Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen HI Kurzbeschreibung HI Diese Arbeitshilfe enthält eine Auswahl typischer Fallbeispiele zu den Themen Ausstrahlung und Entsendung. Zu jeder Konstellation wird angegeben, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Vorbemerkung LI Die jeweilige rechtliche Bewertung gilt nur für exakt die hier dargestellten Konstellationen der Fallbeispiele. Bereits ein einziges abweichendes Kriterium führt häufig zu einer anderen Bewertung des gesamten Sachverhalts. Beim Teil III ist zusätzlich zu beachten, dass die Regelungen in den einzelnen Abkommensstaaten sehr unterschiedlich sind. Die Übertragung auf ein anderes Land ist deshalb nicht möglich. Ein Tipp zum schnelleren Auffinden des passenden Sachverhalts Anfangs sollte anhand der 3 (mit römischen Zahlen bezeichneten) Tabellentitel festgestellt werden, zu welcher Fallgruppe der gesuchte Fall gehört. I. Ausstrahlung gemäß 4 SGB IV außerhalb bilateraler Abkommen sowie des EWR II. Entsendung in EU-, EWR-Staaten und die Schweiz III. Entsendung in Staaten mit bilateralem Abkommen zu Deutschland I. Ausstrahlung gemäß 4 SGB IV außerhalb bilateraler Abkommen sowie des EWR LI Dokument in Textverarbeitung übernehmen 1. Fall A Herr A wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und wird von seinem Arbeitgeber für 15 Monate nach Mexiko entsandt. Der deutsche Arbeitgeber zahlt das Gehalt während dieser Zeit.

2 Die Voraussetzungen des 4 SGB IV sind erfüllt. Die deutschen Rechtsvorschriften gelten auch während der Entsendung weiter. Zusätzlich sind die mexikanischen Bestimmungen zu beachten. 2. Fall B Herr B war bisher als Bezieher von Arbeitslosengeld versichert. Am stellt ihn eine deutsche Firma ein, um ihn direkt für 10 Monate nach Russland zu entsenden. Das Gehalt zahlt diese deutsche Firma. Nach Ablauf der Entsendung wird Herr B von der gleichen Firma in Deutschland weiterbeschäftigt. Die Voraussetzungen des 4 SGB IV sind erfüllt. Es handelt sich um eine Einstellung zur Entsendung. Unmittelbar vorher bestand ein Bezug zur deutschen Sozialversicherung [ 1 ]. 3. Fall C Herr C ist österreichischer Staatsangehöriger und hatte bislang keinen Bezug zum deutschen Sozialversicherungsrecht. Am beginnt er ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Firma in Deutschland. Diese deutsche Firma entsendet Herrn C unmittelbar nach Vertragsabschluss für 2 Jahre nach Singapur und zahlt auch das Gehalt während dieser Zeit. Die Beschäftigung wird nicht in Deutschland ausgeübt und kann somit auch nicht ins Ausland ausstrahlen. Es handelt sich auch nicht um eine Einstellung zur Entsendung, da unmittelbar vorher kein Bezug zur deutschen Sozialversicherung bestand. 4. Fall D Herr D wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und soll im Auftrag seines Arbeitgebers für die Zeit vom bis zum Tochterunternehmen in Peru entsandt werden. Das Gehalt wird in dieser Zeit vom peruanischen Tochterunternehmen bezahlt. Die Voraussetzungen des 4 SGB IV sind nicht erfüllt, da das Gehalt vom peruanischen Tochterunternehmen bezahlt wird und es somit an der Eingliederung in den deutschen Betrieb mangelt. Die Versicherung in Deutschland endet.

3 5. Fall E Die deutsche Firma A baut ein Tochterunternehmen in Dubai auf. Herr E war bisher von Firma A nach Dubai entsandt. Er kündigt jedoch während der Entsendung kurzfristig sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A und beginnt daraufhin ein Beschäftigungsverhältnis bei der ortsansässigen Firma B in Dubai. Mit der Kündigung der Beschäftigung bei der Firma A endet auch die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften nach 4 SGB IV. Das neue Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B besteht nicht in Deutschland und kann deshalb auch nicht ins Ausland ausstrahlen. 6. Fall F Die deutsche Firma X baut ein Tochterunternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Herr F war bisher von Firma X in die Vereinigten Arabischen Emirate entsandt. Er kündigt jedoch während der Entsendung kurzfristig sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma X und beginnt daraufhin ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Y in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Firma Y hat ihren Firmensitz in Deutschland. Mit der Kündigung desr Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X endet auch die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften nach 4 SGB IV. Herr F. gilt als sog. Ortskraft. Eine Entsendung liegt daher nicht vor. 7. Fall G Herr G wird seit Jahren von einer Firma in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem soll er für diese Firma ein Tochterunternehmen in Thailand aufbauen und nach der Aufbauphase auch leiten. Während der Aufbauphase wird das Gehalt von der deutschen Firma bezahlt, nach der Aufbauphase von der thailändischen Tochterfirma. Die deutsche Firma behält sich das Recht vor, Herrn G jederzeit nach Deutschland zurückzurufen. Die Voraussetzungen des 4 SGB IV sind nicht erfüllt, da die Entsendung als unbefristet gilt. Die Versicherung in Deutschland endet am Fall H Herr H wird in Deutschland von der Firma P-Personalleasing versicherungspflichtig beschäftigt. Die Firma P verleiht Herrn H an die Firma F. Die Firma F hat einen Auftrag in Russland und entsendet neben eigenen Mitarbeitern auch Herrn H nach Russland.

