Christoph Rang. Das digitale Kontrollgerät. Alles was Sie wissen müssen

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1 Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen

2 Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen 5. Auflage

3 Abbildungsverzeichnis: Abdruck mit freundlicher Genehmigung folgender Unternehmen und Personen: Josef Eichholt, S. 49, 69, 129 Kraftfahrtbundesamt (KBA), S. 37, 38 Siemens VDO / VDO Continental Automotive GmbH, S. 15, 59, 61, 132 Springer Fachmedien München GmbH (Archiv), S. 17, 51, 56, 76, Verlag Heinrich Vogel, in der Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, München Die Springer Fachmedien München GmbH ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science + Business Media 5. Auflage 2010 Stand September 2010 Umschlaggestaltung: Bloom Project Titelbild: mit freundlicher Unterstützung der VDO Continental Automotive GmbH Lektorat: Matthias Schmidt Herstellung: Silvia Sperling Satz und Layout: satz-studio gmbh, Asbach-Bäumenheim Druck: Kessler Druck und Medien, Michael-Schäffer-Str. 1, Bobingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Werk ist mit größter Sorgfalt erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Folgenden die männliche Form (z.b. Fahrer) verwendet. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Männer und Frauen gleichermaßen. ISBN:

4 Xxxx Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 5. Auflage KAPITEL 1 Regelungen zum digitalen Kontrollgerät I. EU-Regelung Einleitung Vorgeschichte Das digitale Kontrollgerät Regionaler Geltungsbereich Verwendung von digitalen EG-Kontrollgeräten grundsätzlich nur im innergemeinschaftlichen Verkehr, einschließlich Verkehr mit EWR-Staaten Sonderfall Schweiz-Verkehr EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten Ausrüstung von Fahrzeugen mit EG-Kontrollgeräten Ausrüstungspflicht mit digitalen Kontrollgräten Ausnahmen Ausnahmen, die für die gesamte EU gelten ( Legalausnahmen ) Zusätzliche Ausnahmen für das Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten Nachrüstungspflichten mit digitalen Kontrollgeräten Digitale Kontrollgeräte für Linienbusse, die unter die EU-Regelung fallen (Linienlängen von mehr als 50 km) Digitale Kontrollgeräte für Busse im Gelegenheitsverkehr Weiterverwendbarkeit von herkömmlichen EG-Kontrollgeräten mit Schaublatt Freiwillige bzw. vorzeitige Ausrüstung mit digitalen Kontrollgeräten Betriebsweise von freiwillig bzw. vorzeitig verwendeten digitalen Kontrollgeräten Verwendung von digitalen Kontrollgeräten anstelle von herkömmlichen EG-Geräten

5 Inhalt 11.2 Verwendung von digitalen Kontrollgeräten in Fahrzeugen, die der Fahrpersonalverordnung oder der Regelung nach 57 a StVZO unterliegen Gesamtübersicht Ausrüstung mit herkömmlichen und digitalen Kontrollgeräten (EU-Regelung) II. AETR- Regelung zum digitalen Kontrollgerät Kontrollgerät nach dem AETR Digitales AETR-Kontrollgerät Die Regelung Umsetzung der Regelung Tolerierung von digitalen Kontrollgeräten im AETR-Verkehr Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich des AETR Vertragsstaaten des AETR III. Digitale Kontrollgeräte in Fahrzeugen, die der Fahrpersonalverordnung unterliegen Die Regelung Frage der Benutzungspflicht von vorhandenen Kontrollgeräten in Fahrzeugen zur Güterbeförderung Mitführpflichten IV. Digitale Kontrollgeräte in Fahrschulfahrzeugen Befreiung von der Ausrüstungspflicht nach der EG-Regelung und nach 57 a StVZO Ausrüstungspflicht für Ausbildungs- und Prüfungszwecke Verwendung von digitalen Kontrollgeräten KAPITEL 2 Kontrollgerätkarten Was sind Kontrollgerätkarten? Überblick, Definitionen Äußere Gestaltung der Kontrollgerätkarten Datenspeicherung Fahrerkarten Werkstattkarten Kontrollkarten Unternehmenskarten

6 Inhalt 2. Ausgabeverfahren für Kontrollgerätkarten, insbesondere Fahrerkarten Ausgebende Behörden Fahrerkarten Antragsberechtigung Antragsunterlagen Prüfung des Antrags Ausstellung von Fahrerkarten an Fahrer, die der EU-Regelung oder der Fahrpersonalverordnung unterliegen Personalisierung und persönlicher Charakter der Fahrerkarte Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte Gegenseitige Anerkennung von Fahrerkarten durch die EU-Staaten Umtausch einer Fahrerkarte aus einem anderen EU/EWR-Staat Entzug von Fahrerkarten nur in Ausnahmefällen Erneuerung bzw. Ersatz von Fahrerkarten Erneuerung wegen Ablaufs der Gültigkeit Erneuerung bzw. Ersatz wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl Neue Karte bei neuer Fahrerlaubnis? Werkstattkarten Kontrollkarten Unternehmenskarten KAPITEL 3 Das digitale Kontrollgerät (Einzelheiten) Die wichtigsten Bestandteile des Kontrollgeräts Überblick Elemente der Fahrzeugeinheit Der Massenspeicher Der Drucker Display und optische Warnsignale Übertragung von Daten auf andere Datenträger Anschlussvorrichtungen für Fahrerkarten Bewegungssensor Adapter für M1- und N1-Fahrzeuge Funktionen des digitalen Kontrollgeräts Überwachung Einstecken und Entnehmen der Karten Überwachung der Fahrertätigkeiten Überwachung des Fahrstatus Messung

