Aktuelles zum Steuerabkommen vom und zum DBA Deutschland-Schweiz
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- Adrian Schmitz
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1 Aktuelles zum Steuerabkommen vom und zum DBA Deutschland-Schweiz Heiko Kubaile, Steuerberater (dt. Rechts), MBA (Int. Taxation), Leiter German Tax & Legal Center 1. Steuerabkommen Deutschland Schweiz 1.1. Aktuelle Entwicklungen: Änderungsprotokoll und Vorabausdruck der Wegleitung Am 21. September 2011 haben die Schweiz und Deutschland ein Steuerabkommen unterzeichnet. Gemäss diesem sollen unversteuerte Vermögenswerte der Vergangenheit regularisiert werden und zukünftige Kapitalerträge einer jährlichen Abgeltungsteuer unterliegen. Auf Druck der Europäischen Union und seitens der deutschen Opposition wurden am 5. April 2012 Änderungen vorgenommen. Hiernach sollen insbesondere folgende Änderungen umgesetzt werden: 1. Der Steuersatz für die Regularisierung der Vergangenheit (anonyme Einmalabgabe) beträgt neu 21% bis 41% (statt bisher 19% bis 34%). Hierzu wurde auch die Berechnungsformel geändert: Beträgt die Steuerbelastung 34% oder mehr und beträgt das relevante Kapital einee Million Euro oder mehr, so wird die insgesamt anwendbare Steuerbelastung pro Million Euro relevantes Kapital um je einen Prozentpunkt erhöht, bis maximal 41 Prozent. 2. Die Regularisierung der Vergangenheit knüpft neu an folgende Voraussetzungen an: a. Bestehende Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle am (statt bisher bis ) und b. die betroffene Person war am in Deutschland ansässig und unterhielt zu diesem Zeitpunkt eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle. 3. Die Höhe der Abgeltungsteuer auf zukünftige Kapitaleinkünfte (ab 2013) bleibt unverändert bei %. 4. Zinszahlungen, die vom Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz erfasst sind, werden neu ausgeklammert. Es greift hier eine 35%- ige Zahlstellensteuer. Nach dem ergänzenden gemeinsamen Memorandum zwischen der Schweiz und Deutschland soll damit die Steuerpflicht erfüllt sein (abgeltende Wirkung). 5. Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, sollen nunmehr beschrieben werden. 6. Neu werden auch zukünftige Erbschaften (ab ) erfasst a. entweder durch eine pauschale, aber anonym abgeführte Steuer in Höhe von 50% des Depotvermögens oder alternativ b. mittels einer Meldung an die deutschen Finanzbehörden (letztlich wird die Erbschaft nach den individuellen Kriterien besteuert). 7. Erhöhung der Anzahl möglicher Auskunftsersuche auf maximal Gesuche innerhalb von zwei Jahren (statt bisher 999 Gesuche)
2 Trotz diesen Änderungen ist die erfolgreiche Ratifikation im Gesetzgebungsverfahren weiterhin unsicher. Die deutsche Opposition hat Ihre Vorbehalte offen adressiert. Gleichwohl will die deutsche Regierung das Steuerabkommen in der geänderten Fassung in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Die weiteren Entwicklungen auch in der Schweiz bleiben abzuwarten Ob angesichts der Diskussionen das Abkommen noch wie geplant zum in Kraft treten kann ist derzeit unklar. Nicht zuletzt, da das Steuerabkommen selbst als bislang beispielloser Vorgang naturgemäss auch noch eine Reihe von offenen Fragen, die der näheren Ausgestaltung in einer sog. Wegleitung bedürfen, kennt. Parallel zu den politischen Abstimmungen hatte daher die Eidgenössische Steuerverwaltung bereits im Herbst 2011 zwei Arbeitsgruppen gebildet, welche eine umfangreiche Wegleitung zu den beiden Bereichen - Regularisierung der Vergangenheit und Abgeltung zukünftiger Kapitalerträge (inkl. Veräusserungsgewinne) verfassen. Damit wichtige IT-Arbeiten zeitnah in die Wege geleitet werden können, hat die Schweizerische Bankiervereinigung am 19. März 2012 eine Vorabinformation zur Wegleitung von 40 Seiten veröffentlicht. Anbei die wichtigsten Inhalte: 1) Wie erwartet orientieren sich die Regelungen an den Bestimmungen zur deutschen Abgeltungsteuer. 