Der Landwirt als Arbeitgeber

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1 Monika Schatzmann Leiterin Agrimpuls Der Landwirt als Arbeitgeber Hohenrain 6. Januar 2017

2 Wer sind wir Abteilung des Schweizer Bauernverbandes Praktikantenvermittlung Von Schweizern ins Ausland Von ausländischen Praktikanten in die Schweiz Arbeitskräftevermittlung Vom Hof Verpackungsmaterial für Direktvermarkter Diverses: Reisen, Sprachschulen, Kurse etc. 2

3 Themen Fragen zum Angestelltenverhältnis OR / NAV Rechte und Pflichten Arbeitsvertrag Lohnabrechnung und Sozialversicherungen Arbeitszeit, Freitage, Ferien Stundenlohn / Monatslohn Arbeitsbewilligungen 3

4 Arbeitsvertragliche Grundlagen Obligationenrecht (OR) Arbeitsgesetz (ArG) Normalarbeitsvertrag (NAV) Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Lehrvertrag ( EKAS-Richtlinie 6508 (agritop) Lohnrichtlinie Einzelarbeitsvertrag 4

5 Obligationenrecht (OR) Pflichten des Arbeitgebers Lohn: Abrechnung, Zahlungsfristen, Lohnrückbehalt Lohn bei Verhinderung der Arbeitsleistung (Art. 324) Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328) Freizeit, Ferien, Urlaub (Art. 329) Zeugnis (Art. 330a) Informationspflicht (Art. 330b) Pflichten des Arbeitnehmers Persönliche Arbeitspflicht (Art. 321) Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a) Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b) Überstundenarbeit (Art. 321c) Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d) Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e) 5

6 Arbeitsgesetz (ArG) BG über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vor allem Schutzvorschriften (Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Jugendliche, Schwangere..) Höchstarbeitszeiten, Bestimmungen über Ruhe- und Überzeit, Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit, Pausen usw. keine Gültigkeit in der Landwirtschaft! (Ausschluss der landwirtschaftlichen Urproduktion) Geltungsbereich betreffend dem Mindestalter ist auch in der Landwirtschaft gültig. 6

7 Normalarbeitsvertrag NAV Gemäss OR Art. 359 Jeder Kanton muss einen NAV für die Angestellten in der Landwirtschaft erlassen Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Urlaub, Lohnfortzahlung, Versicherungen usw. aber Änderungen sind gültig* (schriftliche Vereinbarung / Einzelarbeitsvertrag) * OR Art. 361 und 362 beachten 7

8 Einzelarbeitsvertrag Was muss bei kurzen Einsätzen beachtet werden? Einsatzdauer Beginn und Ende bzw. Dauer oder einfach mit dem Hinweis für die «Kirschenernte»? Probezeit / Kündigung vereinbaren Arbeitspensum Lohn Stundenlohn (Ferienentschädigung), Monatslohn, Tageslohn 8

9 Lohnabrechnung Personalien Arbeitgeber / Arbeitnehmer Dauer / Funktion der Anstellung Lohnzusammensetzung Grundlohn, Überstunden, nicht bezogenen Freitage, Ferienentschädigung, Gratifikation, Boni, Familienzulagen etc. Abzüge Versicherungen, Quellensteuer, Naturallohn, Vorschuss etc. Unterschrift Arbeitnehmer erhält ein Exemplar der Abrechnung 9

10 Arbeitszeit, Freitage gem. Kant. NAV Kanton Arbeitszeit Freitage Kompensation pro Woche im Verlauf AG/ZG 10 Std. pro Tag 1.5 Tage pro Wo.... Dienstjahr LU 10 Std. pro Tag 1.5 Tage pro Wo Monate SZ 55 Std./Woche 6 Tage pro Mt. Dienstjahr ZH 55 Std. /Woche 1.5 Tage pro Wo Monate BL 55 Std./Wo (mit Viehh.) 1 Tag pro Wo Monate 50 Std./Wo (ohne Viehh.) 1 Tag pro Wo Monate 10

