MERKBLATT Standortpolitik
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- Martin Wolf
- vor 6 Jahren
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1 MERKBLATT Standortpolitik Güterkraftverkehrsunternehmer Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob Pkw oder Lkw spielt keine Rolle; es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges an. Diese Information weist auf Ansprechpartner in den Genehmigungsbehörden, Literatur und Veranstalter von Vorbereitungskursen hin. Dargestellt werden die Inhalte der Fachkundeprüfung für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer. Den Anmeldebogen zur Fachkundeprüfung finden Sie auf der letzten Seite des Merkblattes. Wir hoffen, dass die folgenden Informationen den Zugang zum Beruf erleichtern und wünschen den künftigen Güterkraftverkehrsunternehmern wirtschaftlichen Erfolg und allzeit gute Fahrt!
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Betriebswirtschaftliche Tipps zur Existenzgründung Marktsituation Betriebskosten Steuern Lebensunterhalt Finanzplanung Existenzgründungsseminare Gesetzliche Regelungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr Rechtsgrundlagen Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre Versicherungspflicht, Fahrerbescheinigung, Sonstiges Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Nachweis der Zuverlässigkeit Nachweis der fachlichen Eignung Die Fachkundeprüfung bei der IHK Prüfungssachgebiete Recht Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes Technische Normen und technischer Betrieb Straßenverkehrssicherheit Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr Anmeldung zur Prüfung Prüfungsvorbereitung Literatur Anschriften der Verkehrsverlage Schulungsveranstalter Welche Adressen sind für Sie wichtig? Anhang 2: Anmeldeformular... 19
3 - 3-1 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE TIPPS ZUR EXISTENZGRÜNDUNG Wenn Sie sich als Güterkraftverkehrsunternehmer/in selbstständig machen möchten, sollten Sie unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften diesen Schritt anhand einiger Punkte sehr kritisch überprüfen: 1.1 MARKTSITUATION Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz. Dieser wird u. a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem Können und Einsatz. Die Konkurrenzsituation der Branche ist gekennzeichnet durch gleichbleibend niedrige Transportpreise bei steigenden Kosten. Der Prozentsatz der Geschäftsaufgaben ist deshalb im Güterkraftverkehrsgewerbe im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen überdurchschnittlich hoch. Die Gefahr, für das wirtschaftliche Überleben zu geringe Umsätze zu erzielen, ist um so größer, je höher der Anteil der Transportaufträge ist, den Sie täglich neu werben müssen. Leichter ist es, wenn Sie bereits Aussicht auf feste Auftraggeber (Industrie, Handel, Spedition) und möglichst auch Umsatzzusagen haben. Prüfen Sie deshalb die Ihnen angebotenen Verträge eingehend und gründlich! 1.2 BETRIEBSKOSTEN Stellen Sie den zu erwartenden oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres geplanten Unternehmens gegenüber. Das sind z. B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen (Reparaturen/Ersatzteile/Wartung, Kraftstoffe, Schmierstoffe, Reifen, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung). Hinzu kommen die Kosten, die auch dann entstehen, wenn Sie keine Transportaufträge haben, wie Finanzierungskosten für das Fahrzeug (Kreditkauf, Miete, Leasing), Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Steuerberatung. Beispiel: Die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung kann bei einem Fahrzeug mit einer Nutzlast von 3,5 t und einer Selbstbeteiligung von 500 monatlich bis zu 840 kosten. 1.3 STEUERN Die Gegenüberstellung des Umsatzes und der Kosten ergibt Ihr voraussichtliches Betriebsergebnis. Bitte beachten Sie, dass Gewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig (bei GmbH körperschaftsteuerpflichtig) sind. Die erste Steuerzahlung wird erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Bilden Sie rechtzeitig ausreichende Rücklagen (Guthaben), damit Sie dann finanziell nicht überfordert sind. Machen Sie am Anfang Ihres Unternehmerdaseins gegenüber dem Finanzamt keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sie werden sonst zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert, die tatsächlich bezahlt werden müssen. Beachten Sie bitte ferner, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gibt für Existenzgründer leider keinen Existenzgründungsbonus". 1.4 LEBENSUNTERHALT Denken Sie an Ihren Lebensunterhalt. Auch als Unternehmer/in müssen Sie Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachkommen wie Miete für Privatwohnung/Hypothekenablösung für Privathaus, Nebenkosten (u. a. Heizung, Strom, Müllabfuhr), Ratenkredite und allgemeine Lebenshaltungskosten. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße be-
