Die Umsetzung dieser Ausbildungsverpflichtung wird im vorliegenden Dokument beschrieben.
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- Arnim Junge
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1 Gesundheits- und Fürsorgedirektion Spitalamt, Dienststelle Berufsbildung Steuerung und Finanzierung der praktischen Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen Umsetzungskonzept für den stationären Langzeitbereich 1 Die Ausbildungsverpflichtung Die bernischen Betriebe des Gesundheitswesens werden ab verpflichtet, praktische Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen zu leisten. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion legt das Ausmass dieser durch Verfügung fest. Die Aufwendungen der Betriebe für die praktische Ausbildung werden durch den Kanton vergütet. Zur praktischen Ausbildungstätigkeit verpflichtet werden alle bernischen Betriebe des Gesundheitswesens, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, die in ihrer Leistungserbringung Mitarbeitende in den vom Regierungsrat bezeichneten, in Anhang 1 im einzelnen aufgeführten nicht-universitären Gesundheitsberufen einsetzen. Es sind dies: Die Spitäler und Kliniken (Akut-, Rehabilitations- und Psychiatriekliniken), Die Alters- und Pflegeheime, Die Organisationen der Hilfe und Pflege Zuhause, Medizinische Labors, Radiologische Institute, Therapeutische Praxen. Die wird pro Trägerschaft verfügt. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Betriebe unter dieser Trägerschaft zusammengefasst sind. Trägerschaften, die Betriebe in verschiedenen Versorgungsbereichen betreiben, erhalten pro Versorgungsbereich eine Verfügung (wiederum für alle in diesem Versorgungsbereich geführten Betriebe). Die Umsetzung dieser Ausbildungsverpflichtung wird im vorliegenden Dokument beschrieben. 2 Die der Aus- und Weiterbildungen durch die GEF Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildungen aufgrund der Versorgungslage gewichten. Die Versorgungsplanung hält im Kapitel Gesundheitsberufe den Bedarf nach beruflichem Nachwuchs in den einzelnen nicht-universitären Gesundheitsberufen fest. Das Ausbildungspotenzial der Gesamtheit der Betriebe lässt sich für die Einführungsphase zwar hochrechnen, die Berechnungen geben jedoch keine Hinweise auf das tatsächliche Wahlverhalten der Praxis bezüglich der Ausgestaltung der praktischen Ausbildung. Während der Einführungsphase wird darum auf differenzierte en verzichtet, alle Ausbildungen werden mit dem Gewicht 1. versehen. In späteren Folgejahren werden Erfahrungszahlen aus der Anwendung der Ausbildungsverpflichtung und dem Ausbildungs- und Wahlverhalten der Betriebe vorliegen. Erst wenn aus den Erfahrungen gesicherte Werte vorliegen, sollen differenzierte en zur Anwendung kommen. Berufe, für die zuwenig praktische Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, werden dann höher gewichtet als diejenigen, für welche ein ausreichendes oder gar Fassung vom 23. September 211
2 überschiessendes Angebot an praktischer Ausbildung besteht. Der Umsetzungsmodus wird evidenzbasiert anhand der Erfahrungen der ersten Anwendungsjahre der Ausbildungsverpflichtung entwickelt. 3 Grundlage für die Bemessung des Ausbildungspotenzials Das Ausbildungspotenzial der Betriebe des stationären Langzeitbereichs wird mit Hilfe des Richtstellenplans ALBA für Pflege und Betreuung, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, und dem für diese Berufe festgelegten Standard berechnet. Über die Berechnung dieses Standards gibt der Grundlagenbericht Auskunft. Der Richtstellenplan ALBA berechnet sich aufgrund der Bewohnerstruktur nach Pflegestufen, das Stichdatum für die Erhebung wird durch das ALBA festgelegt. Als Mitarbeitende in Pflege und Betreuung mit einem