UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte

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1 UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte

2 INHALT 2 I. Das Internet II. Die Akteure III. Der Schutz

3 I. DAS INTERNET?

4 I. DAS INTERNET? I. DAS INTERNET = SOZIALE MEDIEN 4 Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG)

5 II. DIE AKTEURE

6 II. DIE AKTEURE II. Die Akteure 6 INTERNET Unternehmen Vermittler Einzelne Öffentlichkeit Persönlichkeitsrecht Wirtsch. Betätigung Meinungs-, Informations-, Kunstfreiheit Berufsfreiheit / Wirtsch. Betätigung Art. 1, 2 GG Art. 12 GG Art. 5 GG Art. 12 GG

7 III. DER SCHUTZ

8 III. DER SCHUTZ III. Der Schutz durch Schutzrechte 8 Schutzrecht Allg. Persönlichkeitsrecht (Unternehmen) Wettbewerbsrecht Markenrecht/ Name Urheberrecht / Muster Gegeninteresse Zeitgeschichte, Leistungsbewertung, Meinungsäußerung Markttransparenz, Tests, Verbraucherinformation, Nennung, Bewertung Berichte, Kritik, Zitate, Satire

9 II. Der gute Ruf und seine Verteidigung 9 SCHUTZRECHTE Allg. Persönlichkeitsrecht des Unternehmens / der Personen (GF/Mitarbeiter) Rechtsgrundlage umstritten oder offengelassen: BGH VI ZR 7/07, BVerfG BvR1890/08 Persönlichkeitsrecht des Unternehmens Recht am einger. und ausgeübten Gewerbebetrieb Anspruch auf soziale Geltung GG: Art. 1, 2, 12, 14 BGB: 823 I,

10 II. Der gute Ruf und seine Verteidigung 10 SCHUTZRECHTE Persönlichkeitsrecht gegen Publikationen Falschbehauptung Schmähkritik Prangerwirkung durch Reichweite

11 II. Der gute Ruf und seine Verteidigung 11 SCHUTZRECHTE Persönlichkeitsrecht Verbot der Falschen Tatsachenbehauptung Nur: Unwahre Tatsachen Nicht: Meinungsäußerungen Vermutungen, Wertungen, Kritik

12 II. Der gute Ruf und seine Verteidigung 12 SCHUTZRECHTE Persönlichkeitsrecht Verbot der Schmähkritik Meinungsäußerungen dürfen parteiisch, voreingenommen, sogar herabsetzend sein. In der medialen Auseinandersetzung sind auch krasse Vergleiche erlaubt. Es kommt dabei auch auf die Natur der Auseinandersetzung, die Bedeutung für die Allgemeinheit und das Vorverhalten des Betroffenen. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. (BVerfG , NJW 1991, 95-Zwangsdemokraten) Satire(Kunst) hat eine größere Freiheit.

13 II. Der gute Ruf und seine Verteidigung 13 FÄLLE Schmähkritik Politiker: über Leichen ging er, als er seine illegale Idee umsetzte, dem Wettbewerbsunternehmen die Alleinrechte an der Insel-Internetseite zu gewähren. zulässig (BVerfG, , NJW 2003, Bürgermeisterwahl) Arzt: Scharlatan, Pfuscher zulässig (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 1695) RA: Tölpel, arglistiger Täuscher unzulässig(olg Saarbrücken NJW 2003, 762) Hotel: Hühnerstall zulässig (OLG Stuttgart MMR 2014, 203) in den Teller hineingeschissen, zum Kotzen unzulässig (OLG Frankfurt NJW 1990, 2002)

14 III. Der Schutz 14 SCHUTZRECHTE Persönlichkeitsrecht PRANGERWIRKUNG: Auch bei der Darstellung wahrer Tatsachen kann eine außergewöhnliche Belastung des Betroffenen auftreten, die eine Untersagung rechtfertigt. Das Internet ist hierzu besonders geeignet wegen seiner Such-, Kombinations-und Verbreitungsmöglichkeiten sowie der (unbegrenzten) Speicherzeit. (BVerfG Schuldnerspiegel - Verbot) Abwägung gegen 1. öffentliches Informationsinteresse und 2. eigenes Interesse des Äußernden an freier Meinungsäußerung (BVerfG , Zitat aus Anwaltsschriftsatz- kein Verbot) (BGH , MMR 2009, 608 spickmich kein Verbot) (BVerfG Klinik-Geschäftsführer)

15 Kommunikative Mittel 15 Agentur Öffentlichkeit Unternehmen Vermittler Einzelne

16 IHR ANSPRECHPARTNER 16 DR. ANDREAS FREITAG Partner Große Theaterstraße Hamburg T F freitag@fps-law.de

17 IHRE KANZLEI. IHR PARTNER BERLIN DÜSSELDORF FRANKFURT AM MAIN HAMBURG Kurfürstendamm Berlin T F berlin@fps-law.de Königsallee 60 C (KÖ-Höfe) Düsseldorf T F duesseldorf@fps-law.de Eschersheimer Landstr Frankfurt am Main T F frankfurt@fps-law.de Große Theaterstraße Hamburg T F hamburg@fps-law.de

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