Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung von Tagesstätten für psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung von Tagesstätten für psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen"

Transkript

1 Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung von Tagesstätten für psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen (Förderrichtlinie Tagesstätten) 1. Grundsätze Gem. 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i.v.m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) ist der Bezirk Unterfranken sachlich und örtlich zuständig für die Eingliederungshilfe an Menschen mit Behinderung und von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen i.s.d 53 Abs. 1 und 2 SGB XII, die durch ambulante Betreuung erbracht wird. Bei dem Personenkreis handelt es sich um psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen und von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen im Sinne von 53 Abs. 1 und 2 SGB XII, 3 der Verordnung nach 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung), die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach 54 SGB XII, insbesondere nach 53 Abs. 3 SGB XII, benötigen. Psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen oder von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen benötigen nicht nur betreute Wohnformen, sondern auch eine sinnvolle Tagesgestaltung (tagesstrukturierende Maßnahmen), zu der sie ohne Hilfe von außen nicht in der Lage sind. Nach dem 2. Bayerischen Landesplan zur Versorgung psychisch Kranker und psychisch Behinderter sind Tagesstätten schwerpunktmäßig Einrichtungen für chronisch psychisch kranke und behinderte Menschen, die längerfristig keine Arbeit finden können. Neben ihrer niedrigschwelligen Kontaktstellenfunktion bieten sie regelmäßig längerfristige beschäftigungsund arbeitstherapeutische Programme an. Sie sind sowohl ambulante Betreuungsstellen zur sozialen Rehabilitation als auch teilstationäre Einrichtungen zur Rückfallverhütung sowie zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. MI << Förderrichtlinie Tagesstätten>> R03

2 2. Förderzweck und Fördervoraussetzungen Von den Werkstätten für psychisch behinderte Menschen unterscheiden sich Tagesstätten durch die Niederschwelligkeit und das geringere Anforderungsprofil der Arbeitsangebote. Tagesstätten dienen der Vermeidung und Verkürzung von stationären Aufenthalten in Heimen und Kliniken, insbesondere tragen sie auch zur Entlastung der Angehörigen bei. Entsprechend der Zielgruppe der psychisch kranken Menschen und der psychisch behinderten Menschen mit ihrem eingeschränkten und schwankenden Leistungsspektrum ergeben sich für Tagesstätten im Wesentlichen folgende Zielsetzungen: Beschäftigungsangebote zur sinnvollen Tagesgestaltung Stabilisierung der vorhandenen Fähigkeiten und Ausbau im Sinne einer wirkungsvollen Hilfe zur Selbsthilfe Entwicklung und Erprobung von tragfähigen Sozialkontakten sowie Eingliederung in das soziale Umfeld Niedrigschwellige Arbeitsangebote mit freiwilliger Teilnahme Verbindliche Arbeitsangebote mit Zuverdienstmöglichkeiten Verbindliche Arbeitsangebote im Rahmen von Integrationsfirmen Hospitalisierungsschäden, Chronizität der Erkrankung, geringe Belastbarkeit, mangelnde Fähigkeit zum Einhalten von Absprachen und dergleichen gehören zum Zustandsbild der Zielgruppe und sind keine Kontraindikation für die Aufnahme Kapazität Die Kapazität der Tagesstätte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den angebotenen Aktivitäten. Im Regelfall sollten mindestens 12 ständig belegbare Plätze vorgehalten werden Personalausstattung Unter Zugrundelegung von 12 Plätzen ist folgende personelle Mindestausstattung angemessen: 1,5 Fachkräfte (einschließlich Leitung) davon in der Regel ein Ergotherapeut (oder ähnliche Qualifikation), im übrigen Sozialpädagogen, Psychologen, Krankenpflege- und sonstige Fachkräfte 0,3 Verwaltungskraft für Verwaltung und Organisation. Seite 2 von 6

