Kanton St.Gallen Bildungsdepartement. Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Rektorat. Schulreglement. ISO 9001:2008 zertifiziert
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- Elisabeth Simen
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1 Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Rektorat Schulreglement ISO 9001:2008 zertifiziert
2 Die Berufsfachschulkommission des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (sgs 231.1, abgekürzt EG-BB) und Art. 21 der Berufsbildungsverordnung (sgs 231.1, abgekürzt BBV) das nachstehende Schulreglement I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Gewerbliche Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen (nachfolgend GBS). Es regelt die Organisation und die Leitung, die Kompetenzen der Organe, die Anstellung der Mitarbeitenden, den Lehrerkonvent, das Absenzenwesen, die Urlaube sowie die disziplinarische Verantwortung der Lernenden. Art. 2 Bildungsauftrag Das GBS erfüllt den Bildungsauftrag für die durch Beschluss des Amtes für Berufsbildung zugewiesenen Lernenden der entsprechenden Berufe sowie im Bereich der Weiterbildung. Das GBS führt folgende Bereiche: a) Grundbildung b) Weiterbildung / Brückenangebote c) Verwaltung II. Führungsstruktur a) Berufsfachschulkommission Art. 3 Art. 4 Auftrag Die Berufsfachschulkommission (BFSK) ist das strategische Führungsorgan. Sie übt die unmittelbare Aufsicht über das GBS aus (Art. 18 Abs.1 EG BB). Die Berufsfachschulkommission bestimmt die strategische Ausrichtung des GBS. Ihr obliegen insbesondere: a) die Beratung des Voranschlages und der Jahresrechnung b) der Erlass des Schulreglements mit Genehmigung des Bildungsdepartements und des Reglements für die Fachkommissionen c) die Anstellung und Entlassung der Rektorin oder des Rektors mit Genehmigung durch das Bildungsdepartement sowie die Anstellung des Stellvertretung der Rektorin / des Rektors mit Erlass eines Stellenprofils. ISO 9001:2008 zertifiziert
3 d) die Anstellung und Entlassung der Bereichsleitung mit Erlass eines Stellenprofils e) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen für die Mitglieder des Rektorats f) der Erlass des Benützungsreglements für Schulräumlichkeiten mit Genehmigung durch das Bildungsdepartement g) die Bestellung von Fachkommissionen h) die strategische Ausrichtung der Schulentwicklung und die Vereinbarung strategischer Jahresziele mit der Rektorin oder dem Rektor k) der Erlass des Konzeptes Weiterbildung l) die Festlegung einzelner unterrichtsfreier Tage m) der Erlass weiterer Reglemente Die BFSK ist Rekursinstanz nach Art. 42 EG-BB. Art. 5 Art. 6 Delegation von Aufgaben Die Berufsfachschulkommission kann besondere Aufgaben an Fachkommissionen, die Rektorin oder den Rektor oder andere Organe delegieren. Organisation Die Berufsfachschulkommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen gilt das Mehr der Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid. Mit beratender Stimme nehmen eine Person des Amtes für Berufsbildung, die Rektorin oder der Rektor, die Stellvertretung der Rektorin oder des Rektors und zwei Lehrervertretende teil. Rechtsverbindliche Unterschriften führen die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied der Berufsfachschulkommission oder mit der Rektorin oder dem Rektor. Über die Sitzung wird ein Protokoll verfasst. Die Präsidentin oder der Präsident und die Sekretärin oder der Sekretär unterzeichnen dieses und stellen es den Teilnehmenden zu. b) Rektorin / Rektor Art. 7 Der Rektorin oder dem Rektor obliegen die Umsetzung der strategischen Ziele und die operative Führung des GBS. Insbesondere sind folgende Aufgaben zu erfüllen: a) die Gesamtverantwortung für die Personalplanung, die Personalentwicklung und die Personalführung 3/11
