Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; für Metallbearbeitung. vom November 1975, in der Fassung vom Januar )

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1 Unfallverhütungsvorschrift Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen für Metallbearbeitung vom November 1975, in der Fassung vom Januar ) 1) In die Fassung vom November 1975 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden. Gesetzliche Unfallversicherung

2 Unfallverhütungsvorschrift Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen für Metallbearbeitung vom November 1975, in der Fassung vom Januar ) 1) In die Fassung vom November 1975 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden.

3 Inhaltsverzeichnis Seite I. Deutscher Schleifscheibenausschuß außer Kraft II. Schleifkörper (außer Großschleifkörper) und Schleifmaschinen 1a. a) Allgemeines bis 5 außer Kraft 6. f) Schutzhauben und 8 außer Kraft 9 bis 12. i) Schleifmaschinen k) Schleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten a und 13 b außer Kraft 14. m) Augenschutz III. Naturschleifsteine außer Kraft IV. Großschlleifkörper bis 20 außer Kraft 21. e) Schutzhauben außer Kraft g) Sonstiges 23 außer Kraft außer Kraft V. Polierkörper und Lamellenschleifkörper a außer Kraft VI. Hölzerne Pließt- und Polierscheiben bis 31 außer Kraft 4

4 VII. Ordnungswidrigkeiten 31a. Ordnungswidrigkeiten VIII. Inkrafttreten 32. Inkrafttreten Anhang 1: gegenstandslos Anhang 2: Baustoffe und Wandstärken für Schutzhauben Anhang 3: Anhang 4: gegenstandslos gegenstandslos Anhang 5: Schutzhaube für Großschleifkörper

5 I. Deutscher Schleifscheibenausschuß 1 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). II. Schleifkörper (außer Großschleifkörper) und Schleifmaschinen a) Allgemeines 1a. (1) Für Schleif- und Poliermaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. (2) Für Schleif- und Poliermaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen 1) dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. (3) Absatz 2 gilt nicht für Schleif- und Poliermaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind. (4) Schleif- und Poliermaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen. 2 bis 5 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). 1) Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des 6 der 9 bis 13, 14 Abs. 2 und 3, 21 sowie der Anhänge 2 und 5. 6

6 f) Schutzhauben 6. (1) Schleifmaschinen müssen mit nachstellbaren Schutzhauben aus zähem Baustoff ausgerüstet sein. (2) Die Schutzhauben müssen den im Anhang 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Angaben entsprechen, damit sie beim Zerspringen der Schleifkörper die Bruchstücke sicher auffangen können. Sie dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifkörpers freilassen. (3) außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstenwerkzeuge (GUV 3.4). (4) Schutzhauben von Handschleifmaschinen 2) brauchen nicht nachstellbar zu sein (ausgenommen Handschleifmaschinen nach 13 Abs. 2). (5) Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind Schleifmaschinen mit Schleifkörpern in keramischer, Gummi- oder Kunstharzbindung bis einschließlich 50 mm Durchmesser, in Kunstharzbindung mit Faserstoffeinlage bis einschließlich 70 mm Durchmesser (Kleinstschleifkörper), ferner elektrische Handschleifmaschinen bis 150 W Leistungsaufnahme mit Umfangsgeschwindigkeiten von höchstens 10 m/s bei Verwendung gerader oder wenig ausgesparter Schleifkörper. Ebenfalls ausgenommen sind handbetriebene Kleinschleifmaschinen, wenn 1. die Getriebeübersetzung weniger als 1 : 20 beträgt und 2. Schleifkörper bis höchstens 150 mm Durchmesser verwendet werden. (6) Bei handbetriebenen Schleifmaschinen, die nicht unter die Ausnahme des Absatzes 5 fallen, genügt ein Schutzbügel. (7) Die Schutzhauben und -bügel müssen der Abnutzung des Schleifkörpers entsprechend nachgestellt werden. (8) außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). 7 und 8 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). 2) Handschleifmaschinen sind kraftbetriebene Schleifmaschinen, die freihändig an das Werkstück herangeführt werden. 7

