Entscheidend ist die Fachkompetenz

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1 Kammer-Report VORSTAND VERTRETERVERSAMMLUNG GESCHÄFTSSTELLE Entscheidend ist die Fachkompetenz # 12 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Prüfsachverständige (PSV) gibt es nunmehr seit 12 Jahren, also seit Der Informationsstand unserer Mitglieder und auch der Architekten über diese Berufssparte im Bauwesen ist aus unserer Sicht nicht ausgeprägt. Für die am Bau tätigen Ingenieure und auch für Bauherren und Verwaltung wollen wir deshalb an dieser Stelle über die Tätigkeit der Prüfsachverständigen informieren. Gleichzeitig wollen wir auch auf die aktuellen allgemeinen berufspolitischen Probleme aufmerksam machen. Die PSV dürfen deutschlandweit arbeiten, sofern ihre Anerkennungsgebiete mit denen der betreffenden Bundesländer übereinstimmen. Hierzu sind noch Anmerkungen notwendig, auf die ich noch zurückkommen werde. Die Anerkennung von PSV erfolgt in dem jeweiligen Bundesland. Voraussetzung ist neben den üblichen persönlichen und beruflichen Anerkennungsvoraussetzungen die Vorlage eines Fachgutachtens durch eine von der obersten Bauaufsicht bestimmten Stelle. Neben den IHKs in Stuttgart und Saarbrücken ist seit 2005 auch die BBIK deutschlandweit als Anerkennungsbehörde für die Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung von der ARGE-Bau anerkannt. Allerdings gibt es leider noch Bundesländer, deren oberste Bauaufsichten die Fachgutachten nicht in Brandenburg erstellen lassen, wie beispielsweise NRW. Für das Fachgebiet Energetische Gebäudeplanung hat die BBIK als eine der ersten Kammern einen Prüfungsausschuss eingerichtet. Die Prüfung der Besonderen Sachkunde mit der Erstellung eines Fachgutachtens wird durch den nunmehr in Prüfungsausschuss umbenannten Gutachterausschuss durchgeführt. Diesem Fachgremium gehören auch Fachexperten anderer Bundesländer an. Der Fachbereich der Prüfsachverständigen für Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung ist in mehrere anlagentechnische Fachrichtungen unterteilt worden. Nach der Musterprüfverordnung von 2008 werden die PSV in folgende Fachrichtungen aufgegliedert: 1. Lüftungsanlagen 2. CO-Warnanlagen 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 4. Feuerlöschanlagen 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen 6. Sicherheitsstromversorgungsanlagen. Darüber hinaus gibt es PSV für 7. Energetische Gebäudeplanung (z.b. in Berlin und Brandenburg) 8. Erd- und Grundbau 9. Standsicherheit (nicht in Brandenburg) Prof. Dr.-Ing. Heinz Humpal Vorsitzender des Prüfungsausschusses 10. Brandschutz (in Brandenburg als Prüfingenieure) 11. Der PSV für Schallschutz war in einigen Bundesländern, so auch in Brandenburg, eingeführt worden. In Brandenburg ist dieser PSV seit 2006 nicht mehr als Fachrichtung verordnungsrechtlich aufgeführt. Es gibt aber noch die seinerzeit anerkannten PSV für Schallschutz. In allen Bundesländern sind Prüfsachverständige auf Grundlage entsprechender Verordnungen tätig, oft mit z. T. unterschiedlichen Bezeichnungen und auch zunehmend mit geringen Abweichungen der Prüfaufgaben bzw. Fachrichtungen. Letztgenannte Fälle bringen unnötigen und vermeidbaren Ärger mit sich. So gibt es Bundesländer, in denen die PSV noch nach der Art der Sonderbauten anerkannt werden, 1

