Kanton St.Gallen Bildungsdepartement. Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Rektorat. Schulreglement. ISO 9001:2008 zertifiziert

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kanton St.Gallen Bildungsdepartement. Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Rektorat. Schulreglement. ISO 9001:2008 zertifiziert"

Transkript

1 Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Rektorat Schulreglement ISO 9001:2008 zertifiziert

2 Die Berufsfachschulkommission des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (sgs 231.1, abgekürzt EG-BB) und Art. 21 der Berufsbildungsverordnung (sgs 231.1, abgekürzt BBV) das nachstehende Schulreglement I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Gewerbliche Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen (nachfolgend GBS). Es regelt die Organisation und die Leitung, die Kompetenzen der Organe, die Anstellung der Mitarbeitenden, den Lehrerkonvent, das Absenzenwesen, die Urlaube sowie die disziplinarische Verantwortung der Lernenden. Art. 2 Bildungsauftrag Das GBS erfüllt den Bildungsauftrag für die durch Beschluss des Amtes für Berufsbildung zugewiesenen Lernenden der entsprechenden Berufe sowie im Bereich der Weiterbildung. Das GBS führt folgende Bereiche: a) Grundbildung b) Weiterbildung / Brückenangebote c) Verwaltung II. Führungsstruktur a) Berufsfachschulkommission Art. 3 Art. 4 Auftrag Die Berufsfachschulkommission (BFSK) ist das strategische Führungsorgan. Sie übt die unmittelbare Aufsicht über das GBS aus (Art. 18 Abs.1 EG BB). Die Berufsfachschulkommission bestimmt die strategische Ausrichtung des GBS. Ihr obliegen insbesondere: a) die Beratung des Voranschlages und der Jahresrechnung b) der Erlass des Schulreglements mit Genehmigung des Bildungsdepartements und des Reglements für die Fachkommissionen c) die Anstellung und Entlassung der Rektorin oder des Rektors mit Genehmigung durch das Bildungsdepartement sowie die Anstellung des Stellvertretung der Rektorin / des Rektors mit Erlass eines Stellenprofils. ISO 9001:2008 zertifiziert

3 d) die Anstellung und Entlassung der Bereichsleitung mit Erlass eines Stellenprofils e) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen für die Mitglieder des Rektorats f) der Erlass des Benützungsreglements für Schulräumlichkeiten mit Genehmigung durch das Bildungsdepartement g) die Bestellung von Fachkommissionen h) die strategische Ausrichtung der Schulentwicklung und die Vereinbarung strategischer Jahresziele mit der Rektorin oder dem Rektor k) der Erlass des Konzeptes Weiterbildung l) die Festlegung einzelner unterrichtsfreier Tage m) der Erlass weiterer Reglemente Die BFSK ist Rekursinstanz nach Art. 42 EG-BB. Art. 5 Art. 6 Delegation von Aufgaben Die Berufsfachschulkommission kann besondere Aufgaben an Fachkommissionen, die Rektorin oder den Rektor oder andere Organe delegieren. Organisation Die Berufsfachschulkommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen gilt das Mehr der Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid. Mit beratender Stimme nehmen eine Person des Amtes für Berufsbildung, die Rektorin oder der Rektor, die Stellvertretung der Rektorin oder des Rektors und zwei Lehrervertretende teil. Rechtsverbindliche Unterschriften führen die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied der Berufsfachschulkommission oder mit der Rektorin oder dem Rektor. Über die Sitzung wird ein Protokoll verfasst. Die Präsidentin oder der Präsident und die Sekretärin oder der Sekretär unterzeichnen dieses und stellen es den Teilnehmenden zu. b) Rektorin / Rektor Art. 7 Der Rektorin oder dem Rektor obliegen die Umsetzung der strategischen Ziele und die operative Führung des GBS. Insbesondere sind folgende Aufgaben zu erfüllen: a) die Gesamtverantwortung für die Personalplanung, die Personalentwicklung und die Personalführung 3/11