4 - 4 - rücksichtigen. Diese Beiträge haben Sie als Unternehmer/in aber ebenso wie den Solidaritätszuschlag allein zu tragen. Hinzu kommen z. B. Unfall- und Krankentagegeldversicherung. 1.5 FINANZPLANUNG Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Deshalb ermitteln Sie sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welche Eigenmittel Sie verfügen. Kalkulieren Sie Anlaufverluste ein. Die Kreditkosten der Banken und Sparkassen sind unterschiedlich. Holen Sie verschiedene Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie. Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen. Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Anforderungen der Berufszugangsverordnung GüKG erfüllen können und die gesamte Finanzierung steht. 1.6 EXISTENZGRÜNDUNGSSEMINARE Die IHK Aschaffenburg führt Existenzgründungsseminare durch, in denen Sie wertvolle Informationen und Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung Ihres Vorhabens erhalten können. Zum Finanzierungskonzept und eventuell möglicher Förderung aus öffentlichen Mitteln bieten wir eine persönliche Beratung an. Wenden Sie sich bitte an Herrn Thomas Nabein, Tel GESETZLICHE REGELUNGEN FÜR DEN GEWERBLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR 2.1 RECHTSGRUNDLAGEN Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG in der Fassung vom 1. Dezember 2011) und EU-VO Nummer 1071, 1072, 1073/2009 Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz (VwV GüKG) BKF-Qualifikationsgesetz (siehe entsprechendes Merkblatt) Weitere Rechtsgrundlagen bei Spezialtransporten (z.b. Tiertransporte, Gefahrgut- und Abfalltransporte)
5 ERLAUBNISPFLICHT IM GEWERBLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart (Pkw oder Lkw) spielt keine Rolle; es kommt lediglich auf die zulässige Gesamtmasse des eingesetzten Kraftfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination an. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch EU-Lizenz genannt) benötigt. Diese kann auch für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR- Staaten (sog. Kabotageverkehre nach EU VO 1073/2009). Im Gegensatz zum nationalen und zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr mit nicht zur EU/EWR gehörenden Drittstaaten gilt für grenzüberschreitende Verkehre mit EU/EWR-Staaten eine andere Gewichtsgrenze. Hier gilt, dass die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt, von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit ist. Verkehre mit nicht zu EU/EWR gehörenden Drittstaaten (z. B. Ukraine) erfordern so genannte bilaterale Genehmigungen (z. B. CEMT-Genehmigungen (kontingentiert)), die auf dem inländischen Streckenanteil die nach GüKG notwendige Erlaubnis ersetzen. Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen generell der Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegen oder ob sie erlaubnisfrei sind, können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen. Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz sind im Gebiet der IHK Aschaffenburg folgende Verkehrsbehörden zuständig: - Stadt Aschaffenburg Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, Dalbergstraße 15, Aschaffenburg, Ansprechpartner: Herr Haas, Tel Landratsamt Aschaffenburg Dienststelle Mainaschaff -, Am Glockenturm 6, Mainaschaff, Ansprechpartner: Herr Gebler, Tel Landratsamt Aschaffenburg Dienststelle Alzenau -, Siemensstraße 2, Alzenau, Ansprechpartner: Herr Pistner, Tel Landratsamt Miltenberg, Brückenstraße 2, Miltenberg, Ansprechpartner: Herr Hoffmann, Tel CEMT-Genehmigung und CEMT-Umzugsgenehmigung: Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Außenstelle Bayern, Winzererstraße 52, München Tel.: Fax: Drittstaatengenehmigung: die vom Bundesministerium für Verkehr bestimmten Stellen (Regierungen, BAG).
