IV. Bewertungsregeln im handelsrechtlichen Jahresabschluss von Banken

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1 Währungsumrechnung nach 256a HGB Umrechnung von Währungsansprüchen und -verpflichtungen Gemäß 256a HGB sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Sofern die Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt, sind 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB nicht anzuwenden; d.h.: damit wird für den Bereich der Währungsumrechnung das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip außer Kraft gesetzt. Der Devisenkassamittelkurs ist das arithmetische Mittel zwischen Geldkurs (= Kurs, zu dem Institute ausländische Währungen ankaufen) und Briefkurs (= Kurs, zu dem Institute ausländische Währungen verkaufen). Gemäß 340h HGB gilt 256a HGB mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind. 166 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

2 Behandlung von Umrechnungsdifferenzen Umrechnungsdifferenzen ergeben sich, wenn der Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag aufgrund von Wechselkursänderungen vom Devisenkassamittelkurs der erstmaligen bzw. letzten Erfassung des Geschäftsvorfalls in fremder Währung abweicht. Nach dem Realisationsprinzip dürfen Erträge aus Devisenkursänderungen grundsätzlich nur dann erfasst werden, wenn sie auch durch einen Umsatzakt realisiert sind. Bei Währungspositionen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger ist allerdings das Realisationsprinzip aufgehoben. Nach dem Imparitätsprinzip sind Aufwendungen aus Devisenkursänderungen grundsätzlich unabhängig von ihrer Realisation zu berücksichtigen. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen allerdings nur dann vorzunehmen, wenn die Währungskursschwankung dauerhaft ist. 167 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

3 Idee einer Bewertungseinheit: Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse Absicherung einer bestimmten Position durch den Abschluss einer anderen Position mit gegenläufiger Wertentwicklung (im Rahmen des Risikomanagements). Gewinn abzusichernde Position Sicherungsinstrument Verlust 168 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

4 Unter Anwendung der normalen Bilanzierungsvorschriften (also ohne die Möglichkeit, Bewertungseinheiten zu bilden) wird ein Unternehmen, das eine Absicherungsbeziehung eingeht, hinsichtlich des Erfolgsausweises grundsätzlich schlechter gestellt als ein Unternehmen, das kein Sicherungsgeschäft abschließt. Beispiel: Währungsbereich Eine Forderung in Höhe von USD wird mit Hilfe einer eigens zu diesem Zweck eingegangenen Verbindlichkeit über USD abgesichert. Der Kurs im Zeitpunkt der Begründung beider Positionen beträgt 1,60 USD/EUR. Beide Positionen seien am gleichen Tag in einem späteren Berichtszeitraum fällig (Restlaufzeit > 1 Jahr). Was passiert, wenn der Kurs am Abschlussstichtag 1,54 USD/EUR (Abwertung der eigenen Währung) bzw. 1,65 USD/EUR (Aufwertung der eigenen Währung) beträgt? 169 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

5 Exkurs: Arten der Wechselkursnotierung Preisnotierung Im Falle der Preisnotierung gibt der Wechselkurs an, wie viele Einheiten der inländischen Währung für eine Einheit der ausländischen Währung zu bezahlen sind, d.h.: Wechselkurs bei Preisnotierung = Mengennotierung Im Fall der Mengennotierung gibt der Wechselkurs die Menge an ausländischen Währungseinheiten an, die für eine Einheit der inländischen Währung gezahlt werden müssen, d.h.: Wechselkurs bei Mengennotierung = Anzahl der Einheiten inländischer Währung 1 Einheit ausländischer Währung Anzahl der Einheiten ausländischer Währung 1 Einheit inländischer Währung Seit Einführung des Euro am wird der Außenwert des Euro in Deutschland in Form der Mengennotierung dargestellt. 170 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

6 Erfolgswirkungen von Wechselkursänderungen Art der gehaltenen Devisenposition Richtung der Wechselkursänderung Aufwertung der eigenen Währung bzw. Abwertung der Fremdwährung (d.h. Wechselkurs steigt) Abwertung der eigenen Währung bzw. Aufwertung der Fremdwährung (d.h. Wechselkurs sinkt) Aktivposition Verlust Gewinn Passivposition Gewinn Verlust Geringfügig modifiziert entnommen aus Bieg, Hartmut: Bankbilanzierung nach HGB und IFRS, 2. Aufl., München 2010, S Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

7 Der Kurs am Abschlussstichtag beträgt 1,54 USD/EUR: Forderung in EUR Verbindlichkeit in EUR unrealisierter Gewinn; keine Buchung 24,35 EUR Verlust; GuV = AK = MW t0 = MW t1 = AK = MW t0 = MW t1 = USD 1,60 USD/EUR = USD 1,54 USD/EUR = USD 1,60 USD/EUR = USD 1,54 USD/EUR = 625,00 EUR = 649,35 EUR = 625,00 EUR = 649,35 EUR MW = Marktwert; AK = Anschaffungskosten 172 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

