EMF Microfinance Fund AGmvK. Anlagegesellschaft mit veränderlichem Kapital (AGmvK) nach liechtensteinischem Recht aufgelegt als

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1 EMF Microfinance Fund AGmvK Anlagegesellschaft mit veränderlichem Kapital (AGmvK) nach liechtensteinischem Recht aufgelegt als Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger (nachfolgend der "Fonds") Prospekt 01. März 2017 Die EMF Microfinance Fund AGmvK (nachfolgend der "Fonds") ist ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Art. 23 des Gesetzes über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (nachfolgend "IUG") i.v.m. Art. 28 und 29 der Verordnung über Investmentunternehmen (nachfolgend "IUV"). Dieser Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger. Er ist von der Bewilligungspflicht und den übrigen Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 IUV befreit. Risikohinweis Die EMF Microfinance Fund AGmvK ist ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger. Der Fonds legt sein Vermögen in Microfinance- und Fair-Trade-Anlageinstrumente an, durch die Finanzdienstleistungsunternehmen in weniger entwickelten Ländern finanziert bzw. refinanziert werden. Die Anleger werden ausdrücklich auf die in diesem Prospekt erläuterten Risiken und auf die geringere Liquidität und erschwerte Bewertbarkeit der meistens nicht kotierten und nicht gehandelten Anlagen des Fonds aufmerksam gemacht. Die Anleger müssen insbesondere bereit und in der Lage sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust hinzunehmen. Die Risiken des Fonds sind mit denjenigen eines "Investmentunternehmen für Wertpapiere" nicht vergleichbar. In der Konsequenz eignet sich eine Anlage nur für risikofähige Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont und als Beimischung zu einem bestehenden Portfolio. LLB Fund Services Aktiengesellschaft Äulestrasse 80 Postfach Vaduz Liechtenstein Telefon Fax

2 Inhaltsverzeichnis 1 Eckdaten des Fonds Organisation Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Statuten Fondsstruktur Anlagegesellschaft Verwaltungsgesellschaft Asset Manager Vertriebsberechtigte Depotbank Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft Wirtschaftliche Informationen Verwendung des Erfolgs Steuern Kommissionen und Kosten Beteiligung am Fonds Kreis der qualifizierten Anleger Zeichnungsstellen Zeichnungsschein Verkaufsrestriktionen Allgemeine Informationen zu den Anteilen Ausgabe von Anteilen Rücknahme von Anteilen Konversion von Anteilen Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis Microfinance und Fair Trade Allgemeine Begriffsbestimmung Micro-Unternehmer Microfinance Institutionen und fair trade Institutionen Risiken Allgemeiner Hinweis Allgemeine Risiken Fondsspezifische Risiken Anlagegrundsätze Anlagekonzept Anlageziel Anlagepolitik Anlageprozess Anlagevorschriften Anlagebeschränkungen Derivative Finanzinstrumente Aufnahme von Krediten Nicht zugelassene Anlagen und Anlagetechniken Weitergehende Anlagerestriktionen Erstinvestitionsphase Rechnungswährung Profil des typischen Anlegers Informationen an die Anleger Dauer, Auflösung und Umstrukturierung des Fonds Dauer Auflösung Umstrukturierung Anwendbares Recht, Gerichtsstand und massgebende Sprache /36

3 1 Vertrieb in der Schweiz Anhang 1 (Glossar) Anhang 2 (Statuten) Anhang 3 (Zeichnungsschein) /36

4 1 Eckdaten des Fonds Grundinformationen 1 Klasse A Klasse T Valorennummer ISIN LI LI Dauer unbeschränkt unbeschränkt Kotierung nein nein Rechnungswährung 2 US Dollar (USD) US Dollar (USD) Mindestanlage 3 Gegenwert von CHF 250'000 in USD Gegenwert von CHF 250'000 in USD Bewertungstag per Monatsende per Monatsende Bewertungsintervall monatlich monatlich Annahmeschluss Anteilsgeschäft 23. des Monats, Uhr 23. des Monats, Uhr Kündigungsfrist bei Rücknahmen 3 Monate 3 Monate Erstausgabepreis USD 1'000. USD 1'000. Abschluss Rechnungsjahr 31. Dezember 31. Dezember Erfolgsverwendung ausschüttend thesaurierend Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger maximale Ausgabekommission 4 3,0 % 3,0 % maximale Rücknahmekommission 4 0,5 % 0,5 % maximale Konversionsgebühr 4 0,25 % 0,25 % Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds 5 maximale Verwaltungskommission 4 maximale Abschlusskosten (Upfront Fee) pro Microkreditvertrag Max. Service Fee 2,50% p. a. plus höchstens CHF 75'000 1 % CHF 2'500. p.a Die konkreten, vom Anleger zu erfüllenden Anforderungen für den Erwerb von Anteilen sind Ziffer 4 zu entnehmen. Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert berechnet werden. Eine Ausnahme bilden Anleger gemäss Ziffer 4.1.2, für welche die Mindestanlage 1 Anteil beträgt. Die effektiv belastete Kommission bzw. Gebühr wird im Geschäftsbericht ausgewiesen. Zuzüglich Steuern und sonstige Kosten: Transaktionskosten sowie Auslagen, die der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank in Ausübung ihrer Funktionen entstanden sind. Die Details finden sich in den Ziffern 3.2 (Steuern) und 3.3 (Kommissionen und Kosten). 4/36

