Information. zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG. ARB 2010, Stand Oktober 2010

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1 DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung Aktiengesellschaft Abraham-Lincoln-Straße Wiesbaden So ist s Recht! Information zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG ARB 2010, Stand Oktober 2010 Vorbemerkung: Die Rechtsschutzversicherung ist seit geraumer Zeit verstärkt in den Blickpunkt des Medieninteresses gerückt. Auch Fachschulen und Studenten interessieren sich zunehmend für die Rechtsschutzversicherung. Teilweise werden Fragenkataloge eingereicht um die Besonderheiten, die eine Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG bietet, zu erfassen. Teilweise werden auch Fragen zur Bedeutung der Rechtsschutzversicherung generell oder ihrem Verhältnis zu anderen Versicherungssparten gestellt. Die hier vorgelegten Informationen sollen diese Fragen beantworten. Zwangsläufig kann es sich nur um eine Übersicht handeln, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und vornehmlich die Aspekte herausgreift, die nach Art und Inhalt der genannten Anforderungen wichtig erscheinen. Grundlage ist dabei die Reformfassung der Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB), abgekürzt ARB Bei der DEURAG gelten diese Bedingungen mit unternehmensbezogenen Abweichungen seit Januar Weitere Verbesserungen in den Auflagen ab Juli 2000 sind in die ARB der DEURAG laufend einbezogen worden. Vorstand: Christian Appelkamp, Karlheinz Kutschenreiter, Udo Steinhorst, Dr. Thomas Wolf - Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Klaus Sticker Handelsregister Wiesbaden HRB Hauptverwaltung: Abraham-Lincoln-Straße 3, Wiesbaden

2 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Inhaltsverzeichnis Thema Seite Bedarf an einer Rechtsschutzversicherung 4 Kostenhinweise und Beispiele 4 1. Besonderheiten der DEURAG im Leistungsbereich unbegrenzte Deckungssumme in Europa weltweiter Rechtsschutz im privaten und beruflichen Bereich - mit Internetdeckung Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Wartezeiten Wartezeiterlass für volljährige Kinder vorvertraglicher Versicherungsschutz Besonderheiten bei den versicherten Leistungsarten Folgeereignistheorie im Schadenersatz-Rechtsschutz Vorsatzdeckung bei nichtverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten Daten-Rechtsschutz Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Opfer-Rechtsschutz Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz Mediations-Rechtsschutz Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz Mitversicherung Lebenspartner Kinder weitere Personen 1.6 Selbstbeteiligung Streitschlichtung Stichentscheid Ombudsmann weitere Hinweise 9 2. Verkehrs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige Flottentarif Mengen- und Sonderrabatte Fahrer-Rechtsschutz Sozialgerichts-Rechtsschutz Großer Fußgänger-Rechtsschutz Rechtsschutz für Privatkunden Single-Rechtsschutz Senioren-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für alle Wohneinheiten personenbezogene Versicherungsverträge von Selbstständigen Freizeitboote Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) Ausschluss von Arbeits-Rechtsschutz Rechtsschutz für Gewerbekunden Privat- und Berufs-Rechtsschutz/Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für 15 Selbstständige 4.2 Kombinations-Rechtsschutz Besonderheiten für Kfz-Gewerbe und Tankstellen personenbezogene Versicherungsverträge von Selbstständigen Freizeitboote und Sonderfahrzeuge DEURAG M-Aktiv Besondere Vertragsformen Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für medizinische Heilberufe Regress-Rechtsschutz für Ärzte Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für medizinische Heilberufe Spezial-Straf-Rechtsschutz Spezial-Rechtsschutz für Unternehmensleiter Service

3 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Telefonischer Schadenservice Unabhängige anwaltliche Beratung Schriftsatz-Service-Online AnspruchPLUS AuskunftPLUS Übersicht Kontakt und Service 20

4 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Die Rechtsschutzversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des allgemeinen Versicherungsbedarfs Rechtliche Auseinandersetzungen, die sich aus den privaten und beruflichen Lebensverhältnissen der Bevölkerung ergeben, sind vielfältig. Der staatliche Rechtsschutz präsentiert sich vor allem durch Verfassung, Rechtsvorschriften und Gerichtswesen, teilweise mit besonderen Ausprägungen, die sich in sozialen Schutzvorschriften manifestieren. Hierher gehören Kündigungsschutz im Arbeits- und Mietrecht, Verbraucherschutz usw. Das kann sich jedoch als stumpfes Schwert erweisen, wenn die notwendige Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zur echten Schicksals- weil Geldfrage wird. Technischer Fortschritt und Wandel allgemeiner Wertvorstellungen fordern den Gesetzgeber heraus. Mit fortschreitender gesellschaftlicher Entwicklung wächst in der Bevölkerung nicht nur das Rechtsbewusstsein, sondern auch die Bereitschaft, um das eigene Recht zu kämpfen. Die hierdurch ausgelöste Fortbildung des Rechts durch Gesetze und Rechtsprechung ist nicht nur mit qualitativen, sondern auch mit quantitativen Veränderungen verbunden: Das Rechtsleben wird in allen Bereichen ständig komplizierter und für den Laien undurchschaubarer. Und es ist seit dem deutlich teurer die Rechtsschutzversicherung ist nach der drastischen Erhöhung der Anwaltsgebühren wichtiger denn je. Der Ausspruch vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand hat nichts von seiner Bedeutung verloren. Je komplexer sich die Lebens- und Rechtsverhältnisse entwickeln, desto schwieriger ist Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. Die Kostenfrage ist ein Faktor von herausragender Bedeutung, weil die mit der Rechtswahrung verbundene Kostenbelastung schlimmstenfalls sogar zum finanziellen Ruin führen kann. Die Rechtsschutzversicherung hat es sich zur Aufgabe gemacht, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ihrer Versicherten zu sorgen und die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen. Die damit verbundene Wahrung der Chancengleichheit kann in ihrem Gewicht nicht hoch genug eingeschätzt werden, weil nicht der mögliche Zwang besteht, auf eine Rechtswahrung überhaupt zu verzichten oder eine solche vorzeitig aufzugeben. Sie kann aber auch ein frühzeitiges Einlenken des Gegners bewirken. Zwar besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beanspruchen, doch gelten hierfür enge Voraussetzungen, die in einem besonderen Verfahren geprüft werden. Eine Bewilligung kann ganz oder teilweise erfolgen; sie erstreckt sich nur auf Gerichtskosten und Kosten des eigenen Rechtsanwalts. Sie bedeutet keine Befreiung, weil eine Rückzahlungspflicht besteht. Sie erstreckt sich nicht auf Kosten, die dem Gegner bei dessen Obsiegen zu erstatten sind. Aufgrund ihrer schwachen Wirksamkeit kann im Ergebnis von einer echten Entlastung für den rechtsuchenden Bürger nicht gesprochen werden. Aus guten Gründen hat die Rechtsschutzversicherung vor allem in den letzten Jahrzehnten einen starken Aufschwung genommen. Zum erfolgreichen Anklang in allen Kreisen der Bevölkerung hat sicher auch der rasche Ausbau des Leistungsbereichs beigetragen. Der Deckungsumfang kann dabei nicht uferlos gestaltet werden und berücksichtigt die allgemeine Interessenlage der Bevölkerung an einer bezahlbaren Absicherung. Vor allem für Sonderrisiken, die nur für einzelne Teile der Bevölkerung Bedeutung haben, kann die Bereitschaft der Versichertengemeinschaft zur Beitragszahlung nicht unterstellt werden. Der bedarfsgerechte Abschluss einer Rechtsschutzversicherung rechnet sich nicht nur für den sozial Schwachen, sondern auch für den vermögenden Verbraucher schon aus kaufmännischen Gesichtspunkten. Durch unterschiedliche Selbstbeteiligungen, die verstärkt in die Tarifangebote hinein gekommen sind, und moderate Zahlungsweisen bieten sich für jeden Verbraucher gute Möglichkeiten, seinen Versicherungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll zu ergänzen. Kostenhinweise und Beispiele Im allgemeinen muss der Rechtssuchende mit den Kosten in Vorlage treten. Ob der Gegner zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, hängt in erster Linie vom rechtlichen Erfolg ab. Selbst dann, wenn der Gegner die Kosten in vollem Umfang tragen muss, ist noch nicht gesagt, dass er die Kosten auch bezahlen kann und eine etwaige Zwangsvollstreckung erfolgreich ist. Dessen ungeachtet können selbst günstige Teilerfolge durch die Kosten wieder aufgezehrt werden. Nicht selten ist es ratsam, sich mit dem Gegner zu vergleichen. Erledigt sich eine Angelegenheit außergerichtlich durch einen Vergleich, belaufen sich bei einem Streitwert von beispielsweise die Kosten eines Rechtsanwalts auf Wird wegen einer Forderung von ein Rechtsstreit durch zwei Instanzen geführt, sind aus der Sicht des Anspruchstellers als Kläger auch folgende Prozessausgänge möglich:

