EFTA- Gerichtshof oder Gerichtshof der EU? Das Verfahren bei Auslegungsdifferenzen zwischen Schweiz und EU
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- Stephan Franke
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1 EFTA- Gerichtshof oder Gerichtshof der EU? Das Verfahren bei Auslegungsdifferenzen zwischen Schweiz und EU
2 Europa- Kolloquium 9. Dezember 2013 Prof. Dr. Christa Tobler, LLM EFTA- Gerichtshof oder Gerichtshof der EU? Das Verfahren bei Auslegungsdifferenzen zwischen der Schweiz und der EU
3 Ausgangspunkt: EWR-Recht als Modell? - Der EFTA-GH als ein wichtiges Element im EWR-Recht (= gemeinsames Recht der 28 EU-Staaten mit den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, sog. EWR/EFTA-Staaten). - Ziel der EU laut den Schlussfolgerungen des EU-Ministerrats vom 20. Dezember 2012 für ein erneuertes System des bilateralen Rechts mit der Schweiz: der institutionelle Rahmen [sollte] einen Grad von Rechtssicherheit und Unabhängigkeit aufweisen, der den im Rahmen des EWR-Abkommens geschaffenen Mechanismen entspricht. - Was also sieht das EWR-Recht betr. Gerichte vor?
4 Gerichte im EWR-Recht: Mehrebenensystem - EWR-Recht wird - gleich wie das EU-Recht - sowohl durch nationale als auch durch übernationale Gerichte ausgelegt und angewandt. - Letzte Deutungshoheit (autoritative Auslegung): - In beiden Fällen beim EuGH, im EWR aber im Dialog mit dem EFTA- GH (Baudenbacher: judicial dialogue ). - Grund: EWR als Assoziation der EWR/EFTA-Staaten mit der EU. - Konkret gilt es zu unterscheiden zwischen: - Auslegung/Anwendung in konkreten Streitfällen in den Staaten. - Streit zwischen den Abkommensparteien. - Überstaatlicher Überwachung.
5 Streit zwischen den Abkommensparteien (1) - Vorerst Gespräche im Gemeinsamen EWR-Ausschuss. - Wenn dies nicht zu einer Lösung führt, Möglichkeit der Anrufung des EuGH. - Modalitäten: - Anrufung des EuGH aufgrund eines Beschlusses beider (!) Parteien. - Der EuGH entscheidet über die richtige Auslegung des Rechts. - Diese Auslegung ist für die Parteien und den Ausschuss verbindlich (!). - Wer sich nicht daran hält, bricht das Abkommen.
6 Streit zwischen den Abkommensparteien (2) - Nota bene: Etwas anderes ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des EU-Rechts auf Seiten der EU nicht möglich. - Vgl. hierzu diverse EuGH-Gutachten über internationale Abkommen: - Geht es in einem Abkommen mit einem Drittstaat um die Auslegung von dem EU-Recht entnommenen Bestimmungen, so muss letztlich der EuGH darüber entscheiden und müssen die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihn hierzu anzurufen (Vorabentscheidungsverfahren).
7 Und das bilaterale Recht? - Das Gesagte gilt auch hier: - Auch das bilaterale Recht bewirkt eine Assoziation an die EU. - Ein anderes Gericht ist als letzte Instanz nicht denkbar, auch kein Schiedsgericht. Zum Vergleich: Der Entwurf des Abkommens EU - Ukraine (im November 2013 nicht unterzeichnet) sieht ein Schiedsverfahren vor, aber nur für Bestimmungen zum Warenverkehr, welche dem WTO-Recht (und eben nicht dem EU-Recht) nachgebildet sind. - Folglich: - Die Frage nach dem EFTA-GH kann sich hier nicht stellen. - Zu diskutieren wären aber die einseitige Anrufbarkeit des EuGH durch nur eine Partei sowie die schweizerischen Vorstellungen zum Charakter der Auslegung durch den EuGH bzw. dem, was die Parteien/der Gemischte Ausschuss damit machen können.
8 Überstaatliche Überwachung - Zweisäulensystem des EWR: - Vertragsverletzungen durch EU-Mitgliedstaaten werden durch die Kommission (Wachhund) untersucht und durch den EuGH beurteilt. - Vertragsverletzungen durch EWR/EFTA-Mitgliedstaaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde (Wachhund) untersucht und durch den EFTA-GH beurteilt (mit Bindung an die EuGH-Rechtsprechung). - Und das bilaterale Recht? - Bundesrat will dies unbedingt vermeiden. - Der Trick : die genannte einseitige Anrufung des EuGH im Streitschlichtungsmechanismus als Ersatz. - In einem solchen Rahmen ist ein zusätzlicher, spezieller Überwachungsmechanismus nicht relevant (tatsächlich originelle Lösung).
9 Streitfälle in den beteiligten Staaten (1) - Zweisäulensystem des EWR: - EU: nationale Gerichte und EuGH (Vorabentscheidungen). - EWR/EFTA-Staaten: analog - nationale Gerichte und EFTA-GH (Vorabentscheidung bzw. Gutachten, faktisch Urteile ). - Und das bilaterale Recht? - Laut Bundesrat lieber weglassen... und falls doch: EuGH. - Nach meiner Überzeugung hier lieber der EFTA-GH.
10 Streitfälle in den beteiligten Staaten (2) - Warum für ein Vorabentscheidungsverfahren der EFTA-GH? Meine Gründe: - Ist nicht das Gericht der anderen Partei (nämlich der EU). - Würde es der Schweiz erlauben, vertreten zu sein (EuGH: ausgeschlossen). - Ist gewöhnt, mit einem am EU-Recht orientierten, aber mit diesem nicht identischen System zu arbeiten. - Arbeitet rasch und qualitativ sehr gut. - Nota bene: Die Option EFTA-GH für ein Vorabentscheidungsverfahren würde keineswegs zwingend zugleich ein Überwachungsverfahren inkl. EFTA-GH bedingen.
11 Zum Schluss: vlg. die europäischen Mikrostaaten - Mitteilung der EU-Kommission vom 18. November 2013: - Nennt für eine allfällige Assoziation die gleichen vier Punkte wie für das bilaterale Recht mit der Schweiz (Aufdatieren des Rechtsbestands, homogene Auslegung, überstaatliche Überwachung, Streitschlichtungsmechanismus). - Auslegung und Überwachung: One solution would be to allocate these roles to the Commission and the EU Court of Justice, respectively, thus obviating the need to establish new institutions. - Bis zu einem gewissen Grad Parallele mit Bundesratsmodell? - Vgl. auch das bilaterale Luftverkehrsabkommen: teilweise Delegation an die EU-Organe.
12 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen zur Referentin: - Universität Basel: - Website: christa.tobler@unibas.ch - Universität Leiden (Niederlande): - Website: r.c.tobler@law.leidenuniv.nl
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