Die Landeswahlleiterin Mecklenburg-Vorpommern. Hinweise für Wahlvorstände

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1 Die Landeswahlleiterin Mecklenburg-Vorpommern Hinweise für Wahlvorstände Bundestagswahl am 24. September 2017

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3 Seite 1 Rechtsgrundlagen 5 2 Wahlvorstände Zusammensetzung des Wahlvorstandes Tätigkeit des Wahlvorstandes Anwesenheitspflicht und Beschlussfähigkeit Aufgaben des Wahlvorstandes Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter Der Schriftführer Die Beisitzer 7 3 Herrichten des Wahlraumes und Ausstattung des Wahlvorstandes Begehung des Wahlraumes vor dem Wahltag Herrichtung des Wahlraumes Ausstattung des Wahlvorstandes 9 4 Vorbereitung und Eröffnung der Wahlhandlung Vollzähligkeit des Wahlvorstandes und Aufgabenverteilung Übernahme, Überprüfung und Berichtigung von Wahlunterlagen Eröffnung der Wahlhandlung 10 5 Durchführung und Abschluss der Wahlhandlung Ausgabe der Stimmzettel Kennzeichnen der Stimmzettel Stimmabgabe Wählen mit Wahlschein im Urnenwahlbezirk Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken Besonderheiten für Wahlvorstände in repräsentativen Wahlbezirken Schluss der Wahlhandlungen 13 6 Briefwahl Bildung und Beschlussfähigkeit des Briefwahlvorstandes Tätigkeit des Briefwahlvorstandes Zulassung der Wahlbriefe 14 7 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Grundsätze der Stimmenauszählung Ergebnisermittlung für die Bundestagswahl Zählen der Wähler Sortieren der Stimmzettel Zählen der Stimmen Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmen Zusammenstellung des Wahlergebnisses Schnellmeldung Abschluss der Wahlniederschrift Verpacken der Wahlunterlagen 20 8 Rückgabe der Wahlunterlagen 21 Anhang: Entscheidungshilfe für Wahlvorstände 22

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5 Am 24. September 2017 findet die Wahl des 19. Deutschen Bundestages statt. 1 Rechtsgrundlagen - Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist - Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist Jeder Wahlvorsteher hat die aufgeführten Rechtsvorschriften im Wahlraum bereitzuhalten und bei auftretenden Fragen durch Einsichtnahme zu nutzen. Die Rechtsgrundlagen enthalten insbesondere für die Arbeitsabläufe des Wahlvorstandes sehr detaillierte und genaue Anweisungen, die zur Vermeidung von Wahlanfechtungen unbedingt zu beachten und einzuhalten sind. 2 Wahlvorstände Für jeden Wahlbezirk ist gemäß 9 Absatz 2 Satz 3 BWG ein Wahlvorstand zu berufen. Bei entsprechendem Bedürfnis sollen nach 8 BWO für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, soweit dies möglich ist, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen wird für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt. Der Wahlvorstand handelt als kollegiales Wahlorgan und ist für die reibungslose und unparteiische Durchführung der Wahlhandlungen sowie für die Ergebnisermittlung und Ergebnisfeststellung der Wahl verantwortlich. Seine Aufgaben und Kompetenzen leitet der Wahlvorstand unmittelbar aus den wahlrechtlichen Bestimmungen ab. Er trifft seine Entscheidungen unabhängig und in eigener Verantwortung. 2.1 Zusammensetzung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand besteht nach 9 Absatz 2 Satz 3 BWG aus fünf bis neun wahlberechtigten Mitgliedern mit dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern. Der Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter werden nach 9 Absatz 1 BWG vom Kreiswahlleiter bzw. von der Gemeindebehörde berufen. Die Beisitzer des Wahlvorstandes werden nach 9 Absatz 2 Satz 3 BWG von der Gemeindebehörde bzw. vom Wahlvorsteher berufen. Der Wahlvorsteher bestellt nach 6 Absatz 4 BWO aus den Beisitzern einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher gemäß 6 Absatz 9 Satz 2 BWO durch andere Wahlberechtigte zu ersetzen. Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung ( 6 Absatz 10 BWO). 2.2 Tätigkeit des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand leitet und überwacht die gesamte Wahlhandlung und sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er hat im Wahllokal Hausrecht und kann zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung ggf. die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und Personen des Wahlraumes verweisen. 5

6 Insbesondere hat der Wahlvorstand jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton und Schrift zu unterbinden. Die Tätigkeit (Sitzung) des Wahlvorstandes - vom Zusammentritt bis zur Unterzeichnung der Wahlniederschrift - ist öffentlich. Wahlvorsteher und Beisitzer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden. Dies gilt insbesondere für alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Sie sind auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Parteiabzeichen oder sonstige auf eine politische Überzeugung hinweisende Zeichen dürfen von den Mitgliedern des Wahlvorstandes während ihrer Tätigkeit nicht getragen werden. 2.3 Anwesenheitspflicht und Beschlussfähigkeit Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer - während der Ergebnisermittlung sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes - anwesend sein. Beschlüsse sind durch den Wahlvorstand insbesondere über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Stimmen zu fassen, sie können aber auch während der Wahlhandlung etwa über die Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers notwendig werden. Für einen Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, oder wenn dieser abwesend ist, die seines Stellvertreters den Ausschlag. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie - während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer und - bei der Ergebnisfeststellung mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Ansonsten ist der Wahlvorstand nicht beschlussfähig. Über seine Tätigkeit fertigt der Wahlvorstand unter Verwendung der amtlichen Vordrucke nach Anlage 29 BWO eine Wahlniederschrift. Die Wahlniederschrift enthält die Arbeitsabläufe des Wahlvorstandes in ihrer chronologischen Reihenfolge. Sie kann bei Bedarf ergänzend zu den Rechtsvorschriften für die Klärung auftretender Fragen herangezogen werden. Briefwahlvorstände benutzen für die Fertigung der Niederschrift den eigens für die Briefwahl vorgesehenen Vordruck der Anlage 31 BWO. 2.4 Aufgaben des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand ist für die Vorbereitung und den Ablauf der Wahlhandlung sowie für die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses verantwortlich. Zu seinen Aufgaben zählen u. a. die Entgegennahme der Wahlunterlagen von der Gemeindebehörde, Leitung und Überwachung der Wahlhandlung, Klärung und Entscheidung von Zweifelsfragen, die bei der Wahlhandlung und bei der Ergebnisermittlung auftreten, Gewährleistung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum, Regelung des Zutritts zum Wahllokal bei verstärktem Wählerandrang, Übermittlung der Wahlbeteiligung um Uhr, Auszählung der Stimmzettel im Wahlbezirk, Fertigung der Wahlniederschrift, Rückgabe aller Wahlunterlagen an die Gemeindebehörde. Daraus leiten sich die nachfolgenden Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes ab. 6

