Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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1 2 Ss (OWi) 167 B/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht Bl 5313 Ss (OWi) 70/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 54 OWi 468/02 Amtsgericht Senftenberg 1611 Js-OWi 41384/02 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Bußgeldsache g e g e n... S..., geboren am in..., wohnhaft:..., Verteidiger: Rechtsanwalt..., w e g e n fahrlässiger Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... am 18. November 2003 b e s c h l o s s e n :

2 - 2 - Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 30. Juni 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 23. Juni 2002 gegen 8:22 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen... die Bundesstraße... innerhalb der Ortschaft L... aus Richtung... kommend mit einer Geschwindigkeit von mindestens 107 km/h und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 57 km/h. Von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht abgesehen. Das Urteil enthält in diesem Zusammenhang die folgenden Ausführungen: "... Der Betroffene ist 44 Jahre alt und seit dem selbstständig. Er betreibt eine Firma, die auf dem Gebiet der Kellerabdichtung tätig ist. Er beschäftigt 5 Angestellt, davon 2 mit Fahrerlaubnis. Ca. 90 Prozent seiner Aufträge stammen von der Firma S... Fertigbau, seinem ehemaligen Arbeitgeber. Mit diesem besteht ein Kooperationsvertrag. Der Betroffene führt seine Arbeiten auf der Baustelle und die Aquise zum großen Teil selbst aus, und zwar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Die Baustellen befinden sich im gesamten Bundesgebiet, also überall, wo die bundesweit tätige Firma S... Fertighäuser baut, und zur Zeit auch im größeren Umfang in der Schweiz.

3 - 3 - Im ersten Geschäftsjahr hat die vom Betroffenen betriebene Firma Verluste eingefahren. Für das laufende Geschäftsjahr hofft der Betroffene auf eine "schwarze Null". Der Betroffene bezieht aus dem Betrieb seiner Firma ca. 2000,00 monatlich.... Durch sein Verhalten hat der Betroffene zumindest fahrlässig gegen 3 Abs. 3 StVO, 24 StVG verstoßen. Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit sieht der Bußgeldkatalog in lfd. Nr ein Bußgeld in Höhe von 175,00 sowie ein Fahrverbot von 2 Monaten vor. Das Gericht hat vorliegend jedoch ausnahmsweise davon abgesehen, ein Fahrverbot zu verhängen. Denn dieses stellt sich bei der besonderen Situation des Betroffenen als unverhältnismäßige Härte dar. Zur besonderen persönlichen Situation folgt das Gericht den - wie noch im einzelnen dargelegt - nachvollziehbaren Einlassungen des Betroffenen und den Angaben des Verteidigers, dessen Sozietät den Betroffenen - auch im Hinblick auf seinen Gewerbebetrieb - steuerrechtlich betreut, so dass der Verteidiger aus eigenem Wissen Angaben machen konnte. Der Betroffene ist demnach beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, um seine Firma zu betreiben. Es versteht sich zunächst von selbst, dass der Betroffene die in Deutschland und in der Schweiz liegenden Baustellen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, um halbwegs effizient zu arbeiten. Angesichts der Größe und der Tatsache, dass sich der Betrieb des Betroffenen noch in der Konsolidierungsphase befindet, folgt das Gericht auch der Einlassung, wonach die Arbeit des Betroffenen nicht durch einen anderen Mitarbeiter ausgeführt werden kann. Es erscheint gut nachvollziehbar, das bei einem jungen Betrieb mit fünf Mitarbeitern der "Chef" selbst die Arbeiten auf der Baustelle ausführen muss. Auch folgt das Gericht der Einlassung, dass sich der Betroffene in einer Zeit des Fahrverbots nicht von einem anderen Mitarbeiter chauffieren lassen kann. Es erscheint gut nachvollziehbar, dass im Betrieb des Betroffenen auf Grund der geschilderten Situation jeder Mitarbeiter voll einsatzfähig sein muss und nicht einer zum Fahrer und Handlanger degradiert werden kann. Aus den genannten Gründen folgt das Gericht der Einlassung, dass die verschiedenen Mitarbeiter Arbeiten auf verschiedenen Baustellen gleichzeitig ausführen müssen. Hinzu kommt, dass der Betrieb des Betroffenen sich nach dessen Einlassungen nur durch eine Art überobligatorischen Einsatz, also außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, konsolidieren lasse. Es ist allgemein bekannt, dass sich Selbstständige - insbesondere auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihres Betriebs - nicht auf die üblichen Arbeitszeiten beschränken können und müssen, sondern Arbeiten nach den Terminsvorgaben der Auftraggeber auch zur - aus Arbeitnehmersicht betrachtet - "Unzeit" auszuführen haben. Die Inanspruchnahme eines Chauffeurs zu diesen "Unzeiten" stellte eine besondere Belastung dar, die ein junger Betrieb in der Regel nicht verkraften kann und wird.