2 z.b. in Baden-Württemberg. Es gibt allerdings auch Teile von Sonderbauten, die einer eigenen Prüfung zu unterziehen sind, beispielsweise alle elektrischen Anlagen oder nur elektrische Anlagen in Großgaragen oder elektrische Anlagen in Krankenhäusern, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen (NRW). Bei dieser separaten, von der Musterverordnung abweichenden Herangehensweise der Bundesländer tun sich berufspolitische Schranken auf, weil das Anerkennungsgebiet des PSV eines anderen Bundeslandes diese speziellen Fachgebiete nicht explizit ausweist, obwohl die Prüfung für die Erstellung der Fachgutachten seinerzeit auch dieses Fachwissen mit enthielt. Somit erhalten Prüfsachverständige aus Brandenburg beispielsweise in NRW keine Prüfaufträge, wenn es um die Prüfung der vorgenannten elektrischen Anlagen geht. Das in Fachgutachten nachgewiesene Fachwissen muss in der jeweiligen Anerkennungsurkunde zum Ausdruck kommen, damit nicht Streitpunkte bei der deutschlandweiten Berufsausübung entstehen, weil das Anerkennungsgebiet eines Bundeslandes nicht wortgetreu dem eines anderen entspricht. Problematisch ist, dass PSV für Energetische Gebäudeplanung (EGP) in Brandenburg nur Sonderbauten prüfen dürfen, PSV in Berlin hingegen alle baugenehmigungspflichtigen Bauten. Prüfsachverständige aus Brandenburg werden somit von der Prüfung der Nicht-Sonderbauten ausgegrenzt. Entscheidend muss jedoch die Fachkompetenz bleiben! Für das Fachgebiet EGP ist beabsichtigt, auch Experten aus Berlin verstärkend in den Prüfungsausschuss mit aufzunehmen, da von dort demnächst mit einem hohen Bewerbungsaufkommen zu rechnen ist. Erwähnenswert ist außerdem, dass die BBIK Einsprüche bearbeitet und an zuständige Stellen weiterleitet, wenn Bauherren sich innerhalb der VOB-Ausschreibungen möglichst billige Prüfleistungen erschleichen und diese oft auch noch gefördert bekommen wollen. Ich bedanke mich an dieser Stelle im Namen des Vorstandes der BBIK bei den vielen ehrenamtlich tätigen Ingenieuren im Prüfungsausschuss, die sehr viel Zeit, auch außerhalb ihrer vergüteten Prüfzeiten, für unsere Sache einbringen. Ohne sie wäre diese bisher erfolgreiche Arbeit nicht möglich gewesen. Prof. Dr.-Ing. Heinz Humpal Vorsitzender des Prüfungsausschusses AUSSCHÜSSE ARBEITSGRUPPEN FACHSEKTIONEN Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit Am 23. August 2010 trafen sich die Mitglieder des Ausschusses Öffentlichkeitsarbeit (AÖArb) zu ihrer 39./40. Sitzung. Schwerpunkt der Tagesordnung war die Auswertung des 15. Ingenieurkammertages der BBIK, für den insgesamt ein fachlich gutes Resümee gezogen wurde. Die Fachvorträge von mindestens 45 Minuten haben entscheidend zur guten Qualität der Veranstaltung beigetragen. Problematisch sei es dabei allerdings, die vielen verschiedenen Fachrichtungen unter einen Hut zu bringen. Das Engagement der BBIK für den Erhalt des Studienabschlusses Diplom-Ingenieur wird von Jörg Vogelsänger, Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, unterstützt. Von den Ingenieurkammern und -verbänden wurde den Ausschüssen der Ministerien dazu eine Resolution zugeleitet, in der unter anderem festgestellt wird, dass sechs Semester nicht ausreichend für ein Bauingenieurstudium sind. Ziel ist es, eine dem Diplom-Ingenieur sehr nahe gehende Ausbildung mit einer mindestens dreieinhalbjährigen Studienzeit zu erreichen. Kammerpräsident Wieland Sommer bestätigte, dass die Kammer intensiv an der Modifizierung der Bologna-Erklärung mitarbeitet. Mit 27 Prozent Schülern und Studenten alsteilnehmer des Kammertages wurde ein gutes Ergebnis für die Nachwuchsgewinnung erzielt. Besonderer Dank gilt dabei Prof. Vielhaber für sein Engagement. Diese Gruppe soll weiter über künftige Kammeraktivitäten informiert und die Kontakte sollen weiter gepflegt werden. Um die Nachwuchsgewinnung und -betreuung zu intensivieren, werden Paten für das Gymnasium in Pritzwalk gesucht. Interessierte Kammermitglieder aus dieser Region sollten sich dazu bereit erklären. Weitere Themen der Tagesordnung waren ein Resümee über die Mitgliederversammlungen 2010, der Bericht über den Stand der Erweiterung der Kammerhomepage, die Beratung zur inhaltlichen Aufwertung des Kammer-Reports, zu Neuauflagen, Erweiterungen und Zielgruppendefinition für die Informationsmaterialien der BBIK und weitere Schwerpunkte zur Öffentlichkeitsarbeit der Kammer iko- 2

