Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Auswirkungen für die Psychotherapeuten Situation der PP/KJP im KV/KBV - System
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- Alwin Gärtner
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1 Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Auswirkungen für die Psychotherapeuten Situation der PP/KJP im KV/KBV - System Hamburg, 24.Mai 2016 Berlin, Dipl.-Psych. Barbara Lubisch Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV)
2 In Deutschland und Europa sind psychische Störungen für den größten Anteil der Krankheitsbelastung verantwortlich 38,2 % aller Einwohner der EU 1 leiden einmal pro Jahr 58% 42% an einer klinisch bedeutsamen psychischen Störung 2 Anstieg Erwerbsminderungsrente aufgrund psychischer Störungen in Deutschland von 15,4 % in 1993 auf 42,7 % in % aller Arbeitsunfähigkeits-Tage der Bevölkerung (letzte 4 Wochen) können auf psychische Störungen zurückgeführt werden 2 YLD = Verlust gesunder Lebensjahre 1. absolut Quelle: die Welt Kranke Psyche verursacht mehr Frührenten 2. Quelle: Wittchen, Jacobi, Hoyer: Die Epidemiologie psychischer Störungen in Deutschland Barbara Lubisch 2
3 Herausforderungen für die Versorgung Barbara Lubisch 3
4 Herausforderungen für die Versorgung Barbara Lubisch 4
5 Herausforderungen für die Versorgung Indikation zur Psychotherapie gemäß S3-Leitlinien: Barbara Lubisch 5
6 Herausforderungen für die Versorgung Prof. Jürgen Bengel (DRV-Kolloquium 2015): Schnittstellenprobleme zwischen und innerhalb der Versorgungsbereiche Lange Wartezeiten Unterversorgung bestimmter Patientengruppen: Multimorbide, Migranten, Behinderte, Menschen mit kogn. Einschränkungen; ältere Menschen, sozial schwächere Menschen Zuweisungslogik / Diagnosestellung Zunahme psychischer Probleme bei somatischen Erkrankungen: psych. Komorbidität bei 40% der Tumor-Erkrankungen, 30% der Herz-Kreislauf-Erkrankungen, 50 % der muskuloskelettalen Erkrankungen Forderung: flexiblere Angebote gestufte Versorgungsmodelle Prävention und Früherkennung Nachsorge zur Vermeidung von Rückfällen Bessere Zusammenarbeit, u.a. mit Betrieben Barbara Lubisch 6
7 Herausforderungen für die Versorgung Verbesserungen durch das GKV-VSG: Erweiterung der Delegationsmöglichkeiten Erweiterung der Befugnisse Reine Psychotherapeuten-MVZs möglich Erleichterung beim Jobsharing Reform der Bedarfsplanung Reform der Psychotherapierichtlinie Richtlinien zu Details dieser neuen Regelungen sind vom G-BA festzulegen Barbara Lubisch 7
8 Verbesserungen durch das GKV - VSG Barbara Lubisch 8
9 Verbesserungen durch das GKV - VSG Delegation von diagnostischen und therapeutischen Teilaufgaben sowie von Organisationsaufgaben ( 28 Abs. 3) Sollen außer den Testverfahren auch therapeutische Teilaufgaben delegierbar sein, z.b. Entspannungsverfahren, Biofeedback, standardisierte Anamnese usw.? Voraussetzungen: Qualifikation der Person müsste operationalisiert werden, BMV-Anlage 24 müsste erweitert werden, ggf. Vergütungsanpassungen Chancen: Erweiterung des Leistungsspektrums psychotherapeutischer Praxen, Leistungsverdichtung Risiken: Wehret den Anfängen, mögliche Abwertung der bisherigen Leistungen im EBM. Barbara Lubisch 9
