Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Finanzierungsfonds Flughafen BER. (Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz SV BER-G) Vom...
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- Silvia Heintze
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1 Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Finanzierungsfonds Flughafen BER (Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz SV BER-G) Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Errichtung Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Landes gemäß 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung. 2 Zweck des Sondervermögens (1) Aus dem Sondervermögen werden Kapitalzuführungen des Landes Brandenburg an die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB), soweit nicht im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Haushaltsplan 2015/2016 enthalten, zur Finanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) bereitgestellt und ausgereicht. (2) Das Sondervermögen soll Kapitalzuführungen an die FBB in Form von Darlehen leisten. Kapitalzuführungen in Form von Einzahlungen in das Eigenkapital der FBB oder die Umwandlung von Darlehen des Sondervermögens in Eigenkapital der FBB sind nur nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags zulässig. (3) Im Sondervermögen wird der gesamte Schuldendienst abgewickelt. 3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam. (2) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.
2 2 4 Verwaltung (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Landesbehörde oder eines Dritten bedienen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land. (2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in jährlichen Wirtschaftsplänen veranschlagt. Für die Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 werden die Wirtschaftspläne als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2017 ist der Wirtschaftsplan dem Einzelplan 20 des Landeshaushalts als Anlage beizufügen. Die Wirtschaftspläne sind in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Nicht verausgabte Mittel des laufenden Wirtschaftsjahres können einer Rücklage des Sondervermögens zugeführt werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Im Übrigen ist 113 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. 5 Finanzierung (1) Das Sondervermögen ist befugt, zur Finanzierung seiner Zwecke bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2019 in seinem Namen Kredite bis zur Höhe der im Wirtschaftsplan genannten Summe aufzunehmen. (2) Soweit im laufenden Wirtschaftsjahr die Kreditermächtigung nicht ausgeschöpft wird, steht diese in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich zur Verfügung, längstens jedoch bis In 2019 nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen erlöschen am Jahresende. (3) Zins- und Tilgungsleistungen der FBB auf Kapitalzuführungen in Form von Darlehen aus dem Sondervermögen fließen dem Sondervermögen zu und sind von diesem für seinen Schuldendienst zu verwenden. (4) Für den anderweitig nicht gedeckten Schuldendienst erhält das Sondervermögen bedarfsgerechte Zuführungen aus dem Landeshaushalt. Soweit der Landeshaushalt dabei in Vorleistung für Schuldendienstzahlungen der FBB tritt, können Zins- und Tilgungsleistungen nach Absatz 3 auch an den Landeshaushalt abgeführt werden. 6 Auflösung Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner Aufgaben gemäß 2 aufzulösen. Das restliche Vermögen und die Verbindlichkeiten des Sondervermögens verbleiben beim Land. Die Einzelheiten zur Auflösung und Abwicklung des Sondervermögens bestimmt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.
3 3 7 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Potsdam, den [Datum der Ausfertigung] Der Präsident des Landtages/Die Präsidentin des Landtages Brandenburg [ ]
4 Übersicht über den Wirtschaftsplan des Sondervermögens Finanzierungsfonds Flughafen BER Anlage Das Ministerium der Finanzen wird gem. 5 Abs. 1 SV BER-G ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens im Wirtschaftsjahr 2015 Kredite bis zur Höhe von Euro und im Wirtschaftsjahr 2016 Kredite bis zur Höhe von Euro aufzunehmen. Titel Ist Ansatz Ansatz Ansatz EUR EUR EUR EUR Einnahmen 161 Zinseinnahmen von der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH 181 Darlehensrückflüsse von der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH 222 Zuführungen des Landes (Schuldendiensthilfe) Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt Entnahme aus der Rücklage des Sondervermögens Zusammen Ausgaben 575 Zinsausgaben für Schuldenaufnahmen 595 Tilgungsausgaben für Schuldenaufnahmen 612 Abführungen an das Land 831 Zuweisungen an die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH 861 Darlehen an die Flughafen Berlin- Brandenburg GmbH 919 Zuführung zu der Rücklage des Sondervermögens Zusammen Verpflichtungsermächtigungen 861 Darlehen an die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH davon fällig: 2016 bis zu bis zu bis zu 2019 ff. bis zu zur Verpflichtungsermächtigung: Belastungen nach Jahren: Belastung der Wirtschaftsjahre Durch die bis 2013 in An-spruch gen. VE Durch die 2014 ausgebrachte VE Durch die 2015 ausgebrachte VE Durch die 2016 ausgebrachte VE Gesamtbelastung ff. Summen Die Ausgaben der Titel 575 und 595 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel 831 und 861 sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben dürfen bei Titel 575 und 595 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 161, 181 und 222 geleistet werden. Mehrausgaben dürfen bei den Titeln 575, 595, 612, 831,861 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 359 geleistet werden.