4 b) die Gesamtverantwortung für die Organisation und Durchführung der Zielvereinbarungen und der Leistungsbeurteilung mit den Mitarbeitenden nach kantonalen Vorgaben c) die Antragstellung auf Anstellung oder Entlassung von Mitgliedern des Rektorats an die Berufsfachschulkommission d) die Anstellung und Entlassung der Abteilungsleitenden auf Antrag der Bereichsleitenden und mit Information an die Berufsfachschulkommission e) die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit einem wöchentlichen Pensum von über 15 Lektionen auf Antrag des betreffenden Bereichs sowie der Abteilungs- und Fachbereichsleitung mit Information an die Berufsfachschulkommission f) Die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Verwaltung auf Antrag der Bereichsleitung und der direkt vorgesetzten Person mit Information an die Berufsfachschulkommission g) Bewilligung von Urlaub für Lehrpersonen im Umfang von mehr als zwei Wochenpensen pro Semester h) die Kontrolle des Finanzhaushaltes i) die Verantwortung für die Erstellung eines internen Tätigkeits- und Leistungsberichtes zuhanden der Berufsfachschulkommission k) die Entwicklung und Umsetzung der Schulentwicklung und des Qualitätsmanagements l) die Vertretung des GBS gegen aussen, die Kooperation mit Interessenpartnern und die Öffentlichkeitsarbeit c) Rektorat Art. 8 Die Bereichsleitungen bilden zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor das Rektorat (Schulleitung nach Art. 19 Bst. d BBV). Die Aufgaben des Rektorats sind insbesondere: a) die Koordination der Aktivitäten des GBS insbesondere der einzelnen Bereiche und Abteilungen b) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen für Mitarbeitende mit einer Anstellung von100 Prozent. c) die Gewährleistung der gegenseitigen Information inklusive Erarbeitung und Stellungnahmen zu Verbesserungsvorschlägen d) die Abstimmung der Bereichsentwicklung auf die gesamte Schulentwicklung und das Qualitätsmanagement e) die Steuerung des Finanzhaushalts f) die Koordination des Stundenplans zwischen den Bereichen g) der Erlass von internen Reglementen und Weisungen für den Schulbetrieb h) die Regelung der gegenseitigen Stellvertretung i) der Erlass von Stellenprofilen für Abteilungsleitende k) regelmässige Treffen mit der Lehrervertretung zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information 4/11
5 Die Lehrervertretung wird zu einzelnen schulbezogenen Traktanden eingeladen, wenn die Rektorin oder der Rektor oder die Lehrervertretung dies beantragt. d) Bereichsleitung Art. 9 Die Bereiche werden durch eine Bereichsleiterin oder einen Bereichsleiter operativ geführt. Die Aufgaben der Bereichsleitung sind insbesondere: a) die Mitarbeit und Mitwirkung im Rektorat zur koordinierten Schulentwicklung b) die operative Führung des Bereichs c) die Personalplanung, die Personalentwicklung und die Personalführung im Bereich d) die Antragstellung bei der Anstellung und Entlassung der Abteilungsleitung e) die Antragstellung bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen des Bereichs mit einem wöchentlichen Pensum von über 15 Lektionen an die Rektorin oder den Rektor f) die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen oder Lehrgangsleitenden des Bereichs mit einem Pensum bis zu 15 Lektionen auf Antrag der Abteilungsleitung und Fachbereichsleitung oder Lehrgangleitung mit Information an das Rektorat und an die Berufsfachschulkommission g) die Verantwortung für die Umsetzung der Zielvereinbarungen und der Leistungsbeurteilung bei den Mitarbeitenden im Bereich h) die Genehmigung des Stundenplans für den Bereich i) die Bewilligung von Urlaub für Lehrpersonen im Umfang von ein bis zu zwei Wochenpensen pro Semester k) die bereichsbezogene