4 b) die Gesamtverantwortung für die Organisation und Durchführung der Zielvereinbarungen und der Leistungsbeurteilung mit den Mitarbeitenden nach kantonalen Vorgaben c) die Antragstellung auf Anstellung oder Entlassung von Mitgliedern des Rektorats an die Berufsfachschulkommission d) die Anstellung und Entlassung der Abteilungsleitenden auf Antrag der Bereichsleitenden und mit Information an die Berufsfachschulkommission e) die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit einem wöchentlichen Pensum von über 15 Lektionen auf Antrag des betreffenden Bereichs sowie der Abteilungs- und Fachbereichsleitung mit Information an die Berufsfachschulkommission f) Die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Verwaltung auf Antrag der Bereichsleitung und der direkt vorgesetzten Person mit Information an die Berufsfachschulkommission g) Bewilligung von Urlaub für Lehrpersonen im Umfang von mehr als zwei Wochenpensen pro Semester h) die Kontrolle des Finanzhaushaltes i) die Verantwortung für die Erstellung eines internen Tätigkeits- und Leistungsberichtes zuhanden der Berufsfachschulkommission k) die Entwicklung und Umsetzung der Schulentwicklung und des Qualitätsmanagements l) die Vertretung des GBS gegen aussen, die Kooperation mit Interessenpartnern und die Öffentlichkeitsarbeit c) Rektorat Art. 8 Die Bereichsleitungen bilden zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor das Rektorat (Schulleitung nach Art. 19 Bst. d BBV). Die Aufgaben des Rektorats sind insbesondere: a) die Koordination der Aktivitäten des GBS insbesondere der einzelnen Bereiche und Abteilungen b) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen für Mitarbeitende mit einer Anstellung von100 Prozent. c) die Gewährleistung der gegenseitigen Information inklusive Erarbeitung und Stellungnahmen zu Verbesserungsvorschlägen d) die Abstimmung der Bereichsentwicklung auf die gesamte Schulentwicklung und das Qualitätsmanagement e) die Steuerung des Finanzhaushalts f) die Koordination des Stundenplans zwischen den Bereichen g) der Erlass von internen Reglementen und Weisungen für den Schulbetrieb h) die Regelung der gegenseitigen Stellvertretung i) der Erlass von Stellenprofilen für Abteilungsleitende k) regelmässige Treffen mit der Lehrervertretung zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information 4/11

5 Die Lehrervertretung wird zu einzelnen schulbezogenen Traktanden eingeladen, wenn die Rektorin oder der Rektor oder die Lehrervertretung dies beantragt. d) Bereichsleitung Art. 9 Die Bereiche werden durch eine Bereichsleiterin oder einen Bereichsleiter operativ geführt. Die Aufgaben der Bereichsleitung sind insbesondere: a) die Mitarbeit und Mitwirkung im Rektorat zur koordinierten Schulentwicklung b) die operative Führung des Bereichs c) die Personalplanung, die Personalentwicklung und die Personalführung im Bereich d) die Antragstellung bei der Anstellung und Entlassung der Abteilungsleitung e) die Antragstellung bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen des Bereichs mit einem wöchentlichen Pensum von über 15 Lektionen an die Rektorin oder den Rektor f) die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen oder Lehrgangsleitenden des Bereichs mit einem Pensum bis zu 15 Lektionen auf Antrag der Abteilungsleitung und Fachbereichsleitung oder Lehrgangleitung mit Information an das Rektorat und an die Berufsfachschulkommission g) die Verantwortung für die Umsetzung der Zielvereinbarungen und der Leistungsbeurteilung bei den Mitarbeitenden im Bereich h) die Genehmigung des Stundenplans für den Bereich i) die Bewilligung von Urlaub für Lehrpersonen im Umfang von ein bis zu zwei Wochenpensen pro Semester k) die bereichsbezogene Verantwortung für den Finanzhaushalt l) die bereichsbezogene Verantwortung für die Umsetzung von Schulentwicklung und Qualitätsmanagement m) die Erstellung von Beiträgen für den internen Tätigkeits- und Leistungsberichtes zuhanden der Berufsfachschulkommission n) die bereichsbezogene Vertretung der Schule gegen aussen in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektorin e) Bereichskonferenz / BEKO Art. 10 Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bilden zusammen mit der Bereichsleitung die Bereichskonferenz. Die Bereichskonferenz hat Antragsrecht an das Rektorat. Die Aufgaben der Bereichskonferenz sind insbesondere: a) die Koordination der Aktivitäten der Abteilungen und Fachbereiche b) die Gewährleistung der gegenseitigen Information 5/11

