Regulierung von Kinderschäden: Vom Schadensnachweis und der Kristallkugel

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1 Regulierung von Kinderschäden: Vom Schadensnachweis und der Kristallkugel Dr. Cristina Schiavi 2 1

2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Schadensnachweis A. Kinderschäden als typischer Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR 1. Bezüglich Erwerbsausfall 2. Bezüglich Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens 3. Bezüglich Haushaltführungsschaden 4. Bezüglich Pflege- und Betreuungsschaden B. Schadenschätzung 1. Sachverhaltshypothese 2. Mögliche Lebenshypothesen für Adriana a) Karriere b) Mutter und Hausfrau c) Geschiedene Frau und Mutter d) Drei Hypothesen drei Schadenschätzungen 3. Statistisch so konkret wie möglich und so abstrakt wie nötig 4. Schadenstheorien III. Einige Fragen zum Schadenersatz A. Grenzen der Schadensminderungspflicht 1. Problematische Anrechnung von Leistungen Dritter 2. Abgrenzung von Haushaltschaden und Betreuungsschaden IV. Schadensregulierung A. Zeitpunkt 1. Schadenspositionen 2. Kapital oder Rente? a) Die Kapitalabfindung b) Rente c) Mischformen d) Fortlaufende Abrechnung bis zum Tode 3. Begünstigter 3 A. Kinderschäden als typischer Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR Art. 42 Abs. 2 OR ist bei künftigen Schäden, gemäss Lehre und Rechtsprechung insbesondere bei invaliden Kindern, bei denen der zukünftige Beruf noch nicht bekannt ist, anzuwenden. Die Schadenschätzung hat nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aufgrund von Sachverhaltshypothesen zu erfolgen. Diese basieren auf: Erfahrungssätzen Normhypothesen Allgemeinen Rechtsgrundsätzen (BV 8) Unseres Erachtens auch anwendbar auf Haushaltsführungsschaden, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (dies ist bereits anerkannt) und (teilweise) Pflege- und Betreuungsschaden. 4 2

3 B. Schadenschätzung: Beispiel Adriana Fiktiver Fall von Adriana soll drei Themen beleuchten: - Frau - Emigrantin - früh verletztes Kind Vierjährige Adriana: - schwer verletzt - nicht mehr bildungsfähig - pflegebedürftig Adriana: Kind von - Zwei Secondos, im kaufmännischen Bereich tätig - Grosseltern: ital. Einwanderer, Arbeiter 5 B.1. Sachverhaltshypothesen bei kleinen Kindern «Willkürliche» zurückgewandte Hypothese Erwerbsausfall: - Durchschnittskarriere nach heutiger Rechtsprechung zu abstrakt rückwärtsgerichtet keine Rechtsgleichheit Mann/Frau (Frauenlöhne) berücksichtigt verfassungswidrig Haushaltführungsschaden: - Geprägt von «willkürlicher» Vorstellung der Richter bezüglich hypothetischem Lebenslauf Anzahl Kinder Beruf/Familie Frauenkarriere nicht nach «statistischem» Lauf der Dinge 6 3

4 B.2. Mögliche Lebenshypothesen für Adriana Nach heutiger Rechtsprechung ist eine mögliche Sachverhaltsanalyse aufzustellen. Daraus resultieren z.b. folgende Schadenshöhen in CHF : a) Karriere b) Mutter u. Hausfrau c) geschiedene Frau u. Mutter Haushalt Erwerb 7 B.3. Statistisch so konkret wie möglich und so abstrakt wie nötig Es müssen statistische Prognosen und Modelle berücksichtigt werden, die auf den konkreten Fall anwendbar sind; welche Zukunftsszenarien und Längsschnittstudien beinhalten, um den zukünftigen Lauf der Dinge zu berücksichtigen und die nicht nur rückwärtsgewandt sind. Erwerbsausfall: Gemäss BFS - Bildung und Wissenschaft zukünftige Entwicklung des Bildungsniveaus der Bevölkerung in der Schweiz: Trend höhere Bildung Frauen Trend Aufholen der Ausländerkinder Rechtsgleichheit bezüglich zukünftiger Löhne, Pensionsalter und Vollzeitbeschäftigung von Frauen (mit Babypause). Haushaltführungsschaden: Gemäss statistischen Zahlen: Bundesamt für Statistik Mikrozensus Familie und Geburtenhäufigkeit Frau mit 27 hat 1.52 Kinder 8 4