Verantwortung für den Finanzhaushalt l) die bereichsbezogene Verantwortung für die Umsetzung von Schulentwicklung und Qualitätsmanagement m) die Erstellung von Beiträgen für den internen Tätigkeits- und Leistungsberichtes zuhanden der Berufsfachschulkommission n) die bereichsbezogene Vertretung der Schule gegen aussen in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektorin e) Bereichskonferenz / BEKO Art. 10 Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bilden zusammen mit der Bereichsleitung die Bereichskonferenz. Die Bereichskonferenz hat Antragsrecht an das Rektorat. Die Aufgaben der Bereichskonferenz sind insbesondere: a) die Koordination der Aktivitäten der Abteilungen und Fachbereiche b) die Gewährleistung der gegenseitigen Information 5/11
6 c) die bereichsbezogene Beratung des Rektorats d) die bereichsspezifische Mitwirkung für die Qualitäts- und Schulentwicklung e) die Koordination und Genehmigung der Stundenpläne Die Lehrervertretung wird zur Bereichskonferenz eingeladen. f) Abteilungsleitung Art. 11 Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter operativ geführt. Sie haben Antragsrecht an die Bereichsleitung. Die Aufgaben der Abteilungsleitung sind insbesondere: a) die Mitarbeit und Mitwirkung in der Bereichskonferenz b) die Leitung des täglichen Schulbetriebes einschliesslich der Personalführung in der Abteilung c) die Organisation von Lehraufträgen und Antragstellung bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen der Abteilung an die Bereichsleitung oder an die Rektorin oder den Rektor d) die Anstellung der Stellvertretung der Abteilungsleitung, der Fachbereichsleitung und Lehrgangsleitung mit Zustimmung der Bereichsleitung. Die Abteilungsleitung erlässt Stellenprofile für diese Aufgaben e) die Bewilligung von Urlaub für Lehrpersonen im Umfang von bis zu einem Wochenpensum pro Semester f) die kontinuierliche Weiterentwicklung der Abteilung auf der Basis der Zielsetzungen aus Schulentwicklung und Qualitätsmanagement g) die Umsetzung der Zielvereinbarungen und der Leistungsbeurteilung bei den Mitarbeitenden in der Abteilung h) die Umsetzung der Richtlinien und Weisungen des Rektorats i) die abteilungsbezogene Verantwortung für den Finanzhaushalt k) die Verantwortung für die Erstellung des Stundenplans l) die regelmässige Initiierung der Arbeit der Fachkommissionen m) die Organisation von speziellen Anlässen für Lernende, Eltern und Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner in Absprache mit der Bereichsleitung und der Rektorin oder dem Rektor n) die abteilungsbezogene Vertretung gegen aussen in Absprache mit der Bereichsleitung und der Rektorin oder dem Rektor Das Rektorat erlässt ein Stellenprofil. g) Fachbereichsleitung Art. 12 Die Fachbereichsleitung unterstützt die Abteilungsleitung und die Bereichsleitung in fachlicher und organisatorischer Hinsicht und führt den Fachbereich. 6/11
7 Die Aufgaben der Fachbereichsleitung sind insbesondere: a) die Beratung der Lernenden, Eltern und Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner b) die Antragsstellung bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen im Fachbereich an die Bereichsleitung oder an die Rektorin oder den Rektor c) die Einführung neuer Lehrpersonen in den Fachbereich d) die Erstellung des Fachbereichsstundenplans e) die Erstellung der Lehrpläne f) die Budgetierung und das Controlling sowie die Beschaffung der notwendigen Infrastruktur und Lehrmittel im Fachbereich h) Lehrgangsleitung Art. 13 Die Lehrgangsleitung unterstützt die Abteilungsleitung und die Bereichsleitung in fachlicher und organisatorischer Hinsicht und führt den Lehrgang. Die Aufgaben der Lehrgangsleitung sind insbesondere: a) Die Sicherung der fachlichen Aktualität