Das Digitale Kontrollgerät
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- Margarethe Schräder
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1 Das Digitale Kontrollgerät Überwachung durch Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Siegfried Pomplun Oberkontrolleur BAG Ast. Münster Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 1
2 Vorbemerkung Warum sind Kontrollen erforderlich? Die beispielhaften Bilder von Unfällen aufgrund übermüdeter Fahrer sprechen für sich weitere Erklärungen sollten sich erübrigen. Aber: nicht nur die direkten Schäden dieser Unfälle und das oft damit verbundene Leid sind zu beklagen, denn es entstehen außerdem enorme volkswirtschaftliche Schäden durch die häufig erforderlich Vollsperrungen und die damit verbundenen Staus! Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 2
3 Warum sind Kontrollen erforderlich? Durch überlastetes und übermüdetes Fahrpersonal wird ein hohes Risikopotential im Straßenverkehr geschaffen. Sekundenschlaf sind die bekanntesten Auswirkungen für schwere Unfälle. Durch fortgesetzte Überlastungen (Überschreitung der gesundheitlich verträglichen Arbeitszeiten) und Schlafentzug bestehen erhebliche gesundheitliche Risiken. Die Folgen von Unfällen mit Schwerlastfahrzeugen sind durch die hohen auftretenden dynamischen Kräfte gegenüber Unfällen mit Personenkraftfahrzeugen erheblich schwerwiegender. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 3
4 Wie können Risiken verringert werden? Diesen Risiken muss durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen begegnet werden. Durch Beschränkung der Höchstarbeitszeiten für das Fahrpersonal ist eine Harmonisierung des Wettbewerbs anzustreben. Durch einheitliche Sozialvorschriften sind diese Ziele zu erreichen. Dazu müssen die Sozialvorschriften jedoch überwacht werden. Zur Überwachung ist es erforderlich, Fahrzeuge mit Kontrollgeräten auszustatten und wirksame Kontrollen durchzuführen. Bei Kontrollen festgestellte Verstöße müssen durch sinnvolle, spürbare Sanktionen unterstützt werden. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 4
5 Auffassung der EU Nach Auffassung der EU-Kommision sind als schwere Verstöße zu werten: Überschreitungen der täglichen, 6-tägigen bzw. 14- tägigen Lenkzeiten von 20 % oder größer Unterschreitungen der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten von 20 % oder größer Verkürzung der Lenkzeitunterbrechungen von 33 % oder größer ein nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates eingebautes Kontrollgerät. (L 102/44) Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 5
6 Vorbemerkung Der Fahrer darf nur eine einzige gültige Fahrerkarte besitzen! Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, dürfen nur von Fahrpersonal gelenkt werden, die sich im Besitz einer Fahrerkarte befinden. Die Ausnahme, bis zu 15 Tagen unter bestimmten Bedingungen bei Beschädigung oder Verlust der Fahrerkarte weiterhin ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät zu lenken, gilt nur für den Fall, dass dem Fahrer eine Fahrerkarte bereits erteilt wurde. Hat der Fahrer keine Fahrerkarte beantragt oder diese zwar beantragt, aber noch nicht erteilt bekommen, kann er die Ausnahme, bis zu 15 Tagen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät zu lenken, nicht in Anspruch nehmen! Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 6
7 Rechtliche Rahmenbedingungen Im September 1998 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 die Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr beschlossen. Das bisher vorgeschriebene analoge Kontrollgerät nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wurde durch ein digitales Kontrollgerät nach Anhang I B der Verordnung Nr. 3821/85 abgelöst. Sämtliche, nach ab erstmals in Verkehr gebrachten Fahrzeuge, die den Sozialvorschriften unterliegen, müssen mit einem digitalen Kontrollgerät gemäß der technischen Definition des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 7
8 Rechtliche Rahmenbedingungen Durch die Verordnung über die Kontrollen (EGKontrollRV) wurden nationale Bestimmungen zur Durchführung und Anwendung der Richtlinie 88/599/EWG über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 sowie 3821/85 geschaffen. Im Wesentlichen wird mit der EGKontrollRV festgelegt: Umfang der Kontrollen Lenkzeiten Ruhezeiten Betrieb des Kontrollgerätes Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 8
9 Rechtliche Rahmenbedingungen Weitere Begleit- und Ergänzungsregelungen EGKontrollRV Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonalverordnung (FPersV) 57 b Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 9
10 Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz FPersG) Wesentliche Inhalte dieser Vorschrift bezüglich des digitalen Kontrollgerätes sind Regelungen über: Übersendung der digitalen Daten durch Datenfernübertragung Kopierpflicht der Daten von der Fahrerkarte und aus dem digitalen Kontrollgerät Aufbewahrungspflicht der digitalen Daten für min. 2 Jahre Gewährleistung der lückenlosen Dokumentation der Lenkund Ruhezeiten durch den Unternehmer sowie Sicherung der Daten gegen Verlust und Beschädigung Abruf von Auskünften aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister Aushändigung von Daten der Fahrerkarte an Fahrpersonal Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 10