6 - 6 - Güterkraftverkehr = Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben ( 1 l GüKG) Werkverkehr Gewerblichen Güterkraftverkehr Werkverkehr im Werkverkehr im engeren Sinne weiteren Sinne 1 II GüKG 1 III GüKG Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. 2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen. 3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. 4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit: 1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, 2. die nebenstehenden Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und 3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreiten darf. Erlaubnisfreiheit ( 9 GüKG) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr (siehe links) darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr (vgl. 1 IV GüKG) Einsatz von Kraftfahrzeugen über 3,5 t zgg einschließlich Anhänger insbesondere Lkw Pkw Erlaubnispflicht ( 3 I GüKG) Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ( 3 I GüKG) in Form der oder berechtigt zum innerstaatlichen Verkehr Gemeinschaftslizenz Drittstaatenverkehr (nur in Kombination mit einer bilateralen Genehmigung) grenzüberschreitenden Verkehr mit EUbzw. EWR- Staaten ( 5 GüKG) Versicherungspflicht ( 7 a GüKG) Kabotageverkehr in EUbzw. EWR- Staaten Aber: Meldepflicht beim BAG ( 15 a GüKG) (Werkverkehrsdatei) Versicherungsfreiheit ( 9 GüKG)
7 ERLAUBNISFREIE GÜTERKRAFTVERKEHRE Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung: Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach 2 II GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle): 1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, 2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, 3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, 4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden, 5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern, 6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder b) im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke. Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus 1 I GüKG): 9. die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger keine höhere zulässige Gesamtmasse als 3,5 t haben oder 10. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar eine höhere zulässige Gesamtmasse als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird. 2.4 VERSICHERUNGSPFLICHT, FAHRERBESCHEINIGUNG, SONSTIGES Der Unternehmer hat nach 7a GüKG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für innerstaatliche Beförderungen abdeckt. Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird. Unternehmer aus allen EU-/EWR-Staaten, die Fahrer aus Drittstaaten bei lizenzpflichtigen Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr oder im Kabotageverkehr einsetzen, müssen für ihr Fahrpersonal Fahrerbescheinigungen beantragen. Diese sind im Fahrzeug stets mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen. Land- und forstwirtschaftliche Sonderverkehre unterliegen zwar grundsätzlich auch der Erlaubnispflicht, können aber unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorschriften des GüKG befreit sein.
8 - 8 - Sämtliche Beförderungs- und Begleitdokumente sind während des gesamten Transports mitzuführen und dürfen nicht in Kunststofffolie eingeschweißt werden; sie sind auf Verlangen bei Kontrollen vorzuzeigen. Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Ausführung grenzüberschreitender Transportaufträge über ergänzende nationale Regelungen des jeweiligen Empfängerstaates. 3 VORAUSSETZUNG FÜR DIE ERLAUBNIS- BZW. LIZENZERTEILUNG Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person/Verkehrsleiter (Art. 4, VO EU 1071/2009) die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. 3.1 FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES UNTERNEHMENS Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als Euro für das erste Fahrzeug und nicht weniger als Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Das Antrag stellende Unternehmen muss in der Lage sein dieses Eigenkapital jederzeit nachweisen zu können (Art. 7, VO EU 1071/2009). 3.2 NACHWEIS DER ZUVERLÄSSIGKEIT Die Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person/Verkehrsleiters darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen: - Handelsrecht, - Insolvenzrecht, - Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, - Straßenverkehr, - Berufshaftpflicht, - Menschen- oder Drogenhandel. Außerdem darf gegen den Verkehrsunternehmer oder Verkehrsleiter in keinem Mitgliedsstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: - Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, - höchstzulässiges Gewicht und Abmessung der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, - Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, - Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, - Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls - Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, - Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
9 Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, - Führerscheine, - Zugang zum Beruf, - Tiertransporte. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde. 3.3 NACHWEIS DER FACHLICHEN EIGNUNG Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch - eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Für die IHK Aschaffenburg sind dies die Stadt Aschaffenburg sowie die beiden Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg. - eine bestandene Abschlussprüfung zum/zur Speditionskaufmann/-frau, zum/zur Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterkraftverkehr), zur Fortbildung zum/zur Verkehrsfachwirt/-in, als Diplom-Betriebswirt/-wirtin im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der DHBW (Duale Hochschule Baden- Württemberg) Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn, Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Lörrach und Mannheim, Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn, wenn einer dieser Ausbildungen oder Studiengänge vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde! - eine mindestens zehnjährige ununterbrochene leitende Tätigkeit vor dem 4. Dezember 2009 in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Das heißt, um die Möglichkeit der Anerkennung der leitenden Tätigkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller mindestens seit dem 3. Dezember 1999 leitend in einem Unternehmen was Güterkraftverkehr betreibt tätig sein. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe Punkt 4) vermittelt haben. Für die Prüfung dieser Voraussetzungen ist die IHK zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Bewerber legt zur Beurteilung der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vor. Darin sollte insbesondere die Leitungsfunktion nachgewiesen werden. Nach Prüfung der Antragsunterlagen, kann ein ergänzendes Fachgespräch durchgeführt werden. Es können nur leitende Tätigkeiten in einem Unternehmen des gewerblichen (erlaubnispflichtigen) Güterkraftverkehrs anerkannt werden. Einen Antrag zur Anerkennung erhalten Sie auf Anfrage. 4 DIE FACHKUNDEPRÜFUNG BEI DER IHK 4.1 PRÜFUNGSSACHGEBIETE Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen, jeweils zweistündigen Teilen und ggf. einem ergänzenden, ca. halbstündigen mündlichen Prüfungsgespräch (Bewertungsschema siehe Seite 17).
