IM NAMEN DER REPUBLIK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK"

Transkript

1 V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW Telefax: (43 01) post@vgw.wien.gv.at DVR: GZ: VGW-221/037/2643/2016/VOR-17 Wien, C. O. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter nach Erhebung einer Vorstellung gegen die durch den Landesrechtspfleger getroffene Entscheidung über die Beschwerde des Herrn C. O., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom , Zl. T/1039/VA/15, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Erteilung eines Taxiausweises, in durchgeführter Verhandlung am zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

2 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, wurde der Antrag des C. O. (in der Folge der Beschwerdeführer) vom auf Erteilung eines Taxiausweises gemäß 6 Abs. 1 Ziffer 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 in der geltenden Fassung) mit der Begründung abgewiesen, dass bezüglich des Beschwerdeführer die gesetzlich erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht vorliege, da in der behördlichen Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu seiner Person insgesamt 38 relevante Datensätze (jeweils unter Zitierung des Aktenzeichens, der Übertretungsnormen, sowie der Strafe und den Beginn der Tilgung) aufscheinen würden. In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe im relevanten Zeitraum ein Transportunternehmen (Paketzustelldienst) mit ca. 20 Autos und 30 Arbeitern betrieben. Die Autos seien von 6.00 Uhr früh bis Uhr abends im Einsatz gewesen; den Fahrern sei es weiters erlaubt gewesen, diese Autos auch für Privatfahrten zu verwenden. Er habe die Strafen bezahlt und den entsprechenden Betrag vom Lohn des Fahrers abgezogen. Im vorliegenden Fall würden sich die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf ca. 20 Autos, die überdurchschnittlich lange im Einsatz gewesen seien, bzw. auf 30 Fahrer und einen Zeitraum von ca. 3 Jahren verteilen. Der Beschwerdeführer selbst habe kaum ein Verkehrsdelikt begangen. Es lasse sich somit aus der Zahl der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kein Schluss ziehen, dass er eine Persönlichkeit wäre, die im Straßenverkehr besonders rücksichtslos fahre oder Verkehrsvorschriften grundsätzlich keine Beachtung schenke. Weiters sei nach der ständigen Rechtsprechung die Frage der Vertrauenswürdigkeit einer Person aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhalten des Antragstellers zu beurteilen; im vorliegenden Fall habe jedoch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren stattgefunden.

3 3 Es werde daher beantragt, dem Antrag vom stattzugeben bzw. das Verfahren zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgericht Wien vorerst dem hiefür zuständigen Landesrechtspfleger zugewiesen, der nach Einsichtnahme in 12 der von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Verwaltungsvorstrafen betreffenden Verfahrensakten und weiteren Ermittlungen am eine Verhandlung durchführte und in der Folge mit Erkenntnis von , GZ: VGW-221/037/RP11/12846/ , den angefochtenen Bescheid bestätigte. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Die in der Folge zuständige Richterin nahm Einsicht in weitere neun, die Vormerkungen des Beschwerdeführers betreffende Verfahrensakten und führte am in der Sache eine Verhandlung durch, in der die Entscheidung verkündet wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Verfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer war zwischen und Inhaber des Gewerbes Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt zuletzt (seit ) am Standort Wien, D.-gasse; zwischen und bestand eine Insolvenz des Unternehmens. Zwischen und hatte der Beschwerdeführer als Dienstgeber insgesamt 34 Personen, davon in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 14 Personen als Dienstnehmer in unterschiedlichen Zeiträumen bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet; im Jahr 2011 waren maximal sieben Dienstnehmer, im Jahr 2012 maximal vier Dienstnehmer gleichzeitig angemeldet.