7 Inhalt Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung Zeitmessung Dateneingabe, Datenauslesen, Datenspeicherung und Datensperre Manuelle Dateneingabe durch den Fahrer Auslesen, Aufzeichnung und Speicherung von Daten (Massenspeicher) Auslesen, Aufzeichnung und Speicherung von Daten (Kontrollgerätkarten) Herunterladen von Daten auf betriebliche Datenträger Datenausgabe an externe Zusatzgeräte Unternehmenssperren Feststellen von Ereignissen und/oder Störungen Anzeige (Display) Drucken Warnungen Piktogramme und Ausdrucke Verwendete Piktogramme Arten von Ausdrucken Struktur und Inhalt der Ausdrucke, Papierqualität Wie funktioniert das Ausdrucken? Betriebsarten des digitalen Kontrollgeräts, Zugriffsmöglichkeiten mit Kontrollgerätkarten Betriebsarten Zugriffsmöglichkeiten mit Kontrollgerätkarten Einbau, Prüfung und Reparaturen von digitalen Kontrollgeräten Zu beachtende Vorschriften Einbau von digitalen Kontrollgeräten Reparaturen Prüfungen Einbauprüfungen Regelmäßige Nachprüfungen KAPITEL 4 Zeitgruppeneinstellungen Grundregelung (Anhang I B) Problematik der Grundregelung Registrierung fiktiver Lenkzeiten Automatische Schaltung auf Arbeit bei jedem Halt Möglichkeit der Voreinstellung von Zeitgruppen

8 Inhalt KAPITEL 5 Digitales Kontrollgerät mit Kontrollgerätkarten in der Fahrpraxis Was ist vom Fahrer vor Fahrtbeginn bzw. Beginn des Arbeitstages zu veranlassen? Stecken der Fahrerkarte Manuelle Eingabe von Ort und Beginn des Arbeitstages Manuelle Voreinstellungen von Zeitgruppen Manuelle Eingabe von zurückliegenden Aktivitäten des Fahrers Die Regelung Für welche Zeiträume sind nachträgliche manuelle Eingaben von Fahreraktivitäten möglich? Keine Speicherung im Massenspeicher Nachtrag bzw. manuelle Eingabe von Fahreraktivitäten außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 561/ Die Regelung nach Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/ Keine entsprechende AETR-Regelung Keine entsprechende Regelung für Fahrzeuge, die unter die Fahrpersonalverordnung fallen Nur subsidiäre Anwendung der Regelung Ablauf der manuellen Eingaben Was hat ein zweiter Fahrer zu beachten? Manuelle Zeitangaben nur in UTC-Zeit Während und am Ende der Fahrt Service-Leistungen des Gerätes Entnahme der Fahrerkarte Entnahme der Fahrerkarte während des Arbeitstages Entnahme am Ende des Arbeitstages und bei mehrtägigen Fahrten Entnahme der Fahrerkarte bei Einstellung out of scope Beispiele für Fahrtabläufe Ein-Fahrer-Besatzung Zwei-Fahrer-Besatzung Wechsel zwischen Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, und anderen Fahrzeugen (Mischbetrieb) Problemfälle Probleme mit dem Gerät ( Ereignisse und Störungen) Probleme mit Fahrerkarten (Beschädigung, Fehlfunktionen, Diebstahl, Verlust etc.)

9 Inhalt KAPITEL 6 Fahren out of scope ( Ausgeschaltetes Kontrollgerät ) Regelung nach Anhang I B Fähr- und Zugfahrten Unter welchen Voraussetzungen ist Fahren out of scope zulässig? Anwendungsfälle Fahrten auf privatem Gelände, insbesondere Werksgelände Fahrten mit Fahrzeugen nach 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 bis zu 3,5 Tonnen) Fahrten mit Linienbussen bei Linienlängen bis zu 50 km ( 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV) Fahrten mit Fahrzeugen, für die die Verwendung von Kontrollgeräten nicht vorgeschrieben sind Privatfahrten Fahrten mit Fahrschulfahrzeugen Fahrten im AETR-Verkehr Neu-Einchecken nach Beendigung von out of scope, wenn die Fahrerkarte nicht gesteckt war Alternativen zur Einstellung out of scope KAPITEL 7 Kontrollen Vorbemerkungen Straßenkontrollen und Mitführpflichten Laufender Tag und vorangegangene 28 Tage Mitführpflichten für Schaublätter und Ausdrucke Mitführpflichten für ungültig gewordene oder umgetauschte Fahrerkarten Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage Regelung nach 20 FPersV Verwendung von Bescheinigungsmustern, insbesondere EU-Muster Zusammenfassung Mitführpflichten des Fahrers Betriebskontrollen Kontrollen bei AETR-Fahrten Mitführpflichten bei AETR-Fahrten