7 2.4.1 Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher übernimmt die Wahlunterlagen vor Beginn der Wahlhandlung von der Gemeindebehörde, berichtigt das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis nachträglich ausgestellter Wahlscheine, leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes, weist die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, verschließt die Wahlurne, eröffnet die Wahlhandlung, teilt den Beisitzern ihre Aufgaben zu, regelt seine Vertretung bei Abwesenheit, wirkt bei der Wahlhandlung mit, gibt das Ende der Wahlzeit bekannt, leitet die Ergebnisermittlung und Ergebnisfeststellung und gibt diese im Wahllokal bekannt, teilt das Wahlergebnis der Gemeindebehörde unverzüglich mit (Schnellmeldung), übergibt die Wahlniederschrift und alle Pakete mit den Wahlunterlagen unverzüglich nach Beendigung der Arbeit des Wahlvorstandes an die Gemeindebehörde Der Stellvertreter Der Stellvertreter vertritt den Wahlvorsteher bei dessen Abwesenheit; er ist dazu als einziger berechtigt. Als Vertreter leiten sich seine Aufgaben von den unter Abschnitt aufgezeigten Aufgaben des Wahlvorstehers ab. Ansonsten erfüllt er die Aufgaben eines Beisitzers nach Abschnitt Der Schriftführer Der Schriftführer (bei Abwesenheit dessen Stellvertreter) führt das Wählerverzeichnis, trägt die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis ein, sammelt die eingenommenen Wahlscheine und führt die Wahlniederschrift Die Beisitzer Die Beisitzer erledigen die ihnen vom Wahlvorsteher (oder dessen Stellvertreter) übertragenen Aufgaben und unterstützen Wahlvorsteher und Schriftführer bei ihrer Tätigkeit. Die Beisitzer geben die Stimmzettel aus, überwachen die gesetzlich vorgeschriebene Benutzung der Wahlkabinen durch die Wähler und wirken bei der Auszählung der Stimmzettel und den ihnen übertragenen Aufgaben bei der Wahlergebnisermittlung mit. 7

8 3 Herrichten des Wahlraumes und Ausstattung des Wahlvorstandes Die zweckmäßige Herrichtung des Wahlraumes und die vollständige Ausstattung des Wahlvorstandes mit allen benötigten Ausstattungsgegenständen und Unterlagen durch die Gemeindebehörde tragen maßgeblich zur reibungslosen Wahldurchführung bei. Der Wahlvorstand prüft anhand der diesen Hinweisen beigefügten Prüfliste, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei festgestellte Mängel sind unter Einbeziehung der Gemeindebehörde sofort zu beheben, da dies mit Beginn der Wahlhandlung nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich ist und unter Umständen zu Beeinträchtigungen im Wahlablauf führen kann. Der Wahlvorstand verändert gegebenenfalls die Anordnung der Einrichtungsgegenstände im Wahlraum, wenn dadurch den wahlrechtlichen Erfordernissen und dem organisatorischen Ablauf der Wahlhandlung besser entsprochen wird. 3.1 Begehung des Wahlraumes vor dem Wahltag Die Besichtigung des zugewiesenen Wahllokals erfolgt zweckmäßigerweise bereits vor dem Wahltag. Der Wahlvorsteher und/oder sein Stellvertreter führen dazu eine Besichtigung der Räumlichkeiten durch, um festzustellen, welche Vorbereitungen ggf. noch zu treffen sind. Dabei prüfen sie insbesondere, ob die benötigten Wahlkabinen und Abschirmvorrichtungen vorhanden sind, der Zugang zum Wahlraum den wahlrechtlichen Anforderungen entspricht, im Wahllokal oder zumindest in hörbarer Reichweite ein Telefon vorhanden ist, die benötigten Tische und Stühle vorhanden und diese möglichst so angeordnet sind, dass sie dem Wähler gleichzeitig seinen Weg durch das Wahllokal bei der Stimmabgabe weisen. Benötigt werden u. a. der Platz für die Vorprüfung der Wahlbenachrichtigung und für die Stimmzettelausgabe am Eingang des Wahllokals, Tische für die Wahlkabinen in der Nähe einer fensterlosen Wand oder einer Raumecke, damit der Wähler mit dem Rücken zur Wand seine Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und der Wahlvorsteher von seinem Tisch aus die Wahlkabinen überblicken kann ( 50 Absatz 1 Satz 2 BWO), Tische und Stühle für den Wahlvorstand und für das Aufstellen der Wahlurne, die von allen Seiten zugänglich sein muss, weitere Stühle für Besucher. 3.2 Herrichtung des Wahlraumes Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahlhandlung, ob der Wahlraum unter Beachtung der unter Abschnitt 3.1 bereits durchgeführten Überprüfung ordnungsgemäß hergerichtet ist. Er achtet darauf, dass am oder im Eingang des Wahlgebäudes die Wahlbekanntmachung angebracht und ein als Muster gekennzeichneter Stimmzettel beigefügt ist, im Bereich sowie unmittelbar am Eingang des Gebäudes keine Wahlwerbung in Wort, Ton und Schrift (Plakate, Aufkleber, Luftballons usw.) durchgeführt wird und keine Unterschriftensammlung stattfindet. Diese Auflagen gelten auch für den Wahlraum selbst. Hier dürfen z. B. auch Mitarbeiter von Wahlforschungsinstituten nicht für Wahlumfragen tätig werden. der Zugang zum Wahlraum deutlich (z. B. durch Richtungspfeile) gekennzeichnet ist und die Wahlkabinen so aufgestellt sind, dass der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel kennzeichnen kann. Darüber hinaus sind vor Beginn der Wahlhandlung die Funktionsfähigkeit des Telefon- und ggf. Faxanschlusses und das Verzeichnis der benötigten Telefonnummern (Gemeindebehörde, Kreiswahlleiter usw.) zu überprüfen. 8