4 4 Zwischen und (ab diesem Zeitpunkt waren auf den Beschwerdeführer keine Kraftfahrzeuge mehr zugelassen) waren Kraftfahrzeuge unter insgesamt 27 Kennzeichen in verschiedenen, auch überschneidenden Zeiträumen auf den Beschwerdeführer zugelassen (wobei elf dieser Zulassungen nicht durch Abmeldung, sondern durch behördliche Aufhebung beendet wurden); in den Jahren 2011 und 2012 waren davon insgesamt 14 Kennzeichen auf den Beschwerdeführer registriert, davon im Jahr 2011 gleichzeitig maximal sieben, im Jahr 2012 maximal sechs zur gleichen Zeit. Der Beschwerdeführer weist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im Bereich des Magistrates der Stadt Wien acht Vormerkungen wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes und eine Vormerkung wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf sowie im Bereich der Landespolizeidirektion Wien insgesamt 38 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen (zum Teil auch mehrerer gleichzeitig gesetzter) Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG auf; all diese Vormerkungen waren zum Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und nicht getilgt. Unter diesen polizeilichen Vormerkungen waren: fünf Strafen nach 52 Z. 10a und Z. 11a StVO (Überschreitung der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten) und drei Strafen nach 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit), drei Strafen nach 8 Abs. 5 StVO (Nichtbeachtung des Rotlichtes) sowie jeweils eine Strafe nach 53 Abs. 1 Z. 10 StVO (Fahren gegen die Einbahn) und nach 52 Z. 1 StVO (Ignorieren eines Fahrverbotes), insgesamt fünf Strafen wegen Nichtmitführens des Führerscheines bzw. des Zulassungsscheines, fünf Strafen wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft, eine Strafe wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes, zwei Strafen wegen schwerer Fahrzeugmängel, vier Vormerkungen wegen Delikten in Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen (fehlende Eintragung im Zulassungsschein sowie drei Mal der Missbrauch von Kennzeichen) und schließlich

5 5 eine Vormerkung wegen Nichteinhaltung zweier Vorschriften zur sicheren Personenbeförderung (Überschreitung der höchstzulässigen Personenanzahl und Nichtverwendung von Kindersicherungseinrichtung) In Folge dieser letztgenannten Vormerkung (gemeinsam mit einer gleichgelagerten Bestrafung durch die BH K.) war dem Beschwerdeführer, der einer behördlichen Aufforderung, eine diesbezügliche Nachschulung zu absolvieren, nicht nachgekommen war, die Lenkberechtigung zwischen und entzogen gewesen. Am brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Taxiausweises ein, der mit dem angefochtenen Bescheid bekämpft wurde. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und in insgesamt 21 die Vormerkungen des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrensakten aus dem Bereich der Landespolizeidirektion Wien sowie die Durchführung von Verhandlungen: Aus dem von der Behörde vorgelegten Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden behördlichen Formular am einen Antrag auf eine Berechtigung gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auf Erteilung eines Taxiausweises gestellt hat. Weiters ist im behördlichen Akt ein mit datierter Auszug aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Landespolizeidirektion Wien enthalten, in dem 38 den Beschwerdeführer betreffende Datensätze, in welchen jeweils das Aktenzeichen, die Übertretungsnormen (alle nach dem Verkehrsrecht, also Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw. nach dem Kraftfahrgesetz und dem Führerscheingesetz) sowie die Strafe und der Beginn der Tilgung angeführt werden; fünf dieser Vormerkungen betrafen jeweils die Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß 103 Abs. 2 KFG. Ferner ist dem gegenständlichen Behördenakt ein weiterer Akt der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, angeschlossen, welcher einen

6 6 Bescheid vom zur Aktenzahl E/16176/VA/2013 beinhaltet, mit dem in Folge zweier diesbezüglicher Bestrafungen des Beschwerdeführers angeordnet wurde, dass er sich binnen vier Monaten einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung zu unterziehen habe. Diese Anordnung wurde auch mit diesen beiden durch den Beschwerdeführer begangenen Vormerkdelikten nach 30a Führerscheingesetz begründet. Da der Beschwerdeführer einen solchen Kurs innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht absolvierte, wurde ihm mit behördlichem Bescheid vom zu Aktenzahl E/860/VA/14 der Führerschein bis zur Befolgung der mit Bescheid vom erteilten Anordnung entzogen. Nachdem der Beschwerdeführer mit der von einer Fahrschule ausgestellten Bestätigung vom die Teilnahme an einem solchen Kurs nachgewiesen hatte, wurde die Entziehung seines Führerscheins wieder aufgehoben. Im Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Auftrag des Landesrechtspflegers von aufgefordert, binnen zwei Wochen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten zahlreichen Verwaltungsvorstrafen nach dem jeweiligen KFZ-Lenker sowie nach dem entsprechenden Autokennzeichen aufzuschlüsseln; gleichzeitig möge zu jeder Vormerkung das diesbezügliche Straferkenntnis (in Kopie) vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge mit, dass es ihm nicht möglich sei, dem Auftrag nachzukommen, da hierfür eine Aktenabschrift der entsprechenden Strafakten bei der jeweils zuständigen Strafbehörde zu bestellen gewesen wäre. Auch seien die betrieblichen Unterlagen nicht greifbar, da das Transportunternehmen O. in Konkurs geraten sei. In weiterer Folge forderte der vorerst erkennende Landesrechtspfleger insgesamt 12 Verwaltungsstrafakten betreffend die im angefochtenen Bescheid zitierten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei fünf verschiedenen Polizeikommissariaten an. Aus den daraufhin von den Polizeikommissariaten übermittelten Verwaltungsstrafakten mit den Zahlen: S /J/11, S /J/11, S /J/11, S /Z/11, S /Z/11, S /Z/11,