10 Inhalt KAPITEL 8 Unternehmerpflichten, Sicherheit und Datenschutz, Ahndung von Verstößen Unternehmerpflichten und Möglichkeiten Schulung und Überwachung der Fahrer Verantwortung für Kontrollgerät und Karten Speicherung und Archivierung der Daten aus Massenspeichern und Fahrerkarten Daten aus eigenen Fahrzeugen Daten aus Mietfahrzeugen Pflichten des Fahrzeugvermieters Löschen von kopierten Daten und Ausdrucken aus Massenspeichern und Fahrerkarten Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage ( 20 FPersV) Auskunftspflichten Aufbewahrung von Kontrollunterlagen ( 2 a FPersV) Zusammenfassung Unternehmerpflichten Sicherheit und Datenschutz Ahndung von Verstößen Verhängung von Bußgeldern Sonstige Maßnahmen Untersagung der Weiterfahrt, Zurückweisung an der Grenze Zeitweilige Stilllegung Meldungen an die Konzessionsbehörden Entziehung, Aussetzung oder Einschränkungen von Fahrerlaubnissen KAPITEL 9 Fragen aus der Praxis KAPITEL 10 Software und Hardware zum digitalen Kontrollgerät Anhang Rechtsgrundlagen (auszugsweise) Anlage 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (EG-Kontrollgerät) Anlage 2 Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (Digitales Kontrollgerät)

11 Vorwort zur 1. und 2. Auflage Anlage 3 Anhang I B zur VO (EWG) Nr. 3821/85 (Digitales Kontrollgerät), einschließlich Regelung ab 1. Oktober Anlage 4 Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vom 23. Januar 2009 (Adapterregelung) Anlage 5 Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (Definition der M 1- und N 1-Fahrzeuge) Anlage 6 Muster 1 der Anlage B zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 7 Leitlinie Nr. 4 der EU-Kommission (Aufzeichnung von Lenkzeiten durch digitale Kontrollgeräte bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind) Anlage 8 Leitlinie Nr. 3 der Kommission (Fahrbewegungen auf Terminals etc.) Anlage 9 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (u.a. Vorschriften zum digitalen Kontrollgerät) Anlage 10 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (Auszug) Anlage 11 Richtlinie 2002/15/EG (Definitionen zur Arbeitszeit und zu Bereitschaftszeiten) Anlage 12 Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) Anlage 13 Fahrpersonalgesetz Anlage 14 Fahrpersonalverordnung Anlage 15 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Anlage 16 Verkehrsblattverlautbarung vom 2. Februar 2007 (Art und Umfang der Kontrollen), einschließlich Ergänzungen durch Verkehrsblattverlautbarung vom 5. November Anlage 17 Liste der Verstöße nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG Anlage 18 EU-Bescheinigungsmuster für berücksichtigungsfreie Tage ( 20 FPersV) Anlage 19 Amtliches deutsches Muster für Bescheinigungen nach 20 FPersV Anlage 20 Neuer Bußgeldkatalog (auszugsweise) Stichwortverzeichnis

12 Vorwort zur 5. Auflage Vorwort zur 5. Auflage Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, legt man die Zahl der Neuzulassungen von Nutzfahrzeugen zugrunde, dürften inzwischen allein in Deutschland etwa 1 Millionen digitale Kontrollgeräte installiert worden sein. Verlässlichere Zahlen gibt es für die ausgegebenen Kontrollgerätkarten. Im Zentralen Kontrollgerätkartenregister (ZKR) waren am 1. Januar 2010 insgesamt Kontrollgerätkarten registriert, davon knapp 90 % Fahrerkarten (Quelle: KBA). Fast könnte man von einer Erfolgsgeschichte sprechen, wenn das Gerät nicht durch gesetzlichen Zwang eingeführt worden wäre und wenn es nicht noch immer wie viele Anfragen zeigen Unklarheiten gäbe. Auch deswegen jetzt die Neuauflage, zumal sich nach Erscheinen der letzten Auflage (Anfang 2008) auch technisch und rechtlich einiges getan hat. Die Kommission hat in ihrer Leitlinie Nr. 4 den Mitgliedstaaten empfohlen, bei der Berechnung der Lenkzeiten einen gewissen Rabatt zu gewähren, weil das digitale Kontrollgerät nach der derzeitigen Regelung auch fiktive Lenkzeiten speichert, also solche, die in Wirklichkeit gar keine sind. Mit bloßen Empfehlungen hat sie es aber nicht bewenden lassen. Zusätzlich hat sie die im Anhang I B enthaltene Regelung über Zeitgruppen so geändert, dass nun die Berechnung fiktiver Lenkzeiten auf ein nicht vermeidbares Minimum beschränkt bleibt (Inkrafttreten der Neuregelung leider erst am 1. Oktober 2011). Zu begrüßen ist auch die von der Kommission getroffene Regelung, dass Kleinfahrzeuge (M1- und N1-Fahrzeuge) bei Bedarf mit einem Adapter ausgerüstet werden können, wenn es sonst Schwierigkeiten mit dem vollständigen Einbau des digitalen Kontrollgeräts gäbe. Auch die Gerätehersteller haben wichtige Beiträge geleistet. Zum einen generell durch die Entwicklung zuverlässiger Geräte nach den Vorgaben des Anhangs I B, inzwischen aber auch durch verbesserte Geräte der neuen Generation. Diese zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass vor Fahrtantritt diejenige Zeitgruppe voreingestellt werden kann, auf die das Gerät bei einem Halt schalten soll (statt automatischem Schalten auf ARBEIT). Das vermeidet viel Ärger und erleichtert vor allem dem Fahrer den ohnehin nicht einfachen Umgang mit dem Gerät. Die Voreinstellmöglichkeit mag nicht unbedingt mit den Spezifikationen des Anhangs I B vereinbar sein; die Kommission hat aber nur ein wenig mit der Stirne gerunzelt, will allerdings den Anhang I B nicht entsprechend ändern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat gemeinsam mit dem Bundesamt für Güterverkehr und einigen Ländern am 4. März 2010 zwei Neue Leitfäden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr veröffentlicht (Stand: 31. Dezember 2009), davon einer zu den Rechtsvorschriften allgemein und der andere zu den Kontrollgerätkarten. Diese amtlichen Erläuterungen sind sicher willkommen, auch wenn sich bei der einen oder anderen Auslegung Widerspruch regen mag. (Die Leitfäden sind in den entsprechenden Kapiteln berücksichtigt und unter zu finden). 13