11 Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz FPersG) Weiterhin ist geregelt, dass eine Fahrerkarte nicht entzogen werden kann, es sei denn, sie ist gefälscht oder wird unrechtmäßig verwendet (Verwendung einer Fahrerkarte, die einem anderen Fahrer erteilt wurde). Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 11
12 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung FPersV) Die Fahrpersonalverordnung regelt: Einzelheiten zum Verfahren der Antragstellung und zur Ausgabe der Kontrollgerätekarten ( 4-10) Einzelheiten über das Kontrollgerätekartenregister - ZKR- ( 11-17), z.b. Führung und Zweck des Registers Inhalt des Registers Löschung von Eintragungen Verfahren über Mitteilung und Abruf von Eintragungen Ordnungswidrigkeitentatbestände ( 21-25) Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 12
13 Straßenverkehrszulassungsverordnung 57 b Der 57 b StVZO regelt national die Prüfvorschriften für Kontrollgeräte (u. für eventuell erforderliche nationale Fahrtschreiber). Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 13
14 Betrieb der Kontrollgeräte (digital und analog) Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen und mit einem EG-Kontrollgerät auszurüsten sind, haben dieses nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu betreiben. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t haben und die mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sind und keine Befreiung nach anderen Vorschriften in Anspruch nehmen können, haben dieses nach Maßgabe der Betriebsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu betreiben. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 14
15 Betrieb der Kontrollgeräte (digital) spezifische Bedingungen Bestimmte Fahrten unterliegen nicht der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Es ist nicht vorgeschrieben, das Kontrollgerät in diesen Fällen zu betreiben. Darunter fallen die Beförderungen gem. Art. 3 der o.a. Verordnung, die von der Anwendung der Bestimmungen ausgenommen sind. Ein häufiger Fall ist unter dem Buchstaben g) zu finden: Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind Das Kontrollgerät kann in diesen Fällen auf die spezifische Bedingung KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH eingestellt werden. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 15
16 Vorlagepflichten des Fahrpersonals Art und Umfang der vorlagepflichtigen Unterlagen (Tätigkeitsnachweise) ergeben sich aus den am Kontrolltag und den jeweiligen Vortagen gelenkten Fahrzeugen. In Frage kommen: - Schaublätter bei analogem Fahrbetrieb - Fahrerkarte bei digitalem Fahrbetrieb - Fahrerkarte und Schaublätter bei Mischbetrieb - Bestätigung über berücksichtigungsfreie Tage - Fahrerkarte, wenn erteilt Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 16
17 Vorlagepflichten des Fahrpersonals bei Verwendung eines digitalem Kontrollgerätes Wurden an den Vortagen des vorlagepflichtigen Zeitraums nur Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät gelenkt, so hat der Fahrzeugführer die Fahrerkarte vorzulegen. Auf der Fahrerkarte müssen sämtliche bei Benutzung von Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät geleisteten Zeiten aufgezeichnet worden sein. Hat er in dem vorlagepflichtigen Zeitraum kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt, für die eine Nachweispflicht nicht besteht, so hat er zusätzlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers über berücksichtigungsfreie Tage ( 20 FPersV) vorzulegen. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 17
18 Vorlagepflichten des Fahrpersonals bei Verwendung eines digitalem Kontrollgerätes Wenn der Fahrer an den Vortagen ausschließlich Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät gelenkt hat und die Daten auf der Fahrerkarte unvollständig sind (zum Beispiel wegen Beschädigung oder Fehlfunktion), so hat er die Fahrerkarte und die zu Beginn und am Ende der Tätigkeiten zu fertigenden Ausdrucke mit den Angaben nach Artikel 15 Abs. (1) vorzulegen. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 18
19 Vorlagepflichten des Fahrpersonals bei Verwendung eines digitalem Kontrollgerätes Hält sich der Fahrer nicht im Fahrzeug auf und ist deshalb nicht in der Lage das im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, so ist er verpflichtet die vorgeschriebenen Zeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes nachzutragen (Artikel 15 Abs. (2) VO (EWG) Nr. 3821/85 Buchstabe b). Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 19
20 Vorlagepflichten des Fahrpersonals bei Verwendung eines analogen Kontrollgerätes Wenn am aktuellen Tag und an den vorlagepflichtigen Vortagen ausschließlich Fahrzeuge mit analogem Kontrollgerät gelenkt wurden, so sind Schaublätter Fahrerkarte (falls er Inhaber einer solchen ist, besteht Verpflichtung! siehe VO (EWG) Nr. 3821/85 Abs. 7 Buchstabe ii; 5 Abs. (4) Satz 2 FPersV) und ggf. eine Bestätigung des Arbeitgebers über berücksichtigungsfreie Tage vorzulegen. Wenn am aktuellen Tag und an den vorlagepflichtigen Vortagen sowohl Fahrzeuge mit digitalem als auch mit analogem Kontrollgerät gelenkt wurden, so sind Fahrerkarte Schaublätter und ggf. eine Bestätigung des Arbeitgebers über berücksichtigungsfreie Tage vorzulegen. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 20