9 3.3 Ausstattung des Wahlvorstandes Jeder Wahlvorstand erhält vor Beginn der Wahlhandlung folgende Wahlunterlagen von der Gemeindebehörde das abgeschlossene, eventuell verbundene Wählerverzeichnis, das Verzeichnis der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch nachträglich Wahlscheine erteilt worden sind, ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativverzeichnis) oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, amtliche Stimmzettel für die Bundestagswahl in genügender Anzahl für den betreffenden Wahlkreis, den Vordruck der Wahlniederschrift, Zähllisten für die Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl um Uhr, den Vordruck der Schnellmeldung (Parteien sind bereits vorgetragen), Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung, einen Abdruck der Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde, Wahlurne und Abschirmvorrichtungen (wenn nicht schon nach Abschnitt 3.1 vorhanden), Verschlussmaterial für die Wahlurne, Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine, Büromaterial und Schreibstifte für den Wahlvorstand; Schreibstifte (nicht radierfähige Schreibstifte) mit Bindfaden für die Wahlkabinen. 4 Vorbereitung und Eröffnung der Wahlhandlung 4.1 Vollzähligkeit des Wahlvorstandes und die Aufgabenverteilung Der Wahlvorstand tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung (möglichst um 7.30 Uhr) zusammen. Erscheinen ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes nicht, ist unverzüglich Kontakt mit der Gemeindebehörde aufzunehmen, um die erforderlichen zusätzlichen Beisitzer anzufordern. Darüber hinaus können als Sofortmaßnahme fehlende Beisitzer durch anwesende bzw. erscheinende Wahlberechtigte ersetzt werden. Der Wahlvorsteher verteilt die Aufgaben auf die einzelnen Beisitzer (Ausgabe der Stimmzettel, Regelung des Zutritts zur Wahlkabine, Führung des Wählerverzeichnisses, Einnahme der Wahlbenachrichtigungen und Wahlscheine, Freigabe der Wahlurne). Er bestellt, soweit dies noch nicht geschehen ist, den Schriftführer und seinen Stellvertreter. Bei dieser Gelegenheit soll der Ablauf der Wahlhandlung schwerpunktmäßig durchgesprochen werden. 4.2 Übernahme, Überprüfung und Berichtigung von Wahlunterlagen Unter Beachtung der unter Abschnitt 3.2 aufgezeigten Herrichtung des Wahlraumes und der nach Abschnitt 3.3 vorgesehenen vollzähligen Übernahme der Wahlunterlagen überprüft der Wahlvorsteher die Ordnungsmäßigkeit der Stimmzettel. Er berichtigt das Wählerverzeichnis anhand des Verzeichnisses der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er in der Stimmabgabespalte den Wahlscheinvermerk Wahlschein oder W einträgt. Anschließend berichtigt er die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und händigt sie dem Schriftführer aus. Der Schriftführer nutzt die verbleibende Zeit bis zur Eröffnung der Wahlhandlung zweckmäßigerweise dafür, die Wahlniederschrift, soweit das zu diesem Zeitpunkt schon möglich ist, vorzutragen (z. B. Eintragungen im Abschnitt 1 und Vorbereitung des Abschnitts 4 durch Eintragung der Wahlvorschläge). 9

10 4.3 Eröffnung der Wahlhandlung Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung pünktlich um 8.00 Uhr. Er weist die Beisitzer zu Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen, die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, hin. Dem Schutz des Wahlgeheimnisses unterliegt z. B. der Umstand, ob jemand schon gewählt hat. Des Weiteren dürfen keine Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis erteilt bzw. Abschriften daraus gefertigt werden. Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe überzeugt sich der Wahlvorsteher unter Einbeziehung der im Wahllokal Anwesenden, dass die Wahlurne leer ist. Er verschließt diese dann und nimmt den Schlüssel in Verwahrung. Die Wahlurne darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Die Stimmzettel sind bereitzulegen und der Schriftführer bekommt das berichtigte Wählerverzeichnis ausgehändigt. 5 Durchführung und Abschluss der Wahlhandlung 5.1 Ausgabe der Stimmzettel Nach Betreten des Wahlraumes erhält der Wähler den Stimmzettel ausgehändigt, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wahlscheines seine Wahlberechtigung festgestellt hat. Eine abschließende Prüfung der Wahlberechtigung findet hier jedoch noch nicht statt. Der Beisitzer vermeidet die Doppelausgabe des Stimmzettels. Legt ein Wähler einen Wahlschein vor, ist nach Abschnitt 5.4 zu verfahren. Wahlvorstände der in die repräsentative Wahlstatistik einbezogenen Stichprobenwahlbezirke haben bei der Stimmzettelausgabe unbedingt sicher zu stellen, dass jeder Wähler für die Stimmabgabe einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck entsprechend seiner Altersgruppe und seinem Geschlecht erhält. Die ergänzenden Hinweise für die repräsentative Wahlstatistik sind unbedingt zu beachten. 5.2 Kennzeichnen des Stimmzettels Der Wähler begibt sich anschließend in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel und faltet diesen so zusammen, dass der Inhalt verdeckt ist. Dabei ist unbedingt sicherzustellen, dass jeder Wähler die Wahlkabine einzeln aufsucht. Auch Ehegatten müssen jeweils nacheinander die Wahlkabine benutzen. Der Wahlvorstand hat dies zu überwachen. Gleiches gilt für das in 56 Absatz 2 BWO neu aufgenommene Verbot, in der Wahlkabine zu fotografieren oder zu filmen (siehe Entscheidungshilfe Nr. 5.5). Die Stimmabgabe für einen anderen Wahlberechtigten ist auch bei Vorlage dessen Wahlbenachrichtigung gesetzlich untersagt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass ein Wahlberechtigter des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen daran gehindert ist, die Wahlhandlung alleine vorzunehmen. Dieser Wähler darf sich einer Hilfsperson bedienen, die nach seinen Anweisungen zu verfahren hat. Hilfsperson kann auf Wunsch des Wählers auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Dieser ist zur Geheimhaltung über das Wissen der Stimmabgabe verpflichtet. Sehbehinderten Wählern ist die Verwendung einer Stimmzettelschablone bei der Stimmabgabe rechtlich ausdrücklich gestattet. Die Stimmzettelschablonen werden vom Blinden- und Sehbehinderten- Verein Mecklenburg-Vorpommern e. V. bereitgestellt. Es ist darauf zu achten, dass die mitgeführte Schablone für den entsprechenden Wahlkreis gefertigt wurde. 5.3 Stimmabgabe Der Wähler tritt an den Tisch des Wahlvorstandes, gibt seine Wahlbenachrichtigung bzw. seinen Wahlschein ab und weist sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person aus. Auch wer keine Wahlbenachrichtigung vorlegen kann, darf wählen, wenn keine Zweifel an seiner Identität bestehen. Diese Zweifel werden regelmäßig durch ein Ausweispapier beseitigt (siehe Entscheidungshilfe Nr. 5.1). 10