5 Grundinformationen 6 Klasse I A Klasse I T Valor ISIN LI LI Dauer unbeschränkt unbeschränkt Kotierung nein nein Rechnungswährung 7 US Dollar (USD) US Dollar (USD) Mindestanlage Gegenwert von CHF 1 Mio in USD Gegenwert von CHF 1 Mio in USD Bewertungstag per Monatsende per Monatsende Bewertungsintervall monatlich monatlich Annahmeschluss Anteilsgeschäft 23. des Monats, Uhr 23. des Monats, Uhr Kündigungsfrist bei Rücknahmen 3 Monate 3 Monate Erstausgabepreis USD 1'000. USD 1'000. Abschluss Rechnungsjahr 31. Dezember 31. Dezember Erfolgsverwendung ausschüttend thesaurierend Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger maximale Ausgabekommission 8 0,0 % 0,0 % maximale Rücknahmekommission 4 0,5 % 0,5 % maximale Konversionsgebühr 4 0,0 % 0,0 % Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds 9 maximale Verwaltungskommission 4 maximale Abschlusskosten (Upfront Fee) pro Microkreditvertrag Max. Service Fee 2,00% p. a. plus höchstens CHF 75'000 1 % CHF 2'500. p.a Die konkreten, vom Anleger zu erfüllenden Anforderungen für den Erwerb von Anteilen sind Ziffer 4 zu entnehmen. Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert berechnet werden. Die effektiv belastete Kommission bzw. Gebühr wird im Geschäftsbericht ausgewiesen. Zuzüglich Steuern und sonstige Kosten: Transaktionskosten sowie Auslagen, die der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank in Ausübung ihrer Funktionen entstanden sind. Die Details finden sich in den Ziffern 3.2 (Steuern) und 3.3 (Kommissionen und Kosten). 5/36

6 2 Organisation 2.1 Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Liechtenstein / Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) (nachfolgend die "FMA"); Statuten Der Prospekt und die Statuten legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Fonds fest. Die Statuten sind Bestandteil des Prospekts und werden im Anhang 1 im Original-Wortlaut wiedergegeben. 2.3 Fondsstruktur Der Fonds hat die Struktur eines Einzelfonds, der das verwaltete Vermögen gemäss der in diesem Prospekt beschriebenen Anlagepolitik investiert. Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des Fonds werden von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet. Das gesamte Nettovermögen des Fonds steht in ungeteiltem Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger. Es ist vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Im Falle eines Konkurses der Anlagegesellschaft fällt das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen gemäss Art. 37 IUG nicht in die Konkursmasse. Der Fonds wurde gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b des liechtensteinischen Gesetzes über lnvestmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (IUG) in Verbindung mit Art. 28 und 29 der Verordnung vom 23. August 2005 über Investmentunternehmen (IUV) als eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital für qualifizierte Anleger aufgelegt. Der Fonds wurde am 29. September 2008 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft am 26. September 2008 den Empfang der Bestätigung der externen Revisionsstelle bescheinigt. Der vorliegende Prospekt wurde zuletzt mit Genehmigung der externen Revisionsstelle geändert. Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft am 4. Februar 2015 den Empfang der Bestätigung der externen Revisionsstelle sowie des Prospekts bescheinigt. Die Anlagegesellschaft hat auf der Basis ihrer Statuten Gründeraktien mit Nennwert ausgegeben. Neben den Gründeraktien gibt die Gesellschaft auf den Inhaber lautende Anlegeranteile ohne Nennwert aus. Kraft dieser Anlegeranteile partizipieren die Anleger am Vermögen und Ertrag des von der Gesellschaft verwalteten Vermögens. Die Anlegeranteile verleihen weder Stimm- noch andere Mitgliedschaftsrechte. Sie verkörpern überdies kein Recht auf Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft. Der Erwerb von Anteilen erfolgt auf der Basis dieses Prospektes sowie des letzten Geschäftsberichts, sofern dessen Publikation bereits erfolgte. Gültigkeit haben nur die Informationen, die im Prospekt oder in einem darin genannten Dokument enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten diese als durch den Anleger genehmigt. 2.4 Anlagegesellschaft EMF Microfinance Fund AGmvK, c/o LLB Fund Services Aktiengesellschaft, Äulestrasse 80, 9490 Vaduz; Öffentlichkeitsregister-Nummer FL Die EMF Microfinance Fund AGmvK wurde am 17. September 2008 in Form einer Anlagegesellschaft mit veränderlichem Kapital (AGmvK) mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbestimmte Dauer gegründet. Die Anlagegesellschaft hat LLB Fund Services Aktiengesellschaft, Vaduz, als Verwaltungsgesellschaft bestimmt Verwaltungsrat Als Verwaltungsrätin der EMF Microfinance Fund AGmvK fungiert die Enabling Microfinance AG, Herrengasse 11, 9490 Vaduz (Beschreibung siehe Ziffer 2.7 nachstehend). 2.5 Verwaltungsgesellschaft Die Anlagegesellschaft hat gestützt auf einen Bestimmungsvertrag die LLB Fund Services Aktiengesellschaft, Äulestrasse 80, 9490 Vaduz; Öffentlichkeitsregister-Nummer , als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des liechtensteinischen Gesetzes über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (IUG) benannt. 6/36