10 Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete: RECHT Berufsbezogenes Recht einschließlich Vorschriften über Berufszugang und Berufsausübung auf den Gebieten: Güterkraftverkehrsrecht Grundzüge des Gewerberechts Straßenverkehrsrecht einschließlich Abfall- u. Gefahrguttransportrecht Arbeits- und Sozialrecht Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten: Bürgerliches Recht Handelsrecht Steuerrecht KAUFMÄNNISCHE UND FINANZIELLE VERWALTUNG DES BETRIEBES Zahlungsverkehr und Finanzierung Kostenrechnung Beförderungspreise und -bedingungen Beförderungsdokumente Buchführung Versicherungswesen Spedition Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen Marketing TECHNISCHE NORMEN UND TECHNISCHER BETRIEB Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Fahrzeuggewichte und Abmessungen Laden und Entladen der Fahrzeuge Beförderung gefährlicher Güter Beförderung von Nahrungsmitteln Beförderung von lebenden Tieren Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge STRAßENVERKEHRSSICHERHEIT Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen Verkehrssicherheit GRENZÜBERSCHREITENDER GÜTERKRAFTVERKEHR Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten, Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente, Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln. Weitere Details zu den Sachgebieten der Prüfung sind dem beigefügten Orientierungsrahmen zu entnehmen.
11 ANMELDUNG ZUR PRÜFUNG Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK Aschaffenburg und beträgt zurzeit 130. Ein Anmeldeformular finden Sie auf der Seite 17 dieses Merkblattes. Schriftlich: Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Standortpolitik Postfach Aschaffenburg Ihre Ansprechpartnerinnen in der IHK sind Frau Heike Dang Tel: Fax: Frau Sabine Heißwolf Tel: Fax: PRÜFUNGSVORBEREITUNG Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung liegt in der eigenen Verantwortung des Prüflings.
12 LITERATUR Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es sich bei der Literaturauswahl um keine Empfehlung der IHK handelt. Die Auflistung der entsprechenden Bücher stellt eine Möglichkeit der Prüfungsvorbereitung dar. Die in den entsprechenden Büchern angegebenen Musterlösungen sind keine Musterantwort für offizielle Prüfungsfragen. Wie werde ich Güterkraftverkehrsunternehmer? Christiane Helf-Marx Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf ISBN Der Güterkraftverkehrsunternehmer (Lehrbuch) Leitfaden für die Sachkundeprüfung Cornelius Jansen/Christian Durmann Verlag Heinrich Vogel, München ISBN Der Güterkraftverkehrsunternehmer (Prüfungstest) Cornelius Jansen Verlag Heinrich Vogel, München ISBN Sach- und Fachkunde Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Fachrichtung Güterkraftverkehr Christiane Helf-Marx Lehrbuch ISBN Fragenkatalog ISBN Lösungsbuch ISBN Fahrzeugkostenrechnung ISBN Gesetzestexte für Güterkraftverkehr ISBN Verkehrsverlag-HeMa e.k, Bottrop ABC der Buchführung für Güterkraftverkehr und Spedition. Der erfolgreiche Schnelleinstieg Hartmut P. Mielentz/Egon H. Trump Verlag Christina Mielentz, Nürnberg ISBN Der richtige Preis Ein Kalkulationsleitfaden für Güterkraftverkehr und Spedition Hartmut P. Mielentz/Egon H. Trump Verlag Christina Mielentz, Nürnberg ISBN Rechnen im Verkehrsgewerbe: Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege Rudolf Wagner Verlag Heinrich Vogel, München ISBN
13 ANSCHRIFTEN DER VERKEHRSVERLAGE Verkehrsverlag-HeMa e.k. Ruhehorst Bottrop Telefon: Telefax: / info@hema-marx.de Internet: Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Corneliusstr Düsseldorf Telefon: Telefax: vvf@verkehrsverlag-fischer.de Internet: Verlag Christina Mielentz Oedenberger Straße Nürnberg verlag@mielentz.de Verlag Heinrich Vogel GmbH Aschauer Straße München Telefon: Telefax: vertriebsservice@springer.com Internet: Digitales Lernen AVB-Seminare.de Inhaber: Pascal Rosemann + Partner, Lange Str , Lübbecke, Tel , Internet: info@avb-seminare.de