11 Berechnung Stundenlohn AHV-Lohn pro Monat : Ø Arbeitsstunden pro Monat = Stundenlohn Arbeitsstunden pro Jahr: 55 Std./Woche x Wochen = Arbeitsstunden pro Monat: CHF : 239 = Std./Jahr : 12 = 239 Arbeitsstd./Mt. 11

12 Bezahlung der Überstunden AHV-Lohn pro Monat : Ø Arbeitsstunden pro Monat = Stundenlohn x 1.25 Arbeitsstunden pro Jahr: 55 Std./Woche x Wochen = Arbeitsstunden pro Monat: Std./Jahr : 12 = 239 Arbeitsstd./Mt. CHF : 239 = x 1.25 = CHF

13 Ferien Ferien müssen bezogen werden und dienen zur Erholung Ausnahme: Arbeitseinsatz ist sehr kurz oder sehr unregelmässig Ausbezahlung der Ferienentschädigung 4 Wochen 8.33 % vom Bruttolohn 5 Wochen % vom Bruttolohn Vermerk im Arbeitsvertrag Vermerk auf jeder Lohnabrechnung (Ferienentschädigung muss separat ausgewiesen werden) 13

14 Bezahlung nicht bezogener Freitage Formel für die Freitageentschädigung AHV-Lohn pro Monat : Ø Arbeitstage pro Monat = Lohn pro Tag Kant. Aargau, Luzern, Zug, Zürich = 1.5 Freitage pro Woche Arbeitstage pro Jahr: 5.5 Tage/Wo. x Wochen = 287 Arbeitstage pro Monat: 287 Tage/Jahr : 12 = 23.9 Tage/Mt. CHF : 23.9 = Kant. Schwyz = 6 Freitage pro Monat Arbeitstage pro Jahr: 365 Tage 72 Tage (6 Tage x 12 Mte.) = 293 Arbeitstage pro Monat: 293 Tage/Jahr : 12 = 24.4 Tage/Mt. CHF : 24.4 =

15 Versicherungsobligatorien (Landwirtschaft) 15

16 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer AHV IV EO % % ALV * % % Familienzulagen % UVG Berufsunfall BU ** % UVG Nichtberufsunfall NBU ** % Krankenpflege in den meisten Kant. 100 % der Prämie zu Lasten AN Krankentaggeld WF 30 ** 0.325% % BVG Pensionskasse je 50 % der Prämie je 50 % der Prämie * ohne ALV Solidaritätsbeitrag für Einkommen ab ** gem. Globalversicherung Tarif Luzern 16

17 Ausnahmen Rentner AHV IV EO = Freibetrag von Mt. oder pro Jahr und Arbeitgeber ALV und BVG = im Pensionsalter nicht mehr pflichtig Familieneigene Angestellte Keine Beiträge an die ALV, FZL, BVG und UVG AHV, IV, EO bis zum 31. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres und im ordentlichen AHV- Alter werden die Beiträge nur auf dem Barlohn (ohne Naturallohn) berechnet. 17

18 Naturallohn Aufteilung in CHF Tag Monat Frühstück Mittagessen Abendessen Unterkunft Total Wohnung ortsüblicher Mietzins verrechnen 18

19 Quellensteuern Der Arbeitgeber ist zuständig für die Abrechnung (Schuldner) Erwerbstätige ausl. Arbeitnehmer, die nicht im Besitz vom Ausweis C (Niederlassung) sind. Die Quellensteuer wird vom Bruttolohn (plus Familienzulagen) berechnet. Anmeldung innerhalb 8 Tagen (Tarifeinteilung) 19

20 Monatslohn 55 Std.Wo/1.5 Freitage, Arbeitnehmer: 27 Jahre, ledig, Polen 3400 : 239 x : 23.9 =

21 pauschal

22 Stundenlohn OR / NAV Lohnfortzahlung, Kündigungsfristen usw. Ferienanspruch Ferien müssen bezogen werden und dienen zur Erholung (OR) Ausnahme: Arbeitseinsatz sehr kurz oder unregelmässig Angaben «inkl. Ferien» reichen nicht aus Ferienentschädigung muss separat ausgewiesen werden 4 Wochen 8.33 % 5 Wochen % 22

