Handbuch des Rettungswesens

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1 Viele weitere aktuelle Informationen erhalten Sie mit unserem kostenlosen -Newsletter! Demonstrationsversion (Stand Juli 2013) Aktualisierungsübersicht Zur Anmeldung Handbuch des Rettungswesens Über das Handbuch und die CD Weitere Publikationen Benutzerinformationen Kontakt Seit über 35 Jahren für Sie im Einsatz! Profitieren Sie von geballtem Fachwissen! Mendel Verlag, Witten. Alle Informationen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.

2 zurück zur Startseite 161. Ergänzungslieferung 3/2013, Juli 2013 Handbuch des Rettungswesens Sehr geehrte Abonnentin, sehr geehrter Abonnent, wir freuen uns, mit dieser Ergänzungslieferung den Beitrag A 1.3 [32] über die ehealth-software Interdisziplinärer Versorgungsnachweis (IVENA) von Hans-Georg Jung neu im Handbuch aufzunehmen. Mittels dieser im Jahr 2010 eingeführten Software können sich die Rettungsdienste stets in Echtzeit über die aktuelle Auslastung und die Behandlungsmöglichkeiten der Krankenhäuser für die Regel- und Notfallversorgung informieren. Mehr über die Einführung IVENAs in Hessen können Sie auch dem Beitrag A 1.3 [31] entnehmen. Weiterhin berücksichtigen wir unter A 2.4 [25] den von der Bundesärztekammer beschlossenen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz als Handreichung für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen. Am wurde im BGBl. I, Nr. 25 vom ) das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) veröffentlicht. Das bereits seit langer Zeit diskutierte Gesetz wird am in Kraft treten und findet sich im Handbuch zukünftig unter dem Punkt B 2 [12]. Nähere Informationen zu den Änderungen können Sie auch dem Vorwort zu diesem Beitrag entnehmen. Auch im rechtlichen Bereich des Rettungsdienstes haben sich wieder Änderungen ergeben insbesondere für Bayern und Schleswig-Holstein: Das Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) unterlag zahlreichen Änderungen durch ein entsprechendes Gesetz vom (GVBl. Nr. 6, S. 71 vom ). Ebenfalls umfangreiche Änderungen enthielt die Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom (GVBl. Nr. 11, S. 354 vom ). Die Synopse wurde aufgrund notwendiger Anpassungen an ebendiese Änderungen auf den aktuellen Stand gebracht. Neu aufgenommen wird das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom zur Ermittlung des Sonderbedarfs bei Auswahlverfahren im Rettungsdienst. Kleineren Aktualisierungsbedarf gab es auch durch die Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) aufgrund des Gesetzes vom (GVBI. Nr. 7, S. 174 vom ).

3 zurück zur Startseite Handbuch des Rettungswesens Hinsichtlich Schleswig-Holstein mussten durch geänderte Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen durch die Landesverordnung vom (GVBl. Nr. 6, S. 143 vom ) das Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz RDG) sowie die Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) aktualisiert werden. Die Synopse wurde entsprechend angepasst. Weitere Aktualisierungen entnehmen Sie bitte der Austauschanweisung. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team vom Handbuch des Rettungswesens Änderungen im Detail

4 zurück zur Startseite Änderungen im Detail NEU A 1.3 [31] Einführung IVENA in Hessen NEU A 1.3 [32] Interdisziplinärer Versorgungsnachweis (IVENA) NEU A 2.4 [25] Indikationskatalog für den Notarzteinsatz NEU B 2 [12] Notfallsanitätergesetz (NotSanG) AKTUALISIERT B 3.2 [00 BY] Synopse Bayerisches Rettungsdienstgesetz AKTUALISIERT B 3.2 [05 BY] Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) AKTUALISIERT B 3.2 [10 BY] Verordnung zur Ausführung des BayRDG (AVBayRDG) NEU B 3.2 [15 BY] Ermittlung des Sonderbedarfs bei Auswahlverfahren im Rettungsdienst AKTUALISIERT B 3.2 [84 BY] Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Auszug NEU B 3.9 [13 NI] Landesausschuss Rettungsdienst /DIN ITW AKTUALISIERT B 3.12 [32 SL] Weiterbildungsordnung/Richtlinien Auszüge AKTUALISIERT B 3.15 [00 SH] Synopse Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein AKTUALISIERT B 3.15 [05 SH] Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein AKTUALISIERT B 3.15 [10 SH] Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) Handbuch des Rettungswesens

5 Ł A Grundlagen A 00 Wichtige Telefonnummern, Adressen, Anlaufstellen und Hinweise für den Rettungsdienst Inhaltsübersicht I. Notrufnummern in Deutschland und Europa II. III. IV. Luftrettungsstationen in Deutschland Informationszentren für Vergiftungen Organ- und Gewebespendevermittlungen und Transplantationszentren V. Notfalldepots für Arzneimittel und Adressen der Landesapothekerkammern in Deutschland VI. VII. VIII. IX. Standorte von Sauerstoff-Überdruckkammern Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Zentrale Anlaufstelle für die Vermittlung von Betten für Schwerbrandverletzte (ZA-Schwerverbrannte) Rettungsassistentenschulen in Deutschland X. Notfallseelsorge-Projekte Ł Ł A 0 A 1 A 2 A 3 Rückblenden Organisation A 1.1 Bodengebundener Rettungsdienst (einschließlich Berg- und Wasserrettung) A 1.2 Luftrettung A 1.3 Leitstellen und Kommunikationstechnik A 1.4 Schnittstellen zum Rettungsdienst A 1.5 Großschadensereignis Katastrophenschutz A 1.6 Normung A 1.7 Sonstiges Gesundheits- und Sozialpolitik A 2.1 Ausschuss Rettungswesen A 2.2 Ständige Konferenz für den Rettungsdienst A 2.3 Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen A 2.4 BÄK, BAND und DIVI A 2.5 Sonstiges Qualitätsmanagement Die in kursiver Schrift dargestellten Teile erscheinen mit den kommenden Ergänzungslieferungen.

6 A 4 Wirtschaftlichkeit A 4.1 Finanzierung und Kosten des Rettungsdienstes A 4.2 Ausschreibungen Dienstleistungen Privater Verträglichkeitsprüfungen A 5 A 4.3 Betriebswirtschaftliche Sach- und Personalkosten Statistik A 5.1 Dokumentationsinstrumente A 5.2 Statistische Erhebungen und Forschung Ł B Recht (Vorschriften und Urteile) Ł Ł Ł B 1 B 2 B 3 Europäisches Recht Bundesrecht Landesrecht B 3.1 Baden-Württemberg B 3.2 Bayern B 3.3 Berlin Ł B 3.4 B 3.5 B 3.6 B 3.7 B 3.8 B 3.9 B 3.10 B 3.11 B 3.12 B 3.13 B 3.14 B 3.15 B 3.16 Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Ł Ł C Personal und Qualifikation im Rettungsdienst D Erste Hilfe E Spezielle Notfälle und Gefahrenlagen F Rettungsmittel, Ausstattung und Ausrüstung G Behörden, Organisationen, Verbände (Selbstdarstellung) H Arbeitsschutz

7 Ł Ł Ł Ł I Betriebliches Rettungswesen I 1 Rechtliche Grundlagen/Ausführungen zum betrieblichen Rettungswesen I 2 Organisationsstrukturen des betrieblichen Rettungswesens J Rettungswesen im Ausland J 1 Rettungswesen in der Europäischen Union J 2 Rettungswesen außerhalb der Europäischen Union J 3 Studien mit Vergleichscharakter J 4 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

8 Ł Ł Ł A Grundlagen A 0 Rückblenden A 1 Organisation A 1.1 Bodengebundener Rettungsdienst (einschließlich Berg- und Wasserrettung) A 1.2 Luftrettung A 1.3 Leitstellen und Kommunikationstechnik A Die Integrierte Leitstelle: Mittel zur optimierten Kooperation von Dr. Peter Hennes, Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, Mainz 1-6 A Die bedarfsgerechte Tischbesetzung von Leitstellen ein praxisbezogener Modellansatz von Holger Behrendt und Dr.-Ing. Reinhard Schmiedel, FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH, Bonn 1-16 Ł Ł A Aufgaben und Ziele der Leitstelle aus ordnungspolitischer Sicht Rettungsdienst der Zukunft neue Konzepte auf dem Prüfstand: Leitstelle mit neuer Struktur und erweiterten Aufgaben von Michael R. Ufer Richter am Verwaltungsgericht Hannover 1-6 A Leitstellen im Umbruch Kostendämpfung oder Verbesserung der Versorgungsqualität? von Günter Rapp, Fachausschuss Rettungsdienst, DRK-Generalsekretariat 1-6 A Telefonisch gestütztes Hilfeleistungssystem von Prof. Dr. med. Peter Sefrin und Dr. Joachim Koppenberg Klinik für Anästhesiologie der Universität Würzburg 1-8 A Informationstechnologie in der Notfallmedizin von Dr. med. Thomas Luiz und Dipl.-Inform. Rolf H. van Lengen 1-14 A Einführung des Interdisziplinären Versorgungsnachweises (IVENA) in Hessen 1-2 A Interdisziplinärer Versorgungsnachweis (IVENA) von Hans-Georg Jung, Amt für Gesundheit, Stabsstelle medizinische Gefahrenabwehr, Frankfurt am Main 1-10 A 2 A 3 A 4 A 5 A 1.4 Schnittstellen zum Rettungsdienst A 1.5 Großschadensereignis Katastrophenschutz A 1.6 Normung A 1.7 Sonstiges Gesundheits- und Sozialpolitik Qualitätsmanagement Wirtschaftlichkeit Statistik

9 Ł Ł B Recht (Vorschriften und Urteile) B 1 Europäisches Recht B 2 Bundesrecht B 2 10 Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz RettAssG) vom , zuletzt geändert am Ł B 2 11 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom , zuletzt geändert am B 2 12 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) vom VB B 2 20 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) vom Auszug, zuletzt geändert am B 2 25 Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport - leistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien) vom , zuletzt geändert am B 2 30 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom Auszug, zuletzt geändert am VB B 2 31 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom Auszug, zuletzt geändert am B 2 55 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung BtMVV) vom Auszug, zuletzt geändert am B 2 56 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizin - produkten (Medizinprodukte-Betreiberver ordnung MPBetreibV) vom , zuletzt geändert am B 2 60 Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Notarztes im Rettungs - diensteinsatz verkündet am B 3 Landesrecht

10 Ł B Recht (Vorschriften und Urteile) Ł B 1 B 2 B 3 Europäisches Recht Bundesrecht Landesrecht Ł B 3.1 B 3.2 Baden-Württemberg Bayern Ł Ł B Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1-8 B Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom , zuletzt geändert am B Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom , zuletzt geändert am B Ermittlung des Sonderbedarfs bei Auswahlverfahren im Rettungsdienst Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom B Rahmenplan Hygiene für den Rettungsdienst Bayern Stand: B Neuer Notarztindikationen-Katalog Flächendeckende Einführung in Bayern 1-2 B Merkblatt der Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Wirtschaft, Verkehr und Technologie für die Besatzung von Fahrzeugen der örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (sog. First Responder bzw. Helfer vor Ort) vom B Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) vom (GVBl. S. 780, BayRS l) 1-4 B Weiterbildungsordnung und Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Bayerischen Landesärztekammer Zusatzbezeichnung Notfallmedizin Auszüge, zuletzt geändert am B Ärztlicher Leiter Rettungsdienst von Andrea Klünspies-Lutz (BLÄK) 1-6 B Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom B Die Rückmeldezahl als Basis eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst in Bayern von Prof. Dr. med. P. Sefrin, H.-J. Berger, B. Schlennert, K. Reindl 1-10 B Einsatzlenkung des arztbegleiteten Patiententransports in Bayern 1-16 B Handlungsempfehlungen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Kata s trophenhilfe (BBK) zur Eigensicherung für Einsatzkräfte der Katas - trophenschutz- und Hilfsorganisationen bei einem Einsatz nach einem Anschlag (HEIKAT) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom Az.: ID mit Anlage (Muster Faltblatt und Taschenkarte) 1-8

11 B Konzept zur Rettungsmittelvorhaltung für den Transport schwergewichtiger (adipöser) Patienten im Rettungsdienst in Bayern Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom Az.: ID mit Anlage (Konzept) 1-4 B Leitfaden für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom B Koordinierungsstelle für Intensivtransporthubschrauber (KITH) 1-2 B Konzept für die automatisierte externe Defibrillation (AED) im Berg- und Wasserrettungsdienst in Bayern vom (Bayerisches Staatsministerium des Innern: Organisatorische Festlegungen) 1-8 B Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom Auszug, zuletzt geändert am B Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz VB B Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker (Massenanfall von Verletzten) vom , Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, Nr. I D (AllMBl. 17/1999 S. 687ff.) 1-8 B Vollzug des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG); Leitende Notärzte (LNA) gemäß Art. 21 Abs. 3 BayRDG Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom B Bestellung der Organisatorischen Leiter (OrgL) und Aus- und Fortbildung der OrgL unter Einbindung der Leitenden Notärzte in Bezug auf die Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall von Verletzten) vom (AllMBl. S. 687) 1-16 B Richtlinie über die personenbeförderungsrechtliche Behandlung von gewerblichen Krankenfahrten und gewerblichen Behindertenfahrten Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom (Nr. 7328b VII/B1b, AllMBl S. 405) 1-4 B Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom (MABl. S. 658) 1-2 B Information über die Versicherungen für die im Rettungsdienst mit Ausnahme des Luftrettungsdienstes eingesetzten Ärzte in Bayern Stand: November B Unfallversicherung von Medizinstudenten für die Tätigkeit im Notarztdienst Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 1-2 B Konzept für die automatisierte externe Defibrillation (AED) im Rettungsdienst in Bayern: Organisatorische Festlegungen vom (Bayerisches Staatsministerium des Innern) 1-10 B 3.3 B 3.4 B 3.5 B 3.6 Berlin Brandenburg Bremen Hamburg

