Eine starke Getreidezüchtung erfordert Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit

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1 Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.v. Eine starke Getreidezüchtung erfordert Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit - Sortenschutz stärken, Patentschutz beschränken und Saatgutrecht wettbewerbsgerecht ausgestalten - Dr. Stefan Streng

2 Eine starke Getreidezüchtung erfordert Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit 1. Züchtungsbranche in Deutschland 2. Sortenschutz 3. Bedeutung der Nachbaugebühren (NBG) für die Finanzierung des Züchtungsfortschritts 4. Ausgewogenes Schutzrechtssystem 5. Saatgutrecht aktuelle Entwicklungen 6. Fazit

3 Die bayerische Pflanzenzüchtung

4 Die deutsche Pflanzenzüchtung Kennzahlen 130 Züchter und Saatenhändler, davon 60 Unternehmen mit eigenem Zuchtprogramm in Deutschland 1,49 Mrd. Euro Saatgutumsatz, davon 650 Mio. Euro Umsatz im Ausland (43,7%) Arbeitsplätze in Züchtung und Saatgutproduktion 16,1 % F&E-Quote 231 beim BSA neu zugelassene Sorten in beim BSA zugelassene Sorten insgesamt (Stand: 2012)

5 1. Züchtungsbranche in Deutschland Innovation durch eine große Vielfalt an Züchtern und Kulturarten Getreide Öl- und Eiweißpflanzen Futterpflanze Mais Zierpflanzen Kartoffeln

6 1. Züchtungsbranche in Deutschland Ertragsentwicklung bei Weizen in wichtigen Weizenanbauregionen Germany USA Canada Australia Brazil

7 Warum ist der Schutz geistigen Eigentums so wichtig für die Pflanzenzüchtung?

8 2. Sortenschutz - Grundidee Die beste Sorte ist für den Züchter wertlos, wenn sie nicht geschützt ist. Ohne Sortenschutz kann jeder die Sorte verwenden (erzeugen, vermehren, in Verkehr bringen, ein- und auführen), ohne dass die Rechte des Sortenschutzinhabers gesichert sind. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und hat die Rechte des Züchters im SortG geregelt. Durch den Sortenschutz wird gewährleistet, dass der Züchter seine Investitionen refinanzieren und auch künftig in die Forschung investieren kann.

9 2. Sortenschutz - Gesetzliche Grundlagen Europa: GemSortVO Nr. 2100/94 Artikel 13, GemSortVO Artikel 94 Deutschland: Nationales SortG 10, 37

10 2. Nationales Sortenschutzgesetz (SortG) 10 Wirkung des Sortenschutzes Allein der Sortenschutzinhaber ist berechtigt Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu einem der oben genannten Zwecke aufzubewahren. 10a Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes Ein Landwirt, der von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht, ist dem Inhaber des Sortenschutzes zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet (Landwirteprivileg). Ein Entgelt gilt als angemessen, wenn es deutlich niedriger ist als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte auf Grund eines Nutzungsrechts nach 11 vereinbart ist.

11 2. Sortenschutz basiert auf Völkerrecht Die Erhebung von Nachbaugebühren ist keine deutsche Erfindung, sondern wird von der UPOV-Konvention vorgesehen. Die Erhebung von Nachbaugebühren ist auch im europäischen Ausland etabliert. Es existieren unterschiedliche Systeme je nach nationaler Gesetzgebung, Marktstrukturen, Zusammenwirken der Interessenverbände und Mentalität der Menschen.

12 3. Bedeutung der Nachbaugebühren (NBG) für die Finanzierung des Züchtungsfortschritts am Beispiel Getreide Ca. 10 Jahre bis zur Zulassung und Marktreife einer Sorte Ca. 1,5 bis 2 Mio. pro Sorte für F&E Bedeutung der Sorte am Markt und Einnahmen aus dem Verkauf von Z-Saatgut zum Zulassungszeitpunkt unklar Nur auf 56 Prozent der Flächen Z-Saatguteinsatz ( z. B. WJ 2010/2011) und daher Kluft zwischen Ausgaben und Einnahmen. Züchter sind auf eine Refinanzierung ihrer Investitionen angewiesen Dies ist nur gewährleistet bei Einnahmen aus ZS und NBG