23 Stundenlohn Versicherungen AHV IV EO ALV BVG NBU KTG geringfügiges Einkommen beachten (weniger als CHF 2300/pro Jahr) monatliche Akontozahlungen (prov.) und im Dezember (gem. Jahreslohn) die Prämie berechnen weniger als 8 Std./Wo. nicht pflichtig in den meisten Kantonen gilt der NAV Landwirtschaft auch für Angestellte im Stundenlohn (Teilzeitpensum) 23

24 Stundenlohn Schweizerin, Einsatz während 2.5 Monaten, Ferienanspruch vier Wochen pro Jahr

25 Stundenlohn

26 Tipps für die Arbeitgeber Genügend Zeit für die erste Lohnabrechnung einplanen korrekte Abrechnung, Arbeitnehmer erklären Keine Verwechslung zwischen «familieneigenen und familienfremden» Angestellten Bruder, Schwester, Tante, Onkel = familienfremd unterschiedliche Regelung bei den Sozialversicherungen Wenn Abzüge beim Zeitpunkt der Lohnabrechnung nicht klar sind prov. Abzug auf der Lohnabrechnung Kontrolle der Frei-/Ferientage, Überstunden Geldwertforderungen verjähren nach fünf Jahren 26

27 Ausländerregelung Für EU/EFTA-Raum Bilaterale Freizügigkeitsabkommen FZA Verordnung VEP Zusatzprotokolle Für Drittstaaten Ausländergesetz AuG Verordnungen VZAE 27

28 Freier Personenverkehr EFTA: Island, Norwegen, Liechtenstein EU-17: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern EU-8: Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien EU-2: Bulgarien und Rumänien Kroatien ist der 28. EU-Mitgliederstaat: Seit dem 1. Januar 2017 gilt die Personenfreizügigkeit (jedoch Inländervorrang, Kontingent, Kontrolle Lohn- und Arbeitsbedingungen) 28

29 Meldeverfahren (EU-27) Bis 90 Tage pro Kalenderjahr Wichtig Meldung muss vor Stellenantritt erfolgen und bewilligt/bestätigt werden Einzelarbeitsvertrag unterzeichnen Anmeldung Quellensteueramt innerhalb 8 Tagen Anmeldung Krankenkasse Anmeldung Ausgleichkasse (innert 30 Tagen) nur wenn keine Versichertenkarte vorhanden ist bzw. Familienzulagen beantragt werden Keine Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle 29

30 Kurzaufenthalter (EU-27) Arbeitsverhältnisse länger als 4 Monate Anmeldung bei der Gemeinde Arbeitsvertrag Ausländerausweis wird für die Dauer des Arbeitsvertrages ausgestellt Stellenantritt ist erst möglich nach Anmeldung bei der Gemeinde (inkl. Ausfüllen der Formulare für das Migrationsamt) Achtung: das Migrationsamt des Kant. Luzerns verlangt für alle Einsätze, welche länger als 90 Tage dauern, eine Gesuchseingabe (Formular 1a) VOR dem Stellenantritt! 30

31 Masseneinwanderungs-Initiative (MEI) National- und Ständerat haben im Dezember 2016 das Ausländergesetz «angepasst» bzw. die MEI «umgesetzt». Inländervorrang «light». in Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen und Wirtschaftsregionen, in welchen die Arbeitslosigkeit über dem Durchschnitt liegt, werden zeitlich befristete Massnahmen zur Förderung von Stellensuchenden ergriffen... 31

32 Fragen? Agrimpuls, Laurstrasse 10, 5201 Brugg Telefon oder per Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 32

33 weitere Informationen Versicherungen Arbeitsrecht Ausländerregelung agritop Kant. Migrationsamt

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