12 Ł B Recht (Vorschriften und Urteile) B 1 Europäisches Recht Ł Ł Ł B 2 B 3 Bundesrecht Landesrecht B 3.1 B 3.2 B 3.3 B 3.4 B 3.5 B 3.6 B 3.7 Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen B Synopse zum Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) 1-6 B Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom , zuletzt geändert am B Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom , zuletzt geändert am B Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom ; 5 Qualifikation des Personals der Zentralen Leitstellen Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom B Durchführung des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (HRDG); Verordnung zur Ausführung des 10 HRDG (Rettungsdienst- Betriebsverordnung) Beförderung von Patienten mit hochkontagiösen Erkrankungen vom (GVBl. I S. 282) 1-2 B Rettungsdienstplan des Landes Hessen vom B Qualitätssicherung im Rettungsdienst; Rückmeldezahlen für den Rettungsdienst in Hessen Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom , Az.: V 7 b 18c B Qualitätssicherung im Rettungsdienst Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom B Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG); MRE im Rettungsdienst und Krankentransport Schreiben des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit vom B Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APORettSan) vom , zuletzt geändert am B Anforderungen zum Erwerb der Qualifikation Leitender Notarzt Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am

13 B Weiterbildungsordnung und Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Landesärztekammer Hessen Zusatzbezeichnung Notfallmedizin Auszüge, zuletzt geändert am B Landeseinheitliches Konzept für die Ausbildung zur Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst/zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OLRD) gemäß Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom Az.: V/V 7 b 18c B Schulungskonzept Notfallkompetenz für Ärzte 1-16 B Umsetzung der DIN EN 1789 für den Rettungsdienst Hessen Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom B Universalhalterung für Rettungswagen Typ C nach DIN 1789 Schreiben des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Famile und Gesundheit vom B Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG); Grundsätze zur Durchführung von ärztlich begleiteten Sekundäreinsätzen in Hessen 1. Fortschreibung Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom , Az.: V 7b 18c B Transporte adipöser Patienten (Spezialtransporte) Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom , Az.: V c B Fachplan Luftrettung für das Land Hessen 1. Fortschreibung, gemäß 22 Abs. 4 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom B Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz HBKG) vom Auszug, zuletzt geändert am B Überörtliche Einsatzplanung für einen Massenanfall von Verletzten (Ü-MANV) Konzept Hessen, Hessisches Sozialministerium 1-4 B Pandemieplanung für den Rettungsdienst Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom , Az.: V/V 7b 24t B Empfehlungen für Voraus-Helfer-Systeme (First-Responder-Systeme) Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom B Empfehlung zur Durchführung der Frühdefibrillation durch nichtärztliches Rettungsdienstpersonal Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom , Az.: VIII/VIII 5a 18c B Gemeinsame Aktion der Landesregierung zur Bekämpfung des plötzlichen Herztodes; Einrichtung von AED-Standorten in der hessischen Landesverwaltung; Merkblatt/Information über die Pflichten des Betreibers eines AED Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom , Az.: VIII8.1 18c B Grundsatzregelung zu Erweiterten Maßnahmen für das Rettungsdienstpersonal Hessisches Sozialministerium 1-2 B Gewaltintervention im Gesundheitswesen Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom , mit aktualisierten Anlagen (Stand 2009) 1-8 B 3.8 B 3.9 B 3.10 Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen

14 Ł C Personal und Qualifikation im Rettungsdienst C 20 Sanitätsdienstausbildung von Stephan Schmitt, DRK Generalsekretariat, Berlin 1-8 C 25 C 26 C 27 C 28 Erfahrungen in der klinischen Ausbildung von Rettungssanitätern von Dr. med. P. Sefrin, Institut für Anästhesiologie der Universität Würzburg (Vorstand: Prof. Dr. K.H. Weis) 1-4 Die Berufsausbildung zum Rettungsassistenten Ergebnisse einer bundesweiten Evaluationsstudie zur Ausbildungsqualität von Klaus Runggaldier und PD Dr. Thomas Bals, Universität Osnabrück 1-12 Attraktivität des Berufes Rettungsassistent/in von Dr. Klaus Runggaldier und Prof. Dr. Thomas Bals, Universität Osnabrück 1-6 Fachinformationen zum Berufszugang Notfallrettung/arztbegleitender Patiententransport/Krankentransport von der IHK für München und Oberbayern, Stand: Oktober C 30 Das Curriculum zur beruflichen Ausbildung im Rettungsdienst von Carsten Schmidt, DRK Generalsekretariat, Team 46, Meckenheim 1-2 C 31 Gemeinsame Grundsätze der ausbildenden Hilfsorganisationen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst Stand: März C 32 Gemeinsame Grundsätze der ausbildenden Hilfsorganisationen (ASB, DRK, JUH, MHD) für die Ausbildung von Praktikanten an Lehrrettungswachen 1-4 C 33 Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes Teil: Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) C 34 Curriculum zum Bildungsgang: Verantwortlicher Ausbilder an der Lehrrettungswache Lehrrettungsassistent Anlage 5.2 zur Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des DRK, Teil Rettungsdienst 1-4 C 35 Notkompetenz des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals von Peter Maßbeck, DRK Generalsekretariat, Berlin 1-10 C 36 Information zur Notkompetenz des Rettungsdienstpersonals Rundschreiben Nr. 10/2007 der BRK-Landesgeschäftsstelle vom , von Prof. Dr. med. Peter Sefrin 1-4 C 39 Rettungsassistenten in der Luftrettung ein Aufgabengebiet mit besonderer Qualifikation von Peter Stahl, Ärztlicher Koordinator der Luftrettungszentren mit Hubschraubern des Bundesministeriums des Innern und in Hessen 1-20 C 40 Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bei Freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- und Hilfsdiensten Stand: , zuletzt geändert im Juli C 50 Qualifikation von Leitstellenmitarbeitern Ergebnisse des Workshops Maria Laach Institut für Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (Hrsg.) 1-2 C 55 Empfehlungen des Bundesverbandes der ÄLRD zur Durchführung der Telefonreanimation durch Disponenten der Leitstellen für den Rettungsdienst 1-10 C 80 Notfallnachsorge Konzept des Deutschen Roten Kreuzes 1-10

15 Ł C 82 Psychosoziale Unterstützung für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes von Tobias Kümper, Student Rettungsingenieurwesen, Köln und Rettungssanitäter Johanniter-Unfall-Hilfe, Wiesbaden 1-6 C 83 Ethik im Rettungsdienst von apl. Prof. Dr. Karen Joisten 1-14

16 Ł E Spezielle Notfälle und Gefahrenlagen E 10 Hilfe bei Rauschzuständen Rauschgiftkonsum Rauschgiftwirkungen Rauschgiftfolgen Hilfsmaßnahmen 1-4 E 11 Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Augenverätzungen Leitlinie Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe ; Stand: März E 15 Empfehlung zur Erstversorgung des Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma bei Mehrfachverletzung 1-10 E 16 Einheitlicher Mindeststandard für die Versorgung Brandverletzter durch den Rettungsdienst von R. Merbs, A. Aul, J. Blau, Th. Fischer, D. Kann, D. Kersten, R. Klose, S. Kortüm, B. Krakowska, W. Lenz, H. Menke 1-6 E 17 Die Akuttherapie adipöser Patienten Ein zunehmendes Problem im Rettungsdienst von S. Wiesener, R.C.E. Francis, W. Schmidbauer, K. Lewandowski, A. Baumann, T. Kerner 1-12 E 18 Kurzversion der S3-Leitlinie Polytrauma/Schwerverletztenbehandlung von der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, Stand: Juli E 20 Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma BGI/GUV-I 8699 vom April E 21 Gefahren durch Begasung von Frachtcontainern BGIA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Sankt Augustin 1-2 E 22 Stationäre Überwachung nach Stromunfall? Fachausschuss Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Würzburg 1-4 E 23 Bissverletzungen durch Säugetiere Folgen, Sofortmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten von Dr. med. Jörg Rether, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Tübingen in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet Betriebliches Rettungswesen 1-4 E 40 Rettungsdienst und Palliativmedizin von Priv.-Doz. Dr. med. Christoph H.R. Wiese, Klinik für Anästhesie des Universitätsklinikums Regensburg 1-10 Ł E 41 Vereinbarung über die Versorgung von Palliativpatientinnen und -patienten in der präklinischen Notfallmedizin im Rettungsdienstbereich Landkreis Fulda 1-2 E 45 Höhlenrettung in der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus von Jochen Gürtler 1-10 E 50 Retten und Bergen von Personen aus mit Airbags ausgerüsteten Unfallfahrzeugen 1-2 E 51 Rettungsdienst und Airbag von Prof. Dr. med. Peter Sefrin, Würzburg 1-6 E 55 Rettung aus dem Auto unter Wasser 1-2 E 56 Einsatz an Fahrzeugen mit alternativen Antrieben von Rolf Erbe (Berliner Feuerwehr), Peter Kamolz (Feuerwehr Potsdam) und Frank Cürten (Student FH Köln) 1-16 E 59 Gefahrenlagen in Rettungs- und Einsatzdiensten mit radiologischen/nuklearen (atomar), biologischen und/oder chemischen Substanzen von Leander Strate, Johanniter-Unfall-Hilfe e.v., Bundesgeschäftsstelle, Berlin 1-4 E 60 Vorgehensweise bei Verdacht auf Kontamination mit gefährlichen Erregern (z.b. Verdacht auf bioterroristischen Anschlag) Empfehlung des Robert Koch-Institutes, Stand:

17 E 61 Erläuterungen zur Vogelgrippe für das Personal im Sanitäts- und Rettungsdienst von Prof. Dr. med. Peter Sefrin, Oktober E 62 Vogelgrippe Informationen für Einsatzkräfte Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Stand: E 63 Empfehlungen für Führungskräfte im Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Vogelgrippe Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Stand: E 70 Sanitäter-Offshore (Wind) Ausbildungskonzept DRK, Landesverband Niedersachsen e.v., Stand: Oktober E 80 Die ärztliche Leichenschau im Notarztdienst von Dr. Thomas Tatschner, Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg 1-12 E 81 Regelungen für die Leichenschau durch den Notarzt von Michael R. Ufer, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hannover 1-6 E 90 Auswirkungen des Klimawandels auf den Rettungsdienst von Wilhelm Schier, Hessisches Sozialministerium, Wiesbaden 1-2

18 Ł I Betriebliches Rettungswesen Ł Ł Ł I 1 I 2 Rechtliche Grundlagen/Ausführungen zum betrieblichen Rettungswesen Organisationsstrukturen des betrieblichen Rettungswesens I 2 10 Kennzeichnung und Informationsmaterial Hinweisschilder, Aushänge, Informationen von Joachim Berger, Hennef 1-6 I 2 20 Berufsgenossenschaftliche Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb von Dr. Horst Reuchlein und Dipl.-Ing. Reinhard Lehner 1-10 I 2 21 Erste Hilfe im Betrieb Pflichten des Unternehmers von Dr. Horst Reuchlein und Joachim Berger 1-6 I 2 22 Ärztliche Versorgung und Transport von Verletzten von Dr. Horst Reuchlein und Joachim Berger 1-6 I 2 23 Materielle Voraussetzungen für die Erste Hilfe im Betrieb von Dr. Horst Reuchlein und Joachim Berger 1-14 I 2 24 Der Ersthelfer im Betrieb von Dr. Horst Reuchlein und Joachim Berger 1-16 I 2 25 Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe BGG/GUV-G 948 vom Juni 2012 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) 1-30 I 2 26 Betriebssanitäter von Dr. Horst Reuchlein und Joachim Berger 1-8 I 2 27 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst BGG/GUV-G 949 vom Oktober 2011 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) 1-22 I 2 35 Verbrennungen durch Bitumen Leitfaden für Erste Hilfe und medizinische Behandlung 1-2 I 2 36 Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung 1-14 I 2 65 Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG 1-24 I 2 66 Übereinkommen der Deutschen Bundesbahn (DB) mit dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) über die Hilfeleistung bei Eisenbahnunfällen 1-4 I 2 67 Rettungszug der Deutschen Bundesbahn von Prof. Dr. Peter Sefrin und Dr. Rainer Schua 1-6 I 2 68 Notfallmedizinische Ausstattung in Fernverkehrszügen 1-4

19 Ł Ł Ł J Rettungswesen im Ausland J 1 Rettungswesen in der Europäischen Union J 1 05 Gesetzliche Regelungen für den Rettungsdienst in Österreich 1-2 J 1 06 Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz SanG) vom , zuletzt geändert am J 1 07 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter (Sanitäter-Ausbildungsverordnung San-AV) vom (BGBl. II Nr. 420/2003) Auszug 1-34 J 1 08 Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufs und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998) vom Auszug, zuletzt geändert am J 1 10 Ziele und Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Notfall- und Katastrophenmedizin (ÖNK) 1-8 J 1 20 Qualitätsmanagement nach ISO 9001 in einer präklinischen Gesundheitseinrichtung Anwendungserfahrungen am Beispiel des Wiener Roten Kreuzes von Christoph Redelsteiner 1-6 J 1 90 Hindernisse für grenzüberschreitende Rettungsdiensteinsätze Wissenschaftliche Information der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) 1-2 J 2 J 3 J 4 Rettungswesen außerhalb der Europäischen Union Studien mit Vergleichscharakter Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

