Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Der Weg zum Patent 03 Erfindung Patentierbare Erfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen. Entdeckungen, (BSP:Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten,) sind keine technische Erfindungen im Sinne des PatG nicht patentierbar. 15

3 Der Weg zum Patent 03 Erfindung 02 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche können nicht als Patente geschützt werden. ABER: Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen sind patentierbar. 16

4 Der Weg zum Patent 03 Erfindung 03 Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen ist sehr schwierig! ( sog. Software-Patent ) Leitsatz: wenn sich eine technische Wirkung ergibt, die über das bloße Ablaufen in einem Computer hinausgeht Software ist urheberrechtlich geschützt! 17

5 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 04 Patentierbare Erfindung nur dann, wenn den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt ( 4 S. 1 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ ) Fachmann : Rechtsfiktion, keine reale Person! Erfindungshöhe fehlt, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden. 18

6 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 05 Fehlende Erfindungshöhe ist der Grund für die meisten Zurückweisungen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist sehr kompliziert (Problem: bei der Beurteilung ist die Erfindung bekannt!) Ein Ansatz EPA: 19

7 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 06 Ein Ansatz: EPA (Schritt 1) Aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik wird auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen und die erfinderische Tätigkeit wird danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz) 20

8 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 07 EPA (Schritt 2) Das Dokument, das der Erfindung am nächsten kommt, als nächstliegender Stand der Technik herangezogen und auf dieser Grundlage eine Aufgabe formuliert. Anschließend wird geprüft, inwieweit eine Lösung für diese Aufgabe aus dem Stand der Technik bekannt ist, so dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren würde. Zur Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren könnte, vielmehr muss dargelegt werden, warum der Fachmann diese Offenbarungen miteinander kombinieren würde (could-would-approach) Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII,

9 Der Weg zum Patent Neuheit 01 Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört Den Stand der Technik bezeichnet alles, was vor dem Anmeldetag zugänglich war oder was bei Beanspruchungen einer Priorität (insbesondere der Unionspriorität nach der Pariser Übereinkunft) vor dem Prioritätstag bekannt bzw. zugänglich war. 22

10 Der Weg zum Patent Neuheit 02 Auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst sind schädlich! Auch verlorenes Wissen (Mumie) Ausnahme: Ausstellungspriorität Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, das heißt der Kombination aller beanspruchten Merkmale. Unschädlich ist, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. (aber oft ein Problem der Erfindungshöhe!) 23

11 Der Weg zum Patent Prüfungen vor Anmeldungen (Schematisch) Ist die Erfindung wirklich neu? Erstrecherche Internet / Fachforen Patentrecherche: Wie wird das Patent / die Information gefunden: DEPATISnet Das wird erst mit der Klassifikation möglich! Internationale Patentklassifikation (IPC) IPC - Recherche 24

12 Der Weg zum Patent Prüfungen vor Anmeldungen DPMA (Schematisch) Patent-Prüfungsverfahren Ein Kindersitz für Autos Waffensteuerung Zum Nachlesen: DPMA (Patente) 25

13 Patentverletzung Ansprüche 139 PatG ff Unterlassungsanspruch Auskunftsanspruch Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch Vernichtungsanspruch Rückrufanspruch 26

14 Das Patent Zur Erinnerung 01 1 (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. 27

15 Das Patent Zur Erinnerung 02 3 (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1.der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung; 2.der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 3.der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist. 28

16 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 01 Das Gebrauchsmuster wird der kleine Bruder des Patents oder das kleine Patent genannt Nationales Schutzrecht. 29

17 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 01 1 (1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen; 5.biotechnologische Erfindungen ( 1 Abs. 2 des Patentgesetzes). 30

18 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 02 3 (1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. (2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. 31

19 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 06 Anmeldung beim DPMA Die Anmeldung muss enthalten: 1.den Namen des Anmelders; 2.einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist; 3.einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll; 4.eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters; 5.die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen. 32