5 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Der Kläger unterliegt in vollem Umfang und muss sämtliche Kosten tragen. Diese betragen Der Kläger obsiegt in vollem Umfang, jedoch ist der Gegner nicht zahlungsfähig. Deshalb muss der Kläger die Gerichtskosten sowie die eigenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von vorlegen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind hierbei nicht berücksichtigt. 3. Es kommt zu einem Vergleich auf hälftiger Basis, wonach der Gegner zu zahlen hat. Die Kosten werden hälftig verteilt und betragen jeweils Nach Abzug des Vergleichsbetrags verbleibt für den Kläger unter dem Strich eine Zuzahlung von Besonderheiten der DEURAG im Leistungsbereich 1.1 unbegrenzte Deckungssumme in Europa Bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, 6 Absatz 1 ARB, leistet die DEURAG in unbegrenzter Höhe - eine Anwendung von 5 Absatz 4 ARB, der eine Begrenzung auf eine bestimmte Versicherungssumme ermöglicht, entfällt somit. Dies gilt ganz unabhängig davon, wo der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Daher besteht Deckungsschutz für weltweit eingetretene Rechtsschutzfälle, solange die Interessen innerhalb Europas wahrgenommen werden. Beispiele: Der Versicherungsnehmer ist bei einem Unternehmen in Deutschland als Arbeitnehmer angestellt. Das Unternehmen hat im Kundenauftrag ein Projekt in Übersee auszuführen, für das der berufliche Einsatz des Versicherungsnehmers vor Ort erforderlich ist. Während der dortigen beruflichen Tätigkeit soll der Rechtsschutzfall durch angebliche Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers eingetreten sein. Nach vorzeitiger Rückkehr nach Deutschland und aufgrund erfolgter Kündigung des Arbeitsvertrags durch seinen Arbeitgeber erhebt der Versicherungsnehmer vor einem deutschen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage, weil die Kündigung unberechtigt erscheint. Vom Versicherungsnehmer wird bei einem in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter eine Reise nach Übersee gebucht. Die Reiseleistungen sind überaus mangelhaft, eine Abhilfe während der Reise kann nicht erreicht werden. Nach der Rückkehr von der Reise werden vom Versicherungsnehmer wegen Verletzung des Reisevertrags Ansprüche gestellt. Mangels gütlicher Einigung muss vor einem deutschen Gericht geklagt werden. Fundstellen: - 6 Absatz 1 ARB Ziffern 1.) sowie 12. a) und c) Allgemeine Tarifbestimmungen Nur bei der weltweiten Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß 6 Abs. 2 ARB und bei Verträgen im Rahmen von Sonderbedingungen (Spezial-Rechtsschutz für Unternehmensleiter, Spezial-Straf- Rechtsschutz für Selbstständige und Nichtselbstständige, Berufs-Vertrags-Rechtsschutz in allen Formen) sind Deckungssummen vorgesehen. Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für das Strafkautionsdarlehen. Fundstellen: - 5 Absatz 5 b) ARB Ziffern 2.) sowie 12. a) und c) Allgemeine Tarifbestimmungen 1.2 weltweiter Rechtsschutz im privaten und beruflichen Bereich mit Internetdeckung Im Rahmen der ARB 95 wurde per 1. Oktober 1997 ein Rechtsschutz für weltweite Urlaubsreisen eingeführt, um im Rahmen des weltweiten Tourismus auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Übersee erforderlich werden kann. Hierfür galten bestimmte Begrenzungen. Mit den ARB 2000 erfolgte eine grundlegende Neuregelung, nach der bereits eine Verbesserung insoweit vorlag, als es sich um Privatreisen handelt - die Anlehnung an den engeren Urlaubsbegriff war entfallen. Außerdem wurden nunmehr auch berufliche Reisen versichert, mochte der Versicherungsnehmer Nichtselbstständiger oder Selbstständiger sein (siehe aber Hinweis am Schluss). Es bestand eine zeitliche Begrenzung von sechs Wochen; der Rechtsschutzfall musste beim Aufenthalt des Kunden in Übersee eingetreten sein. Für mitversicherte Kinder entfiel im Rahmen von Schüleraustausch- und Aupair-Programmen die zeitliche Begrenzung. Mit Wirkung vom 1. Juni 2001 ist die zeitliche Begrenzung entfallen. Weiterhin muss der Rechtsschutzfall nicht mehr bei einem Aufenthalt in Übersee eingetreten sein. Die DEURAG berücksichtigt daher bereits die Verbreitung moderner Kommunikationstechnologien, z.b. des Internet. Versicherungsschutz besteht mithin im Rahmen der versicherten Leistungsarten auch dann, wenn der Rechtsschutzfall bei Nutzung des Internet eingetreten ist.