20 Leitstellen im Umbruch Kostendämpfung oder Verbesserung der Versorgungsqualität? von Günter Rapp, Fachausschuss Rettungsdienst, DRK-Generalsekretariat 1) Leitstellen im Umbruch A Das auferlegte Thema stellt die Frage, ob die Änderungen in der Leitstellenlandschaft nur der Kostendämpfung dienen oder der Verbesserung der Versorgungsqualität. Allein schon die Fragegestellung der Kostendämpfung kann man von verschiedenen Seiten betrachten. Einerseits die direkte Kostendämpfung durch die Reduzierung der Leitstellenanzahl und den Wegfall von Investitions- und wiederkehrenden Kosten und andererseits Einsparmöglichkeiten durch Änderungen auf gesetzlicher, struktureller und organisatorischer Ebene. Ich meine hier beispielsweise das Abhängigkeitsverhältnis der Finanzierung des Rettungsdienstes vom Transport und nicht von der Abrechnungsmöglichkeit als medizinische Leistung. Nun aber zunächst zur Feststellung Leitstellen im Umbruch was bedeutet dies? Zu diesem Thema sind verschiedene Aspekte zu betrachten, aus diesem Grund wird kurz die Leitstellenlandschaft in Deutschland erläutert. Wie bereits bekannt ist, gibt es auch Leitstellen für die Polizei, die hier aber nur kurz betrachtet werden sollen. Bedingt durch die föderale Struktur und die Aufgabenzuordnung des Rettungsdienstes, finden wir in den einzelnen Bundesländern zwischen Bodensee und Schleswig-Holstein unterschiedliche Arten von Leitstellen, in denen die Aufgabe des Teils Rettungsleitstelle wahrgenommen wird. Ausgehend von der ursprünglichen Leitstellenstruktur des letzten Quartals des vorigen Jahrhunderts hat der Umbruch der Leitstellen bzw. der Leitstellenlandschaft bereits begonnen und ist in manchen Bundesländern bereits kurz vor Fertigstellung. Wobei in den Stadtstaaten meist schon immer nur eine Integrierte Leitstelle für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr eingerichtet war. Ebenfalls gibt es schon seit über 20 Jahren auch im Saarland nur eine Rettungsleitstelle für das ganze Land. Im Folgenden wird kurz auf die verschiedenen Leitstellenarten eingegangen, wobei sich der Schwerpunkt dieses Beitrags aber auf den Teil Rettungsleitstelle innerhalb verschiedener Leitstellenarten bezieht. 1. Leitstellenarten Hier gibt es zunächst die klassische reine Rettungsleitstelle (RLS), in der die Bearbeitung von Einsätzen der Notfallrettung, des Krankentransports und auch dem medizinischen Teil des Katastrophenschutzes stattfindet. Je nach Region wird auch der kassenärztliche bzw. vertragsärztliche Notfalldienst in verschiedenen Ausprägungen dort koordiniert. Diese Leitstellenart ist i.d.r. von der Zuständigkeit auf eine Gebietskörperschaft begrenzt, d.h. auf einen Landkreis, gelegentlich aber auch auf mehrere erweitert. Eine Sonderform gab es schon seit den 70er-Jahren in Bayern, wo fast ausschließlich durch das BRK geführte Rettungsleitstellen für mehrere Landkreise bzw. Stadt- und Landkreise zuständig waren. Im Prinzip waren diese Leitstellen schon damals Regionalleitstellen, jedoch eben nur für den Bereich des Rettungsdienstes. Daneben gibt es für den Bereich Brandschutz, technische Hilfeleistung und den nicht medizinischen Teil des Katastrophenschutzes die Feuerwehrleitstellen (FwLS). Diese sind i.d.r. ebenfalls meist für eine Gebietskörperschaft, z.b. einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, zuständig. 1) Dieser Beitrag entstammt einem Referat bei der Zukunftswerkstatt Rettungsdienst des DRK-Generalsekretariats am in Berlin. Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 4/2012 1

21 A Leitstellen im Umbruch Diese beiden für jeweils nur einen Bereich zuständigen Leitstellenarten waren und sind überwiegend in Süddeutschland vorhanden, werden jedoch in den nächsten Jahren nicht mehr existieren, da die Ländergesetze entsprechend geändert wurden. Das Ziel ist die Bildung von Integrierten Leitstellen (ILS). Dies sind Leitstellen, in denen der gesamte Bereich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr koordiniert wird. Von einer Integrierten Leitstelle spricht man i.d.r., wenn sowohl technisch als auch personell jeder Mitarbeiter der ILS in der Lage ist, alle anfallenden Aufgaben an seinem Arbeitsplatz für alle Dienste durchführen zu können. Das bedeutet, dass neben der durchgängigen Leitstellentechnik die Mitarbeiter sowohl eine rettungsdienstliche als auch eine feuerwehrtechnische Ausbildung durchlaufen müssen. Auch hier gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Ansätze, auf die nachfolgend aber nicht weiter eingegangen werden soll (hier sei auf entsprechende Fachliteratur verwiesen). Der nächste Schritt im Rahmen des Umbruchs der Leitstellenlandschaft ist die Bildung von Integrierten Regionalleitstellen (IRLS). Bei gleicher Aufgabenstellung wie für eine Integrierte Leitstelle vergrößert sich der Zuständigkeitsbereich für eine IRLS auf mehrere Gebietskörperschaften, i.d.r. auf mehrere Stadt- und Landkreise. Beispiele zur laufenden oder bereits vollzogenen Umsetzung findet man in den Ländern Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen, um nur einige zu nennen. Noch weiter geht man derzeit in Schleswig-Holstein und Niedersachsen dort wurden bereits erste Kooperative Regionalleitstellen in Betrieb genommen oder sind kurz davor. In dieser Betreiberform werden die Leitstellen der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes unter einem Dach vereint. Wobei sich die Gemeinsamkeit derzeit auf die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und Leitstellentechnik beschränkt und durch gemeinsame Ausbildungen ergänzt wird. Die Leitstellenarbeit selbst findet i.d.r. räumlich und taktisch-operativ getrennt statt. Dies ist durch die unterschiedlichen gesetzlichen Aufträge und Rahmenbedingungen für die einzelnen Aufgabenträger begründet. Auch hierzu gibt es zwischenzeitlich in der Fachliteratur entsprechende Arbeiten. Am Ende dieser Darstellung soll ein Kritikpunkt zu einem Thema angebracht werden, das in den letzten 2 Jahren immer wieder für Schlagzeilen gesorgt hat. Aus heutiger Sicht wäre es lohnenswert gewesen, eine eigene Notrufnummer für medizinische Notfälle in Deutschland zu betreiben, so wie es sie mit der 110 und der 112 schon gibt. Man hat die historische Chance bei der Wiedervereinigung nicht genutzt, die in der DDR etablierte Notrufnummer 115 für die Schnelle Medizinische Hilfe (SMH) auf das ganze Bundegebiet auszudehnen. Dies spricht nicht gegen die europaweite, einheitliche Notrufnummer 112. Die Erfahrungen aus anderen Staaten zeigen, dass eine Koexistenz verschiedener Notrufnummern möglich ist, auch über 112 jederzeit eine Leitstelle erreichbar ist und die Bürger trotzdem je nach Anliegen den richtigen Ansprechpartner sofort erreichen. 2. Leitstellenorganisation Der Bürger sollte bei medizinischen Notfällen oder Hilfeersuchen aus einer Hand Hilfe bekommen. Das heißt, organisatorisch sollen Notfallrettung, Krankentransport und auch kassenärztlicher Notfalldienst von einer Leitstelle aus koordiniert werden. Dabei kann es durchaus unterschiedliche Rufnummern für die einzelnen Dienste geben, diese müssen dann jedoch in derselben Leitstelle zusammenlaufen. Durch die aktuelle Leitstellentechnik ist dies kein Problem: Für die Mitarbeiter ist erkennbar, über welche Notrufnummer bzw. Rufnummer ein Anruf einläuft, somit kann der Anruf vom organisatorisch dafür zuständigen Mitarbeiter angenommen werden. Die taktisch-operative Bearbeitung der einzelnen Bereiche muss dann der Leitstellenträger jeweils für seinen Bereich organisieren, da es eben regionale Unterschiede gibt. 2 Ergänzung 4/2012 Handbuch des Rettungswesens

22 Informationstechnologie in der Notfallmedizin von Dr. med. Thomas Luiz und Dipl.-Inform. Rolf H. van Lengen Informationstechnologie in der Notfallmedizin A Der Faktor Zeit stellt einen determinierenden Faktor für das Überleben von Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen dar (Tabelle 1). Daher haben kürzlich die medizinischen Fachgesellschaften in seltener Einmütigkeit im sog. Eckpunktepapier zur notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Präklinik und Klinik (AGSWN 2008) die Forderung erhoben, dass diese Patienten spätestens 60 Min. nach Eingang des Notrufs in einer für die definitive Versorgung geeigneten Klinik eintreffen und die definitive Therapie spätestens nach weiteren 30 Min., also insgesamt 90 Min. nach dem Notruf, beginnen muss. Man spricht deshalb auch von den sog. Golden Hour Diseases. Krankheitsbild Schweres Trauma ST-Hebungsinfarkt Konsequenzen für die Prognose Risiko, bei einer intraabdominellen Blutung zu versterben, steigt alle 3 Min. Verzögerung bis zur OP um 1% (CLARKE et al. 2002); Transport in ein sog. Traumazentrum senkt die Sterblichkeit bei Polytrauma um etwa 50% (BIEWENER et al. 2005) Nichteinhaltung der in den Leitlinien genannten Zeitintervalle bis zur Einleitung einer sog. Reperfusionstherapie (Herzkatheter oder ggf. Lysebehandlung) führt zu einer Verdopplung der 30-Tage-Sterblichkeit (LAMBERT et al. 2010) Ischämischer Schlaganfall 90 Min. Verzögerung bis zur Lyse entsprechen einer funktionellen Alterung von ca. 5 Jahren (SAVER 2006) Tabelle 1: Golden Hour Diseases : Bedeutung des Zeitverlusts und der Auswahl der Zielklinik für die Prognose. Die notfallmedizinische Versorgung stellt damit nicht nur eine große medizinische, sondern in gleicher Weise eine logistische Herausforderung dar. Es ist daher keine unbillige Forderung, in einem solchen Tätigkeitsfeld, bei dem binnen kürzester Zeit in einem schwierigen Umfeld und unter hohem Erfolgsdruck komplexe Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden müssen, effiziente und zugleich sichere Mittel und Wege der Informationsverarbeitung und -übermittlung einzusetzen. Logistikunternehmen nutzen zur Unterstützung ihrer Prozesse seit Jahren entsprechende Technologien (z.b. IT-basierte Routenplanung, Online-Verfolgung von Warenstandorten und -güte durch sog. RFID-Tags (Radio Frequency Identification), Ortung der Fahrzeuge mittels GPS (Global Positioning System), elektronische Quittierung der Warenübergabe etc.) und haben hierbei in vielerlei Hinsicht einen Standard erreicht, von dessen flächendeckender Realisierung der Rettungsdienst hierzulande noch weit entfernt ist: Informationen werden auch heute noch häufig händisch bzw. mündlich übermittelt. Dies soll an einem Fallbeispiel verdeutlicht werden: Ein 11-jähriges Mädchen stürzt gegen 07:30 Uhr auf dem Weg zur Schule mit dem Fahrrad. Es hat leichte Schmerzen im Oberbauch und im rechten Kniebereich und ist nicht mehr in der Lage, aufzustehen. Der von Augenzeugen alarmierte Rettungswagen trifft nach 8 Min. ein. Wegen zunehmender Schocksymptomatik und massiver abdomineller Schmerzen wird umgehend der Notarzt nachalarmiert. Das nächststehende Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) ist jedoch aktuell im Einsatz und könnte den Folgeeinsatz erst nach ca. 25 Min. übernehmen. Der Disponent fragt telefonisch in 2 Nachbarleitstellen um Entsendung des dortigen Notarztes an. Nach 6 Min. erhält er die Zusage für das NEF des nördlichen Nachbarbereichs. Dieses erreicht gegen 08:10 Uhr die Einsatzstelle. Die Rettungsassistenten hatten das Kind zwischenzeitlich in Schocklage gelagert, einen venösen Zugang gelegt, ca. 250 ml Ringerlösung infundiert und Sauerstoff verabreicht. Der Notarzt vermutet eine abdominelle Blutung, evtl. kombiniert mit einer distalen Oberschenkelfraktur, und beauftragt die Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 1/2012 1

23 Informationstechnologie in der Notfallmedizin A Anlage Innovative Informations- und Kommunikationstechnologie und ihr Potenzial in der Notfallmedizin Technologie Vorteile Grenzen Realisierungsgrad Bewertung Digitalfunk Auf Methoden der mathematischen Simulation und Optimierung basierende Software zur Standortplanung Bislang nur in wenigen Regionen eingeführt Standortermittlung bei Notrufen PC-gestützte Notrufabfrage GPS-gestützte Rettungsmitteldisposition und Navigation Zunehmende Umsetzung Leitstellenkopplung Dynamische Gebietsabdeckung Zentraler internetbasierter Behandlungskapazitätsnachweis der Kliniken Elektronische Übertragung von patientenbezogenen Daten/Telemetrie (z.b. 12- Kanal-EKG) Geringere Störanfälligkeit; Abhörsicherheit; bundesweite Kommunikation möglich Objektive Entscheidungsgrundlage für den Neubau oder die Verlagerung von Rettungs- und Notarztwachen Identifizierung des Notfallorts bei plötzlichem Gesprächsabbruch oder fehlender Ortskenntnis des Anrufers Strukturierte und vollständige, auf konstantem Niveau erfolgende Informationsabfrage; nachvollziehbare Disposition Realisierung der Nächste- Fahrzeug-Strategie Beschleunigung leitstellenübergreifender Einsätze; effizienterer Ressourceneinsatz Objektive Entscheidungsgrundlage im Falle einer Unterdeckung der originären Versorgungsgebiete einer Leitstelle Transparente, leicht zugängliche Abfrage freier Klinikkapazitäten bei zeitkritischen Erkrankungen; beschleunigte Entscheidungsprozesse bei der Findung der geeigneten Klinik Optimierung der Entscheidungsfindung und Vorbereitung der Zielkliniken (z.b. Herzkatheterlabor) Topografie; Datenübertragungsrate; hohe Kosten Erfordert valide Datenbasis; politischer Wille zur Umsetzung Bei Mobiltelefonen hoher Zeitaufwand Hohe Kosten; hoher Schulungsaufwand; ungenügende bzw. widersprüchliche Daten zur Effizienz; politische Vorbehalte Hohe Rechnerleistung erforderlich; u.u. verlängerte Umlaufzeiten der Rettungsmittel; weiterhin Gesamtblick des Disponenten auf das Einsatzgeschehen erforderlich U.U. verlängerte Umlaufzeiten der Rettungsmittel; politischer Wille zur Umsetzung U.U. erhöhte Inanspruchnahme der Rettungsmittel Politischer Wille zur Umsetzung; klare innerklinische Zuständigkeiten für die Meldungen Kosten; Schutz, Sicherheit und Integrität der übertragenen Daten Erst in wenigen Leitstellen implementiert Zunehmende Umsetzung Derzeit nur in Berlin und Hamburg sowie in Österreich umgesetzt Erste erfolgreiche Projekte, z.b. in Rheinland-Pfalz Bislang in Deutschland nur vereinzelt umgesetzt Regional etabliert (Frankfurt, Rheinland- Pfalz, Saarland) Zunehmende Verbreitung, ausgehend von erfolgreichen Pilotprojekten (z.b. Hildesheim, Neustadt/Saale) ? Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 1/