14 SCHULUNGSVERANSTALTER Der IHK sind folgende Schulungsveranstalter, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Regierungsbezirk Unterfranken oder im hessischen Nahbereich haben, bekannt: AVB-Seminare.de Inhaber: Pascal Rosemann + Partner, Lange Str , Lübbecke, Tel , Internet: info@avb-seminare.de AVT Private Akademie für Verkehr und Technik GmbH, Industriestraße 23, Stockstadt, Tel , Fax: , Internet: info@avt-akademie.de Ausbildungsstätte Transport & Verkehr, Ladislaus Penc, Ankerstraße 19, Hösbach, Tel: Uwe Flaton Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz sonst. Dienstleistungen, Am Herbigsbach 4, Aschaffenburg, Tel , Fax: , Flaton.Uwe@t-online.de Gewerbliches Institut für berufliche Ausbildung GmbH&Co.KG, Haigerloch, Ansprechpartner: Herr Schöninger, Tel gebührenfrei, Fax: , info@verkehrsseminare.net, Internet: (Schulungsort Aschaffenburg) TDC - The driver company UG (haftungsbeschränkt), Auweg 27, Großheubach, Tel , ok@tdc.company TÜV Akademie GmbH, Ben-Gurion-Ring 164, Frankfurt/Main, Tel , Fax: , Internet: akd.rhein-main@tuev-sued.de Verkehrsseminare marbs ; Kreßbacher Str. 5, Bad Friedrichshall, Tel , Fax , Internet: info@verkehrsseminare.com (auch Einzelunterricht möglich) Verkehrsakademie Bayern e.v., Geschäftsstelle Rimpar-Würzburg, Technologiepark Rimpar, Pavillon 12, Kettelerstraße 3 11, Rimpar, Tel: , Fax: , Internet: wuerzburg@verkehrsakademie.de Verkehrsseminare Fachschule Naumann, In der Stehle 36 b, Kasbach-Ohlenberg, Tel: , Fax: , Internet: verkehrsseminare-naumann@mail.de Schulungsveranstalter, der Fernlehrgänge anbietet (mit LernQuiz-App): IGS Institut für Verkehrswirtschaft GmbH, Am Justizzentrum 5, Köln, Tel , Fax: , Internet: igs@igs-net.de
15 Schulungsveranstalter, der Inhouse-Schulungen anbietet: Hans-O. Siemers Inhouse-Schulungen, Drosselweg 6, Kaufungen Tel , Fax: , h.o.siemers@t-online.de Verkehrsseminare Fachschule Naumann, In der Stehle 36 b, Kasbach-Ohlenberg, Tel: , Fax: , Internet: verkehrsseminare-naumann@mail.de
16 WELCHE ADRESSEN SIND FÜR SIE WICHTIG? Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.v. Georg-Brauchle-Ring München Tel.: Fax: info@lbt.de Internet: Landesverband Bayerischer Spediteure (LBS) e.v. Wilhelm-Wagenfeld-Str München Tel.: Fax: info@lbs-spediteure.de Internet:
17 Anhang 1: Ablaufschema für die Bewertung der Prüfung
18 Notizen Stand: Dezember 2017 Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Geogr. Markus Greber Ansprechpartner: Dipl.-Geogr. Markus Greber Heike Dang Sabine Heißwolf Tel Tel Tel Fax Fax Fax greber@aschaffenburg.ihk.de dang@aschaffenburg.ihk.de heisswolf@aschaffenburg.ihk.de Internet: HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service Ihrer IHK für die Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
19 Anhang 2: Anmeldeformular Frau Heike Dang Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Standortpolitik Postfach Aschaffenburg Bitte füllen Sie das Formular in Druckbuchstaben aus! Anmeldung zur Güterkraftverkehrsprüfung Angaben zur Person männlich weiblich Nachname: Geburtsdatum: Geburtsort: Vorname: Staatsangehörigkeit: Land: Hauptwohnsitz (polizeiliche Anmeldung laut Personalausweis) Straße: PLZ/Ort: Telefon tagsüber: Telefax: Ich habe bereits am Prüfungsausschuss der Kammer Eine Wiederholungssperrfrist von an einer Eignungsprüfung vor dem ohne Erfolg teilgenommen. Wochen wurde festgelegt. Das Mitbringen von Mobiltelefonen zur Prüfung ist nicht zulässig. Ein Ausschalten des Gerätes während der Prüfung ist nicht ausreichend. Rechnung an Privat Firma: (Firmenstempel) Datum Unterschrift
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