6 c) die bereichsbezogene Beratung des Rektorats d) die bereichsspezifische Mitwirkung für die Qualitäts- und Schulentwicklung e) die Koordination und Genehmigung der Stundenpläne Die Lehrervertretung wird zur Bereichskonferenz eingeladen. f) Abteilungsleitung Art. 11 Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter operativ geführt. Sie haben Antragsrecht an die Bereichsleitung. Die Aufgaben der Abteilungsleitung sind insbesondere: a) die Mitarbeit und Mitwirkung in der Bereichskonferenz b) die Leitung des täglichen Schulbetriebes einschliesslich der Personalführung in der Abteilung c) die Organisation von Lehraufträgen und Antragstellung bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen der Abteilung an die Bereichsleitung oder an die Rektorin oder den Rektor d) die Anstellung der Stellvertretung der Abteilungsleitung, der Fachbereichsleitung und Lehrgangsleitung mit Zustimmung der Bereichsleitung. Die Abteilungsleitung erlässt Stellenprofile für diese Aufgaben e) die Bewilligung von Urlaub für Lehrpersonen im Umfang von bis zu einem Wochenpensum pro Semester f) die kontinuierliche Weiterentwicklung der Abteilung auf der Basis der Zielsetzungen aus Schulentwicklung und Qualitätsmanagement g) die Umsetzung der Zielvereinbarungen und der Leistungsbeurteilung bei den Mitarbeitenden in der Abteilung h) die Umsetzung der Richtlinien und Weisungen des Rektorats i) die abteilungsbezogene Verantwortung für den Finanzhaushalt k) die Verantwortung für die Erstellung des Stundenplans l) die regelmässige Initiierung der Arbeit der Fachkommissionen m) die Organisation von speziellen Anlässen für Lernende, Eltern und Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner in Absprache mit der Bereichsleitung und der Rektorin oder dem Rektor n) die abteilungsbezogene Vertretung gegen aussen in Absprache mit der Bereichsleitung und der Rektorin oder dem Rektor Das Rektorat erlässt ein Stellenprofil. g) Fachbereichsleitung Art. 12 Die Fachbereichsleitung unterstützt die Abteilungsleitung und die Bereichsleitung in fachlicher und organisatorischer Hinsicht und führt den Fachbereich. 6/11

7 Die Aufgaben der Fachbereichsleitung sind insbesondere: a) die Beratung der Lernenden, Eltern und Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner b) die Antragsstellung bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen im Fachbereich an die Bereichsleitung oder an die Rektorin oder den Rektor c) die Einführung neuer Lehrpersonen in den Fachbereich d) die Erstellung des Fachbereichsstundenplans e) die Erstellung der Lehrpläne f) die Budgetierung und das Controlling sowie die Beschaffung der notwendigen Infrastruktur und Lehrmittel im Fachbereich h) Lehrgangsleitung Art. 13 Die Lehrgangsleitung unterstützt die Abteilungsleitung und die Bereichsleitung in fachlicher und organisatorischer Hinsicht und führt den Lehrgang. Die Aufgaben der Lehrgangsleitung sind insbesondere: a) Die Sicherung der fachlichen Aktualität des Lehrgangs in Abstimmung mit den gegebenen Rahmenbedingungen b) Die Akquisition, Beratung und Information von Interessenten c) Erarbeiten eines Netzwerkes im Fachbereich d) Die Sicherung der Qualität des Unterrichts/Lehrgangs e) Die Antragsstellung bei der Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen im Lehrgang an die Bereichsleitung oder an die Rektorin oder den Rektor f) Die Erstellung des Stundenplanes i) Fachkommissionen Art. 14 Fachkommissionen beraten die Abteilungsleitung, das Rektorat und die Berufsfachschulkommission in wichtigen Berufs- und Fachfragen. Die Aufgaben der Fachkommissionen sind insbesondere: a) Genehmigung interner Lehrpläne b) Besprechung von Stundenverteilerfragen c) Besprechung von Ergebnissen des Qualifikationsverfahrens d) Koordination der überbetrieblichen Kurse mit dem Berufsfachschulunterricht e) Vorschläge für Freikurse und Weiterbildungsveranstaltungen f) Mitwirkung bei Veranstaltungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die Berufsfachschulkommission erlässt ein Reglement. 7/11