24 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) B 2 12 Vorbemerkung Mit Datum vom wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 25 vom ) das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters veröffentlicht. Das Gesetz wird am in Kraft treten. Mit der Veröffentlichung dieses Nachfolgegesetzes hat die seit 1989 andauernde Diskussion zur Novellierung des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) ihren Abschluss gefunden. Bei der Formulierung des NotSanG hat sich der Bundesgesetzgeber in wesentlichen Teilen an den Berufsausbildungsgesetzen der Pflegeberufe orientiert. Dennoch sind, entgegen ausführlicher Regelungen zu Anerkennungsmöglichkeiten gleichwertiger Berufe des Europäischen Wirtschaftsraumes und von Drittstaaten ( 2), nur allgemeine Regelungen zur Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen durch Antrag bei der zuständigen Behörde ( 9) getroffen worden. Eine standardisierte Durchlässigkeit vom Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters zu Pflegeberufen wurde seitens des Gesetzgebers nicht festgeschrieben. Zugleich finden sich aber auch keine standardisierten Regelungen mehr, die Anerkennungsmöglichkeiten bzw. verkürzte Ausbildungsgänge für Personen eröffnen würden, die die Ausbildung zum Rettungssanitäter (520 Std.) durchlaufen haben, wie dies bisher beim Rettungsassistentengesetz der Fall war. Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter soll fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln ( 4) wobei hierzu ausdrücklich auch die Durchführung von invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind gehört ( 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)). Hiermit wurden den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erweiterte Kompetenzen zugesprochen. Zudem kann ihnen durch die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder einen entsprechend verantwortlichen Arzt die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben werden ( 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)). Nicht zuletzt mit Blick auf diese erweiterten Kompetenzen hat der Gesetzgeber die Dauer der Ausbildung die keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz ist ( 29) auf 3 bzw. in Teilzeit auf höchstens 5 Jahre festgelegt. Hierbei liegt die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der Ausbildung bei der Schule ( 5). Ergänzend wurde analog der Pflegeberufe die Möglichkeit zur Ausbildung des Berufes der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters an Hochschulen im Rahmen von Modellvorhaben eröffnet ( 7). Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und der mittlere Schulabschluss bzw. Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer ( 8). Auf ein Mindestalter von 18 Jahren wurde, wie in den Pflegeberufen, verzichtet. Auch wenn die Gesamtverantwortung für die Ausbildung bei der Schule liegen wird, haben der Ausbildungsträger (i.d.r. der Arbeitgeber) und die Schülerin/der Schüler einen Ausbildungsvertrag zu schließen ( 12). Der Ausbildungsträger hat im Rahmen der Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 3/2013 Vorblatt 1

25 B 2 12 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird geregelt, dass die Schülerinnen bzw. der Schüler zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben physisch und psychisch in der Lage sein müssen und dass diese während der praktischen Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache... auch zu regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden, wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der Ausbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach einer Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat, dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage ist ( 13). Gemäß 15 NotSanG erhalten die Schülerinnen und Schüler vom Ausbildungsträger eine Ausbildungsvergütung. Dies, in Verbindung mit den Regelungen der 13 und 20, führt im Gegensatz zur bisherigen Rettungsassistentenausbildung dazu, dass die Kosten für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter durch den Ausbildungsträger zu tragen sind. Die Berufsbezeichnungen nach dem Rettungsassistentengesetz können weitergeführt werden ( 30), auch wenn das Rettungsassistentengesetz am außer Kraft gesetzt wird (Art. 5). Ausbildungen zur Rettungsassistentin bzw. zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes begonnen wurden, werden nach den Vorschriften des RettAssG abgeschlossen ( 32). Personen, die bei Inkrafttreten des NotSanG } eine 5-jährige Tätigkeit als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent nachweisen können und eine staatliche Ergänzungsprüfung abgelegt haben oder } eine mindestens 3-jährige Tätigkeit als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent nachweisen können, an einer weiteren 480-stündigen Ausbildung teilgenommen und eine staatliche Ergänzungsprüfung abgelegt haben oder } eine geringer als eine 3-jährige Tätigkeit als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent nachweisen können, an einer weiteren 960-stündigen Ausbildung teilgenommen und eine staatliche Ergänzungsprüfung abgelegt haben, dürfen die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter führen, falls sie die Ergänzungsprüfungen innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG erfolgreich bestehen. Alternativ können Personen, die eine Tätigkeit von weniger als 3 Jahren nachweisen können, auch die staatliche (Voll-)Prüfung ablegen ( 32). Vorblatt 2 Ergänzung 3/2013 Handbuch des Rettungswesens

26 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) 1) 2) B 2 12 vom ) Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 1 Führen der Berufsbezeichnung (1) Wer die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbezeichnung nach Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1-3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Abs. 3-5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist. (3) Vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens 1 Jahr 1) Der Wortlaut dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zu Änderung weiterer Vorschriften. 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. (EU) L 255, S. 22 vom , ABl. (EU) L 271, S. 18 vom ). 3) BGBl. I Nr. 25, S vom Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 3/2013 1

27 Synopse Bayerisches Rettungsdienstgesetz Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz BY B Rechtliche Grundlagen Grundlagen Rettungsdienstpläne Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom (GVBl. Nr. 15, S. 429 vom )), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom (GVBl. Nr. 6, S. 71 vom ) Ausnahmen vom Geltungsbereich sind in Art. 2 Abs. 5 Satz 3 und Art. 3 Nr. 3 und 6 geregelt (Beförderung von Behinderten, Krankenfahrten oder Transporte innerhalb eines Krankenhausverbands). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom (GVBl. Nr. 21, S. 786 vom ), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom (GVBl. Nr. 11, S. 354 vom ) Der Rettungszweckverband legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest und überprüft diese regelmäßig (Art. 5 Abs. 1). Aufgabe Definitionen Aufgabe einschließlich Organisationsform Rechtsnatur der Aufgabe Rettungsdienst Träger des Rettungsdienstes Die Begriffsbestimmungen zum Bereich öffentlicher Rettungsdienst sind in Art. 2 enthalten. Gegenstand und Zielsetzung des Rettungsdienstes sind in Art. 1 Satz 2 als öffentliche Aufgabe geregelt. Rettungsdienst ist die flächendeckende Versorgung mit Leistungen der Notfallrettung, des arztbegleiteten Patiententransports und Krankentransports, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung (Art. 1 Satz 1). Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes dürfen nur Krankentransporte erbracht werden (Art. 1 Satz 3). Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe, die die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen hat (Art. 1, Art. 2 Abs. 1). Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, den öffentlichen Rettungsdienst innerhalb Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 3/2013 1

28 B BY Synopse Bayerisches Rettungsdienstgesetz von Rettungsdienstbereichen sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1). Die innerhalb eines Rettungsdienstbereichs liegenden Aufgabenträger schließen sich zu einem Rettungszweckverband zusammen (Art. 4 Abs. 3). Zuständigkeiten für den Rettungsdienst Die Festlegung der Behörden für den Vollzug des Rettungsdienstes ist in Art. 49 erfolgt. Aufsicht Die Aufsicht ist in Art. 50 in Verbindung mit Art. 51 und 52 geregelt. Sonderbereiche Luftrettung Berg-, Höhlen und Wasserrettung Die Luftrettung umfasst die Durchführung der verschiedenen Einsätze des Rettungsdienstes sowie die Unterstützung von Einsätzen der Landrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung durch Luftfahrzeuge (Art. 2 Abs. 8). Die oberste Rettungsdienstbehörde legt die Versorgungsstruktur für die Luftrettung fest und über prüft sie regelmäßig auf ihre Notwendigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1). Genehmigungsbehörde ist die oberste Rettungsdienstbehörde (Art. 49 Abs. 2 Satz 2). Die Umsetzung dieser Strukturen erfolgt auf der Ebene des Rettungszweckverbandes, in dessen Bereich sich der Standort des Luftfahrzeugs befindet (Art. 16 Abs. 2). Die personelle Besetzung der Luftrettungsmittel richtet sich nach Art. 43 Abs. 6. Die Benutzungsentgelte für die Luftrettung sind in Art. 34 Abs. 9 geregelt, sie werden grundsätzlich für jeden Standort gesondert vereinbart. Diese Aufgaben sind nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 10 und 11 von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden wahrzunehmen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Art. 17 und 18. Durchführung Durchführung des Rettungsdienstes Der Rettungszweckverband beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport die freiwilligen Hilfsorganisationen oder private Unternehmen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1). Die Entscheidung über den Gegenstand der Beauftragung erfolgt nach Art. 13 Abs. 2 in einem Auswahlverfah- 2 Ergänzung 3/2013 Handbuch des Rettungswesens

29 Synopse Bayerisches Rettungsdienstgesetz ren nach pflichtgemäßen Ermessen. Nähere Einzelheiten zu diesem Auswahlverfahren ergeben sich aus Art. 13 Abs. 3. Soweit sich im Auswahlverfahren kein geeigneter Durchführender ergibt, kann nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Zweckverband über eine eigene Wahrnehmung oder durch Verbandsmitglieder entscheiden. BY B Mitwirkung der Sozialversicherungsträger Genehmigungsverfahren Notarztdienst Es sind umfangreiche Mitwirkungsrechte der Sozialversicherungsträger (siehe Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 14) geregelt, z.b.: } nach Art. 6 bei Entscheidungen des Rettungszweckverbands; wenn keine ausdrückliche Einigung vorliegt, dann Anrufung einer Strukturschiedsstelle nach Art. 48 Abs. 2 } Anhörung nach Art. 26 Abs. 1 bei Genehmigungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes } Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach Art. 34 Abs. 2 durch die Sozialversicherungsträger mit den Durchführenden Nach Art. 21 Abs. 1 bedarf der Betrieb von Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport einer Genehmigung. Ausnahmen sind in Art. 21 Abs. 2 geregelt. Genehmigungsbehörden sind die unteren Rettungsdienstbehörden (Art. 49 Abs. 2 und 3). Wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten nach Art. 13 Abs. 3 vorliegt, ist die Genehmigung zu erteilen (Art. 24 Abs. 2). Die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird (Art. 24 Abs. 4 Satz 1). Im Bereich des Krankentransports ist eine mit der Mitwirkung im Rettungsdienst konkurrierende Betätigung unvereinbar (Art. 24 Abs. 3 Satz 1). Die Genehmigungsdauer beträgt höchstens 6 Jahre (Art. 27 Abs. 1). In Art. 26 sind die Regelungen über ein durchzuführendes Anhörungsverfahren enthalten. Nach Art. 14 Abs. 1 ist die ärztliche Behandlung von Notfallpatienten im Rahmen des 27 SGB V Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sicherzustellen. Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 3/2013 3

30 B BY Synopse Bayerisches Rettungsdienstgesetz Nach Art. 14 Abs. 2ff. ist darüber hinaus durch den Zweckverband die Mitwirkung von Notärzten bodengebundenen Rettungsdienst zu regeln. Die Einzelheiten für den jeweiligen Notarztstandort sind in 3 AVBayRDG festgelegt. Für die Beteiligung von Kliniken am Notarztdienst ist 9 AVBayRDG maßgebend. Grenzüberschreitender Rettungsdienst Die Möglichkeiten einer gegenseitigen die Landesoder Staatsgrenzen überschreitenden rettungsdienstlichen Versorgung sind zu nutzen; Einzelheiten sind durch den Abschluss öffentlicher Verträge zu regeln. Die Finanzierung muss gesichert sein (Art. 8). Aufbau des Rettungsdienstes Rettungsdienstbereiche Hilfsfrist Rettungswachen Fahrzeuge Personal Die oberste Rettungsdienstbehörde setzt die Rettungsdienstbereiche nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann (Art. 4 Abs. 2). Die Festlegung ist in 1 AVBayRDG erfolgt. Die Kriterien für die Regelung und Sicherstellung von Hilfsfristen werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgelegt (Art. 53 Abs. 1 Nr. 4). In der Notfallrettung ist bei der Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten (Art. 7 Abs. 2 Satz 5). Die Einzelheiten zur Versorgungsstruktur und die Hilfsfrist von i.d.r. 12 Min. sind in 2 AVBayRDG erfasst. In jedem Rettungsdienstbereich müssen ganztägig einsatzbereite Rettungswachen vorhanden sein (Art. 7 Abs. 1); ihre Anzahl, Standorte und Ausstattung richten sich nach dem rettungsdienstlichen Bedarf (Art. 7 Abs. 2). Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge für den Transport von Kranken oder Verletzten (Art. 2 Abs. 6 und 7 (Notarzteinsatzfahrzeug)). Die Anforderungen an Einsatzfahrzeuge sind in Art. 41 näher bestimmt; sie müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen. Krankenkraftwagen sind mit mindestens 2 geeigneten Personen zu besetzen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1). Zur Betreuung des Patienten sind } beim Krankentransport mindestens 1 Rettungssanitäterin oder 1 Rettungssanitäter, 4 Ergänzung 3/2013 Handbuch des Rettungswesens

