Überblick zum Geistigen Eigentum

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1 Überblick zum Geistigen Eigentum 1

2 Gliederung 1. Patente (PatG) 2. Gebrauchsmuster (GebrMG) 3. Marken und Unternehmenskennzeichen (MarkenG) 4. Eingetragene Designs (DesignG) 5. Urheberrecht (UrhG) 6. Lizenzen 7. Domainnamensrecht 8. Lauterkeitsrecht (UWG) 2

3 1. Patente - Schutzgegenstand Die Erfindung 1 Abs. 1 PatG: Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind 1 Abs. 1 GebrMG: Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. BGH: Patentierbare Erfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandsmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen (BGH, X ZB 15/67, "Rote Taube", GRUR 1969, ) 3

4 1. Patente - Schutzgegenstand Kurz: Die Erfindung besteht in der Lösung eines konkreten technischen Problems (Aufgabe) mit technischen Mitteln Dynamischer/wertender Technikbegriff Nicht schutzfähig, z.b.: Ethisch bedenkliche Schutzgegenstände: 1a PatG (Patente auf den menschlichen Körper/Gene); 2 PatG (gute Sitten/öff. Ordnung, Klonen); 2a PatG (Pflanzensorten + Tierrassen, Verfahren zur Behandlung/Diagnose des menschlichen o. tierischen Köpers) Entdeckungen Anweisungen an den menschlichen Geist Software: Kein Schutz für Software als solche, angesichts der Verknüpfung von Software und Maschinen wird die Software aber oftmals mitgeschützt; teils auch darüber hinaus (BGH GRUR 2010, 613 Dynamische Dokumentengenerierung) 4

5 Schutzfähig: 1. Patente - Schutzgegenstand Sachpatent schützt technische Idee und damit zugleich alle körperlichen Gegenstände, in denen sie zur Wirkung kommt Verfahrenspatent schützt Erfindungsidee, die durch den zeitlichen Ablauf von Geschehnissen ausgeführt wird und so technische Wirkungen hervorbringt (Goetting, Gewerblicher Rechtsschutz (2010), 20, Rn. 34) 5

6 3 Schritte 1. Erfindung à Erfinderrecht 2. Anmeldung à Anspruch auf Erteilung des Patents à Einstweiliger Schutz à = bei Verletzung Anspruch auf angemessene Entschädigung, meist in Form d. üblichen Lizenzgebühr, keine weitergehenden Ansprüche, 33 PatG 3. Patenterteilung à Patent entsteht 1. Patente Schutzentstehung Schutzdauer: 20 Jahre (ab Anmeldetag), 16 PatG Anmelde- und Jahresgebühren, 17 PatG 6

7 9 PatG: Wirkungen Benutzungsrecht Verbietungsrecht 1. Patente Wirkungen des Patents ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen / zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder anzubieten ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren hergestellt wurde, das Gegenstand des Patents ist, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen 11 PatG: Schranken Insb.: Keine Wirkung für privaten Bereich! 7

8 1. Patente Ansprüche aus dem Patentrecht Unterlassung, 139 Abs. 1 PatG Schadensersatz, 139 Abs. 2 PatG à dreifache Schadensberechnung! Vernichtung von Erzeugnissen, die Gegenstand des Patents sind; Materialien und Geräten, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben, 140a Abs. 2 PatG Rückruf und Entfernung der Erzeugnisse aus den Lieferwegen, 140a Abs. 3 PatG Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse, 140b PatG bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, bei gewerbsm. Handeln 5 Jahre, 142 PatG Beschlagnahme von Erzeugnissen durch Zollbehörde, 142a PatG

9 2. Gebrauchsmuster Schutzgegenstand Vorweg: Kein Verfahrensschutz, 2 Nr. 3 GebrMG 1. Neuheit Patent: 3 Abs. 1 S. 1 PatG: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. S. 2 : alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind Gebrauchsmuster: Neu ist, was nicht schriftlich vorbeschrieben und nicht im Inland vorbenutzt ist, zudem bleiben Veröffentlichungen unberücksichtigt, die 6 Monate vor dem Anmeldetag durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger erfolgt sind 9