3 Fachsektion Hochbau 5. Objektplanertag Der 5. Objektplanertag fand mit rund 160 Teilnehmern auch in diesem Jahr wieder große Resonanz bei den in der Planung und Bauüberwachung tätigen Ingenieuren und Architekten. Die angebotenen Vortragsblöcke widerspiegeln die unterschiedlichen Aufgabenstellungen, mit denen sich die Objektplaner in ihrer täglichen Arbeit auseinandersetzen müssen. Wie ein roter Faden zog sich durch alle Vorträge die Feststellung, dass nur mit einer verantwortungsbewussten Planung und einer fachlich fundierten Bauüberwachung Schäden und Mängeln bei der Errichtung, Sanierung oder Modernisierung an Bauwerken entgegen gewirkt werden kann. Vortrag 1: Barrierefreie Übergänge zu Balkonen und Terrassen In seiner Einführung wies der Referent auf die derzeit widersprüchlichen Normen zur Bauwerksabdichtung DIN 18195/T5, zur Flachdachrichtlinie und zu den einschlägigen Normen zum barrierefreien Bauen DIN 18024/ DIN hin. Barrierefreie Übergänge beispielsweise sind kein Regeldetail. Sie gelten abdichtungstechnisch als Sonderlösung und müssen extra zwischen Planer, Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt werden. Der besondere Schwerpunkt desvortrages galt der Ausführung einer rückstaufreien Entwässerung. Balkone, Terrassen und Loggien müssen von vornherein so geplant und ausgeführt werden, dass ein Rückstau von Wasser im Anschlussbereich ausgeschlossen werden kann. Mit vertretbaren Kosten ist dies im Grunde genommen nur mit dafür geeigneten Drainagerosten und einer dazu passenden Flächendrainage zu realisieren. Vortrag 2 Wohnungslüftung 1946/T Neufassung der Verantwortung des Objektplaners Der Inhalt der Norm wurde den vorliegenden Europäischen Normen angepasst. Demnach gibt es die vier Lüftungsstufen Lüftung zum Feuchteschutz, Nennlüftung, reduzierte Lüftung und Intensivlüftung. Entsprechend der Norm ist für einen Neubau ein Lüftungskonzept zu erstellen. Bei Modernisierungen von Gebäuden ist dies erforderlich, wenn lüftungstechnisch relevante Änderungen vorgenommen werden. Dies ist z.b. der Fall, wenn mehr als ein Drittel der Fenster einer Nutzungseinheit ausgetauscht werden. Des Weiteren ist ein Lüftungskonzept zu erstellen, wenn die Infiltration kleiner ist als die Lüftung zum Feuchteschutz. Eine lüftungstechnische Maßnahme ist hierbei die geplante Einrichtung zur freien oder ventilatorgestützten Lüftung zur Sicherung eines nutzerunabhängigen Luftaustausches, also keine Fensterlüftung. Der Referent stellte Berechnungstools vor, mit denen relativ einfach eine Aussage gemacht werden kann, ob ein Lüftungskonzept zu erstellen ist. Der Objektplaner hat hier die Verantwortung den Bauherrn darauf hinzuweisen, wann Fachplaner eingeschaltet werden müssen. Obwohl die Norm bauaufsichtlich noch nicht eingeführt ist, wird empfohlen sich an ihr zu orientieren, da DIN-Normen im Streitfall als Entscheidungshilfe dienen, wenn es im Kauf- und Werkvertragsrecht um Sachmängel geht. Vortrag 3 Wärmepumpe zwischen Abzocke und Energieeinsparung Nach einer kurzen Einführung über die Grundlagen der Wärmepumpentechnik legte der Referent dar, dass die Jahresarbeitszahl die grundlegende Angabe für die Effektivität einer Wärmepumpe ist. Entsprechende Musterverträge der Verbrauchschutzzentrale verpflichten die Installateure von Wärmepumpenanlagen, diese Jahresarbeitszahlen (JAZ) auch zu erreichen. Hintergrund: Nach einer repräsentativen Auswertung der Verbraucherschutzzentrale werden häufig die prognostizierten bzw. geforderten Werte (KfW- Förderung) nicht erreicht. Gerade im Vorfeld