Willkommen an der Academy von PwC

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1 Willkommen an der Academy von PwC

2 Tax Excellence on Tour Steuerforum 2014 Eine Veranstaltung der Academy von PwC zu steuerlichen Neuerungen und Entwicklungen

3 Begrüssung Edi Hotz, Partner TLS, PwC

4 App herunterladen Suchen Sie nach PwC Events CH im App Store oder auf Google Play. Blackberry Benutzer klicken auf das HTML5 Logo unter pwc.ch/event-app Alle Informationen finden Sie auf der Rückseite auf Ihrem Lanyard Slide 4

5 Ihre Meinung interessiert uns. Stellen Sie Fragen direkt in der App. Klicken Sie auf das Icon rechts oben im Activity-Feed Slide 5

6 Referenten Bewertung Bewerten Sie unsere Referenten. Klicken Sie unter «Speaker» auf den Referenten und bewerten Sie ihn anhand der Sterne. Slide 6

7 Ihr Feedback ist uns wichtig Geben Sie uns am Ende der Veranstaltung Ihr Feedback. Klicken Sie auf «Survey» und füllen Sie das Feedbackformular aus. Slide 7

8 Umfrage Frage: Zum wievielten Mal nehmen Sie heute am Steuerforum teil? Slide 8

9 Agenda Uhr Begrüssungskaffee Uhr Einleitung und Begrüssung Uhr Besteuerung von Privatpersonen und Unternehmern Stefan Giezendanner, Director Uhr MWST- und Zoll-Grenzen überwinden Aktuelles zum grenzüberschreitenden Warenverkehr Sandra Ragaz, Senior Manager Uhr Nachfolgeplanung beginnt im Kopf, die Umsetzung erfordert Entschlossenheit Hans und Ronny Zingre, MBV AG, Mikrobiologie und Bioanalytik Uhr Apéro Slide 9

10 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Stefan Giezendanner, Director, PwC

11 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Themen Entsendung 2 lokale Arbeitsverträge Mehrfachtätigkeit Slide 11

12 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Kostenfallen für den Arbeitgeber Unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Lohnkomponenten in den verschiedenen Staaten Beiträge an überobligatorische berufliche Vorsorgeeinrichtungen Brutto-/Nettolohnvereinbarung Slide 12

13 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Weitere Aspekte Arbeitsbewilligungen im Host-Country (Arbeitsstaat) Aufenthaltsbewilligungen im Host-Country (Arbeitsstaat) Quellensteuern im Heimatland Lohnsteuern im Host-Country (Arbeitsstaat) - Schattenlohnbuchhaltung («Shadow Payroll») Slide 13

14 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Was gilt es sonst noch zu beachten? Motivation des Mitarbeiters darf nicht aufs Spiel gesetzt werden! z.b. aufgrund - Gefahr der Verschlechterung des Vorsorgeschutzes des Entsandten - Cashflow-Betrachtung aus Sicht des Mitarbeiters Vergleich vor und während der Entsendung Slide 14

15 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitz in CH CH Wohnsitz Herr Fernweh: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr Fernweh 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 15

16 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Grundsatz Nach Schweizer Steuerrecht sind Herr Fernweh und seine Familie in der Schweiz aufgrund des Wohnortes (Familienwohnortes) unbeschränkt steuerpflichtig steuerpflichtig für das weltweite Einkommen und Vermögen Nach deutschem Steuerrecht ist Herr Fernweh aufgrund des ständigen Aufenthaltsortes ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig steuerpflichtig für das weltweite Einkommen Slide 16

17 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Vermeidung Doppelbesteuerung (1/3) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA CH/D) Gem. DBA CH/D Art. 4 Abs. 2 Bst. a) ist die Schweiz der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat/Familienort) - alles ist in der Schweiz steuerbar, ausser - unselbständiges Erwerbseinkommen ist in Deutschland steuerbar DBA CH/D Art. 15 Abs. 1 i.v.m. Art. 24 Abs. 2 Nummer 1 Bst. a) Slide 17

18 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Vermeidung Doppelbesteuerung (2/3) Wie wird nun das in Deutschland erzielte Erwerbseinkommen gem. DBA CH/D besteuert? - Arbeitstage in Deutschland D = effektive Besteuerung CH = Freistellung unter Progressionsvorbehalt - Allfällige Arbeitstage in der Schweiz D = Freistellung unter Progressionsvorbehalt CH = effektive Besteuerung Slide 18

19 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Vermeidung Doppelbesteuerung (3/3) ACHTUNG: Spezialfall mit Deutschland! - Überdachende Besteuerung - DBA CH/D Art. 4 Abs. 3 i.v.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 Nummer 1 d) Deutschland wendet zur Besteuerung der verschiedenen Einkommensfaktoren die Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht an Doppelbesteuerung wird entweder durch Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt oder Anrechnungsmethode (Hochschleusung auf deutsches Besteuerungsniveau!) vermieden Slide 19

