Ausgleichskasse Swissmem. Faktenblatt Internationales

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1 Ausgleichskasse Swissmem Faktenblatt Internationales

2 Faktenblatt Internationales Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute in Europa und weltweit zum beruflichen Alltag, weswegen die internationale Ausrichtung der Unternehmen eine zusätzliche Herausforderung darstellt. Der Versicherungsschutz soll im Inund Ausland optimal gewährleistet sein. 1 Grundsätze der Versicherungsunterstellung Die Versicherungsunterstellung hängt massgeblich davon ab, ob ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird. Es gilt der Grundsatz: Unterstellung am Erwerbsort. Die massgebenden Kriterien für die Versicherungsunterstellung sind: Arbeitsort, zivilrechtlicher Wohnsitz, Art der Tätigkeit (AN/SE), Sitz des Arbeitgebers und die Nationalität des Arbeitnehmers. Unselbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten: Schweiz / EU-Mitgliedstaaten - Schweizer und EU-Bürger, die für denselben Arbeitgeber in mehreren Staaten tätig sind, bleiben dem Sozialversicherungsrecht ihres Wohnsitzstaates unterstellt, falls sie mindestens 25% ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausüben. - Wer weniger als 25% im Wohnstaat erwerbstätig ist, wird den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. - Arbeitnehmende, die für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erwerbstätig sind, bleiben im Wohnstaat unterstellt. Schweiz / EFTA-Staaten Für Schweizer und EFTA-Bürger gelten seit dem wieder dieselben Voraussetzungen wie im EU- Raum. Schweiz / Vertragsstaaten Die Staatsabkommen sehen in der Regel vor, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten in dem Staat versichert sind, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Ausgenommen sind jedoch Entsendungen. Der entsandte Mitarbeiter bleibt auch bei Einsätzen in mehreren Vertragsstaaten in seinem Ursprungsstaat versichert. Die einzelnen Abkommen sind inhaltlich nicht identisch, weshalb die Einsätze einzeln zu beurteilen sind. Schweiz / Nichtvertragsstaaten Nach dem Territorialitätsprinzip ist jede Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie sich aufhält. Die nationalen Rechtsordnungen behandeln Personen ausländischer Staatsangehörigkeit und Einheimische oft unterschiedlich. Insbesondere im Bereich der Sozialen Sicherheit sind die einzelnen Staaten zurückhaltend, Leistungen an Ausländer zu erbringen. Es erfolgt keine Koordination bei mehreren Arbeitgebern oder Einsätzen in mehreren Staaten. 2 Die Entsendung (Ausnahme des Erwerbsortprinzipes) Bedeutung für die Sozialversicherung - Ausnahme vom Erwerbsortsprinzip aufgrund Freizügigkeitsabkommen (EU- / EFTA Staaten) und Sozialversicherungsabkommen (Vertragsstaaten).

3 - Arbeitnehmende, die vorübergehend einer Erwerbstätigkeit im Ausland nachgehen, bleiben weiterhin den Sozialversicherungen im Ursprungsland angeschlossen. - Vermeidung von Deckungslücken und Doppelbelastungen durch Sozialversicherungsbeiträge. Formelle Voraussetzungen - Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss während der ganzen Entsendungsdauer gegeben sein. - Nach Ablauf der Entsendezeit ist die Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber in der Schweiz vorgesehen. - Die direkte Zahlung des Lohnes durch den entsendenden Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Vorhergehende Versicherung im Ursprungsland - Unmittelbar vor der Entsendung müssen die Arbeitnehmenden den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit des Ursprungslandes unterstellt gewesen sein. - Die Vorversicherungszeit ist letztlich erfüllt, wenn die Arbeitnehmenden während mindestens einem Monat erwerbstätig waren. Selbständig Erwerbende erfüllen die Voraussetzung mit Ausübung der Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Monaten. - Nichterwerbstätige Personen erfüllen die vorhergehende Versicherungszeit von einem Monat mit Wohnsitz in der Schweiz. - Arbeitnehmende dürfen nicht ausschliesslich für eine Tätigkeit im Ausland eingestellt und entsandt werden. Es ist auch nicht zulässig, Arbeitnehmende zu entsenden, damit diese Personen ersetzen, deren Entsendezeit abgelaufen ist. Meldepflicht / Kontrollen - Der Entsandte und sein Arbeitgeber sind verpflichtet, die zuständigen Stellen des Ursprungslandes von allen wesentlichen Änderungen zu unterrichten, die während der Entsendung eintreten. - Während der ganzen Entsendungsdauer können die Behörden beider Staaten Kontrollen durchführen, namentlich zur Überprüfung, ob die arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und entsandten Arbeitnehmer aufrechterhalten wird. 2.1 Entsendung - Schweiz / EU-Mitgliedstaaten Vorübergehende Dauer der Entsendung - Eine Entsendung ist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich und darf grundsätzlich nicht länger als 24 Monate dauern. - Wenn der Zeitraum von 24 Monaten nicht ausreicht, so kann der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmenden einen Antrag auf Entsendungsverlängerung beantragen. Der Antrag ist direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern einzureichen. Das Bundesamt wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Entsendestaat eine Ausnahmevereinbarung zu treffen. - Wenn bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann beim BSV direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden. - Eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit (aufgrund von Krankheit, Ferien oder Einsatz beim entsendenden Unternehmen) stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar. Benötigtes Formular: Es besteht die Möglichkeit über die Internetplattform ALPS eine Antragsstellung in elektronischer Form vorzunehmen. Für Anträge auf ein Formular A1 in Papierform ist der Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland einzureichen. Daraufhin bestätigt die Ausgleichskasse, bzw. das Bundesamt für Sozialversicherungen mittels Formular A1 (Entsendungsbescheinigung), dass die entsandte Person weiterhin den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes unterliegt und von denjenigen des Beschäftigungslandes befreit ist.

