Europäische Zivilrechtstradition

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1 Europäische Zivilrechtstradition Teil 1: Vom Codex Hammurapi zum Corpus Iuris Civilis MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 1

2 MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 2

3 Zeitliche Übersicht Zwölftafelgesetz 450 v. Chr. rep. klass. röm. Jurispr. Jurisprudenz Untergang Westroms 476 n. Chr. byzantinische Jurisprudenz Wiederentdeckung der Digesten 0 533/534 Corpus Iuris civilis oström. Kaiser Justinian 1050 Wiederentdeckung der Digesten ius commune = gemeineuropäisches römisches Recht Glossatoren Kommentatoren Humanisten Vernunftrechtler Pandektisten Naturrechtsgesetzbücher ALR, CC, ABGB BGB OR+ZGB MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 3

4 Leitfragen 1. Welche Struktur hat das Schuldvertragsrecht? 2. Gibt es eine Kontrolle des Austauschverhältnisses beim Schuldvertrag? 3. Wie haftet man für außervertragliche Schädigung? 4. Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb? 5. Wie vollzieht sich der Eheschluss und welche Wirkung hat er? MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 4

5 Inhaltsübersicht I. Das Recht von Babylon 1. Keilschriftrechte 2. Codex Hammurapi 3. Inhalt des babylonischen Rechts a. Kaufrecht b. Pachtrecht c. Außervertragliche Schädigung d. Eherecht II. Recht im antiken Griechenland 1. Griechisches Recht 2. Inhalt des griechischen Rechts a. Kaufrecht b. Schuldvertrag c. Eherecht III. Römisches Recht 1. Kurzer historischer Abriß über das antike römische Recht 2. Zwölf-Tafel-Gesetz 3. Klassisches römisches Recht 4. Überlieferung des römisches Rechts: Justinian ( ) und das Corpus Iuris Civilis (533/34) 5. Inhalt des römischen Rechts a. Struktur des Schuldvertragsrechts b. Kontrolle des Austauschverhältnisses beim Schuldvertrag c. Eigentumserwerb d. Außervertraglicher Schadensersatz: lex Aquilia e. Eherecht MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 5

6 Inhaltsübersicht Das Recht von Babylon Keilschriftrechte Codex Hammurapi Inhalt des babylonischen Rechts Recht im antiken Griechenland Griechisches Recht Inhalt des griechischen Rechts Römisches Recht Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang Zwölf-Tafel-Gesetz Klassisches römisches Recht Überlieferung des römisches Rechts: Justinian ( ) und das Corpus Iuris Civilis (533/34) Inhalt des römischen Rechts MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 6

7 Das Recht von Babylon Das Recht von Babylon Keilschriftrechte Codex Hammurapi Inhalt des babylonischen Rechts Recht im antiken Griechenland Griechisches Recht Inhalt des griechischen Rechts Römisches Recht Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang Zwölf-Tafel-Gesetz Klassisches römisches Recht Überlieferung des römisches Rechts: Justinian ( ) und das Corpus Iuris Civilis (533/34) Inhalt des römischen Rechts MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 7

8 Keilschriftrechte MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 8

9 Keilschriftrechte 2 Brief (ca. 650 v.chr.) Britisches Museum Kaufvertrag über eine Sklavin Uni Gießen Kaufvertrag (ca v.chr.) Vorderasiatisches Museum Berlin MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 9

10 Codex Hammurapi Ob der Codex praktisch angewandt wurde oder eher ein literarisches Werk war, ist unklar. Ein Mann, dem Unrecht geschichte und eine Rechtssache erhält, möge vor meine Statue König der Gerechtigkeit treten und sich meine Stele vorlesen lassen und meine erhabenen Worte hören und meine Stele möge ihm die Rechtssache zeigen. Sein Urteil möge er ersehen. (CH, Epilog) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 10

11 Schuldvertrag und Übereignung Das babylonische Recht trennt noch nicht zwischen Schuldvertrag und dinglichem Rechtswechsel: Die Urkunden dokumentieren entweder einen schon erfolgten Austausch und dienen dann vor allem als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs für den Erwerber. einen noch zu erfolgenden Austausch, indem sich die Parteien sich gegenseitig bescheinigen, etwas geliehen zu haben. Wird nicht wie vereinbart geliefert/gezahlt, kann das Geliehene als Eigentum herausverlangt werden. In beiden Fällen entsteht keine regelrechte Verpflichtung. MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 11