5 B.4. Schadenstheorien Differenztheorie Klassisch: Normativer Haushaltschaden: Kinderschäden: damnum emergens = Mehrkosten wegen Unfall (z.b. Auto kaputt neues) Mehrkosten nur vorhanden, wenn Haushalthilfe bezahlt werden muss, da Haushaltschaden normativ, ist damnum emergens nicht vorausgesetzt. Kein klassischer damnum emergens Theorie nicht anwendbar, da vorbestehend kein Haushalt. lucrum cessans Einkommen vor Unfall CHF Einkommen nach Unfall CHF 0.-- Haushaltarbeit wird nicht entlöhnt, aber entsprechende Wertschöpfung wird ersetzt. Kein klassischer lucrum cessans Vorbestehendes Erwerbseinkommen nicht vorhanden. Kein klassischer lucrum cessans. 9 Differenztheorie ist dogmatisch beim normativen Schaden (Haushaltführungsschaden) gar nicht anwendbar, ebenso wenig beim normativen Pflege- und Betreuungsschaden sowie bei der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens und, wie gezeigt, schon gar nicht bei den Kinderschäden, wo im Unfallzeitpunkt weder ein lucrum (Einkommen) bestand, welches nun «cessare» kann, noch aufgrund des Alters eine Haushaltführung vorbestand. Differenztheorie ist streng dogmatisch gar nicht anwendbar. Dennoch unbestritten, dass zukünftiger Schaden abgegolten werden muss. Annahmen für die Zukunft aufgrund von OR 42 Abs. 2 nach gewöhnlichem Lauf der Dinge erforderlich, auch für Haushaltführungsschaden (vgl. auch 1. Mose 2:24). 10 5

6 DieWertschöpfungstheorie knüpft an wertschöpfendes Subjekt an, nicht an konkrete Arbeitskraft, sondern verschiedene Möglichkeiten, die Wertschöpfung auszuleben; ist geeigneter, pragmatischer und letztlich gerechter und unabhängig von einer willkürlichen Sachverhaltshypothese; - insbesondere bei Kindern, welche noch gar nicht im Arbeitsmarkt integriert sind und es vielleicht nicht würden, - sondern eventuellvollzeithausfrau oder Nonne würden. 11 III.2. Abgrenzung Haushaltschaden und Betreuungsschaden Urteil BGer 4C_276/2001: Wie es unserer Ansicht nach gerechnet werden müsste aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge und statistische Annahme betreffend Haushalt Validenszenario Statistischer Durchschnitt: mit 27 Jahren 1.52 Kinder Haushaltschaden gemäss SAKE für 3- Personen-Haushalt mit Kind 20 Jahre lang, danach wieder 2-Personen- Haushalt Berechnung des Haushaltschadens Invalidenszenario Betreuung in Elternhaushalt Ev. später Betreuung im Heim Anrechnung der Gewinnungskosten 12 6

7 IV.1. Schadenspositionen Erwerbsausfallschaden Haushaltführungsschaden Betreuungsschaden Betreuungs-/Pflegeaufwand, Präsenznotwendigkeitsschaden Kommunikationsschaden Behörden, Ämter, Versicherung, Treuhandkosten, Anwaltskosten Mobilitätsschaden Transportkosten (z.b. Behindertentaxi), allenfalls Behindertenhund Heilungskosten Hilfsmittel, Gehhilfen, inkl. Alternativmedizin, Beschäftigungstherapie, Ergotherapie, Krankenkassenselbstbehalt und Franchise Schulunterricht Stützunterricht, Privatschule (Genugtuung, allenfalls Genugtuung für Eltern und Geschwister) 13 IV.2. Schadensregulierung Kapital Rente Liaison dangereuse Nicht akzeptabel für zukünftigen Schaden Nur denkbar bei Praxisänderung betreffend Abzinsungszinsfuss, sei es auf Bundesgerichtsebene, sei es im Vergleichsfall in Absprache mit der Haftpflichtversicherung Bevorzugte Schadensregulierung bei Kinderschäden - Da keine UVG- u. BVG- Deckung - Zur Vermeidung von Risiken der Anlagepolitik - Zur Vermeidung von Verlust des Kapitals durch betrügerische Machenschaften - Zur Vermeidung der Nachteile der Kapitalabfindung durch zu tiefen Abzinsungszinsfuss Aber: Rechtsunsicherheit und Rückstellungsprobleme auch auf Seiten der Haftpflichtversicherung «Ewige» Beziehung zwischen Geschädigter u. Haftpflichtversicherung Internationale Marktverhältnisse u. Strategieänderungen der Versicherungen führen zu Rechtsunsicherheit Rechtsunsicherheit u. Rückstellungsprobleme auch auf Seiten der Haftpflichtversicherung 14 7

8 IV. 3. Begünstigter Begünstigt ist das Kind, aber: Bei noch minderjährigen Kindern Auszahlung eines allfälligen Kapitals an die Eltern Gefahr der schlechten Verwaltung durch die Eltern Gefahr der Veruntreuung durch die Eltern Allenfalls Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtskommission und Einschalten der KESP Immer im Interesse und in Vertretung des Kindes

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