10 Verbesserungen durch das GKV - VSG Verordnung von Krankenhausbehandlung Einweisungsbefugnis, Entscheidung über Aufnahme erfolgt aber durch Krankenhausarzt. Patienten sind vorab über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und geeignete Krankenhäuser zu beraten. Relevante Unterlagen sind dem Krankenhaus vorzulegen. Erweiterung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106 Abs.2 SGB V auf Krankenhauseinweisungen (Häufigkeit, Dauern). Kooperation mit den Krankenhäusern wird sich in Zusammenhang mit dem Entlassmanagement nach 39 Abs. 1a ggf. verbessern. Vor der Verordnung sind alle ambulanten Alternativen abzuwägen. Barbara Lubisch 10
11 Verbesserungen durch das GKV - VSG Verordnung von medizinischer Rehabilitation Die Krankenkasse erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die kurativen Maßnahmen der ambulanten Krankenbehandlung auch unter rehabilitativer Zielsetzung nicht ausreichen. (Reha-Richtlinie) Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation und Beratung über Leistungen der Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. ( 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V) Barbara Lubisch 11
12 Verbesserungen durch das GKV - VSG Verordnung von Krankentransporten Krankentransporte, in Zusammenhang mit Leistungen, die zwingend psychotherapeutisch notwendig sind (mit fachlicher Betreuung und vorheriger Genehmigung mit Ausnahmen) Krankenfahrten (öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, mit vorheriger Genehmigung) Rettungsfahrten (Notarzt, Hubschrauber) Information des Versicherten über eventuelle Zuzahlung Barbara Lubisch 12
13 Verbesserungen durch das GKV - VSG Verordnung von Soziotherapie Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, Leistungen, auf die sie Anspruch haben, selbständig in Anspruch zu nehmen. Soziotherapie nach 37a SGB V soll ihnen die Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer, und ärztlich verordneter und psychotherapeutisch verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen; Sie ist koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psychisch Kranke auf der Grundlage von definierten Therapiezielen. (Soziotherapie-Richtlinie) Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld der Patienten statt Barbara Lubisch 13
14 Verbesserungen durch das GKV - VSG MVZs ( 95 Abs.1) Fachgleiche, auch rein psychotherapeutische MVZs möglich, Leitung durch PP/KJP Bei Mitarbeit eines Arztes weiterhin nur kooperative Leitung (Lohnt sich eher für große Einheiten, sonst eher BAG) Barbara Lubisch 14
15 Verbesserungen durch das GKV - VSG Lockerung der Leistungsbegrenzung bei Jobsharing ( 101 Abs. 6) Ausnahmeregelung für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang: Vergrößerung des Praxisumfangs über den Fachgruppendurchschnitt hinaus. Der GBA wird beauftragt, die BPL-RL entsprechend zu ändern. Verschiedene Modelle der Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts werden diskutiert Barbara Lubisch 15
16 Verbesserungen durch das GKV - VSG Reform der Bedarfsplanung ( 101 Abs. 6) zum Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. (GKV-VSG) G-BA: Ausschreibung eines Groß-Gutachtens: Vergabe erst 2017, Ergebnisse erst 2018 Grundlagen: Rechtsgrundlagen, Methodik Wie kann Bedarf angemessen ermittelt werden Wie wird Versorgung angemessen im Raum verteilt Was soll geplant werden Ärzte (nach Gebieten?), Leistungen,.. Barbara Lubisch 16