13 Vorwort zur 5. Auflage Hinzu kommt der lang erwartete neue Bußgeldkatalog (auszugsweise im Anhang abgedruckt). So leid es mir tut ich halte die Frage des digitalen Kontrollgerätes für Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen, noch immer für ungeklärt. Es fehlen vor allem noch Regelungen über die Einführungsfristen. Nach meinem Eindruck ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aber dabei, die Dinge zu klären. Dem Thema AETR-Kontrollgerät wird ohnehin dadurch die Schärfe genommen, dass vorhandene digitale Kontrollgeräte im AETR-Verkehr akzeptiert werden müssen (das AETR erklärt digitale EG-Kontrollgeräte ausdrücklich als gleichwertig mit AETR-Geräten). Um noch einmal auf die Kommission zurückzukommen sie hat inzwischen ein verbessertes, d.h. nunmehr voll brauchbares, EU-einheitliches Bescheinigungsmuster für fahrfreie Tage herausgegeben. In diesem Zusammenhang hat sie was vielleicht noch wichtiger ist klargestellt, dass Bescheinigungen über fahrfreie Tage nur erforderlich sind, wenn die Tätigkeiten des Fahrers (vor allem Ruhezeiten, andere Arbeiten) nicht ohnehin schon dokumentiert sind. Offenbar wird nun im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geprüft, ob die Bescheinigungsregelung nach 20 der Fahrpersonalverordnung entsprechend geändert werden kann, womit zu rechnen ist. Aus vielen Anrufen und s weiß ich, dass viele Betroffene immer wieder die Frage bewegt, unter welchen Voraussetzungen der Modus out of scope gewählt werden kann. Das ist verständlich; denn die Möglichkeit, das Gerät einfach mal abzustellen, hat ja auch ihren Reiz. Ich habe mich daher um diese Frage besonders gekümmert, insbesondere auch im Kontakt mit einem namhaften Hersteller. Das Ergebnis finden Sie in Kapitel 6. Selbstverständlich stehe ich Ihnen, sehr geehrte Leserin und sehr geehrter Leser, zur Beantwortung von Fragen und natürlich auch kritischen Hinweisen gerne zur Verfügung. Am besten wenden Sie sich an meine -Adresse: Mit besten Grüßen Ihr Christoph Rang Rheinbreitbach, im September