7 i) Schleifmaschinen 9. (1) Die Wellenenden der Schleifmaschinen sind zu verkleiden, wenn die Enden um mehr als ein Viertel des Wellendurchmessers aus der Spannmutter herausragen. Glatte Wellenenden unter 50 mm Länge bedürfen keiner Verkleidung, sind aber abzurunden. Innengewinde sind gegen Hineingreifen zu sichern. (2) Die Werkstückauflagen der Schleifmaschinen für Handschliff (Schleifböcke) müssen nachstellbar sein. Sie sind stets allseitig dicht an die Schleifscheibe heranzustellen. Einteilige U-förmige Werkstückauflagen sind unzulässig. (3) Beim Trockenschleifen im Dauerbetrieb ist der Schleifstaub abzusaugen oder auf andere Weise unschädlich zu machen. 10. (1) Schleifmaschinen mit Drehzahlregulierung müssen mit einer zwangsweise wirkenden Verriegelung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung der zulässigen Höchstumfangsgeschwindigkeit des Schleifkörpers verhindert. (2) Ist bei Handschleifmaschinen der Einbau einer Verriegelung nach Absatz 1 nicht möglich, müssen Angaben über die bei den verschiedenen Drehzahlstufen zulässigen größten Schleifscheibendurchmesser auf der Maschine deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. 11. (1) Bei Flachschleifmaschinen sind Vorkehrungen gegen das Herausschleudern von Werkstücken zu treffen, z. B. durch Anbringen von Fangblechen. (2) Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub sind so einzurichten, daß der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstroms eingerückt werden kann. (3) Die Einschaltstellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischer Spannvorrichtung durch eine Sichtmarke erkennbar sein. 12. Bei Innenschleifmaschinen muß der Schleifkörper während des Einund Ausspannens des Werkstückes und beim Messen durch eine klappoder schwenkbare Schutzvorrichtung gegen Berühren gesichert sein. 8

8 k) Schleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten 13. (1) Schleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten müssen nach Aufstellung (z. B. Untergrund, Verankerung) und Bauart (z. B. Lagerung der Schleifspindel, Steifigkeit des Maschinengestells) für die zugelassene Geschwindigkeit geeignet sein und folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen (bezüglich Schutzhauben siehe Anhang 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift): 1. Bei Abstech-Schleifmaschinen (Trennmaschinen) und bei Maschinen für die Verwendung keramischer Schleifscheiben darf die Öffnung in der Schutzhaube nur so groß sein, wie es für das Zuführen des Werkstückes unbedingt erforderlich ist, damit auch kleine Bruchstücke sicher zurückgehalten werden. Für die Schutzhauben von Trennmaschinen kann auch Gußeisen verwendet werden. 2. Pendelschleifmaschinen dürfen nach beiden Seiten nicht mehr als 45 aus der Vertikalen schwenkbar sein. (2) Auf Handschleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten dürfen ausgesparte Schleifkörper nur verwendet werden, wenn die Schutzhaube den ganzen Schleifkörperumfang umfaßt. Bei tief ausgesparten Schleifkörpern muß die Schutzhaube in axialer Richtung nachstellbar sein. (3) außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). l) Schutz gegen gesundheitsschädliche Stoffe 13a und 13b außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). m) Augenschutz 14. (1) Bei Trockenschliff müssen Schutzbrillen getragen werden. (2) Bei leichteren, kurzfristigen Arbeiten sind Schutzbrillen nicht erforderlich, wenn die Schleifmaschinen mit Schutzfenster gegen Funkenflug ausgerüstet sind. Die Fenster müssen aus nicht splitterndem Glas oder ähnlichem Werkstoff bestehen und sollen durch Gelenke einstellbar sein; sie müssen sich in solcher Höhe über der Werkstückauflage befinden, daß sie das Zuführen des Werkstückes nicht behindern. (3) Bei freihändigem Schleifen an der unteren Scheibenhälfte können als Funkenschutz an der Schutzhaube befestigte Schürzen aus Pappe, Gummi oder Stoff verwendet werden. 9