10 2. Erfindungshöhe Patente: 4 PatG: Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gebrauchsmuster: 2. Gebrauchsmuster Schutzgegenstand Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 1 Abs. 1 GebrMG) Erfinderischer Schritt = es reicht, wenn sich die Erfindung nicht in nächstliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt 3. Gewerbliche Anwendbarkeit - Gleiche Anforderungen: es reicht, wenn der Gegenstand eines Gebrauchsmusters auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (Mes, GebrMG (3. Aufl. 2011), 1, Rn. 18)

11 2. Gebrauchsmuster Schutzentstehung Laufzeit maximal 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, 23 GebrMG Anspruch Dritter (!) auf Löschung, 15 GebrMG Anmeldung 4 GebrMG Keine Prüfung der Erfindung auf Neuheit Anders 44 Abs. 1 PatG: Das Patentamt prüft (...) ob der Gegenstand der Anmeldung nach den 1 bis 5 patentfähig ist.

12 2. Gebrauchsmuster Wirkungen und Ansprüche Wirkungen: 11 GebrMG à wie Patent Schranken: 12 GebrMG à insb. keine Wirkung im rein privaten Bereich; Verweis auf 11 Nr. 4-6 PatG Ansprüche à wie Patent (Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung, Rückruf + Entfernung, Freiheitsstrafe, Beschlagnahme bei Zoll) à geregelt in: 24, 24a-24e, 25, 25a GebrMG

13 3. Marken Schutzgegenstand Als Marke schutzfähige Zeichen, 3 MarkenG à Dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden Unternehmenskennzeichen, 5 Abs. 1 MarkenG à Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden Geographische Herkunftsangaben, 126 MarkenG 13

14 3. Marken Schutzentstehung Entstehung des Markenschutzes ( 4 MarkenG) durch: 1. Eintragung der Marke in das Markenregister des DPMA à Üblicher Weg 2. Erlangung von Verkehrsgeltung durch Benutzung 3. Notorische Bekanntheit (alle Weltmarken, z.b. Marken aller bedeutenden Automobilhersteller) Schutzdauer, 47 MarkenG - Im Ergebnis: Unbegrenzt, bei Zahlung der Verlängerungsgebühr (alle 10 Jahre) 14

15 Bei Markenwahl beachten 3. Marken Schutzgegenstand Absolute Schutzhindernisse, 8 MarkenG à Etwa à 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: Fehlende Unterscheidungskraft (z.b. Turbo, Fußball WM 2006 ) à 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Freihaltebedürfnis für rein beschreibende Zeichen (z.b. Lotto ) Relative Schutzhindernisse, 9 MarkenG à Vorrang älterer Rechte à Sehr wichtig: ausführliche Markenrecherche vor Anmeldung!

16 3. Marken Wirkung und Ansprüche Wirkungen - Benutzungsrecht, 14 Abs. 1 MarkenG - Verbietungsrecht im geschäftlichen Verkehr, 14 Abs. 2 MarkenG - Wichtig/gefährlich: Zeichen- und Produktähnlichkeit genügt oftmals! - Verbotene Handlungen, 14 Abs. 3 und 4 MarkenG - Z.B. Benutzung des Zeichens auf Waren, Verpackung, Geschäftspapieren, Etiketten etc. Ansprüche ( 14 Abs. 5 und 6; 18; 19 ff., 143 MarkenG) Insb. Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Rückruf, Entfernung; Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu 5 Jahre

17 4. Eingetragene Designs (ehem. Geschmacksmuster) Schutzgegenstand Design: zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insb. aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, 1 Nr. 1 GeschmMG Schutzvoraussetzung: Das Design muss neu sein und Eigenart haben, 2 Abs. 1 DesignG Ausschlusstatbestände: z.b. Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch technische Funktion bedingt, 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG, 17

18 4. Eingetragene Designs (Geschmacksmuster) Schutzentstehung Berechtigter: Entwerfer des Designs, 7 DesignG Entstehung des Schutzes: Eintragung ins Designregister, 27 Abs. 1 DesignG Keine Prüfung der materiellen Voraussetzungen (Neuheit + Eigenart), nur formelle Voraussetzungen, 16 Abs. 1 DesignG Schutzdauer: 25 Jahre, 27 Abs. 2 DesignG 18