3 2.3. Leistungsangebot und Vernetzung Tagesstätten bieten ganzjährig Hilfen zur Tagesstrukturierung an fünf Wochentagen an. Die wöchentliche Mindestöffnungszeit beträgt durchschnittlich 35 Stunden. Die tägliche Mindestöffnungszeit (Arbeitstage Montag bis Freitag) beträgt 6 Stunden. Daneben sind Betreuungsangebote, vor allem Freizeitaktivitäten, auch außerhalb dienstüblicher Zeiten (beispielsweise abends und am Wochenende) notwendig. Für die einzelnen Besucher ist ein individuelles Betreuungs- und Förderprogramm unter Zugrundelegung der Instrumentarien des Gesamtplanes gem. 58 SGB XII aufzustellen. Die Hinführung zur Einhaltung verbindlicher Absprachen ist dabei Teil der Förderung. Die Dauer der Betreuung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Eine enge Zusammenarbeit mit allen sonst tätigen Stellen, beispielsweise den Haus- und Fachärzten, den Sozialpsychiatrischen Diensten, den Bezirkskrankenhäusern sowie ggf. mit dem Betreuten Wohnen ist sicherzustellen. 3. Antrags- und Zuwendungsberechtigte Zuwendungsempfänger sind die einzelnen Träger der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände (Landesbehindertenverbände) und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten. 4. Förderfähige Aufwendungen/ Förderhöhe 4.1. Budget Den Trägern der Tagesstätten wird ab ein Gesamtbudget auf der Basis des Aufwands im Haushaltsjahr 2004 (abrechnungsfähige Besuchstage) zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung zusätzlicher Plätze ist mit der Veränderung des Personalschlüssels von 1 : 6 auf 1 : 8 aufzufangen. Darüber hinaus gehende Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abrechnungsfähig Investitionskosten Zur Finanzierung der Investitionskosten kommen in Frage Eigenmittel, Staatliche Fördermittel sowie Zuschüsse der örtlichen Kommunen und des Bezirks. Seite 3 von 6

4 4.3. Betriebskosten Die Kosten des laufenden Betriebs werden entsprechend der jeweils gültigen Regelungen für teil- bzw. vollstationäre Einrichtungen gemäß dem SGB XII errechnet. Für ergotherapeutische Leistungen ist die kostenmäßige Zuständigkeit der Krankenkassen gegeben. In der Regel werden jährlich 225 Berechnungstage zugrunde gelegt. Die jährliche Obergrenze der abrechnungsfähigen Besuchstage beträgt 105 v.h., welche bereits im jeweiligen Budget (Ziffer 4.1.) berücksichtigt ist. Voraussetzungen für den pflegesatzwirksamen Besuch ist die Anwesenheit des psychisch behinderten Menschen an mindestens 4 Stunden täglich an mindestens 3 Tagen pro Woche oder an mindestens 10 Tage pro Kalendermonat. Ist ein psychisch kranker oder psychisch behinderter Mensch zu Beginn der Maßnahme noch nicht in der Lage die Tagesstätte nach den in Satz 5 genannten Voraussetzungen zu besuchen, kann dieser während einer Erprobungsphase allmählich an eine verbindliche Tagesstruktur herangeführt werden. Während dieser Erprobungsphase von höchstens 6 Monaten ist jeder Besuchstag mit dem hälftigen Pflegesatz (ohne Investitionskosten) abrechenbar. Diese Aufwendungen sind zusätzlich abrechnungsfähig Erstausstattung Die Förderung der Erstausstattungskosten der Tagesstätte für psychisch kranke Menschen und psychisch behinderte Menschen erfolgt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Der Bezirk Unterfranken prüft die Zuwendungsfähigkeit der Ausstattungskosten in eigener Zuständigkeit. Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausstattungskosten, maximal pro Platz. Die Förderung kann nur erfolgen, soweit die Eigenmittel mindestens 10 v. H. der Ausstattungskosten betragen Sozialhilfe im Einzelfall Für die Gewährung der Sozialhilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII und Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) sachlich zuständig. Die Hilfegewährung erfolgt im Rahmen des 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII. Seite 4 von 6

