EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL
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- Jasmin Jaeger
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1 EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL GEBÜHRENREGLEMENT 996 mit Aenderungen bis und mit..005 mit Aenderungen per mit Aenderungen per mit Aenderungen per 0.0.0
2 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES Gegenstand... 4 Art. Grundsatz Bemessung... 4 Art. Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... 4 Art. Bemessungsarten... 4 Art. 4 Gebühren nach Aufwand... 4 Art. 5 Pauschalgebühren Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner... 4 Art. 6 Gebührenschuldnerin, Gebührenschuldner Erhebung... 4 Art. 7 Erlass der Gebühr... 4 Art. 8 Inkasso... 4 Art. 9 Kostenvorschuss... 5 Art. 0 Benachrichtigung... 5 Art. Fälligkeit... 5 Art. Zahlungsfrist... 5 Art. Verzugszins... 5 Art. 4 Verjährung... 5 II. GEBÜHRENBEREICHE Personen-, Familien-, Erbrecht... 5 Art. 5 Familienrecht... 5 Art. 6 Erbrecht Einwohnerkontrolle... 5 Art. 7 Heimatscheine... 5 Art. 8 Niederlassung und Aufenthalt... 6 Art. 9 Einbürgerung Ortspolizeiwesen... 6 Art. 0 Gesundheitswesen... 6 Art. Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken... 6 Art. Handel und Gewerbe... 6 Art. Inanspruchnahme öffentlichen Grundes... 7 Art. 4 Leumundszeugnis... 7 Art. 5 Ausweise... 7 Art. 6 Fundbüro... 7 Art. 7 Lotto, Lotterie, Tombola... 7 Art. 8 Waffenerwerbsschein... 7 Art. 9 Reklame Bauwesen Baugesuche und Voranfragen... 7 Art. 0 vorläufige formelle Prüfung... 7 Art. vorläufige formelle und materielle Prüfung... 7 Art. koordinierte materielle Prüfung... 7 Art. Einsprachen und Rechtsverwahrungen... 8 Art. 4 Amtsberichte/Mitberichte/Nebengesuche... 8 Art. 5 Bauentscheide... 8 Art. 6 Projektänderung, vorzeitiger Baubeginn, Verlängerung Baukontrollen... 8 Art. 7 Baubeginn / Kontrollen während der Bauausführung... 8 Art. 8 baupolizeiliche Massnahmen weitere Aufwendungen... 9 Art. 9 Planung... 9 Art. 40 aussergewöhnliche Bauvorhaben Nachführung des Vermessungswerkes... 9 Art. 4 Vermessungsnachführung... 9
3 5. Steuerwesen... 9 Art. 4 Veranlagung... 9 Art. 4 amtliche Bewertung... 9 Art. 4a Hundetaxe Datenschutz... 9 Art. 44 Einsicht in persönliche Akten Wehrdienste... 0 Art. 45 aufgehoben gemäss GV-Beschluss vom Art. 46 aufgehoben gemäss GV-Beschluss vom Wasserversorgung... 0 Art. 47 Wasserversorgungswesen... 0 Art. 48 aufgehoben per GV-Beschluss vom Art. 49 aufgehoben per GV-Beschluss vom Art. 50 aufgehoben per GV-Beschluss vom Art. 5 aufgehoben per GV-Beschluss vom Friedhof / Beerdigungswesen... 0 Art. 5 Begräbniskosten... 0 Art. 5 Grabstätten... 0 Art. 54 Grabunterhaltsfonds Gemeindewegmeister... Art. 55 Einsätze und Material des Wegmeisters.... Ölfeuerungskontrolle (BSG 8.5., Art. 4)... Art. 56 Aufgehoben per GV-Beschluss vom 4. Dezember Art. 57 Aufgehoben per GV-Beschluss vom 4. Dezember Gemeindehaus... Art. 58 Mehrzweckraum... Art. 59 Duschen/Garderoben/Turngeräte/Sportanlagen... Art. 60 Zivilschutzanlage.... Abfallentsorgung... Art. 6 Gebührenrahmen für Abfallentsorgung... Art. 6 andere gebührenpflichtige Tätigkeiten, Verfügungen Abwasserentsorgung... Art. 6 Anschlussgebühren... Art. 64 Gebührenrahmen Benützungsgebühren... Art. 65 andere gebührenpflichtige Tätigkeiten, Verfügungen Verschiedenes... Art. 66 Nachschlagen; Akteneinsicht... Art. 67 Schreibarbeiten für Dritte... Art. 68 Gemeindeausgleichskasse... Art. 69 Gebühreninkasso... III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... Art. 70 Gebührentarif... Art. 7 Übergangsbestimmungen... Art. 7 Entscheid bei Streitigkeiten... Art. 7 Inkrafttreten; Aufhebung widersprechender Bestimmungen... 4 GENEHMIGUNG... 4