13 Anteil bezahlter Nachbaugebühren (ohne Kleinlandwirte) 45% Niedersachsen Bremen Hamburg Schleswig-Holstein 32% Mecklenburg-Vorpommern 35% Brandenburg 52% Berlin Sachsen-Anhalt 64% 23% Nordrhein-Westfalen 51% Hessen 50% Rheinland-Pfalz Sachsen 58% Thüringen 97% 50% Saarland 40% Baden-Württemberg Bayern 37%

14 3. Bedeutung der Nachbaugebühren (NBG) für die Finanzierung des Züchtungsfortschritts am Beispiel Getreide Lizenzgebühr in Prozent 100 Z-Saatgut Nachbau 50 erfasst nicht erfasst Lizenzzahlungen in Prozent

15 3. Bedeutung der Nachbaugebühren (NBG) für die Finanzierung des Züchtungsfortschritts am Beispiel Getreide Lizenzgebühr in Prozent Lizenzzahlungen in Prozent

16 3. Bedeutung der Nachbaugebühren (NBG) für die Finanzierung des Züchtungsfortschritts Studie Prof. Harald v. Witzke, TU Berlin Konsequenzen bei Verschweigen von Nachbau für den Landwirt Kurzfristig für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb: Einsparung bei den Saatgutkosten Langfristig für die Landwirtschaft (global): Verringerung der Zahl der Saatzuchtunternehmen Verringerung der Sortenvielfalt Weniger züchterischer Fortschritt Weniger Produktivitäts- und Einkommenswachstum in der Landwirtschaft (Grund: weniger neue Sorten)

17 3. Bedeutung der Nachbaugebühren (NBG) für die Finanzierung des Züchtungsfortschritts Z-Saatgutwechsel bei Getreide mit Hybridanteil Getreidearten Anbaufläche in ha Ernte 2013* Aussaatmenge dt/ha 2012/13 pot. Bedarf an Saatgut in dt ZS-Absatz in dt 2012/2013 ZS-Wechsel inkl. Hybr. 2012/2013 Winterweizen , % Hybridweizen 0, % Wintergerste , % Hybridgerste 0,76 100% Roggen Wi/So , % Hybridroggen 0,70 100% Triticale Wi/So , % Sommergerste , % Sommerweizen , % Hafer Wi/So , % Gesamt , % *Quelle: Stat. Bundesamt

18 3. Bedeutung der Nachbaugebühren (NBG) für die Finanzierung des Züchtungsfortschritts Grundlage der Berechnung: Getreidefläche WJ 2011/2012 Potenzieller Bedarf Saatgut (Getreide) ,0 dt Verkauf Z-Saatgut ,0 dt Differenz ,0 dt Kleinlandwirte ,0 dt Differenz ,0 dt durch STV berechneter Nachbau ,0 dt Fehlende Menge ,0 dt x 4,25 NBG (basierend auf einer durchschnittlichen Lizenz von 8,50 ) 5,4 Mio.

19 Berechnete Nachbaugebühren (Mio. ) (Stand: ) 10,0 9,0 8,0 8,6 7,6 8,0 abgeschlossene WJ 8,2 8,4 8,5 9,7 7,8 7,0 6,0 5,7 5,5 5,4 5,7 5,7 5,5 5,2 5,7 5,0 4,0 3,0 2,0 1,0 0,0 97/98 98/99 99/00 00/01 01/02 02/03 03/04 04/05 05/06 06/07 07/08 08/09 09/10 10/11 11/12 12/13 19

20 Durchschnittlich zu zahlende NBG pro Betrieb Alte Bundesländer 2011/2012 Bundesland Summe Nachbaugebühren Euro Anzahl Betriebe Gemittelte Nachbaugebühr Euro/Betrieb Schleswig-Holstein , ,44 Niedersachsen , ,81 NRW , ,69 Hessen , ,27 Rheinland-Pfalz , ,67 Saarland , ,65 Baden-Württemberg , ,46 Bayern , ,36 Alte BL gesamt , ,84 alle BL gesamt , ,55

21 Durchschnittlich zu zahlende NBG pro Betrieb Neue Bundesländer 2011/2012 Bundesland Summe Nachbaugebühren Euro Anzahl Betriebe Gemittelte Nachbaugebühr Euro/Betrieb Brandenburg , ,10 Meck.-Vorpommern , ,35 Sachsen-Anhalt , ,52 Thüringen , ,25 Sachsen , ,01 Neue BL gesamt , alle BL gesamt , ,55

22 3. Fazit Sortenschutz I Der Landwirt hat das Recht Nachbau zu betreiben und der Züchter hat das Recht, Nachbaugebühren zu erheben! Gesetz sieht vor, dass die betroffenen Verbände (BDP und DBV) Absprachen zur Erhebung der NBG treffen können. Diese Absprachen sind als Angebot neben den gesetzlichen Regelungen zu sehen.