2) Ferner wurde geregelt, dass die Abgeltungsteuer nicht unmittelbar mit jeder Transaktion bzw. täglich zu berechnenn ist, sondern quartalsweise. 3) Der Wechsel von der anonymen Abgeltungsteuer zur freiwilligen Meldung soll auch unterjährig möglich sein. Der Wechsel von der freiwilligen Meldung zur anonymen Abgeltungsteuer wird dagegen nicht explizit genannt. Die Wegleitung selbst ist noch nicht publiziert. Diese muss auskunftsgemäss erst noch zwischen den beiden Staaten abgestimmt werden Grundzüge des Abkommens Das Abkommen enthält, vereinfacht gesprochen, zwei Elemente: Einerseits die Regularisierung der Vergangenheit durch die pauschale Besteuerung bislang unversteuerter Vermögen deutscher Steuerpflichtiger auf Schweizer Konten bzw. Depots (vgl ) und andererseits die zukünftige Besteuerung der laufenden Kapitaleinkünfte durch einen Steuerabzug mit abgeltender Wirkung (vgl ) Regularisierung der Vergangenheit Unverzichtbar für die Beilegung des jahrelang schwelenden Steuerstreits zwischen den beiden Nachbarstaaten erscheint die endgültige Regelung und Abgeltung vergangener Steuersachverhalte. Von einer solchen werden natürliche Personen mit Ansässigkeit in Deutschland (sog. betroffenee Personen ) dann erfasst, wenn sie die in der folgenden Abbildung aufgezeigten Merkmale kumulativ erfüllen.
3 Die betroffene Person muss am in Deutschland ansässig gewesen sein und sowohl an diesem Datum als auch am (Annahme: Inkrafttreten des Abkommens per ) eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle (Territorialprinzip) unterhalten. Wichtig ist, dass es für die Ansässigkeit ausschliesslich auf das Datum zum ankommt, ein späterer Wegzug aus Deutschland lässt bei Aufrechterhaltung der Kundenbeziehung zur Zahlstelle die Betroffenheit von der Regularisierungg weiterhin bestehen. Im Fokus ist dabei der wirtschaftlich Berechtigte, sodass auch bestimmte Sitzgesellschaften (z.b. besondere Stiftungen, Trusts) aber auch Lebensversicherungs- diese mäntel vom Steuerabkommen erfasst würden, wenn der wirtschaftlich Berechtigte Voraussetzungen erfüllt. Bei der geplanten Regularisierung der Vergangenheit hat die betroffene Person insgesamt drei Möglichkeiten: Im Rahmen des Steuerabkommens: (1) Anonyme Einmalabgabe nach den Bestimmungen des Steuerabkommens oder (2) freiwillige Meldung der jährlichen Vermögensdaten zwischen und durch die Schweizer Zahlstelle an die deutsche Finanzverwaltung. Und unabhängig vom Steuerabkommen: (3) Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Durch die anonyme Einmalabgabe, die weiterhin ab (bei Inkrafttreten zum ) erhoben werden soll, erlöschen die deutschen Steueransprüche für die Vergangenheit in Bezug auf die Einkommen-, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie im Hinblick auf die Umsatz- und Gewerbesteuer. Achtung: Die Körperschaftsteuer- durch die ansprüche nehmen nicht an der Regularisierung teil, insoweit kann auch Einmalabgabe keine Abgeltung und keine Straffreiheit erlangt werden. Es empfiehlt sich, für jeden Einzelfall zu prüfen, ob etwa beispielsweise die anonyme Einmalabgabe oder die Steuernachzahlung im Rahmen der Selbstanzeigee günstiger ist. Hierbei können sich erhebliche Differenzen in der finanziellen Belastung ergeben. Eine genaue Abwägung der einzelnen Möglichkeiten ist jedoch auch deshalb unbedingt anzuraten, da der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung sowohl zu den Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige als auch zum Strafmass bei Steuerhinterziehung erheblichh verschärft hat und auch das Steuerabkommen nicht alle Fälle bzw. Steuerarten erfasst.
