SORTENSCHUTZ UND BIOPATENTE. bmlfuw.gv.at
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1 SORTENSCHUTZ UND BIOPATENTE
2 SORTENSCHUTZ UND BIOPATENTE SAATGUTGIPFEL 12. APRIL 2016 VON DR. HEINZ-PETER ZACH
3 QUELLENANGABEN: SORTENSCHUTZ UND BIOPATENTE Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen; UPOV Akte 1991 Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Sortenschutzgesetz, BGBl.Nr.109/2001 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen Biotechnologie-Richtlinie- Umsetzungsnovelle, BGBl.Nr.42/
4 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. WIPO(OMPI) WORLD INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION 2. TRIPS(TRADE RELATED ASPECTS OF INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS)-ABKOMMEN DER WTO, ART.27,3B): Schutz von Pflanzensorten durch Patent, ein effektives Sui Generis System oder eine Kombination von beiden vorgeschrieben. Patentierungsausschluss von Pflanzen und Tieren (außer Mikroorg.) und von im wesentlichen biologischen Verfahren in der Tier- und Pflanzenproduktion (ausgenommen Mikrobiolog. Verfahren) ist möglich
5 SCHUTZGEGENSTAND: SORTENSCHUTZ UND BIOPATENTE Pflanzensorte im wesentlichen abgeleitete Sorten Sorte Biopatent Sachpatent: Aufschlüsselung einer Gensequenz oder eines Genoms ist zu wenig; Reproduzierbarkeit beliebig oft. Verfahrenspatente: Nichtbiologische und mikrobiologische Verfahren (=biotechnologische Verfahren)
6 GEMEINSAMES: SORTENSCHUTZ UND BIOPATENTE 1. Schutz geistigen Eigentums 2. Neuheit der Sorte/der Erfindung 3. innovative Tätigkeit (Sorte: Hervorbringen oder Entdeckung und Entwicklung; Patent: erfinderische Tätigkeit) 4. Stabilität (Erhaltungszüchtung/Reproduzierbarkeit) 5. Prioritätsrechte 6. Zwangsnutzungsrechte (Nutzungsrecht auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Schutzinhabers) 7. Forschungsprivileg 8. keine behördliche Exekution
7 UNTERSCHIEDE: SORTENSCHUTZ BIOPATENTE Vermarktung der Sorte ist keine Voraussetzung Schutz gilt nur für erste Vermarktungsstufe (Saatgut) Entdeckungen, soweit weiterentwickelt, schutzfähig Züchtungsverfahren nicht schutzfähig Züchterprivileg Morphologische Unterscheidungskriterien müssen erfüllt sein (DUS) Gewerbliche Anwendbarkeit muss vorliegen Schutz erstreckt sich auch auf weitere Vermarkungsstufen Entdeckungen nicht schutzfähig Verfahrenspatente möglich Kein ausdrückliches Züchterprivileg Keine morphologischen Unterscheidungskriterien erforderlich
8 BERÜHRUNGSPUNKTE: SORTENSCHUTZ UND BIOPATENTE 1. Zwangsnutzungsrechte gegen den Züchter/Patentinhaber 2. Züchterprivileg (Sortenschutz) und Forschungsprivileg (Patentrecht) 3. Nachbauregelung bzw. -lizenzen
9 VORAUSSETZUNG ZWANGSNUTZUNGSRECHTE 1. Voraussetzung für Inanspruchnahme bei einer geschützten Sorte: öffentliches Interesse ( soweit es zur Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermehrungsmaterial geboten ist ) 2. Voraussetzung für Inanspruchnahme bei einem (Bio-)Patent: wirtschaftliches Interesse
10 Beides ist Bestandteil des Schutzrechtes Züchterprivileg u. Forschungsprivileg Sortenschutz - Biopatente Definitiv nur Forschungsprivileg Schutzrechte nicht anwendbar für die Entwicklung neuer Sorten (Verwendung geschützter Sorten für Neuzüchtungen ist unbegrenzt möglich) Unklarheit, inwieweit Sorten mit patentiertem Gen frei zur Weiterentwicklung bzw. Neuzüchtung zur Verfügung stehen
11 NACHBAUREGELUNG/-LIZENZEN 1. Nachbau ist prinzipiell erlaubt 2. Vergütungspflicht für nachbaufähiges Saatgut auf Basis der VO(EG)2100/94 3. Voraussetzung gem. Ö Sortenschutzgesetz: Vereinbarung zw. Vertretungen der Schutzinhaber und Landwirte 4. Mittelbarer Zugriff des Patentinhabers und unmittelbarer Zugriff des Züchters auf den Landwirt ist möglich, sofern Nachbauregelung existiert (in Ö aber nicht existent)
12 PATENTIERUNGSAUSSCHLUSS 1. Nach der EU Biopatent-Richtlinie 1998/44/EG sind von der Patentierung Pflanzensorten und Tierrassen sowie wesentliche biologische Verfahren zur Herstellung von Pflanzen und Tieren (Kreuzung) ausgeschlossen. 2. Dieser Patentierungsausschluss wird jedoch vom Europäischen Patentamt (EPA) sehr eng interpretiert; (in den USA gibt es etwas Vergleichbares überhaupt nicht.) 3. Das EPA (Art. 53 Europ. Patentübereinkommen) sieht auch die Patentierung von biologisches Material vor, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war
13 AUSWIRKUNGEN AUF DIE ZÜCHTER 1. Der Sortenschutz ist im Wirkungsbereich wesentlich enger definiert als der Patentschutz (nur anwendbar auf Saatgut und nur auf eine von anderen Pflanzen morphologisch unterscheidbare Pflanze beschränkt) 2. Biopatente können Auswirkungen auf Züchter bzw. Sortenschutzinhaber haben (Schutzrechte auf Pflanzen mit bestimmten genetisch stabilen bzw. fixierten Eigenschaften, also nicht nur auf GVO-Pflanzen sind gem. EPA möglich) 3. Nur wenn der Sortenschutzinhaber zugleich Patentinhaber ist, kann es zu keinen Interessenskonflikten kommen (Problematik: Globalisierung des Saatgutmarktes)
14 ZUSAMMENFASSUNG: 1. Sortenschutz ist System sui generis und erstreckt sich nur auf eine Sorte 2. Biopatente erstrecken sich auf ganze Pflanzen mit bestimmten generierten stabilen Eigenschaften und können somit auch Auswirkungen auf Sorten und deren Züchter haben, auch wenn Sorten per se vom Patenschutz ausgeschlossen sind. 3. Biopatente erstecken sich auch auf biotechnologische Verfahren, welche in der Pflanzenzüchtung zur Anwendung kommen können
15 DANKE
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