7 Die LLB Fund Services Aktiengesellschaft wurde am 6. Dezember 2000 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die Liechtensteinische Regierung hat der Verwaltungsgesellschaft am 30. Januar 2001 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. Das Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt CHF 2 Mio. und ist zu 100 % einbezahlt. Bei der LLB Fund Services AG handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz (Landesbank). Eine Übersicht der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentunternehmen findet sich auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter Verwaltungsrat Präsidentin: Vizepräsident: Mitglied: Natalie Epp, Leiterin Division Institutional Clients der Liechtensteinischen Landesbank Dr. Martin Alge, Leiter Group Legal der Liechtensteinischen Landesbank Dr. Peter Meier Geschäftsleitung Vorsitzender: Stellvertreter: Mitglied: Bruno Schranz, Geschäftsführender Direktor Roland Bargetze, Stellvertretender Geschäftsführer Michael Aebli 2.6 Asset Manager Die Anlageentscheide des Fonds sind an die BlueOrchard Finance AG, Seefeldstrasse 231, 8008 Zürich, delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der LLB Fund Services und der BlueOrchard Finance AGabgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. BlueOrchard Finance AGist ein auf Microfinance spezialisierter unabhängiger Vermögensverwalter nach Schweizer Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in Zürich, Schweiz. Der Unternehmenszweck der BlueOrchard Finance AG, die 2001 errichtet wurde, besteht in der Versorgung des Microfinance-Sektors mit verschiedenen Finanzdienstleistungen. 2.7 Vertriebsberechtigte Der Vertrieb ist an die Enabling Microfinance Aktiengesellschaft, Herrengasse 11, 9490 Vaduz delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der LLB Fund Services und der Enabling Microfinance AG abgeschlossener Vertriebsvertrag. Die Enabling Microfinance Aktiengesellschaft wurde am 7. August 2007 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die Enabling Microfinance Aktiengesellschaft befindet sich zu 100% im Besitz der Enabling Microfinance Stiftung. Die Enabling Microfinance Stiftung ist eine gemeinnützigen Stiftung mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein und hat den ausschliesslichen Zweck Microfinance zu fördern. So unterstützt sie primär die Finanzierung von so genannten Entwicklungszusammenarbeits-Projekten in Entwicklungs- und Transitionsländern (Technical Assistance). 2.8 Depotbank Als Depotbank fungiert die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, 9490 Vaduz. Die Bank wurde im Jahre 1861 als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet und am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank und haftet für die bei ihr deponierten Sparguthaben sowie für ihre Kassenobligationen, soweit die Mittel der Landesbank nicht ausreichen. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Die Haupttätigkeiten der Bank liegen in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie im Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Depotbank führt das Anteilsregister. 7/36

8 Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Fonds im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung (IUG) vorgeschrieben werden. 2.9 Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG, Vadianstrasse 25a / Neumarkt 5, 9001 St. Gallen Die Investmentunternehmen und Verwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. 3 Wirtschaftliche Informationen 3.1 Verwendung des Erfolgs Klasse A und Klasse I A (ausschüttend) Die erwirtschafteten Erträge werden gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, bestimmt die Verwaltungsgesellschaft über den Zeitpunkt dieser Ausschüttungen. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Klasse T und Klasse I T(thesaurierend) Die erwirtschafteten Erträge werden gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. 3.2 Steuern Bei der Anlagegesellschaft wird einerseits zwischen den Eigenmitteln und dem Ertrag der Gesellschaft und andererseits dem Fondsvermögen unterschieden. Die Eigenmittel und der Ertrag der Gesellschaft unterliegen der ordentlichen Kapital- und Ertragssteuer (Kapitalsteuer 2 Promille, Ertragssteuer 7.5 bis 15 Prozent, Ausschüttungszuschlag max. 5 Prozent). Ausschüttungen auf Gründeraktien unterliegen der Couponsteuer (4 Prozent). Das verwaltete Vermögen eines Fonds ist steuerbefreit. Die Ausgabe von Gründeraktien der Anlagegesellschaft mit veränderlichem Kapital (AGmvK) unterliegt nicht der Emissionsabgabe. Dasselbe gilt auch für die Ausgabe von Anlegeranteilen des Fonds. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler 10 ist. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren. Allfällige Ertragsausschüttungen des Fonds bilden Vermögensertrag und sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind als Erwerb zu versteuern. Auf Ausschüttungen ist keine Couponsteuer geschuldet. Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins des Fonds unterliegen im Fürstentum Liechtenstein nicht der EU-Zinsbesteuerung. Die Anlagegesellschaft und der Fonds unterstehen auch keiner weiteren Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die von der Anlagegesellschaft und vom Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Anlagegesellschaft, die Depotbank noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Investor aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen. 10 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Aus diesem Grund stellen liechtensteinische Fonds als von der Umsatzabgabe befreite Anleger dar. 8/36