5 5. Antragsverfahren 5.1. Förderantrag Der Träger reicht den Zuwendungsantrag beim Bezirk Unterfranken ein. Hierbei soll das Antragsformular lt. Anlage 1 in der jeweiligen Fassung verwendet werden, das die Mindestangaben und Unterlagen bezeichnet und bestimmt Die Antragsstellung erfolgt bis spätestens des Vorjahres Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten Einzelfallantrag Die beabsichtigte Aufnahme eines Leistungsberechtigten in die Tagesstätte ist der Sozialverwaltung des Bezirks Unterfranken baldmöglichst, spätestens vor der Aufnahme, anzuzeigen. 6. Bewilligung 6.1. Für die Erstausstattungskosten werden vom Bezirk Unterfranken Vorschusszahlungen in angemessenem Umfang im laufenden Haushaltsjahr geleistet Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage des Nachweises über die Gesamtkosten Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr Für jede Tagesstätte werden die im SGB XII jeweils vorgesehenen Vereinbarungen abgeschlossen. 7. Verwendungsnachweis Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger bis zum 1. März des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk Unterfranken vorzulegen. Hierbei soll das Formular lt. Anlage 2 in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden, das die Mindestangaben und Unterlagen des Verwendungsnachweises bezeichnet und bestimmt. Seite 5 von 6

6 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie in der Fassung vom außer Kraft. Würzburg, den Bezirk Unterfranken Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Anlagen: Antragsformular (Anlage 1) Verwendungsnachweisformular (Anlage 2) Seite 6 von 6

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

Mehr

Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung

Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung Empfehlung der Landesentgeltkommission ambulant vom 8.

Mehr

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014. zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01.

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014. zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01. Richtlinien des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014 zur Förderung der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01.2015 in Obernbayern für Menschen mit Behinderung 1/6 Der Bezirk

Mehr

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe 50-3 1 Richtlinien zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Präambel Um die ambulante Versorgung der älteren und pflegebedürftigen Bad Homburger Einwohner/-innen

Mehr

0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme

0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme Stand: 01.11.08 30-5, Tel.: 361 6276 Integration/Förderung von behinderten Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf in der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) des Eigenbetriebes der Stadtgemeinde

Mehr

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung

Mehr

Anlage 11 1. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII.

Anlage 11 1. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 1 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII 1 Beschluss der Vertragskommission vom 19.06.2007 Seite 1 von 5 Regelungen zum Verfahren bei reduzierter Beschäftigungszeit in Werkstätten

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus Jugendfördermitteln des Landkreises Sigmaringen

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus Jugendfördermitteln des Landkreises Sigmaringen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus Jugendfördermitteln des Landkreises Sigmaringen Stand: 24.11.2014 Teil A Grundsätzliches 1. Verantwortung und Gültigkeit 1.1 Der Landkreis Sigmaringen

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

1. Auf- und Ausbau von Integrationsunternehmen in Anlehnung an 132 ff SGB IX

1. Auf- und Ausbau von Integrationsunternehmen in Anlehnung an 132 ff SGB IX Merkblatt Arbeit (Stand: 01.07.2014) Ziel der Förderung im Bereich Arbeit ist die Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zielgruppen der Förderung sind Jugendliche und

Mehr

Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe

Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe Fachtagung Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe- Persönliches Budget Köln, 06.12.2012 Friedrich Reichenbach Landschaftsverband

Mehr

VO Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten. Verordnung

VO Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten. Verordnung Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten Vom 21. Dezember 2010 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2013 Aufgrund von 45b Abs. 3, 45c Abs.

Mehr

Konzept. zum Ambulant Betreuten Wohnen der Wohnen mit Perspektive ggmbh

Konzept. zum Ambulant Betreuten Wohnen der Wohnen mit Perspektive ggmbh Wohnen mit Perspektive gemeinnützige GmbH eine Gesellschaft der Stiftung Kinderhilfe Fürstenfeldbruck Konzept zum Ambulant Betreuten Wohnen der Wohnen mit Perspektive ggmbh Inhalt Wer sind wir:... 3 1.