5 Begründung A. Allgemeiner Teil Das Land Brandenburg ist gemeinsam mit dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter an der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) beteiligt. Die Geschäftsanteile der beiden Länder betragen je 37 Prozent und der Geschäftsanteil des Bundes 26 Prozent. Die Gesellschaft betreibt neben den Bestandsflughäfen Tegel und Schönefeld den Bau des Flughafens Berlin Brandenburg (BER). Dem BER kommt eine herausragende Bedeutung für die regionale Luftverkehrsinfrastruktur zu, da er nach seiner Inbetriebnahme der einzige Verkehrsflughafen der deutschen Hauptstadtregion sein wird. Er stellt das größte Infrastrukturprojekt Ostdeutschlands dar mit Ausstrahlung auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt sowohl während der Bauphase als auch nach der Inbetriebnahme. Die FBB weist in ihrer Businessplanung für die bauliche Fertigstellung und Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) sowie notwendiger Maßnahmen der Anpassung der Abfertigungskapazitäten für die Zeit bis einschließlich 2019 einen weiteren Finanzierungsbedarf aus. Zur Deckung dieses Finanzierungsbedarfs ist die FBB auf weitere Kapitalzuführungen der drei Gesellschafter, des Landes Brandenburg, des Landes Berlin und der Bundesrepublik Deutschland, angewiesen. Zur Deckung des Finanzierungsbedarfs sollen bedarfsgerecht weitere Kapitalzuführungen an die FBB geleistet werden; dies entspricht einem Betrag in Höhe von Mio. Euro. Die Gesellschafter leisten die Kapitalzuführungen nach ihren Geschäftsanteilen. Der auf das Land Brandenburg nach seinem Geschäftsanteil von 37 Prozent entfallende Anteil in Höhe von 409,59 Mio. Euro soll als rückzahlbares Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden, so dass es dadurch langfristig nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Landeshaushalts kommt. Hierzu bedarf es eines Finanzierungsinstruments, das jahresübergreifend für einen längeren Zeitraum eine transparente und an die wirtschaftliche Entwicklung der FBB und des Flughafens BER flexibel angepasste Ausreichung der Mittel und Abwicklung des Schuldendienstes erlaubt. Hierzu ist die Errichtung eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens gemäß 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung erforderlich.
6 B. Besonderer Teil 2 Zu 1 Errichtung Die Vorschrift regelt die Errichtung des Sondervermögens Flughafen BER als ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Landes. Grundlage für die Errichtung des Sondervermögens bildet 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) und Kreditgebern, wird damit das Land Brandenburg als Sondervermögen tätig. Zu 2 Zweck des Sondervermögens Die Vorschrift bestimmt den Zweck des Sondervermögens. Dieser besteht in der Bereitstellung und Ausreichung von Kapitalzuführungen des Landes Brandenburg, soweit nicht im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Haushaltsplan 2015/2016 enthalten, an die FBB zur Finanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg (BER). Die Finanzierungsanteile sollen als Gesellschafterdarlehen an die FBB ausgereicht werden. Flankierend hierzu gestattet die Vorschrift Kapitalzuführungen in Form von Einzahlungen in das Eigenkapital der FBB sowie eine spätere Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital der FBB, um beispielsweise flexibel auf geänderte wirtschaftliche Erfordernisse reagieren zu können. Die Eigenkapitalausreichung oder Umwandlung ist nur mit einer Einwilligung des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschusses des Landtages möglich, um die Beteiligung des Haushaltsgesetzgebers an dem damit verbundenen Verzicht auf Zinsund Tilgungsleistungen der FBB sicherzustellen. Ferner dient das Sondervermögen der Vereinnahmung des von der FBB zu leistenden Schuldendienstes sowie dessen Abwicklung gegenüber den Kapitalgebern. Zu 3 Stellung im Rechtsverkehr Die Vorschrift regelt entsprechend der