9 3.3 Kommissionen und Kosten Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Ausgabekommission Zur Deckung der Kosten, die die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zugunsten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern und Vermittlern im In- oder Ausland eine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben. Rücknahmekommission Zur Deckung der Kosten, welche beim Kauf oder Verkauf von Wertschriften anfallen, erhebt die Verwaltungsgesellschaft bei der Rücknahme von Anteilen auf den Nettoinventarwert der zurückgenommenen Anteile eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" zu Gunsten des Fonds. Bei der Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben. Konversionsgebühr Für den vom Anleger gewünschten Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der konvertierten Anteile eine Gebühr gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erheben Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Verwaltungskommission Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Leitung und Verwaltung des Fonds, die Leistungen des Asset Managers sowie die Leistungen der Depotbank eine jährliche Verwaltungs- und Depotbankentschädigung gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" in Rechnung. Diese wird auf der Basis des durchschnittlichen Fondsvermögens berechnet und pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben. Darin inbegriffen sind Kosten für den Vertrieb im In- und Ausland sowie Bestandespflegekommissionen, die Dritten für die Vermittlung und Betreuung von Anlegern ausgerichtet werden können. Ein Teil der Verwaltungskommission fliesst indirekt dem Alleinaktionär der Enabling Microfinance AG (Beschreibung siehe Ziffer und 2.7) zu. Der Alleinaktionär, eine gemeinnützige Stiftung, verfolgt den Zweck Investitionen in die Stärkung und Aufbau von MFI und FTI im Rahmen von Technical Assistance (TA) zu tätigen, mit dem Ziel das relevante MFund FT-Universum des Fonds langfristig zu stabilisieren. Darin inbegriffen sind ebenfalls die Kosten für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen im IUG aufgeführten Aufgaben der Depotbank. Ordentlicher Aufwand Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank und der Asset Manager haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstanden sind: a) Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Fonds (z.b. Bewilligungsgebühren, Erstellung und Druck der Prospekte in allen notwendigen Sprachen); diese werden aktiviert und über eine Periode von 5 Jahren linear abgeschrieben; b) Kosten für die Vorbereitung, den Druck, die Übersetzung und den Versand der Geschäftsberichte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen; c) Kosten für die Rechts- und Steuerberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anleger handeln; d) Kosten für die Rechts- und Steuerberatung, die dem Verwaltungsrat der Anlagegesellschaft entstehen, wenn er im Interesse der Anleger handelt; e) ausserordentliche Kosten, die dem Asset Manager unter vorgängiger Genehmigung der Verwaltungsgesellschaft entstehen, wenn er im Interesse der Anleger handelt; f) Kosten für die Veröffentlichung der an die Anleger in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien gerichteten Mitteilungen des Fonds einschliesslich Kurspublikationen; g) Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den Fonds in Liechtenstein und im Ausland; 9/36

10 h) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden; i) Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung des Fonds und mit der Vertriebsbewilligung im Inund Ausland anfallen (z.b. Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten); j) Gebühren für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer Funktion im In- und Ausland; k) ein angemessener Anteil an Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; l) Abschlusskosten (Upfront Fee) eines neuen Microcredit-Vertrags zugunsten des Asset Managers gemäss "Eckdaten des Fonds"; m) Honorare der Revisionsstelle und der Steuerberater; und n) Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen gemäss IUG und IUV (z.b. Änderungen der Fondsdokumente). o) Kosten im Rahmen der Bewertung besonderer Investments (z.b. Gutachten) und damit verknüpfter Aufwand der Verwaltungsgesellschaft; p) Kosten von Fachexpertisen und Fachberatungen im Rahmen des Ankaufs und Verkaufs von Vermögenswerten des Fonds im besten Interesse der Anleger, insbesondere im Bereich nicht kotierter Vermögenswerte und damit verknüpfter Aufwand der Verwaltungsgesellschaft; q) Kosten für potentielle Sub-Verwahrstellen des Fondsvermögens für den Fall, dass Teile davon nicht bei der Depotbank direkt verwahrt werden; r) Kosten für die Aufsetzung und den Unterhalt zusätzlicher Gegenparteien, wenn dies im Interesse der Anleger ist bis zu einem Maximalbetrag von CHF 10'000.- Vergütungen dürfen den einzelnen Anteilsklassen nur verursachergerecht zugeordnet werden. Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. Gesellschaftsrechtliche Kosten der Anlagegesellschaft Kosten für die Revision der Anlagegesellschaft gemäss Artikel 350 PGR sowie Vergütungen an Organe oder Beauftragte der Anlagegesellschaft für die Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Aufgaben, insbesondere Verwaltungsratshonorare, können bis max. CHF 20'000 in Rechnung gestellt werden. Transaktionskosten Zusätzlich trägt der Fonds sämtliche aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den Anund Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Spesen, Abgaben, etc.). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Service Fee Es wird eine periodische Service Fee gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" für zusätzliche Dienstleistungen der Depotbank und Verwaltungsgesellschaft erhoben. Total Expense Ratio (TER) Die TER wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Fondsvermögen belastet werden. Die TER wird auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter sowie im jeweiligen Geschäftsbericht, sofern dessen Publikation bereits erfolgte, ausgewiesen. 4 Beteiligung am Fonds Der Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger, welche unter eine der folgenden Kategorien fallen: 10/36