sind Vorgaben zum Einsatz einer Wärmepumpe durch den verantwortlichen Objektplaner bzw. den beauftragten Fachplaner Haustechnik gründlich zu planen. In die Planung einzubeziehen sind z.b. das vorhandene bzw. geplante Heizsystem des Objektes und dessen Heizlast, die Baugrundverhältnisse, wasserrechtliche Bescheide usw. Denn nur durch das Zusammenspiel aller maßgebenden Parameter kann die Wärmepumpe auch die optimale Effektivität erreichen. Vortrag 4 Ergebnisse Objektplanerkolloquium vom / Aufgaben & Pflichten des Objektplaners Die Regelungen in der BbgBO zur Verantwortung des Objektplaners werden auch in naher Zukunft in dieser Form erhalten bleiben. Eine Änderung der BbgBO ist nach Rücksprache mit Jan-Dirk Förster, Referatsleiter obab im MIL, nicht geplant. Im letzten Programmpunkt wurden die wichtigsten Ergebnisse seit dem 4. Objektplanertag vorgestellt und im Teilnehmerkreis im Anschluss diskutiert. Der Referent lenkte die Aufmerksamkeit auf die Trennung der Aufgaben, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der BbgBO und den privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn ergeben, und machte auch auf die Konsequenzen bei Nichtbeachtung aufmerk- 3

4 sam. Mit den Checklisten, die zwischenzeitlich vom Honorar- und Vertragsausschuss und der FS Hochbau erarbeitet wurden, wird den Objektplanern eine Argumentationshilfe gegenüber den Bauherrn gegeben. Sie zeigen, welche Leistungen zu erbringen und natürlich auch zu honorieren sind. Kann keine Einigung mit dem Bauherrn erreicht werden, bleibt nur die Möglichkeit einer Entpflichtung des Objektplaners. Hier wurde durch die oberste Bauaufsicht in dem im April durchgeführten Kolloquium darauf hingewiesen, dass die untere Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall den Bauherrn aufzufordern hat, umgehend einen neuen Objektplaner zu bestellen, ansonsten ist der Bau stillzulegen. Es wird Aufgabe der BBIK sein, die hier eingenommene Vorreiterrolle zu nutzen, um auch in Zusammenarbeit mit der Architektenkammer die Objektplaner sowie die auswärtigen Ingenieure und Architekten zu beeinflussen, die durch die BbgBO übertragenen Pflichten verantwortungsbewusst umzusetzen. Dipl.-Ing. Frank Paulick Leiter der FS Hochbau KAMMER AKTUELL Neuer Schwung in der Zusammenarbeit mit Polen In einem Treffen der Präsidenten und weiterer Vertreter der Brandenburgischen Ingenieurkammer und der Westpommerschen Bau- Ingenieurkammer wurden im September in Szczecin / Stettin verschiedene Einzelfragen einer intensivierten Zusammenarbeit besprochen. Dabei konnte beobachtet werden, dass auf polnischer Seite mit dem neuen Präsidenten, Prof. Dr. habil. inz. Z. Meyer auch neuer Schwung in diese Zusammenarbeit kommt. Interessant ist die Überlegung, ob eine Begegnungsstätte für deutsche und polnische Ingenieure möglich ist, vielleicht sogar als Anschauungs- und Schulungsobjekt für modernes und energiebewusstes Bauen. Nicht zuletzt geht es damit um ein Zeichen, dass eine formelle Staatsgrenze längst keine Begrenzung für das Zusammenwirken von Ingenieuren beider Seiten sein muss. Diesem Ziel dienen auch die verabredeten weiteren Arbeitsgruppen, die schon im September ihre Aufgaben im Einzelnen planen wollen. -peter- Versorgungswerk Kindererziehungszeiten In Ergänzung des Artikels im Kammer-Report 7&8/2010 können wir mitteilen, dass der Gesetzgeber die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der Rentenversicherung weiter ausgebaut hat. Nachdem bisher die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Erreichung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate) auf das letzte halbe Jahr vor Erreichen der Altersgrenze (65 oder 67 Jahre) beschränkt war, hat der Bundesgesetzgeber nunmehr für alle Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach dem von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, die Nachzahlung von Beiträgen ohne zeitliche Bindung an die Altersgrenze gestattet. Wenn Sie bereits vor diesem Termin befreit wurden, gelten unterschiedliche Regelungen, abhängig davon, ob Sie vor oder nach dem geboren wurden. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Rentenzahlung, ohne sie verfällt der Anspruch. Damit sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden: 4 1. Für vor dem geborene Elternteile gilt die bisherige Regelung des 208 SGB VI materiell weiter (jetzt 208 Abs. 1 SGB VI). Das bedeutet, diese Gruppe kann in dem halben Jahr vor Erreichen der Altersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erreichen der Wartezeit nötig sind. 2. Nach dem geborene Elternteile, die bisher durch das Verbot der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung in 7 Abs. 2 SGB VI daran gehindert waren, die allgemeine Wartezeit zu erfüllen, können dies auf Antrag nunmehr tun ( 282 Abs. 2 SGB VI). Aller-

5 dings kann der Antrag nur bis zum gestellt werden. 3. Diejenigen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach Inkrafttreten des dritten SGB-VI-Änderungsgesetzes am von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, können jetzt jedoch freiwillige Beiträge jederzeit nachzahlen, da mit Inkrafttreten des Gesetzes die Hinderungsvorschrift des 7 Abs. 2 SGB VI gestrichen wurde. Zum Hintergrund: 2008 war, veranlasst durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ: B13 R 64/06 R) die Rentenversicherung verpflichtet worden, Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen anzuerkennen. In der Folge hatte der Gesetzgeber den 56 Abs. 4 SGB VI so geändert, dass er der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügte. Damit erkannte die gesetzliche Rentenversicherung auch das Recht auf Kindererziehungszeiten von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen an. Allerdings führte dies in einer Reihe von Fällen noch nicht zu einer Rentenzahlung, da die Rentenversicherung erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten Renten auszahlt. Betroffen waren vor allem Eltern, deren Kinder vor dem geboren wurden, weil für Geburten vor diesem Termin nur ein Jahr Kindererziehungszeiten berücksichtigt wird. Für Kinder, die nach dem geboren wurden, werden drei Jahre anerkannt; allerdings sind dann mindestens zwei Kinder nötig, um die Wartezeit zu erfüllen. Hier hat der Gesetzgeber auf Betreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) durch Einführung des 208 SGB VI Abhilfe geschaffen. Demnach konnten Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, die aber die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllten, freiwillig Beiträge zur Auffüllung der 60 Beitragsmonate nachzahlen. Die gesetzliche Rentenversicherung legte diese Vorschrift so aus, dass ein Antrag auf Nachzahlung frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden konnte. Durch das dritte Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. 2010, Teil I, Nr. 41, , S ) wurde nun dievorschrift des 208 SGBVI wieder aufgehoben, materiell jedoch in den 208 Abs. 1 SGB VI überführt und durch 282 Abs. 2 sowie die Streichung von 7 Abs. 2 SGB VI ergänzt. Fragen können in den Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung oder unter der kostenlosen Servicenummer geklärt werden. MENSCHEN DATEN FAKTEN Die Kammer gratuliert Allen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 15. November einen runden Geburtstag über dem halben Jahrhundert feiern, gratulieren wir herzlich zum 50. Geburtstag Frau Dipl.-Ing. (FH) Anke Winterkorn, Kienitz Herrn Ing. Wulf Heinrich Krüger, Altlandsberg Herrn Dipl.-Ing. (FH) Ulf Schütz, Meyenburg Herrn Dipl.