Mehr

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung

Mehr

Konzeption für die Zuverdienst - Arbeitsprojekte

Konzeption für die Zuverdienst - Arbeitsprojekte Protek e.v. -Rehabilitationsverein- Mainkofen B20 Tel.: 09931 / 87 37 360 Fax: 09931 / 87 37 369 Email: info@protek-ev.de Homepage: www.protek-ev.de Konzeption für die Zuverdienst - Arbeitsprojekte Definition

Mehr

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste, als zuständiger Leistungsträger

Mehr

Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten AGENTUR ZUM AUF- UND AUSBAU NIEDRIGSCHWELLIGER BETREUUNGSANGEBOTE Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten 1. Ausgaben Für niedrigschwellige Betreuungsangebote fallen

Mehr

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen

Mehr

RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON TEILSTATIONÄREN PFLEGEEINRICHTUNGEN UND VON EINRICHTUNGEN DER KURZZEITPFLEGE IM LANDKREIS UNTERALLGÄU

RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON TEILSTATIONÄREN PFLEGEEINRICHTUNGEN UND VON EINRICHTUNGEN DER KURZZEITPFLEGE IM LANDKREIS UNTERALLGÄU RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON TEILSTATIONÄREN PFLEGEEINRICHTUNGEN UND VON EINRICHTUNGEN DER KURZZEITPFLEGE IM LANDKREIS UNTERALLGÄU Der Landkreis Unterallgäu erlässt auf der Grundlage von Art. 74 Abs.

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

IMPULS-Programm zur Qualifizierung Förderrichtlinie für Weiterbildungsseminare über energiesparende und ökologische Bauweise Gültig ab 1.

IMPULS-Programm zur Qualifizierung Förderrichtlinie für Weiterbildungsseminare über energiesparende und ökologische Bauweise Gültig ab 1. IMPULS-Programm zur Qualifizierung Förderrichtlinie für Weiterbildungsseminare über energiesparende und ökologische Bauweise Gültig ab 1. Januar 2015 1. Was ist das Ziel der Förderung?... 3 2. Wer kann

Mehr

Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung

Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Datum: 25.09.2008 Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext i.v.m. Vorläufige Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5.

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5. Richtlinie zur Unterstützung von mehrtägigen Klassenfahrten für Grundschülerinnen und -schüler sowie für Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Landkreis Barnim 1. Zuwendungszweck 2. Fördervoraussetzung

Mehr

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen

Mehr

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008 Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.09.2008 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen

Mehr

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung

Mehr

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger

Mehr

Aufgaben einer Pflegekasse

Aufgaben einer Pflegekasse Fachtagung Niedrigschwellige Betreuungsangebote am 15. Juni 2004, Hannover Aufgaben einer Pflegekasse Torsten Dette Mitglied des Vorstandes, IKK-LV Niedersachsen -Landesverband Niedersachsen Gliederung

Mehr

Kommunaler Sozialverband Leipzig, 05.02.2014 Sachsen M E R K B L A T T. zum Abrechnungsverfahren der Vergütungen im Rahmen der Sozialhilfe in Sachsen

Kommunaler Sozialverband Leipzig, 05.02.2014 Sachsen M E R K B L A T T. zum Abrechnungsverfahren der Vergütungen im Rahmen der Sozialhilfe in Sachsen Kommunaler Sozialverband Leipzig, 05.02.2014 Sachsen M E R K B L A T T zum Abrechnungsverfahren der Vergütungen im Rahmen der Sozialhilfe in Sachsen 1 Allgemeines 1.1 Das in diesem Merkblatt beschriebene

Mehr

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die GRUNDSÄTZE ZUR FÖRDERUNG VON FAMILIENZENTREN IN I RHEINLAND--PFALZ Das Land Rheinland-Pfalz fördert aufgrund des 16 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit 17 des Landesgesetzes

Mehr

Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen

Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege 1 Rechtliche Grundlagen (1) Die Förderung von Kindern in Tagespflege gehört nach 2 Abs. 2 Ziff. 3 i.v.m. 22 bis 25 Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe

Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Arbeitskreis Leistungen im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe LVR Landesjugendamt, Horion Haus Köln, am 06.12.2012 Hinrich Köpcke Jugendamt der Landeshauptstadt

Mehr

Regelleistungsbeschreibung gem. 5 FFV LRV. Leistungstyp 3.1.1.2 Tagesstätte für Menschen mit seelischen Behinderungen

Regelleistungsbeschreibung gem. 5 FFV LRV. Leistungstyp 3.1.1.2 Tagesstätte für Menschen mit seelischen Behinderungen Regelleistungsbeschreibung gem. 5 FFV LRV Leistungstyp 3.1.1.2 Tagesstätte für Menschen mit seelischen Behinderungen 1. Betriebsnotwendige Anlagen 1.1 Betriebsstätte Die Einrichtung befindet sich Die von

Mehr

I. Definition. Die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Kindertagespflege ist auf mindestens drei Monate angelegt, begründete Ausnahmen sind möglich.

I. Definition. Die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Kindertagespflege ist auf mindestens drei Monate angelegt, begründete Ausnahmen sind möglich. Richtlinien der Stadt Lippstadt über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz i. V. mit 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) I. Definition

Mehr

Das Persönliche Budget

Das Persönliche Budget Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64

Mehr

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND

Mehr

Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01.

Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01. Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01.2012 1. Zuwendungszweck Die Unfallkasse kann nach Maßgabe

Mehr

, den. Anzeige über die Inbetriebnahme eines Wohn oder Betreuungsangebotes nach 9 Abs. 1 WTG

, den. Anzeige über die Inbetriebnahme eines Wohn oder Betreuungsangebotes nach 9 Abs. 1 WTG - 1 - (Träger), den An den Märkischen Kreis Fachdienst Pflege Heimaufsicht Bismarckstr. 17 58762 Altena Durchführung des Wohn Teilhabegesetz NRW (WTG) in der Fassung vom 02.10.2014 Anzeige über die Inbetriebnahme

Mehr

45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigungleistungen

45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigungleistungen PflegestärkungsgesetzI 45bSGBXIBeschlussvom17102014 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigungleistungen (1) Versicherte, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können

Mehr

Richtlinien. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest

Richtlinien. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest Richtlinien über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII Kreisjugendamt Soest Richtlinien des Jugendamtes des Kreises Soest über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Mehr

Ergebnisprotokoll Austauschtreffen Projektaufbau am 03.02.2014 in Nürnberg

Ergebnisprotokoll Austauschtreffen Projektaufbau am 03.02.2014 in Nürnberg Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote Ergebnisprotokoll Austauschtreffen Projektaufbau am 03.02.2014 in Nürnberg Paritätischer Wohlfahrtsverband Bezirksverband Mittelfranken,

Mehr

Antrag auf Förderung für ambulante Hospizdienste gemäß S 39a Abs. 2 SGB V

Antrag auf Förderung für ambulante Hospizdienste gemäß S 39a Abs. 2 SGB V Antrag auf Förderung für ambulante Hospizdienste gemäß S 39a Abs. 2 SGB V 1. Strukturelle Angaben Name des Hospizdienstes Anschrift des Hospizdienstes Ansprechpartner Telefonnummer E-Mailadresse 2. Angaben

Mehr

Rehabilitation vor und in der Pflege zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Rehabilitation vor und in der Pflege zwischen Anspruch und Wirklichkeit zwischen Anspruch und Wirklichkeit 27. Mai 2009 Berlin Grundsatz 11 Abs. 2 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur med. Rehabilitation die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit

Mehr

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.

Mehr

BLINDENGELD IN HESSEN

BLINDENGELD IN HESSEN BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST

Mehr

Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen

Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen Stand: 30.06.2006 Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen Beschluss der Fachkommission Betreutes Wohnen vom 30.06.2006 I. Einleitung

Mehr

Informationen zur Tagespflege

Informationen zur Tagespflege Informationen zur spflege Die pflegerische Versorgung älterer Menschen stützt sich auf verschiedene Bausteine, die sich jeweils ergänzen sollen: 1. Häusliche Pflege durch Angehörige 2. Ambulante Pflege

Mehr

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung. Zulassungsordnung des Fernstudiums Öffentliche Verwaltung (ÖV-FS) des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft Berlin (HWR Berlin) (ZulO/ÖV-FS) vom XX.XX.2011 Aufgrund des 8 Abs.