9 III. Naturschleifsteine 15 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). IV. Großschleifkörper 16 bis 20 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). e) Schutzhauben 21. (1) Die Schleifkörper sind durch kräftige Schutzhauben aus Stahl 3) zu sichern. Die Schutzhauben müssen verstellbar sein und dem Verschleiß der Schleifkörper entsprechend nachgestellt werden. (2) Die Stärke der Bolzen und Verankerungen muß den Abmessungen der Haube entsprechen (Anhang 5). Besonders der hintere Bolzen muß genügend lang und gegen Herausziehen gesichert sein. f) Probelauf 22 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). g) Sonstiges 23 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). 24. Während des Stillstandes des Schleifkörpers muß jegliche Wasseraufnahme verhindert werden. 25 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). V. Polierkörper und Lamellenschleifkörper 25a außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). 3) Zugelassen sind die Stahlsorten nach DIN 1612, 1613, 1623,

10 VI. Hölzerne Pließt- und Polierscheiben, Poliermaschinen 26 bis 31 außer Kraft; siehe UVV Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4). VII. Ordnungswidrigkeiten 31a. Ordnungswidrig im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der 1a Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 Abs. 1 oder 2 Satz 2, 21 oder 24 zuwiderhandelt. VIII. Inkrafttreten 32. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 1993 in Kraft (2) Zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, wird dem Unternehmer eine Frist von 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens gewährt. Dies gilt jedoch nicht für 13. Der 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 11

11 Anhang 1 gegenstandslos Anhang 2 Baustoffe und Wandstärken für Schutzhauben Als zähe Baustoffe gelten: I. Ohne besondere Kennzeichnung: 1. Schmiedbarer Stahl in allen Arten und Legierungen nach DIN 1612, 1613, 1623, Stahlguß nach DIN II. Mit besonderer Kennzeichnung: 3. Hochwertiger weißer Temperguß GTW 40 nach DIN 1692 für Wanddicken von 4 bis 9 mm; Kennzeichnung auf der Schutzhaube: GTW 40 und Fabrikmarke. 4. Hochwertiger schwarzer Temperguß GTS 35 nach DIN 1692; Kennzeichnung auf der Schutzhaube: GTS 35 und Fabrikmarke. 5. Gußeisen mit Kugelgraphit nach DIN 1693 mit nachstehenden Mindestwerten: Zugfestigkeit 38 kg/mm 2 Streckgrenze 25 kg/mm 2 Dehnung 12 % Kennzeichnung auf der Schutzhaube GGG 35.3 bzw. GGG 40.3 und Fabrikmarke. Die Wandstärken für die Seitenteile B gelten unter der Voraussetzung, daß auch das abnehmbare Seitenteil als voll tragend anzusehen ist; andernfalls muß das feste Seitenteil dieselbe Wandstärke aufweisen wie das Umfangsschutzteil A. 12

12 Mindestwandstärken in mm für Schutzhauben aus den unter I und II genannten Baustoffen: 3.3 Werkstoff Schleif- scheiben- Umfangsgeschwindigkeit Größte Breite der Schleifscheibe in mm Schleifscheibendurchmesser in mm bis 150 bis 200 bis 300 bis 400 bis 500 bis 600 bis 750 bis 900 bis 1200 A B A B A B A B A B A B A B A B A B hochwertiger Temperguß Sphäroguß bis 30 m/s Stahlguß bis 30 m/s bis 45 m/s Baublech bis 30 m/s bis 45 m/s , , , ,

13 Anhang 3 Anhang 4 gegenstandslos gegenstandslos Anhang 5 Schutzhaube für Großschleifkörper 14

14 Gegenüber der bisherigen Fassung vom Januar 1993 wurden durch das Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift Schleif- und Bürstwerkzeuge (GUV 3.4) zum Juli 1994 folgende Bestimmungen außer Kraft gesetzt: 1 13a, 13b 2 bis 5 15 bis 20 6 Abs. 3 und 8 22 und 23 7 und 8 25 bis Abs. 3 in folgenden Bestimmungen der Klammerhinweis auf den außer Kraft gesetzten Paragraphen 4 bzw. auf die Fußnote 3 des Anhanges 1 gestrichen: 13 Abs.1 und 2 Anhänge 1, 3 und 4 gestrichen die Fußnotennumerierung sowie die Bestimmungen der 31a und 32 (Ordnungswidrigkeiten sowie Übergangs- und Ausführungsbestimmungen) angepaßt. 15

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