17 Weitere Folgen des GKV - VSG Verpflichtung der KVen, die Einhaltung von Versorgungsaufträgen zu überprüfen ( 95 Abs. 3) Die Ergebnisse sind den Landes- und Zulassungsausschüssen mindestens jährlich zu übermitteln Begründung: Zur Unterstützung des mit der Errichtung einer Terminservicestelle verfolgten Ziels einer Reduzierung der Wartezeiten für Patientinnen und Patienten wird zusätzlich klargestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen insbesondere anhand der ihnen vorliegenden Leistungsdaten zu prüfen haben, ob Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und MVZ den sich aus ihrer Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag erfüllen Bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten kommt eine Verhängung der in den Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelten Sanktionsmaßnahmen in Betracht ( 81 Absatz 5). Hierdurch wird sichergestellt, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und MVZ in dem ihnen (gesetzlich) vorgegebenen Umfang zur Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen. Barbara Lubisch 17
18 Weitere Folgen des GKV - VSG Zulassungsbeschränkungen ( 103 Abs. 1 und Abs. 3a) bei der Nachfolge: Ein Arztsitz soll aufgekauft werden, wenn der Versorgungsgrad 140 % übersteigt (bis 140% gilt weiterhin die Kann-Regelung). Der Zulassungsausschuss entscheidet weiterhin mit der Mehrheit der Stimmen. Privilegierte Praxisnachfolge bei vorheriger gemeinschaftlicher Praxisausübung: das Anstellungsverhältnis bzw. die gemeinschaftliche Praxisausübung muss mindestens 3 Jahre gedauert haben. Weitere neue Privilegierungstatbestände: ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der KV definiert worden sind, zu erfüllen; Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung. Barbara Lubisch 18
19 Weitere Folgen des GKV - VSG Ermächtigung von räumlich und organisatorisch nicht angebundenen psychiatrischen Institutsambulanzen ( 118) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen. Barbara Lubisch 19
20 Weitere Folgen des GKV - VSG Terminservicestellen ( 75 Abs. 1a) Ab Einrichtung der Sprechstunde spätestens ab gelten die Regelungen auch für Psychotherapeuten Von den KVen einzurichten bis 6 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Wartezeit höchstens 4 Wochen Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und Facharzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Termin vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Finanzierung durch KV Barbara Lubisch 20
21 Weitere Folgen des GKV - VSG Parität in der KBV-VV 79 Abs.3a In der Vertreterversammlung der KBV ist Stimmenparität von Hausärzten und Fachärzten herzustellen und die getrennte Abstimmung nach Belangen von Hausärzten und Fachärzten vorzusehen dies hat eine geringere Bedeutung der Stimmen der Psychotherapeuten zur Folge KBV-VV: Einrichtung eines Koordinierungsausschusses, der entscheidet, ob es sich um fachärztliche oder hausärztliche Belange handelt Barbara Lubisch 21
22 Verbesserungen durch das GKV-VSG: Reform der Psychotherapierichtlinie: Auftrag an den GBA zur Reform der Psychotherapierichtlinie ( 92 Abs. 6a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richtlinien Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung, der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien, der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Barbara Lubisch 22
23 Verbesserungen durch das GKV-VSG: Reform der PT-Richtlinie Barbara Lubisch 23
24 Reform der PT-Richtlinie Barbara Lubisch 24
25 Ziele der Psychotherapeuten Psychotherapeutische Sprechstunde niedrigschwelliger Zugang zu einem ersten Hilfsangebot Abklärung, ob eine Störung/Krankheit vorliegt Clearing keine vertiefte Diagnostik od. Behandlung Diagnostische Abklärung (DA) ausführliche Exploration, psychodiagnostische Testverfahren differentialdiagnostische Erwägungen standardisierte Zusammenfassung des Befundes ggf. Empfehlung zur eventuell notwendigen Weiterbehandlung Barbara Lubisch 25
