INFORMATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG NACH DEN TSCHECHISCHEN VORSCHRIFTEN DER RENTENVERSICHERUNG

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1 INFORMATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG NACH DEN TSCHECHISCHEN VORSCHRIFTEN DER RENTENVERSICHERUNG Aus der Rentenversicherung werden folgende Renten geleistet: - Altersrente - volle Invalidenrente - Teilinvalidenrente - Witwen- und Wittwerrente - Weisenrente Aus dem System der Rentenversicherung wird auch die Erhöhung der Renten wegen Hilflosigkeit geleistet. Diese Leistung wird nur bis zum ausgezahlt und danach in das System der Sozialdienste überführt. Altersrente Gemäß 29 des Gesetzes Nr. 155/95 Slg. (nachstehend als zdp.) hat der Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn er eine Versicherungszeit von mindestens a/ 25 Jahren erwarb und zumindest das für die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente erforderliche Alter (Altersgrenze) erreichte oder b/ 15 Jahren erwarb und zumindest das Alter von 65 Jahren erreichte, falls er die Bedingungen gemäß Buchst. a/ nicht erfüllt. Gemäß 32 zdp. ist die Altersgrenze: a/ bei Männern 60 Jahre, b/ bei Frauen - 53 Jahre, wenn sie mind. 5 Kinder erzogen, - 54 Jahre, wenn sie mind. 3 oder 4 Kinder erzogen, - 55 Jahre, wenn sie 2 Kinder erzogen, - 56 Jahre, wenn sie 1 Kind erzogen, oder - 57 Jahre, falls die Versicherten dieses Alter bis zum erreichten. Bei Versicherten, die die genante Altersgrenze im Zeitraum von bis erreichen, wird die Altersgrenze so bestimmt, dass zum Kalendermonat, in dem der Versicherte diese Grenze erreichte, bei Männern zwei Kalendermonate und bei Frauen vier Kalendermonate für jedes auch angefangene Kalenderjahr des Zeitraums zwischen dem 31. Dezember 1995 bis zum Tag des Erreichens der genannten Altergrenze hinzugerechnet wird. Nach dem ist die Altersgrenze: a/ bei Männern 63 Jahre, b/ bei Frauen - 59 Jahre, wenn sie mind. 5 Kinder erzogen, - 60 Jahre, wenn sie mind. 3 oder 4 Kinder erzogen, - 61 Jahre, wenn sie 2 Kinder erzogen, - 62 Jahre, wenn sie 1 Kind erzogen, oder - 63 Jahre. falls die Versicherten die Altersgrenze nicht nach dem vorstehenden Absatz erreichten. Die Altersrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der prozentuelle Teil hängt von der Versicherungszeit und der Höhe des im entscheidenden Zeitraum erreichten Einkommens ab, aus welchem die Berechnungsgrundlage bestimmt wird. Der prozentuelle Teil beträgt 1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes ganze Versicherungsjahr ab dem Tag der Entstehung des Rentenanspruchs. Wird nach der Entstehung des Rentenanspruchs die Erwerbstätigkeit fortgesetzt, ohne die Altersrente zu beziehen, erhöht sich der prozentuelle Betrag der Altersrente um 1% der Berechnungsgrundlage für jede abgeschlossene 90 Tage dieser Tätigkeit, falls es sich um eine bis zum ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt, und um 1,5% der Berechnungsgrundlage für jede abgeschlossene 90 Tage dieser Tätigkeit, falls es sich um eine nach dem ausgeübte Tätigkeit handelt.