19 4. Eingetragene Designs (Geschmacksmuster) Wirkung und Ansprüche Wirkung, 38 DesignG Benutzungsrecht Verbietungsrecht Bezogen auf: Jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt ( 38 Abs. 2 DesignG) Insb.: Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr Ansprüche Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, 42 DesignG Vernichtung, Rückruf und Überlassung, 43 DesignG Auskunft, 46 DesignG Freiheitsstrafe, 51 DesignG

20 5. Urheberrecht Schutzgegenstand + Schutzentstehung Werk i.s.d. 2 UrhG: Persönliche geistige Schöpfung Z.B.: Lieder, Musik, Film, Foto, Text (inkl. Software!), Pantomime, Architektur Zentrale Voraussetzungen: - geistige Schöpfungshöhe des Werks - Wahrnehmbarmachung für die menschlichen Sinne - KEIN Register o.ä. Schutzdauer: 70 Jahre ab Tod des Urhebers, 64 UrhG 20

21 Wirkung: 5. Urheberrecht Wirkung und Ansprüche - Vielzahl an Verwertungsrechten ( 15 ff. UrhG) - Z.B.: Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG), Verbreitungsrecht ( 17 UrhG), Ausstellungsrecht ( 18 UrhG), Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19 UrhG), Oeffentliche Zugänglichmachung ( 19a UrhG), Senderecht ( 20 UrhG), Bearbeitungen und Umgestaltungen ( 23 UrhG) Schranken: - 44a ff. UrhG, am bekanntesten: Privatkopie ( 53 UrhG) Ansprüche ( 97 ff. UrhG): - Unterlassung, Schadensersatz ( 97 UrhG), Vernichtung, Rückruf, Überlassung ( 98 UrhG), Auskunft ( 101 UrhG), - Freiheitsstrafe (die aus der Kinowerbung!), 106, 108a UrhG 21

22 6. Lizenzrecht Lizenzen dienen dazu, Dritten Nutzungsbefugnisse an Immaterialgütern (Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken) einzuräumen Unterscheiden: Ausschließliche Lizenzen Nicht-ausschließliche (sog. einfache) Lizenzen Unterscheiden: Vermögensrechte Persönlichkeitsrechte 22

23 7. Domainrecht Hierarchische Struktur der Domainnamen zu lesen von rechts nach links ganz rechts: Top Level Domain (z.b. country code (z.b..de,.fr,.co.uk) oder generisch (z.b..com,.org,.biz), seit Neuestem auch Firmennamen) links daneben: Second Level Domain (z.b. google.de, spiegel.de) Verwaltung der Top Level Domains durch von der ICANN autorisierte Unternehmen Z.B. in Deutschland Verwaltung der TLD.de durch die Genossenschaft DENIC Maßgeblich für Berechtigung an einer Domain: Prioritätsprinzip + Zeichenrecht (Namensrecht, 12 BGB; Kennzeichenrechte aus MarkenG) 23

24 8. Lauterkeitsrecht - UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) - Regelt sog. Verhaltensunrecht à verboten sind unlautere geschäfltiche Handlungen, z.b.: - Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers, 4 Nr. 10 UWG - Irreführende geschäftliche Handlungen, 5 UWG - Unzumutbare Belästigungen, 7 UWG - Sonderdeliktsrecht, erfordert geschäftliche Handlung ( 2 Nr. 1 UWG) - à muss nur im geschäftlichen Verkehr beachtet werden, nicht zwischen Verbrauchern - 4 Nr. 9 UWG: Unter engen Voraussetzungen: Immaterialgüterrechtsähnlicher Schutz bei Nachahmung von Waren und Dienstleistungen

25 Literaturempfehlungen Lehrbuch: H.P. Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 9. Aufl (demnächst 10. Aufl. 2014) Gesetzessammlung: Berens/Engels, Wichtige Wirtschaftsgesetze für Bachelor, Band 2 Internet: (Deutsches Patent- und Markenamt) 25

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