31 Synopse Bayerisches Rettungsdienstgesetz } bei der Notfallrettung mindestens 1 Rettungsassistentin oder 1 Rettungsassistent einzusetzen (Art. 43 Abs. 1). Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit 1 Notärztin oder 1 Notarzt zu besetzen, für Fahrerin und Fahrer gilt Mindestqualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter (Art. 43 Abs. 2). Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn ansonsten dass Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte (Art. 43 Abs. 3). Sonderegelungen gelten für den arztbegleiteten Patiententransport oder den Intensivtransport (Art. 43 Abs. 5). BY B Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (Integrierte) Leitstelle Großschadenslagen Großveranstaltungen Die Notwendigkeit der Vorhaltung dieser Funktion ist in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 enthalten. Die Bestellung erfolgt nach Art. 10 Abs. 1 als nebenamtliche Funktion in Form einer gemeinsamen Arbeitsgruppe aus geeigneten Ärztinnen und Ärzten. Die Voraussetzungen für die Qualifikation sind in Abs. 2 geregelt. Die Aufgaben bzw. die Rechte und Befugnisse des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind in Art. 11 bzw. Art. 12 umschrieben. Weitere Einzelheiten sind in den 20 ff. AVBayRDG erfasst. In jedem Rettungsdienstbereich muss eine Integrierte Leitstelle vorhanden sein (Art. 7 Abs. 1 Satz 1). Sie lenkt nach Art. 9 die Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. Einzelheiten über diese Leitstellen ergeben sich aus dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom ; dieses Gesetz ist durch das vorliegende Rettungsdienstgesetz in einigen Punkten geändert worden. Die Voraussetzungen für den rettungsdienstlichen Einsatz bei derartigen Schadensereignissen sind in Art. 19 geregelt. Es wird auf die bei den Durchführenden vorhandenen zusätzlichen Einheiten für die Durchführung des Rettungsdienstes zurückgegriffen. Für den Einsatzfall ist u.a. eine übergeordnete Sanitätseinsatzleitung zu bilden. Einzelheiten zur hierzu erforderlichen Bestellung von Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern ergeben sich aus den Abs. 2-5; siehe auch 13ff. AVBayRDG. In 16 Abs. 2 AVBayRDG sind die Voraussetzungen zur Bestellung als Leitenden Notarzt näher geregelt, in Abs. 3 die für den Organisatorischen Leiter. Eine Sonderregelung für derartige Veranstaltungen ist in Art. 20 enthalten. Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 3/2013 5

32 B BY Synopse Bayerisches Rettungsdienstgesetz Finanzierung Finanzierung Benutzungsentgelte Staatliche Kostenerstattung für die Anschaffung bestimmter Geräte und Fahrzeuge für die Durchführenden der Berg-, Höhlen und Wasserrettung (Art. 33 Abs. 1) Einzelheiten über den Umfang, die Erfassung und die Verteilung der Kosten sowie die Führung eines Kosten- und Leistungsnachweises und über einen Einnahmenausgleich sind in den 34ff. AVBayRDG enthalten; die 37 und 38 AVBayRDG betreffen insbesondere die Verteilung der Kosten der Integrierten Leitstellen. Ansonsten werden für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkung von Ärzten Benutzungsentgelte erhoben (Art. 32 Satz 1). Für die Erhebung der Benutzungsentgelte des öffentlichen Rettungsdienstes siehe Art. 34. Für die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst gilt Art. 35. Für Berg- und Höhlenrettung sowie für die Wasserrettung können die Leistungserbringer nach Art. 36 Benutzungsentgelte erheben. Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement Dokumentation Datenschutz Alle am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen, um die Qualität der Leistungserbringung zu sichern; die Maßnahmen sollen sich auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungserbringung erstrecken (Art. 45). Nähere Einzelheiten zur Qualitätssicherung sind in 11 AVBayRDG erfasst. Das Personal im Rettungsdienst ist verpflichtet, alle Umstände eines Einsatzes zu dokumentieren (Art. 46 Abs. 1 Satz 1). Die jeweiligen am Rettungsdienst beteiligten Stellen haben die Einhaltung der Dokumentationspflicht zu überwachen; die Auswertung der Dokumentation ist für das Qualitätsmanagement zu verwenden (Art. 46 Abs. 2); siehe auch 12 AV- BayRDG. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben zulässig (Art. 47). 6 Ergänzung 3/2013 Handbuch des Rettungswesens

33 Ordnungswidrigkeiten Synopse Bayerisches Rettungsdienstgesetz Art. 54 umfasst den Erlass von Geldbußen in den dort genannten Fällen von Ordnungswidrigkeiten. BY B Besonderheiten Organisierte Erste Hilfe Sanitätsdienst bei Veranstaltungen Ehrenamtliche Einsatzkräfte Rechtsverordnungen Die organisierte Erste Hilfe ist kein Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes oder dessen Ersatz, sondern dient nur der Unterstützung (Art. 2 Abs. 15). Er umfasst die medizinische Absicherung von Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patienten am Veranstaltungsort (Art. 2 Abs. 16); für Großveranstaltungen gilt die Sonderregelung in Art. 20. Sonderregelung für den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte im Rettungsdienst nach Art. 33a. Die Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen ist in Art. 53 geregelt. Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 3/2013 7

34 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) BY B vom ) Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und beschlossen: Inhaltsübersicht Erster Teil Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Gegenstand und Zielsetzung Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Zweiter Teil Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes Abschnitt 1 Allgemeines Art. 4 Aufgabenträger Art. 5 Aufgaben der Aufgabenträger Art. 6 Mitwirkungsrechte der Sozialversicherungsträger Art. 7 Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes Art. 8 Grenzüberschreitender Rettungsdienst Art. 9 Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst Abschnitt 2 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Art. 10 Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Art. 11 Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Art. 12 Rechte und Befugnisse des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Abschnitt 3 Landrettung Art. 13 Beauftragung mit Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport Art. 14 Notarztdienst Art. 15 Arztbegleiteter Patiententransport Abschnitt 4 Luftrettung, Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung Art. 16 Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport mit Luftfahrzeugen Art. 17 Berg- und Höhlenrettung Art. 18 Wasserrettung Abschnitt 5 Großschadenslagen, Großveranstaltungen Art. 19 Sonderbedarf bei Großschadenslagen Art. 20 Großveranstaltungen Dritter Teil Genehmigung Abschnitt 1 Genehmigungspflicht und -verfahren Art. 21 Genehmigungspflicht Art. 22 Gegenstand der Genehmigung Art. 23 Durchführung von Genehmigungsverfahren Art. 24 Voraussetzungen der Genehmigung Art. 25 Antragstellung Art. 26 Anhörungsverfahren bei Genehmigungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes Art. 27 Erteilung der Genehmigung, Nebenbestimmungen Art. 28 Genehmigungsurkunde Art. 29 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung Art. 30 Sonderbestimmungen für die Luftrettung 1) GVBl. Nr. 15, S. 429 vom , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayrischen Rettungsdienstgesetzes vom (GVBl. Nr. 6, S. 71 vom ). Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 3/2013 1

35 B BY Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Abschnitt 2 Übertragung der Genehmigung Art. 31 Weiterführung des Unternehmens, Veräußerung und Rechtsformänderung Vierter Teil Finanzierung des Rettungsdienstes Abschnitt 1 Grundlagen Art. 32 Erhebung und Grundlage von Be - nutzungsentgelten Abschnitt 2 Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes Art. 41 Anforderungen an Einsatzfahrzeuge Art. 42 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Art. 43 Besetzung, Personalqualifikation Art. 44 Fortbildung Art. 45 Qualitätsmanagement Art. 46 Dokumentation Art. 47 Datenschutz Sechster Teil Schiedsstellen Art. 48 Schiedsstellen Art. 33 Staatliche Kostenerstattung Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst Art. 34 Benutzungsentgelte der Durchführenden für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport Art. 35 Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst Art. 36 Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung Fünfter Teil Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft Leistungspflicht Einsatzbereich Hygiene im Rettungsdienst und Transport von Patienten mit Infektionskrankheiten Siebenter Teil Behördenzuständigkeiten und Aufsicht Art. 49 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Rettungsdienstbehörden Aufsicht Prüfungsbefugnisse Anordnungen für den Einzelfall Achter Teil Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten Art. 53 Art. 54 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften Ordnungswidrigkeiten Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Art. 55 Art. 56 Übergangsvorschriften Einschränkung von Grundrechten 2 Ergänzung 3/2013 Handbuch des Rettungswesens

36 Erster Teil Grundlagen Artikel 1 Gegenstand und Zielsetzung 1 Dieses Gesetz regelt Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport, Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung (Rettungsdienst). 2 Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist eine öffentliche Aufgabe und durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. 3 Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes dürfen rettungsdienstliche Leistungen nur im bodengebundenen Krankentransport mit Krankentransportwagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erbracht werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentlicher Rettungsdienst ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, Einsatzmittel und Personen, die aufgrund Beauftragung oder Bestellung durch einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung oder die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns an der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen beteiligt sind. (2) 1 Notfallrettung umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und den Notfalltransport. 2 Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. 3 Notfallmedizinische Versorgung sind die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. 4 Notfalltransport ist die Beförderung von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung. (3) 1 Notarztdienst ist die Mitwirkung von Notärzten in der Notfallrettung. 2 Notärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die über besondere medizinische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Behandlung und den Transport von Notfallpatienten verfügen (Notarztqualifikation). Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) (4) 1 Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Verlegungsarzt oder durch einen geeigneten Krankenhausarzt bedürfen. 2 Verlegungsärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die hierfür über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. (5) 1 Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. 2 Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt. 3 Nicht Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist. (6) 1 Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzen verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind. 2 Rettungswagen und Notarztwagen sind Krankenkraftwagen, die für die Notfallrettung besonders eingerichtet sind. 3 Notarztwagen sind mit einem Notarzt und nichtärztlichem medizinischen Personal, Rettungswagen sind grundsätzlich nur mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt. 4 Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten besonders eingerichtet und mit ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt sind. 5 Krankentransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport von Kranken und Verletzten, die nicht Notfallpatienten sind, besonders eingerichtet und mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt sind. (7) 1 Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Notarzt beim Einsatz unabhängig vom Rettungswagen zum Einsatzort befördert wird. 2 Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der BY B Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 3/2013 3

37 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes HE B vom ) Aufgrund 1. des a) 6 Abs. 2 Satz 4 und 7 Abs. 4 und 6 Satz 2, b) 10 Abs. 4 und 11 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom (GVBl. I S. 646), und 2. des 9 Abs. 3 in Verbindung mit 40 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom (GVBl. I S. 587) wird, in den Fällen der Nr. 1 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst und in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Minister, verordnet: Inhaltsübersicht Erster Teil Zentrale Leitstellen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Allgemeine Aufgaben 2 Besondere Aufgaben 3 Funktionen 4 Führungsstab Zweiter Abschnitt Personal 5 Qualifikation des Personals 6 Aus- und Fortbildung Dritter Abschnitt Organisation und Betrieb 7 Einsatzplanung 8 Einsatzerfassung und -dokumentation 9 Einsatzmerkmale und -bearbeitung im Rettungsdienst 10 Einsatzmerkmale und -bearbeitung im Brand- und Katastrophenschutz Zweiter Teil Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 11 Grundsatz 12 Verantwortlichkeit, Abstimmung Zweiter Abschnitt Präklinische Versorgung 13 Vorbereitende Maßnahmen 14 Maßnahmen bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen 15 Einsatzleitung Rettungsdienst, Technische Einsatzleitung 16 Notärztliche Leitung 17 Organisatorische Leitung Dritter Abschnitt Mitwirkung der Krankenhäuser 18 Vorbereitende Maßnahmen 19 Maßnahmen bei Großschadensereignissen 20 Ergänzende Maßnahmen bei Großschadensereignissen im Krankenhaus 21 Selbsthilfemaßnahmen 22 Krankenhaus-Einsatzplan 23 Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu versorgenden Strahlenexpositionen 1) GVBl. Nr. 2, S. 13 vom , zuletzt geändert durch Art. 13 der 5. Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom (GVBl. Nr. 29, S. 681 vom ). Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 1/2013 1

38 B HE Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes Dritter Teil Betrieb des Rettungsdienstes 24 Eignung der Leistungserbringer 25 Fachliche Eignung des Einsatzpersonals 26 Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals 27 Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen 28 Desinfektion von Rettungsmitteln 29 Transport von Personen mit hochkontagiösen und gefährlichen Krankheiten 30 Verhalten im Einsatz 31 Einsatzprotokolle Vierter Teil Rechnungswesen 32 Geltungsbereich 33 Geschäftsjahr, Buchführung, Inventar 34 Jahresabschluss 35 Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen 36 Kosten- und Leistungsrechnung 37 Befreiung von den Buchführungspflichten Fünfter Teil Benutzungsentgelte und Gesamtbudget 38 Grundsätze zum Benutzungsentgelt 39 Gesamtbudget 40 Kosten- und Leistungsnachweise 41 Vereinbarung des Gesamtbudgets und der Benutzungsentgelte 42 Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften 43 Ordnungswidrigkeiten 44 Aufhebung bisherigen Rechts 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Erster Teil Zentrale Leitstellen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Allgemeine Aufgaben (1) Den Zentralen Leitstellen obliegt 1. die Entgegennahme und unverzügliche Bearbeitung aller Notrufe, Notfallmeldungen, sonstiger Hilfeersuchen und Informationen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst und die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte, 2. die Alarmierung der Einsatzkräfte und -einheiten entsprechend der jeweiligen Alarmund Ausrückeordnung (AAO), dem objekt-, lage- und ereignisbezogenen Einsatzplan oder den Sonderschutzplänen, 3. die Lenkung und Dokumentation aller Einsätze des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich, insbesondere die Entgegennahme von Statusund Lagemeldungen, die Nachforderung von Einsatzkräften und -mitteln, die Vornahme von Benachrichtigungen, das Bereitstellen von Informationen und die fernmeldemäßige Führung von Einsatzkräften und -mitteln, 4. bei Einsätzen des Brand- und Katastrophenschutzes die unterstützende Funktion für die a) Leitung der Gemeindefeuerwehr nach 12, b) Gesamteinsatzleitung nach 20, c) technische Einsatzleitung nach 43 Abs. 1 Satz 2 und d) Katastrophenschutzbehörden nach 25 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes i.d.f. vom (GVBl. I S. 502), 5. die Sicherstellung und Abstimmung der Zusammenarbeit mit benachbarten Zentralen Leitstellen, Brand- und Katastrophenschutzdienststellen, Polizei- und Forstdienststellen, Versorgungsbetrieben, Krankenhäusern, Ge- 2 Ergänzung 1/2013 Handbuch des Rettungswesens