8 k) Mitarbeitende Art. 15 Anstellung und Auftrag Die Anstellung der Lehrpersonen der Grundbildung und der Brückenangebote richtet sich nach der Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren 1 und den entsprechenden Richtlinien. Die Aufgaben sind insbesondere im Berufsauftrag des Bildungsdepartementes vom 22. Mai 2008 festgehalten. Die Anstellung der Lehrpersonen der Weiterbildung richtet sich nach der internen Anweisung zur Anstellung und zum Lohn von Dozentinnen und Dozenten der Weiterbildung und der Höheren Berufsbildung an kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentren des Bildungsdepartementes vom 13. März Die Aufgaben richten sich nach den Weisungen der Bereichsleitung. Die Anstellung der Mitarbeitenden im Bereich Verwaltung richtet sich nach dem Personalgesetz 2 und der Personalverordnung 3. Die Aufgaben sind in den Stellenbeschrieben festgehalten. l) Lehrerkonvente Art. 16 Organisation Alle Lehrpersonen bilden den Gesamtkonvent. Die Lehrpersonen eines Bereichs bilden den Bereichskonvent. Die Lehrpersonen einer Abteilung bilden den Abteilungskonvent. Die Teilnahme für Lehrpersonen mit einem Pensum ab acht Lektionen ist obligatorisch. Über die obligatorische Teilnahme von weiteren Personen entscheidet die Rektorin oder der Rektor beziehungsweise die Bereichsleitung oder die Abteilungsleitung. Art. 17 Art sgs sgs sgs Durchführung Der Gesamtkonvent wird von der Rektorin oder dem Rektor einberufen oder wenn wenigstens ein Drittel der Lehrpersonen dies verlangt. Die Rektorin oder der Rektor leitet den Konvent. Die Aufgaben des Gesamtkonvents sind: a) die gegenseitige Information über die Schulentwicklung b) die Meinungsbildung und Stellungnahme zu Schulangelegenheiten c) die Wahl der zwei Lehrervertretungen in die Berufsfachschulkommission d) die Wahl der zwei Lehrervertretungen für die Zusammenarbeit mit dem Rektorat e) die Wahl einer Lehrervertretung in die Bereichskonferenz Grundbildung wird an den Bereichskonvent Grundbildung delegiert f) die Wahl einer Lehrervertretung in die Bereichskonferenz Weiterbildung wird an den Bereichskonvent Weiterbildung delegiert 8/11

9 Der Konvent hat Antragsrecht an das Rektorat und via Rektorat an die Berufsfachschulkommission. m) Übrige Konvente Art. 19 Die Aufgaben für Bereichskonvente und Abteilungskonvente sind: a) Information über Schulentwicklung der Gesamtschule, des Bereichs oder der Abteilung b) die Meinungsbildung und Stellungnahme zu Schulangelegenheiten c) Klären von Organisationsfragen n) Lernende Art. 20 Rechte und Pflichten Das Rektorat erlässt ein Reglement für Lernende. Für die Teilnehmenden der Weiterbildung erlässt das Rektorat eigene Bestimmungen. Art. 21 Art. 22 Art. 23 Absenzen Grundsatz Der Schulbesuch ist Pflicht. Jede nicht besuchte Lektion gilt als Absenz. Diese wird als entschuldigt oder unentschuldigt im Zeugnis eingetragen. Unentschuldigte Absenzen werden gemäss Art. 25 geahndet. Entschuldigungsgründe Erfüllung gesetzlicher Dienstpflicht, z.b. Militärdienst Unfall oder Krankheit, sofern diese den Schulbesuch verunmöglichen Die Abteilungsleitung kann im Zweifelsfall ein ärztliches Zeugnis verlangen nicht voraussehbare ausserordentliche Ereignisse in der Familie oder im Lehrbetrieb, soweit sie die Anwesenheit der lernenden Person erfordern bewilligter Urlaub Urlaub Urlaub kann gewährt werden: a) für die Teilnahme an Kursen, Anlässen oder Veranstaltungen b) für besondere familiäre Anlässe c) für Ferien, soweit diese nicht in die Schulferien verlegt werden können d) ausnahmsweise für Mithilfe bei besonderen Arbeiten im Lehrbetrieb e) aus anderen wichtigen Gründen Den ersten Urlaub bis maximal ein Wochenpensum je Semester erteilt die Klassenlehrperson, längere und allfällig weitere die Abteilungsleitung. Art. 24 Disziplinarwesen Die Lernenden haben sich gemäss Anstandsnormen der Gesellschaft zu verhalten und sind verpflichtet, sich an das Schulreglement, das 9/11