21 Pflichten des Unternehmers beim Betrieb von Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät Der Unternehmer hat für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte durch den Fahrer zu sorgen. Er hat eine Kopie zur Speicherung aller Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens alle 3 Monate anzulegen. Er hat eine Kopie der Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage anzulegen. (Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden) Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 21
22 Besonderheiten bei Einsatz von Mietfahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät Der Mieter stellt durch die Verwendung seiner Unternehmenskarte sicher, dass die durch sein Unternehmen durchgeführten Fahrten zugerechnet und gespeichert werden. ( 2 Abs. (4) FPersV) Kann der Mieter auf die ihn betreffenden Daten nicht unmittelbar zugreifen, so hat der Vermieter des Fahrzeuges dem Mieter die ihn betreffenden Daten auf dessen Verlangen sowie nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens 3 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Datenübertragung, zur Verfügung zu stellen. ( 2 Abs. (6) FPersV) (Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden) Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 22
23 Besonderheiten bei Einsatz von Mietfahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät Es handelt sich für den Vermieter um eine gesetzlich auferlegte Verpflichtung. Vermieter entbinden sich von dieser Verpflichtung häufig durch entsprechende Klauseln in ihren Mietverträgen. Inwieweit solche Klauseln rechtswirksam sind, ist noch zu prüfen. (Owi durch Unternehmer nach 21 Abs. (1) Nr. 9 FPersV) Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 23
24 Reparaturpflicht bei Betriebsstörungen und mangelhaftem Funktionieren des digitalen Kontrollgerätes Bei einer Betriebsstörung oder mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes muss der Unternehmer die Reparatur von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen. Kehrt das Fahrzeug nicht innerhalb einer Woche nach Eintritt der Störung zum Betriebssitz zurück, so ist die Reparatur unterwegs vornehmen zu lassen. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 24
25 Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte Bei Beschädigung und Fehlfunktion ist die Fahrerkarte an die zuständige Ausgabestelle zurückzugeben. Ein Diebstahl der Fahrerkarte ist im Inland der zuständigen Polizeidienststelle des Tatorts anzuzeigen. Bei Diebstahl im Ausland ist dieser der zuständigen ausländischen Polizeidienststelle des Tatorts anzuzeigen. Ein Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte ist binnen 7 Kalendertagen zu stellen. Die Fortsetzung der Fahrt ohne Fahrerkarte darf nur für einen Zeitraum von höchstens 15 Kalendertagen erfolgen. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 25
26 Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte In den zuvor genannten Fällen ist zu beachten: der Fahrer fertigt zu Beginn der Fahrt einen Ausdruck über das verwendete Fahrzeug mit Angabe seines Namens, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins und unterschreibt diesen. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 26
27 Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte Nach Ende der Fahrt fertigt der Fahrer einen Ausdruck mit folgenden Angaben: Angaben über die Zeitgruppen, die das Gerät im Massenspeicher aufgezeichnet hat Eintragungen der Zeiten, die der Fahrer nicht vornehmen konnte, weil er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat Angaben zur Person des Fahrers (Name, Nummer des Führerscheins oder der Fahrerkarte). Er bestätigt seine Angaben durch eigenhändige Unterschrift. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 27
28 Straßenkontrollen des BAG Straßenkontrollen umfassen die Überprüfung: des Kontrollgerätes der Daten auf der Fahrerkarte ggf. der Daten aus dem Massenspeicher die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten der Lenkzeitunterbrechungen der Arbeitszeiten der sonstigen Zeiten Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 28
29 Straßenkontrollen des BAG Die Sichtprüfung des Kontrollgerätes bezieht sich im Wesentlichen auf: die Plombierung gem. Anhang I B Abschnitt V Nr. 3 bestimmte Geräteteile müssen plombiert sein, um Datenveränderung oder Datenverlust durch Trennung einer Verbindung zu verhindern Das Typenschild gem. Anhang I B Abschnitt III Nr. 24 das Typenschild muss mindesten Name oder Logo (Firmenzeichen) des Herstellers und eine Teilenummer des Kontrollgerätes enthalten Das Einbauschild gem. Anhang I B Abschnitt V Nr. 2 das Einbauschild muss u.a. Daten über Wegdrehzahl, Reifengröße, tatsächlichem Reifenumfang etc. enthalten Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 29
