Senatsverwaltung für Bildung, Berlin, den Jugend und Familie Tel.: (9227) II A
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1 Senatsverwaltung für Bildung, Berlin, den Jugend und Familie Tel.: (9227) II A mario.dobe@senbjf.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Folgebericht Entwicklung des Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung (alle Förderschwerpunkte, zugemessene Lehrkräftestunden) Rote Nummer: Sitzung des Hauptausschusses vom Ansatz 2016: Ansatz 2017: Ist 2016: Verfügungsbeschränkungen 2017 : Aktuelles Ist (Stand: ) entfällt Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenBildJugFam wird gebeten, zum einen Folgebericht zu allen Förderschwerpunkten und den zugemessenen Lehrerstunden, deren Entwicklung und deren Veranschlagung im Haushalt aufzuliefern. Es wird gebeten, mit nachfolgendem Bericht den Beschluss als erledigt anzusehen. 1. Darstellung der Entwicklung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Alle statistischen Angaben in den folgenden Tabellen und Grafiken beziehen sich ausschließlich auf die öffentlichen Schulen.
2 2 Tabelle 1: Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im zeitlichen Vergleich Schuljahre Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Anteil an der insgesamt Gesamtschülerzahl* Gemeinsamer Unterricht %** Sonderschulen %* 2011/ ,6% , , / ,6% , , / ,5% , , / ,6% , , / ,6% , , / ,7% , ,26 * Diesen Prozentzahlen sind analog zu denen der KMK-Berechnungen die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1-10 zu Grunde gelegt. ** Prozentsatz bezogen auf die Gesamtschülerzahl mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Grafik 1: Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insgesamt sowie im gemeinsamen Unterricht und an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt von 2010/11 bis 2016/17 Zahl Schüler/innen mit sopäd. Förderbedarf in der Integration Zahl Schüler/innen mit sopäd. Förderbedarf an Schulen mit sopäd. Förderschwerpunkt Gesamtzahl Schüler/innen mit sopäd. Förderbedarf Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist seit dem Schuljahr 2013/14 um gestiegen, wobei der stärkste Anstieg mit 924 vom Schuljahr 2015/16 zum Schuljahr 2016/17 zu verzeichnen ist. Gleichzeitig hat sich der Prozentsatz der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berlinweit in den letzten Schuljahren insgesamt nur wenig verändert, was mit der Zunahme der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schülern zusammenhängt. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 10 sowie der Orientierungsphase der
3 3 gymnasialen Oberstufe der öffentlichen Schulen ist dementsprechend in den beiden letzten Schuljahren nur leicht um 0,1% gestiegen. Gleichzeitig ist in Berlin ein kontinuierlicher Anstieg des Anteils der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bezogen auf die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu verzeichnen, die im gemeinsamen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen unterrichtet werden (siehe Grafik 1). So wurden im Schuljahr 2012/13 erstmals mehr als die Hälfte aller Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ unterrichtet. Im Schuljahr 2016/17 betrug der Anteil 64,74% (siehe Grafik 2). Grafik 2: Förderquote 1, Integrations- 2 und Exklusionsquote 3 von 2010/11 bis 2016/17 1 Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 10 sowie der Orientierungsphase der gymnasialen Oberstufe der öffentlichen Schulen. 2 Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ unterrichtet werden bezogen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gesamt. 3 Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt unterrichtet werden.