10 Reglement für die Lernenden, die Hausordnung und andere interne Reglemente und Weisungen sowie an das Leitbild zu halten. Art. 25 Disziplinarmassnahmen Bei Verstössen gegen die erwähnten Bestimmungen oder Anordnungen des GBS oder der Lehrpersonen und Mitarbeitenden ergreift das GBS Disziplinarmassnahmen. Verschiedene Disziplinarmassnahmen können kombiniert werden. Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a) zusätzliche Arbeit angeordnet durch die Lehrperson b) Wegweisung aus dem Unterricht mit Mitteilung an den Lehrbetrieb durch die Lehrperson c) mündliche Verwarnung durch die Lehrperson d) Antrag der Lehrperson im Rahmen der Notenkonferenz auf eine Bemerkung im Zeugnis in Bezug auf das Betragen e) schriftliche Verwarnung mit Meldung an den Lehrbetrieb durch die Abteilungsleitung f) Androhung des Ausschlusses aus Lehr- und Ausbildungsgängen ausserhalb des Pflichtunterrichts durch die Abteilungsleitung g) Ausschluss aus Lehr- und Ausbildungsgängen ausserhalb des Pflichtunterrichts und eine Geldleistung von CHF 100. angeordnet durch die Bereichsleitung h) Schriftliche Verwarnung mit Meldung an den Lehrbetrieb und das kantonale Amt für Berufsbildung und eine Geldleistung von CHF 100. angeordnet durch die Bereichsleitung i) Androhung des Antrages auf Aufhebung des Lehrvertrags durch die Bereichsleitung und eine Geldleistung von maximal CHF 200., angeordnet durch die Bereichsleitung k) bei schwerwiegenden Regelverstössen befristeter Ausschluss aus dem Pflichtunterricht durch die Rektorin oder den Rektor l) in schweren Fällen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags an das kantonale Amt für Berufsbildung und eine Geldleistung von CHF 200. angeordnet durch die Rektorin oder den Rektor m) Geldleistung von maximal CHF 200., angeordnet durch die Bereichsleitung n) Geldleistung von maximal CHF 300., angeordnet durch die Rektorin oder den Rektor Art. 26 Geltungsbereich Für die Teilnehmenden der Weiterbildung erlässt das Rektorat eigene Bestimmungen. III. Schlussbestimmungen Art. 27 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach Art. 41 ff EG-BB. 10/11

11 Art. 28 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen in Kraft. Es wird ab 1. Februar 2013 angewendet und ersetzt das Schulreglement vom 23. Juni Von der Berufsfachschulkommission Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen am 12. September 2012 erlassen. Der Präsident Gian Bazzi Der Rektor Lukas Reichle 11/11

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Reglement für Lernende

Reglement für Lernende Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Sarganserland Reglement für Lernende Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 2 II. Schulbetrieb 2 III. Rechte der Lernenden 3 IV. Pflichten

Mehr

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 43 Gemeindeordnung

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18 14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna

Mehr

DISZIPLINARREGLEMENT BERUFSBILDUNG (DR BB, 5. März 2015)

DISZIPLINARREGLEMENT BERUFSBILDUNG (DR BB, 5. März 2015) DISZIPLINARREGLEMENT BERUFSBILDUNG (DR BB, 5. März 2015) KV ZÜRICH BUSINESS SCHOOL LIMMATSTRASSE 310 8037 ZÜRICH TELEFON 044 444 66 00 FAX 044 444 66 90 E-MAIL gbs@kvz-schule.ch www.kvz-schule.ch Disziplinarreglement

Mehr

Organisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung

Organisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse für Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung Fachrichtung Architektur Ingenieurbau Innenarchitektur Landschaftsarchitektur

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses

Mehr

Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans

Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans Schulreglement vom 22. Dezember 2014 Die Aufsichtskommission der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans erlässt

Mehr

Geschäftsreglement Kommission Höhere Fachschule (HF)

Geschäftsreglement Kommission Höhere Fachschule (HF) Kanton St.Gallen Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen Geschäftsreglement Kommission Höhere Fachschule (HF) www.gbssg.ch 2 Die Berufsfachschulkommission BFSK erlässt in Anwendung von

Mehr

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren*

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren* Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren* vom 8. März 005 (Stand. Oktober 0) Die Regierung erlässt

Mehr

Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung)

Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung) Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung) Vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat, IV B/51/3 gestützt auf Artikel

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN

EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN Verordnung vom 10. November 2014 zum Reglement über den Vollzug des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 19. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Inhalt 3 2 Arbeitsteilung 3 3 Weisungsrecht

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)

Kanton Zug Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Kanton Zug. Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 9. Dezember 007 (Stand. August 009) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt

Mehr

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen 46.5. Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Vom. Juni 009 (Stand. August 00) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf des Gesetzes über die Berufsbildung vom. September

Mehr

Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ

Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Schweizerischer Verband für die Berufsbildung in Tierpflege SVBT, Tribschenstrasse 7, Postfach 3065, 6002 Luzern, Telefon

Mehr

SCHULGESETZ DER GEMEINDE CAZIS

SCHULGESETZ DER GEMEINDE CAZIS SCHULGESETZ DER GEMEINDE CAZIS Gestützt auf Artikel 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 erlässt die Gemeinde Cazis nachstehendes Schulgesetz. Die Bezeichnungen

Mehr

Gebührentarif für die Berufsbildung

Gebührentarif für die Berufsbildung Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 23.2 Gebührentarif für die Berufsbildung vom 9. März 200 (Stand. Januar 205) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 36 ff. des Einführungsgesetzes