20 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung steuerlich abzugsfähig in Deutschland zusätzlich steuerbar in Deutschland Bemerkungen JA NEIN N/A JA NEIN N/A obl. Sozialvers. und PK-Beiträge ArN X max. rund EUR p.a. obl. Sozialvers. und PK-Beiträge ArG X X überobl. Sozialvers. und PK-Beiträge ArN X überobl. Sozialvers. und PK-Beiträge ArG X freiwillige PK-Einkäufe durch ArN X Pauschalspesenentschädigung X Geschäftsauto inkl. Privatnutzung X Steuerausgleich Mehrbelastung X Wohn- und Heimreisekostenentschädigung X X Abzugsfähigkeit im Rahmen der deutschen Eink.Steuer Slide 20

21 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitz in CH CH Wohnsitz Herr Fernweh: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr Fernweh 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 21

22 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Sozialversicherung (1/3) Freizügigkeitsabkommen CH EU/Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Entsendung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: - Ausführen von Arbeiten ausschliesslich in Deutschland für Rechnung und im Interesse von CH-AG. - Entsendung bis 24 Monate möglich. Direktantrag bei BSV für 5 Jahre möglich. - Direkte arbeitsrechtliche Bindung zwischen Herrn Fernweh und CH-AG während der ganzen Entsendungsdauer. Slide 22

23 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Sozialversicherung (2/3) Unmittelbar vor der Entsendung muss Herr Fernweh dem Schweizer Sozialversicherungsrecht während mind. 1 Monat unterstellt gewesen sein. Keine Ablösung eines vorher entsandten Arbeitnehmers. Entsendungsbescheinigung - CH-AG beantragt A1 bei der Ausgleichskasse. Auswirkung der Entsendung - Herr Fernweh bleibt während der Entsendungsdauer dem Schweizer Recht unterstellt. In Deutschland ist Herr Fernweh zu keinem Beitrag verpflichtet. Slide 23

24 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Sozialversicherung (3/3) Nichterwerbstätige Familienangehörige - Da die nichterwerbstätige Ehegattin und das Kind während der Entsendungsdauer von Herrn Fernweh den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht nach Deutschland verlegen, bleiben sie weiterhin in der Schweiz versichert (AHV/IV/KVG). - Keine Beiträge, da Herr Fernweh im Sinne der AHV erwerbstätig und min. Beiträge in der Höhe von CHF 960 entrichtet. Slide 24

25 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitzverlegung nach D CH Wohnsitz Herr Fernweh: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr Fernweh 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 25

26 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt 2 lokale Arbeitsverträge CH Wohnsitz Herr Fernweh: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D CH-AG D-AG Arbeitsvertrag 50% ab Arbeitsvertrag 50% ab Slide 26

27 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Mehrfachtätigkeit CH Wohnsitz Herr Fernweh: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D F Arbeitsvertrag seit Herr Fernweh 70% tätig 30% tätig CH-AG D-AG F-SA Slide 27

28 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Stefan Giezendanner, Director, PwC

29 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Themen Spezialfälle von Gartenunterhalt Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Slide 29

30 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Spezialfälle von Gartenunterhalt Generell können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG). Rasenmäherentscheid Gesamtschweizerisch uneinheitliche Regelung betreffend steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die Gartenpflege. (Urteil BGer 2C_390/2012 vom 7. August 2012) Abzugsfähigkeit der Kosten für Reparatur oder gleichwertigen Ersatz Rasenmäher Kosten für erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers qualifizieren gemäss Rechtsprechung Bundesgericht und Praxis Kanton Zürich nicht als Liegenschaftsunterhalt. Slide 30

31 Umfrage Frage: Haben Sie auch einen Roboter-Rasenmäher? Haben Sie auch einen Roboter-Rasenmäher? Slide 31

32 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Spezialfälle von Gartenunterhalt Generell können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG). Rasenmäherentscheid Gesamtschweizerisch uneinheitliche Regelung betreffend steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die Gartenpflege. Abzug Rasenmäher gemäss Bger aufgrund «altem» Merkblatt ZH zulässig. (Urteil BGer 2C_390/2012 vom 7. August 2012) Überarbeitetes Merkblatt ZH: Abzugsfähigkeit der Kosten für Reparatur oder gleichwertigen Ersatz Rasenmäher Kosten für erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers qualifizieren gemäss Praxis Kanton Zürich nicht als Liegenschaftsunterhalt. Slide 32

33 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Besteuerung Kapitalbezug Getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer Bund: 1/5 des ordentlichen Tarifs Kantone sind in der Tarifgestaltung frei (Zu) schnell aufeinander folgende Ein- und Auszlg. (1/2) Steuerrechtliche Schranke gestützt auf Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG gemäss bundesgerichtlicher Praxis: Kein Abzug des Einkaufs, soweit innert der nachfolgenden drei Jahre ein Kapitalbezug erfolgt (objektivierte Sperrfrist, d.h. kein Nachweis einer Steuerumgehung durch Steuerbehörden erforderlich). Urteil BGer 2C_658/2009 vom 12. März 2010 Slide 33