4 Die Voraussetzungen des 4 SGB IV sind nicht erfüllt. Die Firma F ist rechtlich nicht Arbeitgeber von Herrn H und kann ihn somit auch nicht entsenden. Sein Arbeitgeber ist die Firma P, jedoch hatte nicht Firma P Herrn H nach Russland entsandt. II. Entsendung in einen EU-, EWR- Staat oder in die Schweiz LI Dokument in Textverarbeitung übernehmen Bei Entsendungen in einen EU-, EWR-Staat oder in die Schweiz ist seit danach zu differenzieren, ob die neue Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/04 oder die alte EWG-Verordnung 1408/71 anzuwenden ist. Bis war die Anwendung der neuen Verordnung auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten beschränkt. Diese Einschränkung gilt seit dem nur noch im Verhältnis zu Dänemark und dem Vereinigten Königreich. Seit ist die EU-Verordnung 883/04 auch für die Schweiz anwendbar, allerdings ebenfalls beschränkt auf Staatsangehörige der EU und der Schweiz. Seit sind auch die EWR- Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen hinzugekommen. Hier ist die Anwendung auf Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten beschränkt. 1. Fall I Herr I ist deutscher Staatsbürger und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsendet ihn für die Zeit von 7 Monaten nach Belgien. Das Gehalt wird auch weiterhin vom deutschen Arbeitgeber bezahlt. Da Herr I deutscher Staatsbürger ist und in ein Mitgliedsland der EU entsandt wird, sind die Voraussetzungen der Verordnung 883/04 (nicht mehr als 24 Monate) erfüllt. Es liegt eine Entsendung vor. Die deutschen Rechtvorschriften gelten aufgrund der Anwendung der Verordnung weiter. Der zuständige deutsche Versicherungsträger stellt die Bescheinigung A1 zweifach aus und schickt ein Exemplar an den Arbeitgeber und das zweite Exemplar an die zuständige Stelle in Belgien. 2. Fall J Herr J ist deutscher Staatsbürger und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsendet ihn für die Zeit vom bis nach Österreich und zahlt auch weiterhin das Gehalt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung 883/04 sind erfüllt. Der

5 Entsendezeitraum beträgt jedoch mehr als 24 Monate und übersteigt somit die zulässige Höchstgrenze. Herr J unterliegt somit ab dem den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ausstrahlungsregelungen [ 2 ] gelten nicht, da die Anwendung der EU-Verordnung vorrangig ist. 3. Fall K Frau K ist japanische Staatsbürgerin und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Arbeitgeber entsendet sie für die Zeit vom bis in das Vereinigte Königreich und zahlt auch das Gehalt weiter. Am stellt sich heraus, dass es Verzögerungen bei der Abwicklung des Auftrags gibt. Aus diesem Grund soll die Entsendung bis zum verlängert werden. Die EU-Verordnung 883/04 ist hier nicht anwendbar, da Frau K nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt und das Vereinigte Königreich die Anwendung der Verordnung auf EU-Staatsangehörige beschränkt hat. Deshalb ist die alte Verordnung 1408/71 heranzuziehen, die auch im Vereinigten Königreich für Drittstaatsangehörige gilt. Für den ersten Zeitraum sind die Voraussetzungen der EWG-VO 1408/71 erfüllt und der zuständige deutsche Versicherungsträger stellt die Bescheinigung E 101 zweifach aus. Ein Exemplar erhält der Arbeitgeber und das zweite Exemplar wird an die zuständige britische Stelle geschickt. Unmittelbar nachdem bekannt wurde, dass der ursprüngliche Entsendezeitraum nicht ausreicht, beantragt der Arbeitgeber mit dem Vordruck E 102 die Verlängerung der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften direkt bei der zuständigen britischen Stelle. Stimmt die zuständige britische Stelle dem Antrag zu, gelten die deutschen Rechtsvorschriften bis zum weiter. Stimmt die zuständige britische Stelle nicht zu, unterliegt Frau J bereits ab dem den britischen Rechtsvorschriften und die Versicherung in Deutschland endet mit dem Vortag. 4. Fall L Herr L arbeitet für seinen Arbeitgeber an 3 Tagen in Deutschland und an 2 Tagen in Frankreich. Seinen Wohnsitz hat Herr L in Frankreich. Diese Konstellation bestand bereits vor dem Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Entsendung, sondern um eine gleichzeitige