11 Der Schriftführer sucht den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis und stellt abschließend die Wahlberechtigung fest. Bei Inhabern von Wahlscheinen gilt die Wahlberechtigung durch den Wahlschein als nachgewiesen. Steht die Wahlberechtigung fest und ergibt sich - wie im Regelfall - kein Anlass zur Zurückweisung, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei und der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der im Wählerverzeichnis dafür vorgesehenen Spalte durch Abhaken. Hakt er irrtümlich einmal falsch ab, so muss er den falsch angebrachten Stimmabgabevermerk streichen und in der Spalte Bemerkung den Hinweis falsch abgehakt eintragen. Damit kann der davon betroffene Wahlberechtigte seine Stimme zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzliche Prüfung abgeben. Bestehen Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers, prüft der Wahlvorsteher, ob ein Anlass zur Zurückweisung des Wählers besteht und lässt danach den Wahlvorstand über dessen Zulassung oder Zurückweisung beschließen. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken und als Anlage der Niederschrift beizufügen. Der Wahlvorstand hat einen Wähler durch Beschluss zurückzuweisen, der weder im Wählerverzeichnis eingetragen ist, noch einen Wahlschein besitzt, keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet (vorher bei der Gemeindebehörde anfragen, ob er im dortigen Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist), bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat und ein irrtümlicher Stimmabgabevermerk auszuschließen ist, den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet und faltet, nicht zusammenfaltet oder so faltet, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist bzw. mit einer zusätzlichen, das Wahlgeheimnis gefährdenden, Kennzeichnung versieht, offensichtlich mehrere Stimmzettel für die selbe Wahl oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben will, außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will. Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Dies gilt auch dann, wenn der Stimmzettel vom Wahlvorstand zurückgewiesen wird, da der Wähler diesen außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat oder der Stimmzettel in unzulässiger Weise zusammengefaltet wurde. Zur Vermeidung einer doppelten Stimmabgabe ist darauf zu achten, dass bei der Ausgabe eines neuen Stimmzettels der zuerst erteilte Stimmzettel - am besten vom Wähler selbst - vernichtet wird. Behauptet jemand, wahlberechtigt zu sein, obwohl er weder im Wählerverzeichnis eingetragen ist noch einen Wahlschein besitzt, so ist er bei der Zurückweisung auf die bestehende Möglichkeit der Wahlscheinbeantragung (bis Uhr) bei der Gemeindebehörde hinzuweisen. 5.4 Wählen mit Wahlschein im Urnenwahlbezirk Der Inhaber eines gültigen Wahlscheines darf an der Urnenwahl im Wahlbezirk teilnehmen, indem er sich über seine Person ausweist und dem Wahlvorsteher seinen Wahlschein übergibt. Der Wahlschein für die Bundestagswahl gilt in allen Wahlbezirken des jeweiligen Bundestagswahlkreises. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit eines Wahlscheines oder über die Rechtmäßigkeit seines Besitzes, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Wahlscheininhabers; der Wahlschein wird in jedem Falle einbehalten. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 11

