Wegleitung Stellenplan Pflege
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- Axel Dunkle
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1 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse Bern Telefon Telefax info.alba@gef.be.ch Wegleitung Stellenplan Pflege Version 01. März 2015
2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck des Stellenplans Pflege Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Qualitätsvorgaben in der Erbringung von Pflegeleistungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde Statistische Datenerhebung der Pflegestufen und geleisteten Pflegetage Allgemeine Informationen Aufbau der Excel-Datei Stellenplan Pflege" Einreichungsfrist Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Register Register Angaben Betrieb Register Stellenplan, Soll-Ist Register BESA bzw. RAIRUG Register Pflegepersonal Register Pflegepersonal in Ausbildung Register Technischer Anhang... 8 Version 01. März 2015 Seite 2 von 8
3 1 Zweck des Stellenplans Pflege Die Angaben im Stellenplan Pflege erfüllen vor allem drei Ziele: 1.1 Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung Am 01. Januar 2014 ist die Ausbildungsverpflichtung im Bereich der nichtuniversitären Gesundheitsberufe im Kanton Bern in Kraft getreten. Zur praktischen Ausbildung verpflichtet werden unter anderem die Betriebe des stationären Langzeitbereichs, die Alters- und Pflegeheime. Das Ausbildungspotenzial der Alters- und Pflegeheime wird einmal im Jahr mit Hilfe des Stellenplans Pflege berechnet. Dabei bildet das Total der Stellen im Soll-Stellenplan jeweils die Grundlage für die Berechnung der zu erbringenden Ausbildungsleistung für das kommende Jahr. Aus diesem Grund fordert das Alters- und Behindertenamt (ALBA) den Stellenplan Pflege grundsätzlich jeweils zum 01. Januar eines Jahres ein. Zur Gewährleistung einer qualitativ guten und quantitativ ausreichenden Begleitung der Auszubildenden in der Praxis wurde durch den Kanton eine notwendige Zeit von 7 Stunden pro Praktikumswoche und auszubildenden Person festgelegt und im Rahmen der Ausbildungsentschädigung entsprechend vergütet. Wenn der Stellenplan Pflege sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eingehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine adäquate praktische Begleitung von Auszubildenden ermöglicht werden kann. 1.2 Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Qualitätsvorgaben in der Erbringung von Pflegeleistungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde Aufgabe des ALBA ist es, zu überprüfen, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen. Eine dieser Voraussetzungen stellt das Vorhandensein von quantitativ ausreichend und fachlich genügend qualifiziertem Pflegepersonal dar. Dies kann mit Hilfe des Stellenplans Pflege überprüft werden. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht kann das ALBA deshalb den Stellenplan auch während des laufenden Jahres einfordern. Wenn der Richtstellenplan Pflege sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eingehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine angemessene, am Pflegebedarf der Bewohner/innen orientierte Pflege erfüllt sind. Die Angaben im Stellenplan Pflege dienen aber auch der Institution selbst als Prüfinstrument zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. 1.3 Statistische Datenerhebung der Pflegestufen und geleisteten Pflegetage Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), der Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung santésuisse und der Verband Berner Pflege- und Betreuungszentren (vbb abems) überprüfen jährlich die Entwicklung der Pflegestufen im Kanton Bern und vergleichen BESA und RAI miteinander. Für diese statistische Datenerhebung werden die Erfassung der BESA-Minuten bzw. RAI/RUG-Gruppen der Bewohner/innen im Bereich der stationären Langzeitpflege mit Stichtag 01. Januar sowie das Total der Aufenthaltstage des Vorjahres eingefordert. Version 01. März 2015 Seite 3 von 8