Berufsabschluss in nichtuniversitären Gesundheitsberufen gelten die folgenden Gesundheitsberufe inklusive äquivalente bzw. vergleichbare altrechtliche Berufe: Diplomierte Pflegefachfrau FH und diplomierter Pflegefachmann FH Diplomierte Pflegefachfrau HF und diplomierter Pflegefachmann HF Fachfrau/Fachmann Gesundheit FaGe Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales EBA Diplomierte Aktivierungsfachfrauen/männer werden für die Berechnung des Ausbildungspotenzials nicht erfasst, praktische en der Betriebe für diesen Beruf werden aber trotzdem anerkannt und angerechnet. Zusätzlich zu den Mitarbeitenden in Pflege und Betreuung mit einem Berufsabschluss in nichtuniversitären Gesundheitsberufen umfasst der Richtstellenplan ALBA auch die Pflegehelfer/innen SRK, diese fliessen in die Berechnung des Ausbildungspotenzials ein. Praktische en der Betriebe für Pflegehelfer/innen werden jedoch nicht anerkannt und angerechnet. 2
3 4 Berechnung von Ausbildungspotenzial und verfügter Die Berechnung von Ausbildungspotenzial und verfügter ist im Folgenden dargestellt. Die Berechnung erfolgt durch die GEF auf der Basis des vom Betrieb mitgeteilten Richtstellenplans ALBA. Für die Berechnung des Richtstellenplans ALBA verwendet der Betrieb die folgende Tabellenkalkulation: Berechnung der Richtststellen für Pflege in Institutionen des stationären Altersbereichs im Kanton Bern Datum: Institution: Herleitung Total Stellen Pflege Pflegestufe Zentrales System Anzahl Bewohner pro Stufe Anzahl Stellen Total Mit Hilfe dieser Angaben berechnet die GEF das Ausbildungspotenzial. Das Vorgehen ist in der folgenden Tabelle illustriert und anschliessend beschrieben. Pflege- und Betreuungsberufe Der Standard für diese Berufsgruppe beträgt 8.5 inkl. NfA Dauer der Ausbildung in Wochen pro Jahr Stellenplan Pflege und Betreuung in VZÄ Nachwuchsbedarf in % gemäss Versorgungsplanung Ausbildungspotenzial in Verfügte in Ausbildungspunkten Assistent/in Gesundheit und Soziales % 1. FaGe % 1. FaGe mit Vorkurs BM (nur 3. Jahr) % 1. FaGe mit integrierter BM % 1. FaGe Erwachsene % 1. dipl. Pflegefachfrau HF % 1. dipl. Pflegefachfrau HF verkürzte Ausb % 1. dipl. Pflegefachfrau FH % 1. Total Pflege und Betreuung 1% Das Ausbildungspotenzial berechnet sich wie folgt: Die GEF gibt den vom Betrieb gemeldeten Richtstellenplan ALBA in die Tabelle ein. Der Richtstellenplan ALBA wird mit dem von der GEF vorgegebenen Standard des Berufs bzw. der Berufsgruppe multipliziert. Für die Berufsgruppe Pflege und Betreuung wird der Nachwuchsbedarf in den einzelnen Pflege- und Betreuungsberufen gemäss den Vorgaben der Versorgungsplanung aufgezeigt. Diese Gliederung hat indikativen Charakter, die Betriebe bleiben bei der Ausgestaltung ihrer Ausbildungstätigkeit frei. Im Ergebnis resultiert das Ausbildungspotenzial des Betriebs, ausgedrückt in. 3
4 Die verfügte berechnet sich im nächsten Schritt wie folgt: Für jeden Beruf wird die von der GEF vorgegebene pro Beruf aufgeführt. Während einer vierjährigen Einführungsphase wird auf eine Differenzierung verzichtet, die wird für alle Berufe mit 1. festgelegt Das berechnete Ausbildungspotenzial des Betriebs wird mit der festgelegten multipliziert. Im Ergebnis resultiert die verfügte des Betriebs, ausgedrückt. Das detaillierte Verfahren und die Termine für die bezeichneten Prozessschritte werden noch festgelegt. 