14 Kapitel 1 Regelungen zum digitalen Kontrollgerät meint, hieße dies: Die Verpflichtung zur Nachrüstung mit digitalen Kontrollgeräten würde bei den betreffenden Fahrzeugkategorien praktisch zur Regel. Nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung sollte es aber ausreichen, wenn die Austauschpflicht auf die Fälle beschränkt wird, bei denen das bisherige Gerät nicht mehr reparaturfähig ist. 7. Digitale Kontrollgeräte für Linienbusse, die unter die EG-Regelung fallen (Linienlängen von mehr als 50 km) Wie unter 5.1 erwähnt, sind auch für EG- Linienbusse (Linienlängen von mehr als 50 km) ab dem 31. Dezember 2007 EG- Kontrollgeräte obligatorisch. Das bedeutet: t EG-Linienbusse müssen auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden, wenn die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs nach dem 1. Mai 2006 erfolgt war. t Bei erstmaliger Zulassung nach dem 1. Januar 1996 und vor dem 1. Mai 2006 müssen EG-Linienbusse nur dann auf digitale Kontrollgeräte umgerüstet werden, wenn ein defektes herkömmliches Kontrollgerät auszutauschen ist und es sich um Fahrzeuge handelt, deren zulässiges Gesamtgewicht 10 Tonnen übersteigt (vgl. auch 57 a Abs. 3 StVZO. Demnach ist unter Austausch nur zu verstehen, wenn das gesamte Kontrollgerät-System, bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber, ausgetauscht wird. Damit entfällt zum Beispiel die Notwendigkeit, ein digitales Gerät einzubauen, nur weil beim bisherigen Gerät die Uhr nicht mehr funktioniert.). t In allen anderen Fällen ist ein vorhandenes herkömmliches EG-Kontrollgerät ausreichend, aber nunmehr obligatorisch. 8. Digitale Kontrollgeräte für Busse im Gelegenheitsverkehr Für Busse, die im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden, besteht die Ausrüstungspflicht mit digitalen Kontrollgeräten bei Erstzulassung ab dem 1. Mai 2006 bzw. in bestimmten Fällen für Altfahrzeuge (vgl. Abschnitt 6). Die Ausrüstungspflicht mit digitalen Kontrollgeräten gilt selbstverständlich auch für Busse, die im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden. Für den Fall, dass die im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bestehende Möglichkeit, wöchentliche Ruhezeiten erst nach 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen ( 12-Tage-Regelung nach 8 Abs. 6 a VO (EG) Nr. 561/2006), in Anspruch genommen wird, sieht 8 Abs. 6 a Buchstabe c) zusätzlich vor, dass die betreffenden Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2014 mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen. Da diese Verpflichtung für Busse mit Erstzulassung ab 1. Mai 2006 ohnehin schon besteht, kann die zusätzliche Vorschrift nur so verstanden werden, dass für Busse im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, deren Fahrer die 12-Tage-Regelung in Anspruch nehmen wollen, ab dem 1. Januar 2014 auch dann ein digitales Kontrollgerät erforderlich ist, wenn die Erstzulassung vor dem 1 Mai 2006 lag. H i n w e i s Bei bestimmten Gerätetypen erfolgt ein Warnsignal auch nach Ablauf von sechs 24-Stunden-Zeiträumen, wenn bis dahin noch keine wöchentliche Ruhezeit begonnen wurde. Dies macht sich bei Inanspruchnahme der neuen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr geltenden 12-Tage-Regelung (Verpflichtung zum Einlegen der wöchentlichen Ruhezeit erst nach zwölf 21

15 Kapitel 2 Kontrollgerätkarten Kapitel 2 Kontrollgerätkarten 1. Was sind Kontrollgerätkarten? 1.1 Überblick, Definitionen Das neue Kontrollgerät wird durch die obligatorische Verwendung von Kontrollgerätkarten wesentlich ergänzt. Zumindest für die Fahrer stellt die Umstellung vom Schaublatt auf die Chipkarte (in Kombination mit Ausdrucken) die eigentliche Neuerung dar. Die wichtigste Kontrollgerätkarte ist die Fahrerkarte. Hinzu kommen: Karte für Zwecke der Werkstätten (Werkstattkarte), Karte für Kontrollzwecke (Kontrollkarte), Karte für betriebliche Zwecke (Unternehmenskarte). Definitionen (lt. Anhang I B): Kontrollgerätkarte: eine Chipkarte zur Verwendung mit dem Kontrollgerät. Kontrollgerätkarten ermöglichen dem Kontrollgerät die Feststellung der Identität (oder Identitätsgruppe) des Karteninhabers und gestatten die Übertragung und Speicherung von Daten. Fahrerkarte: Die von den Behörden eines Mitgliedstaates an den Fahrer ausgegebene Kontrollgerätkarte; die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten. Damit sind natürlich in erster Linie die Daten über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzuhalten sind, gemeint. Werkstattkarte: Eine Kontrollgerätkarte, die an eine(n) in einem Mitgliedstaat zugelassene(n) Kontrollgeräthersteller, Installateur, Fahrzeughersteller oder Werkstatt von den Behörden dieses Mitgliedstaates ausgegeben wurde. Die Werkstattkarte weist den Karteninhaber aus und ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung bzw. das Herunterladen der Daten des Kontrollgeräts. Unternehmenskarte: Eine Kontrollgerätkarte, die dem Eigentümer von Fahrzeugen, in die das Kontrollgerät eingebaut ist, von den Behörden der Mitgliedstaaten zugeteilt wird. Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespei- 37