6 Beschäftigung in 2 Vertragsstaaten. Da beide Beschäftigungen und der Wohnsitz bereits vor dem also vor Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung bestanden haben, gilt hier noch die alte Verordnung 1408/71. Deshalb gelten die französischen Rechtsvorschriften, weil Herr L seinen Wohnsitz in Frankreich hat. Der französische Träger stellt eine entsprechende Bescheinigung E 101 für den deutschen Arbeitgeber aus. Auch bei Anwendung der Verordnung 883/04 wäre in diesem Fall der Wohnstaat zuständig. Die Prüfung der Zuständigkeit würde in diesem Fall von der zuständigen französischen Stelle in Absprache mit dem GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite vorgenommen werden. 5. Fall M Herr M ist russischer Staatsbürger und in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit vom bis wird er von seinem Arbeitgeber in die Schweiz entsandt. Das Gehalt wird weiterhin in Deutschland gezahlt. Es handelt sich um eine Entsendung. Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/04 ist nicht anwendbar, da Herr M nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates hat. Auch die alte Verordnung 1408/71 greift in diesem Fall nicht, da sie im Verhältnis zur Schweiz ebenfalls die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates voraussetzt. Anwendbar ist allerdings das bilaterale deutsch-schweizerische Abkommen. Dies sieht die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften für die ersten 24 Monate der Entsendung vor. Das Abkommen umfasst allerdings nicht die Pflegeversicherung. Für diese bleibt die Versicherung im Rahmen der Ausstrahlung bestehen. 6. Fall N Frau N hat die französische Staatsangehörigkeit und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sie wird von ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom bis zum nach Belgien entsandt. Das Gehalt zahlt der deutsche Arbeitgeber. Da Frau N Staatsbürgerin eines EU-Staates ist und die Entsendung nach dem beginnt, ist die Verordnung 883/04 anwendbar. Allerdings wird die maximal zulässige Entsendungsdauer von 24 Monaten überschritten. Somit gelten grundsätzlich die belgischen Rechtsvorschriften. Frau N und ihr Arbeitgeber haben einen gemeinsamen Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt. Diese kam in Abstimmung mit dem belgischen Versicherungsträger zustande. Dadurch gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Der GKV-Spitzenverband, DVKA, stellt die Bescheinigung A1 zweifach aus. Ein Exemplar

7 erhält der deutsche Arbeitgeber, das andere Exemplar wird direkt an die zuständige belgische Stelle geschickt. III. Entsendung in Staaten mit bilateralem Abkommen zu Deutschland LI Dokument in Textverarbeitung übernehmen 1. Fall O Herr O ist in Deutschland in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Kranken- und Pflegeversicherung hat er privat abgesichert. Sein Arbeitgeber entsendet Herrn O für den Zeitraum von 12 Monaten in die USA. Das Gehalt wird vom deutschen Arbeitgeber bezahlt. Es handelt sich um eine befristete Entsendung. Die Voraussetzungen des deutschamerikanischen Abkommens sind erfüllt. Der zuständige deutsche Versicherungsträger (hier die Rentenversicherung, weil keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht) stellt die Bescheinigung D/USA 101 zweifach aus. Ein Exemplar erhält der deutsche Arbeitgeber, das andere Exemplar wird direkt an die zuständige amerikanische Stelle geschickt. 2. Fall P Herr P wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsendet ihn in der Zeit vom bis nach Shanghai und in der Zeit vom bis nach Hongkong. Während der beiden Entsendungen zahlt der deutsche Arbeitgeber das Gehalt. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für die Ausstrahlung erfüllt. Für die Zeit vom bis gelten die deutschen Vorschriften zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des deutsch-chinesischen Sozialversicherungsabkommens fort. Hierfür stellt die zuständige deutsche Krankenkasse die Bescheinigung VRC/D 101 aus. Für die Zeit vom bis kann das Abkommen nicht angewandt werden, weil das deutsch-chinesische Abkommen nicht für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao gilt. Die Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt in dieser Zeit im Rahmen der Ausstrahlung bestehen. In der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung besteht die Versicherung in beiden Entsendezeiträumen ausschließlich aufgrund der Ausstrahlungsregelung fort. Ggf. sind zusätzlich die chinesischen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zu

