Anpassungserfordernisse an eine ökologische Wasserkraftnutzung

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1 Kleinwasserkraft Österreich, Jahrestagung 2017, Feldkirch Anpassungserfordernisse an eine ökologische Wasserkraftnutzung Dr. Veronika Koller-Kreimel Bild: BMLFUW/Rita Newman bmlfuw.gv.at

2 Wasserpolitik - Umweltziel Oberstes Ziel ist die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie der Schutz und die Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme". Teilziele sind der gute Zustand der Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand) sowie der gute Zustand des Grundwassers (guter chemischer und guter mengenmäßiger Zustand). Gute Qualität soll in allen europäischen Gewässer innerhalb von 15 Jahren (bis 2015), spätestens nach 27 Jahren (bis 2027) erreicht werden. Die Mitgliedsstaaten erstellen alle 6 Jahre Gewässerbewirtschaftungspläne mit Maßnahmenprogrammen, um die Ziele zu erreichen bmlfuw.gv.at

3 Ökologische Wasserkraftnutzung Minimierung negativer ökologischer Auswirkungen zur Erreichung guter ökolog. Zustand/gutes ökolog. Potential, u.a. Gewährleistung der Durchgängigkeit (Stand der Technik - 12a WRG) Gewährleistung ökologischer Abfluss ( 13 (4) WRG) Vorausschauende, strategische Planung zur Erreichung der Umweltziele (Abstimmung mit anderen EU-Zielen, Lösung von Zielkonflikten) Nachvollziehbare, transparente Anwendung der Ausnahmemöglichkeit vom Umweltziel (Kriterien) bmlfuw.gv.at

4 Gewässerbewirtschaftungsplan INHALT Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat insbesondere zu umfassen: Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme 55d); Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse ( 59e, f); die zur Erreichung der in den 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme ( 55f) ; die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß 30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (Instrumente zb Regionalprogramme gemäß 55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß 32a); bmlfuw.gv.at

5 Sanierungsmaßnahmen im 1. NGP Herstellung der Durchgängigkeit an rd Querbauwerken (ca. 400 Kraftwerke) Erhöhung der Restwassermenge bei ca. 200 Wasserkraftwerken (zumindest Durchwanderbarkeit) bmlfuw.gv.at

6 Sanierungsmaßnahmen im 1. NGP 250 Restrukturierungsmaßnahmen mit UFG-Mitteln gefördert + Verbesserungen im Zuge von Hochwasserschutzmaßnahmen bmlfuw.gv.at

7 Ist-Bestandsanalyse (NGP 2015) Strukturveränderungen: 30% Querbauwerke: (1/km) ca. 10% aufgrund Wasserkraft Restwasser: 10 % Feststoffhaushalt Stau: 4% Zustand der österr. Fließgewässer 2015 Schwall: 2 % bmlfuw.gv.at

8 2. NATIONALER GEWÄSSERBEWIRTSCHAFTUNGSPLAN Die NGPV 2015 (Änderung der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 NGPV 2009, BGBl. II Nr. 225/201) ; in Kraft getreten am zeitgleich mit dem NGP Maßnahmenprogramm zur stufenweise Erreichung der Ziele (Prioritätensetzung), Ausweisung erheblich veränderte Wasserkörper Konsolidierte Fassung GPV%202015%2c%20Fassung%20vom% pdf bmlfuw.gv.at

9 Sanierungsraum der 2. Planungsperiode bmlfuw.gv.at

10 Maßnahmenprogramm DURCHGÄNGIGKEIT (1) Weiterführung des Weges des NGP 1 Im wesentl. Sanierung der 100 km 2 Gewässer: flussaufwärtsgerichtete Passierbarkeit 70% der Querbauwerke bis % bis bis 2021 ca.800 Querbauwerke (ca. 300 Wasserkraftwerke) bmlfuw.gv.at

11 Maßnahmenprogramm DURCHGÄNGIGKEIT (2) Sanierungsraum 2. Planungsperiode: Bis zum Vorhandensein einer Anreizfinanzierung grundsätzlich nur bei Anlagen mit einer Leistung > 2 MW verhältnismäßig (Begründung: Amortisationszeiten bei kleinen Anlagen sind bei den aktuell niedrigen Strompreisen ohne Anreizfinanzierung sehr hoch). im Zuge von Revitalisierungen und Wiederverleihungen bmlfuw.gv.at