16 Kapitel 3 Das digitale Kontrollgerät (Einzelheiten) Zeitmessung Die Zeitmessung erfolgt ebenfalls kontinuierlich, und zwar auf mindestens 1 Sekunde genau. Für Datumsangaben im Kontrollgerät (Aufzeichnungen, Ausdrucke, Datenaustausch, Anzeige etc.) sind durchweg Datum und Uhrzeit in UTC zu verwenden (Näheres zum Thema UTC siehe Kapitel 5 Abschnitt 1.8). 2.3 Dateneingabe, Datenauslesen, Datenspeicherung und Datensperre Manuelle Dateneingabe durch den Fahrer Manuelle Eingaben beziehen sich auf t den Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages, t die Arten der Fahrertätigkeiten sowie t spezifische Bedingungen wie Kontrollgerät nicht erforderlich oder Fährüberfahrt/Zugfahrt. Wird die Fahrerkarte eingesteckt, fordert das Gerät den Karteninhaber auf anzugeben, ob das jetzige Einstecken eine Fortsetzung des Arbeitstages bedeutet. Je nachdem, ob der Fahrer die Frage ignoriert (was er darf) oder mit ja oder nein beantwortet, stellt ihm das Gerät weitere Fragen bzw. fordert ihn zur Eingabe von Daten über zurückliegende Arbeitszeiten, Unterbrechungen und/oder Ruhezeiten auf Auslesen, Aufzeichnung und Speicherung von Daten (Massenspeicher) Das Kontrollgerät kann sämtliche in seinem Massenspeicher gespeicherten Daten auslesen. Der Massenspeicher speichert Daten mindestens bis zu 365 Tagen. Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben. Im Unterschied zur fahrerbezogenen Fahrerkarte ist der Massenspeicher fahrzeugbezogen. Er speichert somit sämtliche auf das betreffende Fahrzeug zu beziehenden relevanten Daten, insbesondere die Aktivitäten sämtlicher Fahrer, die das Fahrzeug benutzt haben, unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit. Letzteres bedeutet natürlich, wie schon erwähnt, dass ein Unternehmen immer nur Zugriff auf solche Daten haben kann, die die Aktivitäten des eigenen Fahrpersonals betreffen. Der Begriff 365 Tage wird im Übrigen wie folgt definiert: 365 Kalendertage mit durchschnittlicher Fahrertätigkeit in einem Fahrzeug. Als durchschnittliche Tätigkeit je Tag in einem Fahrzeug gelten mindestens 6 Fahrer oder zweite Fahrer, 6 Karteneinsteck-/ entnahmevorgänge und 256 Tätigkeitswechsel. Somit umfassen 365 Tage mindestens 2190 Fahrer/zweite Fahrer, 2190 Karteneinsteck-/entnahmevorgänge und Tätigkeitswechsel, eine sicher beeindruckende, in ihren Grundlagen aber kaum nachvollziehbare Definition. Im Einzelnen speichert der Massenspeicher folgende Daten: a) Gerätekenndaten t Kenndaten der Fahrzeugeinheit, t Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers b) Sicherheitselemente c) Einsteck- und Entnahmedaten der Fahrerkarte, im Wesentlichen: Name, Kartennummer, Datum, Uhrzeit und Kilometerstand beim Einstecken, benutzter Steckplatz, Datum, Uhrzeit und Kilometerstand bei der Entnahme d) Fahrertätigkeitsdaten, und zwar jeweils für den Fahrer und einen zweiten Fahrer: Lenken, Bereitschaft, Arbeit, Unterbrechung, Ruhe 54

17 Kapitel 5 Digitales Kontrollgerät mit Kontrollgerätkarten in der Fahrpraxis Kapitel 5 Digitales Kontrollgerät mit Kontrollgerätkarten in der Fahrpraxis 1. Was ist vom Fahrer vor Fahrtbeginn bzw. Beginn des Arbeitstages zu veranlassen? 1.1 Stecken der Fahrerkarte Nach Artikel 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 müssen die Fahrer Fahrerkarten wie Schaublätter für jeden Tag, an dem sie lenken, benutzen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen. Das ist nicht erst der Moment des Fahrtbeginns, sondern der Zeitpunkt, ab dem der Fahrer über das Fahrzeug verfügen kann. Bis zum Beginn der Fahrtätigkeit wird er das Fahrzeug vielleicht noch beladen oder beim Einchecken von Fahrgästen behilflich sein (sonstige Arbeiten). Streng genommen muss schon ab diesem Zeitpunkt die Fahrerkarte gesteckt werden, spätestens aber, wenn die Fahrt beginnen soll. Mit dem Stecken der Karte meldet sich der Fahrer beim Kontrollgerät an. Auf dem Display erscheinen einige nette Begrüßungsworte, verschiedene Informationen (z.b. Datum der letzten Kartenentnahme) und weitere Hinweise, was der Fahrer vor Fahrtbeginn noch zu veranlassen hat. Dazu gehören die manuelle Eingabe von Ort und Zeit des Beginns des Arbeitstages sowie von Aktivitäten des Fahrers seit der letzten Entnahme der Fahrerkarte. 1.2 Manuelle Eingabe von Ort und Beginn des Arbeitstages Selbstverständlich ist die manuelle Eingabe des Orts zu Beginn des Arbeitstages nur erforderlich, wenn der Fahrer einen neuen Arbeitstag beginnen will, es sich bei der geplanten Fahrtätigkeit also nicht um die bloße Fortsetzung eines laufenden Arbeitstages handelt. Im Übrigen ist mit Ort nur das betreffende Land gemeint. Deshalb braucht der Fahrer lediglich das Symbol des Landes einzugeben, in dem er seinen Arbeitstag beginnt (z.b. D für Deutschland). In bestimmten Fällen ist zusätzlich die Eingabe der betreffenden Region erforderlich, beispielsweise in Spanien. Normalerweise, so auch in Deutschland, genügt aber die Eingabe des Landessymbols. 69