des Lehrgangs in Abstimmung mit den gegebenen Rahmenbedingungen b) Die Akquisition, Beratung und Information von Interessenten c) Erarbeiten eines Netzwerkes im Fachbereich d) Die Sicherung der Qualität des Unterrichts/Lehrgangs e) Die Antragsstellung bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen im Lehrgang an die Bereichsleitung oder an die Rektorin oder den Rektor f) Die Erstellung des Stundenplanes i) Fachkommissionen Art. 14 Fachkommissionen beraten die Abteilungsleitung, das Rektorat und die Berufsfachschulkommission in wichtigen Berufs- und Fachfragen. Die Aufgaben der Fachkommissionen sind insbesondere: a) Genehmigung interner Lehrpläne b) Besprechung von Stundenverteilerfragen c) Besprechung von Ergebnissen des Qualifikationsverfahrens d) Koordination der überbetrieblichen Kurse mit dem Berufsfachschulunterricht e) Vorschläge für Freikurse und Weiterbildungsveranstaltungen f) Mitwirkung bei Veranstaltungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die Berufsfachschulkommission erlässt ein Reglement. 7/11
8 k) Mitarbeitende Art. 15 Anstellung und Auftrag Die Anstellung der Lehrpersonen der Grundbildung und der Brückenangebote richtet sich nach der Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren 1 und den entsprechenden Richtlinien. Die Aufgaben sind insbesondere im Berufsauftrag des Bildungsdepartementes vom 22. Mai 2008 festgehalten. Die Anstellung der Lehrpersonen der Weiterbildung richtet sich nach der internen Anweisung zur Anstellung und zum Lohn von Dozentinnen und Dozenten der Weiterbildung und der Höheren Berufsbildung an kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentren des Bildungsdepartementes vom 13. März Die Aufgaben richten sich nach den Weisungen der Bereichsleitung. Die Anstellung der Mitarbeitenden im Bereich Verwaltung richtet sich nach dem Personalgesetz 2 und der Personalverordnung 3. Die Aufgaben sind in den Stellenbeschrieben festgehalten. l) Lehrerkonvente Art. 16 Organisation Alle Lehrpersonen bilden den Gesamtkonvent. Die Lehrpersonen eines Bereichs bilden den Bereichskonvent. Die Lehrpersonen einer Abteilung bilden den Abteilungskonvent. Die Teilnahme für Lehrpersonen mit einem Pensum ab acht Lektionen ist obligatorisch. Über die obligatorische Teilnahme von weiteren Personen entscheidet die Rektorin oder der Rektor beziehungsweise die Bereichsleitung oder die Abteilungsleitung. Art. 17 Art sgs sgs sgs Durchführung Der Gesamtkonvent wird von der Rektorin oder dem Rektor einberufen oder wenn wenigstens ein Drittel der Lehrpersonen dies verlangt. Die Rektorin oder der Rektor leitet den Konvent. Die Aufgaben des Gesamtkonvents sind: a) die gegenseitige Information über die Schulentwicklung b) die Meinungsbildung und Stellungnahme zu Schulangelegenheiten c) die Wahl der zwei Lehrervertretungen in die Berufsfachschulkommission d) die Wahl der zwei Lehrervertretungen für die Zusammenarbeit mit dem Rektorat e) die Wahl einer Lehrervertretung in die Bereichskonferenz Grundbildung wird an den Bereichskonvent Grundbildung delegiert f) die Wahl einer Lehrervertretung in die Bereichskonferenz Weiterbildung wird an den Bereichskonvent Weiterbildung delegiert 8/11