4 4 Tabelle 2: Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf nach Bezirken an öffentlichen Schulen in den Schuljahren 2012/13, 2014/15 und 2016/17, Klassenstufen 1 bis 10 Bezirk Schuljahr 2012/13 davon Schülerinnen alle und Schüler Schülerinnen mit und Schüler sonderpädagogischem gesamt Klassen 1-10 Förderschwerpunkt in % alle Schülerinn en und Schüler gesamt Klassen 1-10 Schuljahr 2014/15 Schuljahr 2016/17 davon Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in % alle Schülerinn en und Schüler gesamt Klassen 1-10 davon Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in % Mitte , , ,22 Friedrichshain- Kreuzberg , , ,02 Pankow , , ,60 Charlottenburg- Wilmersdorf , , ,68 Spandau , , ,05 Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg , , , , , ,44 Neukölln , , ,58 Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf , , , , , ,54 Lichtenberg , , ,50 Reinickendorf , , ,70 Berlin , , ,72 Tabelle 2 zeigt die Entwicklung der Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die einzelnen Bezirke sowie nochmals berlinweit und setzt diese in Beziehung zur Entwicklung der Gesamtschüler/innenzahlen in den Bezirken und berlinweit (Förderquote). Aus der Tabelle ist zu entnehmen, dass im Schuljahr 2012/13 die höchste Förderquote im Bezirk Lichtenberg zu verzeichnen war. Dadurch, dass einerseits die Förderquote in den Folgejahren sank und gleichzeitig ein Anstieg im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg erfolgte, hat Lichtenberg diese Position abgegeben. Steglitz-Zehlendorf ist trotz einer deutlichen Steigerung der Förderquote der Bezirk mit dem geringsten prozentualen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Vergleicht man die Förderquoten der Schuljahre 2012/13 und 2016/17 miteinander, lässt sich feststellen, dass diese sich in den Bezirken Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg reduziert hat. Die stärkste Absenkung mit 1,6% ist für Marzahn-Hellersdorf, die niedrigste Absenkung mit 0,06% ist für Charlottenburg-Wilmersdorf zu verzeichnen. In den Bezirken Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln und Reinickendorf ist die Förderquote im genannten Zeitraum gestiegen. Am stärksten ist dabei die Förderquote in Tempelhof-Schöneberg (1,29%), am wenigsten in Reinickendorf (0,58%) gestiegen.
5 5 Das folgende Säulendiagramm stellt die Daten aus Tabelle 2 nochmals in grafischer Form dar. Grafik 2: Entwicklung der Schülerzahlen Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf nach Bezirken an öffentlichen Schulen in den Schuljahren 2012/13, 2014/15 und 2016/17 Die prozentuale Verteilung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bezogen auf die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf (siehe Tabelle 3), die im gemeinsamen Unterricht/integrativ beschult werden (Integrationsquote), reichte innerhalb Berlins im Schuljahr 2016/17 von 49,26% in Lichtenberg bis 81,79% in Spandau (Bezugsgröße: Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf des Bezirks). Der Bezirk Spandau steht damit durch eine weitere Steigerung der Integrationsquote (3,91% seit dem Schuljahr 2014/15) weiterhin an der Spitze aller Bezirke, während Lichtenberg zwar noch immer am Ende steht, sich die Integrationsquote aber in den letzten beiden Schuljahren um rund 8,1 Prozentpunkte erhöht hat.
6 6 Tabelle 3: Prozentuale Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Regionen im Schuljahr 2016/17 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in % Schülerinnen und Schüler in der Integration in % Bezirk Mitte , ,93 Friedrichshain-Kreuzberg , ,51 Pankow , ,97 Charlottenburg-Wilmersdorf , ,81 Spandau , ,79 Steglitz-Zehlendorf , ,90 Tempelhof-Schöneberg , ,65 Neukölln , ,85 Treptow-Köpenick , ,16 Marzahn-Hellersdorf , ,52 Lichtenberg , ,26 Reinickendorf , ,50 Insgesamt , ,74 Tabelle 4 zeigt die Entwicklung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Körperlichmotorische Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung und Autismus bzw. nach dem Grad der Behinderung (Sehbehinderung Blindheit, Schwerhörigkeit Gehörlosigkeit). Bei der Analyse der Daten fällt auf, dass diese sich sehr unterschiedlich entwickelt haben. In den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Sehen (Blindheit) sowie Hören und Kommunikation (Gehörlosigkeit) gibt es nur geringfügige Steigerungen vom Schuljahr 2011/12 zum Schuljahr 2016/17. Im Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderung) ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler deutlich zurückgegangen (-122), während sie im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörigkeit) gestiegen (+153) ist. Sehr deutliche Steigerungen sind in den Förderschwerpunkten Körperlich-motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung und Autismus über die Schuljahre hinweg zu verzeichnen. Dabei fällt auf, dass die Steigerung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung im Bereich der Integration stattgefunden hat, während die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt über die letzten sieben Schuljahre nahezu konstant geblieben ist. Im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sind im Bereich der Integration als auch an den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Aufwüchse zu erkennen, wobei die Steigerung in der Integration sowohl absolut als auch prozentual deutlich höher ausfällt. Im Förderschwerpunkt Autismus stieg die Schülerzahl in der Integration, während sie im Bereich der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt nach einem Anstieg bis zum Schuljahr 2015/16 zum Schuljahr 2016/17 deutlich gefallen ist. Der geringere Anstieg im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt hängt auch damit zusammen, dass es in den letzten Jahren keinen Anstieg der Platzzahlen an diesen Schulen gegeben hat, obwohl es eine entsprechende Nachfrage bei den Erziehungsberechtigten gab und gibt. Abgewiesene Schülerinnen und Schüler fanden dann einen Platz in der Integration.