4 - 4 - Nach allem ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Betroffene - wie er sich selbst eingelassen hat - bei Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots zur Betriebsaufgabe gezwungen sein kann. Können Arbeiten auf Grund des Ausfalls des Betroffenen, der "seine" Baustelle nicht erreichen kann, nicht oder nicht termingerecht ausgeführt werden, so besteht die dringende Gefahr, dass der Betroffene seinen praktisch einzigen Auftraggeber, von dem er abhängig ist, verliert. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass in der Fertigbaubranche ein erhöhter Termindruck besteht. Ein Vorteil des Fertigbaus ist insbesondere die schnelle Bauzeit, dies stellt auch in der Regel ein wesentliches Argument für Bauherren dar, sich für einen Fertigbau zu entscheiden. Es erscheint daher gut nachvollziehbar, dass der Hauptauftraggeber dem Betroffenen Aufträge nicht erteilt oder entzieht, wenn der Betroffene eine zweimonatige Bauverzögerung auf Grund des Fahrverbotes ankündigt. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass dem Betroffenen keine weiteren Aufträge erteilt werden, wenn die Firma S... erst einmal einen neuen Vertragspartner für die vom Betroffenen auszuführenden Gewerke gebunden hat. Aus den genannten Gründen ist es dem Betroffenen auch nicht möglich, die Zeit des Fahrverbots mit Urlaub zu überbrücken, da er dann ebenfalls nicht als Arbeitskraft in seinem Betrieb zur Verfügung steht. Der Betroffene hat sich diesbezüglich auch nachvollziehbar eingelassen, dass er sich Urlaub in der frostfreien Periode auf Grund des Termindrucks schlicht nicht leisten kann...." Den Urteilsgründen ist weiter zu entnehmen, dass der Betroffenen in den Jahren 1999 bis 2001 fünf Voreintragungen im Verkehrszentralregister erhalten hat, davon vier wegen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und eine wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes. Zuletzt wurde gegen den Betroffenen durch seit dem 4. April 2002 rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Bußgeld in Höhe von 100,00 DM verhängt. Obwohl das Amtsgericht den Betroffenen angesichts dieser Voreintragungen und der nunmehr festgestellten neuerlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einen "notorischen Verkehrssünder" hält, hat es auch unter diesem Gesichtspunkt gegen ihn kein Fahrverbot angeordnet, weil dies unverhältnismäßig sei. Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte und begründete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

5 - 5 - II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen begründet hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie bilden keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, von dem Fahrverbot abzusehen, weil sie unvollständig sind; dies ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch führt (Senat vom 3. Juni Ss (OWi) 18 B/03). 1. Das Amtsgericht hat einen Verkehrsverstoß des Betroffenen festgestellt, bei dem nach der laufenden Nummer BKatV Anhang i. V. m. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV die Anordnung eines Fahrverbots von zwei Monaten wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht kommt. Bei dieser Zuwiderhandlung ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, bei der nach 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot verhängt werden kann, indiziert. Dabei betrifft die Indizwirkung zunächst, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, sowohl die objektive als auch die subjektive Seite des Vorwurfs. Allerdings entfalten die Fallbeschreibungen der Bußgeldkatalog-Verordnung entsprechend der angewendeten Regelbeispielstechnik nur Indizwirkung. Sie entbinden den Bußgeldrichter nicht von der Pflicht, dem Schuldprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durch eine Gesamtwürdigung zu entsprechen, in die alle Umstände der Tat und die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen einzustellen sind. Dem Bußgeldrichter obliegt, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion oft objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellen würde (BVerfG NJW 1996, 1809, 1810; Senat vom Ss (OWi) 120 B/03 - und vom Ss (OWi) 157 B/03). Die Unverhältnismäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots kann sich danach sowohl aus in der Tat liegenden mildernden objektiven

6 - 6 - oder subjektiven Umständen als auch aus der besonderen Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen ergeben. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus den Urteilsgründen nichts für die Annahme, der vom Betroffenen begangene Verkehrsverstoß würde vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweichen, dass die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen wäre. Der vom Betroffenen begangene Verkehrsverstoß begründet wegen des Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sogar die Voraussetzungen für ein erhöhtes Regelfahrverbot von zwei Monaten. Hinzu kommt, dass im Falle des Betroffenen auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbots nach 4 Abs. 2 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vorliegen, weil er den festgestellten Verkehrsverstoß innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides begangen hat, mit dem gegen ihn wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h bereits ein Bußgeld verhängt worden war. 3. Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, mit der drohenden Insolvenz des Unternehmens des Betroffenen begründet hat, sind die dazu getroffenen Feststellungen unvollständig. Sie erlauben es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht, die Entscheidung des Amtsgerichts auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen kann unverhältnismäßig sein, wenn ihm durch das Fahrverbot der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz droht. Will der Bußgeldrichter deshalb von der Verhängung eines Fahrverbots absehen, so muss er dies stets näher begründen. Das Urteil muss dabei auch Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von Angaben des Betroffenen darlegen, die sich auf den drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenz beziehen (BGH St 38, 231). Es genügt nicht, insoweit der ungeprüften Einlassung des Betroffenen zu folgen (OLG Düsseldorf BAR 1996, 366; Senat vom Ss (OWi) 120 B/03 -).