4 2 Allgemeine Informationen 2.1 Aufbau der Excel-Datei Stellenplan Pflege" Die elektronische Version der Excel-Datei finden Sie auf der Homepage der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern unter: > Alters- und Behindertenamt > Formulare/Bewilligungen/Gesuche > Alters- und Pflegeheime > Betriebsbewilligung > Stellenplan Pflege. Sie enthält mehrere Register. Die entsprechenden Erläuterungen dazu finden Sie nachfolgend. Auszufüllen sind die farbig (meist grün) hinterlegten Felder. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Abteilung Alter, Tel Von dort werden Sie an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in weiter geleitet. 2.2 Einreichungsfrist Die Excel-Datei mit Stichtag 01. Januar eines Jahres ist bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres elektronisch einzureichen an: Fordert das ALBA den Stellenplan Pflege zu einem anderen Zeitpunkt ein, ist die Excel-Datei der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in bis spätestens zum angegebenen Termin elektronisch einzureichen an: 3 Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Register 3.1 Register Angaben Betrieb Bitte tragen Sie alle notwendigen Angaben ein. Der Name und die Adresse des Heims erscheinen dann automatisch auf allen weiteren Registern. Besonders wichtig für uns ist die Angabe der zuständigen Person(en) für Rückfragen. Falls mehrere Personen beteiligt waren, vermerken Sie bitte, wer für welches Register zuständig ist. Die Fragen im zweiten Teil dieses Registers sollen Ihnen helfen zu überprüfen, ob Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben. Die letzte Frage können Sie erst dann beantworten, wenn Sie das Register Pflegepersonal in Ausbildung ausgefüllt haben. Danach wird berechnet, wie viele Stellenprozente Sie für eine qualitativ gute und quantitativ ausreichende Begleitung der aufgeführten Auszubildenden bereitstellen sollten. 3.2 Register Stellenplan, Soll-Ist In dieses Register brauchen Sie keine Daten einzutragen. Es dient Ihnen und uns als Prüfungsinstrument. Soll-Stellenplan (quantitativ) Hier wird das Total der notwendigen Stellen anhand Ihrer Eintragungen im Register BESA bzw. RAIRUG berechnet, basierend auf der summarischen Erhebung der Pflegeeinstufungen nach Zentralem System (12 Pflegestufen und Stufe 0 bei BESA). Soll-Stellenplan (qualitativ) Hier wird gemäss den Vorgaben zum qualitativen Stellenschlüssel aufgezeigt, wie das Total der Richt- und Mindeststellen in die drei Funktionsstufen aufgeteilt wird. Vergleich Stellenplan Soll-Ist Anhand Ihrer Angaben in den Registern Pflegepersonal und Pflegepersonal in Ausbildung wird der Ist-Stellenplan Ihrer Institution mit dem Soll-Stellenplan verglichen. Bei Unterschreitungen der Vorgaben werden die Zahlen mit negativem Vorzeichen angezeigt. Version 01. März 2015 Seite 4 von 8
5 3.3 Register BESA bzw. RAIRUG Bitte denken Sie daran auszuwählen, ob Ihr Heim einen Voll- oder einen Teilpauschalenvertrag abgeschlossen hat. Die Angabe ist immer nur zum Stichtag 01. Januar also einmal jährlich zu machen. Teilpauschalenheim Vollpauschalenheim Abbildung 1: Teil-/Vollpauschalenheim Tabelle 1 Die Angaben in Tabelle 1 sind nur zum Stichtag 01. Januar also einmal jährlich zu machen. In der Zeile Anzahl Tage ist für das gesamte vergangene Jahr pro Pflegestufe die Gesamtzahl der Pflegetage einzutragen (Pflegetage der Bewohner/innen im stationären Altersbereich inklusive Tage von Ferien- und anderen Kurzzeitaufenthalten). Nicht einzutragen sind Pflegetage im Bereich der Akut- und Übergangspflege und dem stationären IV-Bereich gemäss Betriebsbewilligung der Abteilung Erwachsene des ALBA. Tabelle 2 Hier sind zum angegebenen Stichtag die einzelnen Bewohner/innen und deren Pflegeeinstufungen nach BESA-Minuten bzw. RAI/RUG-Gruppe einzutragen. Es ist zu beachten, dass nur die Pflegeeinstufungen der Bewohner/innen im stationären Altersbereich inklusive Ferien- und andere Kurzzeitaufenthalte zu erfassen sind. Nicht einzutragen sind Bewohner/innen im Rahmen der Akut- und Übergangspflege und im stationären IV-Bereich gemäss Betriebsbewilligung der Abteilung Erwachsene des ALBA. 3.4 Register Pflegepersonal Im Register Pflegepersonal werden alle Mitarbeiter/innen der Pflege ohne die Mitarbeiter/innen in Ausbildung erfasst. Sollte die Anzahl bereitgestellter Zeilen nicht ausreichen, um Ihr gesamtes Pflegepersonal aufzulisten, gehen Sie bitte wie folgt vor: 1. Die letzte vorgemerkte Zeile markieren. 