7 7 Weiterhin ist aus der Tabelle zu erkennen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Integration von Jahr zu Jahr deutlich gestiegen ist. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an den entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt schwankt dagegen nur geringfügig. Tabelle 4: Entwicklung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Sehen, Hören (und Kommunikation) und Autismus Schuljahr... Förderschwerpunkt 2011/ / / / / /17 Sehbehinderung Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Blindheit Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Schwerhörigkeit Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Gehörlosigkeit Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Körperliche und motorische Entwicklung Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Geistige Entwicklung Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Autismus Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Insgesamt Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Integration insgesamt Integration insgesamt - Veränderung zum Vorjahr in % 12% 18% 18% 14% 14% 19%
8 8 Tabelle 5: Entwicklung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache Schuljahr... Förderschwerpunkt 2011/ / / / / /17 Sprachbehinderung Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Lernbehinderung Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Emotionale und soziale Entwicklung Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Schüler in Integration Summen: Insgesamt Schüler an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Integration insgesamt Integration insgesamt - Veränderung zum Vorjahr in % 8% 5% 4% 5% 5% 7% Aus Tabelle 5 ist abzulesen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Lernen in den letzten Jahren bis auf das letzte Schuljahr 2016/17 kontinuierlich gesunken ist. Dabei ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt in der Integration deutlich gestiegen bei gleichzeitig noch stärkerem Absinken in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem festgestellten sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ist nach einem leichten Absinken zu Beginn dieses Jahrzehnts in den letzten Schuljahren wieder gestiegen. Im Förderschwerpunkt Sprache ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler dagegen in den letzten Schuljahren stetig gesunken und liegt deutlich unter dem Niveau des Schuljahres 2011/12. Dieser Rückgang fand im Wesentlichen an den entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt statt, während in der Integration weiterhin ein Zuwachs zu verzeichnen ist. 2. Personelle Ressourcen Die Ressourcenzumessungen für die sonderpädagogische Förderung in der Integration und in den sonderpädagogischen Förderzentren erfolgten bis zum Schuljahr 2011/12 unabhängig voneinander. Die Lehrkräftestellenzuweisung für die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht war seit dem Schuljahr 2001/02 unabhängig von Schwankungen in der Schülerzahl begrenzt. Ab dem Schuljahr 2011/12 erfolgt eine Gesamtbetrachtung der Ressourcen der sonderpädagogischen Förderung. Für die landesweite sonderpädagogische Förderung war die Summe der Personalausstattung des Schuljahres 2011/12 (unabhängig vom Ort der Beschulung) an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und im gemeinsamen Unterricht/Integration Grundlage für die Lehrkräftestellenzuweisung. Stellen, die wegen einer Nachfrageverlagerung z.b. im Bereich der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt abgebaut werden, können vollständig in den Bereich der gemeinsamen Erziehung/Integration übertragen werden. Dennoch konnten in den folgenden Schuljahren die Ressourcen für die sonderpädagogische Förderung in der Integration nur unter Bildung eines sog. negativen Dispositionspools an die Schulen ausgereicht werden. Davon betroffen waren die Förderschwer-
9 9 punkte Lernen, Emotionale-soziale Entwicklung sowie Sprache. Bei der Zumessung für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17 ist dann die Gesamtressource für die sonderpädagogische Förderung so erhöht worden, dass auf einen negativen Dispositionspool verzichtet werden konnte Integration / Gemeinsamer Unterricht Die allgemeinen Schulen erhalten über die regionale Schulaufsicht für die sonderpädagogische Förderung eine zusätzliche Stundenzuweisung, die die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Integration berücksichtigt. Die direkte Zumessung von Lehrkräftestunden an die einzelne Schule erfolgt auf Basis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht/Integration. Dabei erfolgt für die Gewichtung