Mehr

Vertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit

Vertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit Vertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband

Mehr

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 495 2009 Ausgegeben am 12. Mai 2009 Nr. 59 Inhalt Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern

Mehr

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V. Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes:

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V. Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes: Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir für unseren ambulanten Hospizdienst

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV) Die AVB umfassen

Mehr

Fachstelle für pflegende Angehörige Betreuungsgruppe Tagesbetreuung in Privathaushalten (TiPi)

Fachstelle für pflegende Angehörige Betreuungsgruppe Tagesbetreuung in Privathaushalten (TiPi) VI 4 / 33457/ / Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Verwendungsnachweis über die staatliche Zuwendung nach der Richtlinie für die Förderung (RL) im Bayerischen Netzwerk Pflege sowie für die Förderung

Mehr

Merkblatt zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Merkblatt zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste Merkblatt zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste Impressum Herausgeber Gesamtleitung Kreis Unna - Der Landrat Friedrich-Ebert-Straße 17 59425 Unna www.kreis-unna.de FB FD 50 Arbeit

Mehr

Seite 1. Grunddaten zur klinisch stationären Versorgung. 3 Psychiatrie 1.1.1. Anzahl der Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie

Seite 1. Grunddaten zur klinisch stationären Versorgung. 3 Psychiatrie 1.1.1. Anzahl der Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie Tabellenanhang zum Bericht "Psychiatrie in Deutschland - Strukturen, Leistungen, Perspektiven" der AG Psychiatrie der Obersten esgesundheitsbehörden an die Gesundheitsministerkonferenz 2012 Stand: 28.12.2011

Mehr

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid.

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid. Richtlinie der Stadt Plauen zur Kindertagespflege (Richtlinie Kindertagespflege) Vom 17.12.2009 Geändert durch Beschluss des Sozialausschusses vom 18.04.2013 2 1 Gesetzliche und sonstige Grundlagen Sozialgesetzbuch

Mehr

Umsetzungsregelung. der Verbände. der Pflegekassen im Land Brandenburg. vom 1. April 2006

Umsetzungsregelung. der Verbände. der Pflegekassen im Land Brandenburg. vom 1. April 2006 Umsetzungsregelung der Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg vom 1. April 2006 Vergütung der vollstationären Pflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI hier: Beginn des vollstationären Aufenthaltes

Mehr

Die RPK ArbeitsLeben in Schlüchtern, eine Einrichtung der medizinisch-beruflichen Rehabilitation

Die RPK ArbeitsLeben in Schlüchtern, eine Einrichtung der medizinisch-beruflichen Rehabilitation Wege in den ersten Arbeitsmarkt Die RPK ArbeitsLeben in Schlüchtern, eine Einrichtung der medizinisch-beruflichen Rehabilitation Dr. med. Claudia Betz Leitende Ärztin der 2. Angehörigentagung 2015 in Frankfurt

Mehr

Kassenindividuelle Förderung (Projektförderung) nach 20c SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen

Kassenindividuelle Förderung (Projektförderung) nach 20c SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen BKK VerbundPlus Bismarckring 64 88400 Biberach Kassenindividuelle Förderung (Projektförderung) nach 20c SGB V Antragsunterlagen für die Förderung der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen Damit die gesetzlichen

Mehr

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich: Diese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz

Mehr

Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

An die Geschäftsstelle des RRT SüdOstOberbayern Crailsheimstraße 6. 83278 Traunstein

An die Geschäftsstelle des RRT SüdOstOberbayern Crailsheimstraße 6. 83278 Traunstein Antrag auf Förderung von Selbsthilfegruppen durch die Krankenkassen gem. 20h SGB V für das Jahr 2016 zur Vorlage bei den Regionalen Runden Tischen (RRT) in Bayern An die Geschäftsstelle des RRT SüdOstOberbayern

Mehr

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz Neuregelungen des Pflegegesetzes- Eine lang erwartete Reform oder ein Reförmchen? Grundlagen der Reform Heute bereits 2,4 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig

Mehr

Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer

Mehr

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.