11 4.1 Kreis der qualifizierten Anleger Als qualifiziert gelten folgende Anleger, sofern sie mindestens 250'000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung in den Fonds investieren: a) Unternehmen, welche einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist, insbesondere Banken und Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, gemeinschaftliche Kapitalanlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften; b) kommerziell tätige Unternehmen, deren Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als 20 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen hat; c) Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, welche nicht kommerziell tätig sind und die im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von einer Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügen; d) Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen und andere vergleichbare internationale Organisationen Als qualifiziert gelten auch Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, welche: a) hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einer entsprechenden Aufsicht unterliegen oder nachweislich einer durch die nationale Aufsichtsbehörde anerkannten Branchenorganisation angehören; und b) der aktuell im EWR geltenden Geldwäschereiregelung oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen. 4.2 Zeichnungsstellen Anteile des Fonds können über die Depotbank sowie über jede weitere Bank mit Sitz im In- oder Ausland erworben werden, welche der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht. 4.3 Zeichnungsschein Der Erwerb eines Anteils am Fonds setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines (Anhang 3) durch den qualifizierten Anleger gemäss Ziffer oder der Person voraus, mit der der qualifizierte Anleger gemäss Ziffer einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hat. 4.4 Verkaufsrestriktionen Der Fonds ist nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und können, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht verletzt, weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Der Begriff "Vereinigte Staaten" umfasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen (possessions) sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. 4.5 Allgemeine Informationen zu den Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Anteilsklassen zu bilden. Der Fonds legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Anteilsklassen zur Zeichnung auf: a) Klasse A, ausschüttende Anteile b) Klasse T, thesaurierende Anteile c) Klasse IA, ausschüttende Anteile d) Klasse IT, thesaurierende Anteile Die Klasse IA und IT ist für institutionelle Anleger reserviert, welche die Anteile als Endinvestoren halten. Darunter fallen exemplifikativ Pensionskassen, gemeinnützige Institutionen wie Stiftungen, öffentlichrechtliche Institutionen wie NPO und Family Offices. Von Anlegern, die Fondsanteile der Klasse IA und IT zeichnen oder eine Umwandlung ihrer 11/36

12 Fondsanteile der Klassen A oder T in solche der Klasse IA oder IT beantragen, kann die Verwaltungsgesellschaft die Beibringung sämtlicher Dokumente und Informationen verlangen, die bestätigen, dass sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Die Verwaltungsgesellschaft kann von Anlegern jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Bedingungen für das Halten von Fondsanteilen der Klasse IA oder IT weiterhin erfüllt sind. Diese Anteilsklassen unterscheiden sich in der jeweiligen Erfolgsverwendung sowie in der Höhe der Verwaltungsentschädigung, welche vom minimalen Anlagebetrag jeder Klasse abhängig ist. Die entsprechenden Unterscheidungsmerkmale können ebenfalls der Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" entnommen werden. Die Anteile werden nur buchmässig geführt. 4.6 Ausgabe von Anteilen Anteile des Fonds können monatlich erworben werden, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil, wobei dieser Nettoinventarwert am Bewertungstag berechnet wird (auf Grundlage der unter Ziffer 4.10 beschriebenen Berechnungsmethode), zuzüglich der fälligen Ausgabekommission sowie etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommission, die in Zusammenhang mit den Anteilen erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Zeichnungsanträge müssen bei der Depotbank bis zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" an einem liechtensteinischen Bankarbeitstag eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach dem Annahmeschluss Anteilsgeschäft eingeht, so wird er behandelt, als wäre er vor dem Annahmeschluss des folgenden Monats eingegangen. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem Bewertungstag eingehen, an dem der Ausgabepreis der Anteile festgesetzt wurde. Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Rechnungswährung, abzüglich der Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. 4.7 Rücknahme von Anteilen Anteile werden monatlich zurückgenommen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil, wobei dieser Nettoinventarwert am Bewertungstag berechnet wird (auf Grundlage der unter Ziffer 4.10 beschriebenen Berechnungsmethode), abzüglich allfälliger Rücknahmekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der allfälligen maximalen Rücknahmekommission, die im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anteilen des Fonds erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Die Rücknahme von Anteilen unterliegt einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigungsfrist kann von der Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen verkürzt oder aufgehoben werden. In diesem Falle sind sämtliche Rücknahmeanträge gleich zu behandeln. Rücknahmeanträge müssen bei der Depotbank bis spätestens bis zum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" an einem liechtensteinischen Bankarbeitstag eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach dem Annahmeschluss Anteilsgeschäft eingeht, so wird er behandelt als wäre er vor dem Annahmeschluss des folgenden Monats eingegangen. Für bei Vertriebsberechtigten im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu führen würde, dass der Bestand des betreffenden Anlegers in einer bestimmten Anteilsklasse unter die in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so 12/36