der Zumessung eine Unterscheidung in drei Gruppen, um dem Bedarf in den unterschiedlichen Förderschwerpunkten gerecht zu werden. Insgesamt standen bis zum Schuljahr 2011/ VZE zur Verfügung. Im Schuljahr 2012/13 standen für die gesamte sonderpädagogische Förderung, dem gemeinsamen Unterricht und der Förderung an Sonderschulen 3129 VZE zur Verfügung. Bis zum Schuljahr 2014/15 wurde für die Lehrkräfte in der sonderpädagogischen Integration ein festes Kontingent zur Verfügung gestellt, was dazu führte, dass bei einem höheren Bedarf ein sogenannter negativer Dispositionspool ausgereicht werden musste. Ab dem Schuljahr 2015/16 wird unter der Maßgabe der haushaltmäßigen Möglichkeiten angestrebt, den sich abzeichnenden Lehrkräftebedarf für die Integration bedarfsgerecht abzudecken. Tabelle 6: VZÄ für Lehrkräfte und Pädagogische Unterrichtshilfen im Gemeinsamen Unterricht/Integration Gemeinsamer Unterricht -Personelle Ressourcen (VZE) Lehrkräfte nach Abrechnung Pädagogische Unterrichtshilfen (Einsatz auf der Basis von Einzelfallentscheidungen und besonderer pädagogischer Notwendigkeiten) Lehrkräfte nach Schuljahre Kontingent* 2012/ / / / / Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Da alle Daten zu den Lehrkräften schulbezogen vorliegen, gleichzeitig aber an vielen Schulen Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedarfen unterrichtet werden, ist eine nach Förderschwerpunkten ausdifferenzierte Darstellung der personellen Ressourcen nicht möglich.
10 10 In der folgenden Übersicht wird der anerkannte Stellenbedarf für die Lehrkräfte, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Erzieherinnen/Erzieher und Betreuerinnen/Betreuer an den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt dargestellt. Tabelle 7: Einsatz von Lehrkräften, Erzieherinnen/Erziehern, Pädagogischen Unterrichtshilfen und Betreuerinnen/Betreuern in Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in VZÄ nach den Bedarfsabrechnungen Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Personelle Ressourcen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) nach Abrechnung 1.11.* Schuljahre Lehrkräfte Erzieher/innen Pädagogische Unterrichtshilfen Betreuer/innen 2012/ ,0 374,0 315,5 2013/ ,4 366,0 304,0 2014/ ,1 384,2 321,1 2015/ ,1 399,2 340,3 2016/ ,3 415,2 359,5 * Die VZÄ-Angaben der Lehrkräfte sind inklusive der Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, aber ohne nicht Verfügbare, dargestellt. Zu den schulbezogenen Anrechnungsstunden zählt auch die Maßnahme "Beratende diagnostische Aufgaben" mit einem Umfang von ca. 110 VZÄ. Diese werden von den regionalen Schulaufsichtsbeamten bedarfsgerecht an die Schulen gegeben. Der Einsatz der Lehrkräfte an den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgt bedarfsgerecht, also entsprechend den eingerichteten Lerngruppen. Dabei richtet sich die Ausstattung mit Stunden nach den gültigen Verwaltungsvorschriften. Zur Grundausstattung der Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Autismus gehören Pädagogische Unterrichtshilfen und Betreuerinnen und Betreuer. Der Zumessung von Pädagogischen Unterrichtshilfen liegen folgende Kriterien zu Grunde: Eine Pädagogische Unterrichtshilfe wird für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ohne Förderstufe bei einer Frequenz von 8 Schülerinnen bzw. Schülern, für Schülerinnen und Schüler dieses Förderschwerpunkts mit Förderstufe I von 6 und für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt mit Förderstufe II von 5 Schüler/innen zugestanden. Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Autismus ist bei der Frequenzstärke von 6 Schülerinnen und Schüler eine Pädagogische Unterrichtshilfe vorgesehen. Betreuerinnen und Betreuer werden zusätzlich bei Kindern mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ; Förderstufe I und II (GE FS I und FS II) und dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung (KB) eingesetzt. Dabei gilt folgender Schlüssel: Für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf GE FS I und KME steht bei einer Gruppenfrequenz von 6 jeweils eine halbe Stelle, für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf GE FS II bei einer Gruppenfrequenz von 5 eine volle Stelle zur Verfügung. Erzieherinnen und Erzieher, Pädagogische Unterrichtshilfen und Betreuerinnen und Betreuer werden gemäß den Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Erzieherinnen/Erzieher und Sozialarbeiterinnen/-arbeiter, Pädagogische Unterrichtshilfen und Betreuerinnen/Betreuer (sonstiges pädagogisches Personal) an öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internate eingesetzt.