Mehr

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, 55 Abs., 6 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung (Disziplinarreglement Berufsbildung)

Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung (Disziplinarreglement Berufsbildung) Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung (Disziplinarreglement Berufsbildung) (vom..) Die Bildungsdirektion gestützt auf 7 Abs. 2 und 20 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

Mehr

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen 4.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05) Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen. Dieses Reglement gilt für

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010) Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,

Mehr

IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,

IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat, Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung Vom 5. Februar 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Landrat, IX D/5/1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft

Mehr

Absenzen- und Disziplinarordnung der Maturitätsabteilungen und der Handelsschule der Kantonsschule Solothurn 1 )

Absenzen- und Disziplinarordnung der Maturitätsabteilungen und der Handelsschule der Kantonsschule Solothurn 1 ) 44.48 Absenzen- und Disziplinarordnung der Maturitätsabteilungen und der Handelsschule der Kantonsschule Solothurn ) RRB vom 4. Mai 976 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 5 und 6 des

Mehr

REGLEMENT DER GEWERBESCHULE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

REGLEMENT DER GEWERBESCHULE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen REGLEMENT DER GEWERBESCHULE SAMEDAN Personen, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses Reglements nicht etwas anderes

Mehr

Einwohnergemeinde Unterseen

Einwohnergemeinde Unterseen 43. Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über das Schulwesen und die Organisation der Volksschule (Schulreglement) Gemeinderat vom. Mai 05 in Kraft ab. August 05 Inhaltsverzeichnis STICHWORT ARTIKEL I.

Mehr

Statuten Verein Naturschule St. Gallen

Statuten Verein Naturschule St. Gallen Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,

Mehr

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren

Mehr

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium

Kanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Kanton Zug. Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen Vom 6. Juni 00 (Stand. Januar 009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf 5

Mehr

Das Organisationsreglement und Rahmenprogramm ergänzen die Bestimmungen des oben erwähnten Bildungsplans.

Das Organisationsreglement und Rahmenprogramm ergänzen die Bestimmungen des oben erwähnten Bildungsplans. Organisationsreglement und Rahmenprogramm für die überbetrieblichen Kurse Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ); Ausbildungs- und Prüfungsbranche Chemie scienceindustries erlässt,

Mehr

Absenzenordnung Gymnasium Burgdorf

Absenzenordnung Gymnasium Burgdorf Absenzenordnung Gymnasium Burgdorf 1. Grundlagen Die Schulleitung des Gymnasiums Burgdorf erlässt, gestützt auf die Mittelschulgesetzgebung MiSG Art. 42,43 und 44; MiSV Art. 54 und 88; MiSDV Art. 14, 133,

Mehr

Schul- und Disziplinarordnung der Gewerblichen Berufsschule Chur

Schul- und Disziplinarordnung der Gewerblichen Berufsschule Chur Schul- und Disziplinarordnung der Gewerblichen Berufsschule Chur Beschlossen vom Berufsschulrat am 11. April 2006 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Die Schul- und Disziplinarordnung gilt

Mehr

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1 STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung

Mehr

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-20

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-20 Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-20 Ersetzt: GE 32-20 Reglement für das Katechetische Institut der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen (KISG) vom 16. Dezember

Mehr

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung Vom 26. November 2003 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 3 und 47 des Gesetzes über die

Mehr

Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität

Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität www.snf.ch Wildhainweg, Postfach, CH-00 Bern Nationaler Forschungsrat Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität vom. Juli 06 Der Nationale Forschungsrat gestützt auf Artikel 9 Buchstabe

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Kanton Zug 44. Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 6. März 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

Statuten. der Organisation der Arbeitswelt (OdA) ICT Berufsbildung Bern Mediamatik

Statuten. der Organisation der Arbeitswelt (OdA) ICT Berufsbildung Bern Mediamatik ehemals Statuten der Organisation der Arbeitswelt (OdA) ICT Berufsbildung Bern Mediamatik ICT Berufsbildung Bern Mediamatik Geschäftsstelle Zentweg 25C (3006 Bern) Postfach 1526 3072 Ostermundigen Tel.

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE 2 Statuten der Stiftung Pro Juventute Art. 1 Sitz und Zweck 1 Pro Juventute ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen 10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Statuten der Schülerorganisation der Kantonsschule Wiedikon

Statuten der Schülerorganisation der Kantonsschule Wiedikon Schülerorganisation Kantonsschule Wiedikon Goldbrunnenstrasse 80 8055 Zürich Zimmer 209 http://www.ks-wiedikon.ch/so so@ks-wiedikon.ch Statuten der Schülerorganisation der Kantonsschule Wiedikon 1. Name,

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015. Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung

Mehr

S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung

S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gemäß 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung - BfRG vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) in der jeweils geltenden

Mehr

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe 1. Grundlagen Dieses Reglement wird durch die Geschäftsleitung der EMS-Gruppe erlassen und stützt sich auf das Organisationsreglement der EMS-CHEMIE

Mehr

Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden

Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Vom 14. März 1989 (Stand 1. Mai 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie 26 Abs. 2 und 32 Abs.