4 2.2 Entsendung Schweiz / EFTA-Mitgliedstaaten Die Mitglieder dieses Abkommens sind Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Für Schweizer und EFTA-Bürger gelten seit dem dieselben Vorschriften wie im EU-Raum. 2.3 Entsendung Schweiz / Vertragsstaaten Mit folgenden Staaten hat die Schweiz ein Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada/Québec, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Republik San Marino, Serbien, Südkorea, Türkei, Uruguay, USA Entsendungsbescheinigung - Bei der für den Arbeitgeber zuständigen AHV-Ausgleichskasse ist eine Entsandtenbescheinigung (Certificate of Coverage) einzuholen. - Die Bescheinigung gilt als Bestätigung, dass für die erfassten Versicherungszweige weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates anwendbar sind und eine Befreiung der Beitragspflicht im Erwerbsland besteht; jedoch längstens während der im Sozialversicherungsabkommen vorgesehenen Entsendungsfrist. - Die Bescheinigung ist dem für den Arbeitgeber am Ort der Erwerbstätigkeit zuständigen Versicherungsträger vorzulegen. - Ein Entsandter muss während der Dauer seiner Tätigkeit im Ausland im Besitz einer Entsendungsbescheinigung sein. - Es ist empfehlenswert, die Bescheinigung so früh wie möglich zu beantragen. Die Beantragung des Formulars über die Plattform ALPS wird diesbezüglich empfohlen. Verlängerung der Entsendung - Anträge auf Verlängerung der Entsendungsfrist und somit auf zeitlich längere Befreiung der Beiträge an die lokalen Sozialversicherungen sind vor Ablauf der Frist beim BSV einzureichen. - Die Verlängerung wird vom BSV bei der ausländischen Behörde beantragt. Sofern das Einverständnis erteilt wird, erhält der Arbeitgeber und der beteiligte Versicherungsträger eine Bescheinigung zugestellt. - Die Höchstdauer der Entsendung wird bei Verlängerungen nicht überschritten. 3 Weiterführung der obligatorischen Versicherung Schweiz / Nichtvertragsstaaten Bei Nichtvertragsstaaten handelt es sich um Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z.b. Saudi Arabien). Demnach können sozialversicherungs-rechtliche keine Entsendungen vorgenommen werden. Zum Schutze von Personen, die in einem Nichtvertragsstaat eine vorübergehende Tätigkeit für einen Arbeitgeber in der Schweiz aufnehmen, hat die Schweiz im innerstaatlichen Recht Vorkehrungen getroffen: Personen, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind, können mit dessen Einverständnis und falls die Voraussetzungen erfüllt sind, die Versicherung in der AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung und die Familienzulagen weiterführen. Voraussetzungen und Formalitäten - Unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland muss der Arbeitnehmende während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt gewesen sein.