5 Berechnung der verfügten Abgeltung Die Abgeltung für die en richtet sich nach den heute geltenden Ausbildungsentschädigungen der GEF. Die Ausbildungsentschädigung für die noch nicht eingeführte Ausbildung zur Assistent/in Gesundheit und Soziales wird für die Einführungsphase in gleicher Höhe wie die FaGe-Pauschale festgesetzt. Die Berechnung der verfügten Abgeltung ist unten beispielhaft dargestellt. Pflege- und Betreuungsberufe Dauer der Ausbildung in Wochen pro Jahr Abgeltung pro Lehrstelle pro Lehrstelle Abgeltung pro Ausbildungswoche in Fr. Ausbildungspotenzial in Verfügte Abgeltung Assistent/in Gesundheit und Soziales ' FaGe ' FaGe mit Vorkurs BM (nur 3. Jahr) ' FaGe mit integrierter BM ' FaGe Erwachsene dipl. Pflegefachfrau HF dipl. Pflegefachfrau HF verkürzte Ausb dipl. Pflegefachfrau FH Total Pflege- und Betreuungsberufe Die Berechnung erfolgt in fünf Schritten: Die aktuellen Ausbildungsentschädigungen sind je nach Ausbildung pro Lehrstelle, pro Praktikum oder pro Kalenderwoche festgelegt. Für die Ermittlung der verfügten Abgeltung müssen sie auf die für die Berechnung des Ausbildungspotenzials massgebende Messgrösse umgerechnet werden. Dies sind die effektiven Anwesenheitstage im Betrieb, umgerechnet auf Wochen (5 Tage). Die so umgerechneten Ausbildungsentschädigungen sind in der obigen Tabelle blau hinterlegt erkennbar. Die umgerechneten Ausbildungsentschädigungen pro Woche werden mit dem ebenfalls in Wochen ausgedrückten Ausbildungspotenzial multipliziert. Im Ergebnis resultiert die verfügte Abgeltung. Die pro Beruf hat auf die verfügte Abgeltung keinen Einfluss! Die Berechnung der verfügten Abgeltung erfolgt im gleichen Prozess und nach den gleichen Terminen wie die Berechnung des Ausbildungspotenzials. 4
5 6 Die Leistungserbringung durch den Betrieb Die Betriebe sind in der Form ihrer Leistungserbringung frei. Sie können wählen, mit welchen Berufsausbildungen sie ihrer Ausbildungsverpflichtung nachkommen wollen, dabei können sie sich beispielsweise voll auf eine bestimmte Ausbildung konzentrieren. Sie können, wie bereits bisher, in ihrer Ausbildungstätigkeit auch Ausbildungsverbünde nutzen. Die Betriebe können auch auf die betriebliche Ausbildung verzichten. In diesem Fall zahlen sie die Abgeltung zurück und entrichten zusätzlich die fällige Ausgleichzahlung. Diese entspricht dem Dreifachen der Differenz zwischen der verfügten und der tatsächlich zustehenden Abgeltung. 7 Die Leistungsabrechnung Die Leistungsabrechnung ist im folgenden Beispiel dargestellt. Der Betrieb meldet seine effektiv erbrachten en der GEF, hierzu benutzt er die nachstehende Tabellenkalkulation, die zugleich auch die Abweichung von der verfügten berechnet. Die GEF prüft die Angaben des Betriebs und die Korrektheit der Berechnung. Pflege- und Betreuungsberufe Beruf 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr für eigene Lernende in dritten Betrieben (abzüglich) für Lernende Dritter im eigenen Betrieb (zuzüglich) Assistent/in Gesundheit und Soziales FaGe FaGe mit Vorkurs BM (nur 3. Jahr) FaGe mit integrierter BM FaGe Erwachsene Beruf 2. Semester 4. Semester 6. Semester Abschlusspraktikum für eigene Studierende in dritten Betrieben (abzüglich) für Lernende Dritter im eigenen Betrieb (zuzüglich) dipl. Pflegefachfrau HF dipl. Pflegefachfrau HF verkürzte Ausb dipl. Pflegefachfrau HF betriebsgestützt Beruf Anzahl abgeschlossene und am besetzte Lehrverträge Anzahl Praktika gemäss jährlicher Vereinbarung für das Jahr 212 Praktikumswochen gemäss jährlicher Vereinbarung für das Jahr Abschlusspraktikum Lehrverträge total Praktikumsverträge total pro Lehrvertrag pro Praktikum Effektiv erbrachte total effektive Fremdpraktika in Wochen effektive Fremdpraktika in Wochen effektive Fremdpraktika in Wochen für eigene Studierende in dritten Betrieben (abzüglich) für Lernende Dritter im eigenen Betrieb (zuzüglich) dipl. Pflegefachfrau FH 1. Total Pflege- und Betreuungsberufe Andere nichtuniversitäre Gesundheitsberufe Praktikumswochen gemäss jährlicher Vereinbarung für das Jahr Abschlusspraktikum Effektiv erbrachte total effektive Fremdpraktika in Wochen für eigene Studierende in dritten Betrieben (abzüglich) für Lernende Dritter im eigenen Betrieb (zuzüglich) dipl. Aktivierungsfachfrau HF 1. Total andere nichtuniversitäre Gesundheitsberufe Nicht formalisierte en NfA Dauer in Wochen NfA 212 gemäss Vereinbarungen über myoda Effektiv erbrachte Praktikumswochen im Jahr 212 Einblickstag.2 1. Berufswahlpraktikum.8 1. Berufspraktikum FMS 2 1. Eignungspraktikum HF Pflege.4 1. Praktikum Fachmaturität Gesundheit Vorpraktikum Pflegefachfrau FH Total nicht formalisierte en 8 1. Fremdpraktikum Pflegehelfer/-in SRK Dauer in Wochen Effektiv erbrachte Fremdpraktika 212 Effektiv erbrachte Praktikumswochen im Jahr 212 Pflegehelfer/-in SRK.4 1. Gesamtotal der n en (ohne Fremdpraktikum Pflegehelfer/-in) Gesamtotal der n en (mit Fremdpraktikum Pflegehelfer/-in) 5
6 Die Berechnung der effektiven ist einfach. Der Betrieb fügt die effektiv erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen in die Tabellenkalkulation ein, mal ergeben die geleistete Ausbildung. Die Tabellenkalkulation zeigt die Abweichung der effektiv geleisteten von der verfügten. Die Tabellenkalkulation kann im übrigen auch für die Ausbildungsplanung genutzt werden. Stichtag für die Leistungserhebung ist der 3. November des betreffenden Jahres. Als effektiv erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistungen werden die folgenden Leistungen anerkannt: Die Lehren auf Sekundarstufe II werden durch die Zahl der am 3. November des Jahres abgeschlossenen und besetzten Lehrverträge erfasst. Lehren mit Lehrabbruch nach dem des Berichtsjahres werden voll angerechnet, Lehren mit Lehrabbruch vor dem des Berichtsjahres werden nicht angerechnet. Die Lehrverträge werden nach Ausbildungsjahren erfasst. So kann ein ausreichendes Controlling des Ausbildungsgeschehens sichergestellt werden. Für die Pflegeausbildung HF mit ihren standardisierten Praktikumsdauern werden die Praktika gemäss der jährlichen Vereinbarung als en anerkannt. Praktika im Wintersemester werden jeweils voll zugunsten des Berichtsjahrs angerechnet. Die übrigen tertiären Ausbildungen haben keine standardisierten Praktikumsdauern. Für diese Ausbildungen werden die Praktikumswochen gemäss jährlicher Vereinbarung als effektiv geleistete Praktikumswochen anerkannt. Die Dauer der nicht-formalisierten en ist standardisiert, sie können somit über die Zahl der Praktika erfasst werden. Massgebend sind die über myoda vereinbarten nicht-fomalisierten en. 8 Die Berechnung der tatsächlich zustehenden Abgeltung Für die Berechnung der tatsächlich zustehenden Abgeltung ist die Zahl der effektiv geleisteten massgebend. Wie bei der Berechnung der verfügten Abgeltung hat auch bei der Berechnung der tatsächlich zustehenden Abgeltung die pro Beruf keinen Einfluss. Dies kann im übrigen dazu führen, dass Betriebe, die nur hoch gewichtete Ausbildungen anbieten und dadurch die verfügte zwar übertreffen, aber tatsächlich weniger erbringen als verfügt, einen negativen Saldo erzielen. Die Berechnung in der Tabellenkalkulation erfolgt automatisch. Beruf Pflege- und Betreuungsberufe Assistent/in Gesundheit und Soziales FaGe FaGe mit Vorkurs BM FaGe mit integrierter BM FaGe Erwachsene dipl. Pflegefachfrau HF dipl. Pflegefachfrau HF verkürzte Ausb. dipl. Pflegefachfrau betriebsgestützt dipl. Pflegefachfrau FH Praktika Total Pflege- und Betreuungsberufe Abgeltung pro Ausbildungswoche / Einheit in Fr. Ausbildungsleistg. in / Einheiten (ohne Abschlusspraktika FH) Tatsächlich zustehende Abgeltung
