen abzumahnen und sonst in geeigneter Weise einzuschreiten. - Den gesamten Verkehr mit Mietern und Pächtern, insbesondere auch den Abschluss und die Kündigung von Miet-, Pacht- und Hauswartverträgen abzuwickeln. - Den pünktlichen Eingang aller Miet- und Pachtzahlungen zu überwachen, ggf. auch Miet- und Pachtzahlungen entgegenzunehmen. - Mietrückstände oder sonstige Rückstände der Mieter außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, erforderlichenfalls durch Einschaltung eines geeigneten Rechtsanwaltes. Insoweit hat der Beauftragte Prozessvollmacht und ist berechtigt, anderen Personen Unterprozessvollmacht zu erteilen. Die Kostenübernahme für gerichtliche Maßnahmen und auch anfallenden Rechtsanwaltshonorare sind bei jedem notwendigen Einzelfall vorab gesondert zu vereinbaren. - Die pünktliche Zahlung aller Ausgaben wie öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, Zinsen und Tilgungen für Kredite, Handwerkerrechnungen etc. zu veranlassen. - Durch Abschluss von Lieferverträgen dafür Sorge zu tragen, dass stets das erforderliche Heizungsmaterial vorhanden ist, sowie eine notwendig werdende Aufteilung von Heizkosten und sonstigen Kosten unter den Mietern vorzunehmen und mit Wirkung gegenüber den Mietern zu berechnen. - Den Auftraggeber gegenüber Versicherungsgesellschaften zu vertreten, insbesondere die zur Wahrung der rechte des Auftraggebers erforderlichen versicherungsrechtlichen Anzeigepflichten und Obliegenheiten bei Schadensfällen vorzunehmen. - Eingehende Gelder und rechtsgeschäftliche oder sonstige Erklärungen, die an den Auftraggeber als Hauseigentümer gerichtet sind, für den Auftraggeber entgegenzunehmen und unverzüglich für die Weiterleitung an den Auftraggeber zu sorgen. 3 Bevollmächtigung Der Beauftragte ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben im Namen des Auftraggebers zu handeln und insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben.
3 4 Vertretung Ist der Beauftragte in dringenden Fällen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so hat er das Recht, auf seine Kosten einen geeigneten Verwalter als Ersatz zu bestellen. Der Auftraggeber muss vorher in Kenntnis gesetzt werden. Für die Handlungen des Vertreters hat der Beauftragte wie für eigene Handlungen einzustehen. 5 Rechnungslegung Alle für das Grundstück eingehenden Gelder hat der Beauftragte separat von seinem Vermögen aufzubewahren und von diesem zu trennen. Aus diesem Grund hat der Beauftragte ein Treuhandkonto bei der, eingerichtet. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch für dieses Treuhandkonto eine Zugriffsberechtigung mit dem Status Auskunft. Die erwirtschafteten Überschüsse werden jeweils auf ein noch zu benennendes Konto der Auftraggeber übertragen. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Beauftragte ordnungsgemäß Buch zu führen und alle Belege sorgfältig zu sammeln. Der Beauftragte hat monatlich vierteljährlich jährlich bis zum 15. des folgenden Monats dem Auftraggeber Rechnung zu legen. Bis zum eines jeden Jahres kann der Beauftragte dem Auftraggeber auf Wunsch einen Wirtschaftsplan für das vorausliegende Jahr erstellen, aus dem die vermutlichen Einnahmen und die notwendigen Kosten für das Hausgrundstück und mögliche Überschüsse oder Verluste ersichtlich sind, vorlegen. 6 Vergütung Der Beauftragte erhält für seine gesamte Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von monatlich EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Diese Vergütung ist jeweils am Ende eines Monats zur Zahlung fällig. Die Höhe der Vergütung ist für die ersten Jahr(e) fest vereinbart. Eine mögliche Erhöhung der Vergütung kann frühestens ab dem vereinbart werden. Der Beauftragte erhält für seine Auslagen und Aufwendungen aus seinem Vermögen wie Porto, Fernsprechgebühren, Fahrgelder, Schreibpapier und Formulare keine weiteren Kosten erstattet.
4 Erledigt der Beauftragte besondere Aufgaben, wie zum Beispiel Zuarbeit für die Fertigung von Steuererklärungen, Schätzungen, außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsverfolgung usw., so sind diese Arbeiten vom Auftraggeber mit den hierfür üblichen Gebühren oder Sätzen besonders zu vergüten. Diese Tätigkeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zu einem Stundensatz von EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% abgerechnet. Der Beauftragte ist berechtigt, die Vergütung aus den eingehenden Miet- und Pachtgeldern zu entnehmen. 7 Dauer des Vertrages Dieser Vertrag wird auf die Dauer von Jahr(en) fest abgeschlossen. Er beginnt mit dem und endet am. Vor Ablauf dieser Vertragszeit kann der Vertrag von beiden Teilen nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht der Auftraggeber oder der Verwalter 3 Monate vor Ablauf erklärt, dass der Vertrag nicht über den festgesetzten Endzeitpunkt fortgesetzt werden soll. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. 8 Besondere Vereinbarungen Die Parteien treffen folgende besonderen Vereinbarungen: 9 Vertragsänderungen und Vollmachtsurkunde Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und von beiden Vertragsteilen unterschrieben sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
5 Der Auftraggeber hat dem Beauftragten eine Vollmachtsurkunde auszustellen, über die in diesem Vertrag enthaltenden Bevollmächtigungen, für den Auftraggeber Dritten gegenüber zu handeln. 10 Schlussbestimmungen Der Verwalter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Darüberhinaus versichert der Verwalter, dass er eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR im Einzelfall und EUR pro Jahr und eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von EUR für Personen- und/oder Sachschäden, sowie EUR für mitversicherter Vermögensschäden jeweils im Einzelfall und jährlich doppelter Gesamtleistung abgeschlossen hat und ständig aufrecht erhält. Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter aus einer Verletzung dieses Vertrages verjähren binnen 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Auftraggeber von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein sollten, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die in zulässiger Weise dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Durch die ganze oder teilweise Ungültigkeit einer Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 11 Gerichtsstand Der Erfüllungsort/Gerichtsstand ist der Geschäftssitz gesetzlich zulässig ist., soweit dies Ort, Datum Auftraggeber Beauftragter
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