4 4 GEBÜHRENREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL. Gegenstand Art. Grundsatz I. ALLGEMEINES Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen.. Bemessung Art. Kostendeckung, Verhältnismässigkeit Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (50 % der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Art. Bemessungsarten Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Art. 4 Gebühren nach Aufwand Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr I b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert: Aufwandgebühr II. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Art. 5 Pauschalgebühren Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als 0 Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen.. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebührenschuldnerin, Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. 4. Erhebung Art. 7 Erlass der Gebühr Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Art. 8 Inkasso Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner.
5 5 Art. 9 Kostenvorschuss Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 0 Benachrichtigung Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen ist abzusprechen. Art. Fälligkeit Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Art. Zahlungsfrist Sofern die Gebühr nicht unverzüglich bei der Erbringung der Dienstleistung zu bezahlen ist (Einwohnerkontrolle, Ölfeuerungskontrolle usw.),. [ ] beträgt die Zahlungsfrist 0 Tage ab Rechnungsstellung. Art. Verzugszins Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Art. 4 Verjährung Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann.. Personen-, Familien-, Erbrecht II. GEBÜHRENBEREICHE Art. 5 Familienrecht Für Vormundschaftssachen gilt die kantonale Verordnung über die Gebühren in Vormundschaftssachen BSG.6 Art. 6 Erbrecht Siegelungprotokoll, wenn keine Siegel angebracht und Guthaben gesperrt werden müssen (Routinefälle) Fr Siegelung und Entsiegelung in allen anderen Fällen Aufwandgebühr II Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen mit Empfangsschein Fr Einladung zur Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, pro Person Fr Mündliche Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, mit Zeugnis Aufwandgebühr [ ] 6 Kopie einer letztwilligen Verfügung, pro Seite Fr Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr Einholen von Familienscheinen und Nachforschung nach Erben Aufwandgebühr I. Einwohnerkontrolle Art. 7 Heimatscheine Gemäss Tarif für die Ausstellung und Kraftloserklärung von Heimatscheinen BSG.5 [ ] geändert durch Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Genehmigungsverfügung vom
6 6 Art. 8 Niederlassung und Aufenthalt Für Schweizerbürgerinnen und -bürger gilt die Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer BSG.6 Für alle anderen Personen gilt die Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen BSG.6 Wohnsitzbescheinigungen für Ausländer gleiche Gebühr wie für Schweizerbürgerinnen und - bürger (gemäss Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt BSG.6 Art. 9 Einbürgerung Für die Einbürgerungsgebühr gilt das Gesetz über das Gemeindewesen BSG. Bearbeitungsgebühr Aufwandgebühr I. Ortspolizeiwesen Art. 0 Gesundheitswesen Für das Ausstellen eines Giftscheines gilt die Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung BSG 54. Für die Lebensmittelkontrolle gilt die Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung BSG 54. Desinfektionen Aufwandgebühr II Art. Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95. im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 0 ff. [] [ ] Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I b) Übertragung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I c) Erteilung einer Einzelbewilligung Aufwandgebühr I d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Aufwandgebühr II Durchführung von Einspracheverhandlungen - Fachkräfte Aufwandgebühr II - Behördemitglieder Aufwandgebühr I 4 Abnahme und Betriebskontrolle Aufwandgebühr II Art. Handel und Gewerbe [] Mitberichte für Wanderlager, Verkaufswagen und Unterhaltsgewerbe Aufwandgebühr I Hausiererpatent-Visum gratis Bewilligung für Demonstrations- oder Werbeveranstaltung: a) Stellungnahme betreffend Einsteigeort Fr b) Stellungnahme zur Durchführung der Veranstaltung in der Gemeinde Aufwandgebühr I 4 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons und Spielautomaten in Restaurants Aufwandgebühr I 5 Jahresgebühr pro aufgestellten Spielautomaten wie kant. Gebühr 6 Stellungnahme zum Gesuch um Aufstellen eines Waren- oder Dienstleistungsautomaten Aufwandgebühr I 7 Jahresgebühr pro bewilligter Waren- oder Dienstleistungsautomat wie kant. Gebühr 8 Einrichtungsbewilligung für mobile Kinobetriebe, pro Veranstaltung wie kant. Gebühr [] geändert durch Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Genehmigungsverfügung vom [] geändert durch Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Genehmigungsverfügung vom geändert durch Amt für Gemeinden und Raumord
7 7 9 Jahresgebühr pro Bewilligung für Verkaufswagen wie kant. Gebühr Art. Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Erteilung der Bewilligung für Tag und bis 0 m Fläche Fr Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag - befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m /Tag Fr unbefestigter Boden: pro m /Tag Fr. -.0 Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr Bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden keine Gebühr Art. 4 Leumundszeugnis Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Art. 5 Ausweise Passempfehlung Fr Passverlängerung Fr Für Identitätskarten gilt die eidgenössische Verordnung über die Schweizerische Identitätskarte SR 4. Verlustmeldung der Identitätskarte Fr Art. 6 Fundbüro Herausgabe von Fundgegenständen Fr Art. 7 Lotto, Lotterie, Tombola Stellungnahme zum Gesuch um eine Bewilligung Fr Art. 8 Waffenerwerbsschein Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein Fr Art. 9 Reklame Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung - Fachkräfte Aufwandgebühr II - Behördenmitglieder Aufwandgebühr I 4. Bauwesen 4.. Baugesuche und Voranfragen Art. 0 vorläufige formelle Prüfung Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit, Zusammenstellen Dossier Aufwandgebühr I Profilkontrolle Aufwandgebühr II Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr Art. vorläufige formelle und materielle Prüfung Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel Aufwandgebühr II Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid/Bauabschlag (Blitzentscheid)/Abschreibungsverfügung Aufwandgebühr II Art. koordinierte materielle Prüfung Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren und Vorbereitung des Bauentscheides, Prüfung Ausnahmegesuche Aufwandgebühr II