18 Kapitel 6 Fahren out of scope ( Ausgeschaltetes Kontrollgerät) Kapitel 6 Fahren out of scope ( Ausgeschaltetes Kontrollgerät) 1. Regelung nach Anhang I B Digitale Kontrollgeräte müssen dem Fahrer gestatten, den Modus Kontrollgerät nicht erforderlich einzustellen, üblicherweise als out of scope bezeichnet (Abschnitt III. Randnummer 050 b des Anhangs I B). Diese Einstellung ist für den Fall vorgesehen, dass der Betrieb eines digitalen Kontrollgerätes nicht erforderlich ist, zum Beispiel bei Fahrbewegungen auf privatem Gelände (Näheres hierzu unter 4.1). Allerdings wird das Gerät nicht wirklich ausgeschaltet ; vielmehr gehen die Aufzeichnungen des Massenspeichers weiter. Der Unterschied zum Normalbetrieb, also Fahren mit gesteckter Fahrerkarte, ist lediglich, dass die (vom Massenspeicher) aufgezeichneten Fahreraktivitäten nicht mehr einem bestimmten Fahrer zugeordnet werden können. Gleichwohl kann auch bei out of scope mit gesteckter Fahrerkarte gefahren werden (auch wenn das eigentlich nicht Sinn der Sache ist). Auf Grund eines Merkers wird dann auf der Fahrerkarte kenntlich gemacht, in welchem Zeitraum out of scope eingestellt war. Das Stecken der Fahrerkarte bei (besser gesagt: trotz) Einstellung out of scope ist jedoch zu empfehlen, weil das Gerät paradoxerweise einen Störfall ( Lenken ohne geeignete Karte ) meldet, wenn bei out of scope ohne Fahrerkarte gefahren wird. Auch hier hat die Kommission inzwischen die notwendige Korrektur vorgenommen. Nach der schon erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1266/ 2009 vom 16. Dezember 2009 dürfen die Geräte bei der Einstellung out of scope nicht mehr einen Störfall melden, wenn keine Fahrerkarte gesteckt ist (Inkrafttreten aber erst am 1. Oktober 2011). Möglicherweise missverständlich ist die Anordnung unter der Randnummer 50 b, dass bei Einführung oder Entnehmen der Fahrerkarte die eingeschaltete Bedingung KONTROLLGERÄT NICHT ERFOR- DERLICH automatisch ausgeschaltet werden muss. Dies bedeutet aber nicht etwa, dass bei Einstellung out of scope nicht mit gesteckter Fahrerkarte gefahren werden kann. Die Randziffer setzt dies vielmehr voraus. Sie bezieht sich nur auf den Fall, dass im Modus out of scope gefahren wird und bei diesem Modus entweder eine bereits gesteckte Fahrerkarte entnommen werden oder eine Fahrerkarte gesteckt werden soll. Nur in diesen Fällen kommt es zur automatischen Ausschaltung des Modus out of scope. Wird dagegen zunächst die Fahrerkarte gesteckt und erst dann auf out of scope geschaltet, bleibt es auch bei dieser Einstellung und damit bei der Möglichkeit, mit gesteckter Fahrerkarte im Modus out of scope zu fahren. Hat der Fahrer also nach einer Fahrt im 85

19 Kapitel 9 Fragen aus der Praxis Kapitel 9 Fragen aus der Praxis 1. Fragen zur Vorgeschichte Wie kam es eigentlich zum digitalen Kontrollgerät? Auf französische Initiative mit industriepolitischem Hintergrund. Warum hat Bundesverkehrsminister Matthias Wissmann damals eigentlich gegen die Einführung des digitalen Kontrollgeräts gestimmt? Weil er nach Konsultation mit seinen Beratern zu der Auffassung gekommen war, dass das digitale Kontrollgerät für die Verkehrssicherheit keinen entscheidenden Fortschritt bringt, dass es keineswegs manipulationssicher ist, dass Praktikabilität und Zuverlässigkeit fraglich, die Kosten unverhältnismäßig hoch, jedenfalls ungeklärt sind, und dass aus all diesen Gründen zunächst ein wissenschaftlich begleiteter Feldversuch stattfinden müsse. Rat und Kommission wollten all dies aber nicht wahrhaben und überstimmten den deutschen Verkehrsminister. 2. Fragen zu den Ausrüstungspflichten mit digitalen Kontrollgeräten Ab wann sind digitale Kontrollgeräte obligatorisch? Seit dem 1. Mai 2006 für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab diesem Datum. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, von mehr als 3,5 t, und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Gelegenheitsverkehr bzw. ab dem 31. Dezember 2007 im Linienverkehr, wenn die Linienlänge 50 km übersteigt. (Bis dahin ist ein EG-Kontrollgerät nicht erforderlich.) Gibt es eine Nachrüstungspflicht? Es gibt keine generelle Nachrüstungspflicht mit digitalen Kontrollgeräten. Wohl aber müssen bestimmte Fahrzeugkategorien mit einem digitalen Kontrollgerät nachgerüstet werden, wenn das bisherige herkömmliche Gerät wegen Defekts ausgetauscht werden muss. Bis dahin genügt also das herkömmliche Gerät. Diese Nachrüstungspflichten beziehen sich aber ausschließlich auf Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1996 und noch vor dem 1. Mai 2006 zugelassen worden sind, und zwar Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer Höchstmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer Höchstmasse von mehr als 10 Tonnen. In welchen Fahrzeugen können EG- Kontrollgeräte mit Schaublatt weiter verwendet werden? Erstens in allen Fahrzeugen, die vor dem 107