30 Straßenkontrollen des BAG Überprüfung der Arbeitszeit durch Papierausdrucke: Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B (digitales Kontrollgerät) ausgerüstet, tragen der Unternehmer und der Fahrer dafür Sorge, daß im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäß Anhang I B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäß erfolgen kann. Die Mitführung einer für das digitale Kontrollgerät zugelassenen Ersatz-Papierrolle ist nicht expliziert vorgeschrieben, jedoch muss die obige Bedingung sichergestellt sein. Ist im Falle einer Kontrolle ein Ausdruck für die Dauer des Dienstes nicht möglich z.b. wegen fehlendem Druckerpapier liegt eine Ordnungswidrigkeit gegen Unternehmer und Fahrer vor. Bußgeldregelsatz: Fahrer = 150,- Euro, Unternehmer = 300,- Euro Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 30
31 Straßenkontrollen des BAG Überprüfung der Fahrerkarte Eine Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig. Zur Überprüfung der Gültigkeit der Fahrerkarte ist ein Abgleich beim zentralen Kontrollgerätekartenregister (ZKR) beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) möglich. Die Fahrerkarte darf nicht über den Gültigkeitszeitraum hinaus verwendet werden. Die Verwendung einer ungültigen Fahrerkarte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße können mit Geldbußen bis zu Euro geahndet werden. Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 31
32 Straßenkontrollen des BAG Überprüfung der Fahrerkarte Überprüft wird weiterhin: einwandfreies Funktionieren und ordnungsgemäße Verwendung der Fahrerkarte Verstöße können mit Geldbußen bis zu Euro geahndet werden der Inhaber der Fahrerkarte darf nur eine einzige gültige Fahrerkarte besitzen nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte ist diese noch mindestens 7 Tage mitzuführen (das Nichtmitführen in dieser Zeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden kann) Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 32
33 Straßenkontrollen des BAG Überprüfung der Fahrerkarte Der Fahrer darf keine defekte Fahrerkarte verwenden. Verstöße können mit Geldbußen bis zu Euro geahndet werden Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 33
34 Erkenntnisse und häufig festgestellte Ordnungswidrigkeiten 1.) Lenken ohne geeignete Fahrerkarte 2.) Kontrollgerät nicht / nicht ordnungsgemäß kalibriert 3.) Tätigkeiten für Zeiten, in denen das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß bedient werden konnte, werden nicht manuell nachgetragen 4.) Zeitgruppen (Tätigkeiten) nicht ordnungsgemäß eingetragen 5.) Symbol des Landes bei Beginn und Ende der Arbeitszeit wird nicht eingegeben 6.) Fahrerkarte wird bei analogem Kontrollgerät nicht mitgeführt 7.) Fahrerkarten werden bei Zweifahrerbesetzung nicht in den jeweiligen Kartenschacht für den Fahrer eingelegt 8.) Ausdrucke bei Kontrolle sind gelegentlich nicht möglich, da keine Papierrolle vorhanden ist (Erläuterung/Einzelheiten siehe Notizseite) Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 34
35 Alles klar oder doch noch Fragen?? Karlchen Ratlos Stand: Sept. 2006, ergänzt Januar 2007 BAG OK Siegfried Pomplun Seite: 35
36 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung-FPersV) Ausnahmen gemäß Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 18 (1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen: 1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im bwettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen; 2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden; 3. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht; 4. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden; 5. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind; 6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind; 7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; 8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km 2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind; 9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
37 10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern ( 5 Abs. 1 und 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307) in ihrer jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung und 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331) in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden; 11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen; 12. Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern. (2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt. (3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet auch auf den binnerstaatlichen Personenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
38 VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates Gilt ab 11.April 2007 Artikel 3 Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt; d) Fahrzeuge einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden; e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke; f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden; i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
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