8 Der Kurs am Abschlussstichtag beträgt 1,65 USD/EUR: Forderung in EUR Verbindlichkeit in EUR 18,94 EUR Verlust; GuV 24,35 EUR unrealisierter Gewinn; keine Buchung = AK = MW t0 = MW t1 = AK = MW t0 = MW t1 = USD 1,60 USD/EUR = USD 1,65 USD/EUR = USD 1,60 USD/EUR = USD 1,65 USD/EUR = 625,00 EUR = 606,06 EUR = 625,00 EUR = 606,06 EUR MW = Marktwert; AK = Anschaffungskosten 173 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

9 Ergebnis: Bei einer Absicherung des Grundgeschäfts (hier: Forderung) durch ein Sicherungsgeschäft (hier: Verbindlichkeit) führt jede Wechselkursänderung unabhängig von ihrer Richtung bei Anwendung des Prinzips der Einzelbewertung aufgrund des Imparitätsprinzips bei einer der beiden Positionen zu einer entsprechenden erfolgsmindernden Aufwandsverrechnung. Eintretende Erfolgserhöhungen werden dagegen aufgrund des Realisationsprinzips nicht als Ertrag ausgewiesen. Hätte das Unternehmen auf die Absicherung (also das Eingehen einer Verbindlichkeit in USD) verzichtet, so entfiele für die erste Alternative (Kurs: 1,54 USD/EUR) die erfolgsmindernde Buchung. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Risikosituation eines Unternehmens werden also unter Anwendung der normalen Bilanzierungsvorschriften verzerrt dargestellt. 174 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

10 Bildung von Bewertungseinheiten nach 254 HGB Im Rahmen der Bildung von Bewertungseinheiten werden gemäß 254 Satz 1 HGB Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Tatbestandsvoraussetzungen einer Bewertungseinheit). In dem Umfang und für den Zeitraum, in dem sich in einer Bewertungseinheit die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen, sind der Grundsatz der Einzelbewertung ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB), das Realisationsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB i.v.m. 253 Abs. 1 Satz 1 HGB), das Imparitätsprinzip ( 249 Abs. 1 HGB i.v.m. 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie die Vorschriften zur Währungsumrechnung ( 256a HGB) nicht anzuwenden (Rechtsfolgen einer Bewertungseinheit). 175 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

11 Beispiel zur Einfrierungsmethode: Absicherung einer Anleihe gegen Zinsrisiken in TEUR Anleihe Zinsswap Marktwert bei Erwerb/Vertragsabschluss Marktwert am Abschlussstichtag Wertänderung (zinsinduziert) Wertänderung (bonitätsinduziert) Bilanz (Bewertung am Abschlussstichtag) GuV-Rechnung Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

12 Ohne Anwendung des 254 HGB: Annahme: Marktzins ist gestiegen Anleihe im UV Derivat GuV Kurs t0 = AK Kurs t1 FV t0 = AK = 0 + FV t1 unrealisierter Gewinn; keine Buchung FV = Fair Value; AK = Anschaffungskosten 177 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

13 Mit Anwendung des 254 HGB (Einfrierungsmethode): Annahme: Marktzins ist gestiegen Anleihe im UV Derivat 5 eingefroren + eingefroren Kurs t0 = AK Kurs t1 FV t0 = AK = 0 FV t1 FV = Fair Value; AK = Anschaffungskosten 178 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

14 Beispiel zur Durchbuchungsmethode: Absicherung einer Anleihe gegen Zinsrisiken in TEUR Anleihe Zinsswap Marktwert bei Erwerb/Vertragsabschluss Marktwert am Abschlussstichtag Wertänderung (zinsinduziert) Wertänderung (bonitätsinduziert) Bilanz (Bewertung am Abschlussstichtag) GuV-Rechnung Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

15 Mit Anwendung des 254 HGB (Durchbuchungsmethode): Annahme: Marktzins ist gestiegen Anleihe im UV Derivat 25 (GuV) (GuV) Kurs t0 = AK Kurs t1 FV t0 = AK = 0 FV t1 180 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

16 Geeignete Grundgeschäfte für die Bildung von Bewertungseinheiten sind nach 254 Satz 1 HGB: Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen. Es kommen sowohl Grundgeschäfte finanzieller als auch nicht finanzieller Art in Betracht. Die Grundgeschäfte selbst können auch derivative Finanzinstrumente sein. 181 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

17 Geeignete Sicherungsinstrumente für die Bildung von Bewertungseinheiten: Als Sicherungsinstrumente in einer Bewertungseinheit sind nach 254 Satz 1 HGB nur Finanzinstrumente zulässig. Gemäß 254 Satz 2 HGB gelten als Finanzinstrumente im Sinne des 254 Satz 1 HGB auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren. Es sind nur Finanzinstrumente geeignet, die nicht akut ausfallgefährdet sind. Das vorgesehene Finanzinstrument muss zur Absicherung gegen das spezifizierte Risiko des Grundgeschäfts (z.b. Zins-, Währungs- oder Ausfallrisiken) geeignet sein. Finanzinstrumente des Handelsbestands können im Nachhinein in eine Bewertungseinheit eingebunden werden ( 340e Abs. 3 Satz 4 HGB). 182 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