8 beachten. 3. Fall Q Herr Q ist deutscher Staatsbürger und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsandte ihn für die Zeit vom bis nach Marokko. Die Entsendung soll nun über den hinaus bis zum verlängert werden. Das Gehalt wird während der gesamten Zeit vom deutschen Arbeitgeber bezahlt. Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung ist nach dem deutschmarokkanischen Abkommen auf max. 36 Monate begrenzt. Die längst mögliche Dauer der Entsendung ist somit am erreicht. Allerdings sieht das Abkommen die Möglichkeit der Verlängerung der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung um max. weitere 36 Monate vor, wenn die zuständigen Stellen der beiden Staaten damit einverstanden sind. Für die Zeit vom bis stellt der zuständige deutsche Träger die Bescheinigung MA/D 101 aus. Für die Zeit vom bis stellen Herr Q und sein Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag auf Verlängerung beim GKV-Spitzenverband, DVKA. Stimmen der GKV-Spitzenverband, DVKA, und die zuständige marokkanische Stelle dem Antrag zu, dann erhält der Arbeitgeber von Herrn Q einen entsprechenden Bescheid von der DVKA. Diesen Bescheid legt er der zuständigen deutschen Krankenkasse vor, die dann eine Bescheinigung MA/D 101 für die Zeit vom bis zum ausstellt. In der Pflegeversicherung bleibt die Versicherung im Rahmen der Ausstrahlung bestehen, da dieser Versicherungszweig nicht vom Abkommen erfasst wird. 4. Fall R Frau R wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist jedoch privat krankenund pflegeversichert. Frau R wurde von ihrem Arbeitgeber zunächst für die Zeit vom bis zum in die USA entsandt. Kurz vor Ablauf des Entsendezeitraums stellt sich heraus, dass die Auslandsbeschäftigung über den hinaus noch bis zum andauern soll. Ab dem bezahlt die amerikanische Tochterfirma das Gehalt.

9 Das deutsch-amerikanische Abkommen ist in der Zeit vom bis zum anwendbar. Die zuständige deutsche Krankenkasse stellt für diesen Zeitraum die Bescheinigung D/USA 101 zweifach aus. Ein Exemplar erhält der Arbeitgeber, das andere wird direkt an die zuständige amerikanische Stelle geschickt. In der Kranken-, Pflege- Arbeitslosen- und Unfallversicherung bleibt die Versicherung in Deutschland im Rahmen der Ausstrahlung erhalten. Ab dem treten 2 wichtige Änderungen ein. 1. Das Gehalt von Frau R wird nicht mehr vom deutschen Arbeitgeber bezahlt. Somit sind die Voraussetzungen für die Ausstrahlung nicht mehr erfüllt. 2. Der längst mögliche Zeitraum für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften nach dem deutsch-amerikanischen Abkommens (60 Monate, d. h. 5 Jahre) endet. Somit unterliegt Frau R ab dem Bekanntwerden des verlängerten Entsendezeitraums den amerikanischen Rechtsvorschriften. Die Versicherung in der deutschen Rentenversicherung endet mit dem Tag der Bekanntgabe. Für die anderen Versicherungszweige gilt dasselbe, weil die Voraussetzungen für die Ausstrahlung nicht mehr gegeben sind. Frau R kann gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung im Rahmen des deutsch-amerikanischen Abkommens beim GKV- Spitzenverband, DVKA, stellen. Kommt es zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, dann erhält der Arbeitgeber einen schriftlichen Bescheid von der DVKA. Eine Mehrfertigung dieses Bescheids legt er der zuständigen deutschen Krankenkasse vor. Diese erstellt dann wiederum zweifach eine Bescheinigung D/USA 101. Ein Exemplar erhält der Arbeitgeber und ein Exemplar wird direkt an die zuständige amerikanische Stelle geschickt. Ab Bekanntgabe der Verlängerung kann Frau R in Deutschland nur noch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Die Meldung zur Sozialversicherung muss entsprechend geändert werden. Kommt es nicht zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, dann endet die Versicherung in Deutschland insgesamt mit dem Tag der Bekanntgabe der Verlängerung. [ 1 ] BSG, Urteil v , 2 RU 14/93. [ 2 ] 4 SGB IV.

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