12 Die vom Wahlvorsteher zur Wahl zugelassenen einbehaltenen Wahlscheine dienen als Nachweis für den späteren Zählvorgang bei der Ermittlung der Anzahl der Wähler. Eingehende Mitteilungen der Gemeindebehörde an den Wahlvorsteher über die Erteilung weiterer Wahlscheine im Laufe des Wahltages trägt dieser im Wählerverzeichnis nach und berichtigt die Abschlussbescheinigungen. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, vom Wähler einen Wahlbrief für die Briefwahl entgegenzunehmen. Der Wähler ist an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Adresse zu verweisen. Legt ein Wahlscheinwähler - in einem allgemeinen Wahlbezirk einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck für die repräsentative Wahlstatistik vor bzw. - in einem repräsentativen Wahlbezirk einen allgemeinen Stimmzettel vor, ist entsprechend der Entscheidungshilfe Nr. 6 zu verfahren. 5.5 Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand Die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie in kleineren Alten- und Pflegeheimen wird den dort anwesenden Wahlberechtigten durch einen beweglichen Wahlvorstand ermöglicht. Zur Stimmabgabe sind nur Wahlscheininhaber zugelassen. Wählen kann daher nur, wer einen nach Abschnitt 5.4 für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat. Der bewegliche Wahlvorstand eines Wahlbezirkes, der aus dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern, darunter dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter, besteht, begibt sich nach Weisung der Gemeindebehörde in die Einrichtung. Er nimmt dazu kleinere verschlossene Wahlurnen und die erforderliche Anzahl an Stimmzetteln mit. Der bewegliche Wahlvorstand nimmt die Wahlscheine entgegen, prüft diese und führt die Wahlhandlung nach den genannten Grundsätzen der Abschnitte 5.1 bis 5.4 durch. Für die Stimmabgabe von bettlägerigen Kranken vgl. Abschnitt 5.6 Absatz 2. Nach der Stimmabgabe bringt der bewegliche Wahlvorstand die Wahlurnen und die eingenommenen Wahlscheine in den Wahlraum des zuständigen Wahlbezirks. Dort bleiben die Wahlurnen bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit verschlossen. Ihre Inhalte werden bei der Auszählung der Stimmzettel mit den Inhalten der betreffenden allgemeinen Wahlurnen vermengt und danach ausgezählt ( 62 Absatz 3 BWO). Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. In dem Vermerk wird die Zahl der vom beweglichen Wahlvorstand eingenommenen Wahlscheine angegeben. 5.6 Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken Der Wahlvorstand führt nach Weisung der Gemeindebehörde in dem hierfür bestimmten Wahlraum in der festgesetzten Zeit die Wahlhandlung durch. Zur Stimmabgabe sind nur Wahlscheininhaber zugelassen, die einen nach Abschnitt 5.4 für den jeweiligen Wahlkreis gültigen Wahlschein haben. Die Öffentlichkeit soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet sein. Bei der Stimmabgabe sind die Hinweise der Abschnitte 5.1 und 5.4 zu beachten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer, darunter der Schriftführer oder sein Stellvertreter, können sich unter Mitnahme von (kleineren) verschlossenen Wahlurnen in die Krankenzimmer und dort an die Krankenbetten begeben. Den bettlägerigen Kranken muss für die Stimmabgabe die Möglichkeit gegeben werden, ihren Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Dabei kann sich der Wähler bei der Stimmabgabe unter Beachtung der Hinweise nach Abschnitt 5.2 einer Hilfsperson bzw. einer Stimmzettelschablone bedienen. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zurück zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit verschlossen und unter Aufsicht. Ihr Inhalt wird dann mit der im Wahlraum aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt. 12

13 Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirkes darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen ( 61 Absatz 9 und 10 BWO). 5.7 Besonderheiten für Wahlvorstände in repräsentativen Wahlbezirken In ausgewählten repräsentativen Urnen- und Briefwahlbezirken wird für die Bundestagswahl nach dem Wahltag eine Auswertung der Wahlergebnisse nach dem Alter und Geschlecht vorgenommen. Die repräsentativen Auszählungen dazu werden von den Gemeindebehörden bzw. im Statistischen Amt nach dem Wahltag vorgenommen und haben keine Auswirkungen auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand eines Auswahlbezirkes wird von seiner Gemeindebehörde rechtzeitig über die nachfolgenden anstehenden Besonderheiten informiert, die am Wahltag zu beachten sind. 1. Die nach Abschnitt 3.2 am oder im Wahlgebäude angebrachte Wahlbekanntmachung hat einen Hinweis auf die Einbeziehung des Wahlbezirkes in die repräsentative Wahlstatistik zu enthalten (wird von der Gemeindebehörde bereitgestellt). 2. Der Wähler wird durch eine zusätzliche Bekanntmachung am oder im Wahlgebäude darüber informiert, dass im Wahllokal Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck verwendet werden (wird von der Gemeindebehörde bereitgestellt). 3. Dem Wähler ist für die Stimmabgabe ein Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck entsprechend seiner Altersgruppe und seinem Geschlecht auszuhändigen. 4. Wähler mit Wahlschein, die nicht im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind, erhalten für die Stimmabgabe im Wahllokal ebenfalls einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck. Bereits mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigte Stimmzettel ohne Unterscheidungsaufdruck sind nicht zu verwenden und vom Wahlvorstand einzubehalten. Siehe dazu auch Entscheidungshilfe Nr. 4 und Nr. 6. Bei der Ergebnisermittlung ergeben sich für den Wahlvorstand keine zusätzlichen Aufgaben und Besonderheiten. Weitere Angaben und Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik enthalten die gesonderten Hinweise für die repräsentative Wahlstatistik, die den betroffenen Gemeindebehörden und Wahlvorständen zur Verfügung gestellt werden. 5.8 Schluss der Wahlhandlungen Um Uhr - nicht früher - gibt der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit für die Bundestagswahl bekannt. Es dürfen dann nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum wird unter Gewährleistung der Öffentlichkeit vorübergehend solange gesperrt, bis der letzte anwesende Wähler seine Stimmen abgegeben hat. Nach erfolgter Stimmabgabe erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für die Bundestagswahl für geschlossen. Die Zeit des Abschlusses wird vom Schriftführer in der Wahlniederschrift festgehalten. 6 Briefwahl Ein Briefwahlbezirk umfasst mehrere ihm zugeordnete Urnenwahlbezirke. Danach gehören in der Regel die Urnenwahlbezirke eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde zu einem Briefwahlbezirk. In den kreisfreien Städten und größeren amtsfreien Gemeinden sind die Urnenwahlbezirke eines Stadtgebietes oder eines fest abgegrenzten Stadtteiles einem Briefwahlbezirk zugeordnet. 13