34 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug (Zu) schnell aufeinander folgende Ein- und Auszlg. (2/2) Auszahlung von Vorsorgeguthaben unter Berücksichtigung der Drei-Jahres-Frist nach dem First-In-First-Out-Prinzip zulässig. Aus steuerlicher Sicht gilt aber das Last-In-First-Out-Prinzip. Konsequenz: Vorsorgeeinrichtung kann zwar das vor dem Einkauf angesparte Vorsorgeguthaben innerhalb von 3 Jahren als Kapital auszahlen, jedoch wird in diesem Fall der Abzug des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen verweigert. Praxis Kanton Zürich: keine Korrektur bei Einkäufen bis CHF pro Jahr Slide 34

35 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Weiterversicherung bisheriger Verdienst nach Alter 58 (Art. 33a BVG) Voraussetzung: Reduktion AHV-Lohn um höchstens die Hälfte nach Alter 58 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter bei entsprechender reglementarischer Grundlage Soweit schon Altersleistungen bezogen werden (z.b. aufgrund Teilpensionierung), ist Weiterversicherung ausgeschlossen. 100% 50% bisheriger Lohn neuer Lohn Weiterführung der Vorsorge auf bisherigem Niveau Mind. Alter 58 Bis max. ordentliches Rücktrittsalter bzw. ordentliches AHV-Rentenalter Slide 35

36 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Fallbeispiel Sachverhalt Heiri Clever ist zu 100% an der X. AG beteiligt hat Heiri Clever für seinen privaten Weinkeller exklusiven Wein im Wert von CHF eingekauft. Die Rechnung wurde durch die X. AG bezahlt und die Kosten wurden bei der X. AG als Werbeaufwand verbucht. Nachdem Heiri Clever und die X. AG für die Steuerperiode 2011 bereits definitiv veranlagt wurden, haben die Steuerbehörden 2014 die Verbuchung der privaten Kosten als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand und damit als geldwerte Leistung qualifiziert. Slide 36

37 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Fallbeispiel Fragen Was sind die Steuerfolgen bei: X. AG Heiri Clever Slide 37

38 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Summarische Steuerfolgen (1/4) Bei der X. AG Im Umfang der geldwerten Leistung fand bei der X. AG im Jahr 2011 eine Unterbesteuerung statt Diese Steuern werden samt Verzugszinsen mittels Nachsteuerverfahren für das Jahr 2011 nachgefordert Busse infolge vollendeter Steuerhinterziehung Slide 38

39 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Summarische Steuerfolgen (2/4) Bei der Verrechnungssteuer Deklaration der geldwerten Leistung an ESTV via Formular 102, Entrichtung, jedoch kein Meldeverfahren möglich! Grundsätzlich Überwälzung der Verrechnungssteuer auf Herrn Heiri Clever Ablieferung der Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung Erhebung Verzugszinsen auf der geschuldeten Verrechnungssteuer Busse wegen Hinterziehung Herr Heiri Clever kann aufgrund fehlender ordnungsgemässer Deklaration der geldwerten Leistung in seiner Steuererklärung 2011 die Verrechnungssteuer nicht mehr zurückfordern Slide 39

40 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Summarische Steuerfolgen (3/4) Bei Herrn Heiri Clever Die geldwerte Leistung wurde bei Herrn Heiri Clever im Jahr 2011 nicht besteuert Diese Steuern werden samt Verzugszinsen mittels Nachsteuerverfahren für das Jahr 2011 nachgefordert Busse infolge persönlicher vollendeter Steuerhinterziehung Busse infolge Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung bei der X. AG Busse infolge Steuerbetrug aufgrund Falschverbuchung und Abgabe einer unwahren Jahresrechnung der X. AG Slide 40

41 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Summarische Steuerfolgen (4/4) Fazit Die Übernahme von privaten Kosten durch das Unternehmen kann im schlimmsten Fall zu einer x-fachen Steuermehrbelastung des ursprünglichen vermeintlichen abzugsfähigen Aufwands führen!!! Eindeutig private Aufwendungen dürfen nicht in der Buchhaltung erfasst werden Bei gemischten Aufwendungen (geschäftlich, privat) ist ein angemessener Privatanteil zu verbuchen Slide 41

42 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Weitere nicht abschliessende Fälle aus der Praxis Privatnutzung Geschäftsauto Verbuchung Privatferien Ehegattenlohn ohne Tätigkeit Yacht auf dem Zürichsee Übersetzte Spesen Slide 42

43 Ihre Ansprechpersonen Edi Hotz Partner Steuer- und Rechtsberatung Tel Stefan Giezendanner Director Steuer- und Rechtsberatung Tel Folie 43

44 Vielen Dank! This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it PwC. All rights reserved. In this document, PwC refers to PricewaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

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