6 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Beim ausländischen Rechtsanwalt ist die Beschränkung auf die deutschen Vorschriften zur Rechtsanwaltsvergütung entfallen - gemäß 5 Absatz 1 b) ARB 2010 sind für den ausländischen Rechtsanwalt die Vergütungsregelungen am zuständigen Gerichtsort maßgeblich. Die nach den bisherigen Klauseln für den weltweiten Versicherungsschutz bestehenden Begrenzungen wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 (für ab diesem Zeitpunkt nach den ARB 2010 eintretende Rechtsschutzfälle) erhöht. Hiernach beträgt die Deckungssumme das Strafkautionsdarlehen wird bis zur Höhe von geleistet. Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz und Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten werden nur vor deutschen Gerichten gewährt. Beim Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht sowie Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft muss die Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Opfer-Rechtsschutz gilt nur in Deutschland. Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) und Berufs-Vertrags-Rechtsschutz in allen Formen haben den Geltungsbereich Europa. Im Senioren-Rechtsschutz gilt zusätzlich: Betreuungs-Rechtsschutz wird nur in Deutschland gewährt, beim erweiterten Beratungs-Rechtsschutz muss die Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Fundstellen: - 6 Absatz 2 ARB Absatz 5 b) ARB Ziffern 1.) und 2.) sowie 12.) b) und c) Allgemeine Tarifbestimmungen 1.3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Wartezeit nur noch beim Arbeits-RS und Berufs-Vertrags-RS sowie teilweise beim Wohnungs- und Grundstücks-RS Mit Wirkung vom 1. Juni 2001 gilt eine Wartezeit von drei Monaten nur noch bei folgenden Leistungsarten: - Arbeits-Rechtsschutz nach 2 b) ARB, - Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige gemäß Klauseln 2.1, 2.4 und 2.5 in Abschnitt V. der ARB (Anhang), - Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach 2 c) ARB, soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt. Fundstelle: 4 Absatz 1 letzter Satz ARB 2010 Klauseln 2.1, 2.4 und 2.5 in Abschnitt V. der ARB 2010 (Anhang) Ziffer 11.) Allgemeine Tarifbestimmungen Bei allen anderen Leistungsarten entfällt eine Wartezeit. Der Verkehrs-Rechtsschutz ist völlig wartezeitfrei Wartezeiterlass für das volljährige Kind bei erstmaliger Anmietung einer Wohnung zur Selbstnutzung Mietet das volljährige Kind des Versicherungsnehmers, für den ein Vertrag nach den 25 bis 29 ARB besteht, erstmals eine eigene Wohnung zur Selbstnutzung an, wird auf die Einhaltung der Wartezeit verzichtet, wenn das Kind innerhalb von zwei Monaten seit dem Auszug aus dem selbstgenutzten Wohnobjekt des Versicherungsnehmers einen Vertrag über Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (WuG-RS) nach 29 abschließt. Es genügt also, dass für den Versicherungsnehmer (im Zeitpunkt des Auszuges des Kindes) eine der genannten Vertragsarten bei unserer Gesellschaft besteht. Es muss sich dabei nicht um WuG-RS handeln, weil der Verzicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Absicherung nicht auch dem Kind angelastet werden soll. Die Regelung gilt auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Mitversicherung des Kindes im Vertrag des Versicherungsnehmers noch vorliegen. Somit ist auch die Möglichkeit berücksichtigt, dass ein volljähriges Kind auch nach Beendigung seiner Mitversicherung noch im selbstgenutzten Wohnobjekt des Versicherungsnehmers wohnhaft bleibt und erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals eine eigene Wohnung anmietet. Die zweimonatige Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Auszuges aus der elterlichen Wohnung. Regelmäßig wird der Mietvertrag schon vor dem Auszug bzw. Umzug abgeschlossen, so dass (aus der Sicht des Abschlusses eines Mietvertrags) eine entsprechend längere Befristung vorliegt. Aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Wohnungsänderungsklausel von 12 Absatz 3 ARB 2010 stehen ggf. auch Rechtsschutzfälle unter Versicherungsschutz, die sich auf die neue (erste) Wohnung des Kindes beziehen und möglicherweise vorvertraglich sind.