12 Außervertragliche Schädigung Talionsprinzip (Vergeltungsprinzip) unter sozial Gleichgestellten 196 CH: Hat ein Freier das Auge des Sohnes eines Freien ausgeschlagen, werden sie sein Auge ausschlagen. 197 CH: Hat er den Knochen eines Freien zerbrochen, werden sie seinen Knochen zerbrechen. 200 CH: Hat ein Freier den Zahn eines ihm gleichgestellten Freien ausgeschlagen, werden sie seinen Zahn ausschlagen. Bußleistung (Privatstrafe) bei der Verletzung sozial Tiefergestellter 198 CH: Hat er das Auge eines muškēnum (= Halbfreien) ausgeschlagen oder den Knochen eines muškēnum zerbrochen, wird er eine Mine Silber leisten. 199 CH: Hat er das Auge eines Sklaven zerstört oder den Knochen eines Sklaven zerbrochen, wird er die Hälfte seines Preises leisten. 201 CH: Hat er den Zahn eines muškēnum ausgeschlagen, wird er 1/3 Mine Silber leisten. MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 12

13 Inhaltsübersicht Das Recht von Babylon Keilschriftrechte Codex Hammurapi Inhalt des babylonischen Rechts Recht im antiken Griechenland Griechisches Recht Inhalt des griechischen Rechts Römisches Recht Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang Zwölf-Tafel-Gesetz Klassisches römisches Recht Überlieferung des römisches Rechts: Justinian ( ) und das Corpus Iuris Civilis (533/34) Inhalt des römischen Rechts MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 13

14 Griechisches Recht MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 14

15 Kaufrecht 2 Gruppen von Kaufurkunden: 1. Dokumentation eines bereits vollzogenen Kaufes und Eigentumsübergangs (meist für Immobilien) Muster: Es hat verkauft V sein Getreidefeld. Es hat gekauft K zu einem Preis von 1200 Kupferdrachmen. Vormann und Garant für alles gemäß dieser Kaufurkunde ist V. 2. Kauf einer künftigen Sache Muster: V verkauft an K 30 Scheffel Weizen. V hat den Preis von K gleichzeitig mit der Errichtung dieser Urkunde erhalten. V soll den Weizen dem K aus der nächsten Ernte leisten. Wenn V nicht leistet, soll er dem K als Buße für jeden Scheffel 4 Drachmen zahlen, und K soll in das Vermögen des V vollstrecken dürfen. MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 15

16 Kaufrecht 2 keine Verpflichtung aufgrund bloßen Leistungsversprechens (Konsenses) keine Möglichkeit, aus einer Vereinbarung Erfüllung zu verlangen stattdessen: Haftung aufgrund einer bereits empfangenen Geldsumme (sog. Angeld, Arrha) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 16

17 Eherecht Eheschließung durch Überhändigung (engyesis) und Herausgabe (ekdosis) der Braut an den Bräutigam Mitgift Vater gibt der Braut i.d.r. ein Grundstück als Mitgift mit in die Ehe, um ihren Unterhalt zu sichern Scheidung für beide Eheleute möglich Mitgift ist der Familie der Braut zurückzuerstatten MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 17

18 Inhaltsübersicht Das Recht von Babylon Keilschriftrechte Codex Hammurapi Inhalt des babylonischen Rechts Recht im antiken Griechenland Griechisches Recht Inhalt des griechischen Rechts Römisches Recht Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang Zwölf-Tafel-Gesetz Klassisches römisches Recht Überlieferung des römisches Rechts: Justinian ( ) und das Corpus Iuris Civilis (533/34) Inhalt des römischen Rechts MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 18

19 Geschichte des römischen Rechts im Schnelldurchgang MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 19

20 Epochen der römischen Geschichte v.chr. Königtum v.chr. Republik 27 v.chr. Beginn der Kaiserzeit (Augustus) 27 v.chr. 284 n.chr. Prinzipat 284 n.chr. Beginn des Dominats (Diokletian) 395 Teilung des römischen Reiches 476 Untergang des Westreiches Kaiser Justinian I. (Ostrom/Byzanz) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 20

21 Epochen der römischen Rechtsgeschichte Jh. v.chr. altrömisches Recht Jh. v.chr. Recht der Republik 1. Jh. n.chr.-mitte 3. Jh. n.chr. klassisches römisches Recht Mitte 3. Jh. n.chr. Anfang 6. Jh. nachklassisches Recht 6. Jh. justinianisches Recht MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 21

22 Zwölf-Tafel-Gesetz (Lex duodecim Tabularum) 449 v.chr. Zwölf-Tafel-Gesetz als ältestes Dokument römischen Rechts 300 v.chr. Gnaeus Flavius verschriftlicht und veröffentlicht die Klageformeln und ihre Auslegung Konsequenzen: Entstehen einer weltlichen Jurisprudenz mit eigener Rechtsliteratur Beginn des öffentlichen Rechtsunterrichts in Rom MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 22