7 7 S /FD/11, S /FD/12, S /FD/13, S /F/12, S /F/12, S /F/12 ergaben sich folgende jeweils über den Beschwerdeführer als Lenker des entsprechenden Kraftfahrzeuges verhängte rechtskräftige Verwaltungsstrafen: Vier Strafen nach 52 Z. 10a StVO 1960 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), drei Strafen nach 20 Abs. 2 StVO 1960 (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit) sowie drei Strafen nach 38 Abs. 5 StVO 1960 (Nichtbeachtung des Rotlichts); in zwei weiteren Fällen wurden Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Beschwerdeführer (der dabei laut jeweiliger Anzeige auch als Lenker des betroffenen Fahrzeuges angehalten wurde) festgestellt, wobei teils erhebliche Sicherheitsmängel (wie defekte Bremslichter und abgefahrene Reifen) und somit Vormerkdelikte festgestellt wurden. In keinem dieser Verfahren war die Lenkereigenschaft und damit die Tatbegehung vom Beschwerdeführer bestritten worden; die jeweiligen Geldstrafen wurden beinahe ausnahmslos erst nach Androhung von Zwangsmaßnahmen (Antritt zur Ersatzfreiheitsstrafe etc.) von diesem entrichtet. Aus einem im Beschwerdeverfahren eingeholten Auszug aus dem amtlichen Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ergab sich, dass der Beschwerdeführer von bis Inhaber des Gewerbes Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt kg nicht übersteigt mit Standort in Wien, D.-gasse, bzw. zuvor in Wien, H.-straße, war. Weiters richtete das Verwaltungsgericht Wien Anfragen an die Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmer in der Zeit von bis sowie an das Verkehrsamt bezüglich aller im selben Zeitraum auf Herrn C. O. zugelassenen bzw. angemeldeten KFZ.

8 8 Aus den daraufhin von der Wiener Gebietskrankenkasse bzw. vom Verkehrsamt übermittelten Datensätzen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen und als Dienstgeber insgesamt 34 Personen als Dienstnehmer in unterschiedlichen Zeiträumen bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet hatte und dass zwischen und (ab diesem Zeitpunkt waren keine Fahrzeuge mehr auf den Beschwerdeführer zugelassen) Kraftfahrzeuge unter insgesamt 27 Kennzeichen in verschiedenen, teils auch überschneidenden Zeiträumen auf den Beschwerdeführer zugelassen waren, wobei elf dieser Zulassungen nicht durch Abmeldung, sondern durch behördliche Aufhebung beendet wurden. Der Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichtes Wien führte in der Sache am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Der Beschwerdeführer gab dabei Folgendes an: Am Anfang meiner Firmentätigkeit habe ich versucht, die eingehenden behördlichen Lenkeranfragen ordentlich zu beantworten. Da die jeweiligen angegebenen Lenker jedoch ihre Lenkertätigkeit bestritten haben, habe ich in weiterer Folge der Einfachheit halber die mir angelasteten Strafen selbst bezahlt und die jeweiligen Strafbeträge dem Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit vom Entgelt abgezogen. Da ich nunmehr lediglich ein Fahrzeug habe, kann ich besser auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften achten. Außerdem bin ich auch zumal ich für drei Kinder sorgepflichtig bin auf die Einkünfte aus der Tätigkeit als Taxifahrer angewiesen. Ich würde dann als Angestellter bei einer Taxifirma arbeiten. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte weiters Folgendes aus: Zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens weise ich darauf hin, dass die letzte Übertretung im Jahr 2013 erfolgt ist und somit im Zusammenhang mit der Firmentätigkeit des Bf gestanden ist. Aufgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer ( 9 VStG) war er verpflichtet, die von der Behörde angeführten Strafen zu bezahlen, ohne dass ihn hierfür eine persönliche Verantwortung angelastet werden kann. Weiters bringe ich vor, dass nach Judikatur des VwGH es sich hierbei um eine Prognoseentscheidung handelt und dass zwar bei dieser Beurteilung die letzten 5 Jahre heranzuziehen sind, dass aber dem Umstand, dass es seit dem Jahr 2013 zu keinen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen mehr gekommen ist,