14 6.1 Bildung und Beschlussfähigkeit des Briefwahlvorstandes Für jeden Briefwahlbezirk wird ein Briefwahlvorstand gebildet, der für die Zulassung oder Zurückweisung der ihm zugeteilten Wahlbriefe sowie für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses verantwortlich ist. Der Briefwahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern. Seine Berufung regelt sich nach Abschnitt 2.1 dieser Hinweise. Ein Briefwahlvorstand ist jeweils beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe mindestens ein Beisitzer und bei der Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Für jeden Briefwahlvorstand wird ein Briefwahllokal hergerichtet, das in seiner Ausstattung den Anforderungen der Ergebnisfeststellung anzupassen ist. Dem Briefwahlvorstand werden nachfolgende Unterlagen vor Beginn seiner Tätigkeit von der Gemeindebehörde übergeben: die für den Briefwahlbezirk eingegangenen Wahlbriefe, das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge dazu bzw. die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, die Vordrucke der Wahlniederschrift für Briefwahlvorstände und der Schnellmeldung (Parteien und Bewerber sind bereits vorgetragen), Abdrucke der für die Wahl notwendigen gesetzlichen Grundlagen, wie Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung, Abdruck der Wahlbekanntmachung, Verschlussmaterial für die Wahlurne, Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. 6.2 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes Zu der von der Gemeindebehörde festgelegten Zeit eröffnet der Wahlvorsteher die Wahlhandlung des Briefwahlvorstandes, indem er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (vgl. Abschnitt 4.3) hinweist. Der Wahlvorsteher übernimmt die unter Abschnitt 6.1 genannten Wahlunterlagen, darunter die eingegangenen Wahlbriefe. Der Wahlvorstand überzeugt sich sodann davon, dass die Wahlurne leer ist. Diese wird vom Wahlvorsteher verschlossen, der den Schlüssel in Verwahrung nimmt und die Wahlurne bis zum Beginn der Ergebnisfeststellung nach Uhr nicht mehr öffnet. 6.3 Zulassung der Wahlbriefe Die Wahlbriefe, gegen die keine Bedenken erhoben werden, werden von einem vom Briefwahlvorsteher dazu bestimmter Beisitzer nacheinander geöffnet, ihnen werden die Wahlscheine und die Stimmzettelumschläge entnommen und beide dem Wahlvorsteher übergeben. a) Besteht kein Grund zur Beanstandung des Stimmzettelumschlags und werden keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, legt der Wahlvorsteher den Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Die Wahlscheine werden gesammelt ( 75 Absatz 1 BWO). b) Ist der Wahlschein in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine enthalten oder bestehen sonst Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines, so werden die betreffenden Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers ausgesondert und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. 14

15 Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Ein Wahlbrief ist nach 75 Absatz 2 BWO in Verbindung mit 39 Absatz 4 BWG zurückzuweisen, wenn der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Stimmabgabe eines Briefwählers ist auch dann zuzulassen, wenn bekannt geworden ist, dass der Briefwähler vor dem oder am Wahltag verstorben bzw. aus dem Geltungsbereich lt. Gesetz verzogen ist oder er sein Wahlrecht durch Gerichtsbeschluss verloren hat. Die Ergebnisermittlung in den Briefwahlbezirken erfolgt wie in den Urnenwahlbezirken nicht vor Uhr. Sie ist nach den im Abschnitt 7 gegebenen Hinweisen durchzuführen. 7 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses 7.1 Grundsätze der Stimmenauszählung Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ab Uhr ohne Unterbrechung das Wahlergebnis und stellt fest: die Zahl der Wahlberechtigten aus der Beurkundung des Wählerverzeichnisses (nur Urnenwahlbezirke), die Zahl der Wähler, die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Neben dem Wahlvorsteher und dem Schriftführer oder ihren Stellvertretern sollen dabei alle Beisitzer - es müssen jedoch mindestens drei Beisitzer - anwesend sein (vgl. Abschnitt 2.3). Die Ergebnisermittlung für die Bundestagswahl hat öffentlich zu erfolgen. Für die Stimmenauszählung gilt der Grundsatz, dass Genauigkeit Vorrang vor Schnelligkeit hat. Die Stimmenauszählung selbst erfolgt durch Vorsortieren der Stimmzettel und Auszählen der vorsortierten Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zeichnen durch ihre Unterschrift für die Richtigkeit des Wahlergebnisses in der jeweiligen Wahlniederschrift verantwortlich. Ausführliche Hinweise zur Ergebnisermittlung können den 68, 69 und 72 Absatz 1 BWO entnommen werden. 15

16 7.2 Ergebnisermittlung für die Bundestagswahl Zählen der Wähler Vor dem Öffnen der Wahlurne(n) werden alle nicht benutzten Stimmzettel von den Wahltischen entfernt und anschließend die nachfolgenden Arbeitsschritte ausgeführt: Wahlurne(n) öffnen (ggf. auch die des Sonderwahlbezirks bzw. des beweglichen Wahlvorstandes), Stimmzettel entnehmen, entfalten und zählen; die Zahl der Stimmzettel gilt im weiteren Verfahren als Zahl der Wähler, zeitgleich die Stimmabgabevermerke (Abhakvermerke) im Wählerverzeichnis (nicht bei Briefwahl) und die eingenommenen Wahlscheine zählen, die festgestellten Zahlen in die Wahlniederschrift unter Abschnitt 3.2 eintragen. Dabei muss die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der Wähler übereinstimmen. Kontrolle: a = gezählte Stimmzettel b = gezählte Stimmabgabevermerke (nicht bei Briefwahl) c = gezählte (eingenommene) Wahlscheine Kontrolle bei Urnenwahl: a = b + c Kontrolle bei Briefwahl: a = c Bei fehlender Übereinstimmung sind die Zählvorgänge zu wiederholen. Bleibende Differenzen sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und zu erläutern (siehe Wahlniederschrift unter Abschnitt 3.2) Sortieren der Stimmzettel Unter Aufsicht des Wahlvorstehers werden von den Beisitzern folgende Stapel gebildet und unter Aufsicht gehalten: a) nach Landeslisten getrennte Stapel (z.b. Stapel für SPD, CDU, usw.) mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden sind, b) einen Stapel mit Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden sind, sowie Zuordnung der Stimmzettel, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist, c) einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) einen Stapel mit ausgesonderten Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben und die nicht eindeutig den anderen gebildeten Stapeln zugeordnet werden können. Über diese beschließt der Wahlvorstand später einzeln. Die ausgesonderten Stimmzettel sind von einem hierfür bestimmten Beisitzer gesondert in Verwahrung zu nehmen. Danach erfolgt eine nochmalige Prüfung der unter a) und c) gebildeten Stapel. Diese werden zuvor auf den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter aufgeteilt. Beide sagen bei der Prüfung laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste die Stapel Stimmen enthalten. Gibt dabei nachträglich ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, so wird auch dieser den ausgesonderten Stimmzetteln nach d) zugeordnet. 16