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Kanton Zug. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom. März 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Bst.

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE ELTERNMITWIRKUNG SCHULHAUS GOCKHAUSEN

REGLEMENT FÜR DIE ELTERNMITWIRKUNG SCHULHAUS GOCKHAUSEN REGLEMENT FÜR DIE ELTERNMITWIRKUNG SCHULHAUS GOCKHAUSEN ERSTELLT DURCH DIE SPURGRUPPE ELTERNMITWIRKUNG Inhaltsverzeichnis Grundlagen 2 Geltungsbereich 2 Zweck 2 Abgrenzung 2 Aufgaben 3 Organisation 3 Öffentlichkeitsarbeiten

Mehr

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz

Mehr

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen. 437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und

Mehr

Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (vom 5. März 05) Die Bildungsdirektion verfügt: I. Es wird ein Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung erlassen.

Mehr

Teilrevision der Gemeindeordnung

Teilrevision der Gemeindeordnung Politische Gemeinde Bassersdorf Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. November 2005 Synopse Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bassersdorf 2 2. Die Stimmberechtigten 2. Die Stimmberechtigten

Mehr

6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil

6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil Statuten Spitex Ruswil Inhaltsverzeichnis 6017 Ruswil I. Grundlagen... 3 Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz... 3 Art. 2 Zweck und Aufgaben... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art. 3 Voraussetzung... 3 III. Organisation...

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal

Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen und Zielsetzungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Allgemeines 3 1.3 Ziel und Zweck 3 1.4 Abgrenzung 3 2 Organisation

Mehr

Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2

Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2 Statuten Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2 Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich I. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen «Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich», nachstehend

Mehr

Verein Landart Grindelwald

Verein Landart Grindelwald Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere

Mehr

Statuten von Basel Tourismus

Statuten von Basel Tourismus Statuten von Basel Tourismus Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Basel Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein ist im Handelsregister

Mehr

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn T +41(0)32 626 24 20 Grabackerstrasse 6, Postfach 1554 F +41(0)32 626 24 26 CH-4502 Solothurn info@gzs.ch, www.gzs.ch Statuten Förderverein Gründerzentrum Kanton

Mehr

REGLEMENT über die RECHTE und PFLICHTEN der SCHULLEITUNG, der KONVENTE und der LEHRERSCHAFT an der KANTONSSCHULE

REGLEMENT über die RECHTE und PFLICHTEN der SCHULLEITUNG, der KONVENTE und der LEHRERSCHAFT an der KANTONSSCHULE KANTONSSCHULE GLARUS REGLEMENT über die RECHTE und PFLICHTEN der SCHULLEITUNG, der KONVENTE und der LEHRERSCHAFT an der KANTONSSCHULE (Erlassen vom Kantonsschulrat am 6. Juni 997 gestützt auf Art. 8 der

Mehr

Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weitere Fonds der Universität St. Gallen [DSR]

Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weitere Fonds der Universität St. Gallen [DSR] Universitätsrat Universität St. Gallen Reglement für den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weitere Fonds der Universität St. Gallen [DSR] vom 5. Mai 01 Der Universitätsrat der Universität St. Gallen

Mehr

in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September ) und des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September ),

in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September ) und des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September ), .9 Verordnung über die Fachmittelschule Vom. Dezember 007 (Stand 0. Oktober 00) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und des Gesetzes über die kantonalen

Mehr

Politische Gemeinde Rebstein

Politische Gemeinde Rebstein Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3

Mehr

Kanton Basel-Stadt Elternrat Primarstufe Bläsi

Kanton Basel-Stadt Elternrat Primarstufe Bläsi Kanton Basel-Stadt Elternrat Primarstufe Bläsi Geschäftsordnung Version vom 24.2.2011 Grundsatz Miteinander für die Kinder, die Klasse und die Schule! Im Zentrum steht das Kind. Elternhaus und Schule tragen

Mehr

Kindergarten- und Schulgesetz

Kindergarten- und Schulgesetz Kindergarten- und Schulgesetz Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen II. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kindergarten, Schulen 3 Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter 3 Art. 3 Kindergartenbesuch, Schulpflicht