9 9 besondere Bedeutung zuzumessen ist. Daraus muss gefolgert werden, dass die für die Erteilung eines Taxilenkerausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit tatsächlich gegeben ist. Zu den Verwaltungsstrafen bis zum Jahr 2013 ist anzumerken, dass der Bf bis zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines Transportunternehmens war, 35 Bedienstete hatte und 30 Kleinlastkraftwagen in seinem Unternehmen eingesetzt wurde. Die Verwaltung dieses Fuhrparks ist ungleich schwieriger als die Tätigkeit als Taxilenker und aus der strafrechtlichen Verurteilung als Firmeninhaber können nur eingeschränkte Schlussfolgerungen auf die Verlässlichkeit als Taxilenker gezogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das vom Landesrechtspfleger erlassene abweisende Erkenntnis Vorstellung mit der Begründung, dass die in diesem Erkenntnis herangezogenen Vormerkungen nicht geeignet seien, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu indizieren, erhoben hatte, wurde einerseits eine den Beschwerdeführer betreffende Auskunft bezüglich der bei den Magistratischen Bezirksämtern registrierten Vormerkungen eingeholt und andererseits Einsicht in weitere neun Akten aus der im behördlichen Akt befindlichen Vorstrafenliste genommen. Daraus ergab sich Folgendes: Vorstrafen im Bereich des Polizeikommissariats...: S /ML/13: Der Beschwerdeführer hatte am einen LKW mit dem Kennzeichen W-8...T gelenkt, das jedoch diesem Fahrzeug behördlich nicht zugewiesen war, und auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt. Vorstrafen im Bereich des Polizeikommissariats...: S /LI/13: Der Beschwerdeführer hatte am einen nicht zum Verkehr zugelassenen LKW gelenkt, auf dem ein behördlich einem anderen KFZ zugewiesenes Kennzeichen (W-8...T) angebracht war, und auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt. S /LI/12: Der Beschwerdeführer hatte am ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-6...H gelenkt, obwohl dieses Kennzeichen behördlich einem anderen KFZ zugewiesen worden war.

10 10 Vorstrafen im Bereich des Polizeikommissariats...: S D/12: Der Beschwerdeführer hatte am ein Kraftfahrzeug entgegen der durch das Hinweiszeichen nach 53 Abs. 1 Ziffer 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung (Einbahn) gelenkt, auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und dabei auch die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes ignoriert. S D/12: Der Beschwerdeführer hatte eine ihm am zugestellte Lenkeranfrage der Behörde unbeantwortet gelassen (dies ist eine der fünf eingangs erwähnten Vormerkungen wegen Übertretung des 103 Abs. 2 KFG). S /D/12: Der Beschwerdeführer hatte es als Inhaber des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W 2...A zumindest bis unterlassen, eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Umstandes, wodurch Eintragungen im Zulassungsschein betroffen waren, der Zulassungsbehörde der einwöchigen Frist anzuzeigen, nämlich die Änderung des Verwendungszweckes zu keiner besonderen Verwendung auf für den gewerblichen Gütertransport. S /D/12: Hier wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am mit dem Kraftfahrzeug W 6...T die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. S /D/12: Der Beschwerdeführer hatte am als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W 6...H auf der Fahrt den Führerschein und den Zulassungsschein nicht mitgeführt, bei der Beförderung die genehmigte größte Anzahl von 3 Personen auf der Rückbank um 2 Personen überschritten, da auf der Rückbank 5 Kinder befördert worden waren, die weiters weder durch entsprechende Rückhalteeinrichtungen noch durch Sicherheitsgurte gesichert gewesen waren (Diese Übertretung hatte mit einer weiteren gleichgelagerten Bestrafung durch die BH K. - dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer, der einer behördlichen Aufforderung, eine diesbezügliche Nachschulung zu absolvieren, nicht nachgekommen war, wie zuvor dargestellt die Lenkberechtigung entzogen worden war). Vorstrafen im Bereich des Polizeikommissariats...: S /DT/12: Der Beschwerdeführer hatte am ein Fahrzeug (W 6...H) gelenkt und auf dieser Fahrt das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot in beide Richtungen nicht beachtet.