39 B HE Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 6. Sonstige Notfälle 6.1 Kollaps 1,00 Std. Maßnahmen, Erkennen und Gefahren bei a) Hitzeerschöpfung b) Unterzuckerung c) Erschöpfung d) Dehydratation, e) Vasovagale Synkope f) Hyponatriämie 6.2 Schock 1,50 Std. Erkennen eines Schocks Gefahren eines Schocks Maßnahmen bei einem Schock Training von Maßnahmen 6.3 Abdomen 2,00 Std. Anatomie der Verdauungs- und Bauchorgane Akute Erkrankungen der Bauchorgane Stumpfe und spitze Gewalteinwirkung auf Bauchorgane Maßnahmen bei akuten Erkrankungen und Verletzungen der Bauchorgane Plötzlich auftretende Notfälle Gynäkologische Notfälle 6.4 Allergie 0,75 Std. Akute allergische Reaktionen durch a) Medikamente b) Insektengifte c) Nahrungsmittel d) sonstige Substanzen e) Anaphylaktischer Schock 6.5 Schlaganfall 0,75 Std. Erkennungszeichen, Gefahren Sauerstoffminderversorgung Maßnahmen bei Schlaganfall 6.6 Unterkühlung 1,00 Std. Erkennen, Gefahren Maßnahmen, spezielle Maßnahmen 6.7 Vergiftungen 0,75 Std. Giftaufnahmewege Anzeichen für Vergiftungen Maßnahmen bei Vergiftungen 24 Ergänzung 1/2011 Handbuch des Rettungswesens

40 Ethik im Rettungsdienst von apl. Prof. Dr. Karen Joisten Ethik im Rettungsdienst C 83 Auch wenn ethische Fragen und Probleme im Kontext des Rettungsdienstes von großer Relevanz sind, stellt deren gründliche Untersuchung letztlich ein Desiderat dar. Denn es gibt zwar aus dieser oder jener ethischen Perspektive Auseinandersetzungen mit spezifischen Fragestellungen, allerdings steht die systematisch-kritische Aufarbeitung des umfassenden Themenkomplexes Ethik im Rettungsdienst noch aus. Eine erste Annäherung an die Themenstellung ethische Fragen im Rettungsdienst macht zum einen eine Klärung dessen erforderlich, was unter ethisch bzw. Ethik in der Wendung ethische Fragen im Rettungsdienst zu verstehen ist; zum anderen fordert sie dazu auf, innerhalb des Gegenstandsbereichs Rettungsdienst eine Eingrenzung vorzunehmen bzw. Bezüge und Zusammenhänge mit ethischen Fragen aufzuweisen. Begriffsklärungen: Moral/Ethik Angewandte Ethik Ethik im Rettungsdienst Auch wenn umgangssprachlich die Wörter Moral und Ethik häufig synonym verwendet werden, haben sie doch eine verschiedene Bedeutung. Kurz gesagt, kann man unter Moral bestehende Handlungsregeln und Handlungskonventionen, Wertvorstellungen und Gebote von Individuen, einer Gruppe bzw. einer Kultur verstehen, die dem menschlichen Handeln in der Alltagspraxis zur Orientierung dienen und als verbindlich angesehen werden. Die Ethik hinterfragt kritisch die in der Moral zum Ausdruck kommenden Prinzipien, Gebote, Wert- und Normvorstellungen auf ihre Tragfähigkeit und Stichhaltigkeit hin. Mit Günter Patzig lässt sich der Unterschied zwischen Moral und Ethik folgendermaßen fassen: Nach einem sich einbürgernden Sprachgebrauch bezeichnen wir als Moral den Inbegriff moralischer Normen, Werturteile, Institutionen, während wir den Ausdruck Ethik (sprachgeschichtlich mit Moral bedeutungsäquivalent) für die philosophische Untersuchung des Problembereichs der Moral reservieren. [PATZIG 1971, S. 3]. Veranschaulichen lässt sich diese Unterscheidung mit einem Beispiel. Denkt man etwa an die Moral von 2 Dieben, kann in dieser für gut gehalten werden, wenn einer der beiden bei einem Einbruch seinen Partner warnt, sobald er eine andere Person sieht, die sich ihnen nähert. Bei einer kritischen Prüfung dieses Verhaltens würde es als eine eigennützige, lediglich dem eigenen Vorteil dienende Handlung, die auf Kosten des Mitmenschen geschieht, entlarvt werden können. Betritt man nun das Feld der sog. angewandten Ethik, hat man nicht die Intention, allgemeingültige Normen und Werte mithilfe der Vernunft zu erarbeiten und deren Begründung vorzunehmen, sondern gewissermaßen Hand in Hand mit dem konkreten Anwendungsbereich zusammenzuarbeiten. In der angewandten Ethik geht es nämlich darum, unter Berücksichtigung der Einsichten des jeweiligen fachlichen Bereichs (etwa einer Klinik, des Sports, der Technik) Handlungsempfehlungen für diesen Bereich zu entwickeln. Man achtet demnach innerhalb eines Lebensbereichs auf die spezifischen Gegebenheiten, Problemfälle und Konfliktsituationen und versucht auf sie ethische Normund Werttheorien oder einzelne Prinzipien anzuwenden. Auf diese Weise kann die Ethik nicht mit einem feststehenden, starren Theorierepertoire operieren, hat sie es doch zusammen mit den Gegebenheiten eines Praxisfeldes zu modifizieren, damit es diesem angemessen ist. Prägnant formuliert: Die angewandte Ethik ist insofern nicht allein als Anwendung ethischer Theorien auf bestimmte Praxisbereiche zu verstehen. Vielmehr ist damit zugleich die Herausforderung an die ethische Theoriebildung verbunden, ihre Begriffe und Konzepte zu präzisieren und hinsichtlich ihrer Anwendungsbedingungen neu zu reflektieren. [DÜWELL et al. 2002, S. 21]. Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 2/2013 1

41 C 83 Ethik im Rettungsdienst Die Ethik im Kontext des Rettungsdienstes kann als eine angewandte Ethik verstanden werden, die dem Bereich der Medizin-, genauer gesagt, der Notfall- und Intensivmedizin, zuzuordnen ist. Ethik griechisch: ēthikē (epistēmē) ἦθος/ēthos Charakter/Sinnesart ἔθος/ethos Gewohnheit/Sitte/Moral/Brauch Ethik im engeren Sinne (prüft/hinterfragt die Moralität der Moral) Moral Angewandte Ethik Medizinethik Ethik im Rettungsdienst Bestimmt man die Ethik im Rettungsdienst formal in diesem Sinne als eine angewandte Ethik im Kontext der Medizinethik meint dies nicht, wie deutlich werden sollte, dass man ihr äußerlich eine starre Ethik überstülpen will, durch die die Besonderheiten des Rettungsdienstes missachtet werden. Vielmehr fordert die Ethik als eine angewandte Ethik dazu auf, den spezifischen Bedingungen und Bedingtheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung zu tragen und zusammen mit dieser permanent an einer adäquaten Theorie und Begriffsbildung zu arbeiten und nach Wegen der Umsetzung zu suchen. Diese Aufgabe ethischer Reflexionen wird im medizinischen Kontext immer wichtiger, da der Handlungsspielraum aufgrund der technisch-medizinischen Fortschritte stetig zunimmt und ethisch brisante Fragen und Probleme fast zwangsläufig auftreten, die methodisch geregelte, strukturierte und rational nachvollziehbare Lösungen erforderlich machen. Betonen Gorgaß, Ahnefeld, Rossi und Lippert, dass es keine eigene Ethik des Notarztes und keine des Rettungsassistenten und Rettungssanitäters gibt, weisen sie zu Recht die Vorstellung zweier Ethiken zurück, die nach Berufsgruppen differenziert ist, nämlich eine des ärztlichen und eine des nichtärztlichen Personals [GORGASS et al. 2007, S. 760]. Stattdessen hat man auf die ethischen Grundsätze, die im Rettungsdienst selbst aufgewiesen werden können, zu achten, sie aufzugreifen und von ihnen her ethische Reflexionen im Kontext einer angewandten Ethik vorzunehmen. Die besondere Situation des Rettungsdienstes Das Spezifische der Notfallmedizin liegt primär in der Enge des zeitlichen Handlungshorizontes begründet, insofern in der konkreten Situation des Rettungsdienstes Entscheidungen häufig in Sekundenschnelle getroffen werden müssen. Denkt man etwa an eine Crash-Rettung, bei der ein Mensch aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage (etwa aus einem brennenden Fahrzeug) äußerst schnell gerettet werden muss, sind die nötigen Rettungsmaßnahmen auch hier patientenorientiert, allerdings nimmt man das Risiko weiterer Verletzungen des Patienten auf sich. Auf diese Weise werden in der Sofortrettung mögliche Folgen der risikobehafteten Schnellversorgung mit der Vermeidung größerer Schädigung des Patienten abgewogen und ein zeitlicher Verzug als schwerwiegender eingestuft als die Risiken, die mit der Sofortrettung einhergehen können. Der Rechtfertigung dieses Verhalten liegt der Grundsatz zugrunde, sich im Zweifel sofort für das Leben des Patienten ( in dubio pro vita ) zu entscheiden, um Zeit (und dessen Leben) zu gewinnen (vgl. dazu v.a. MOHR/KETTLER 1997, S. 279). 2 Ergänzung 2/2013 Handbuch des Rettungswesens

42 Höhlenrettung in der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus Höhlenrettung E 45 von Jochen Gürtler Inhalt 1. Höhlenrettung Begriffsdefinition 2. Struktur in Deutschland und Europa 3. Alarmierung der verschiedenen Gruppen 4. Orientierung in der Höhle 5. Ausrüstung (PSA, Medizin, Technik, Seile usw.) 6. Kommunikation in der Höhle 7. Fahrzeuge 8. Relevante medizinische Notfallthemen und Ausrüstung 9. Besondere Anforderungen an das Personal 10. Besondere Anforderungen an die Einsatzleitung 11. Nationale Zusammenarbeit aller Höhlenrettungsgruppen der Höhlenrettungsverbund Deutschland (HRVD) 12. Europäische Zusammenarbeit von Höhlenrettungsgruppen European Cave Rescue Association (ECRA) 13. Spezialfall: Höhlentauchereinsatz 14. Links zum Thema Höhlenrettung 1. Höhlenrettung Begriffsdefinition Die Höhlenrettung beschäftigt sich mit der Rettung, Betreuung, Versorgung und dem Transport von Patienten und Betroffenen aus natürlichen Höhlen. Dazu kann ggf. auch Tauchen oder Sprengen gehören. Natürliche Höhlen sind Hohlräume die in vielen tausend Jahren z.b. durch Wasser entstanden sind und i.d.r. die Gefahr eines Einsturzes nicht besteht. Die Arbeitsbedingungen in natürlichen Höhlen sind eindrucksvoll: Völlige Dunkelheit, Temperaturen um 8-10 C, hohe Luftfeuchtigkeit, Schächte mit teilweise 100 m oder tiefer, stellenweise wasseraktiv sowie Schmutz in unterschiedlichsten Formen sind normal. Natürliche Höhlen gibt es zudem in den verschiedensten Regionen Deutschlands, d.h. im Flachland bis hin zu alpinen Regionen mit Eis, Schnee und extremer Höhe. Ganz im Gegenteil dazu stehen künstliche Höhlen, die z.b. durch Bergbau oder Grabungen enstanden sind und die im hohen Maß einsturzgefährdet sind. Oftmals gibt es auch Probleme mit der Luftversorgung. Abbildung 1: Höhlenrettungseinsatz mit Trage. Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 2/2013 1

43 E 45 Höhlenrettung Durch die digitale Technik gibt es heute SMS- Systeme die überall in der Höhle mithilfe eines Empfängers und einer Antenne Daten empfangen und senden können. Seit vielen Jahren wird auch mit Langwellenfunk gearbeitet, der Antennenaufbau und die Ausrichtung sind aber zeitaufwendig und das Prinzip funktioniert nicht in jedem Höhlentyp und Gestein. 7. Fahrzeuge der Höhlenrettung In Deutschland sind die meisten Höhlenrettungsgruppen ein Teil der Hilfsorganisationen, überwiegend Bergwacht. Somit sind die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge Bergrettungsfahrzeuge der jeweiligen Generation. So gibt Abbildung 7: Höhlentelefon. es die Sprinter oder VW Bus Fahrzeuge mit Allrad, Geländewägen ohne/mit Anhänger und ein gerade in Betrieb gestelltes Fahrzeug der Malteser Höhlenrettung. Manche Gruppen verstauen das benötigte Material erst im Einsatzfall. In der Höhlenrettung München und der Malteser Höhlenrettung ist das Fahrzeug von Anfang an als Gerätewagen und Mannschaftswagen konzipiert worden. Abbildung 8: Ausrüstung Malteser Höhlenrettung. 8. Relevante medizinische Notfallthemen und Ausrüstung In der Höhlenrettung sind alle Arten von notfallmedizinischen Themen zu finden. Von traumatischen Geschehen wie Sturz, Einklemmung, Fraktur und Handverletzungen bis hin zur Hypoglykämie, Herzinfarkt und Apoplex. Fast immer hat man es zusätzlich mit einer Hypothermie zu tun. Der entscheidende Unterschied zur Land- und Luftrettung ist der Weg zum Patienten, ggf. die Enge, die Zahl der Helfer sowie Besonderheiten wie Wasserstrecken oder sogar Tauchstrecken. Abbildung 9: Bergwacht Hänger innen. 6 Ergänzung 2/2013 Handbuch des Rettungswesens