12 Maßnahmenprogramm RESTWASSERSANIERUNG (1) Fortsetzung Weg NGP 1 Herstellung Basisabfluss (Durchgängigkeit) in ca Restwasserstrecken 2. Stufe der Restwassersanierung im 1. prioritären Sanierungsraum, wenn mit dieser Maßnahme der gute biologischer Zustand erreicht wird (Studien zur Ermittlung des notwendigen dynamischen Anteils bei verschiedenen Gewässertypen) Bis 2027 grundsätzlich zumindest Basisabfluss in allen Restwasserstrecken (Berücksichtigung HMWB) bmlfuw.gv.at

13 Maßnahmenprogramm RESTWASSER (2) Herstellung Durchgängigkeit über Basisabfluss im Sanierungsraum 2 Klärung, ob in 2. Planungsperiode auch die Durchgängigkeit hergestellt wird. Kosten ökologisches Wirkungsverhältnis ist zu beurteilen Restwassererhöhung auf NQt bzw. 50% MJNQt (falls dieser Wert niedriger ist als NQt) grundsätzlich verhältnismäßig (sofern der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht schon bei niedrigeren Abflüssen gewährleistet werden kann) ausgenommen sehr kurze Strecken Signifikant positiver ökologischer Einfluss, obwohl damit i.d.r. noch keine Durchwanderbarkeit gegeben ist. Sobald die Durchgängigkeit der Querbauwerke umgesetzt wird, soll auch die Fischpassierbarkeit der Restwasserstrecke sichergestellt werden bmlfuw.gv.at

14 Maßnahmenprogramm RESTWASSER (3) Dynamisierung 1. Sanierungsraum nur kosteneffizient, wenn dadurch ein guter Zustand oder ein gutes Potenzial erreicht werden kann. Daher Untersuchungen/Studien an einzelnen Restwasserstrecken, in denen für bestimmte Gewässertypen die Wassermengen ermittelt werden, die über den Basisabfluss hinaus zur Gewährleistung der Dynamisierung und Erreichung des guten Zustandes oder des guten ökologischen Potentials notwendig sind. Damit soll eine zielgerichtete und kosteneffiziente Umsetzung des 2. Schritts der Restwassersanierung in der 3. Planungsperiode vorbereitet werden bmlfuw.gv.at

15 RESTWASSER (4) Erhöhung außerhalb des Sanierungsraums des NGP 2015 Bis 2027 grundsätzlich in allen Gewässern zumindest ein Mindestabfluss (hydrologischen Richtwerte von 13 Abs. 1 der QZV Ökologie OG (Basisabfluss) Ermöglichung der Fischpassierbarkeit im Fischlebensraum. gewährleistet die wesentlichsten ökologischen Funktionen eines Gewässers In Restwasserstrecken, die im Zusammenhang mit Speicherseen zur Spitzenstromerzeugung als erheblich verändert ausgewiesen wurden, sind dabei die Auswirkungen auf die Nutzung zu berücksichtigen bmlfuw.gv.at

16 Maßnahmenprogramm SCHWALL Noch offene Fragen zu Wirksamkeit und Kosten keine konkrete Sanierung im 2. Planungszeitraum vorgesehen Forschungsergebnisse , z.b. o Schwall-Studie UFG o Projekt SuREmMa - Sustainable River Management Energiewirtschaftliche u. umweltrelevante Bewertung möglicher schwalldämpfender Maßnahmen Machbarkeitsstudien zur Reduktion der Schwallbelastung für die betroffenen Flüsse (freiwillig) Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen (ohne signifikante Einschränkung der Nutzung) in3. Planungsperiode vorgesehen bmlfuw.gv.at