11 2.3. Personalbedarf für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 11 Bereits im Rahmen des Haushalts 2016/2017 sind Entscheidungen über die erforderlichen Personalressourcen für die Umsetzung der als Anlage zum Bericht an den Hauptausschuss über Inklusion - Bericht über Eckpunkte der nächsten Abschnitte (Empfehlungen des Beirats für Inklusion) und vorhandene Modellprojekte (Rote Nr. 1166G) Eckpunkte für ein Konzept Auf dem Weg zur inklusiven Schule getroffen worden. Für die Jahre 2018 und 2019 ist laut Beschluss des Senats über den Entwurf des Doppelhaushalts 2018/2019 eine Fortschreibung geplant. Dies betrifft insbesondere den sukzessiven Aufbau des Netzes von Inklusiven Schwerpunktschulen Bedarf an sonderpädagogischen Fachkräften Sonderpädagogische Fachkräfte sind qualifizierte Lehrkräfte mit einer sonderpädagogischen Ausbildung in den verschiedenen Lehrämtern. Das Studium kann als grundständiges Studium oder auch als berufsbegleitendes Erweiterungsstudium für Lehrkräfte absolviert werden. Im grundständigen Studium für ein Lehramt werden zwei sonderpädagogische Fachrichtungen ausgebildet. Als Erweiterung können eine oder mehrere sonderpädagogische Fachrichtung/en studiert werden. Mit dem Lehrkräftebildungsgesetz vom 07. Februar 2014 können in den beiden Lehramtsstudiengängen statt eines zweiten Wahlfachs zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studiert werden. Statistisch werden die Lehrkräfte nicht nach sonderpädagogischer Fachrichtung gesondert erhoben und können deshalb auch nicht in einer Auswertung nach Fachrichtungen aufgeschlüsselt dargestellt werden. Auch für das elementare Fach Sonderpädagogik ist ein wesentlich erhöhter Bedarf an Neueinstellungen festzustellen. Eine Stärkung der Versorgung mit qualifizierten Lehrkräften des Faches Sonderpädagogik ist dringend geboten. Deshalb ist über gezielte Neueinstellungen von Lehrkräften mit dieser Facultas die Sicherung der Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist bestrebt, die sonderpädagogische Förderung an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und im Gemeinsamen Unterricht/Integration mit qualifizierten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen durchzuführen und eine Sicherung der Unterrichtsversorgung durch Einstellungen mit entsprechender Facultas zu realisieren. Inwieweit Einstellungen fachlich und zeitlich realisiert werden können, ist insbesondere von der Zahl der für Sonderpädagogik qualifizierten zur Verfügung stehenden Bewerberinnen und Bewerber abhängig. Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen für Sonderpädagogik sind ein erfolgreicher Weg, die Anzahl qualifizierter Lehrkräfte zu erhöhen. Im Schuljahr 2016/17 hat deshalb eine zweijährige Weiterbildungsmaßnahme mit dem Titel Sonderpädagogik in der Fachrichtung Lernen/ Emotional Soziale Entwicklung begonnen. Im Schuljahr 2017/18 wird eine weitere zweijährige Weiterbildungsmaßnahme mit dem gleichen Titel beginnen. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich um ein Erweiterungsstudium nach 2 und 5 der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (WBLVO), das in Kooperation mit der Universität Potsdam durchgeführt wird. Es standen bzw. stehen jeweils 26 Plätze zur Verfügung, wobei an der im September 2016 begonnenen Maßnahme noch 24 Lehrkräfte teilnehmen.