11 11 Auch bezüglich der Einhebung der Mehrzahl der diesbezüglichen Geldstrafen mussten von der Behörde Vorstreckungsmaßnahmen gesetzt werden. In der am von der nunmehr zuständigen Richterin in der Sache durchgeführten Verhandlung führte der Vertreter des Beschwerdeführers einleitend aus, dass die Mehrzahl der in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen aus den Jahren 2012 und 2013 datieren und sich auf die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehen würden; seit 2014 habe es keine relevanten Übertretungen mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Zeitraum von etwa 18 Monaten hinter sich gebracht, in dem er keinen Anlass zu Bestrafungen gegeben habe; jegliches Entziehungsverfahren sei bzw. wäre in diesem Zeitraum längst erledigt. Die Tatsache, dass in der Einhebung der Strafen Vollziehungsmaßnahmen wie Aufforderung zum Strafantritt gesetzt hätten werden müssen, solle durch den Erwerb eines Taxilenkerausweises und die daraus resultierende Tätigkeit des Beschwerdeführers und das Erreichen eines Erwerbseinkommens verhindert werden. Vorwürfe, er habe als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht erteilt, könnten dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, die tatsächlichen Lenker hätten dann auch jeweils im Wege des Gehaltsabzuges die Strafen bezahlt. Der Beschwerdeführer selbst gab Folgendes zu Protokoll: Ich fahre seit 30 Jahren Auto und habe niemals einen schweren Unfall gehabt, ich bin ein guter Autofahrer. Ich habe nicht alle Strafen selbst verursacht. Wenn ich Strafen bekommen habe, habe ich zwar die Strafen vorerst bezahlt, diese aber dann von den Lenkern einbehalten. Deswegen habe ich die Lenkeranfragen nicht beantwortet. Es ist richtig, dass ich einige Strafen bekommen habe, weil auf Fahrzeugen von mir Kennzeichen von anderen Autos von mir montiert waren unter denen dieses Auto jeweils nicht zugelassen war. Das habe ich nicht selbst gemacht, sondern meinen Fahrern gesagt, dass sie es tun sollen. Es war so, dass die Polizei die Kennzeichentafeln abgenommen haben. Bei der Überprüfung ist dann festgestellt worden, dass die Autos in Ordnung waren und sie mussten ja Tafeln haben damit man fahren kann. So etwas kann auch nicht mehr passieren, weil ich meine Firma aufgegeben habe und unselbstständig arbeiten möchte.

12 12 Nach Schluss der Beweisaufnahme und abschließenden Worten des Beschwerdeführers wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in dieser Verhandlung verkündet. Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich: Die eingangs getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in die von der Behörde vorgelegten Akten sowie insgesamt 21 (der insgesamt 38 im Vorstrafenauszug aufscheinenden) Verwaltungsstrafakten aus dem Bereich der Landespolizeidirektion Wien, die betreffend der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen geführt worden waren. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Beweismittel nicht bestritten. Er hat dazu vorerst lediglich geltend gemacht, dass diese Vormerkungen nicht auf sein eigenes verwaltungsstrafrechtlich relevantes Handeln zurückzuführen seien, sondern dass die Übertretungen die von ihm beschäftigten Kraftfahrer mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen hätten; der Einfachheit halber habe er die Strafe formell auf sich genommen und bezahlt und die Strafbeträge dann im Wege der Lohnverrechnung von den betroffenen Fahrern einbehalten. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei jenen Verwaltungsübertretungen, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Rotlicht betreffen, nicht immer selbst bzw. persönlich kontrolliert wurde und daher das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend sein könnte. Es wurde ihm daher Gelegenheit gegeben, sein diesbezügliches Vorbringen durch Vorlage zumindest von Mitteln zur Glaubhaftmachung zu bestätigen, doch ist er dieser Aufforderung mit der Begründung nicht nachgekommen, von Seiten der Landespolizeidirektion Wien seien ihm die relevanten Informationen nicht erteilt worden und er selbst habe wegen des hinsichtlich seines Unternehmens bestehenden Konkurses keine diesbezüglichen Unterlagen mehr. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher in 21 dieser Verwaltungsstrafakten Einsicht genommen; damit konnte jedoch nicht nachvollzogen werden, ob tatsächlich eine andere Person als der

13 13 Beschwerdeführer in diesen Fällen jeweils das Fahrzeug gelenkt hatte. Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, seine Behauptungen zu belegen. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer damals geführte Unternehmen in der relevanten Zeit, also seit Anfang 2011, jeweils wesentlich weniger Dienstnehmer beschäftigte und Fahrzeuge besaß, als vom Beschwerdeführer behauptet wurde. In jenen Fällen, die - wie in der Folge noch auszuführen sein wird - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien jedoch noch größere Relevanz für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes haben, nämlich der vorliegenden Verstöße gegen zulassungsrechtliche bzw. kraftfahrrechtliche Vorschriften (wie etwa betreffend den Zustand eines Fahrzeuges, die Sicherheit der Passagiere oder die sofortige Feststellbarkeit des Vorliegens einer Lenkberechtigung bzw. einer Zulassung) wurde durch Einsichtnahme in die relevanten Akten festgestellt, dass diese Verwaltungsübertretungen tatsächlich vom Beschwerdeführer selbst und niemand anderem begangen worden waren. Die Feststellungen hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers, der von ihm zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer sowie der auf ihn zugelassenen Kraftahrzeuge ergaben sich aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria sowie durch Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und bei der kraftfahrrechtlichen Zulassungsbehörde. Die Richtigkeit dieser Beweismittel hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen: Gemäß 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BetriebsO 1994) ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Dem in der BetriebsO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