13 behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile handelt. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Bei grossen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen oder vollständig abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle für denselben Rücknahmetag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet und bei zunächst unvollständiger Abrechnung anteilsmässig gekürzt. Können die betroffenen Rücknahmeanträge bis zum nächsten Rücknahmetag nicht vollständig befriedigt werden, sind weitere Rücknahmen erst dann abzuwickeln, wenn die Rücknahmen für den vorgehenden Rücknahmetag vollständig befriedigt wurden. Die Anleger sind über diese Massnahme unverzüglich zu informieren. Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft können jederzeit selbständig die Rücknahme von Anteilen durchführen, wenn diese von Anlegern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers anstatt nach freiem Ermessen der Depotbank in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös der Konvertierung von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich der Gebühren. Nach Zahlung des Rücknahmepreises wird der betreffende Anteil ungültig. 4.8 Konversion von Anteilen Die Anleger können jederzeit von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse wechseln, sofern sie die allfälligen Aufnahmekriterien nach Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" erfüllen. Für die Einreichung der Konversionsanträge gelten die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Die Höhe der jeweiligen Konversionsgebühr, die im Zusammenhang mit der Konversion von Anteilen erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand konvertieren möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = (B x C) / (D x E) A = Anzahl der Anteile der neuen Anteilsklasse, in welche konvertiert werden soll B = Anzahl der Anteile der Anteilsklasse, von wo aus die Konversion vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert der Anteilsklasse, der zur Konversion vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen den betroffenen Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. 4.9 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswertes und/oder die Ausgabe sowie die Rücknahme von Anteilen aussetzen, a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit. 13/36

14 Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Nettoinventarwert (der "NAV", Net Asset Value) pro Anteil wird von der Verwaltungsgesellschaft für alle Anteilsklassen für jeden Ausgabe- und Rücknahmetag am Bewertungstag gemäss Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse ist in der Rechnungswährung des Fonds oder, falls abweichend, der Rechnungswährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf USD 0.01 gerundet. Die Quoten, welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen jeweils neu berechnet: Das Fondsvermögen wird folgendermassen bewertet: a. Forderungen und Forderungsinstrumente, insbesondere MF- und FT-Anlageinstrumente, die nicht an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten Markt regelmässig gehandelt werden, werden zum Nennwert beziehungsweise Kapitalbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei einmalverzinslichen Forderungen und Forderungsinstrumenten mit festem Zinssatz wird der Zins linear über die Laufzeit aufgerechnet. Bei einmalverzinslichen Forderungen und Forderungsinstrumenten mit variablem Zinssatz wird an jedem Bewertungstag der jeweils anwendbare Zinssatz ermittelt und mit diesem Zinssatz der Betrag der bis zum Bewertungstag aufgelaufenen Zinsen ermittelt. Im Falle eines Zahlungsausfalls oder einer Situation, die zu einem Zahlungsausfall führen könnte, bzw. bei Wegfall oder Verbesserung einer solchen Situation entscheidet die Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage eines begründeten Antrages des Asset Managers, ob und in welchem Umfang eine Anpassung der Bewertung von Forderungen oder Forderungsinstrumenten erfolgt. Generell wird im Falle eines Zahlungsausfalls (Beschreibung siehe Ziffer 7.4.6) bei einem MF- oder FT- Anlageinstrument (gleich, ob Zinsen oder Kapital davon betroffen sind) an einem vorgegebenen monatlichen NAV- Bewertungstag das gesamte ausstehende Kapital eines solchen Geschäfts mit 2/3 des Buchwerts bewertet. Dauert ein solcher Zahlungsausfall über den nächsten NAV-Bewertungstag hinaus an, wird der Buchwert des Geschäftes mit der Bewertung des Vormonats abzüglich 1/3 des ursprünglichen Nominalwertes angesetzt und nach drei Monaten mit 0 ausgewiesen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Verwaltungsgesellschaft zusammen mit dem Asset Manager von dieser Praxis abweichen. Nach erfolgter Rückzahlung der ausstehenden Schuld wird das Geschäft am folgenden monatlichen NAV-Bewertungstag wieder mit 100 % des Buchwertes bewertet. b. Wertrechte, welche an einer Börse kotiert sind oder regelmässig gehandelt werden oder die an einem anderen geregelten Markt regelmässig gehandelt werden, werden zum Schlussgeldkurs des massgeblichen Ausgabe- und Rücknahmetages bewertet. Wenn eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt wird, ist der Kurs am Hauptmarkt für diese Anlage massgebend. Vorbehalten bleibt Bst. c) unten; c. bei Anlagen in Wertrechten oder Geldmarktinstrumenten mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear aboder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; d. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Bst. b) und c) oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird; e. die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, bewertet; f. der Wert der einzelnen Zielfonds entspricht dem Nettoinventarwert (Net Asset Value), der per Bewertungstag der Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt wird. Ist ausnahmsweise kein Wert erhältlich, so schätzt die Verwaltungsgesellschaft den Verkehrswert mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auf Grund des Preises, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde; und g. die Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung lauten, werden in die Rechnungswährung zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis der in Liechtenstein, oder falls nicht erhältlich, auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt erhältlich ist, umgerechnet. 14/36