7 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Fundstelle: Ziffer 11.) letzter Absatz Allgemeine Tarifbestimmungen Vorvertraglicher Versicherungsschutz Ist ein Rechtsschutzfall vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit eingetreten, besteht Versicherungsschutz, wenn im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruches aufgrund vorgenannten Rechtsschutzfalles das betroffene Wagnis bei der DEURAG seit mindestens fünf Jahren versichert und der Beitrag gezahlt ist. Unter Geltendmachung eines Anspruches ist nicht die Meldung des Schadenfalles zu verstehen. Die Regelung bezieht sich vielmehr auf den Anspruch, der den Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung bildet, für die Rechtsschutz gewährt werden soll. Einige Leistungsarten konnten nicht berücksichtigt werden. Insoweit fehlt es schon aus bestimmten Rechtsgründen meist an der Relevanz. Im übrigen waren gewisse Risikoausschlüsse zusätzlich erforderlich. Fundstelle: Klausel 1.1 in Abschnitt V. der ARB 2010 (Anhang) Ist für den Rechtsschutzfall der Versicherungsschutz eines Vertrages maßgeblich, der bei einem anderen Rechtsschutzversicherer bestanden hatte, verzichtet die DEURAG auf den Einwand der Vorvertraglichkeit, wenn der andere Rechtsschutzversicherer sich deshalb auf Leistungsfreiheit beruft, weil eine für die Meldung des Rechtsschutzfalles geltende Ausschlussfrist nicht eingehalten wurde, zwischen der Beendigung des Vertrages bei dem anderen Rechtsschutzversicherer und dem Vertragsbeginn bei der DEURAG keine zeitliche Lücke besteht und der Vertrag bei der DEURAG den gleichen Versicherungsschutz umfasst. Fundstelle: 4.2 ARB 1.4 Besonderheiten bei den versicherten Leistungsarten Schadenersatz-RS - Folgeereignistheorie Für den Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß 2 a) ARB ist der Eintritt des Rechtsschutzfalles in 4 Absatz 1 a) ARB geregelt. Die Reformmodelle ARB 94 und ARB 2000 stellen hierbei auf das Ursachenereignis ab (Kausalereignistheorie). Abweichend davon stellt die DEURAG auf das Schadenereignis ab (Folgeereignistheorie), wonach der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden (erstmals) eingetreten ist. Diese Regelung vermindert das Risiko der Vorvertraglichkeit eines Schadenfalles erheblich. Vereinfacht formuliert handelt es sich um den Unterschied zwischen Ursache (Reformmodell der ARB 94 und ARB 2000) und Wirkung (DEURAG-Regelung). Der Zeitraum dazwischen kann je nach den Umständen des Einzelfalles völlig unterschiedlich sein. Fundstelle: - 2 a) ARB Absatz 1 a) ARB 2000 Beispiel: Angenommen wird, dass die Ursache für ein Unglück auf dem zurückliegenden Produktfehler eines Transportmittels (Flugzeug, Bahn usw.) beruhen soll. Dabei kann es sich um einen Fehler handeln, der sich auf Planung, Montage, Material, Schulung, Gebrauchsanweisung oder Kontrolle nebst Organisation bezieht. Für den DEURAG-Kunden besteht Versicherungsschutz, wenn der Unglücksfall (Schadenereignis) nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, mag hingegen die Unglücksursache vor Versicherungsbeginn liegen. Nach den Reformmodellen der ARB 94 und ARB 2000 besteht - im Gegensatz zur DEURAG-Regelung - bei vorvertraglicher Unglücksursache kein Deckungsschutz. Entsprechend unterschiedliche Konsequenzen können sich auch bei der Weltdeckung ergeben. Nach 6 Abs. 2 ARB 2000 setzt die Anwendung voraus, dass die Interessenwahrnehmung außerhalb Europas erforderlich ist. Hierbei eintretende Unglücksfälle (Schadenfälle) sind bei der DEURAG abgesichert. Nach dem Reformmodell der ARB 2000, wo auf eine Reise nach Übersee von höchstens 6 Wochen Dauer abgestellt wird, kommt dies jedoch nicht in Betracht, wenn die Ursache vor Reiseantritt eingetreten war und auch 6 Absatz 1 ARB 2000 nicht anwendbar ist: Fall: Der Versicherungsnehmer unternimmt in den USA eine Bahnreise. Hierbei kommt es zu einem Unfall, durch den der Versicherungsnehmer verletzt wird. Zum Unfall kam es, weil technische Einrichtungen der Bahn versagt hatten. Ursache dafür war ein Produktions- oder Wartungsfehler, der zu einem Zeitpunkt eingetreten war, bevor der Versicherungsnehmer seine weltweite Reise eingetreten hatte. Bei der DEURAG besteht Versicherungsschutz, nicht hingegen bei den Rechtsschutzversicherern, welche auf die Regelung gemäß Reformmodell der ARB 2000 abstellen.

8 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Bei Ordnungswidrigkeiten auch im Nichtverkehrsbereich Deckung sogar bei Vorsatz Bei Ordnungswidrigkeiten besteht über den Verkehrsbereich hinaus und somit Deckungsschutz allgemein auch dann, wenn der Versicherungsnehmer wegen Vorsatzes verurteilt werden sollte (vgl. 2 j ARB). Diese Regelung ist schon deshalb vertretbar, weil nach der deutschen Rechtsordnung das Ordnungswidrigkeitenrecht dem entkriminalisierten Bereich von Unrechtshandlungen angehört. Das Reformmodell ARB 2000 sieht nunmehr ebenfalls die Vorsatzdeckung vor. Nach Marktbeobachtungen scheint die Tendenz zu bestehen, ebenso zu verfahren, jedoch gilt dies längst noch nicht für alle Rechtsschutzversicherer. Fundstelle: 2 j) ARB Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine Diese Leistungsart wurde zusätzlich in das Regelwerk der ARB eingeführt und ist vom normalen Deckungsbereich der Verträge über Firmen- und Vereins-RS, Landwirtschafts- und Verkehrs-RS sowie Kombinations-RS für Selbstständige umfasst. Fundstellen: - 24 Absatz 2 ARB Absatz 3 ARB Absatz 3 ARB Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten im Firmenbereich Diese Leistungsart wurde bei 24 ARB eingefügt und gilt somit auch im Vereinsbereich. Beim Kombinations- RS für Selbstständige ( 28 ARB) wurde die bisherige Beschränkung aufgehoben. Fundstellen: - 24 Absatz 2 ARB Absatz 3 ARB Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Hierbei handelt es sich um eine Zusatzleistung zu Verträgen nach ARB, für welche die DEURAG keinen Mehrbeitrag verlangt. Versicherungsschutz besteht ohne Beschränkung auf den privaten Bereich des Versicherungsnehmers. Der berufliche Bereich sogar die selbstständige berufliche Tätigkeit - ist mitgeschützt; auch insoweit mitversicherte Personen können den Opfer-RS in Anspruch nehmen. Der örtliche Geltungsbereich ist auf Deutschland beschränkt. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. Der Opfer-RS bildet eine wertvolle Hilfe in der Bewältigung des rechtlichen Konfliktpotentials, wie Wahrnehmung der Rechte als Zeuge (Zeugenbeistand) oder Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Täter. Rechtsschutz besteht auch beim nichtvermögensrechtlichen Täter-Opfer-Ausgleich sowie bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch oder Opferentschädigungsgesetz. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang damit, dass eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt wurde oder verletzt worden sein soll, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die typische Gefahrverwirklichung durch den Gebrauch eines Fahrzeuges (Teilnahme am Straßenverkehr zu Lande, zu Wasser und in der Luft) ist daher insoweit nicht versichert. Fundstelle: 2 m) ARB - (Ausschluss verkehrsrechtliche Vorschriften: 3 Absatz 2 j ARB) Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz im privaten Bereich In nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten besteht im privaten Bereich Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf dem Gebiet des Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts. Nicht unter Versicherungsschutz stehen auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen. Diese Leistungserweiterung gilt für Verträge nach ARB. Fundstelle: 2 g) bb) ARB Mediations-Rechtsschutz Ab Januar 2007 beinhalten alle Leistungsarten, die die außergerichtliche Interessenwahrnehmung versichern, auch die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation. Im Beratungs-Rechtsschutz werden die Kosten der Mediation statt einer Beratung übernommen. Die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung werden für bis zu 8 Sitzungsstunden a 180,00 EUR erstattet..