-Ing. (FH) Thomas Holtz, Fürstenwalde Herrn Dipl.-Ing. Detlev Kostka, Pritzwalk 55. Geburtstag Frau Ing. Marlis Waldheim, Eisenhüttenstadt Herrn Dipl.-Ing. (FH) Günter Krause, Ketzin Herrn Dipl.-Ing. Fred Petzi, Oranienburg Herrn Dipl.-Ing. (FH) Jörg Beilig, Königs Wusterhausen Herrn Dipl.-Ing. Ingo Waldmann, Berlin 60. Geburtstag Frau Dipl.-Ing. (FH) Hella-Christine Giebel, Frankfurt/O. Herrn Vermessungsing. Jürgen Fritsche, Potsdam-Babelsberg Herrn Dipl.-Ing. Jürgen Enders, Forst (Lausitz) 65. Geburtstag Herrn Dr.-Ing. Wolfgang Seidel, Neuenhagen Herrn Dipl.-Ing. (FH) Karl-Ullrich Schlüter, Kremmen 70. Geburtstag Herrn Dipl.-Ing. Alexander-Jürgen Luther, Hoppegarten Herrn Dipl.-Ing. Hans-Joachim Bergemann, Bernau Herrn Prof. Dr.-Ing. habil. Bernd Wagenbreth, Cottbus Herrn Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Fichte, Schipkau Die Brandenburgische Ingenieurkammer wünscht allen Jubilaren Glück und Gesundheit im neuen Lebensjahr! 5

6 ALLES WAS RECHT IST Gesetze Verordnungen Erlasse Durch die Landesregierung wurden im zurückliegenden Zeitraum nachfolgend aufgeführte und das Ingenieurwesen berührende Regelungen beschlossen und verkündet: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Technische Baubestimmungen Fassung September veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 18. August 2010, Nr. 32, Seite 1297 Wir weisen Sie darauf hin, dass auf Grund des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 192) die Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Brandenburg seit Oktober 2009 nur noch in elektronischer Form im Internet unter herausgegeben werden. Die Amtsblätter finden Sie ebenfalls unter diesem Link in elektronischer Form. Rechtswidrige Vergabe von Prüfsachverständigenleistungen Mit einem Rundschreiben an alle im Land Brandenburg anerkannten Prüfsachverständigen (PSV) hat die BBIK auf Probleme bei der Ausschreibung von PSV-Leistungen insbesondere durch Kommunen aufmerksam gemacht. Vorausgegangen war eine intensive Abstimmung der BBIK mit der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg. Im Einzelnen ging es um Folgendes: Eine Stadt hatte für ein Bauvorhaben das Los 31 Lüftungs- und Klimatechnik / Lieferung und Montage eines Voll-Klimagerätes ausgeschrieben. Das Leistungsverzeichnis hierfür enthielt unter anderem auch die Position Pauschal: Sachverständigenprüfung als Abnahmeprüfung sicherheitstechnischer Ausrüstung in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (maschinelle Lüftungsanlagen). Im Angebotspreis sind alle Aufwendungen des bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen sowie der Nebenleistungen zur Durchführung der Prüfung, wie z.b. das Mitwirken des Anlagenerrichters, zu berücksichtigen. Demnach hatte das jeweilige Unternehmen, das die ausgeschriebene Lieferung und Montage eines Voll-Klimagerätes anbot, auch für die bauaufsichtliche Abnahme des Gerätes durch einen entsprechenden Prüfsachverständigen für maschinelle Lüftungsanlagen Sorge zu tragen und musste dies in seinem Angebotspreis entsprechend berücksichtigen. Laut Ausschreibungstext sollten sich die Zahlungsbedingungen nach VOB/B richten. Insgesamt erfolgte die Ausschreibung gemäß VOB/A. Eine derartige Vergabepraxis verstößt jedoch gegen 5 Abs. 1 der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSG- PrüfV), wonach die Prüfungen sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen durch PSV vom Bauherrn oder Betreiber zu veranlassen sind. Weiterhin ist zu beachten, dass sich das Honorar des PSV grundsätzlich nicht nach der VOB/B richtet, sondern nach 13 der BbgPrüfSV. Danach erhalten PSV für ihre Prüftätigkeit ein Honorar nach Zeitaufwand. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit zugrunde zu legen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Je angefangene Stunde sind 74 Euro zu berechnen. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Gewährung eines Nachlasses auf das Honorar ist nach 13 Abs. 3 BbgPrüfSV unzulässig. PSV, die entgegen dieser Regelung einen Nachlass gewähren, begehen eine Ordnungswidrigkeit gemäß 14 Abs. 2 Bbg- PrüfSV. Diese kann nach 14 Abs. 2 BbgPrüfSV in Verbindung mit 79 Abs. 3 Nr. 1 der BbgBO mit einer Geldbuße bis zu Euro belegt werden. Weiterhin ist in 3 Abs. 4 BbgPrüfSV geregelt, dass PSV, mit Ausnahme der PSV für energetische Gebäudeplanung, bei Vorhaben, an denen sie planend und/oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden dürfen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach 8 Abs. 2 Nr. 2 Bbg- PrüfSV zum Widerruf der Anerkennung als PSV führen. Demnach ist eine Ausschreibung von PSV-Leistungen in der beschriebenen Art unzulässig. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Auftragsvergabe durch denvertreiber, Lieferer oder Errichter einer Anlage. Die Beauftragung von PSV hat ausschließlich durch den Bauherrn oder den Betreiber der Anlage zu erfolgen. Die BBIK bittet im Interesse der Unterbindung von Rechtsverstößen, insbesondere eines rechtswidrigen Preisdumpings, bei Kenntniserlangung von derartigen rechtswidrigen Ausschreibungen oder Honorarvereinbarungen um entsprechende Information. 6

7 Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung seit in Kraft Wir möchten Sie nochmals daran erinnern, dass die am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, S. 267 ff.) verkündete Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) am 17. Mai 2010 in Kraft getreten ist. Die DL-InfoV dient der Umsetzung der DL- Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und sieht umfangreiche Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Gemäß 1 DL-InfoV gilt die Verordnung für alle in einem EU- Mitgliedstaat niedergelassenen Personen, natürliche oder juristische, die Dienstleistungen erbringen. Damit sind vor allem auch die freiberuflich tätigen Ingenieure, die Ingenieurgesellschaften und Sachverständigen betroffen. Gemäß dieser Verordnung hat der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger (d.h. in der Regel der jeweilige Auftraggeber) vor Abschluss eines Vertrages oder vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Dabei unterscheidet die DL-InfoV zwischen Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen ( 2), und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen ( 3). Die betroffenen Dienstleistungserbringer haben die Festlegungen der DL-InfoV zwingend zu berücksichtigen. Tun sie dies nicht, droht ihnen gem. 6 DL-InfoV i.v.m. 146 GewO ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit unter Umständen empfindlichen Bußgeldern. Weitergehende Informationen finden Sie unter rechtshinweise/berufsrecht. Sehr geehrte Mitglieder, liebe Leser der Website und der Medien der BBIK, seit vielen Jahren erhalten Sie monatlich den Kammer-Report der Brandenburgischen Ingenieurkammer. Viele Unterstützer bemühen sich, diesen so abwechslungsreich und so informativ wie möglich zu gestalten. Eine große Themenvielfalt macht unseren Report natürlich noch attraktiver. Und deshalb wollen wir Sie zum Mitmachen auffordern, uns Themenvorschläge zuzusenden, uns Neuigkeiten, Erfolge, Projekte aus Ihrer unternehmerischen Ingenieurtätigkeit mitzuteilen, uns Termine zu nennen, die für alle interessant sein könnten, aber auch gerne Fotos, die TERMINE VERANSTALTUNGEN BILDUNG Kammertermine (Aktueller Stand siehe Datum Veranstaltung Ort Vorstandssitzung Potsdam Sitzung Arbeitskreis Verkehr Potsdam Satzungs- und Rechtausschuss Potsdam aktuelle ingenieurtechnisch Leistungen dokumentieren. Senden Sie uns IhreVorschläge wir freuen uns auf Ihre Zuschriften an info@bbik.de. Für Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gern auch unter Tel. (0331) zur Verfügung. -peter- Auf unserer Internetseite informieren wir Sie über folgende und weitere Themen: Wirtschaftsdelegation aus Venezuela zu Gast im Land Brandenburg Bau- und Stadtkultur Bildungstag Planungswettbewerbe in der Praxis Kalkulation von Stundensätzen unter Aktuelles/ Information 7