2. Mit rechtem Mausklick Zellen einfügen wählen und mit der Enter-Taste bestätigen. 3. Diesen Vorgang so oft wie nötig wiederholen. Abbildung 2: Einfügen zusätzlicher Zeilen Es ist zu beachten, dass zur Berechnung des Ist-Stellenplans ausschliesslich diejenigen Stellenprozente der Mitarbeiter/innen erfasst werden dürfen, die für den Einsatz im stationären Altersbereich aufgewendet werden. Nicht gerechnet werden die Stellenprozente der Mitarbeiter/innen in den Bereichen: die nicht zum Pflegebereich gehören (zum Beispiel Aktivierung, Reinigung, Wäscherei, Küche, Heimleitung), der praktischen Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen, der ambulanten Erbringung von Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) im Rahmen des Angebots Wohnen mit Dienstleistungen. Spalte Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion Hier ist nur dann ein Eintrag zu machen, wenn: Version 01. März 2015 Seite 5 von 8
6 Mitarbeiter/innen eine Führungsfunktion inne haben (zum Beispiel Pflegedienstleitung, Gruppenleitung), Mitarbeiter/innen eine Funktion im Rahmen der praktischen Ausbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen inne haben, Mitarbeiter/innen mehrere Funktionen innehaben und eine Funktion davon nicht im Stellenplan anzurechnen ist, Mitarbeiter/innen neben ihrer Funktion im Pflegebereich im Heim auch ambulante Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) im Rahmen des Angebots Wohnen mit Dienstleistungen erbringen. Pro Funktion ist eine neue Zeile zu benutzen. Pflegedienstleitung (PDL) Die PDL kann im Stellenplan Pflege mit dem gesamten Anstellungsgrad eingesetzt werden. Ausnahme: Falls die PDL die Funktion der Heim- und Pflegedienstleitung in Personalunion wahrnimmt (nur bei Heimen bis 20 Bewohner/innen möglich!), ist der Anteil für die Heimleitungsfunktion (60%) vom gesamten Anstellungsgrad abzuziehen. Name Vorname Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion Stellen% in Pflege Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss (bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen angeben, ob SRK-Anerkennung ja/nein) Musterfrau Eva-Maria Leitung Pflegedienst (20%) 20% dipl. Pflegefachfrau PsyKp 3 Heimleitung (60%) Abbildung 3: Funktion Pflegedienstleitung Berufsbildungsverantwortliche (BBV) und Berufsbildner/innen (BB) Die Ausbildungsleistungen von BBV und BB zur Erfüllung der Ausbildungspflicht können nicht im Stellenplan des stationären Altersbereichs angerechnet werden. Die Entschädigung dieser Ausbildungsleistungen wird durch den Kanton separat finanziert (Ausbildungsentschädigung). Als Nachweis, dass diese Mittel zweckgebunden und für eine qualitativ gute und quantitativ ausreichende Begleitung der Auszubildenden verwendet werden, sind die Ausbildungsfunktionen zusätzlich wie in Abbildung 4 gezeigt aufzuführen. Der Anteil für diese Funktionen ist bei den Stellen% in Pflege abzuziehen. Name Vorname Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion Stellen% in Pflege Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss (bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen angeben, ob SRK-Anerkennung ja/nein) Funktionsstufe Funktionsstufe Musterfrau Eva Berufsbildungsverantwortliche (20%) dipl. Pflegefachfrau HF Mustermann Adam Mitarbeiter Pflegedienst (70%) 70% FaGe 2 Berufsbildner (30%) Abbildung 4: Funktionen in der Berufsbildung Ambulante Pflegeleistungen im Rahmen des Angebots Wohnen mit Dienstleistungen Pflegerische Leistungen im Rahmen des Angebots Wohnen mit Dienstleistungen werden als ambulante Pflegeleistungen abgegolten. Falls Mitarbeiter/innen neben ihrer Funktion im Pflegebereich im Heim auch ambulante Pflegeleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) im Rahmen des Angebots Wohnen mit Dienstleistungen erbringen, ist der Umfang dieser Leistungen von den Stellenprozenten im Pflegebereich im Heim abzuziehen. Der Abzug erfolgt: entweder personen- und funktionsbezogen wie in Abbildung 5 Abbildung 5: Abzug ambulante Pflegeleistungen, Variante 1 oder falls das nicht möglich ist wie in Abbildung 6 gezeigt. Version 01. März 2015 Seite 6 von 8