26 Ziele der Psychotherapeuten Psychotherapeutische Akutversorgung zeitnahe psychotherapeutische Intervention Entlastung von akuter Symptomatik Vermeidung von Chronifizierungen psychischer Symptomatik erste Stabilisiert zur Vorbereitung auf einen Psychotherapieplatz Themenbezogene (psychoedukative) Gruppen Aufklärung, Krankheitsverständnis Förderung der Compliance Erlernen von Entspannung, Stressmanagement, Skills-Training o.ä. Psychotherapeutische Rezidivprophylaxe / Erhaltungstherapie Niederfrequente therapeutische Arbeit Für rückfallgefährdete od. chronisch psych. kranke Patienten Barbara Lubisch 26
27 Verbesserungen durch das GKV-VSG: Reform der PT-Richtlinie Barbara Lubisch 27
28 Reform der PT-Richtlinie Keine Evidenz für eine Zwangspause oder Teilung der KZT in T1 und T2: Therapiedauern bei Kurzzeittherapien bis zur 25. Sitzung weisen keine Sprünge auf 120,0% 100,0% TP KZT 80,0% 60,0% 40,0% 20,0% 0,0% Barbara Lubisch 28
29 Reform der PT-Richtlinie KBV-Daten 2014 (Multmeier & Tenckhoff): Ein Großteil der ambulanten Richtlinien-Behandlungen sind Kurzzeittherapien mit max. 25 Sitzungen: bei VT reicht für 71% der Patienten eine KZT aus, bei TP für 70% der Patienten Selbst das Kurzzeitkontingent wird nicht ausgeschöpft, bei VT und TP beenden über 60% der Patienten die Therapie vor der 25. Sitzung Eine abgeschlossene KZT kostete durchschnittlich 1541,- (VT) bzw. 1702,- (TP) (Zum Vergleich z.b. Koloskopie: 30 Min., 203,- + Material, Anästhesie etc.) Autonomere Therapieplanung durch den Psychotherapeuten könnte unnötige Wartezeiten und bürokratische Aufwände in erheblichem Maße vermeiden (DÄ, 2014, 111 (11)) Barbara Lubisch 29
30 Reform der PT-Richtlinie: Forderungen der Psychotherapeuten: Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift: Flexibilisierung des Therapieangebots, Ergänzung der bewährten Therapieangebote um Sprechstunden, Akutversorgung, Rezidivprophylaxe/Erhaltungstherapie Direkter Zugang zu KZT und LZT Verringerung von Bürokratie (KBV-Berechnung: im GKV-Modell Zuwachs von 44 Min. Bürokratie/Patient) Die Indikationsstellung für ein Verfahren und den notwendigen Behandlungsumfang muss ohne jede Einschränkung in der Hand des Psychotherapeuten bleiben Keine vorschriftsmäßige Unterdosierung (Matzat) Angemessene Vergütung Barbara Lubisch 30
31 Reform der PT-Richtlinie Überlegungen zum Gutachterverfahren: Nur noch Langzeittherapie gutachtenpflichtig (Ausnahme: die Krankenkasse will den Antrag gutachterlich prüfen lassen), auch bei Gruppentherapie Fortführungsanträge kann die Krankenkasse begutachten lassen, bei Ablehnung der Krankenkasse kommt das übliche Gutachterverfahren in Betracht Einheitliche Bewilligungsschritte für VT und TP Bei Gruppentherapieanträgen ist eine Gruppentherapiequalifikation des Gutachters notwendig. eigene Gutachter für TP Barbara Lubisch 31
32 Reform der PT-Richtlinie Wie geht es weiter? 13. April: Eröffnung des Stellungnahmeverfahrens, d.h. Beschlussentwurf und Tragende Gründe wurden vertraulich an BPtK und BÄK weitergeleitet Bis Ende Mai: Stellungnahmen von BPtK und BÄK werden gesichtet und bewertet 7. Juni: Abschließende Beratung im Unterausschuss Psychotherapie 16. Juni: Beschlussfassung im G-BA Plenum Prüfung durch das BMG, Veröffentlichung im Banz Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarungen EBM-Ziffern + Bewertung Ab umsetzbar? Barbara Lubisch 32