15 Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich o- der unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. 5 Microfinance und Fair Trade 5.1 Allgemeine Begriffsbestimmung Microfinance (MF) umfasst die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen (Kredite, Sparmodelle, Kapitaltransfers und Versicherungen) an Kleinstunternehmen (sogenannte «SME s») und Haushalte mit Niedrigeinkommen, die sonst keine Möglichkeit haben, die Dienstleistungen lokaler Kreditinstitute in Anspruch zu nehmen. Microfinance eröffnet diesen, vorwiegend in Entwicklungs- und Schwellenländern anzutreffenden Bevölkerungsschichten, auf diese Weise den Zugang zum offiziellen Finanzsektor. Durch MF wird Ihnen eine Instrument der "Hilfe zur Selbsthilfe" bzw. ein Instrument der "Selbstbestimmung" angeboten. Mit dem Zugang zum Kapital wird diesen Menschen sodann die Chance eröffnet, unternehmerisch tätig zu werden (Micro-Unternehmer). Der wichtigste Tätigkeitsbereich von MF ist die Vergabe von Kleinstkrediten (Microcredit). Darüber hinaus umfasst MF auch andere Tätigkeitsbereiche wie Zahlungsverkehr und Sparkonti (Micro-saving) sowie Versicherungen und Pensionsvorsorge (Micro-insurance) oder Hypotheken. Fair Trade (FT) ist ein alternativer Ansatz zum konventionellen internationalen Handel, der die nachhaltige Entwicklung von Produzenten in Entwicklungs- und Schwellenländern zum Ziel hat. Er basiert auf einer langfristigen Partnerschaft und bietet den Produzenten bessere Abnahmebedingungen. Die Hauptanwendung für Fair Trade liegt bei landwirtschaftlichen Produkten. Sowohl MF- als auch FT-Institutionen (MFI und FTI) profitieren häufig von Technical Assistance (TA). Mit TA wird dazu beigetragen, dass diese Institute nachhaltig und langfristig erfolgreich arbeiten. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen. Die internen Abläufe der MFI können verbessert, spezifische Bereiche, wie z.b. Risikomanagement oder Informationsmanagement, können gestärkt oder neue Produkte können eingeführt werden. Wichtig ist, dass nicht unrentable Strukturen subventioniert, sondern durch Know-How-Input der Betrieb der MFI gestärkt wird. 5.2 Micro-Unternehmer Micro-Unternehmer sind erwerbstätige arme Menschen mit einem Kleinst- oder Kleinbetrieb. Ihre berufliche Tätigkeit ist die einzige Einkommensquelle für sie, ihre Familie, sowie weitere zu versorgende Angehörige. Ob arm oder in höchstem Masse armutsgefährdet, werden sie, ausgeschlossen von den etablierten Finanzdienstleistungen, zu einer Not- und Überlebenswirtschaft gezwungen und sind nicht in der Lage, Ersparnisse anzulegen, Kredite in Anspruch zu nehmen oder in ihre Zukunft zu investieren. Laut globalen Statistiken gibt es rund 4 Mrd. Menschen, die weniger als USD 4, rund 2,7 Mrd., die weniger als USD 2 und rund 1,1 Mrd., die weniger als USD 1 pro Tag zum Leben haben. Es gibt weltweit mindestens 500 Mio. erwerbstätige Arme, von denen der Grossteil keinen Zugang zu Kapital hat, um ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen und ausbauen zu können. Der durchschnittliche Finanzierungsbedarf beträgt weltweit USD 500 pro Micro-Unternehmer, was auf eine potentielle Gesamtnachfrage von USD 250 Mrd. schliessen lässt. MF-Dienstleistungen statten einen Kleinstbetrieb und dessen Besitzer mit drei essenziellen Merkmalen aus: Sicherheit, Wachstum und die Möglichkeit des Delegierens. Erwerbstätige arme Menschen betreiben eine Überlebens- und Notwirtschaft, sie können es sich nicht leisten, Ersparnisse anzulegen, und die geringsten Ertragseinbrüche, ob durch exogene (Hurricanes, Erdbeben, Streiks, soziale Unruhen usw.) oder endogene Faktoren (Krankheiten, Hochzeiten, Begräbnisse, Migration usw.) hervorgerufen, können den Geldfluss aus ihrer Tätigkeit zum Stillstand bringen und ihre Zukunftsfähigkeit aufs Spiel setzen. Sie können sich häufig nur mit Hilfe von örtlichen Kredithaien über Wasser halten. Der Zugang zu entsprechenden Finanzdienstleistungen ist für sie ein Sicherheitspolster, der ihnen in Notzeiten Liquidität verschafft. Ausserdem ermöglicht ihnen der Zugang zu Kapital Investitionen in die Zukunft, den Erwerb von Betriebsmitteln oder die Einstellung von neuem Personal. Schlussendlich verhilft ihnen der Kontakt mit ihrem Micro-Banker zu neuen Chancen und stärkt ihr Selbstbewusstsein, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und ihre sozialen Netzwerke. Stabile und nachhaltige Konjunkturzyklen steigern wiederum das verfügbare Haushaltseinkommen der Micro- Unternehmer. Das wirkt sich auf den Konsum und die Lebensmuster ihrer Familien aus, gibt ihnen die Wahl zwischen einer Reihe von Möglichkeiten besserer Schuldbildung für ihre Kinder bis zu besserer Ernährung und besseren Wohnverhältnissen, Zugang zu Gesundheitsfürsorge usw. Auf ein ganzes Wohnviertel oder eine Stadt umgelegt, fördern diese vielen neuen Möglichkeiten das soziale Kapital und die Entwicklung des Gemeinwesens. 15/36