12 12 Weiterhin wird im Schuljahr 2017/18 eine ebenfalls zweijährige Weiterbildungsmaßnahme mit dem Titel Sonderpädagogische Zusatzausbildung für Pädagogische Unterrichtshilfen durchgeführt. Hierbei werden Erzieherinnen und Erzieher zu Pädagogischen Unterrichtshilfen weiterqualifiziert. An der Maßnahme werden 54 Personen teilnehmen. Neben den Maßnahmen der Weiterbildung wurde mit dem LISUM Berlin Brandenburg ein Fortbildungscurriculum für die regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren erarbeitet. Es stellt den Rahmen für die Arbeit der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren dar. Es kann für die Koordination der regionalen Fortbildung zum Themenfeld Inklusion wichtige Impulse setzen. Außerdem dient es ihnen als wichtige Grundlage für ihre Fortbildungsaufgabe Einsatz von Facherzieherinnen und Facherziehern für Integration Voraussetzung für den Einsatz von Facherzieherinnen und Facherziehern für Integration ist ein gültiger Bedarfsbescheid, in dem eine Zuordnung zu den 53, 54 SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) oder zu 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) vermerkt ist. Liegt dieser vor, können auf der Grundlage der Schülerförderungsverordnung (SchüFöVO) 5 personelle Zuschläge gewährt werden, wenn ein erhöhter oder wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe für die ergänzende Förderung und Betreuung vorliegt. Die zur Verfügung stehende Stellenanzahl für öffentliche Grundschulen, die landeseigenes Erzieherpersonal einsetzen, orientiert sich an der Bedarfsfeststellung per 01. November des jeweiligen Vorjahres bzw. an den entsprechend etatisierten Stellen im Haushalt. Demnach standen 394,63 VZE im Schuljahr 2012/13, 471,88 VZE im Schuljahr 2014/15, 536,13 VZE im Schuljahr 2015/16 und 544,38 VZE im Schuljahr 2016/17 Facherzieherinnen/-erzieher für Integration gemäß der jeweiligen Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Erzieher/innen und Sozialarbeiter/innen, Pädagogische Unterrichtshilfen und Betreuer/innen (weiteres pädagogisches Personal) an öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internaten zur Verfügung. Um den Fachbedarf abdecken zu können, werden seit dem Schuljahr 2014/15 Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen Erzieherinnen/Erzieher zu Facherzieherinnen/- erzieher für Integration qualifiziert werden. Auch für das Schuljahr 2017/18 ist wieder eine solche Weiterbildungsmaßnahme geplant Einsatz von Schulhelferinnen und Schulhelfern Der Einsatz von Schulhelferinnen und Schulhelfern im Rahmen von Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen wurde im Berichtszeitraum durch die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 vom 4. April 2011 geregelt. Die Antragsvoraussetzung ergibt sich aus der Zuordnung zum Personenkreis gemäß den 53, 54 SGB XII und/oder einem rechtskräftigen Bescheid des Jugendamtes über Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß 35 a SGB VIII und vorliegendem Bescheid über festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 legt die Grundsätze und das Verfahren der Beantragung, Prüfung und Bewilligung verbindlich fest und regelt die Zuständigkeiten: Ausschließlich die Schulleiterinnen und Schulleiter können den Einsatz von Schulhelferinnen und Schulhelfern beantragen. Die Anträge werden von den regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Kri-
13 13 terien geprüft. Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse treffen die zuständigen Schulaufsichtsbehörden ihre Entscheidung, ob und in welchem Umfang Schulhelferstunden im Rahmen der verfügbaren Mittel bewilligt werden. Dabei hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde ihre Kenntnisse über die Auswirkungen der Beeinträchtigungen des jeweiligen Kindes im schulischen Alltag, Kenntnisse über vorhandene personelle Ressourcen der Schulen und Möglichkeiten des effektiven Einsatzes an den jeweiligen Schulstandorten zu berücksichtigen. Zur Problematik des steigenden Ressourcenbedarfs wird auf die Ausführungen in der Vorlage an den Hauptausschuss, Rote Nummer 0462, über Überplanmäßige Ausgaben im Kapitel 1020, Sonderpädagogische Förderzentren Titel Leistungen für Pflege und Hilfe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Schulhilfe) verwiesen. 