9 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Fundstelle: 2 k), 5 I c) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz werden ab dem für ein Beratungsgespräch oder eine darüber hinausgehende Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder Notars, die zur Erstellung einer rechtswirksamen Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht führt, Kosten bis zu 500 EUR erstattet. Auf die Anrechnung einer Selbstbeteiligung wird verzichtet. Fundstelle: 2 n 1.5 Mitversicherung weiterer Personen Lebenspartner In den ARB werden die eingetragenen Lebenspartner den ehelichen gleichgestellt, was schon wegen der Anpas-sung an die gesellschaftliche und rechtliche Entwicklung erforderlich war. Fundstelle: 2 k) ARB 15 Absatz 3 Satz 2 ARB 21 Absatz 11 a) ARB bis 28 ARB Das Reformmodell der ARB 2000 sieht für die Mitversicherung des sonstigen (nichtehelichen und nicht eingetragenen) Lebenspartners eine ausdrückliche Vereinbarung gemäß Versicherungsschein vor. Bei der DEURAG besteht diese Mitversicherung automatisch. Lediglich im Versicherungsantrag ist die Angabe des Lebenspartners informatorisch vorgesehen, um die Prüfung im Rechtsschutzfall zu vereinfachen. Fundstelle: 15 Absatz 2 ARB Absatz 11 a) bis 28 ARB Erweiterte Mitversicherung volljähriger Kinder Soweit die ARB die Mitversicherung unverheirateter, nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender volljähriger Kinder vorsehen, besteht diese Mitversicherung bis zur erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Berufstätigkeit. Im Gegensatz zum Reformmodell der ARB 2000 wurde von der DEURAG auf die zusätzliche Altersbegrenzung (z.b. Vollendung des 25. Lebensjahres) verzichtet. Die Eingehung einer sonstigen (nichtehelichen und nichteingetragenen) Lebenspartnerschaft lässt bei der DEURAG die Mitversicherung des volljährigen Kindes unberührt. Darüber hinaus besteht im Verkehrsbereich die entsprechende Mitversicherung auch als Eigentümer und Halter eigener Fahrzeuge und als Fahrer fremder Fahrzeuge, vgl. 21 Absatz 11 ARB sowie 26, 27 und 28 ARB. Hierauf bezogene Einschränkungen sind in unseren ARB nicht enthalten. Fundstellen: - 21 Absatz 11 b) ARB 2010 (nur Verkehrsbereich) - 21 Absatz 12 ARB 2010 (nur Fußgänger-Rechtsschutz) -) - 25 Absatz 2 ARB 2010 (Vertragsform ohne Verkehrsbereich - 26 Absatz 2 b) und c) ARB Absatz 2 c) und d) ARB Absatz 2 c) und d) ARB Ausnahmsweise Mitversicherung anderer Personen Im Einzelfall ist die DEURAG bereit, eine alleinstehende Person, die nicht zum Kreis der gemäß ARB mitversicherten Personen gehört, mitzuversichern. Aufgrund der Vielfalt unterschiedlicher Lebensverhältnisse hat die DEURAG von einer ARB-Klausel abgesehen. Richtungsweisend für eine Mitversicherungsvereinbarung kann gesagt werden, dass besondere soziale Aspekte und eine dauerhafte Haushaltsgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer vorliegen müssen. 1.6 Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung (SB) gilt je Rechtsschutzfall nach 4.1 ARB. Dies bedeutet, dass die Selbstbeteiligung nur einmal angerechnet wird, wenn - in einem Rechtsschutzfall für mehrere Leistungsarten Kostenschutz gewährt wird (z.b. Zivil-, Straf- und Öffentliches Recht)

10 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG von einem Rechtsschutzfall mehrere versicherte Personen betroffen sind oder - mehrere Rechtsschutzfälle zueinander in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen. Fundstellen: - 5 Absatz 3 c) ARB Ziffer 10.) Allgemeine Tarifbestimmungen Die DEURAG bietet Tarife mit und ohne SB an. Für alle Vertragsformen kann eine SB von 150 oder 250 vereinbart werden. Angeboten wird auch der Tarif SB-Vario. Die Selbstbeteiligung beträgt 300 und ermäßigt sich auf 150, wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der von der DEURAG empfohlenen Anwälte beauftragt wird. Auf Wunsch sind auch andere SB-Vereinbarungen möglich. Ausnahmen gelten nur für den Single-Tarif und den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige als Ergänzung zu Rechtsschutzverträgen nach 25, 26 ARB (nur Vereinbarung mit einer SB von 150 möglich). Berufs-Vertrags-Rechtsschutz (in allen Formen) als Ergänzung zu einem Vertrag nach 28 ARB beinhaltet immer eine Selbstbeteiligung von Streitschlichtung Anwaltlicher Stichentscheid bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten Bei der DEURAG sind Deckungsstreitigkeiten, die sich auf Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit beziehen, kein Thema. Die DEURAG wendet daher bei Rechtsschutzverträgen, denen die ARB 2000 ab Stand April 2003 zugrundeliegen, das anwaltliche Stichentscheidsverfahren an. Fundstelle: 18 ARB Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann Die DEURAG ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Beschwerdefähig ist jeder Verbraucher (Versicherungsnehmer), soweit der Rechtsschutzvertrag weder der gewerblichen noch einer selbstständigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung bzw. Vermittlung handelt. Eine vorhergehende Beschwerde bei der DEURAG muss erfolglos geblieben sein. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von sechs Wochen ab Zugang der Stellungnahme der DEURAG. In der Verbraucherinformation wird der Versicherungsnehmer unter Ziffer 19) über diese Möglichkeit der Streitschlichtung informiert. 1.8 weitere Hinweise Im Rahmen der ARB 2000 wurden weitere Verbesserungen eingeführt, die im allgemeinen auch von den Mitbewerbern übernommen wurden, von teilweisen Abweichungen abgesehen. Die nachstehende Darstellung soll vor allem die Übersicht über die auch von der DEURAG übernommenen Regelungen verbessern: Nachhaftung bei Berufsaufgabe oder Tod des VN Bei Beendigung eines Vertrags nach 24 ARB (Berufs- und Firmen-RS) oder 28 ARB (Kombinations-RS für Selbstständige) durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers besteht eine Nachhaftung von einem Jahr: Im Nachhaftungszeitraum eintretende Rechtsschutzfälle bleiben vom Versicherungsschutz des beendeten RS-Versicherungsvertrags umfasst. Klausel zu Objektwechsel erweitert ( 12 Absätze 3 und 4 ARB 2000) Beim Versicherungsschutz für die selbstgenutzte Wohneinheit (Miet- oder Eigentumswohnung bzw. Einfamilienhaus) stellt die bisherige Wohnungswechsel-Klausel für den Übergang des Versicherungsschutzes darauf ab, dass die neue Wohnung bezogen worden ist. Der konkrete Bezug kann aber aus streitträchtigen Gründen scheitern. Nach der Neuregelung genügt für den Versicherungsschutz der geplante Bezug. Bei Objekten, die der Versicherungsnehmer für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, gilt die vorgenannte Klausel entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn das neue Objekt einen höheren als den bisherigen Beitrag erfordert. Garagen-Klausel ( 29 ARB) verbessert Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kfz-Abstellplätze sind auch dann mitversichert, wenn diese Objekte nicht dem Wohnungsvermieter gehören. Keine Geschäftsgebühr bei Vertragsrücktritt

