Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung von Tagesstätten für psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen
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- Dominik Holtzer
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1 Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung von Tagesstätten für psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen (Förderrichtlinie Tagesstätten) 1. Grundsätze Gem. 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i.v.m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) ist der Bezirk Unterfranken sachlich und örtlich zuständig für die Eingliederungshilfe an Menschen mit Behinderung und von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen i.s.d 53 Abs. 1 und 2 SGB XII, die durch ambulante Betreuung erbracht wird. Bei dem Personenkreis handelt es sich um psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen und von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen im Sinne von 53 Abs. 1 und 2 SGB XII, 3 der Verordnung nach 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung), die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach 54 SGB XII, insbesondere nach 53 Abs. 3 SGB XII, benötigen. Psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen oder von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen benötigen nicht nur betreute Wohnformen, sondern auch eine sinnvolle Tagesgestaltung (tagesstrukturierende Maßnahmen), zu der sie ohne Hilfe von außen nicht in der Lage sind. Nach dem 2. Bayerischen Landesplan zur Versorgung psychisch Kranker und psychisch Behinderter sind Tagesstätten schwerpunktmäßig Einrichtungen für chronisch psychisch kranke und behinderte Menschen, die längerfristig keine Arbeit finden können. Neben ihrer niedrigschwelligen Kontaktstellenfunktion bieten sie regelmäßig längerfristige beschäftigungsund arbeitstherapeutische Programme an. Sie sind sowohl ambulante Betreuungsstellen zur sozialen Rehabilitation als auch teilstationäre Einrichtungen zur Rückfallverhütung sowie zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. MI << Förderrichtlinie Tagesstätten>> R03
2 2. Förderzweck und Fördervoraussetzungen Von den Werkstätten für psychisch behinderte Menschen unterscheiden sich Tagesstätten durch die Niederschwelligkeit und das geringere Anforderungsprofil der Arbeitsangebote. Tagesstätten dienen der Vermeidung und Verkürzung von stationären Aufenthalten in Heimen und Kliniken, insbesondere tragen sie auch zur Entlastung der Angehörigen bei. Entsprechend der Zielgruppe der psychisch kranken Menschen und der psychisch behinderten Menschen mit ihrem eingeschränkten und schwankenden Leistungsspektrum ergeben sich für Tagesstätten im Wesentlichen folgende Zielsetzungen: Beschäftigungsangebote zur sinnvollen Tagesgestaltung Stabilisierung der vorhandenen Fähigkeiten und Ausbau im Sinne einer wirkungsvollen Hilfe zur Selbsthilfe Entwicklung und Erprobung von tragfähigen Sozialkontakten sowie Eingliederung in das soziale Umfeld Niedrigschwellige Arbeitsangebote mit freiwilliger Teilnahme Verbindliche Arbeitsangebote mit Zuverdienstmöglichkeiten Verbindliche Arbeitsangebote im Rahmen von Integrationsfirmen Hospitalisierungsschäden, Chronizität der Erkrankung, geringe Belastbarkeit, mangelnde Fähigkeit zum Einhalten von Absprachen und dergleichen gehören zum Zustandsbild der Zielgruppe und sind keine Kontraindikation für die Aufnahme Kapazität Die Kapazität der Tagesstätte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den angebotenen Aktivitäten. Im Regelfall sollten mindestens 12 ständig belegbare Plätze vorgehalten werden Personalausstattung Unter Zugrundelegung von 12 Plätzen ist folgende personelle Mindestausstattung angemessen: 1,5 Fachkräfte (einschließlich Leitung) davon in der Regel ein Ergotherapeut (oder ähnliche Qualifikation), im übrigen Sozialpädagogen, Psychologen, Krankenpflege- und sonstige Fachkräfte 0,3 Verwaltungskraft für Verwaltung und Organisation. Seite 2 von 6
3 2.3. Leistungsangebot und Vernetzung Tagesstätten bieten ganzjährig Hilfen zur Tagesstrukturierung an fünf Wochentagen an. Die wöchentliche Mindestöffnungszeit beträgt durchschnittlich 35 Stunden. Die tägliche Mindestöffnungszeit (Arbeitstage Montag bis Freitag) beträgt 6 Stunden. Daneben sind Betreuungsangebote, vor allem Freizeitaktivitäten, auch außerhalb dienstüblicher Zeiten (beispielsweise abends und am Wochenende) notwendig. Für die einzelnen Besucher ist ein individuelles Betreuungs- und Förderprogramm unter Zugrundelegung der Instrumentarien des Gesamtplanes gem. 58 SGB XII aufzustellen. Die Hinführung zur Einhaltung verbindlicher Absprachen ist dabei Teil der Förderung. Die Dauer der Betreuung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Eine enge Zusammenarbeit mit allen sonst tätigen Stellen, beispielsweise den Haus- und Fachärzten, den Sozialpsychiatrischen Diensten, den Bezirkskrankenhäusern sowie ggf. mit dem Betreuten Wohnen ist sicherzustellen. 