17 7.2.3 Zählen der Stimmen 1. Je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer zählen nacheinander die einzelnen unter Abschnitt a) und c) gebildeten und vorgeprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle in folgenden Arbeitsschritten aus: a) Zählen der Stimmzettel, auf denen die Erst- und Zweitstimme für den Bewerber und für die Landesliste derselben Partei abgegeben worden sind. Eintragung der für jeden Wahlvorschlag ermittelten gültigen Stimmen in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift unter Kennbuchstabe D1 - Dx (gültige Erststimmen) der Spalte ZS I und Kennbuchstabe F1 - Fx (gültige Zweitstimmen) der Spalte ZS I. b) Zählen der ungekennzeichneten Stimmzettel. Eintragung der ermittelten ungültigen Erst- und Zweitstimmen in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift unter Kennbuchstabe C (ungültige Erststimmen) der Spalte ZS I und Kennbuchstabe E (ungültige Zweitstimmen) der Spalte ZS I. Bei Zahlendifferenzen sind die Zählvorgänge zu wiederholen. 2. Der Wahlvorsteher übernimmt den nach Abschnitt b) gebildeten Stapel und verfährt mit diesem wie folgt: a) Ermittlung der Zweitstimmen Der Wahlvorsteher sortiert die Stimmzettel zunächst nach Zweitstimmen und legt sie getrennt für die einzelnen Landeslisten. Er liest dabei laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Gibt dabei ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, so wird dieser den ausgesonderten Stimmzetteln nach Abschnitt d) zugeordnet. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er laut an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist und legt diese Stimmzettel auf einen gesonderten Stapel. Die für jede Landesliste nach Zweitstimmen geordneten Stimmzettel und die Stimmzettel ohne abgegebene Zweitstimme werden von zwei vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzern nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle gezählt. - Die für jede Landesliste ermittelten gültigen Zweitstimmen werden in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift unter Kennbuchstabe F1 - Fx der Spalte ZS II eingetragen. - Die Stimmzettel ohne abgegebene Zweitstimme werden in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift als ungültige Zweitstimmen unter Kennbuchstabe E der Spalte ZS II eingetragen. b) Ermittlung der Erststimmen Die Stimmzettel werden vom Wahlvorsteher nach Erststimmen neu sortiert und getrennt für die einzelnen Wahlvorschläge (Parteien/Sonstige Bewerber) gelegt. Gibt dabei ein Stimmzettel nachträglich Anlass zu Bedenken, so wird auch dieser den ausgesonderten Stimmzetteln nach Abschnitt d) zugeordnet. 17

18 Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die nicht abgegebene Erststimme ungültig ist. Er legt diese Stimmzettel auf einen gesonderten Stapel. Die nach Erststimmen geordneten Stimmzettel für die einzelnen Wahlvorschläge und die Stimmzettel ohne abgegebene Erststimme werden von zwei vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzern nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle gezählt. Die für jeden Wahlvorschlag ermittelten gültigen Erststimmen werden in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift unter Kennbuchstabe D1 bis Dx der Spalte ZS II eingetragen. Die gezählten Stimmzettel ohne abgegebene Erststimme werden als ungültige Erststimmen in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift unter Kennbuchstabe C der Spalte ZS II eingetragen. Hinweis: Die Stimmzettel sind in der Sortierung nach Erststimmen zu verwahren Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmen Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der als Zweifelsfälle ausgesonderten Stimmzettel nach Abschnitt d). Die Entscheidung ist für die Erst- und Zweitstimmen gesondert zu treffen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und sagt dabei laut an, für welchen Bewerber die Erststimme gültig oder ob sie ungültig ist und für welche Landesliste die Zweitstimme gültig oder ob sie ungültig ist. Er vermerkt die Entscheidung jeweils auf der Rückseite des Stimmzettels. z. B. Zg für CDU = (Z) Zweitstimme (g) gültig für CDU Eu = (E) Erststimme (u) ungültig Die Auslegungsregelungen für die Entscheidungsfindung bei Ungültigkeitsgründen sind im Anhang in der Entscheidungshilfe unter Nr bis 10.4 aufgeführt. Alle vom Wahlvorstand gesondert behandelten Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert und später der Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt. Der Schriftführer trägt die ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift, Spalte ZS III wie folgt ein: die für gültig erklärten Erststimmen unter den Kennbuchstaben D1 - Dx die für gültig erklärten Zweitstimmen unter den Kennbuchstaben F1 - Fx die für ungültig erklärten Stimmen unter dem Kennbuchstaben C (Erststimmen) bzw. E (Zweitstimmen). Der Schriftführer addiert anschließend spaltenweise die Einzelsummen der Spalten ZS I, ZS II bzw. ZS III und trägt die ermittelten Summen der Erststimmen unter Kennbuchstabe D in Zeile Gültige Erststimmen insgesamt bzw. die der Zweitstimmen unter Kennbuchstabe F in Zeile Gültige Zweitstimmen insgesamt ein. Achtung: Die ungültigen Stimmen der Zeilen C bzw. E dürfen nicht mit addiert werden. 18