44 Ermächtigung von Stellen für Aus- und Fortbildung Erste Hilfe I 2 25 Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe BGG/GUV-G 948 vom Juni 2012 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Inhaltsverzeichnis 1. Anwendungsbereich 2. Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe 2.1 Allgemeine Grundsätze Antrag auf Ermächtigung Prüfung Befristung, Widerruf der Ermächtigung Änderung einer Voraussetzung 2.2 Personelle Voraussetzung Medizinischer Hintergrund Lehrkräfte Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe Versicherungsschutz 2.3 Sachliche Voraussetzungen (Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel) 2.4 Organisatorische Voraussetzungen Anzahl der Teilnehmer Ausbildungsleistung Inhalt und Umfang der Lehrgänge Teilnehmerunterlagen Teilnahmebescheinigung Dokumentation 2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder 3. Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Multiplikatorenschulung) 3.1 Allgemeine Grundsätze 3.2 Personelle Voraussetzung Medizinischer und pädagogischer Hintergrund Lehrbeauftragte und weiteres Personal Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe Versicherungsschutz 3.3 Sachliche Voraussetzungen (Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel) 3.4 Organisatorische Voraussetzungen Anzahl der Teilnehmer Ausbildungsleistung Inhalt und Umfang der Lehrgänge Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 5/2012 1

45 I 2 25 Ermächtigung von Stellen für Aus- und Fortbildung Erste Hilfe Informationsdienst Teilnahmebescheinigung Dokumentation Anhänge Anhang 1 Ausbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte Anhang 2 Fortbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte Anhang 3 Beispiel für die Gestaltung des Leitfadens Anhang 4 Musterformular für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnehmer an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer Anhang 5 Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 6 Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte Anhang 7 Muster einer Teilnahmebescheinigung Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder Anhang 8 Vorschriften und Regeln 1. Anwendungsbereich Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1). Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe 23 Abs. 2 SGB VII. Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt in einem 16 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang (Grundausbildung), die Erste-Hilfe-Fortbildung in einem 8 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgang (EH-Training). Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z.b. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung. Der Unternehmer darf nach 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1) als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ersthelferausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 3 zu 26 Abs. 2 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt. Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen. 2 Ergänzung 5/2012 Handbuch des Rettungswesens

46 Ermächtigung von Stellen für Aus- und Fortbildung Erste Hilfe I 2 25 Anhang 5 Muster der Teilnahmebescheinigung Bescheinigung Herr/Frau Name Vorname geb. am hat an dem 8 Doppelstunden unfassenden Lehrgang in der Zeit vom AUSBILDUNG IN ERSTER HILFE (Erste-Hilfe-Lehrgang) bis unter der Leitung von teilgenommen., den Ort Datum Unterschrift des Ausbilders Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. BGV/GUV-V A1 FORTBILDUNG IN ERSTER HILFE (Erste-Hilfe-Training) Wer auf Dauer die Erste Hilfe beherrschen will, muss sich fortbilden lassen. Die Fortbildung erfolgt durch die Teilnahme an einem 4 Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training innerhalb von 2 Jahren. Der Inhaber der Bescheinigung hat an einem Erste-Hilfe-Training teilgenommen: in der Zeit vom bis Lehrgangsleiter, den Ort Datum Stempel/Unterschrift Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. BGV/GUV-V A1 Stempel der ausbildenden Stelle Der Inhaber der Bescheinigung hat an einem Erste-Hilfe-Training teilgenommen: in der Zeit vom bis Lehrgangsleiter, den Ort Datum Stempel/Unterschrift Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. BGV/GUV-V A1 Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 5/

47 Gesetzliche Regelungen für den Rettungsdienst in Österreich Gesetzliche Regelungen in Österreich J 1 05 Bundesgesetze Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz SanG) vom Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter (Sanitäter-Ausbildungsverordnung San-AV) vom Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) vom Landesgesetze (Rettungs- und Katastrophenhilfegesetze, Veranstaltungsgesetze ) 1) Burgenland Gesetz über das Rettungswesen (Burgenländisches Rettungsgesetz 1995) vom Gesetz über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenhilfegesetz) vom Gesetz über die öffentlichen Veranstaltungen im Burgenland (Burgenländisches Veranstaltungsgesetz) vom Kärnten Gesetz über die Förderung anerkannter Rettungsorganisationen (Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz K-RFG) vom Gesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophenfolgen (Kärntner Katastrophenhilfegesetz K-KHG) vom Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG 1997) vom Niederösterreich Niederösterreichisches Rettungsdienstgesetz vom Niederösterreichisches Katastrophenhilfegesetz (NÖ KHG) vom Niederösterreichisches Veranstaltungsgesetz vom Oberösterreich Gesetz über das Hilfs- und Rettungswesen im Land Oberösterreich (Oö. Rettungsgesetz 1988) vom Oberösterreichisches Katastrophenschutzgesetz (Oö. KatSchG) vom Landesgesetz über die Sicherheit bei Veranstaltungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) vom ) Landesgesetze hier nicht abgedruckt abrufbar unter Handbuch des Rettungswesens Ergänzung 4/2011 1

48 J 1 05 Gesetzliche Regelungen in Österreich Salzburg Gesetz über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg (Salzburger Rettungsgesetz) vom Gesetz über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenhilfegesetz) vom Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 vom Steiermark Gesetz über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz) vom Gesetz über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz) vom Gesetz über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz) vom Tirol Gesetz, mit dem der öffentliche Rettungsdienst in Tirol geregelt wird (Tiroler Rettungsgesetz 2009) vom Gesetz über das Katastrophenmanagement in Tirol (Tiroler Katastrophenmanagementgesetz) vom Gesetz, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 TVG) vom Vorarlberg Gesetz über das Rettungswesen (Rettungsgesetz) vom Gesetz über die Hilfe in Katastrophenfällen (Katastrophenhilfegesetz) vom Gesetz über das Veranstaltungswesen (Veranstaltungsgesetz) vom Wien Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) vom Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz W-KKG) vom Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) vom Ergänzung 4/2011 Handbuch des Rettungswesens

49 zurück zur Startseite Über das Handbuch und die CD-ROM Die Gründer, Herausgeber und Mitglieder der Redaktion Handbuch des Rettungswesens Kurzbeschreibung Bezugsbedingungen und Preise Bestellung Allgemeine Geschäftsbedingungen

50 Handbuch des Rettungswesens zurück Für Sie im Einsatz das Redaktionsteam vom Handbuch des Rettungswesens Die Gründer, Herausgeber und Mitglieder der Redaktion Begründet von: Roderich Lüttgen Herausgegeben von: Kolja Mendel Geschäftsführer Mendel Verlag GmbH & Co. KG, Witten Dr. Peter Hennes Ministerialrat a.d. (bis März 2002 Referent für den Rettungsdienst im Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz; ehem. Vorsitzender des Ausschusses Rettungswesen ) Redaktionsbeirat: Dr. Peter Hennes s.o. Günter Ohlig Teamleiter Rettungsdienst beim DRK-Landesverband Hessen; Leiter des Bereichs RotkreuzSTART, Mitglied des Landesbeirats für den Rettungsdienst des Landes Hessen, ständiges Mitglied der Landesschiedsstelle für den Rettungsdienst in Hessen, Mitglied der Arbeitsgruppen Qualitätssicherung und Ausbildung im (hessischen) Rettungsdienst sowie Vertreter des DRKBundesverbandes im DIN-Ausschuss Krankenkraftwagen Dr. Horst Reuchlein Technischer Aufsichtsbeamter, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Würzburg und Leiter des Fachausschusses Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Wilhelm Schier Referent für das Rettungswesen in Hessen, Regierungsdirektor im Hessischen Sozialministerium, Wiesbaden sowie Mitglied im Ausschuss Rettungswesen Prof. Dr. Peter Sefrin Vorsitzender der agbn sowie der Sektion Notfall- und Katastrophenmedizin der DIVI, stellv. Vorsitzender der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.v., Landesarzt des Bayerischen Roten Kreuzes sowie Bundesarzt des Deutschen Roten Kreuzes, em. Leiter der Sektion für Präklinische Notfallmedizin Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie, Universität Würzburg

51 zurück Kurzbeschreibung Print-Ausgabe Handbuch des Rettungswesens Seit über 35 Jahren ist das Handbuch des Rettungswesens das anerkannte Standardwerk für alle Fragen des Rettungsdienstes und der Notfallversorgung. Es umfasst die relevanten Grundlagen der Gesetzgebung von europäischer bis hin zur Landesebene und bietet zusätzlich die entscheidenden Informationen zur Gesundheits- und Sozialpolitik, zum Qualitätsmanagement, über Erste Hilfe und Rettungsmittel sowie zum Arbeitsschutz und betrieblichen Rettungswesen. Bedeutende nationale Rechtsgrundlagen, Regelungen aller Bundesländer sowie Informationen über das Rettungswesen europäischer Nachbarstaaten sind ebenfalls enthalten. Präzise gegliedert, übersichtlich gestaltet und mit dem Wichtigsten ausgerüstet dient es als entscheidende Arbeitshilfe für die Praxis. CD-ROM Zusätzlich zur Print-Ausgabe erscheint das Handbuch des Rettungswesens auch auf CD-ROM. Die CD enthält alle Beiträge des Handbuchs im PDF- Format und ist allein, aber auch in Kombination mit der Print-Version eine leistungsfähige Arbeitshilfe. Als elektronisches Medium bietet die CD-ROM die Möglichkeit von benutzerfreundlichen Suchfunktionen mit gezielten Abfragemöglichkeiten anhand einer Stichwortsuche. Diese ermöglicht das Auffinden von Beiträgen und Begriffen in Sekundenbruchteilen. Selbstverständlich besitzt die CD-ROM verlinkte Inhaltsverzeichnisse und einen Baum, sodass die Navigation nicht nur sehr effektiv, sondern auch übersichtlich ist. Anders als bei der Print-Version gibt es bei der CD-ROM Ausgabe kein Platzproblem: Manche Beiträge des Handbuchs werden von unserem Redaktionsteam als besonders interessant und nachhaltig bewertet dennoch müssen sie zeitweise weichen, um Platz für Neues zu schaffen. Diese Beiträge werden für Sie als Kunden der CD-ROM ins Archiv der CD aufgenommen und dort dauerhaft abgelegt, sodass sie Ihnen weiter zur Verfügung stehen. Bei der Benutzung der Suchfunktion kann das Archiv selbstverständlich mit einbezogen werden. Updates erscheinen im Turnus der Ergänzungslieferungen, also 5x im Jahr. Bei jedem Update wird die vollständige Publikation ausgeliefert, d.h. dass kein Austausch einzelner Dateien nötig ist.

52 zurück Bezugsbedingungen und Preise Print-Ausgabe Handbuch des Rettungswesens Grundwerk in 7 Ordnern (Format 19 cm x 24,5 cm) mit ca Seiten zum Preis von 179,00 EUR netto (191,53 EUR brutto). Ca. 5 Aktualisierungen jährlich mit jeweils ca. 110 Seiten, Preis je Aktualisierungsseite 0,24 EUR netto (0,26 EUR brutto) ISBN: CD-ROM Grundwerk mit einer computergebundenen Einzelplatzlizenz zum Preis von 179,00 EUR netto (213,01 EUR brutto). Ca. 5 Updates jährlich zum Pauschalpreis von 33,00 EUR netto/stück (39,27 EUR brutto) Systemvoraussetzungen: Betriebssystem Windows XP oder neuer. Ferner wird ein PDF-Reader/-Viewer benötigt. Dieser ist kostenlos unter erhältlich. Weitere Lizenzen: Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%. Beim Bezug von 6 bis 10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%. Beim Bezug von 11 bis 15 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%. Beim Bezug von 16 bis 20 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%. Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen. ISBN: Alle genannten Bruttopreise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen MwSt. von 7% bzw. 19% und zzgl. Versandkosten. Durch den Erwerb des Grundwerks verpflichtet sich der Besteller zum Bezug der Aktualisierungslieferungen/Updates für 1 Jahr.

53 Abo-Umstieg Der Umstieg von der Print-Ausgabe auf CD-ROM ist innerhalb eines laufenden Abos kostenlos. Kombination Eine Kombination beider Versionen ist selbstverständlich möglich jedoch können wir leider gemäß dem deutschen Buchpreisbindungsgesetz keinen Kombi-Rabatt gewähren. Kündigung Neubestellungen können bis spätestens 1 Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit und danach mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Beim Umstieg von Print auf CD oder andersherum behalten Sie Ihre aktuellen Kündigunszeiten/-fristen bei. AGB Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche jederzeit auf unseren Internetseiten eingesehen werden können. Weiterhin befindet sich eine Druckversion der AGB unter folgendem Link. Druckversion AGB

54 zurück Bestellung Handbuch des Rettungswesens Sie möchten zu Ihrer CD-ROM Handbuch des Rettungswesens noch weitere Lizenzen bestellen oder wünschen zur elektronischen Ausgabe auch die Print-Version? Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen hierfür zur Verfügung: Telefax: Internet: Selbstverständlich können Sie Ihre Bestellung auch in jeder Buchhandlung aufgeben. Für eventuelle Rückfragen, nähere Informationen und Lösungsfindungen steht Ihnen das Team vom Handbuch des Rettungswesens gerne jederzeit beratend zur Seite. Telefonisch erreichen Sie uns über unsere allgemeine Service-Nummer zu folgenden Zeiten: Montag-Donnerstag 09:30-13:00 Uhr und 13:30-16:30 Uhr sowie Freitag 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr. Gerne können Sie Ihre Anfrage aber auch per , Post oder Fax an uns richten wir freuen uns, von Ihnen zu hören! Bestellformular zum Ausdrucken