8 Prüfsachverständigentag Die Resonanz und der Erfolg der bisherigen Prüfsachverständigentage der BBIK zeigen, dass auf dem Gebiet des Prüfsachverständigenwesens Weiterbildungsseminare gefordert werden und wichtig sind. Dies nehmen wir zum Anlass, am 17. November 2010 einen weiteren Weiterbildungstag für Prüfsachverständige Ingenieure anzubieten. Es wird dabei nicht nur die Zielgruppe der aktiven Prüfsachverständigen (PSV) angesprochen. Die BBIK möchte das Interesse an der Seminarveranstaltung auch bei den Objektplanern, Bauleitern, Architekten, Lehrenden und Bauaufsichten wecken. Dazu wird ein umfangreiches Repertoire an Fachthemen geboten, das sich auf mehrere Sektionen verteilt. Im allgemeinen Teil am Vormittag des Tages haben die Gäste die Möglichkeit, sich über das Prüfsachverständigenwesen, den Prüfungsausschuss und das Sachverständigenwesen der BBIK sowie der Bundesingenieurkammer, Stress und Stressbewältigung im Leben wie im Beruf und den Stand der Regularien für PSV in Brandenburg und in der ARGE-BAU zu informieren. Ein Diskussionsforum über Grauzonen zwischen Theorie und Praxis bei der Prüfung von Sicherheitstechnischen TGA-Anlagen und der Energetischen Gebäudeplanung unter Leitung von Prof. Dr.-Ing. Heinz Humpal wird den Vormittag abschließen. In den Sektionen am Nachmittag wird auf Sachstände und Entwicklungen in den Bereichen lüftungs- und rauchtechnische Anlagen, Feuerlöschund Brandmeldeanlagen sowie sicherheitstechnische Anlagen hingewiesen. Wir laden Sie also schon jetzt recht herzlich zu der Veranstaltung ein. Das ausführliche Programm erhalten Sie zeitnah zur Veranstaltung. Seminare (Aktueller Stand siehe Datum/Uhrzeit Seminar/Referent Ort Preis :00-20:00 Uhr :00-14:00 Uhr :00-16:30 Uhr :00-14:00 Uhr Mitgliederversammlung Regionen Frankfurt (Oder), Oder-Spree, Märkisch-Oderland WEB 2.0 für Ingenieure Networking, Marketing, Projektpräsentation 4. Brandschutztag an der HS Lausitz Brandschutz im Hochhaus Fachtagung Nachhaltiges Bauen Bürgerhaus Hangelsberg Berliner Damm Hangelsberg Haus der Wirtschaft Großer Saal, Schlaatzweg Potsdam HS Lausitz, Hörsaal im Laborgebäude (Gebäude 15, Raum 15V.110), Lipezker Str. 47 Landesregierung Brandenburg, Staatskanzlei, Brandenburgsaal, Heinrich- Mann-Allee 107, Potsdam Prüfsachverständigentag Götz, Raum 019 Am Mühlenberg Groß Kreutz Symposium Der Tragwerksplaner :00-20:00 Uhr Mitgliederversammlung Regionen Cottbus, Elbe-Elster, Oderspree-Lausitz, Spree-Neiße HWT Berlin Wilhelminenhofstr. 75 A Berlin HS Lausitz, Hörsaal im Laborgebäude (Gebäude 15, Raum 15V.110), Lipezker Str. 47, Cottbus Impressum: Impressum: Deutsches Ingenieurblatt, Regionalausgabe Brandenburg (Beilage) Herausgeber: Brandenburgische Ingenieurkammer, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, Schlaatzweg 1 (Haus der Wirtschaft), Potsdam, Tel. 0331/ , Fax 0331/ , info@bbik.de; Redaktion: Daniel Petersen (B.A.) BBIK; Dipl.-Ing. (FH) Iris Kopf, Freie Journalistin, iris.kopf@t-online.de; Redaktionsschluss: Mit Namen gekennzeichnete Beiträge stellen die Meinung des Verfassers dar. M: 15,00 N: 15,00 M: 40,00 N: 60, Cottbus M: 80,00 N: 120,00 M: noch offen N: noch offen M: noch offen N: noch offen M: 80,00 N: 120,00 M: 15,00 N: 15,00 8

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