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom 26. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck Gegründet 23. Juli 1901 S T A T U T E N Artikel 1 Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Bernischer Fleckviehzuchtverband besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zollikofen, der die Förderung

Mehr

Regelung zur Organisation der überbetrieblichen Kurse für Fachleute Information und Dokumentation EFZ

Regelung zur Organisation der überbetrieblichen Kurse für Fachleute Information und Dokumentation EFZ Regelung zur Organisation der überbetrieblichen Kurse für Fachleute Information und Dokumentation EFZ Stand: 01.01.2015 Status: 1. überarbeitete Fassung Die Trägerschaft nach Ziffer 2 erlässt die nachfolgende

Mehr

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Mehr

fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund

fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund Stiftungsurkunde S. 2 Stiftungsstatut S. 3 Reglement S. 7 2004 Ausgabe 06/05 7 REGLEMENT über die Tätigkeit

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Merkblatt Rechte und Pflichten Bildungsdepartement Amt für Volksschule Vorbemerkung In diesem Merkblatt wird entsprechend dem Volksschulgesetz der Schulrat an verschiedenen

Mehr

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung)

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Schülerinnen- und Schülerverordnung 0.0 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Vom 7. Mai 0 (Stand 8. August 0) Der Regierungsrat des

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Vereins-Statuten

Vereins-Statuten Vereins-Statuten 21.06.2016 Statuten Verein venue: Ort zum Erleben 21.06.2016 1 Name, Sitz, Zweck, Tätigkeitsbereiche Art. 1 Unter dem Namen venue: ort zum erleben besteht ein nicht gewinnorientierter,

Mehr

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 4.6 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 6. März 999 (Stand. Januar 000) Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und

Mehr

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 1 414.920 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 16. März 1999 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

Schweizerisches Rotes Kreuz. Kantonalverband Glarus. Statuten

Schweizerisches Rotes Kreuz. Kantonalverband Glarus. Statuten Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Glarus Statuten I. Allgemeines Art. 1 Unter dem Namen Verein Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Glarus, nachstehend SRK Glarus genannt, besteht ein

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Kanton Zug 44. Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 6. März 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt

Mehr

Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern

Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT:

Mehr

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 076 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.6 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 6. März 999 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell

Mehr

STATUTEN. der. Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn

STATUTEN. der. Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn STATUTEN der Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn Grundsätze Art. Wesen und Zweck Unter dem Namen Parlamentarische Gruppe Wirtschaft und Gewerbe besteht ein Verein im Sinne

Mehr

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. Appenzell Ausserrhoden Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. I NAME, RECHTSFORM UND ZIEL Art. Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Ausserrhoden (SP AR) besteht

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-

Mehr

Organisationsreglement Grundbuchamt der Region Maloja

Organisationsreglement Grundbuchamt der Region Maloja Organisationsreglement Grundbuchamt der Region Maloja Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Gegenstand und Zweck... 3 Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter... 3 II. Organisation... 3 Art. 3 Sitz,

Mehr

Abteilungsordnung der Turnabteilung

Abteilungsordnung der Turnabteilung der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen

Mehr

Statuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1

Statuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Statuten A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Unter dem Namen «Talgemeinschaft Sarganserland-Walensee» (TSW) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck vom 1. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Rheineck erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst.a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 als Gemeindeordnung:

Mehr

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe

Mehr

Unterrichten, Führen, Gestalten

Unterrichten, Führen, Gestalten Am BWZ Rapperswil (www.bwz-rappi.ch) werden 1100 Lernende in den Abteilungen Kaufmännische Berufe/Detailhandel, Gewerblich-Industrielle Berufe und Berufsmaturität ausgebildet. Unsere Weiterbildung bietet

Mehr

Weisungen zum Berufsauftrag der Stand: 2. Juli 2014

Weisungen zum Berufsauftrag der Stand: 2. Juli 2014 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt In Ausführung von Art. 57bis des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 als Weisungen Das Bildungsdepartement erlässt in Ausführung von Art. 4 Abs. 2 der

Mehr

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck: SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.

Mehr

Positionspapier Schulleitung

Positionspapier Schulleitung Positionspapier Schulleitung Mit diesem Positionspapier formuliert der VSLCH sein Berufsverständnis und klärt die Rollen der lokalen Schulbehörde, der Schulleitungen und der Lehrpersonen. Schulen brauchen

Mehr

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil Statuten SP Adligenswil Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil sp-adligenswil@bluewin.ch www.sp-adligenswil.ch Inhalt I. RECHTSFORM II. ZIEL III. ORGANISATION A. Generalversammlung B. Parteiversammlung

Mehr

Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA

Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Statuten Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Allgemeine Bestimmungen In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen

Mehr