23 3.Fazit- Sortenschutz Ein effektiv durchsetzbarer Sortenschutz gewährleistet Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit in der Getreidezüchtung

24 3. Ausblick - Sortenschutz Auf Grundlage SortG gab es Gespräche zwischen BDP und DBV. Geist der Gespräche und des Gesetzes: Ausgewogenheit zwischen Rechten und Pflichten für Züchter und Landwirte sollten sich in der Praxis widerspiegeln. Wenn alle Landwirte Auskunft über ihren Nachbau erteilen, reicht eine geringe NBG zur Mit- Finanzierung des Züchtungsfortschritts.

25 4. Ein ausgewogenes Schutzrechtssystem ist notwendig Spannungsfeld Patentschutz - Sortenschutz Maximierung des Züchtungsfortschritt und Innovationen sind die Grundpfeiler der Pflanzenzüchtung. Zugang zu genetischer Diversität ist notwendig Züchtungsprivileg im Sortenschutz stellt dies sicher Der Sortenschutz ist das primäre Schutzsystem. Befürwortung von Patenten für technische Erfindungen. Balance zwischen Schutz und Zugang ist notwendig. Minimierung von Transaktionskosten Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und Vielfalt

26 4. Ein ausgewogenes Schutzrechtssystem ist notwendig Das Patentrecht ist restriktiver als der Sortenschutz Sortenschutz Patentschutz Was? Sorte und edv Stoff (Gen, Protein, Pflanze), Verfahren Ausnahme Im Wesentlichen biologische Verfahren, Sorten Dauer Voraussetzung Beschränkung neu, homogen, beständig, unterscheidbar Züchtungsprivileg (Züchtung und Kommerzialisierung) Landwirteprivileg Forschungsprivileg neu, erfinderisch, gewerblich anwendbar Forschungsprivileg (umfasst Züchtung in DE aber nicht Kommerzialisierung) Landwirteprivileg

27 4. Ein ausgewogenes Schutzrechtssystem ist notwendig Klare Abgrenzung von Sorten- und Patentschutz notwendig konventionelle Züchtung technische Erfindungen Sortenschutz Patentschutz BDP-Forderung: Beschränkung des Patentrechtes auf technische Erfindungen

28 4. Ein ausgewogenes Schutzrechtssystem ist notwendig Klare Abgrenzung von Sorten- und Patentschutz notwendig 1) Keine Patentierung von Pflanzen, die aus Kreuzung und Selektion hervorgehen (in D umgesetzt Pat G aber in Europa noch keine Harmonisierung, vgl. Brokkoli) 2) Keine Patentierung von im Wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren (Kreuzung und Selektion) 3) Züchtungsausnahme europaweit umsetzen

29 5. Saatgutrecht - Grundsätze Amtlich überwachte Sortenzulassung und Saatgutzertifizierung Seit den 1960er Jahren Erfolgsgeschichte 1. Qualitätssicherung für Saatgutverbraucher 2. Chancengleichheit für Züchter und damit Erhalt der mittelständischen Marktstrukur 3. Sortenvielfalt von etwa geprüften Sorten allein in Deutschland; über EU-weit (alle Kulturarten)

30 5. Better Regulation Was ist das? Auftraggeber: Prüfgegenstand: - EU-Kommission, DG SANCO - 12 EU-Richtlinien über Zulassung und Vermarktung von Saatgut / Pflanzgut / Vermehrungsmaterial - Pflanzengesundheit - behördliche Kontrollen (Food/Feed/Seed) - nicht: Sortenschutz und Nachbau Ziele der Überprüfung: - Zeitgemäßheit EU-Saat-/Pflanzgutrecht prüfen - konkreten Änderungsbedarf ermitteln - Vereinfachung/Verbesserungen vorschlagen - Wettbewerbsfähigkeit stärken - Politikharmonisierung in der EU