7 - 7 - Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Amtsgericht letzteres, nämlich der ungeprüften Einlassung des Betroffenen zu folgen, getan hat. Schon angesichts der im Urteil mitgeteilten Größe des Unternehmens des Betroffenen - eine Firma für Kellerabdichtung mit fünf Angestellten, davon zwei mit Fahrerlaubnis - ist die Annahme lebensfremd, dieses würde in die Insolvenz geraten, wenn der Betroffene für die Dauer von zwei Monaten nicht selbst Kraftfahrzeuge führen dürfte. Lebensfremd ist diese Annahme deshalb, weil der Betroffene durch ein Fahrverbot weder am eigenhändigen Arbeiten auf den Baustellen, noch an seinen sonstigen unternehmerischen Aufgaben gehindert wäre, sondern lediglich am Führen von Kraftfahrzeugen. Einer solchen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit des Betroffenen wird bei einem Betrieb mit fünf Angestellten regelmäßig mit einer Umorganisation der Arbeitsabläufe innerhalb der Firma zu begegnen sein. Will das Amtsgericht gleichwohl einer entsprechenden Einlassung des Betroffenen folgen, so muss es im Urteil Tatsachen mitteilen, die eine drohende Insolvenz im Falle eines Fahrverbots begründen können. Soweit die drohende Insolvenz daraus folgenden soll, dass der Betroffene im Falle eines Fahrverbots vorhandene Aufträge nicht ausführen könne, muss das Urteil deshalb Feststellungen darüber mitteilen, welche Aufträge die Firma des Betroffenen im Zeitraum eines etwaigen Fahrverbots tatsächlich hat, welche sie davon wegen des Fahrverbots nicht erfüllen könnte, aus welchen Gründen sie diese Aufträge nicht erfüllen könnte und welcher wirtschaftliche Schaden der Firma des Betroffenen dadurch entstünde. Neben dem Umfang der verloren gehenden Aufträge ist weiter auch aufzuklären und mitzuteilen, welche Aufträge von einem Fahrverbot nicht betroffen wären, um die Relevanz des durch das Fahrverbot entstehenden wirtschaftlichen Schadens für den Bestand des Unternehmens darzulegen. Hierzu enthält das angefochtene Urteil nichts, obwohl es umfangreiche Ausführungen zu den angeblich folgenschweren Auswirkungen eines Fahrverbots gegen den Betroffenen enthält. Die Feststellungen des Urteils erweisen sich vielmehr nur als oberflächlich und allgemein gehalten, weil sie zur tatsächlichen Auftragslage und zum tatsächlich drohenden Auftragsverlust im Falle eines Fahrverbots nichts mitteilen. Soweit die Urteilsausführungen zumindest die Möglichkeit andeuten, der Betroffene könne im Falle eines Fahrverbots für sein Unternehmen die Aquisition nicht mehr durchfüh-

8 - 8 - ren, so dass aus diesem Grunde seine Firma in die Insolvenz geraten würde, enthält das Urteil auch hierzu keine tatsächlichen Feststellungen. Angesichts des Umstands, dass die Firma des Betroffenen ca. 90 Prozent ihrer Aufträge von einem Auftraggeber erhält, mit dem ein Kooperationsvertrag besteht, ist es zudem naheliegend, dass der Betroffene für die Aquisition neuer Aufträge keine größeren Fahrleistungen erbringen muss. IV. Der Senat weist schließlich darauf hin, dass das Amtsgericht, wenn es aufgrund neuer Feststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen eines Fahrverbots auf das Unternehmen des Betroffenen wiederum von dessen Verhängung absehen will, die verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen zu dessen Nachteil zu werten haben wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Betroffener, der immer und immer wieder gegen Verkehrsregeln verstößt, ein höheres Maß an Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zu tragen hat als derjenige, der verkehrsrechtlich unbelastet ist. Ebenso wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Betroffene die Folgen eines etwaigen Fahrverbots abmildern kann, weil nach den mitgeteilten Vorbelastungen bei ihm die Voraussetzungen einer Anordnung nach 25 Abs. 2 a StVG vorliegen

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