Mehr

Merkblatt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Anerkennung von Betreuungsvereinen

Merkblatt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Anerkennung von Betreuungsvereinen Merkblatt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Anerkennung von Betreuungsvereinen Überörtliche Betreuungsbehörde 1. Allgemeines Am 01.01.1992 ist das Betreuungsgesetz (BtG)

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Faxnummer: 040 22802-420 - wird von der KV Hamburg ausgefüllt - WB-Befugnis vorhanden lt. akt. Liste ÄKH Ja Nein WBA erfüllt Voraussetzung Ja Nein MA Kürzel Praxisstempel Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

Mehr

Selbstbestimmtes Leben auf dem Land. Nachbarschaftshilfe und soziale Dienstleistungen ein Programm des BMfFSFJ

Selbstbestimmtes Leben auf dem Land. Nachbarschaftshilfe und soziale Dienstleistungen ein Programm des BMfFSFJ Selbstbestimmtes Leben auf dem Land Bürgerinitiative Stendal e.v in Zahlen: Vereinsgründung: September 2004 Mitglieder im Januar 2014: 332 Ehrenamtlich Aktive: 70 bis 80 Kooperation statt Konkurrenz Ehrungen:

Mehr

Richtlinien für die Förderung von 642.142 Eigengenutztem Wohneigentum

Richtlinien für die Förderung von 642.142 Eigengenutztem Wohneigentum vom 31.03.2004 geändert am 24.11.2004 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Art der Förderung... 2 2. Begünstigter Personenkreis... 2 3. Förderungsfähige Vorhaben... 3 4. Allgemeine Fördervoraussetzungen und bedingungen,

Mehr

Stand: 23.01.2009. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Stand: 23.01.2009. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen 1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Schwerbehinderte Menschen, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind oder einen solchen konkret in Aussicht haben, können im Rahmen der zur

Mehr

2. Angaben zur Selbsthilfegruppe:

2. Angaben zur Selbsthilfegruppe: Antrag auf Förderung von Selbsthilfegruppen durch die Krankenkassen gem. 20c SGB V für das Jahr (Bayern) zur Vorlage bei den sogenannten Regionalen Runden Tischen (RRT) Damit die gesetzlichen Krankenkassen

Mehr

BARMER GEK - Selbsthilfeförderung

BARMER GEK - Selbsthilfeförderung Anlagen 1 bis 3 BARMER GEK - Selbsthilfeförderung nach 20c SGB V Antragsunterlagen für die örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen - Pauschalförderung / Projektförderung Damit die BARMER GEK über eine

Mehr

Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen

Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen zur Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlage Gem. 25 Abs. 1 Nr.

Mehr

R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Kreis Schleswig-Flensburg

R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Kreis Schleswig-Flensburg R I C H T L I N I E N zur Förderung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit im Kreis Schleswig-Flensburg Stand: 01.Januar 2008 1. Grundsätze 1.1 Nach den 11, 12, 13 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand

Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand zwischen Name Trägers des Pflegedienstes Straße, Hausnummer PLZ, Ort IK und Krankenversicherung/

Mehr

Beispiele zur Berechnung der Beihilfe und der Pflegeversicherungsleistungen in Pflegefällen nach 9 BVO

Beispiele zur Berechnung der Beihilfe und der Pflegeversicherungsleistungen in Pflegefällen nach 9 BVO Im Himmelsberg 18 70192 Stuttgart Tel. 0711/2560071 / Fax: 2568013 Email: info@senioren-oed-bw.de Internet: www.senioren-oed-bw.de Beispiele zur Berechnung der Beihilfe und der Pflegeversicherungsleistungen

Mehr

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit - - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen. Antrag

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen. Antrag Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung aus Landesmitteln nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur

Mehr

Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit - 1 - Merkblatt für Beihilfeberechtigte bei dauernder Pflegebedürftigkeit (Stand: 26. Januar 2015) Ansprechpartner/in: Frau Iris Wanke Tel.: 0291/94-1515 Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung

Mehr

Personenzentrierte Planung und Finanzierung von Leistungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Rheinland-Pfalz

Personenzentrierte Planung und Finanzierung von Leistungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Rheinland-Pfalz - 1 - Personenzentrierte Planung und Finanzierung von Leistungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Rheinland-Pfalz Tagung am 15. und 16. März 2005 in Siegen Kerstin Steinfurth Ministerium für Arbeit,

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit

Mehr

KONZEPTION. LANZE (Landauer Zuverdienst-Einrichtung) - ZUVERDIENSTPROJEKT FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN -

KONZEPTION. LANZE (Landauer Zuverdienst-Einrichtung) - ZUVERDIENSTPROJEKT FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN - KONZEPTION LANZE (Landauer Zuverdienst-Einrichtung) - ZUVERDIENSTPROJEKT FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN - 1. Träger 2. Zielgruppe / Rechtsgrundlage 3. Ziele des Projekts 4. Angebotsumfang des Projekts 5.

Mehr

Antragsunterlagen zur Projektförderung der örtlichen Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V

Antragsunterlagen zur Projektförderung der örtlichen Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V Antragsunterlagen zur Projektförderung der örtlichen Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V Kassenindividuelle Förderung der AOK Sachsen-Anhalt Damit die AOK Sachsen-Anhalt über eine Förderung Ihrer Selbsthilfegruppe

Mehr

Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V)

Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) Aufgrund des 92 in Verbindung mit 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Anlage 5 zu 15. Ermittlung des Investitionsbetrages

Anlage 5 zu 15. Ermittlung des Investitionsbetrages Ermittlung des Investitionsbetrages Anlage 5 zu 15 Die Partner des Rahmenvertrages haben sich in der Frage der Ermittlung des Investitionsbetrages für Einrichtungen der Leistungstypen 5-32, mit Ausnahme

Mehr

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen Versorqunqsvertraq Versorgungsvertrag Tagespflege S 72 SGBXI Xl zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

Mehr

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.05.2013

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.05.2013 Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.05.2013 1. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für die Förderung in Kindertagespflege nach 23 SGB VIII. Im Mittelpunkt

Mehr

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse Pflegekasse bei der BKK Rieker Ricosta Weisser Seite 1 Satzung der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse Rieker Ricosta Weisser Tuttlingen St. Georgen Pflegekasse bei der BKK Rieker Ricosta Weisser

Mehr

zur Durchführung der Kindertagespflege (Gewährung laufender Geldleistungen und Erhebung von Kostenbeiträgen) in Bad Homburg v.d.

zur Durchführung der Kindertagespflege (Gewährung laufender Geldleistungen und Erhebung von Kostenbeiträgen) in Bad Homburg v.d. 1 Satzung zur Durchführung der Kindertagespflege (Gewährung laufender Geldleistungen und Erhebung von Kostenbeiträgen) in Bad Homburg v.d.höhe Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

Gemeinsame Empfehlung

Gemeinsame Empfehlung Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung) (in der Fassung vom 28. September 2010) Impressum Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft

Mehr

Heike Brüning-Tyrell

Heike Brüning-Tyrell 1 Ausgewählte Rechtsfragen rund um das Thema Pflege und Eingliederungshilfe Dortmund, den 22.09.2015 Heike Brüning-Tyrell Rechtsanwältin/Fachanwältin für Sozialrecht Rechtsanwaltskanzlei Brüning-Tyrell,

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Hilfen im Arbeits- und Berufsleben für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Hilfen im Arbeits- und Berufsleben für Menschen mit psychischen Erkrankungen Hilfen im Arbeits- und Berufsleben für Menschen mit psychischen www.diakonie-augsburg.de Eingliederungshilfe von A-Z für Menschen mit seelischer Behinderung Fortbildung Kloster Irsee 14.09.10 Referentinnen:

Mehr