9 Der Konvent hat Antragsrecht an das Rektorat und via Rektorat an die Berufsfachschulkommission. m) Übrige Konvente Art. 19 Die Aufgaben für Bereichskonvente und Abteilungskonvente sind: a) Information über Schulentwicklung der Gesamtschule, des Bereichs oder der Abteilung b) die Meinungsbildung und Stellungnahme zu Schulangelegenheiten c) Klären von Organisationsfragen n) Lernende Art. 20 Rechte und Pflichten Das Rektorat erlässt ein Reglement für Lernende. Für die Teilnehmenden der Weiterbildung erlässt das Rektorat eigene Bestimmungen. Art. 21 Art. 22 Art. 23 Absenzen Grundsatz Der Schulbesuch ist Pflicht. Jede nicht besuchte Lektion gilt als Absenz. Diese wird als entschuldigt oder unentschuldigt im Zeugnis eingetragen. Unentschuldigte Absenzen werden gemäss Art. 25 geahndet. Entschuldigungsgründe Erfüllung gesetzlicher Dienstpflicht, z.b. Militärdienst Unfall oder Krankheit, sofern diese den Schulbesuch verunmöglichen Die Abteilungsleitung kann im Zweifelsfall ein ärztliches Zeugnis verlangen nicht voraussehbare ausserordentliche Ereignisse in der Familie oder im Lehrbetrieb, soweit sie die Anwesenheit der lernenden Person erfordern bewilligter Urlaub Urlaub Urlaub kann gewährt werden: a) für die Teilnahme an Kursen, Anlässen oder Veranstaltungen b) für besondere familiäre Anlässe c) für Ferien, soweit diese nicht in die Schulferien verlegt werden können d) ausnahmsweise für Mithilfe bei besonderen Arbeiten im Lehrbetrieb e) aus anderen wichtigen Gründen Den ersten Urlaub bis maximal ein Wochenpensum je Semester erteilt die Klassenlehrperson, längere und allfällig weitere die Abteilungsleitung. Art. 24 Disziplinarwesen Die Lernenden haben sich gemäss Anstandsnormen der Gesellschaft zu verhalten und sind verpflichtet, sich an das Schulreglement, das 9/11
10 Reglement für die Lernenden, die Hausordnung und andere interne Reglemente und Weisungen sowie an das Leitbild zu halten. Art. 25 Disziplinarmassnahmen Bei Verstössen gegen die erwähnten Bestimmungen oder Anordnungen des GBS oder der Lehrpersonen und Mitarbeitenden ergreift das GBS Disziplinarmassnahmen. Verschiedene Disziplinarmassnahmen können kombiniert werden. Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a) zusätzliche Arbeit angeordnet durch die Lehrperson b) Wegweisung aus dem Unterricht mit Mitteilung an den Lehrbetrieb durch die Lehrperson c) mündliche Verwarnung durch die Lehrperson d) Antrag der Lehrperson im Rahmen der Notenkonferenz auf eine Bemerkung im Zeugnis in Bezug auf das Betragen e) schriftliche Verwarnung mit Meldung an den Lehrbetrieb durch die Abteilungsleitung f) Androhung des Ausschlusses aus Lehr- und Ausbildungsgängen ausserhalb des Pflichtunterrichts durch die Abteilungsleitung g) Ausschluss aus Lehr- und Ausbildungsgängen ausserhalb des Pflichtunterrichts und eine Geldleistung von CHF 100. angeordnet durch die Bereichsleitung h) Schriftliche Verwarnung mit Meldung an den Lehrbetrieb und das kantonale Amt für Berufsbildung und eine Geldleistung von CHF 100. angeordnet durch die Bereichsleitung i) Androhung des Antrages auf Aufhebung des Lehrvertrags durch die Bereichsleitung und eine Geldleistung von maximal CHF 200., angeordnet durch die Bereichsleitung k) bei schwerwiegenden Regelverstössen befristeter Ausschluss aus dem Pflichtunterricht durch die Rektorin oder den Rektor l) in schweren Fällen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags an das kantonale Amt für Berufsbildung und eine Geldleistung von CHF 200. angeordnet durch die Rektorin oder den Rektor m) Geldleistung von maximal CHF 200., angeordnet durch die Bereichsleitung n) Geldleistung von maximal CHF 300., angeordnet durch die Rektorin oder den Rektor Art. 26 Geltungsbereich Für die Teilnehmenden der Weiterbildung erlässt das Rektorat eigene Bestimmungen. III. Schlussbestimmungen Art. 27 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach Art. 41 ff EG-BB. 10/11
11 Art. 28 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen in Kraft. Es wird ab 1. Februar 2013 angewendet und ersetzt das Schulreglement vom 23. Juni Von der Berufsfachschulkommission Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen am 12. September 2012 erlassen. Der Präsident Gian Bazzi Der Rektor Lukas Reichle 11/11
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