8 8 Prüfung energietechnischer Massnahmennachweis Aufwandgebühr II Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen, je Bericht/Bewilligung Fr Publikation Fr Mitteilung an die Nachbarn Fr Antrag/Mitbericht an übergeordnete Instanz/Baubewilligungsbehörde - Fachkräfte Aufwandgebühr II - Behördemitglieder Aufwandgebühr I Art. Einsprachen und Rechtsverwahrungen Prüfung von Einsprachen und Rechtsverwahrungen Aufwandgebühr II Durchführung von, Teilnahme an Einspracheverhandlungen - Fachkräfte Aufwandgebühr II - Behördemitglieder Aufwandgebühr I Vormerkung von Rechtsverwahrungen im Bauentscheid Fr Die Kosten für offensichtlich unbegründete, missbräuchliche Einsprachen werden ganz dem Einsprecher in Rechnung gestellt Art. 4 Amtsberichte/Mitberichte/Nebengesuche Nicht besonders aufgeführte Nebenbewilligungen wie Strassenanschluss, Wasseranschluss usw., je Bewilligung Fr Brandschutz Fr zuzüglich effektive Entschädigungen des Feueraufsehers gemäss Empfehlungen der GVB Gewässerschutz nach Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung BSG Amtsbericht an Baubewilligungsbehörde gemäss Art. lit 6 Art. 5 Bauentscheide Bauentscheid Aufwandgebühr II Art. 6 Projektänderung, vorzeitiger Baubeginn, Verlängerung Gesuche um Projektänderung und um Verlängerung der Baubewilligung werden gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog wie ein selbständiges Baugesuch in Rechnung gestellt Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Aufwandgebühr II 4. Baukontrollen Art. 7 Baubeginn / Kontrollen während der Bauausführung Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Fr Kontrollen auf dem Bauplatz wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Tankabnahme, Schutzraumabnahme, Rohbauabnahme, Schlussabnahme/Bezugsbereitschaft Aufwandgebühr II Art. 8 baupolizeiliche Massnahmen Verfahrensinstruktionen, Verfügungen (Baueinstellung, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes usw.) Aufwandgebühr II
9 9 4. weitere Aufwendungen Art. 9 Planung Durch ein Bauvorhaben ausgelöste Planungen wie Erarbeiten oder Abändern einer Überbauungsordnung oder der baurechtlichen Grundordnung - Fachkräfte Aufwandgebühr II - Behördemitglieder Aufwandgebühr I Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages o.ä. bleiben vorbehalten. Art. 40 aussergewöhnliche Bauvorhaben Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (militärische Bauten, Bahnbauten usw.) Aufwandgebühr II 4.4 Nachführung des Vermessungswerkes Art. 4 Vermessungsnachführung Massgebend ist das Dekret über die Nachführung der Vermessungswerke 5.4. BSG Die Nachführungskosten (wie Aufnahme neuer oder im Grundriss veränderter Gebäude, Zufahrten usw.) werden, im Sinne von Art. 5 Abs. dieses Dekretes, voll zu Lasten ganz den beteiligten Grundeigentümern überwälzt. Grundeigentümer 5. Steuerwesen Art. 4 Veranlagung Auszug aus dem Steuerregister/Taxationsbescheinigung an Private Fr Registernachschlagung / Auskunft über Steuertaxa tion Aufwandgebühr I Art. 4 amtliche Bewertung Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Aufwandgebühr I vorzeitige Eröffnung des amtlichen Wertes Fr. 50. Art. 4a Hundetaxe4 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am. August in der Gemeinde Wohnsitz begründen. Die Höhe der Taxe zwischen Fr und Fr pro Hund und Jahr wird anlässlich der Beratung des Voranschlages durch die Gemeindeversammlung festgelegt. 6. Datenschutz Art. 44 Einsicht in persönliche Akten Einsicht in die eigenen Daten gemäss Datenschutzgesetz Aufwandgebühr II Gesuche für Datensperre, Bearbeitungsgebühr Fr..-- Gesuche um Berichtigung oder Vernichtung von Daten/Akten - bei Gutheissung eines Gesuches unentgeltlich - bei Abweisung eines Gesuches Aufwandgebühr II 4 GV-Beschluss vom , Inkraft per..0