23 Klassisches römisches Recht Die klassische Epoche des römischen Rechts beginnt dem Kaiserreich (Prinzipat): In der Frühklassik (bis zum Ende des 1. Jh. n. Chr.) fallen wichtige Grundentscheidungen für die Fortbildung des Rechts. In der Hochklassik (bis 180 n. Chr.) bildet sich ein umfassendes Geflecht von verallgemeinerbaren Rechtssätzen heraus. In der Spätklassik (bis 235 n. Chr.) wird das geschaffene Rechtswissen in riesigen Kommentarwerken gesammelt. In der Nachklassik, die mit der politischen Krise des Prinzipats einsetzt, tritt das römische Recht nicht mehr durch einzelne Juristenpersönlichkeiten, sondern nur noch durch die Tätigkeit der kaiserlichen Kanzlei in Erscheinung. MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 23

24 Klassisches römisches Recht Rechtsquellen: Senatsbeschlüsse (vom Kaiser angeregt) Reskripte: Einzelentscheidungen des Kaisers auf konkrete Rechtsanfragen, die verallgemeinert werden Konstitutionen: kaiserliche Verordnungen Rechtsgutachten angesehener Juristen: einzelne hervorragende Juristen erhalten von den Kaisern das sog. Respondierrecht, d.h. sie konnten öffentliche Gutachten mit kaiserlicher Autorität erteilen (= Gutachten mit Gesetzeskraft) Juristische Literatur: Institutionen: Anfängerlehrbücher Kommentare zum prätorischen Edikt: ausführliche Erläuterungen des Rechts Responsen/Quaestionen: Gutachtensammlungen mit komplizierten Fällen der Praxis und des Unterrichts MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 24

25 Gaius: Institutionen Gaius, römischer Jurist 2. Jh. n.chr. Veroneser Handschrift der Institutionen des Gaius (ca. 500 n.chr.) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 25

26 Kaiser Justinian I. und das Corpus Iuris Civilis (533/34) Bestandteile des Corpus Iuris Civilis: Institutionen: Elementarlehrbuch Digesten (auch:pandekten): Sammlung von Ausschnitten aus den Schriften antiker Juristen Justinian I. (reg ) Codex Justinianus: Kaisergesetze Justinians und seiner Vorgänger Ende 533 n. Chr. von Kaiser Justinian in Konstantinopel als geltendes Recht verkündet Spätere Hinzufügung zum Corpus Iuris Civilis: Novellen: nach 534 erlassene Kaisergesetze MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 26

27 Struktur des römischen Rechts MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 27

28 Contractus (Vertrag) Kaufvertrag (emptio venditio) contractus Konsensualvertrag Verbalvertrag bzw. Stipulation Realvertrag "Verdingung" (locatio conductio) Auftrag (mandatum) Gesellschaft (societas) Darlehen (mutuum) Leihe (commodatum) Litteralvertrag Verwahrung (depositum) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 28

29 Verbalvertrag bzw. Stipulation Vertragsschluß: Konsens der Parteien + Stipulationsformel Vertragsinhalt: neutral, d.h. zur Begründung jeder denkbaren Leistungspflicht geeignet Stipulationsformeln: Dari spondes? Spondeo. Promittis? Promitto. Dabis? Dabo. Facies? Faciam. Versprichst du, daß du geben wirst? Ich verspreche. Versprichst du? Ich verspreche. Wirst du geben? Ich werde geben. Wirst du tun? Ich werde tun. Problem: Vertragsinhalt muß exakt beschrieben werden, keine spätere Ergänzung oder Anpassung MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 29

30 Realvertrag Typen des Realvertrags: Darlehen (mutuum) Leihe (commodatum Verwahrung (depositum) Vertragsschluß: Konsens der Parteien + Sachhingabe Vertragsinhalt: Rückgewähr der Sache angereichert um ein beidseitiges Schädigungs- und Bereicherungsverbot MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 30

31 Konsensualverträge Vertragsschluß: Konsens der Parteien + Wahl eines der vier benannten Vertragstypen Konsensualverträge Leistungsaustausch Kaufvertrag (emptio venditio) "Verdingung" (locatio conductio) unentgeltliche Rechtsbeziehungen Auftrag (mandatum) Gesellschaft (societas) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 31

32 Kontrolle des Austauschverhältnisses beim Schuldvertrag 1 Klassisches römisches Recht: Wie es beim Kauf selbstverständlich erlaubt ist, billiger zu kaufen und teurer zu verkaufen und sich gegenseitig zu übervorteilen, so gilt dies auch beim Mietvertrag. Und daher kann wegen einer zu geringen Miete, solange keine Arglist bewiesen wird, der Mietvertrag nicht angefochten werden. Paulus, Dig keine Kontrolle des Austauschverhältnisses; der Versuch, den Vertragspartner zu übervorteilen, gilt als selbstverständlich MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 32