20 Kapitel 10 Software und Hardware zum digitalen Kontrollgerät Kapitel 10 Software und Hardware zum digitalen Kontrollgerät Autoren: Jörg Degraa und Josef Eickholt 1. Einleitung Im folgenden Kapitel wird lösungsorientiert dargestellt, wie Unternehmen bei der Auswahl der richtigen Hardware und Software vorgehen sollten. Wichtig ist anzumerken, dass in dieser Darstellung verschiedene Produkte nicht miteinander verglichen und keine Kaufempfehlung gegeben werden sollen. 2. Hersteller- und Lieferantenauswahl 2.1 Hersteller Die eingesetzte Hardware wird vorrangig durch die Hersteller der digitalen Kontrollgeräte, so z.b. durch Siemens VDO und Stoneridge hergestellt. Die wohl am häufigsten eingesetzte Hardware zum herunterladen der Daten des Massenspeichers ist daher der Downloadkey bzw. Downloadkey II auch in Verbindung mit einem portablen Kartenleser (Downloadkey Portable Set) von VDO. Stoneridge, ein weiterer Hersteller von digitalen Kontrollgeräten, hat für das Auslesen der Daten ein mobiles Multifunktionsgerät (Optac) auf den Markt gebracht, das sich sowohl zum Auslesen des Massenspeichers, als auch der Fahrkarten bestens eignet. Daneben etablieren sich weitere Hersteller, die Produkte mit ähnlichen oder zusätzlichen Funktionen anbieten. Hier muss der Hersteller DAKO aus Jena genannt werden, der einen eigenen Downloadkey entwickelt hat. Interessant an diesem Downloadkey ist nicht nur der relativ günstige Preis, sondern die Auswahl verschiedener Downloadmöglichkeiten und die besonders einfache Handhabung. Das Softwarehaus Zauner & Partner setzt hingegen bei Standardlösungen auf Hardware der etablierten Hersteller und ergänzt das Programm mit Individuallösungen. Dieses sind z.b. PDAs (Personal Digital Assistant), die Fahrerkarten auslesen und Verstöße bei den Sozialvorschriften anzeigen. Neben der einzusetzenden Hardware, die benötigt wird, um die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts und den Fahrerkarten auszulesen, muss der Betrieb Software zum ordnungsgemäßen Archivieren und Verwalten der Daten haben. Hierzu haben auch eine Vielzahl kleinerer Softwarehäuser Software-Lösungen auf den Markt gebracht, so dass ein Produktvergleich verschiedener Anbieter nahezu unmöglich ist. Erwähnt werden muss jedoch, dass insbesondere diese kleinen Anbieter, die in ähnlichen Märkten 121

21 VO (EWG) Nr. 3821/85 Anhang: Rechtsgrundlagen (auszugsweise) Anlage 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Kapitel I Grundsätze und Anwendungsbereich Artikel 1 Als Kontrollgerät im Sinne dieser Verordnung gilt ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge I bzw. I B und II entspricht. Artikel 2 Für diese Verordnung sind die Definitionen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15, März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates anwendbar. Artikel 3 (1) Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 jedoch nicht mehr freigestellt sind, müssen diese Vorschrift spätestens ab dem 31. Dezember 2007 erfüllen. (2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen. (3) Die Mitgliedstaaten können nach Genehmigung durch die Kommission Fahrzeuge, die für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Beförderungen eingesetzt werden, von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen. (4) Die Mitgliedstaaten können für den Binnenverkehr vorschreiben, dass in allen Fahrzeugen, in denen gemäß Absatz 1 kein Kontrollgerät eingebaut und benutzt zu werden braucht, Kontrollgeräte gemäß dieser Verordnung eingebaut und benutzt werden. Kapitel II Bauartgenehmigung Artikel 4 Im Sinne dieses Kapitels ist unter dem Ausdruck Kontrollgerät das Kontrollgerät oder seine Komponenten zu verstehen. 135

22 Das digitale Kontrollgerät Die Broschüre beinhaltet alles Wissenswerte rund um das Thema Digitales Kontrollgerät. Der Autor erklärt alle europäischen und nationalen Vorschriften, die die Verwendung des Gerätes vorschreiben, und geht auch auf wichtige Ausnahmeregelungen ein. Im Weiteren steht die Benutzung des Gerätes in der täglichen Fahrpraxis im Mittelpunkt. Die wichtigsten Bestandteile und Funktionen werden beschrieben sowie Fahrtabläufe und Spezialfälle dem Leser nahe gebracht. Eigene Kapitel u.a. zu den Themen Zeitgruppeneinstellungen, Fahren out of scope, Soft- und Hardware und ein ausführlicher Anhang mit allen wichtigen Rechtsgrundlagen liefern dem Benutzer unverzichtbare Tipps zur praktischen Handhabe des Gerätes. Vermeiden Sie Bußgelder durch die richtige Bedienung des digitalen Kontrollgerätes! Christoph Rang arbeitete von 1983 bis 1998 als Ministerialrat und Referatsleiter im Bundesverkehrsministerium. Sein Hauptarbeitsgebiet waren die Sozialvorschriften im Straßenverkehr. In den letzten Jahren seiner Tätigkeit lag der Schwerpunkt bei den Brüsseler Verhandlungen über das digitale Kontrollgerät. 5. Auflage Bestell-Nr ISBN

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