14 14 unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (VwGH , 2007/03/0153; , 2001/03/0123). Die Frage, ob eine Person im Sinne des 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich (VwGH , 2007/03/0153; , 2000/03/0228 und 2002/03/0112). Es ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers insofern Recht zu geben, dass zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren heranzuziehen ist, dass jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und ein zwischenzeitiges Wohlverhalten vorliegt; es muss während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit nicht ununterbrochen gegeben gewesen sein (VwGH , 2000/03/0358). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur teilt das Verwaltungsgericht Wien jedoch die

15 15 rechtliche Beurteilung der Behörde, dass dem Beschwerdeführer aktuell die Vertrauenswürdigkeit für die Erteilung eines Taxiausweises fehlt: Der Beschwerdeführer weist wie oben ausgeführt zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen wegen teils bedeutender Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nichtbeachtung des Rotlichts, Einbahnregelungen etc.) bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 (Sicherheitsmängel der von ihm persönlich gelenkten Kraftfahrzeugen und Verstöße gegen zulassungsrechtliche Vorschriften) auf. Zu seinem Vorbringen, die den Bestrafungen zugrunde liegenden Handlungen seien überwiegend nicht von ihm selbst, sondern fast ausnahmslos von anderen Personen verursacht worden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass in mehreren, und zwar gerade in den zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit besonders relevanten Verfahren (nämlich bei den Strafen betreffend Fahrzeugmängel, Kennzeichenmissbrauch und Fahrgastsicherheit) die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers tatsächlich feststeht. Im Übrigen ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Wien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (siehe etwa VwGH von , Zl. 2003/04/0132 bzw. die schon zuvor wiedergegebene diesbezügliche Judikatur), sodass selbst dann, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe quasi der Einfachheit halber die Strafen nicht beeinsprucht, sondern gleich bezahlt und den jeweiligen Betrag dem jeweiligen Lenker vom Lohn angezogen, richtig wären, diese Strafen dem Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Beurteilung zur Last fallen würden. Wie schon im Erkenntnis des Rechtspflegers zutreffend ausgeführt ist zum diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer ( 9 VStG) verpflichtet gewesen, die von der Behörde angeführten Strafen zu bezahlen, ohne dass ihm hierfür eine persönliche Verantwortung angelastet werden könne, darauf hinzuweisen, dass eine verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer ( 9

16 16 VStG) bei einem Einzelgewerbe (wie im vorliegenden Fall) auch gar nicht in Betracht kommt. Weiters liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch fünf rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen des 103 Abs. 2 KFG 1967 (im Zeitraum von Februar 2012 bis September 2012) vor, die jedenfalls dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des jeweiligen Fahrzeuges zuzurechnen sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch Verletzung der in 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehenen Verpflichtung die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert und lässt die mehrfache Übertretung des 103 Abs. 2 KFG 1967 innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums den Schluss zu, dass der Täter nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen, was als Indiz für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit zu erkennen ist (siehe etwa VwGH von , Zl. 2000/03/0358, oder von , Zl. 2008/03/0058). Der Verwaltungsgerichtshof hat im letztgenannten Erkenntnis weiters die Auffassung vertreten, dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann; wenn ein Kfz- Lenker trotz Vorliegens von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen hat, bietet er nicht die Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen (siehe etwa VwGH von , Zl. 98/03/0161). Der Beschwerdeführer hat im Laufe von etwa drei Jahren alleine im Bereich der Landespolizeidirektion Wien eine beträchtliche Anzahl von durchaus als relevant zu bezeichnenden verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen begangen. Darunter waren wie schon mehrmals angeführt auch mehrere (konkret: drei) Bestrafungen wegen Übertretungen von zulassungsrechtlichen Regelungen, nämlich weil vom Beschwerdeführer Kraftfahrzeuge, deren Zulassungen aufgehoben worden waren, mit behördlich nicht auf diese Kraftfahrzeuge registrierten Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr verwendet worden waren; die Verwendung eines Kraftfahrzeuges, dessen Zulassung aufgehoben