10 0 7. Wehrdienste Art. 45 aufgehoben gemäss GV-Beschluss vom Art. 46 aufgehoben gemäss GV-Beschluss vom Wasserversorgung Art. 47 Wasserversorgungswesen Wasseranschlussgesuche und andere Aufnahmen/Kontrollen der Belastungswerte durch Gemein- gemäss Abschnitt defunktionäre 4. Bauwesen Leitungssuchgerät (nur mit Bedienung durch Funktionär) für Zwecke ausserhalb des öffentlichen Leitungsnetzes (nach Schieber) - Bedienung Aufwandgebühr I - zuzüglich Benützung pro Stunde Fr Ausserordentlicher Ersatz von Wasserzählern (weniger als 5 Jahre alt, Beschädigung nicht auf Fabrikationsfehler zurückzuführen) Aufwandgebühr II Art. 48 aufgehoben per GV-Beschluss vom..999 Art. 49 aufgehoben per GV-Beschluss vom..999 Art. 50 aufgehoben per GV-Beschluss vom..999 Art. 5 aufgehoben per GV-Beschluss vom Friedhof / Beerdigungswesen Art. 5 Begräbniskosten Im Zusammenhang mit dem Begräbnis stehende Kosten sind aus dem Nachlass der verstorbenen Person geschuldet. Vorbehalten bleiben Art. 0 des Dekretes über das Begräbniswesen (BSG 556.) und Art. 55 des Fürsorgegesetzes (BSG 860.). Art. 5 Grabstätten Für verstorbene Personen, welche bei ihrem Tod in der Gemeinde Wohnsitz hatten: a) Reihengrab oder Urnengrab unentgeltlich b) Beisetzung einer Urne auf bestehendem Grab unentgeltlich c) aufgehoben mit GV Beschluss vom..005 d) aufgehoben mit GV Beschluss vom..005 e) Gemeinschaftsgrab (inkl. Beschriftung) Fr Für verstorbene Personen, welche bei ihrem Tod nicht in Kriechenwil Wohnsitz hatten: a) Reihengrab oder Urnengrab Fr b) aufgehoben mit GV Beschluss vom..005 c) aufgehoben mit GV Beschluss vom..005 d) Beisetzung einer Urne auf bestehendes Grab Fr e) Gemeinschaftsgrab (inkl. Beschriftung) Fr Kosten für Grabkreuzmiete und -beschriftung, je Kreuz Fr Die Kosten für das Ausheben des Grabes sind in diesen Gebühren nicht enthalten. Es gilt Art. Abs. Gebührenreglement.
11 Art. 54 Grabunterhaltsfonds Der Gemeinderat legt die Gebühr für den Grabunterhaltsfonds innerhalb des folgenden Rahmens fest: A. Familien- oder Reihengrab, pro Grabstelle Fr bis Fr B. Urnengrab, pro Grabstelle Fr bis Fr Für ein Grab, dessen Unterhalt der Gemeinde erst einige Jahre nach dem Begräbnis zum Unterhalt aus dem Grabfonds übertragen wird, beträgt die Gebühr für jedes Jahr, das bis zur voraussichtlichen Aufhebung des Gräberfeldes, in dem sich das Grab befindet, noch verbleibt /5 der Gebühr 0. Gemeindewegmeister Art. 55 Einsätze und Material des Wegmeisters Einsätze/Arbeiten für Dritte Aufwandgebühr I Wegmeistermaterial im Eigentum der Gemeinde a) pro Gerät/Stunde Fr b) pro Fahrzeug/Stunde Fr zuzüglich pro gefahrenen Kilometer Fr... Ölfeuerungskontrolle (BSG 8.5., Art. 4) Art. 56 Aufgehoben per GV-Beschluss vom 4. Dezember 00 Art. 57 Aufgehoben per GV-Beschluss vom 4. Dezember 00. Gemeindehaus Art. 58 Mehrzweckraum Benützung des Mehrzweckraums - ortsansässige Vereine und Institutionen für Veranstaltungen ohne Gewinnabsicht/Eintritt gratis mit Gewinnabsicht/Eintritt pro Tag gratis - auswärtige Vereine und Institutionen wie Schulklassen usw. pro Tag Fr Vorbehalten bleibt die Gebührenbefreiung im