16 Sie sind die Endbegünstigten; der Fonds investiert in Institutionen, die diese Bevölkerung bedienen. Der Fonds arbeitet bei der Verfolgung seiner Ziele primär mit Instituten zusammen, die diese Finanzdienstleistungen anbieten, kann aber auch mit sonstigen Institutionen, wie Fair Trade Institutionen zusammenarbeiten. 5.3 Microfinance Institutionen und fair trade Institutionen Eine "Microfinance Institution" (MFI) ist eine Organisation, die Finanzdienstleistungen anbietet, dabei auf eine Klientel abzielt, die ärmer und armutsgefährdeter ist als herkömmliche Bankkunden, und über Verbesserungen ihrer finanziellen Situation und ganz allgemein über Verbesserungen ihres Lebensstandards, ihres Wohls und ihrer sozialen Netzwerke auf sie einzuwirken versucht. Microfinance Institutionen variieren in Grösse und Umfang. Sie beginnen oft als kleine NGOs, deren Tätigkeit nur zum Teil in der Vergabe von Krediten besteht, und entwickeln sich schliesslich in vollwertige regulierte Banken. Dieser typische Lebenszyklus treibt sie allmählich in die vollständige Kommerzialisierung. Die MFI bilden eine sehr heterogene Gruppe von Finanzdienstleistern, so variiert ihre Organisations- und Rechtsform von staatlich regulierten Finanzinstitutionen bis hin zu Genossenschaften und Nicht-Regierungsorganisationen (NGO). Die Vielfalt der Organisationstypen der MFI kann nach dem Grad der kommerziellen Ausrichtung in vier Kategorien unterteilt werden. So umfassen die beiden ersten Gruppen die am stärksten entwickelten MFI, die gleichzeitig den Großteil des Kreditvolumens und die Mehrzahl der Kunden auf sich vereinen, jedoch machen diese von ihrer Anzahl derzeit nur einen geringen Prozentsatz aller MFI aus. Die große Mehrzahl aller MFI entfällt auf die weniger entwickelten MFI in der dritten und vierten Kategorie. Der MF-Markt weist zusätzlich auch regionale Unterschiede auf. Auf Grund von historischen Begebenheiten, aber auch durch Unterschiede in kultureller, politischer, wirtschaftlicher und regulatorischer Hinsicht, befindet sich MF auf den verschiedenen Kontinenten in unterschiedlichen Entwicklungsphasen. Investitionen in die Stärkung der MFI im Rahmen von Technical Assistance ist ein wichtiger Treiber für eine Erhöhung der Anzahl profitabler und damit langfristig unabhängiger und tragbarer MFI. Dies führt zu einem nachhaltigen qualitativen und quantitativen Wachstum des MF-Marktes. Zusammenfassend können insbesondere folgende Aspekte hervorgehoben werden: - MF ist ein Wirtschaftsbereich, der sowohl soziale als auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. - Der Wirtschaftsbereich, in den investiert wird, stellt unerschlossenes Kundenpotential dar. - Viele MFI und FTI arbeiten gewinnbringend, d.h. können als "normale" Investitionsobjekte gesehen werden. - MF und FT erfüllt alle Anforderungen einer Investition mit einer ausgeprägt sozialen Komponente. 6 Risiken 6.1 Allgemeiner Hinweis Die Wertentwicklung der Anteile ist von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung der einzelnen Anlagen abhängig und kann nicht im Voraus festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Wert der Anteile gegenüber dem Ausgabepreis jederzeit steigen oder fallen kann. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger sein investiertes Kapital zurück erhält. Potenzielle Anleger sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile dieses Fonds unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steuersituation und sonstiger Umstände, die im vorliegenden Prospekt enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des Fonds haben beraten lassen. 6.2 Allgemeine Risiken Alle Anlagen in Investmentunternehmen sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a. Aktien- und Anleihensmarktrisiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Einige dieser Risiken werden in diesem Abschnitt beschrieben. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist. Derivative Finanzinstrumente und Kreditversicherung Der Fonds darf derivative Finanzinstrumente zum Zwecke der Absicherung von Währungsrisiken oder Ausfallrisiken einsetzen. Dieser Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und Kreditversicherungskontrakten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Ertragschancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil verändern. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem Fonds ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine "Gegenpartei") oder der Kreditversicherer ihre oder sei- 16/36

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