17 Vorausschauende Planung Schutz ökolog. wertvoller Gewässer bei gleichzeitigem Ausbau der Wasserkraft Kriterienkatalog BMLFUW (2011) Wasserwirt. Rahmenplan 53 WRG Tiroler Oberland (2014) Regionalprogramme 55g WRG: Stmk. (2015), NÖ (2016); Gemeinsame Leitlinien für die Kleinwasserkraftnutzung im Alpenraum (Alpenkonvention 2011) Leitlinien zum nachhaltigen Ausbau der Wasserkraft im Einzugsgebiet der Donau - IKSD, 2013 Maßnahmenprogramm Planungsarbeiten in den Ländern (Studien zur Identifikation ökologisch bedeutender Strecken, Wasserkraftpotential) ggf. Regionalprogramme in weiteren Bundesländern (OÖ - dzt. Begutachtung (besonders schützenswerte Gewässer) bmlfuw.gv.at

18 Beispiel Steiermark Keine planerische Einschränkung für Wasserkraftnutzung Praktisch keine neue Wasserkraftnutzung Ausleitungskraftwerke eingeschränkt möglich Wasserkraftnutzung möglich ohne Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gem. WRRL bmlfuw.gv.at

19 Beispiel Niederösterreich Keine neuen KW Keine Verschlechterung bei neuen und bestehenden KW Keine Verschlechterung bei neuen KW bmlfuw.gv.at

20 Weitere relevante Rahmenbedingungen für die Wasserkraft Nationale Aktivitäten EuGH Entscheidungen (Wasserdienstleistungen, Sulm, Weser Aktivitäten auf EU Ebene bmlfuw.gv.at

21 Aktivitäten auf nationaler Ebene (Maßnahmenprogramm NGP) 2015) Klärung Bedeutung Fischabstieg : Forschungsprojekt Evaluierung / Aktualisierung FAH-Leitfaden (Umgang mit neuen technischen Entwicklungen) Empfehlungen zur Funktionskontrolle von FAHs Forschung Schwall (Suremma+) Novellierung QZ-V Ökologie (dzt. Begutachtung bis ) bmlfuw.gv.at

22 Wasserdienstleistungen EuGH , RS C-525/12 Zwar können, wie die Kommission zu Recht vorträgt, die verschiedenen aufgezählten Tätigkeiten, wie die Entnahme oder die Aufstauung, Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers haben und aus diesem Grund die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden, doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Fehlen einer Bepreisung solcher Tätigkeiten in jedem Fall der Verwirklichung dieser Ziele zwangsläufig abträglich ist. (Rn 56) In diesem Zusammenhang sieht Art. 9 Abs. 4 der WRRL vor, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen befugt sind, die Kostendeckung auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, sofern dadurch die Zwecke dieser Richtlinie und die Verwirklichung ihrer Ziele nicht in Frage gestellt werden. (Rn 57) bmlfuw.gv.at

23 Weser EuGH , RS C-461/13 Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. (Rn 71) Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a Z i dar. (Rn 71) bmlfuw.gv.at

24 Schwarze Sulm EuGH , RS C-346/14 (Es) ist festzustellen, dass der Bau eines Wasserkraftwerks wie des von dem streitigen Vorhaben betroffenen tatsächlich im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen kann. (Rn 69) Insoweit ist den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein konkretes Vorhaben in einem solchen Interesse liegt, ein gewisses Ermessen einzuräumen. (Rn 70) Es ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Behörden im vorliegenden Fall den erwarteten Nutzen des Vorhabens und die sich daraus ergebende Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers gegeneinander abgewogen haben. (Rn 74) Mangels spezifischer Rügen der Kommission,, ist festzustellen, dass die Kommission die geltend gemachte Vertragsverletzung nicht dargetan hat. (Rn 82) bmlfuw.gv.at

25 AKTUELLE AKTIVITÄTEN AUF EUROPÄISCHER EBENE Auswertung der Bewirtschaftungspläne : Präsentation Sept Guidance Ausnahme Art.4.7 WRRL - Verschlechterungsverbot (Bezug 104 WRG): Fertigstellung 2017 Interkalibrierung des guten ökologischen Potentials Ergänzender Guidance bzgl. erheblich veränderte Wasserkörper in Vorbereitung Signifikante Einschränkung der Nutzung Workshop Jan Überprüfung WRRL: bmlfuw.gv.at

26 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit bmlfuw.gv.at

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