2 Gemäß 30 zdp. hat der Versicherte Anspruch auf Altersrente, bevor er die Altersgrenze erreichte, wenn er eine Versicherungszeit von mind. 25 Jahren erwarb und zum Tage, ab dem die Altersrente eingeräumt werden soll, er eine Teilinvalidenrente aus der tschechischen Rentenversicherung bezieht, oder ihm die Teilinvalidenrente wegen eines parallel laufenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder wegen Erwerbstätigkeit im Ausland nicht geleistet wird, wobei ihm zu diesem Tag höchsten 2 Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze fehlen, oder eine volle Invalidenrente aus der tschechischen Rentenversicherung ununterbrochen zumindest während 5 Jahre bezogen hat und der Anspruch auf die während dieser Zeit bezogene volle Invalidenrente erlosch und zum Tage des Entzug dieser Rente ihm bis zum Erreichen der Altersgrenze maximal 5 Jahre fehlen. Der Anspruch auf Altersrente gemäß 30 zdp entsteht, falls die oben genannten Bedingungen bis zum erfüllt werden. Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes volle Jahr der Versicherung bis zur Entstehung des Anspruchs auf diese Rente. Für jede auch angefangene 90 Tage ab dem Tag der Einräumung der Altersrente bis zum Erreichen der Altersgrenze wird der prozentuelle Teil um 1,3% der Berechnungsgrundlage reduziert. Mit dem Erreichen der Altersgrenze entsteht dem Rentenbezieher ein Anspruch auf Altersrente gemäß 29 zdp., für dessen Höhe die Versicherungszeiten ohne Reduzierung bewertet werden. Seine Einräumung ist jedoch zu beantragen. Gemäß 31 zdp. hat der Versicherte Anspruch auf Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze, falls er eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren erwarb, und bis zum Erreichen der Altersgrenze ihm ab dem Tag, ab dem die Altersrente eingeräumt wird, höchstens drei Jahre fehlen. Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes vollendete Versicherungsjahr ab dem Tag der Einräumung dieser Altersrente. Für jede auch angefangene 90 Kalendertage ab dem Tag der Einräumung der Altersrente bis zum Erreichen der Altersgrenze wird der prozentuelle Teil der Altersrente um 0,9% der Berechnungsgrundlage reduziert. Die Altersrente gemäß 31 zdp. wird frühestens ab dem Tag der Beantragung dieser Altersrente eingeräumt. Die Einräumung der Altersrente gemäß 31 zdp schließt den Anspruch auf Altersrente gemäß 29 und 30 zdp. aus. Die Altersrente gemäß 30 oder 31 steht bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht zu, falls eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Hilfeleistungen für Arbeitsbewerber gewährt werden. Volle Invalidenrente Der Versicherte hat Anspruch auf volle Invalidenrente, wenn er: voll invalide wurde und die erforderliche Versicherungszeit erwarb, falls er zum Tage der Entstehung der vollen Invalidität die Bedingungen des Anspruchs auf Altersrente beim Erreichen der Altersgrenze nicht erfüllte bzw. falls ihm die Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze gemäß 31 zdp. eingeräumt wurde, bevor er Altersgrenze erreichte, oder voll invalide infolge eines Arbeitsunfalls wurde Der Versicherte ist voll invalide, wenn sein Gesundheitszustand langfristig ungünstig ist und seine Erwerbsfähigkeit infolge dieses langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes zumindest um 66% zurückgegangen ist, oder wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderung nur unter ganz besonderen Bedingungen in der Lage ist, eine systematische Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Gesundheitszustand wird von Ärzten der Kreisverwaltung der Sozialversicherung begutachtet.

3 Erforderliche Versicherungszeit Die erforderliche Versicherungszeit für den Anspruch auf volle Invalidenrente beträgt: beim Versicherten im Alter bis 20 Jahre weniger als 1 Jahr beim Versicherten im Alter von 20 bis 22 Jahre 1 Jahr beim Versicherten im Alter von 22 bis 24 Jahre 2 Jahre beim Versicherten im Alter von 24 bis 26 Jahre 3 Jahre beim Versicherten im Alter von 26 bis 28 Jahre 4 Jahre beim Versicherten im Alter von über 28 Jahren 5 Jahre Die erforderliche Versicherungszeit wird im Zeitraum vor der Entstehung der vollen Invalidität ermittelt, bei Versicherten im Alter über 28 Jahre aus den letzten 10 Jahren vor der Entstehung der vollen Invalidität. Die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Zeit im beliebigen nach der Entstehung der vollen Invalidität abgeschlossenen Zeitraum von 10 Jahren (beim Versicherten unter 24 Jahren handelt es sich dabei um 2 Jahre) erworben wurde. Die volle Invalidenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der Grundbetrag wird als Festbetrag festgelegt und beträgt 1470 CZK monatlich. Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt für jedes vollendete Jahr der Versicherungszeit und der nachgerechneten Zeit 1,5% der Berechnungsgrundlage, wobei in die Versicherungszeit vor dem 18. Lebensjahr die Ersatzversicherungszeiten nicht eingerechnet werden. Als nachgerechnete Zeit gilt die Zeit ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs auf volle Invalidenrente bis zum Erreichen der Altersgrenze, wobei bei Frauen die Anzahl der erzogenen Kinder nicht berücksichtigt wird. Beim Versicherten unter 28 Jahre beträgt bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Höhe des prozentuellen Teils der vollen Invalidenrente monatlich mindestens 45% der Berechnungsgrundlage, wobei zu Zwecken der Festlegung dieser Berechnungsgrundlage als persönliche Bemessungsgrundlage die allgemeine Bemessungsgrundlage gilt, die dem Jahr der Einräumung der vollen Invalidenrente um zwei Jahre vorausgeht, multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor für die Anpassung dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind entweder die Einräumung der vollen Invalidenrente vor dem 18. Lebensjahr oder wenn der Zeitraum vom 18. Lebensjahr bis zur Entstehung des Anspruchs auf volle Invalidenrente durch die Versicherungszeit gedeckt ist oder wenn die Zeit, die durch die Versicherungszeit nicht gedeckt ist, kürzer als ein Jahr ist. Der prozentuelle Teil der vollen Invalidenrente beträgt monatlich mindestens 45% der Berechnungsgrundlage auch bei einem Versicherten, der zum Tage der Entstehung des Anspruchs auf diese Rente unter Berücksichtigung der Ersatzversicherungszeiten zumindest 15 Jahre Versicherungszeit erwarb. Der prozentuelle Teil der vollen Invalidenrente beträgt zumindest 770 CZK. Es ist keine maximale Grenze festgelegt. Volle Invalidenrente und ihre Höhe in besonderen Fällen Anspruch auf volle Invalidenrente hat auch eine Person, die zumindest das 18. Lebensjahr vollendete Daueraufenthalt auf dem Gebiet der ČR hat voll invalide ist, falls die volle Invalidität vor der Vollendung des 18. Lebensjahres entstand und diese Person an der Versicherung für die erforderliche Dauer nicht teilgenommen hat. Die Höhe des Basisbetrages beträgt 1470 CZK monatlich. Der prozentuelle Teil beträgt 45% der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage wird aus der persönlichen Bemessungsgrundlage, die die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr ist, welches dem Jahr der Einräumung der Rente vorausgeht, multipliziert mit dem Koeffizient zur Anpassung dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage, bestimmt. Teilinvalidenrente Der Versicherte hat Anspruch auf Teilinvalidenrente, wenn er teilinvalide wurde

4 und die erforderliche Versicherungszeit erwarb, oder infolge eines Arbeitsunfalls. Der Versicherte gilt als teilinvalide, falls infolge eines langfristig ungünstigen Gesundheitszustands seine Fähigkeit zur systematischen Erwerbstätigkeit zumindest um 33% zurückgegangen ist oder falls ihm ein langfristig ungünstiger Gesundheitszustand erheblich die allgemeinen Lebensbedingungen beeinträchtigen. Die gesundheitlichen Behinderungen, die die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigen, werden in der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales der CR Nr. 284/95 Slg. festgelegt. Die erforderliche Versicherungszeit Die erforderliche Versicherungszeit für den Anspruch auf die Teilinvalidenrente beträgt: beim Versicherten im Alter bis 20 Jahre weniger als 1 Jahr beim Versicherten im Alter von 20 bis 22 Jahre 1 Jahr beim Versicherten im Alter von 22 bis 24 Jahre 2 Jahre beim Versicherten im Alter von 24 bis 26 Jahre 3 Jahre beim Versicherten im Alter von 26 bis 28 Jahre 4 Jahre beim Versicherten im Alter von über 28 Jahren 5 Jahre Die erforderliche Versicherungsdauer wird ähnlich wie bei der vollen Invalidenrente ermittelt. Die Teilinvalidenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der Grundbetrag wird als Festbetrag festgelegt und beträgt 1470 CZK monatlich. Der prozentuelle Teil wird aus einer Berechnungsgrundlage ermittelt. Der prozentuelle Teil wird für jedes vollendete Versicherungsjahr und für die nachgerechnete Zeit in der Höhe von 0,75% der Berechnungsgrundlage festgelegt, wobei