7 Andere nichtuniversitäre Gesundheitsberufe dipl. Aktivierungsfachfrau HF 3 Total andere nichtuniversitäre Gesundheitsberufe Nicht formalisierte en Einblickstag Berufswahlpraktikum Berufspraktikum FMS Eignungspraktikum HF Pflege Praktikum Fachmaturität Gesundheit Vorpraktikum Pflegefachfrau FH Total nicht formalisierte en NfA Fremdpraktikum Pflegehelfer/-in Gesamttotal der zustehenden Abgeltung gemäss erbrachten Leistungen Die Berechnung der tatsächlich zustehenden Ausbildungsentschädigung erfolgt im gleichen Prozess und nach den gleichen Terminen wie die Leistungsabrechnung. 9 Die Berechnung der Ausgleichszahlung Erfüllt der Betrieb die Leistungsverfügung nicht, muss er einen finanziellen Ausgleich leisten. Die Ausgleichszahlung entspricht dem Dreifachen der Differenz zwischen verfügter und tatsächlich zustehender Ausbildungsentschädigung. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Leistungsverfügung bemisst sich an den Ausbildungspunkten. Grundsätzlich wird ein Toleranzwert von 1% gewährt. Eine Leistungsverfügung gilt grundsätzlich dann als erfüllt, wenn die mindestens 9% der verfügten Ausbildungspunkte erreichen. Eine Ausgleichszahlung entfällt dann, wenn der Betrieb plausibel und nachvollziehbar aufzeigen kann, dass die Unterschreitung der unverschuldet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unterschreitung nachweislich wegen fehlenden Lernenden und/ oder Studierenden verursacht wurde. Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt im gleichen Prozess und nach den gleichen Terminen wie die Leistungsabrechnung. Das Verfahren für die Ausgleichzahlungen ist im Detail noch festzulegen. 1 Einführungsphase Es muss davon ausgegangen werden, dass es Betriebe gibt, die heute noch keine Ausbildung leisten. Diese Betriebe brauchen eine längere Aufbauphase. Darum wird während einer dreijährigen Einführungsphase ein nach Jahren gestufter erhöhter Toleranzwert gewährt. 11 Die Zahlungsströme Die tatsächlich zustehende wird am Ende des Jahres festgestellt und im folgenden Jahr ausbezahlt. Es werden keine vorangehenden Akonto-Zahlungen ausgerichtet. Das ALBA legt die Details fest. 7
8 Anhang 1 Anerkannte Aus- und Weiterbildungsleistungen Die anerkannten und in die Leistungsaufträge für die Aus- und Weiterbildung einzubeziehenden nichtuniversitären Gesundheitsberufe sind hier aufgeführt: a b c d e Berufswahlvorbereitung: 1. Einblickstag Gesundheitsberufe 2. Berufswahlpraktika Gesundheitsberufe Berufliche Grundbildung: 1. Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales EBA 2. Fachfrau/Fachmann Gesundheit FaGe 3. Berufspraktika Fachmittelschule FMS 4. Praktikum Fachmaturität Gesundheit Höhere Berufsbildung (Höhere Fachschule): 1. Eignungspraktikum Höhere Fachschule Pflege 2. Diplomierte Pflegefachfrau HF und diplomierter Pflegefachmann HF 3. Diplomierte/r Fachfrau/Fachmann Operationstechnik HF 4. Diplomierte Rettungssanitäterin HF und diplomierter Rettungssanitäter HF 5. Diplomierte Biomedizinische Analytikerin HF und diplomierter Biomedizinische Analytiker HF 6. Diplomierte Dentalhygienikerin HF und diplomierter Dentalhygieniker HF 7. Diplomierte Fachfrau/Fachmann in medizinisch-technischer Radiologie HF 8. Diplomierte/r Aktivierungsfachfrau/Fachmann HF Fachhochschulbildung: 1. Vorpraktikum Fachhochschule 2. Diplomierte Pflegefachfrau FH und diplomierter Pflegefachmann FH 3. Diplomierte Physiotherapeutin FH und diplomierter Physiotherapeut FH 4. Diplomierte Ergotherapeutin FH und diplomierter Ergotherapeut FH 5. Diplomierte Hebamme FH und diplomierter Entbindungspfleger FH 6. Diplomierte Ernährungsberaterin FH und diplomierter Ernährungsberater FH Weiterbildungen: 1. Intensivpflege 2. Anästhesiepflege 3. Notfallpflege 4. Psychische Gesundheit in der Gesellschaft (Certificate of Advanced Studies CAS) 5. Psychische Gesundheit (Diploma of advanced Studies DAS) 6. Master of Advanced Studies (MAS) in Mental Health 8
Die Umsetzung dieser Ausbildungsverpflichtung wird im vorliegenden Dokument beschrieben.
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