19 Kompaktdarstellung der Zwischensummenbildung Gültige Stimmen (D1 - Dx, D und F1 - Fx, F) ZS I: ZS II: Erst- und Zweitstimmen, die für denselben Wahlvorschlagsträger abgegeben worden sind Erst- und Zweitstimmen, die für verschiedene Wahlvorschlagsträger abgegeben worden sind ZS III: Erst- und/oder Zweitstimmen, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand ausdrücklich beschlossen hat Ungültige Stimmen (C und E) ZS I: ZS II: nur ungekennzeichnete Stimmzettel mit ungültigen Erst- und Zweitstimmen nicht abgegebene Erst- oder Zweitstimmen (wenn nur die Erst- oder die Zweitstimme abgegeben wurde) ZS III: Stimmen, deren Ungültigkeit der Wahlvorstand ausdrücklich beschlossen hat Zusammenstellung des Wahlergebnisses Nach Abschluss des gesamten Zählvorgangs werden die Stimmzettelstapel, bis sie verpackt werden, weiter durch Beisitzer beaufsichtigt. Es erfolgt nun die Ermittlung des Gesamtergebnisses im Wahlbezirk in folgenden Arbeitsschritten: 1. Die in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift in den einzelnen Zeilen der Kennbuchstaben C, D1 - Dx und D sowie E, F1 - Fx und F eingetragenen Zwischensummen ZS I, ZS II und ZS III werden jeweils zeilenweise addiert und in die Spalte Insgesamt eingetragen. 2. Die in Spalte Insgesamt für die einzelnen Wahlvorschläge (D1 - Dx) ermittelten gültigen Erststimmen werden ebenfalls addiert. Die Summe wird unter Kennbuchstabe D eingetragen. Danach wird mit den in Spalte Insgesamt ermittelten Zweitstimmen (F1 - Fx) gleichermaßen verfahren und die Summe wird unter Kennbuchstabe F eingetragen. Die unter Nr. 1 und 2 ausgeführten Additionen sind von zwei vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzern zu überprüfen. 3. Die Wahlberechtigten A1, A2 und A1 + A2 sind aus dem berichtigten Abschluss des Wählerverzeichnisses zu übernehmen und bei den entsprechenden Kennbuchstaben in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift einzutragen (dies gilt nicht für die Briefwahl). 4. Die Angaben B = Wähler und B1 = Wähler mit Wahlschein (für Briefwahl: B = B1) sind aus Abschnitt 3.2 der Wahlniederschrift zu übernehmen und bei den entsprechenden Kennbuchstaben in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift einzutragen. Kontrolle: Die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen bzw. Zweitstimmen muss mit der Zahl der Wähler übereinstimmen (nochmals nachrechnen, wenn dies nicht der Fall ist): Erststimmen Zweitstimmen C + D = B E + F = B 19

20 Verlangt ein Mitglied des Wahlvorstands vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so sind die unter Abschnitt aufgezeigten Zählvorgänge zu wiederholen und in Abschnitt 5.2 der Wahlniederschrift zu begründen. Sobald das Ergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, gibt es der Wahlvorsteher im Wahlraum mündlich bekannt ( 70 Satz 1 BWO) und veranlasst die schnellstmögliche Weitergabe als Schnellmeldung Schnellmeldung Die unter Abschnitt 4 der Wahlniederschrift eingetragenen Ergebnisse sind in die Schnellmeldung zu übertragen und sofort telefonisch an die Gemeindebehörde zu übermitteln. Vor Weitergabe der Schnellmeldung durch den Wahlvorsteher und vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift darf kein Mitglied des Wahlvorstandes das Wahlergebnis im Wahlbezirk anderen Stellen mitteilen ( 70 Satz 2 BWO) Abschluss der Wahlniederschrift Der Schriftführer schließt nach Feststellung des Wahlergebnisses die Wahlniederschrift ab (bei Briefwahl die Wahlniederschrift für Briefwahl verwenden) und liest sie laut vor. Sie ist danach von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift unter Abschnitt 5.7 zu begründen. In der Niederschrift sind Beschlüsse über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln und über besondere Vorfälle während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Ergebnisses zu vermerken. Soweit der Vordruck verschiedene Möglichkeiten vorsieht, sind die nichtzutreffenden Fassungen zu streichen oder das betreffende Kästchen anzukreuzen. Der Wahlniederschrift sind als Anlagen beizufügen - die fortlaufend nummerierten Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand gesondert beschlossen hat (sehr wichtig, wird häufig falsch gemacht), - die Wahlscheine, über deren Gültigkeit oder dessen rechtmäßigen Besitz der Wahlvorstand gesondert beschlossen hat, - die Schnellmeldung, - ein versiegeltes Paket mit zurückgewiesenen Wahlbriefen (nur Briefwahlvorstände), - eventuell die gefertigte/n Niederschrift/en über besondere Vorfälle während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses Verpacken der Wahlunterlagen Nach Durchsage der Schnellmeldung und Abschluss der Wahlniederschrift ist das Wahlmaterial vom Wahlvorsteher zu verpacken ( 73 Absatz 1 BWO). Dabei ist zur Vermeidung späterer Beanstandungen die nachfolgend aufgezeigte getrennte Verpackung der einzelnen Wahlunterlagen zwingend einzuhalten. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass die Unterlagen vollständig sind. Es sind zu packen: - ein Umschlag (zugeklebt) mit der Wahlniederschrift und den Anlagen, wie - Stimmzettel und Wahlscheine, über die gesondert beschlossen wurde (siehe Abschnitt 7.2.7), - Schnellmeldung, - zurückgewiesene Wahlbriefe (nur Briefwahlvorstände), - Niederschriften über Vorfälle während der Wahlhandlung (nur Urnenwahlvorstände). 20

21 - je ein Paket (in Packpapier verpackt, verschnürt und versiegelt) mit - gültigen Stimmzetteln geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern (Erststimme), - Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, - ungekennzeichneten Stimmzetteln. - ein Paket (Umschlag versiegelt) mit eingenommenen Wahlscheinen - ein Paket (verschnürt) mit nicht benutzten Stimmzetteln. Es ist nicht gestattet, die nicht benutzten Stimmzettel einfach in die Wahlurne zu werfen! 8 Rückgabe der Wahlunterlagen Für die Bundestagswahl sind die o. g. Pakete, das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie das verbliebene Verpackungs-, Verschluss- und Versiegelungsmaterial nach Abschluss der Ergebnisermittlung unverzüglich dem Beauftragten der Gemeindebehörde zu übergeben. Der Wahlvorsteher hat sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit ihren Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Die Unterlagen dürfen keinesfalls mit nach Hause genommen werden. Der Wahlvorsteher ist für die ordnungsgemäße Übergabe der Wahlpakete verantwortlich. Die Annahmestelle quittiert den ordnungsgemäßen Empfang in Abschnitt 5.9 der Wahlniederschrift. Die Unterlagen werden an den Folgetagen zur Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse benötigt. Anhand der Wahlniederschriften werden u. a. eventuelle Unstimmigkeiten, die bei Durchsage der Schnellmeldung entstanden sind, beseitigt. Erst wenn der Wahlvorsteher das Einverständnis der Gemeindebehörde eingeholt hat, dürfen die Mitglieder des Wahlvorstandes nach Hause gehen. 21

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