4 Auf Antrag wird die Schweizer Zahlstelle statt der Einmalabgabe eine sog. freiwillige Meldung mit den Vermögensendwerten der letzten zehn Jahre an das deutsche Finanzamt vornehmen. Im Falle von bislang unversteuertem Vermögen soll diese Meldung dann als Selbstanzeige gem. 371 AO angesehen werden. Diese Meldung ist aber auch bei bereits versteuerten Vermögenswerten ebenfalls notwendig, um eine Mehrfachbesteuerung zu vermeiden freiwillig kann sie in diesen Fällen dann aber kaum mehr bezeichnet werden Zukünftige Besteuerung Ab 2013 soll als zweiter Baustein zudem eine abgeltende Besteuerung der Kapitalerträge, die über Schweizer Zahlstellen vereinnahmt werden, erfolgen. Diese Besteuerung ist an die innerstaatliche deutsche Abgeltungsteuer angelehnt und entspricht dieser mit 26,375 % im Steuersatz. Auf Antrag kann auch die Kirchensteuer mit einbehalten werden. Erfasst sind hiervon jedoch nur solche natürliche Personen, die zum jeweils aktuellen Zeitpunkt in Deutschland steuerlich ansässig sind. Hierbei gilt wieder das eingangs geschilderte Konzept des wirtschaftlich Berechtigten. Zinszahlungen, die unter die Regelungen des fallen, sind neu aus dem Steuerabkommen ausgenommen. In diesem Fall greift auch weiterhin die 35%ige Zinssteuer, die aber insofern abgeltende Wirkung haben soll. Neu würden durch das Änderungsprotokoll auch zukünftige Erbschaften ab dem erfasst. Diese würden einer anonymen Besteuerung von 50% unterliegen oder könnten alternativ der deutschen Finanzbehörde gemeldet werden, um dann dem persönlichen Steuersatz zu unterliegen. 2. Aktuelles zum DBA Deutschland-Schweiz: Revisionsprotokoll in Kraft getreten Auch im Fundament der deutsch-schweizerischen Steuerbeziehungen, dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahre 1971, haben sich Ende 2011 bedeutsame Änderungen ergeben: Das jüngste Revisionsprotokoll vom ist durch den Austausch der Ratifikationsurkunden am in Kraft getreten. Seitdem existiert für sämtliche bereits anhängigen und zukünftigen Verständigungsverfahren eine neue Schiedsklausel (Art. 26 Abs. 5-7 DBA), durch die eine mögliche Mehrfachbesteuerung zwingend vermieden werden soll. Seit dem sind zudem die geänderten Regelungen zum Nullsatz bei Dividenden (Art. 10 Abs. 3 DBA) und das erweiterte Diskriminierungsverbot (Art. 25 Abs. 3 DBA) anwendbar. In der Praxis äusserst wichtig ist jedoch die komplette Neugestaltung des Art. 27 DBA zum Informationsaustausch, die zudem bereits rückwirkend ab dem anzuwenden ist Neuregelungen zum Informationsaustausch Im Zuge dieser Neugestaltungg der Amtshilfebestimmungen wurden die Auskunftsrechte, die bislang im DBA D-CH eher restriktiv geregelt waren (Betrugsdelikte), an den OECD- grosse Standard von 2005 angepasst. Möglich ist jetzt auch und vor allem die sog. Amtshilfe, die nunmehr eine Erteilung von Auskünften zur Durchführung des Abkommens sowie zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaatess in Bezug auf Steuern jeglicher Art und Bezeichnung ermöglicht.
5 2.2. Neue Verständigungsvereinbarung Am hat das BMF mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine Verständigungsvereinbarung getroffen, die weitere Einzelheiten für Amtshilfeersuchen festlegt und hierfür die genannten Bestimmungen des Protokolls zum Abkommen ergänzt (BMF-Schreiben vom ). Wichtig für die Praxis ist hierbei die Möglichkeit der Vertragsstaaten, die vorausgesetzte Identifikation der steuerpflichtigen Person im Auskunftsersuchen auch durch andere Angaben als Name und Anschrift zu vollziehen. Die anfragende Behörde muss den Namen und die Anschrift der steuerpflichtigen Person also nicht zwingend kennen. Unzulässig sind und bleiben jedoch sog. fishing expeditions, also Auskunftsersuchen auf Geratewohl, ohne hinreichende Identifizierungsmerkmale des Steuerpflichtigen zu kennen. Solche Anfragen können zumindest derzeit auch zukünftig zurückgewiesen werden. Die Verständigungsvereinbarung verlangt nämlich auch weiterhin die Angabe von Informationen, die eine Identifikation der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Die Vereinbarung gilt ebenfalls ab Inkrafttreten des Revisionsprotokolls für Auskunftsersuchen. Beachte: Im Verhältnis Deutschland Schweiz werden somit bereits heutee alle relevanten Informationen zur Durchführung des jeweils innerstaatlichen Rechts rückwirkend seit bei Erfüllung der Voraussetzungen weitergeleitet. Das Schweizer Bankkundengeheimnis schützt somit in diesen Fällen nicht mehr. Steuerberater Heiko Kubaile, Leiter German Tax und Legal Center, KPMG AG/Zürich, ,
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