Benützungsreglement für das Gemeindehaus (Kirchgemeinden etc.) - Private und Firmen (nur Veranstaltungen ohne wirtschaftlichen Zweck) pro Tag Fr Benützung von Kücheneinrichtungen (Kochgeschirr, Herd, Gedecke, Gläser usw.), zusammen oder unabhängig von der Benützung des Mehrzweckraums pro Tag Fr Benützung des Hellraumprojektors ausserhalb des Raumes, pro Anlass Fr Art. 59 Duschen/Garderoben/Turngeräte/Sportanlagen Bei Veranstaltungen mit Gewinnabsicht und Benützung durch Private oder Auswärtige pro Dusche/Garderobe und Tag Fr Benützung Dusche/Garderobe bei Übernachtungen in der Zivilschutzanlage, Zuschlag pro Person/Übernachtung Fr..-- mindestens Fr. 0.--, höchstens Fr pro Tag Miete Turngeräte/Sportanlagen für Veranstaltungen mit Gewinnabsicht und für Private pro Tag Fr
12 Art. 60 Zivilschutzanlage Pro Raum für Veranstaltungen mit Gewinnabsicht/ Eintritt, ohne Übernachtung pro Tag Fr Übernachtungen pro Person und Nacht Fr Abfallentsorgung Art. 6 Gebührenrahmen für Abfallentsorgung Grundgebühr - pro volljährige Person und Jahr Fr bis pro Gewerbebetrieb und Jahr Fr bis 00. Grundgebühr Grünabfuhr 5 Pro Liegenschaft und Jahr Fr. 60. bis Benützungsgebühren a) Einzelstück-Abfuhr - 0 Säcke zu 5 Liter Fr..-- bis Säcke zu 60 Liter Fr bis Säcke zu 0 Liter Fr bis Marken für Bündel usw. Fr bis 5.-- b) Container - Container mit Gebührensäcken keine zusätzliche Gebühr - 0 Marken für Container bis 600 l Fr bis Jahresgebühr für Container pro Liter Inhalt Fr bis.80 Wiederverwertbare Abfälle Fr Die entstehenden Kosten für Sammelstellen und getrennte Sammlungen werden aus der Grundgebühr bestritten. Art. 6 andere gebührenpflichtige Tätigkeiten, Verfügungen Allgemeine Dienstleistungen Aufwandgebühr I Verfügungen Aufwandgebühr Ii 4. Abwasserentsorgung Art. 6 Anschlussgebühren Anschlussgebühr für jede angeschlossene Baute und Anlage pro Belastungswert (BW) Fr im Minimum jedoch (bis 0 BW) Fr Anschlussgebühr für die Einleitung von Regenabwasser pro m entwässerter, versiegelter Fläche, inkl. Dachflächen Fr Die Gebührenansätze für die Anschlussgebühren basieren auf dem Berner Baukostenindex; Stand. Januar 997. Erhöht oder senkt sich der Baukostenindex um mindestens 0 Punkte, kann der Gemeinderat die Gebührenansätze im Verhältnis anpassen. Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind im Gebührentarif festgelegt. Art. 64 Gebührenrahmen Benützungsgebühren Die Grundgebühr pro Jahr beträgt: - pro volljährige Person Fr bis pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb Fr bis Die Verbrauchsgebühr beträgt a) pro m eingeleitetes Abwasser Fr..-- bis.-- b) pro m eingeleitetes Reinabwasser Fr. -.0 bis -.40 c) pro m versiegelter, entwässerter Dachfläche und Jahr Fr bis.-- 5 GV-Beschluss
13 d) Betriebe nach Art. Abs. 6 Abwasserentsorgungsreglement, die keinen zweiten Wasserzähler eingebaut haben. Der Wasserverbrauch wird auf 55 m pro Jahr und Raumeinheit (gemäss Protokoll amtlicher Bewertung) festgesetzt. m -Tarif gemäss Art. 64 Abs. lit. a Gebührenreglement. Art. 65 andere gebührenpflichtige Tätigkeiten, Verfügungen Allgemeine Dienstleistungen Aufwandgebühr I Verfügungen Aufwandgebühr Ii 5. Verschiedenes Art. 66 Nachschlagen; Akteneinsicht Nachschlagen im Gemeindearchiv, Plänen, Registern; Erstellen von Abschriften Aufwandgebühr I Akteneinsichtsgesuche und Verfügungen nach Informationsgesetz, welche einen besonderen Aufwand verursachen Aufwandgebühr II Art. 67 Schreibarbeiten für Dritte Abfassen von Gesuchen und Eingaben, Ausfüllen