18 Formen von Bewertungseinheiten: Micro Hedge Das aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiko wird durch ein einzelnes Sicherungsinstrument abgesichert (1:1-Sicherungsbeziehung) wie z.b. die Absicherung eines Wertpapiers in Fremdwährung durch ein Devisentermingeschäft. Macro Hedge Die risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppen von Grundgeschäften wird zusammenfassend betrachtet und diese Gruppen werden gemeinsam gegen das (netto verbleibende) Risiko abgesichert. Portfolio Hedge Absicherung der Risiken mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte (m:n-sicherungsbeziehung) wie z.b. die Absicherung eines Portfolios von gleichartigen festverzinslichen Wertpapieren mittels eines oder mehrerer Zinsswaps gegen das Zinsänderungsrisiko. 183 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

19 Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung und Effektivitätsmessung: Effektivität ist kein explizites Tatbestandsmerkmal, zumindest an jedem Abschlussstichtag ist die Effektivität nachzuweisen (retrospektive Effektivität) und die prospektive Effektivität abzuschätzen, keine ausdrückliche Grenze wie etwa 80 %-125 % (IFRS), Methode der Effektivitätsmessung bleibt dem Bilanzierenden überlassen. Beendigung einer Sicherungsbeziehung: durch die Abwicklung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, durch die Veräußerung oder Glattstellung des Sicherungsinstruments, durch Zeitablauf, d.h., die Sicherungsbeziehung wurde von vornherein nur für einen Teil der Laufzeit des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments hergestellt. 184 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

20 Anhangangaben und Lageberichterstattung über Bewertungseinheiten: Nach 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB ist im (Konzern-) Anhang anzugeben, wie das Wahlrecht ausgeübt wurde, ökonomische Sicherungsbeziehungen durch die Bildung von Bewertungseinheiten bilanziell nachzuvollziehen; einschließlich der Angabe der Methode zur bilanziellen Abbildung der wirksamen Teile der gebildeten Bewertungseinheiten (Durchbuchungs- bzw. Einfrierungsmethode). Die Angaben nach 285 Nr. 23 HGB können im Lagebericht oder im Anhang erfolgen: abgesicherte Beträge, welche Risiken, welche Arten von Bewertungseinheiten, Höhe der abgesicherten Risiken, Begründung, Umfang und Zeitraum der gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme einschließlich der Methode der Ermittlung, Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen. 185 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

21 Bankspezifische Besonderheit: 340h HGB regelt die erfolgsrechnerische Behandlung von Erträgen, die sich im Rahmen einer besonderen Bewertungseinheit ( besondere Deckung in derselben Währung ) dadurch ergeben, dass der Wertansatz einer Währungsposition nach ihrer Umrechnung entsprechend den Bestimmungen des 256a HGB vom Wertansatz bei der erstmaligen Erfassung bzw. vom Wertansatz in der letzten Bilanz abweicht. Grundsätzlich sind nach 256a HGB bei der Währungsumrechnung das Realisations- und das Imparitätsprinzip zugrunde zu legen. Dies bedeutet: Erträge aus der Währungsumrechnung sind grundsätzlich nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, während dagegen Verluste aus der Währungsumrechnung grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen sind. Eine Ausnahme hiervon bilden bei Banken (neben den Erträgen aus der Umrechnung von Währungspositionen mit einer Restlaufzeit 1 Jahr) Erträge aus in derselben Währung besonders gedeckten Vermögensgegenständen, Schulden oder Termingeschäften; sie sind in der Gewinn- und Verlustrechnung von Instituten zu berücksichtigen. 186 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

22 Mit dem verpflichtenden erfolgswirksamen Ausweis der Umrechnungserträge aus besonders gedeckten Bilanzpositionen bzw. Geschäften wird bei Kreditinstituten sichergestellt, dass der wirtschaftliche Erfolg der Bewertungseinheit bestehend aus Grund- und Deckungsgeschäft bereits im Geschäftsjahr seiner Entstehung erfasst wird. Die Zulässigkeit der kompensatorischen Bewertung, die eine Anwendung des Realisations- und Imparitätsprinzips auf der Ebene der Bewertungseinheit vorsieht, ist in 254 HGB verankert. Danach bleiben Erträge, die sich auf der Ebene der Bewertungseinheit ergeben, unberücksichtigt. Die Regelungen des 340h HGB, die die Bestimmungen des 254 HGB ergänzen, führen dazu, dass bei besonders gedeckten Geschäften, die zu unterschiedlichen Kursen abgeschlossen wurden, der von Anfang an feststehende Erfolg bereits im Geschäftsjahr seiner Entstehung, also im Geschäftsjahr der Geschäftsabschlüsse, vereinnahmt wird, obwohl er noch nicht realisiert ist. 187 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

23 Merkmale für das Vorliegen einer besonderen Deckung: Deckungsfähigkeit, Freiheit von Adressenrisiken, Währungsidentität, Betragsgleichheit, Fristenkongruenz, Halteabsicht und Haltefähigkeit, Dokumentation. 188 Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch Universität des Saarlandes

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