11 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Auch im Rahmen der neuen Rücktrittsklausel ( 9 B Absatz 3 ARB 2000) hat die DEURAG darauf verzichtet, bei Vertragsrücktritt eine Geschäftsgebühr zu berechnen. Weiterhin bestätigen wir folgende Regulierungspraxis: Übernahme der Reisekosten des Rechtsanwaltes bis zur Höhe der Vergütung eines Korrespondenzanwaltes Wird bei einem auswärtigen Zivilprozess (Entfernung mehr als 100 km Luftlinie) nur ein Rechtsanwalt beauftragt, der am Wohnort des Versicherungsnehmers ansässig ist, trägt die DEURAG auch dessen Kosten für terminliche Reisen zum zuständigen Gerichtsort bis zur Höhe der Vergütung eines Korrespondenzanwaltes (Regelung bei 5 Absatz 1 a ARB). Beispiel 1 (Regelfall): Der Versicherungsnehmer wohnt in Stuttgart und beauftragt dort einen Rechtsanwalt, der im nachfolgenden Zivilprozess als Korrespondenzanwalt tätig wird. Für den Zivilprozess ist Hannover zuständig, wo ebenfalls ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss. Aufgrund der Entfernung von mehr als 100 km Luftlinie trägt der Versicherer die Kosten des Korrespondenzanwaltes in Stuttgart sowie die Kosten des Rechtsanwaltes in Hannover. Beispiel 2 (Alternative): Wie Beispiel 1, jedoch mit dem Unterschied, dass der Stuttgarter Rechtsanwalt auch vor dem Gericht in Hannover tätig und daher kein weiterer Rechtsanwalt beauftragt wird. Die kostentechnische Handhabung erfolgt gemäß Beispiel 1. Die Reisekosten des Stuttgarter Rechtsanwaltes werden dabei bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Korrespondenzanwaltes übernommen.

12 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Verkehrs-Rechtsschutz 2.1 Pauschaler Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige Die DEURAG bietet die Möglichkeit zu einer Pauschalversicherung des gesamten privaten Fuhrparks gemäß 21 Absatz 11 ARB, die dort mit Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Familien und Lebenspartnerschaften) bezeichnet ist. Der Beitrag besteht in einer günstigen Pauschale und gilt pro Versicherungsnehmer. Darüber hinaus sind - ohne Beitragszuschlag - auch der eheliche, eingetragene oder sonstige Lebenspartner sowie deren Kinder mitversichert. Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie unverheiratet sind, nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft leben und keine Berufstätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt ausüben. Das Angebot ist nur für den Personenkreis bestimmt, der keine selbstständige Berufstätigkeit ausübt; dies gilt auch für den Lebenspartner. Eine Ausnahme besteht, soweit von dem Versicherungsnehmer und/oder seinem Lebenspartner aus der selbständigen Betätigung keine Umsätze von insgesamt mehr als im letzten Kalenderjahr erzielt wurden: vgl. 21 Absatz 11 a), c) und d) ARB.Es besteht aber kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Bei nachträglicher Aufnahme einer selbstständigen Berufstätigkeit bzw. Überschreitung der genannten Umsatzgröße wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Absatz 1- für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge und ohne die Beschränkung nach Absatz c) dieser Zusatzbestimmungen- um. Die Beitragsberechnung erfolgt pro Kfz. Die Pauschalversicherung wird Nichtselbstständigen auch in der Form angeboten, dass alle Fahrzeuge, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind, zu einem Pauschalbeitrag versichert sind, ohne dass eine Verpflichtung zur Nachmeldung besteht, wie dies sonst im Verkehrs-Rechtsschutz üblich ist. Als Halter oder Fahrer eigener Fahrzeuge besteht für Lebenspartner und Kinder bei dieser Form selbstverständlich kein Versicherungsschutz. Lebenspartner und Kinder genießen aber den Großen Fußgänger- Rechtsschutz (vgl. unten 2.6), der auch den Rechtsschutz für das Fahren fremder Fahrzeuge, die nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind, beinhaltet. Versicherungsschutz besteht seit dem für Fahrer fremder Fahrzeuge auch bei Streitigkeiten mit privaten Versicherern, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall besteht (V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen 1.2). 2.2 Kfz-Flottentarif für Selbstständige Dieser überaus günstige Beitragstarif ist bereits ab 2 Fahrzeugen anwendbar und gilt für Flotten mit bis zu 30 Fahrzeugen. Abgestuft nach der Menge der Fahrzeuge gelten die Beiträge je Fahrzeug. Mengen- und Bestandsrabatte sind bereits berücksichtigt. Von der Anwendung des Kfz-Flottentarifs sind Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge ausgeschlossen. Für Bus- und Fuhrunternehmen gelten Beschränkungen. Auf Ziffer 15. der Allgemeinen Tarifbestimmungen wird verwiesen. 2.3 Verbesserte Mengenrabattstaffel Neben eine Glättung der Tabellenwerte nach unten auf volle 100 wurde ein weiterer Rabattsatz zugunsten der Versicherungskunden eingeführt: ab 500 = 10 % ab = 15 % ab = 20 % ab = 25 % ab = 30 % 2.4 Fahrer-RS nur mit SB zu einem besonders günstigen Beitrag Der Fahrer-Rechtsschutz wird nur noch gegen Vereinbarung von Selbstbeteiligung von 150 angeboten, und zwar zu einem Jahresbruttobeitrag von 36 (Normaltarif) bzw. 32 (Tarif für den öffentlichen Dienst). 2.5 Sozialgerichts-Rechtsschutz Seit Oktober 2005 gehört der Sozialgerichts-Rechtsschutz in allen Formen des Verkehrs-Rechtsschutzes, 21, und im Fahrer-Rechtsschutz, 22, zum Umfang der versicherten Leistungsarten. Hiermit wurde eine praktisch relevante Versicherungslücke geschlossen. Nunmehr steht auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen Sozialversicherungsträger unter Deckungsschutz, wenn z.b. nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Versicherungsnehmer so schwer verletzt wurde, dass er seinem Beruf nicht mehr

