Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Lengnau
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- Detlef Hofmann
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1 Gebührenreglement Einwohnergemeinde Lengnau
2 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 4 Gegenstand 4 Grundsatz 4 Bemessung 4 Kostendeckung Verhältnismässigkeit 4 Bemessungsarten 4 Gebühren nach Aufwand 4 Pauschalgebühren 5 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner 5 Erhebung 5 Erlass der Gebühr 5 Inkasso 5 Kostenvorschuss 5 Benachrichtigung 5 Fälligkeit 5 Zahlungsfrist 5 Verzugszins 5 Verjährung 6 Gebührenbereiche 6 Personen-, Familien-, Erbrecht 6 Erbrecht 6 Einwohnerkontrolle 7 Ortspolizeiwesen 7 Gesundheitswesen 7 Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken 7 Prostitutionsgewerbe 8 Handel und Gewerbe 8 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes 8 Leumundszeugnis 8 Fundbüro 8 Waffenerwerbsschein 8 Bauwesen 9 Baugesuche und Voranfragen 9 Vorläufige, formelle Prüfung 9 Vorläufige formelle und materielle Prüfung 9 Koordinierte, materielle prüfung 9 (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) 9 Beratung und Antragstellung 10 (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) 10 Projektänderungen / Verlängerungen 10 Vorzeitige Baubewilligung 10 Vorzeitiger Baubeginn 10 Baukontrolle 10 Baubeginn 10 Kontrollen 10 Massnahmen 10 Weitere Aufwendungen 10 Planung 10 Aussergewöhnliche Bauvorhaben 10 2
3 Steuerwesen 11 Veranlagung 11 Amtliche Bewertung 11 Datenschutz 11 Dateneinsicht 11 Datenabgabe 11 Verschiedenes 11 Nachschlagen 11 Verwaltung 11 Ausgleichskasse 11 Gebühreninkasso 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen 12 Gebührentarif 12 Übergangsbestimmung 12 Inkrafttreten 12 3
4 Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. 2 Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. 3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. 4
5 Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. 5
6 Verjährung Art Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Erbrecht Art Siegelung, Entsiegelung 2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr Letztwillige Verfügung, Eröffnung, mit Zeugnis 4 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr pro Seite 5 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 8 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben und Drittkosten von Fr bis Fr pro Familienschein 9 Publikation Erbenruf und Drittkosten von Fr bis Fr pro Inserat 6
7 Einwohnerkontrolle Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern 2 Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG ) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG ) 3 Wohnsitz- und andere Bescheinigungen Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG ) 4 Auskunftserteilung Einwohner- und Fremdenkotrolle an Dritte Fr (Geld oder Marken) Art Einbürgerungsgesuche allgemein 2 Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen und Kindern gemäss Art. 4 Abs. 2 EbüV 3 Auf minderjährige Kinder erstreckte Gesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 EbüV reduziert Gratis Art Besuch Einbürgerungskurs gemäss Art. 11c EbüV, einschliesslich Lehrmittel und Bestätigung 2 Sprachstandanalyse gemäss Art. 11e EbüV, einschliesslich Unterlagen und Bestätigung Fr bis Fr bis Einbürgerungstest gemäss Art. 11a EbüV Fr bis Art. 19 Lebensbescheinigung Fr Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 20 Desinfektionen Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG ) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden Gebühren gemäss Art. 28 ff. 2 Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung 7
8 c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang 3 Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Prostitutionsgewerbe Art Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG ) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden 2 Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 18 Abs. 2 PGG Gebühren gemäss Art. 28 ff. 3 Kontrollen gemäss Art. 12 Abs. 1 PGG Fr /jährlich Handel und Gewerbe Art Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m 2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Fr Für jeden weiteren m 2 und jeden weiteren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m 2 /Tag Fr unbefestigter Boden: pro m 2 /Tag Fr Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr (ohne Grundgebühr) 4 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Leumundszeugnis Art. 25 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Fundbüro Art. 26 Herausgabe von Fundgegenständen Fr Waffenerwerbsschein Art. 27 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch die Kantonspolizei) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG ) 8