33 Situation in der KBV Konst. VV März 2011: Vorstand Köhler, Müller, VV-Vorsitz Weidhaas Rücktritt Müller, Mai 2012 Nachwahl HÄ-Vorstand Feldmann Nov.2013 Erkrankung Dr. Köhler, Rücktritt zum Stellungnahme der PP/KJP für fairen Interessenausgleich, gegen Trennung der Versorgungsbereiche Feb Nachwahl FÄ-Vorstand / Vorstandsvorsitzender Dr. Gassen März 2014 Gesundheitspolitisches Programm der KBV Mai 2014 Honorar-Demo bei KBV-VV Düsseldorf Sept Aktionstag Psychotherapie Berlin Barbara Lubisch 33
34 Situation in der KBV Mai 2015 Honorar-Protestaktion bei der KBV-VV in Frankfurt VV Mai 2015: Heftige Vorwürfe gegen Köhler, Gassen, Weidhaas, Eskalation der Auseinandersetzungen zwischen FALK und KBV- treuen Vertretern, Abwahlantrag gegen Weidhaas, Rücktrittsforderung gegen Gassen, Strafanzeigen gegen Köhler und Weidhaas, vorangetrieben insbes. von Kreye, Dryden Aufklärung vs. Vertuschen?? Interesse an Destabilisierung der KBV?? FALK kämpft für eine Dezentralisierung der Entscheidungsprozesse und eine Rückverlagerung der Kompetenzen von Bundes- auf Länderebene. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen die Möglichkeit haben im Einvernehmen mit den Krankenkassen auf Landesebene von Vorgaben der KBV und EBM-Regelungen abweichen zu können, wenn regionale Aspekte dies erfordern. (FALK- Homepage) FALK = Freie Allianz der Länder-KVen - Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Westfalen-Lippe Kreye: Ich habe meine privaten Zweifel daran, ob wir die KBV und auch den GKV-Spitzenverband überhaupt brauchen; vieles lässt sich auf regionaler Ebene besser im Sinne der Versorgung und damit auch im Sinne der Patienten, organisieren und verhandeln. (Änd, ) Barbara Lubisch 34
35 Situation in der KBV Stellungnahme : Psychotherapeuten fordern Stärkung der KBV und bessere Interessenvertretung : Für starke KBV statt Stärkung der Einzel-KVen Für Beteiligung der PP/KJP am operativen Geschäft Für kollektivvertragliche Versorgung Sonder-VV Okt 2016: Einsetzung Vertrauensausschuss zur Klärung von Sachverhalten und zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für die VV, Vorsitz Prof. Lilie: Themen insbes.: Fragen der Rechtmäßigkeit von Verträgen von Dr. Köhler insbes. hinsichtl. Mietkostenzuschuss, Ruhegehalt; Zahlungen an frühere Mitarbeiter, Finanzierung von Immobilien VV Dez : wiederholte Ablehnung der Satzungsänderung zur Umsetzung der Parität Ersatzvornahme durch das BMG Barbara Lubisch 35
36 Situation in der KBV VV März 2016: Weitere Auseinandersetzungen bis hin zu etlichen Strafanzeigen: wer hat was wann gewusst/verschwiegen/unterlassen/weitergegeben/die Unwahrheit gesagt bzgl. verschiedener Vorgänge in der KBV Z.B. Fragen von angemessener Datensicherung Ende März 2016: Ausscheiden des langjährigen Justiziars Dr. Schirmer Konstruktive Klausurtagungen Feb April 2016 Aufforderung des BMG, bestimmte Beschlüsse zu fassen: Drohung mit dem Staatskommissar VV Mai 2016: beschließt die vom BMG geforderten Entscheidungen gibt es Alternativen zum KV/KBV-System? starke Einzel-KVen? starke Verbände, z.b. HÄV + SpiFa?? Barbara Lubisch 36
37 Zusammenfassung: Auswirkungen für unseren Berufsstand und die ambulante psychotherapeutische Versorgung Psychotherapierichtlinie Befugnisse Bedarfsplanung Angemessene Vergütung Reform des Psychotherapeutengesetzes => KBV auf unserer Seite? => Krankenkassen als Partner? Barbara Lubisch 37
38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DPtV Am Karlsbad Berlin Telefon
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