17 17 worden war, schädigt jedoch in besonderem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit und ist ein Grund, das Vorliegen der gemäß 6 Abs. 1 Z. 3 BetriebsO 1994 erforderlichen Zuverlässigkeit zu verneinen (siehe etwa VwGH von , 98/03/0137). Auch Verstöße gegen Bestimmungen betreffend die Sicherheit von Passagieren und Bestrafungen wegen schwerer Fahrzeugmängel stellen Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit dar. Der Beschwerdeführer hat auch mehrere solcher Übertretungen begangen. Es trifft zwar zu, dass diese Übertretungen aus den Jahren 2011 bis 2013 datieren und in den letzten Jahren kaum weitere Strafen hinzugekommen sind; gemäß 6 Abs. 1 Z. 3 BetriebsO 1994 muss die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Diese Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0178) vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1998, V 154/97-6, dahin ausgelegt, dass ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen und eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen ist, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht (VwGH vom , Zl. 2000/03/0228). Auch geht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff vertrauenswürdig weit über das hinaus, was der Gesetzgeber vom Lenker eines Fahrzeuges schlechthin verlangt (vgl. VwGH , Zl.: 3139/78). Aus den vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu ersehen, insbesondere die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes und damit im Interesse der Verkehrssicherheit gelegene Vorschriften zu verletzen; es zeigt sich die Neigung des Beschwerdeführers, diesbezüglich die Rechtsordnung nicht einzuhalten, festgestellt, hat der Beschwerdeführer doch trotz Verhängung von Verwaltungsstrafen erneut gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen. Im Beschwerdeverfahren war weiters schon aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst - davon auszugehen, dass er auch aktuell das Unrecht

18 18 seiner Taten nicht eingesehen hat und dass die Gefahr besteht, dass er insbesondere auch als Taxilenker weiterhin gleichgelagerte Übertretungen begehen könnte, da er ja in der von der zuständigen Richterin durchgeführten Verhandlung den Vorhalt, er habe Kraftfahrzeuge, deren Zulassung aufgehoben worden war, mit nicht auf das jeweilige Fahrzeug registrierten Kennzeichen im Straßenverkehr verwendet, angegeben hatte, er habe das Ummontieren der Kennzeichen nicht selbst vorgenommen, sondern seinen Fahrern angeordnet; ohne Kennzeichen hätten die Fahrzeuge ja nicht im Straßenverkehr verwendet werden können. Auch wenn der Beschwerdeführer beabsichtigt, nun unselbständig als Taxilenker tätig zu werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei auch zu Lasten der Allgemeinheit - erneut gleichgelagerte Übertretungen begehen könnte. Obwohl der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren im Bereich der Landespolizeidirektion Wien nicht mehr wegen im Straßenverkehr begangener Übertretungen bestraft worden ist, besteht derzeit also nicht die Gewähr, dass der Beschwerdeführer die für das Taxigewerbe bestehenden Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt. In Anbetracht dieser unter Heranziehung der zitierten Judikatur getroffenen Erwägungen, die auf der Vielzahl der teils doch bedeutenden verkehrsrechtlichen Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers im anzuwendenden Beurteilungszeitraum der letzten fünf Jahre und seine aktuell gezeigte Haltung den relevanten Vorschriften gegenüber fußt, ist das erkennende Gericht insbesondere im Hinblick auf die sich daraus ergebende manifeste Neigung des Beschwerdeführers, die Rechtsordnung nicht einzuhalten zu der Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer die für die Ausstellung eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit derzeit nicht besitzt. Daran vermag auch weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf das Einkommen als Taxifahrer angewiesen, da er für drei Kinder sorgepflichtig sei, noch seine Ausführungen, dass er viel Zeit und Geld in die Vorbereitungen zum Erwerb des Taxiausweises investiert habe, etwas zu ändern; dazu sei auf die zutreffend im Erkenntnis des Rechtspflegers dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach es bei der Zurücknahme (bzw. im vorliegenden Fall

19 19 der Erteilung) des Ausweises auf Gründe, die die (wirtschaftliche) Existenz des Antragstellers betreffen, nicht ankommt. Aus den oben angeführten Überlegungen war der Beschwerde somit keine Folge zu geben. Da gemäß 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen hat, war dem Antrag auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nicht nachzukommen, sondern vom Verwaltungsgericht Wien selbst in der Sache zu entscheiden. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Belehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist

20 20 eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Verwaltungsgericht Wien Dr. Rotter Richterin

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/14/0362-3 Ort, Datum:

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/028/26193/2014 Wien,

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer

Mehr

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-1300/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 06.07.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.07.2015 Geschäftszahl VGW-021/015/7603/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/1459-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.B., S., vertreten durch OG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014

GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7500260/2014 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des Bf. gegen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 24.11.2015 LVwG-4/2353/2-2015 B. A., Deutschland;

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung ZE Senat Zoll-Senat 2(L) GZ. ZRV/0010-Z2L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 3. Dezember 2002, GZ. 100/53464/2002,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2013/19/1849-7 Ort, Datum:

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3910 Zwettl / Am Statzenberg 2 Telefon: +43 2822 58262 / Fax: +43 2822 58262 10400 E-Mail: post-zt@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE ZWETTL Geschäftszahl: LVwG-S-3327/001-2015

Mehr

den Beschluss gefasst:

den Beschluss gefasst: 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/14/0314-1 Ort, Datum:

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-031/082/8461/2015-1 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/3532-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0645-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0143-K/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 0000 X., X.-weg1, vom 16. Februar 2010 gegen den gemäß 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2499-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0178-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Y. E. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Salzburg Finanzstrafsenat 2 GZ. FSRV/0035-S/07 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird, 02.05.2006 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 02.05.2006 Geschäftszahl 2006/20/0941-2 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0230-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F und der E Bw, Landwirte in Adresse, vertreten durch Holzinger & Partner Steuer- und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Innsbruck Senat 4 GZ. RV/0428-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den gemäß 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorläufigen Bescheid des

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0360-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt, 4320 Perg, Herrenstraße

Mehr

LVwG /3/Zo/MSt Linz, 12. Jänner 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /3/Zo/MSt Linz, 12. Jänner 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: (0732) 7075-18004 / Fax: (0732) 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / http://www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650532/3/Zo/MSt Linz, 12. Jänner 2016 I M N A M E N D

Mehr

SCHÜLERBEFÖRDERUNG MIT PKW

SCHÜLERBEFÖRDERUNG MIT PKW SCHÜLERBEFÖRDERUNG MIT PKW KRAFTFAHRRECHTLICHE BESTIMMUNGEN GELTUNGSBEREICH SCHÜLERTRANSPORTE ( 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967) Als Schülertransporte gelten die Beförderungen von 1. Schülern, die ihre

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-1066 28. Jänner 2015

Mehr

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0220-F/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid gem. 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 30.12 OVG 16 A 2527/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Graz Finanzstrafsenat (Graz) 4 GZ. FSRV/0011-G/09 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Salzburg Senat 3 GZ. RV/0099-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See (jetzt St. Johann Tamsweg

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0325-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0848-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom

Mehr

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: ANHANG ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: Übergangsrecht: 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1014-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 15. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101698/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 16.12.2011, betreffend

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/0708-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert Duffek Ges.m.b.H., gegen die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/0162-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.A. als Masseverwalter der BW.., Wien, vertreten durch Steuerberater, Wien1, vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7501024/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, vom 08.05.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom 10.03.2014,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102584/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Wth, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/1561-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Angestellte, geb. 1975, in W, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/5100440/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 11. Februar 2013, betreffend Einkommensteuer 2012

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl Ko 2015/03/0001 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter,

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 159/04-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n sowie in Anwesenheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 21 GZ. RV/0912-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung der I.M.., W., vertreten durch A.K., gegen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0757-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger, 1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom 15. Dezember 2005 gegen den

Mehr

Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 13.04.2010 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum 13.04.2010 Geschäftszahl Senat-LF-09-0010 Spruch I. Die Berufung wird im Spruchpunkt 1. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

LandgerichtPo~dam. Beschluss. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb gescwossenerortschaften,

LandgerichtPo~dam. Beschluss. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb gescwossenerortschaften, (Geschäftszeichen ) (Speicher: 21 Qs 059-07.00I.Beschluss.doc) Land!!ericht Potsdam Amtsgericht Zossen LandgerichtPo~dam Beschluss In der Bußgeldsache gegen geboren am wohnhaft: In Verteidiger: Rechtsanwalt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0141-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Investitionszuwachsprämie

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Feldkirch Finanzstrafsenat 4 GZ. FSRV/0006-F/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR

Mehr

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2015.127 Beschluss

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Linz Senat 3 GZ. RV/0415-L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1013-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Adolf Kainrath und Johann Knapp Buchprüfungs und Steuerberatungs

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/13/1484-3 LVwG-2014/13/1485-3

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3910 Zwettl / Am Statzenberg 2 Telefon: +43 2822 58262 / Fax: +43 2822 58262 10400 E-Mail: post-zt@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE ZWETTL Geschäftszahl: LVwG-S-1030/001-2015

Mehr