5 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben in diesem Fall gemeinsam, bei der zuständigen Ausgleichskasse, innert sechs Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit im Ausland, eine Weiterführung zu beantragen. Diese hat über die Plattform ALPS oder das entsprechende einheitliche Entsendeformular zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Ausgleichskasse den Antrag nicht bewilligen und es entsteht eine Versicherungslücke für den Arbeitnehmenden. - Erhalten Arbeitnehmende nur einen Teil ihres Lohnes von ihrem Schweizer Arbeitgeber, sind die Beiträge auch auf den Teil des Lohnes zu bezahlen, der im Ausland durch das ausländische Unternehmen entrichtet wird. Mehrere Nichtvertragsstaaten administrative Optimierung: Sofern Arbeitnehmer in mehreren Nichtvertragsstaaten tätig sind und die Voraussetzungen für eine Weiterführung erfüllt sind, ist eine einmalige Einreichung des Antrages auf Weiterführung ausreichend. Ändert sich die Grundlage der Versicherungsunterstellung, z.b. bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz, der EU oder in einem Vertragsstaat, gilt dies als Unterbruch. Der Antrag ist erneut zu stellen. 4 Internationales in Ihrem Tagesgeschäft An dieser Stelle informieren wir über Fragestellungen, die im Tagesgeschäft der Ausgleichskasse Swissmem öfters auftreten. Benötigen Mitarbeitende auf Geschäftsreisen ein gültiges Entsendungsformular? Beim Entsendungsformular handelt es sich um einen Nachweis für den Einsatzstaat, welcher festhält, dass der Versicherte im Ursprungsland versichert ist. Sofern im Entsendeland eine produktive Tätigkeit (z.b. Vertragsverhandlungen, Referententätigkeit bei Seminaren, Strategiemeetings, Projektarbeiten, Baustelleneinsätze etc.) vorliegt, ist grundsätzlich ein gültiges Entsendungsformular auszustellen. Nicht als eigentliche produktive Arbeitsleistung angesehen werden jedoch die Teilnahme an Schulungen, der Besuch von Seminaren sowie bei neuen Mitarbeitenden die Einarbeitungsaktivitäten. Was müssen Mitarbeitende mit Einsätzen auf der ganzen Welt tun, um weiterhin in der Schweiz versichert zu sein? - Bei Einsätzen in mehreren EU/EFTA-Staaten bleiben Ihre Mitarbeitenden mit der Bescheinigung A1 in der Schweiz versichert. Auf dem Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts ist unter Land im Bereich Vorübergehende Tätigkeit im Ausland die Bezeichnung Mehrere EU/EFTA-Staaten anzugeben. Die Bescheinigung wird für maximal 24 Monate ausgestellt, kann jedoch bei Bedarf verlängert werden. - Wenn Sie Ihre Mitarbeitenden in Vertragsstaaten (z.b. USA, Indien, Australien, Chile usw.) entsenden, muss bei der Ausgleichskasse Swissmem für jedes Land eine entsprechende Entsendungsbescheinigung eingeholt werden. Diese ist mit dem Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts zu beantragen. Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich bei häufiger Entsendung von Mitarbeitern, die Anträge über die Plattform ALPS zu stellen. Falls Mitarbeiter regelmässig im gleichen Vertragsstaat erwerbstätig sind, kann die vom Sozialversicherungsabkommen vorgesehene maximale Entsendungsdauer (Abhängig vom Vertragsstaat bis zu 6 Jahren) voll ausgeschöpft werden. In diesen Fällen ist eine einmalige Antragsstellung über die maximale Entsendedauer ausreichend. - Haben Ihre Mitarbeitenden mehrere aufeinanderfolgende Einsätze in Nichtvertragsstaaten (z.b. Russland, Dubai, Algerien usw.), so ist die Weiterversicherung in den schweizerischen Sozialversicherungen mittels Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts zu beantragen. Die Nichtvertragsstaaten sind Im Bereich Vorübergehende Tätigkeit im Ausland aufzuführen. Es ist zu beachten, dass die Weiterführung unterbrochen wird, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in der Schweiz wiederaufnimmt oder in Vertrags- oder EU/EFTA-Staaten entsendet wird

6 Kann ein Auslandaufenthalt auch nachträglich gemeldet werden? Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass eine Bescheinigung nachträglich erfolgen kann. Um Arbeitsausfälle Ihres Mitarbeiters zu vermeiden sollte die Bescheinigung dennoch vor der Abreise des Mitarbeiters beantrag werden. Ebenfalls zu beachten ist die gesetzlich vorgegebene Frist von sechs Monaten bei einer Weiterführung der Versicherung. Ist das Formular Gesuch um Weiterführung bei Kurzeinsätzen in Nichtvertragsstaaten zwingend notwendig? Leistet Ihr Mitarbeiter einen kurzzeitigen Auslandeinsatz, ist aber im betreffenden Kalendermonat auch in der Schweiz tätig, so ist keine Weiterführung der Versicherung erforderlich. Die Person gilt in diesem Kalendermonat als in der Schweiz erwerbstätig. Ist Ihr Mitarbeiter mehr als einen Monat in einem Nichtvertragsstaat für Sie tätig ist eine Bescheinigung zu verlangen, da bei einer Revision die Versicherungsunterstellung in der Schweiz ohne Bescheinigung schwierig zu beweisen ist. Wichtiger Hinweis und Empfehlung Wie oben erwähnt, handelt es sich beim Entsendungsformular um einen Nachweis für den Einsatzstaat, welcher festhält, dass der Versicherte im Ursprungsland versichert ist. Dies bedeutet grundsätzlich jedoch nicht, dass die Versicherungsunterstellung in der Schweiz nicht gegeben ist, falls keine Bescheinigung vorliegt. Bei Geschäftsreisen ins Ausland von unter 6 Wochen mit mehrheitlichem Aufenthalt in Büroräumlichkeiten kann aufgrund der gängigen Praxis auf ein Gesuch verzichtet werden. Ist dem Arbeitgeber von vorne herein bewusst, in welchen Einsatzländern eine Bescheinigung vorgewiesen werden muss, sollte diese selbstverständlich vor der Abreise vorliegen. Bei einer Entsendung nach Österreich, Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Portugal, Rumänien, Schweden, Niederlande sowie in das Vereinigte Königreich und bei Entsendungen nach Norwegen und Island muss der Arbeitnehmer dem zuständigen ausländischen Träger eine Kopie der Bescheinigung A1 zustellen. Gerne steht Ihnen die Ausgleichskasse Swissmem für die Klärung der Versicherungsunterstellung zur Verfügung.

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