in die Versicherungszeit vor dem 18. Lebensjahr die Ersatzversicherungszeiten nicht einbezogen werden. Als nachgerechnete Zeit gilt die Zeit ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs auf Teilinvalidenrente bis zum Erreichen der Altersgrenze, wobei bei Frauen die Anzahl der erzogenen Kinder nicht berücksichtigt wird Beim Versicherten unter 28 Jahre beträgt bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Höhe des prozentuellen Teils der Teilinvalidenrente monatlich mindestens 22,5% der Berechnungsgrundlage, wobei zu Zwecken der Festlegung dieser Berechnungsgrundlage als persönliche Bemessungsgrundlage die allgemeine Bemessungsgrundlage gilt, die dem Jahr der Einräumung der vollen Invalidenrente um zwei Jahre vorausgeht, multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor für die Anpassung dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind entweder die Einräumung der Teilinvalidenrente vor dem 18. Lebensjahr oder wenn der Zeitraum von dem 18. Lebensjahr bis zur Entstehung des Anspruchs auf Teilinvalidenrente durch die Versicherungszeit gedeckt ist oder wenn die Zeit, die durch die Versicherungszeit nicht gedeckt ist, kürzer als ein Jahr ist. Der prozentuelle Teil der Teilinvalidenrente beträgt monatlich mindestens 22,5% der Berechnungsgrundlage auch bei einem Versicherten, der zum Tage der Entstehung des Anspruchs auf diese Rente unter Berücksichtigung der Ersatzversicherungszeiten zumindest 15 Jahre Versicherungszeit erwarb. Der prozentuelle Teil beträgt zumindest 385 CZK. Witwen- und Witwerrente Die Witwenrente steht im Todesfall des Ehemannes zu. Die Witwerrente steht im Todesfall der Ehefrau zu. Die Witwe/der Witwer hat Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nach dem Ehemann/Ehefrau, der/die eine Rente bezogen hat oder zum Todestag die Vorsaussetzung der erforderlichen Versicherungszeit für die Entstehung des Anspruchs auf volle Invalidenrente oder auf Altersrente erfüllte. Die Witwen-/Witwerrente steht für die Dauer 1 Jahres ab dem Tod des Ehemannes/der Ehefrau zu. Nach Ablauf dieser Zeit steht diese Rente nur dann zu, falls der/die Hinterbliebene: ein unversorgtes Kind betreut

5 ein minderjähriges, gesundheitlich langfristig schwer behindertes und pflegebedürftiges Kind oder ein volljähriges Kind, welches vorwiegend oder vollständig hilflos ist, betreut. seinen eigenen vorwiegend oder vollständig hilflosen Elternteil oder einen Elternteil des gestorbenen Ehegatten betreut, mit dem er/sie im gemeinsamen Haushalt lebt, oder einen solchen Elternteil betreut, der teilweise hilflos und über 80 Jahre alt ist. voll invalide ist das 55. Lebensjahr bei Frauen oder das 58. Lebensjahr bei Männern erreichte. Als Kind gilt ein Kind, welches nach der/dem Verstorbenen Anspruch auf Weisenrente hat, und ein Kind, welches in der Familie der/des Verstorbenen erzogen wurde, falls es sich um ein eigenes (adoptiertes) Kind der Witwe oder des Witwers handelt, welches zumindest von einem von ihnen bis zum Todestag des Ehegatten in Vollzeitpflege übernommen wurde und in der Familie der/des Verstorbenen erzogen wurde. Sollte die/der Hinterbliebene die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Witwen- /Witwerrente nach dem Ablauf 1 Jahres ab dem Tod des anderen Ehegatten nicht mehr erfüllen, erlischt der Anspruch. Der Anspruch auf die Leistung entsteht wieder nur dann, wenn der/die Hinterbliebene eine der oben genannten Voraussetzungen innerhalb von 5 Jahren ab dem Erlöschen dieses Anspruchs erfüllt. Wenn aufgrund eines gerichtlichen Urteils der/die Hinterbliebene den Tod des Ehegatten als Straftäter, Mittäter oder als Beteiligte/r an einer Straftat absichtlich verursachte, erlischt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente mit der Rechtskraft dieses Urteils. Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erlischt auch mit der Schließung einer neuen Ehe. In einem solchen Fall entsteht dann der Anspruch auf die Leistung einer "Abfindung in der Höhe von 12 monatlichen Zahlungen der Witwen-/Witwerrente. Die Witwen-/Witwerrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der Basisbetrag beträgt 1470 CZK monatlich. Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 50% des prozentuellen Teils der Altersrente oder der vollen Invalidenrente, auf den der/die Verstorbene zur Zeit des Todes Anspruch hatte oder hätte, oder 50% des prozentuellen Teil der Teilinvalidenrente nach dem Bezieher dieser Rente, der zum Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf volle Invalidenrente oder Altersrente nicht erfüllte. Weisenrente Die Weisenrente gebührt nur einem unversorgten Kind, falls sein Elternteil (bzw. Adoptivelternteil) oder eine Person starb, die das Kind in Vollzeitpflege übernahm und das Kind zur Zeit ihres Todes auf sie in seinem Unterhalt überwiegend hingewiesen war, wenn dieser Unterhalt von den eigenen Eltern aus wichtigen Gründen nicht geleistet werden konnte. Gleichzeitig ist für den Anspruch auf die Weisenrente die Voraussetzung zu erfüllen, dass der/die Verstorbene zum Todestage die Altersrente, volle Invalidenrente oder Teilinvalidenrente bezogen hat oder dass er/sie zum Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf volle Invalidenrente oder die Voraussetzung des Anspruchs auf die Altersrente erfüllte oder infolge eines Arbeitsunfalls starb. Ein Vollwaisenkind hat bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen Anspruch auf Weisenrente nach jedem der Elternteile oder nach einer Person, die das Kind in Vollzeitpflege übernahm und das Kind zur Zeit ihres Todes auf sie in seinem Unterhalt überwiegend angewiesen war, falls dieser Unterhalt von den eigenen Eltern aus wichtigen Gründen nicht geleistet werden konnte. Der Anspruch auf Weiserente entsteht nicht nach einer Pflegeperson oder ihrem Ehepartner. Der Anspruch auf Weisenrente erlischt mit der Annahme als Kind. Wird ein Vollweisenkind nur von einer Person als Kind angenommen, erlischt Anspruch auf die Weisenrente, die nach der Person zustand, die durch die/den Annehmende(n) ersetzt wurde. Wird die Annahme als Kind aufgehoben, entsteht der Anspruch auf Weisenrente wieder, und dies in der gleichen Höhe, in der sie zustehen würde, wenn sie zum Tage der Aufhebung der Annahme als Kind geleistet worden wäre.

6 Als unversorgtes Kind gilt zu Zwecken des Anspruchs auf Weisenrente ein Kind bis zum Abschluss der Schulpflicht, und dann spätestens bis zum 26. Lebensjahr, falls es sich systematisch auf den künftigen Beruf vorbereitet es sich wegen Krankheit oder Verletzung auf den künftigen Beruf nicht vorbereiten oder keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, oder es wegen eines langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, eine systematische Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach dem Abschluss der Schulpflicht gilt als unversorgtes Kind auch das Kind, welches in der Evidenz des Arbeitsamtes als Arbeitsbewerber geführt wird und keinen Anspruch auf Hilfeleistungen für Arbeitsbewerber hat. Als ein in Vollzeitpflege übernommenes Kind gilt ein solches Kind, welches in diese Vollzeitpflege aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs übernommen wurde, ein Kind des Ehepartners, dem es durch einen Gerichtsbeschluss in Obhut anvertraut wurde, und ein Kind des Ehepartners, falls der andere Elternteil gestorben oder unbekannt ist. Die Weisenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der Grundbetrag beträgt 1470 CZK monatlich. Der prozentuelle Teil beträgt 40 % des prozentuellen Teils der Altersrente oder der vollen Invalidenrenten, auf den der/die Verstorbene zur Zeit des Todes Anspruch hatte oder hätte oder 40% der des prozentuellen Teils der Teilinvalidenrente nach dem Bezieher dieser Renten, der zum Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder Altersrente nicht erfüllte. Gleichlauf der Rentenansprüche und deren Leistung Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung von mehreren Renten der gleichen Art oder auf die Leistung der Altersrente, der vollen Invalidenrente oder der Teilinvalidenrente gleichzeitig erfüllt, wird nur eine Rente und zwar die höhere geleistet. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung der Altersrente, der vollen Invalidenrente oder der Teilinvalidenrente in der gleichen Höhe, wird die vom Versicherten frei gewählte Rente geleistet. Am Tage der Anpassung der Rentenleistung für den Gleichlauf erlöschen die Ansprüche auf Renten, die nicht geleistet werden. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung der Altersrente, vollen Invalidenrente oder Teilinvalidenrente sowie auf die Leistung der Witwen-/Witwerrente oder der Weisenrente gleichzeitig erfüllt, wird die höchste Rente in der vollen Höhe, einschließlich des Grundbetrages ausgezahlt und von den übrigen Renten die Hälfte des prozentuellen Teils geleistet.

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