20 Gebrauchsmuster Allgemeine Arbeit am Gesetz Grundlagen 02 Das Gebrauchsmustergesetz Zum Nachlesen: DPMA (Gebrauchsmuster) 33

21 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 04 Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung Es ist ein ungeprüftes Recht 34

22 Gebrauchsmuster Allgemeine Grundlagen 05 Als Gegenleistung zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder sein Gebrauchsmuster Erfindung wie in einer Patentschrift offenlegen ( Patent von lat. patens offen, frei, unversperrt ), also jedermann zugänglich machen. Gesellschaftlicher Zweck: Monopol als Gegenleistung für die Offenbarung neues Wissen für die Allgemeinheit nach dem Ende des Schutzes 35

23 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfindung Gebrauchsmuster fähige Erfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen. Entdeckungen, (BSP:Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten,) sind keine technische Erfindungen im Sinne des PatG nicht patentierbar. 36

24 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfindung 02 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche können nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden. ABER: Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen sind gebrauchsmusterfähig. 37

25 Der Weg zum Gebrauchsmuster03 Erfindung 03 Kein Unterschied mehr zum Patent Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen ist sehr schwierig! ( sog. Software-Patent ) Leitsatz: wenn sich eine technische Wirkung ergibt, die über das bloße Ablaufen in einem Computer hinausgeht Software ist urheberrechtlich geschützt! 38

26 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 04 BGH: Demonstrationsschrank ( BGHZ 168, 142 Gebrauchsmusterfähige Erfindung nur dann, wenn den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der inländischen Technik kennt, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt Fachmann : Rechtsfiktion, keine reale Person! Erfindungshöhe fehlt, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden. (c) Goldberg Rechtsanwälte

27 Der Weg zum Gebrauchsmuster 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 05 Fehlende Erfindungshöhe ist der Grund für die meisten Löschungen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist sehr kompliziert (Problem: bei der Beurteilung ist die Erfindung im Inland bekannt!) 40

28 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 06 Ein Ansatz: EPA (Schritt 1) Aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik wird auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen und die erfinderische Tätigkeit wird danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz) 41

29 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 07 EPA (Schritt 2) Das Dokument, das der Erfindung am nächsten kommt, als nächstliegender Stand der Technik herangezogen und auf dieser Grundlage eine Aufgabe formuliert. Anschließend wird geprüft, inwieweit eine Lösung für diese Aufgabe aus dem Stand der Technik bekannt ist, so dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren würde. Zur Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren könnte, vielmehr muss dargelegt werden, warum der Fachmann diese Offenbarungen miteinander kombinieren würde (could-would-approach) Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII,

30 Der Weg zum Gebrauchsmuster Neuheit 01 Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört Den Stand der Technik bezeichnet alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war Im Gegensatz zum PatG in diesem Sinne ist jedoch nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben ist oder bereits im Inland vorbenutzt wurde (c) Goldberg Rechtsanwälte

31 Gebrauchsmusterverletzung Gegenmaßnahmen Verletzungssverfahren Das Verletzungsverfahren findet vor den zuständigen Kammern an den Landgerichten (Patentstreitkammern) statt. Im Gegensatz zum Verletzungsprozess in Patentsachen kann die Verletzungsbeklagte hier einwenden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, ihm es mithin an Neuheit oder am erfinderischen Schritt fehlt. Merken: Das Gebrauchsmuster ist ein NICHT geprüftes Recht. 44

32 Gebrauchsmusterverletzung Löschungsverfahren Gegenmaßnahmen Das Löschungsverfahren kann in Deutschland von jedermann durch einen Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Gang gesetzt werden. Es besteht im Gegensatz zum Patent eine doppelte Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte einerseits, DPMA und Bundespatentgericht andererseits). 45

33 Das heutige System der Schutzrechte des geistigen Eigentums 02 Gewerbliche Schutzrechte Technische gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte Marken (früher Warenzeichen) Geografische Herkunftsangaben Geschmacksmuster (Designs und Modelle) Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) 46

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