3. Antrags- und Zuwendungsberechtigte Zuwendungsempfänger sind die einzelnen Träger der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände (Landesbehindertenverbände) und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten. 4. Förderfähige Aufwendungen/ Förderhöhe 4.1. Budget Den Trägern der Tagesstätten wird ab ein Gesamtbudget auf der Basis des Aufwands im Haushaltsjahr 2004 (abrechnungsfähige Besuchstage) zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung zusätzlicher Plätze ist mit der Veränderung des Personalschlüssels von 1 : 6 auf 1 : 8 aufzufangen. Darüber hinaus gehende Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abrechnungsfähig Investitionskosten Zur Finanzierung der Investitionskosten kommen in Frage Eigenmittel, Staatliche Fördermittel sowie Zuschüsse der örtlichen Kommunen und des Bezirks. Seite 3 von 6
4 4.3. Betriebskosten Die Kosten des laufenden Betriebs werden entsprechend der jeweils gültigen Regelungen für teil- bzw. vollstationäre Einrichtungen gemäß dem SGB XII errechnet. Für ergotherapeutische Leistungen ist die kostenmäßige Zuständigkeit der Krankenkassen gegeben. In der Regel werden jährlich 225 Berechnungstage zugrunde gelegt. Die jährliche Obergrenze der abrechnungsfähigen Besuchstage beträgt 105 v.h., welche bereits im jeweiligen Budget (Ziffer 4.1.) berücksichtigt ist. Voraussetzungen für den pflegesatzwirksamen Besuch ist die Anwesenheit des psychisch behinderten Menschen an mindestens 4 Stunden täglich an mindestens 3 Tagen pro Woche oder an mindestens 10 Tage pro Kalendermonat. Ist ein psychisch kranker oder psychisch behinderter Mensch zu Beginn der Maßnahme noch nicht in der Lage die Tagesstätte nach den in Satz 5 genannten Voraussetzungen zu besuchen, kann dieser während einer Erprobungsphase allmählich an eine verbindliche Tagesstruktur herangeführt werden. Während dieser Erprobungsphase von höchstens 6 Monaten ist jeder Besuchstag mit dem hälftigen Pflegesatz (ohne Investitionskosten) abrechenbar. Diese Aufwendungen sind zusätzlich abrechnungsfähig Erstausstattung Die Förderung der Erstausstattungskosten der Tagesstätte für psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen erfolgt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Der Bezirk Unterfranken prüft die Zuwendungsfähigkeit der Ausstattungskosten in eigener Zuständigkeit. Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausstattungskosten, maximal pro Platz. Die Förderung kann nur erfolgen, soweit die Eigenmittel mindestens 10 v. H. der Ausstattungskosten betragen Sozialhilfe im Einzelfall Für die Gewährung der Sozialhilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII und Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) sachlich zuständig. Die Hilfegewährung erfolgt im Rahmen des 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII. Seite 4 von 6
5 5. Antragsverfahren 5.1. Förderantrag Der Träger reicht den Zuwendungsantrag beim Bezirk Unterfranken ein. Hierbei soll das Antragsformular lt. Anlage 1 in der jeweiligen Fassung verwendet werden, das die Mindestangaben und Unterlagen bezeichnet und bestimmt Die Antragsstellung erfolgt bis spätestens des Vorjahres Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten Einzelfallantrag Die beabsichtigte Aufnahme eines Leistungsberechtigten in die Tagesstätte ist der Sozialverwaltung des Bezirks Unterfranken baldmöglichst, spätestens vor der Aufnahme, anzuzeigen. 6. Bewilligung 6.1. Für die Erstausstattungskosten werden vom Bezirk Unterfranken Vorschusszahlungen in angemessenem Umfang im laufenden Haushaltsjahr geleistet Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage des Nachweises über die Gesamtkosten Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr Für jede Tagesstätte werden die im SGB XII jeweils vorgesehenen Vereinbarungen abgeschlossen. 7. Verwendungsnachweis Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger bis zum 1. März des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk Unterfranken vorzulegen. Hierbei soll das Formular lt. Anlage 2 in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden, das die Mindestangaben und Unterlagen des Verwendungsnachweises bezeichnet und bestimmt. Seite 5 von 6
6 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie in der Fassung vom außer Kraft. Würzburg, den Bezirk Unterfranken Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Anlagen: Antragsformular (Anlage 1) Verwendungsnachweisformular (Anlage 2) Seite 6 von 6
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