Internationales Alimenteninkasso aufgrund des New Yorker Übereinkommens

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1 Internationales Alimenteninkasso aufgrund des New Yorker Übereinkommens Referat von lic. iur. Marco Hollenstein Leibacher 2. März

2 1. Ausgangslage Schweiz Ausland Bundesamt für Justiz Kanton Thurgau DFS Ausländische Empfangsund Übermittlungsstelle Politische Gemeinde Unterhaltsgläubigerin? Unterhaltsschuldner 2

3 2. Rechtsgrundlagen International: Multilaterale und bilaterale Übereinkommen zwischen der Schweiz und anderen Staaten (New Yorker Übereinkommen, etc.) National: Zivilgesetzbuch (ZGB): Artikel 289 ff. Kantonal: Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (AliG) Verordnung des Regierungsrates zum AliG (AliV) 3

4 3. Vorgehensweise Variante A: Gläubigerin versucht, Unterhalt auf eigene Faust einzutreiben Variante B: Amtlicher Weg mit Unterstützung durch die Behörden Wichtig: Keine Vermischung der beiden Varianten! Amtlicher Weg: Sind die Aufenthaltsdaten des Schuldners bekannt? Andernfalls: Gesuch um Adressnachforschung Gibt es zwischen der Schweiz und dem Aufenthaltsstaat des Schuldners ein Übereinkommen betreffend Alimenteninkasso? New Yorker Übereinkommen, etc. Andernfalls: Direkte Anfrage über Botschaft, Konsulat 4

5 Gesuch um internationales Alimenteninkasso gemäss NY-Übereinkommen: Gesuchsformular des Bundes in entsprechender Sprache Vollmacht der Gläubigerin (Anspruchsberechtigte Person) Unterhaltstitel (Gerichtsentscheid, Unterhaltsvertrag Vormundschaftsbehörde) Original oder beglaubigte Kopie; Rechtskraft-/Vollstreckbarkeitsbescheinigung Detaillierte Rückstandsberechnung (Währung, Indexierung, Betrag pro Mt/J) Wichtig: Keine Erwähnung von allfälligen Bevorschussungen! Geburtsschein der Gläubiger Zusätzlich von Vorteil: Wohnsitzbestätigung; Gesuch um unentgeltliche Prozessführung Zusätzlich für Gesuche nach Deutschland: Bankverbindungsnachweis Alles 3-fach und übersetzt an das DFS senden! 5

6 4. Detailfragen Kosten: Keine Gebühren für das Verfahren gemäss NY-Übereinkommen (Art. 9 Ziff. 3) Unentgeltliche Vollstreckungshilfe der Behörden (Art. 290 ZGB) Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe ( 5 AliG) Unentgeltliche Dienstleistungen des Gemeinwesens für die Alimentenhilfe Ausnahmen: Betreibungsrechtliche und anwaltliche Massnahmen ( 3 AliV) Fazit: Das internationale Alimenteninkassoverfahren gemäss NY- Übereinkommen ist grundsätzlich unentgeltlich! Übersetzungskosten etc. gehen demnach zu Lasten der Gemeinden. 6

7 Keine Erwähnung allfälliger Bevorschussungen durch die Gemeinde: Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB: Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Folge: Ursprüngliche Unterhaltsgläubigerin hat gegen den Unterhaltsschuldner keine Unterhaltsforderung mehr. Gemeinden fehlt die Legitimation zur Gesuchstellung gemäss dem NY-Übereinkommen 7

8 Fristansetzung durch das DFS: Amtliches Verfahren: Ausländische Behörden erwarten Stellungnahmen etc. Geschäftskontrolle: Effiziente und kompetente Verfahrensabwicklung als Ziel Gesetzliche Pflicht zur Schriftlichkeit und Fristansetzung ( 2 Abs. 3 AliV) Dauer der Verfahren: Abhängig vom Empfangsstaat und der Erledigung durch die Behörden vor Ort Langer Weg der Gesuchsunterlagen über mehrere Behörden Vorteile: Relativ sicherer Weg; garantierte Antwort in den meisten Fällen; kostenloses Verfahren für die Unterhaltsgläubigerin Fazit: Die Wartezeit auf eine Antwort kann schnell einmal 6 Monate und mehr betragen. Ein schriftliches Nachhaken rechtfertigt sich in der Regel nach einem halben Jahr. 8

9 5. Gesuche gemäss NY-Übereinkommen aus dem Ausland Ausgangslage: Unterhaltsgläubigerin im Ausland und säumiger Unterhaltsschuldner mit Wohnsitz im Thurgau Aufgaben der Gemeinde: 1. Kontaktaufnahme mit Schuldner 2. Schriftliche Mahnung zur Erfüllung der Unterhaltspflichten unter Fristansetzung und Androhung rechtlicher Schritte für den Säumnisfall 3. Durchführung von Vollstreckungsmassnahmen: Betreibung (SchKG), Anweisung (Art. 291 ZGB), Sicherstellung (Art. 292 ZGB), Strafantrag der Unterhaltsgläubigerin (Art. 217 StGB) 9

10 Detailfragen zu Gesuchen aus dem Ausland: Die Gemeinde ist als Vertreterin der Unterhaltsgläubigerin zu sämtlichen Rechtsschritten gegen den Unterhaltsschuldner bevollmächtigt. Als Vertreterin ist die Gemeinde jedoch nicht Unterhaltsgläubigerin und auf dem Betreibungsbegehren demnach nur als Vertreterin aufzuführen. Nur die Unterhaltsgläubigerin kann das Gesuch zurückziehen und dadurch das Verfahren beenden. Die Gemeinde hat bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gegen den Unterhaltsschuldner vorzugehen. Das Verfahren gemäss NY-Übereinkommen ist auch für ausländische Unterhaltsgläubiger unentgeltlich. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem DFS gegenüber innert Frist Stellung zu nehmen bzw. ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. 10

11 6. Weitere Informationen Homepage DFS: Rubrik: Int. Alimenteninkasso Homepage Bundesamt für Justiz: 11

12 7. Schlussbemerkungen Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? 12

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