2.7 Veranschlagung im Haushalt Die Ausgaben für die unter 2.1 und 2.2 ausgewiesenen Lehrkräfte-VZE sind in den Personalausgabeansätzen für Lehrkräfte in den Kapiteln 1015 bis 1024, Titel und 42815, veranschlagt. 3. Vorrang des Gemeinsamen Unterrichts 3.1. UN-Behindertenrechtskonvention und Gemeinsamer Unterricht Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) formuliert das Recht auf Selbstbestimmung, Partizipation und umfassenden Schutz vor Diskriminierung für Menschen mit Behinderung und fordert eine barrierefreie und inklusive Gesellschaft. Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-BRK im März 2009 ratifiziert. Diese spricht in Artikel 24 den Bildungsbereich an und fordert einen Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grund- und weiterführenden Schulen. Die Umsetzung der UN-BRK muss für den Bildungsbereich durch die Länder erfolgen. Die schrittweise Integration der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Gemeinsamen Unterricht in den Grundschulen und weiterführenden allgemeinen Schulen ist ein Weg für die Realisierung des im Schulgesetz festgeschriebenen Vorrangs der Integration und zugleich für die geforderte Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung im Bereich der Schulen Umsetzung der inklusiven Bildung in Berlin Ein wichtiger Schwerpunkt der vergangenen und in den kommenden Schuljahren war bzw. wird die weitere Stärkung eines integrativen und zunehmend inklusiven Unterrichts sein, dem das Berliner Schulgesetz einen Vorrang vor der Beschulung in einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt einräumt. In Berlin wird bereits weit mehr als jedes zweite Kind integrativ unterrichtet. Diese im Vergleich mit anderen Bundesländern sehr gute Entwicklung wurde möglich, weil es an zahlreichen Schulstandorten seit vielen Jahren gute Erfahrungen mit dem gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung gibt. Es wird weiterhin Ziel sein, in diesem Bereich noch erfolgreicher zu werden.
14 Diagnostik Seit dem Schuljahr 2011/12 wird der Leitfaden zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als Grundlage für die sonderpädagogische Feststellungsdiagnostik verwendet. Er stellt eine Präzisierung der bereits bekannten und praktizierten Verfahren dar und ist für alle Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf verbindlich zu nutzen. Ziel ist es, die Vergleichbarkeit der Diagnostik und der daraus abgeleiteten Empfehlungen zur Förderung in den verschiedenen Regionen zu erhöhen. Zugleich dient der Leitfaden dazu, den diagnostischen Prozess im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in seinen grundlegenden Annahmen und methodischen Vorgehensweisen transparent zu machen. Der Leitfaden umfasst inzwischen alle sonderpädagogischen Förderschwerpunkte. Eine digitale Version des Leitfadens ist auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlicht. Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs an Berliner Schulen stellt keine zentrale Diagnostik dar. Die sonderpädagogische Diagnostik im Rahmen eines Feststellungsverfahrens wird weiterhin über die regionalen Koordinierungsstellen angemeldet, die entsprechende Beauftragung der sonderpädagogischen Diagnostiklehrkräfte erfolgt im Auftrag der zuständigen regionalen Schulaufsichtsbehörde. Das nun erstmals beschriebene Verfahren ist nicht vollständig neu, sondern stellt, wie bereits dargelegt, lediglich eine Präzisierung der in der Stadt bisher unterschiedlich praktizierten Verfahren unter Berücksichtigung folgender Handlungsgrundsätze dar: Die beauftragten Diagnostikerinnen und Diagnostiker werden systematisch weiterqualifiziert. Um die Objektivität im Verfahren möglichst hoch zu halten, gibt es eine Trennung von diagnostizierender und die Maßnahme durchführender Stelle. Das Feststellungsverfahren wird in allen Regionen unserer Stadt in einem vergleichbaren Verfahren und mit einheitlichen Standards durchgeführt. Die Durchführung des Verfahrens wird intensiv begleitet mit dem Ziel, es mit allen Beteiligten in den kommenden Schuljahren weiterzuentwickeln und zu optimieren. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Es handelt sich um einen Sachstandsbericht, der unmittelbar aus sich heraus keine finanziellen Folgen entwickelt. In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
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