33 sog. Verkürzungsanfechtung Kontrolle des Austauschverhältnisses beim Schuldvertrag 2 Fall: V verkauft ein Grundstück an K und stirbt kurz danach. Sein Erbe E stellt fest, daß V das Grundstück weit unter Wert verkauft hat: Der von V und K vereinbarte Kaufpreis betrug nicht einmal die Hälfte des wahren Grundstückswertes. E will sich mit dem schlechten Geschäft des verstorbenen V nicht abfinden und wendet sich an den Kaiser. Reskript Diokletians (285 n.chr.): Kaiser Diokletian und Maximian an [E.]. Hast du eine Sache höheren Wertes zu einem zu geringen Preis verkauft, ist es billig, daß du entweder unter Rückerstattung des Kaufpreises auf Anordnung des Richters das verkaufte Grundstück, oder wenn der Käufer dies vorzieht, die Differenz zum richtigen Preis erhältst. Als zu gering gilt ein Preis, wenn nicht einmal die Hälfte des wahren Preises gezahlt ist. Cod MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 33

34 Eigentumserwerb Res mancipi Grundstücke auf italischem Gebiet, Sklaven, Großvieh (Rinder, Pferde, Esel, Maulesel) Übereignung durch mancipatio Gehört zum ius civile, also den römischen Bürgern vorbehalten Archaisches Ritual eines symbolischen Verkaufs (XII-Tafel-Gesetz) Ursprünglich: mancipatio umfaßte Kaufvertrag + Eigentumsübertragung Kein Rechtsgrund für die Übereignung außerhalb der mancipatio selbst notwendig abstrakte Form der Eigentumsübertragung Res nec mancipi Traditionsprinzip: Eigentumserwerb durch wirksame Übergabe (traditio) Wirksamkeit der Übergabe: vorgenommen zur Erfüllung einer Übereignungsverpflichtung (causa), z.b. aus Kauf, Vermächtnis usw. 3 Bestandteile: Grundgeschäft (causa) Übergabe (traditio) Kausale Beziehung zwischen Grundgeschäft und Übergabe MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 34

35 Außervertraglicher Schadensersatz: lex Aquilia Delikt: widerrechtliches Handeln, das die Person, Familie oder das Vermögen eines anderen verletzt Nach dem alten ius civile gibt es 3 Tatbestände des Delikts: Diebstahl (furtum) Personenverletzung (iniuria) Sachbeschädigung bzw. Verletzung eines Sklaven (damnum iniuria datum) Geregelt durch die lex Aquilia (286 v.chr.): Wenn jemand einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder ein vierfüßiges Herdentier widerrechtlich getötet hat, soll er verpflichtet sein, dem Eigentümer soviel Kupfergeld zu geben, wie die Sache in diesem Jahr maximal wert gewesen ist. Gaius Dig pr. MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 35

36 Erweiterter Anwendungsbereich der lex Aquilia 1. Tathandlungen ursprünglich ausschließlich: verbrennen (comburere), zerreißen (rumpere), zerbrechen (frangere) Erweiterung auf jede Form des Beschädigens (corrumpere), vgl. Gai Insti Geschützte Objekte bzw. Personen ursprünglich ausschließlich: Sklaven, vierfüßige Herdentiere Erweiterung auf Haustiere, wilde Tiere, alle beweglichen Sachen und freie Menschen MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 36

37 Erweiterter Anwendungsbereich der lex Aquilia 2 Fall: Ein Schuster schlug einem bei ihm als Lehrling tätigen freigeborenen Knaben, der das, was er ihm gezeigt hatte, nicht genug ausführte, so, daß dem Knaben ein Auge ausfloß. ich [Ulpian] habe keine Bedenken, daß nach der lex Aquilia geklagt werden kann. Ulpian Dig MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 37

38 Eherecht Freie römische Bürger Latiner Gesamtbevölkerung Freigelassene Sklaven Peregrinen ("Nichtbürger") MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 38

39 Familia und patria potestas Zur familia gehören alle freie und unfreien Personen, die unter der Hausgewalt (potestas) des Familienvaters (pater familias) stehen: grds. Ehefrau, Kinder, Sklaven. Inhalt der Hausgewalt: (ursprünglich) Entscheidung über Leben und Tod, körperliche Züchtigung, Verkauf, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und rechtlicher Schutz der Gewaltunterworfenen. Gewaltunterworfene sind vermögensunfähig, aber geschäftsfähig; sie erwerben Vermögen für ihren pater familias. MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 39

40 Formen der Eheschließung Manus-Ehe Manusfreie Ehe Confarreatio Cohabitatio bzw. Usus Coemptio MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 40

41 Scheidung Scheidung ist formlos möglich und dem freien Willen der Parteien überlassen. Gebräuchliche Scheidungsformeln: Geh weg und nimm deine Sachen mit dir. (Tuas res tibi habeto.) Geh hinaus. (I foras.) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 41

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