55 zurück Handbuch des Rettungswesens Bestellformular Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Telefax-Nummer senden Sie erhalten dann umgehend eine schriftliche Bestätigung. Weitere Bestellmöglichkeiten: Per Telefon: Per Per Internet: Bestellung Hiermit bestellen wir: 1. Neubestellung Die CD-ROM Handbuch des Rettungswesens (= 1 Lizenz) mit zusätzlichen Lizenzen. Exemplar(e) des Printwerks Handbuch des Rettungswesens in 7 Ordnern. 2. Zusatzbestellung Wir erhalten bereits die CD-ROM Handbuch des Rettungswesens und benötigen weitere Lizenzen. Wir erhalten bereits die CD-ROM Handbuch des Rettungswesens und möchten zusätzlich Exemplar(e) der Printversion bestellen. Wir beziehen bisher allein das Printwerk Handbuch des Rettungswesens und möchten zusätzlich die CD-ROM mit weiteren Lizenzen bestellen. Zusätzlich zu unserem bereits vorhandenen Printwerk Handbuch des Rettungswesens benötigen wir weitere(s) Exemplar(e) der Printversion. 3. Umbestellung Wir möchten anstelle unseres Printwerks Handbuch des Rettungswesens zum nächstmöglichen Termin auf CD-ROM umsteigen (= 1 Lizenz) und benötigen weitere Lizenzen. Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) Firma Ansprechpartner Straße (kein Postfach) PLZ Ort Telefon Telefax Internet Datum Unterschrift

56 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen. (3) Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2 Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Durch Ihre schriftliche Bestellung z.b. per Brief, Fax oder geben Sie ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. In unserem Online-Shop wird die bindende Bestellung durch das Anklicken des Buttons Zahlungspflichtig bestellen ausgelöst. (2) Im Falle einer Online-Bestellung bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung umgehend per . Diese Eingangsbestätigung erfolgt automatisch und stellt keine Vertragsannahme dar. Bitte prüfen Sie die Eingangsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. (3) Auf Ihre Bestellung senden wir Ihnen innerhalb von 15 Tagen eine schriftliche Auftragsbestätigung per Post zu. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein Kaufvertrag zustande. Bitte prüfen Sie die Auftragsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. (4) Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar sein sollte, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Wir werden Sie über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen und ggf. bereits geleistete Zahlungen werden umgehend erstattet. 3 Eingabefehler (Online-Shop) (1) Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastaturfunktionen (Korrektur der angegebenen Anzahl) korrigieren. Nach Anklicken des Buttons Weiter zur Bestellzusammenfassung erhalten Sie eine individuelle Zusammenfassung Ihrer Bestellung. Vor Abgabe der Bestellung können Sie Ihre Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen (Zurück-Button des Browsers) auf der vorherigen Bestellseite in den entsprechenden Eingabefeldern korrigieren. Nach Anklicken des Buttons Zahlungspflichtig bestellen ist eine Korrektur nicht mehr möglich. 4 Vertragssprache Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. 5 Laufzeit des Vertrages: Bestellungen von Loseblattsammlungen, Fachmagazinen etc. (1) Bei Bestellung von Publikationen mit Aktualisierungs- bzw. Update-Service (Loseblatt und CD-ROM) wird mit Abschluss des Kaufvertrages gleichzeitig ein Abonnement auf Ergänzungslieferungen für mindestens 12 Monate beginnend mit Rechnungstellung geschlossen. Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit schriftlich gekündigt, verlängert es sich automatisch. Danach ist die schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende möglich. (2) Im Falle der Bestellung von Fachmagazinen (z.b. Foreign Trade) oder anderen Publikationen im Abo (z.b. K und M Konsulats- und Mustervorschriften und Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) entnehmen Sie bitte die jeweilige Vertragslaufzeit und Kündigungsregelung der Produktbeschreibung, die Sie beispielsweise auf den entsprechenden Unterseiten unter einsehen können. (3) Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen des Abonnements die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden Ihnen eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich bekanntgeben. Bei Preiserhöhungen steht Ihnen ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu, auf das wir Sie im Rahmen unserer Mitteilung abermals hinweisen werden. 6 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen, auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs (1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.b. auf CD-ROM), auch als Fortsetzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen Informationen im eigenen Haus gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu nutzen. (2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden. Die Weitergabe der Daten oder des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen auch auszugsweise bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mendel Verlags. (3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht, diese Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen verletzt wird. (4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit der Daten oder des Datenträgers bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen wird keine Gewährleistung übernommen. 7 Lieferung Gefahrübergang (1) Teillieferungen sind zulässig, wenn dies für den Besteller zumutbar ist. (2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden. (3) Der Versand der Ware erfolgt auf unsere Gefahr. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im kaufmännischen Verkehr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern gelten für den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen. 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Rücksendekosten (1) Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Preise sind als Endpreise zu verstehen, d.h. sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile, einschließlich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Versandkosten gemäß den Bestimmungen unter 8 Abs. 4. (2) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Abweichend hiervon wird der Kaufpreis im kaufmännischen Verkehr mit Absendung der Ware durch uns fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (3) Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen nur gegen Vorkasse zu liefern. In diesem Fall wird das Produkt erst bei Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags zur Auslieferung gebracht. (4) Wir erheben je Bestellung eine Versandkostenpauschale in Höhe von 3,70 EUR. Bei Bestellung der Publikation K und M Konsulats- und Mustervorschriften (Print oder CD-ROM) betragen die Versandkosten für die Publikation sowie die Nachtragslieferungen über 2 Jahre 7,50 EUR. Bei der Bestellung eines Abonnements für das Fachmagazin Foreign Trade betragen die jährlichen Versandkosten insgesamt 12,50 EUR. Sollten Sie zu den Publikationen K und M Konsulats- und Mustervorschriften oder Foreign Trade noch andere Publikationen bestellen, fällt die reguläre Versandkostenpauschale von 3,70 EUR zusätzlich an. Der Versand von kostenpflichtigen Ergänzungslieferungen und Updates im Rahmen von Abonnements erfolgt i.d.r. als Bücher- oder Warensendung. Versandkosten für den Buchhandel und für Lieferungen ins Ausland können abweichen. Fallen bei Lieferungen in Drittländer Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Besteller zu tragen und werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. (5) Falls Sie die Ware als Verbraucher bestellen, also zu einem Zweck, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, tragen Sie im Fall eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. 9 Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum. 10 Aufrechnung Zurückbehaltungsrecht (1) Sie sind nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. (2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur befugt, wenn Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 11 Gewährleistung (1) Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Mängelhaftungsrechte unbegrenzt zu. (2) Im kaufmännischen Verkehr setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass dieser seinen ggf. nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 12 Haftung (1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die Nichteinhaltung gegebener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 13 Gerichtsstand Erfüllungsort Sonstiges (1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Unser Geschäftssitz ist weiterhin Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Bestellung aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. (3) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des 13 BGB ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Bestimmungen dieses Staates unberührt. (5) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. 14 Vertragsspeicherung (Online-Shop) (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Ihnen auch übersendet. Bitte sichern Sie diese vorsorglich auch selbst, indem Sie über die Druckfunktion Ihres Browsers diese Seite ausdrucken. (2) Der Vertragstext ist für Sie nach Absenden der Bestellung nicht mehr zugänglich. Eine Speicherfunktion in wiedergabefähiger Form bieten wir nicht an. Diese müssten Sie daher selbst veranlassen (z.b. durch Screenshot des jeweiligen Angebots). Stand: 6/2015 Mendel Verlag

57 zurück zur Startseite Weitere Publikationen Regelwerk zur Bedarfsplanung Rettungsdienst von Reinhard Schmiedel, Holger Behrendt und Emil Betzler Buch: 428 Seiten, Format 18 x 24 cm zum Preis von 39,95 EUR inkl. 7% MwSt. und zzgl. Versandkosten ISBN: Handbuch des Rettungswesens Schmiedel Behrendt Betzler Regelwerk zur Bedarfsplanung Rettungsdienst Mendel Verlag Zum Inhalt und über die Autoren Rettungsdienst und EU-Vergaben Ein Leitfaden für die Praxis von Ermbrecht Rindtorff unter Mitwirkung von René M. Kieselmann Broschüre: 138 Seiten, Format DIN A5 zum Preis von 19,80 EUR inkl. 7% MwSt. und zzgl. Versandkosten. ISBN: Ermbrecht Rindtorff unter Mitwirkung von René M. Kieselmann Rettungsdienst und EU-Vergaben Ein Leitfaden für die Praxis Mendel Verlag Zum Inhalt und über die Autoren

58 Zahlenspiegel Rettungsdienst Eine Übersicht über die wichtigsten Kennzahlen im Rettungsdienst von Dipl.-Geogr. Holger Behrendt Broschüre: 102 Seiten, Format DIN A5 zum Preis von 14,95 EUR inkl. 7% MwSt. und zzgl. Versandkosten. ISBN: Jahre Koordination im Rettungsdienst der Ausschuss Rettungswesen im historischen Rückblick von Dr. Peter Hennes, Dr. Gerhard Nadler, Dipl.-Geogr. Karsten Reinhardt Broschüre: 142 Seiten, Format DIN A5 zum Preis von 7,60 EUR inkl. 7% MwSt. und zzgl. Versandkosten. ISBN: Zum Inhalt und über den Autor Zum Inhalt Grundsätze für die Weiterentwicklung der Luftrettung in Deutschland Abschlussbericht Konsensgruppe Luftrettung Herausgeber: Ausschuss Rettungswesen, Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz Bearbeitung: Dipl.-Geogr. Karsten Reinhardt, RUN Rettungswesen und Notfallmedizin GmbH Broschüre: 154 Seiten, Format DIN A5 zum Preis von 8,00 EUR inkl. 7% MwSt. zzgl. Versandkosten. ISBN: Beiträge zu Themen des Rettungsdienstes und der schulischen Bildung Herausgeber: Mendel Verlag Herausgegeben zur Feier am anlässlich der Aufnahme von Herrn Dr. Peter Hennes als Herausgeber für das Handbuch des Rettungswesens und seines 65. Geburtstages im März 2002 Broschüre: 146 Seiten, Format DIN A5 zum Preis von 6,50 EUR inkl. 7% MwSt. zzgl. Versandkosten. ISBN:

59 zurück Handbuch des Rettungswesens Benutzerinformationen Inhaltsverzeichnis 1. Systemvoraussetzungen 2. Grundwerk und Lizenzen a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen 3. Registrierung 4. Zugriff auf die Daten 5. Updates 6. Nutzung der CD-ROM Handbuch des Rettungswesens 7. FAQ 8. Nutzungsvereinbarung 9. Kontakt 1. Systemvoraussetzungen Die Anzeige des Handbuch des Rettungswesens erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem Windows XP oder neuer sowie einem CD-ROM Laufwerk. Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen wir empfehlen den Adobe Reader in der jeweils aktuellen Version (dieser ist unter erhältlich, Sie werden interaktiv durch die Installation geleitet). Eine optimale Unterstützung aller Funktionen dieser CD-ROM ist ab Version 7 des Adobe Readers gewährleistet. Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen verfügen, empfehlen wir ausdrücklich eine Registrierung auf dem Rechner mit dem aktuellsten Betriebssystem, da auf älteren Systemen möglicherweise nicht der gesamte Funktionsumfang der CD-ROM zur Verfügung steht (siehe auch FAQ). Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator. 2. Grundwerk und Lizenzen Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID (TID) erhalten, die für die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie erworben haben, d.h. mindestens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen. Eine Bestellung zusätzlicher Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unsere Bezugsbedingungen und Preise sowie das Bestellformular. a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.b. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können. b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CD- ROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.b. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können. 3. Registrierung Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD. Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Wichtig ist, dass für die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CD- ROM Laufwerk. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Anwendung StartHdR.EXE aus. Sie können den Registrierungsvorgang jederzeit beenden, indem Sie das zugehörige Fenster schließen. Am Beginn des Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält, angezeigt. Die Registrierung kann entweder online (über das Internet) oder telefonisch (durch einen Anruf bei uns) erfolgen. Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie, dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss. Geben Sie zuerst Ihre TID ein und wählen sie dann die Art der Registrierung aus. Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so erscheint kurz die Nachricht Bitte warten und der Registrierungsvorgang wird abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite vom Handbuch des Rettungswesens angezeigt. Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer innerhalb der folgenden Zeiten durchführen: Mo-Do 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr Fr 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr

60 Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche über alle Dokumente des Handbuch des Rettungswesens in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Reader erreichen Sie die Indexsuche über den Menüpunkt Bearbeiten, Unterpunkt Erweiterte Suche. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben, werden als Ergebnis zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten, in einer Baumstruktur dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche innerhalb eines Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren Sie in der Hilfe ihres Readers. Dazu teilen Sie uns die angezeigte MID und Ihre TID mit und halten ferner bitte Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie bitte in das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß zu schreiben. Wenn Sie nun Ihre Eingabe bestätigen, wird der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite des Handbuch des Rettungswesens angezeigt. 4. Zugriff auf die Daten Bitte beachten Sie, dass für den Start der CD-ROM alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM entweder a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. a) Falls Sie das Handbuch des Rettungswesens direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.r. nach dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite des Handbuch des Rettungswesens angezeigt. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Anwendung StartHdR.EXE aus. b) Falls Sie das Handbuch des Rettungswesens auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur, wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Führen Sie nun die Anwendung StartHdR.EXE aus. Der auf Ihrem System installierte Reader wird gestartet und die Startseite des Handbuch des Rettungswesens angezeigt. 5. Updates Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie das Handbuch des Rettungswesens allerdings auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner des letzten Updates, bevor Sie die aktuellen Daten dort ablegen. 6. Nutzung der CD-ROM Handbuch des Rettungswesens Zur Navigation durch das Handbuch des Rettungswesens können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder die Baumstruktur zur Linken des aktuell angezeigten Dokuments benutzen. 7. FAQ Frequently Asked Questions Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie Kopieren, Speichern unter oder An anhängen des PDF-Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt werden. Warum startet StartHdR.EXE nicht das Handbuch des Rettungswesens? Sie müssen vor dem Ausführen der StartHdR.EXE zunächst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien beenden. Warum erhalte ich am Ende des Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung? Prüfen Sie, ob Sie einen PDF-Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren Sie dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.r. trotzdem erfolgreich. Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen? Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion unterstützt. Die Indexsuche ist zur Verwendung mit Adobe Reader ab der Version 7 konzipiert. Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang für zusätzliche Lizenzen von dem für die erste Lizenz? Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch für die zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden. Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun? Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie oben beschrieben. Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches Programm auf der CD-ROM? Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen Meldung handelt es sich um einen sog. false positive, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren. Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist, die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen. Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres Antiviren- Programms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.

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