von Formularen aller Art für Private - Baugesuchsformulare Aufwandgebühr II - Vormundschaftsberichte und -rechnungen Aufwandgebühr II - alle übrigen Formulare Aufwandgebühr I Art. 68 Gemeindeausgleichskasse Gemäss den Weisungen des kantonalen Amtes für Sozialversicherung Art. 69 Gebühreninkasso Mahnung Fr Spezielle Gebührenverfügung Fr Art. 70 Gebührentarif III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Ausführungsbestimmung) die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien usw.) und Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Ebenfalls im Gebührentarif festgesetzt werden vom Gemeinderat jene Gebühren, für welche gemäss der geltenden Gebührenordnung ein Gebührenrahmen festgesetzt ist. 4 Der Gemeinderat veröffentlicht den Gebührentarif. Art. 7 Übergangsbestimmungen Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet die Gebühren mit Ausnahme der Regelung in Absatz nach bisherigem Reglement. Die wiederkehrenden Gebühren der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden ab der ersten Zählerablesung nach Inkrafttreten des Reglements mit dem neuen Tarif in Rechnung gestellt. Für den Wasserverbrauch und Abwasseranfall vor dieser Zählerablesung gelten die bisherigen Bestimmungen. Art. 7 Entscheid bei Streitigkeiten Gegen die gestützt auf Art. 0 bis 4 erhobenen Baupolizeigebühren kann gemäss den Bestimmungen der Baugesetzgebung Beschwerde geführt werden. Gegen die gestützt auf die übrigen Artikel dieses Reglementes von der Gemeindeverwaltung oder beauftragten Fachpersonen erhobenen Gebühren kann innert 0 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Im übrigen werden Streitigkeiten gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden beurteilt.
14 4 Art. 7 Inkrafttreten; Aufhebung widersprechender Bestimmungen Dieses Reglement tritt auf den. Januar 997 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden früheren Bestimmungen der Gemeinde aufgehoben, insbesondere a) das Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Kriechenwil vom b) das Gebührenreglement für die Ölfeuerungskontrolle vom c) das Gebührenreglement für das Gemeindehaus vom d) der Gebührentarif zum Abfallreglement vom..99 e) der Gebührentarif zum Abwasserreglement vom f) der Wassertarif vom GENEHMIGUNG So beraten und angenommen an der Versammlung der Einwohnergemeinde Kriechenwil vom. November 996 IM NAMEN EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: sig. Peter Balmer sig. A. Fritz Auflagezeugnis Die alte und die neue Fassung des Gebührenreglementes haben 0 Tage vor und nach der Gemeindeversammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegen. Ebenfalls aufgelegen haben die folgenden bisherigen separaten Gebührentarife, welche mit der Genehmigung des neuen Gebührenreglements aufgehoben worden sind: - Wassertarif vom 6. September 99 - Gebührentarif zum Abwasserreglement vom 8. November Gebührentarif zum Abfallreglement vom. Dezember 99 - Gebührenreglement für das Gemeindehaus vom 5. November Gebührenreglement für die Ölfeuerungskontrolle vom 5. November 989. Die Auflage und Einsprachefrist wurde im Amtsanzeiger vom. Oktober und im Amtsblatt vom. November 996 bekanntgemacht. Einsprache ist keine eingelangt. Kriechenwil,. Dezember 996 Die Gemeindeschreiberin: sig. A. Fritz GENEHMIGT mit Änderungen gemäss Verfügung vom 4. April 997 * Amt für Gemeinden und Raumordnung: sig. M. Lutz (Vorsteher i.v.) * gemäss Fussnoten
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