31 5. Der Prozess Fragebogen Gutachter Einrichtung SANCO Arbeitsgruppe Options & Analysis Papier Inter- Impact Verordnungs- Service- Assessment entwurf Consultaion Europaparlament und Rat Pflanzengesundheit Food/Feed Control- Verordnung Inkrafttreten Sortenschutz

32 5. Die Position der Pflanzenzüchter Das Saat- und Pflanzgutrecht Mehr Harmonisierung und Verbindlichkeit (u.a. durch Verordnung statt Richtlinien) Erhalt des bestehenden Artenverzeichnisses Erhalt der verpflichtenden amtlichen Registerprüfung für alle Arten WP für landwirtschaftliche Arten Saat-/pflanzgutgutanerkennung für lw. Arten Stärkung der Delegation an Private unter amtlicher Aufsicht insbesondere bei WP und Anerkennung keine Beschränkung auf bestimmte Kategorien

33 5. Positive Aspekte des neuen Saatgutrechts Beibehaltung der bewährten Grundsätze amtlicher Sortenzulassung und Saatgutzertifizierung Beibehaltung des bestehenden Artenverzeichnisses Stärkere Einbindung Privater in den amtlich überwachten Prüfprozess und damit Effizienzsteigerung des Systems Verbindlichkeit für alle Mitgliedstaaten, da Richtlinien durch eine Verordnung ersetzt werden.

34 5. Verschlechterungen gegenüber geltendem Recht Ausnahme für heterogenes Material Art. 14 Abs. 3: Heterogenes Material Soll ohne die Erfüllung irgendwelcher Prüfkriterien (z. B. DUS oder landeskultureller Wert) erzeugt und vermarktet werden dürfen. Unklar wie derartiges Material identifiziert werden soll, wenn es gerade nicht von anderen Sorten unterscheidbar ist. Es droht in der Saatgutgesetzgebung ein Freiwilligkeitssystem. Täuschung des Verbrauchers zu befürchten, da über die Ausnahmevorschrift nicht klar beschriebenes und ungeprüftes Material als wertvoller Beitrag zur Biodiversität verkauft werden kann.

35 5. Verschlechterungen gegenüber geltendem Recht Ausnahmen für Klein unternehmen Art. 36 Abs. 1 Anwendbar auf Unternehmen unter 2 Mio. Umsatz oder Jahresbilanzsumme und 10 Mitarbeitern für die Vermarktung von kleinen Mengen mit dem Hinweis für Nischenmärkte. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes bedenklich, da klar definierte und verlässliche Qualitätsstandards unabhängig von der Unternehmensgröße bestehen müssen. Die Ausnahme wird zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen, da die Sortenzulassung gerade die Innovationen kleinerer Unternehmen schützt. Durch die Sortenzulassung trifft jeder Züchter auf die gleichen Anforderungen keine Entscheidung durch Werbeetat.

36 5. Verschlechterungen gegenüber geltendem Recht Ausnahme für Erhaltungssorten Art. 57 und 84 Keine einschränkenden Voraussetzungen wie traditionelle Bedeutung, Anpassung an besondere lokale Verwendungsrichtungen und Bedrohung durch genetische Erosion mehr erforderlich. Keine Mengenbegrenzungen mehr vorgesehen. Zuständige Behörde soll zusätzliche Ursprungsregionen festlegen können => Regionale Beschränkung wird aufgeweicht. Damit ist die Ausnahme zu weit gefasst und rückt von dem ursprünglichen Zweck, die Genetik regional etablierter Sorten zu schützen ab.

37 5. Zeitplan Mai 2013: Vorlage der offiziellen Verordnungsentwürfe : Diskussion in Rat und Europaparlament 2014: Verabschiedung der Basisverordnung (kein Inkrafttreten bis zum Erlass der wesentlichen Durchführungsbestimmungen) bis 2019: Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen und Inkrafttreten des neuen Rechts

38 6. FAZIT Eine vielfältige und wettbewerbsfähige Getreidezüchtung benötigt: 1. Eine Refinanzierung der Investitionen in Forschung und Entwicklung durch Z-Lizenzen und Nachbaugebühren 2. Ein ausgewogenes Schutzrechtssystem, dass Schutz und Zugang sichert und Transaktionskosten minimiert 3. Ein amtlich kontrolliertes und objektives System für die Sortenzulassung und Saatgutanerkennung

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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