13 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG nachgehen kann, die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente verweigert und gerichtlich geltend gemacht werden muss. Fundstellen: - 21 Absatz 4-22 Absatz Großer Fußgänger-Rechtsschutz Der Fußgänger-Rechtsschutz im isolierten Verkehrs-Rechtsschutz, 21 Abs. 7, wurde mit Wirkung ab Oktober 2005 wesentlich verbessert. Rechtsschutz besteht jetzt als Fußgänger, bei der Benutzung jedweder Fortbewegungsmittel sowie als Fahrer fremder Fahrzeuge. Zudem wurde der Personenkreis erweitert: Auch der Lebenspartner und die Kinder (minderjährige ebenso wie volljährige) genießen den Großen Fußgänger-Rechtsschutz. Für volljährige Kinder gelten die bekannten Voraussetzungen für die Mitversicherung. Der neue Fußgänger-Rechtsschutz gilt nicht für den Fahrer-Rechtsschutz. Im Rahmen des 22 wurde die alte Regelung beibehalten. Fundstelle: - 21 Absatz 7 3. Rechtsschutz für Privatkunden 3.1 Single-Tarif für Alleinlebende (auch mit Kindern) Bei Verträgen über Privat- und Berufs-Rechtsschutz gemäß 25 ARB und Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz gemäß 26 ARB kann der Ausschluss der Mitversicherung des Lebenspartners vereinbart werden. Das Angebot erfolgt nur mit Selbstbeteiligung von 150. Von einer speziellen Klausel in den ARB hat die DEURAG abgesehen. Die Regelung erfolgt im Versicherungsschein. Sie sieht eine befristete Rückwärtsdeckung vor, wenn der Wiedereinschluss nach späterer Aufnahme einer häuslichen Lebensgemeinschaft erfolgt. Die Ausschlussvereinbarung zu einem Vertrag nach 26 ARB hat folgenden Wortlaut: PRIVAT-, BERUFS- UND VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ für Alleinlebende - 26 ARB. Der Versicherungsschutz für den ehelichen, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner ist ausgeschlossen. Handelt es sich um eine Vereinbarung zu 25 ARB, lautet die Vertragsbezeichnung in der ersten Zeile PRIVAT- UND BERUFS-RECHTSSCHUTZ und wird (anstelle von 26 ARB) auf 25 ARB Bezug genommen. Die Kinder des Versicherungsnehmers sind im Rahmen der hierfür geltenden ARB-Bestimmungen mitversichert. Wegen der Möglichkeit einer späteren Änderung der Lebensverhältnisse beinhaltet die Vereinbarung folgenden Zusatzbaustein: Bei späterer Aufnahme einer häuslichen Lebensgemeinschaft muss der Einschluss des Versicherungsschutzes für den Lebenspartner zum hierfür gültigen Beitragstarif schriftlich beantragt werden. Für den Versicherungsschutz ist insoweit der Änderungsbeginn im neuen Versicherungsschein maßgebend. Die Wartezeit des vorliegenden Vertrags wird angerechnet. Liegt der Änderungsbeginn innerhalb von 6 Monaten seit Aufnahme der häuslichen Lebensgemeinschaft, besteht der Versicherungsschutz bereits ab Aufnahme der häuslichen Lebensgemeinschaft, jedoch nicht früher als ab Beginn des vorliegenden Vertrags und Ablauf einer insoweit geltenden Wartezeit. Bei Einschluss wird auf eine Wartezeit verzichtet, soweit die Wartezeit des bestehenden Vertrags abgelaufen ist. Darüber hinaus besteht eine Rückwärtsdeckung ab Aufnahme einer häuslichen Lebensgemeinschaft, wenn der Einschluss innerhalb des Zeitraumes von 6 Monaten vereinbart wird. Fällt jedoch der Beginn des Vertrags über die Single-Regelung bzw. der Ablauf der insoweit geltenden Wartezeit in den Zeitraum von 6 Monaten, ist der sich hieraus ergebende Zeitpunkt maßgebend (die Regelung bezweckt insbesondere die Vermeidung einer Missbrauchsgefahr). Der neue Beitrag wird ab Änderungsbeginn berechnet (Vorwärtsversicherung), die Rückwärtsdeckung bleibt beitragsfrei.