Praxis bei anderen Sondervermögen die Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr. Trotz der Separierung des Sondervermögens vom übrigen Vermögen des Landes unterstreicht die Vorschrift die unmittelbare Haftung des Landes für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Zu 4 Verwaltung Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Zugleich wird ihm die Option eröffnet, sich für die Verwaltung auch einer anderen Landesbehörde oder eines Dritten zu bedienen. Zur zeitlichen Entkoppelung des Gesetzgebungsverfahrens zur Errichtung des Sondervermögens von der Verabschiedung des bereits in der parlamentarischen Beratung befindlichen Haushaltsgesetzes 2015/2016 wird der Wirtschaftsplan des Sondervermögens für die Jahre 2015 und 2016 diesem Gesetz abweichend von 26 Absatz 2 LHO als Anlage beigefügt. Ab dem Haushaltsjahr 2017 werden die Wirtschaftspläne dann wie für Sondervermögen üblich dem fachlich zugehörigen
7 3 Einzelplan als Anlage beigefügt, was in diesem Fall der Einzelplan 20 Allgemeine Finanzverwaltung ist. Die Regelung, dass nicht verausgabte Mittel des laufenden Wirtschaftsjahres einer Rücklage zugeführt werden, unterstützt die sparsame und an dem konkreten Liquiditätsbedarf orientierte Ausreichung der Finanzierungsanteile an die Flughafengesellschaft. Die Bezugnahme auf 113 Absatz 1 LHO unterwirft das Sondervermögen im Übrigen allen relevanten Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Dies gilt insbesondere auch für die in 88ff. LHO verankerten Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes. Zu 5 Finanzierung Die Vorschrift ermächtigt das Sondervermögen dem Grunde nach, Kredite für die Finanzierung seiner gesetzlichen Zwecke aufzunehmen. Für die Ermächtigung der Höhe nach wird auf den jeweiligen Wirtschaftsplan verwiesen. Die Fortgeltung einer nicht ausgeschöpften Kreditermächtigung dient ebenso wie die Übertragbarkeit von nicht verausgabten Mitteln der sparsamen und an die konkreten Liquiditätserfordernisse der FBB angepassten Wirtschaftsführung. Die Begrenzung der Kreditermächtigung bis zum Jahresende 2019 gewährleistet auch für das Sondervermögen die Einhaltung der Schuldenbremse gem. Artikel 109 Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 143d GG. Ferner legt die Vorschrift fest, dass Zins- und Tilgungsleistungen der FBB auf die als Gesellschafterdarlehen ausgereichten Kapitalzuführungen für den Schuldendienst des Sondervermögens zu verwenden sind. Damit wird der grundlegende Zweck des Sondervermögens als ein in sich geschlossenes Instrument zur Darlehensfinanzierung der FBB abseits des Landeshaushalts verwirklicht. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Möglichkeiten der FBB zur Leistung ihres Schuldendienstes gegenüber dem Sondervermögen und dessen eigene Schuldendienstverpflichtungen aufgrund der aufgenommenen Kredite zeitlich und gegebenenfalls auch der Höhe nach auseinanderfallen. Daher wird das Land verpflichtet, bedarfsgerechte Zuführungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen zu leisten und insoweit für die FBB in Vorleistung zu gehen. Infolgedessen können zum Ausgleich nachfolgende Schuldendienstleistungen der FBB auch an den Landeshaushalt abgeführt werden. Zu 6 Auflösung Die Vorschrift schreibt die Auflösung des Sondervermögens vor, nachdem seine Aufgaben gemäß 2 erfüllt sind. Da dafür der Zeitpunkt und die Umstände heute nicht zuverlässig bestimmbar sind, bleiben die Einzelheiten einer durch das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten. Entsprechend der Haftung des Landes und der von ihm gegebenenfalls bereit zu stellenden Vorleistungen gehen bei der Auflösung des Sondervermögens sowohl ein verbleibendes Vermögen als auch noch bestehende Verbindlichkeiten auf das Land über. Zu 7 Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und damit den Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens.
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