9 Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit 2 Profilkontrolle 3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel 2 Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren 2 Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr pro Gesuch 3 Publikation Fr Mitteilung an die Nachbarn Fr Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr b) Gewässerschutz Gleiche Gebühren wie Kanton (Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG ) c) Strassenanschluss Fr d) Aufbruchbewilligung im Strassenterrain Fr durch Private e) Prüfung Energietechnischer Massnahmennachweis f) Wasseranschluss g) Elektrizitätsanschluss Drittkosten von Fr bis Fr Brandschutzvorschriften Art Erstellung Brandschutzvorschriften durch Feueraufseher 2 Brandschutzabnahme- oder Baukontrolle Drittkosten von Fr bis Fr
10 Beratung und Antragstellung Art Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen 3 Antrag an Bewilligungsbehörde 4 Amtsberichte gemäss Art. 30 Abs. 7 Gebührenreglement Projektänderungen / Verlängerungen Art. 33 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 34 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr Vorzeitiger Baubeginn Art. 35 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Baubeginn Art. 36 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Fr Kontrollen Art. 37 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 38 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Planung Art. 39 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 40 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) 10
11 Steuerwesen Veranlagung Art Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Art Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Datenschutz Dateneinsicht Datenabgabe Art Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz 2 Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten Art Systematisch geordnete Daten plus je Tarifseite A4 (Die angebrochene Seite A4 gilt als ganze Seite) 2 Statt Listen können Klebeetiketten abgegeben werden. Es werden keine Tarifseiten verrechnet. In diesem Falle beträgt der Zuschlag Pro Etikette Der Gemeinderat kann für politische Parteien und gemeinnützige Institutionen die Gratisabgabe der Daten anordnen gebührenfrei Fr Fr Rp. Verschiedenes Nachschlagen Art. 45 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Verwaltung Art. 46 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Ausgleichskasse Art. 47 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung 11
12 Gebühreninkasso Art Eingeschriebene Mahnung 2 Verfügung (eingeschrieben) 3 Zustellungen durch die Ortspolizei Fr Fr Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die Aufwandgebühr II pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. 3 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 50 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 06. Juni 1996 auf. Die Versammlung der Einwohnergemeinde Lengnau genehmigte dieses Gebührenreglement am 05. Dezember Einwohnergemeinderat Lengnau BE Der Präsident Der Geschäftsleiter Max Wolf Marcel Krebs 12
13 Auflagezeugnis Das vorstehende Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Lengnau ist 30 Tage bei der Präsidialabteilung der Einwohnergemeinde Lengnau öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegen. Die Auflage- und Beschwerdefrist wurde im Anzeiger Büren und Umgebung vom 10. Oktober Innert dieser Frist sind keine Beschwerden eingereicht worden. Lengnau, 21. Januar 2014 Der Geschäftsleiter Marcel Krebs 13
14 Gebührentarif Einwohnergemeinde Lengnau Gebührentarif Einwohnergemeinde Lengnau 1
15 Gebührentarif Einwohnergemeinde Lengnau Gestützt auf Art. 49 des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Lengnau vom 5. Dezember 2013 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: 1. Fr pro Stunde 2. Fr pro Stunde 3. Fotokopien (durch Verwaltungspersonal) Fr pro Seite 4. Auto-Spesen gemäss Entschädigungsreglement der Einwohnergemeinde Lengnau Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den in Kraft. Lengnau BE, 11. März 2014 Einwohnergemeinderat Lengnau BE Der Präsident Der Geschäftsleiter Max Wolf Marcel Krebs Auflagezeugnis Der vorstehende Gebührentarif der Einwohnergemeinde Lengnau ist 30 Tage bei der Präsidialabteilung der Einwohnergemeinde Lengnau öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegen. Die Auflage- und Beschwerdefrist wurde im Anzeiger Büren und Umgebung vom 6. Februar 2014 publiziert. Innert dieser Frist sind keine Beschwerden eingereicht worden. Lengnau, 11. März 2014 Der Geschäftsleiter Marcel Krebs 2
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