14 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG RechtAktiv 55 Bei Verträgen über Privat- und Berufs-Rechtsschutz gemäß 25 ARB und Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz gemäß 26 ARB wird seit Oktober 2005 eine spezielle Vertragsform für Senioren angeboten. Das Angebot gilt für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und maximal einer nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Kennzeichen des Senioren-Rechtsschutzes ist zunächst ein zielgruppengerecht ausgestalteter Arbeits-Rechtsschutz. Hier besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, aus einer betrieblichen Altersversorgung eines ehemaligen Arbeitnehmers bzw. für Ruhestandsbezüge und beihilferechtliche Ansprüche eines Ruhestandsbeamten und als Arbeitgeber von Hausund Pflegepersonal. Kern des Senioren-Rechtsschutz ist der erweiterte Beratungs-Rechtsschutz für die Erstellung des eigenen Testaments oder einer Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht. Gezahlt werden hier maximal 500 und zwar auch dann, wenn in dem Rechtsschutzvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Abgerundet wird das Angebot durch einen Betreuungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Betroffener eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens sowie einen Vereins-Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beitragszahlung oder Kündigung der Mitgliedschaft in (ausgewählten) Vereinen. Fundstellen: - 25, 26 ARB - Klausel 2.7 in Abschnitt V. der ARB (Anhang) 3.3 Alle selbstgenutzten Wohneinheiten in Deutschland zu einem Pauschalbeitrag Im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sind alle vom Versicherungsnehmer oder einer im Privatbereich mitversicherten Person ausschließlich selbstgenutzten (eigenen oder gemieteten) Wohneinheiten in Deutschland zu einem Pauschalbeitrag versichert. Fundstelle: Ziffern 5.) und 16 i) Allgemeine Tarifbestimmungen 3.4 Deckungsschutz bei personenbezogenen Versicherungsverträgen von Selbstständigen Im Privat-Rechtsschutz gemäß den 25 und 26 ARB, umfasst die Leistungsart Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht gemäß 2 d) ARB generell Streitigkeiten aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, die der Versicherungsnehmer als natürliche Person im Rahmen seiner Daseinsvorsorge abgeschlossen hat. Auf die Prüfung eines selbst nur teilweisen Zusammenhanges mit der selbstständigen Tätigkeit verzichtet die DEURAG. Fundstelle: Ziffer 16.) e) Allgemeine Tarifbestimmungen 3.5 Einschluss von Freizeitbooten Bei Verträgen nach, 25, 26, 27 und 28 ARB sind motorisierte Wasserfahrzeuge zur Selbstnutzung durch den Versicherungsnehmer im privaten Bereich vom Versicherungsschutz umfasst. Der Einschluss gilt unabhängig von der Leistungsstärke des Motors sowie unabhängig von einer bestehenden Zulassungspflicht. Nach der Risikobeschreibung sind z.b. Handel, Vermietung sowie Verleih nicht mitversichert. Fundstelle: Ziffer 16.) c) Allgemeine Tarifbestimmungen 3.6 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) Seit Oktober 2005 bietet die DEURAG die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) an. Sie ist Bestandteil folgender Vertragsformen, ohne dass dies besonders beantragt werden muss: Verkehrs-RS für Nichtselbstständige, sowohl für Familien als auch für alle Fahrzeuge des VN Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige bzw. Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz für Nichtselbstständige, auch für Produktvariationen ohne Arbeitsrechtsschutz und für Singles Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbstgenutzte Wohnung Für den Senioren-Rechtsschutz gilt die BBA nicht.

15 Informationen zur Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG Leistungsvoraussetzungen sind eine mindestens zwei Jahre ununterbrochene Beschäftigung zu einem Entgelt über dem einer geringfügigen Beschäftigung. Die Leistungsdauer beträgt ein Jahr. Eine Leistung erfolgt nicht, wenn Arbeitslosigkeit bei Vertragsbeginn vorliegt oder innerhalb von sechs Monaten danach eintritt, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 58. Lebensjahr vollendet war, oder wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit der fällige Beitrag nicht bezahlt war. Fundstelle: Klausel 2.6 in Abschnitt V. der ARB (Anhang) 3.7 Ausschluss von Arbeits-Rechtsschutz Bei Verträgen über Privat- und Berufs-Rechtsschutz gemäß 25 ARB und Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz gemäß 26 ARB kann von Personen, die nicht mehr berufstätig sind, der Ausschluss der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b ARB) beantragt werden. Von einer speziellen Klauselregelung in den ARB hat die DEURAG abgesehen. Die Vereinbarung erfolgt im Versicherungsschein. Die Beiträge sind besonders attraktiv, weil sie gegenüber den bereits günstigen Tarifen für die Komplettversionen nochmals reduziert sind. Vom Ausschluss unberührt bleiben Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung eines ehemaligen Arbeitnehmers sowie Ruhestandsbezüge und beihilferechtliche Ansprüche eines Ruhestandsbeamten. Bei Wiedereinschluss von Arbeits-Rechtsschutz wird auf eine Wartezeit verzichtet, soweit die Wartezeit des bestehenden Vertrags abgelaufen ist. Die Ausschlussvereinbarung zu einem Vertrag nach 26 ARB im Versicherungsschein hat folgenden Wortlaut: PRIVAT- UND VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ - 26 ARB OHNE ARBEITS-RECHTSSCHUTZ Der Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b ARB) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche ist vom Versicherungsschutz nach 26 Absatz 3 ARB sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bezüglich einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bleibt jedoch bestehen. Die übrigen Bestimmungen von 26 ARB gelten unverändert. Handelt es sich um eine Vereinbarung zu 25 ARB, lautet die Vertragsbezeichnung in der ersten Zeile PRIVAT- RECHTSSCHUTZ und wird (anstelle von 26 ARB) auf 25 ARB sowie auf 25 Absatz 3 ARB Bezug genommen. Ansonsten liegt eine wörtliche Übereinstimmung vor. Nach der DEURAG-Regelung behält somit der ehemalige Arbeitnehmer den Versicherungsschutz bezüglich der betrieblichen Altersversorgung. Die Regelung für Ruhestandsbeamte bezweckt die Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber einem ehemaligen Arbeitnehmer (Rentner). Für Streitigkeiten über Ansprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers (Rentners) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungsrente, Krankenkassenleistungen) ist das Sozialgericht zuständig und somit die Leistungsart Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß 2 f) ARB maßgeblich. Dies kommt für den Beamten auch als Ruhestandsbeamter nicht in Betracht, weil für ihn nicht das Sozialgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist bzw. zuständig bleibt. Das Angebot wendet sich insbesondere an Rentner, Pensionäre (Ruhestandsbeamte) und Vorruheständler. Aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse wurde auf eine zusätzliche Altersuntergrenze verzichtet. Hierbei kann andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass ausnahmsweise wieder der Bedarf nach Einschluss des Arbeits-Rechtsschutzes besteht. Daher enthält jede Ausschlussvereinbarung im Versicherungsschein folgenden Zusatzbaustein: Der Wiedereinschluss von Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b ARB) kann jederzeit zum gültigen Beitragstarif schriftlich beantragt werden. Für den Versicherungsschutz ist insoweit der Änderungsbeginn im neuen Versicherungsschein maßgebend. Die Wartezeit des vorliegenden Vertrags wird angerechnet. Sind Streitursachen bereits vor dem Änderungsbeginn eingetreten, besteht insoweit jedoch kein Versicherungsschutz. Daher ist der rechtzeitige Wiedereinschluss wichtig! 4. Rechtsschutz für Gewerbekunden 4.1 Privat- und Berufs-Rechtsschutz gemäß 25 ARB und Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz gemäß 26 ARB Der Privat- und Berufs-Rechtschutz gemäß 25 ARB und der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gemäß 26 ARB können im Neugeschäft ab dem erstmals, unabhängig von einer Umsatzgrenze, auch von Selbstständigen abgeschlossen werden. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung

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