7 In diesem Fall tragen Sie die notwendigen Stellenprozente, die zum angegebenen Stichtag für die pflegerischen Leistungen im ambulanten Bereich notwendig sind, mit negativem Vorzeichen ein. Diese werden dann im Ist-Stellenplan abgezogen. Name Vorname Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion Stellen% in Pflege Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss (bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen angeben, ob SRK-Anerkennung ja/nein) Abbildung 6: Abzug ambulante Pflegeleistungen, Variante 2 Spitex -10% dipl. Pflegefachpersonal 3 Spitex -30% Pflegefachpersonal 2 Spitex -40% Pflegeassistenzpersonal 1 Spalte Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss Hier ist nur der jeweils höchste pflegerische Bildungsabschluss einzutragen. Wir bitten Sie, die Bezeichnungen der Abschlüsse gemäss Abbildung 8 zu verwenden. Nicht im Stellenplan des Pflegepersonals angerechnet werden grundsätzlich alle Berufe ohne pflegerische Grundbildung. Um einer der drei Funktionsstufen zugeordnet werden zu können, müssen die Mitarbeiter/innen in der Pflege über eine pflegerische Grundbildung (Minimalanforderung: abgeschlossener Grundkurs Pflegehelfer/in mit 120 Stunden Theorie) verfügen. Damit Inhaber/innen von ausländischen Diplomen und Ausweisen als qualifiziert anerkannt werden können, müssen deren Ausbildungsabschlüsse vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannt sein. Wir bitten Sie, in der Spalte "Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss" zu vermerken, ob der Ausbildungsabschluss anerkannt ist oder nicht (SRK-Anerkennung ja/nein). Wenn Mitarbeiter/innen mit einem ausländischen Bildungsabschluss noch nicht über eine SRK-Anerkennung verfügen, können diese nicht in der dem Bildungsabschluss äquivalenten Funktionsstufe, sondern lediglich in der darunter liegenden Funktionsstufe angerechnet werden. Ausnahme bildet nach bisheriger Praxis nur der Abschluss Altenpfleger/in, der direkt in Funktionsstufe 2 eingeordnet werden kann. Name Vorname Funktion(en) + Stellen% in dieser Funktion Stellen% in Pflege Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss (bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen angeben, ob SRK-Anerkennung ja/nein) Funktionsstufe Funktionsstufe Musterfrau Maria 80% dipl. Pflegefachfrau AKP (ja) 3 Mustermann Marius 100% dipl. Pflegefachmann (nein) 2 Musterfrau Silvana 60% PH SRK 1 Abbildung 7: Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss Spalte Funktionsstufe Hier wählen Sie je nach Ausbildung/Berufs- bzw. Kursabschluss Ihrer Mitarbeiter/innen eine der drei Funktionsstufen aus. Welcher Abschluss welcher Funktionsstufe zugeordnet wird, entnehmen Sie bitte Abbildung 8. Funktionsstufen Funktionsstufe 1 (ehemals Assistenzstufe) Funktionsstufe 2 (ehemals Sekundarstufe 2) Funktionsstufe 3 (ehemals Tertiärstufe) Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA, Pflegeassistent/in SRK, Spitalgehilfe und Spitalgehilfin SDK, Pflegehelfer/in (abgeschlossener Grundkurs mit 120 Stunden Theorie) DN I, Altenpfleger/in, Krankenpfleger/in FA SRK/PKP, FaGe, FaBe, Betagtenbetreuer/in, Dipl. Hauspfleger/in, Familienpfleger/in, Kinderpfleger/in, Nurse FH/BSc in Pflege, HF, DN II, AKP, PsyKP, KWS, Hebamme mit Diplom in Pflege Abbildung 8: Zuordnung der Bildungsabschlüsse zu den Funktionsstufen 3.5 Register Pflegepersonal in Ausbildung Hier werden alle Mitarbeiter/innen der Pflege in Ausbildung zum angegebenen Stichtag erfasst. Im Ist-Stellenplan werden diese Mitarbeiter/innen den Richtstellen in der jeweiligen Funktionsstufe gemäss Tabelle in Abbildung 9 automatisch zugerechnet. Sollte die Anzahl Version 01. März 2015 Seite 7 von 8
8 bereitgestellter Zeilen nicht ausreichen, um alle Pflegepersonen in Ausbildung aufzulisten, gehen Sie bitte wie unter Punkt 3.4 beschrieben vor. Abbildung 9: Zuordnung der Auszubildenden in die Funktionsstufen 3.6 Register Technischer Anhang In dieses Register brauchen Sie keine Daten einzutragen. Hier sind die für die Berechnung des Stellenplans notwenigen Daten hinterlegt. Damit dient es Ihnen lediglich zur Information, zum Beispiel welche Jahresarbeitszeit der Berechnung zugrunde liegt. Version 01. März 2015 Seite 8 von 8
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