Ss (OWi) 587/00. Leitsatz:

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1 Ss (OWi) 587/00 Leitsatz: Für die Bestimmung des rechnerischen Mittelwertes sind die Tausendstel (3. Stelle hinter dem Komma) der Einzelmesswerte der Atemalkoholmessung außer Betracht zu lassen. Die Werte sind um diese Kommastelle zu kürzen. Schlagwörter: Atemalkohol AAK Dräger-Test Alkohol Vorschrift: 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG

2 0berlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen Aktenzeichen: Ss (OWi) 587/ OWi 700 Js 17529/00 AG Dresden Beschluss vom 21. Mai 2001 in der Bußgeldsache gegen, geboren am in, wohnhaft,, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. G r ü n d e : I. Durch Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Dresden vom 7. Februar 2000 wurde gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l eine Geldbuße von 500,00 DM verhängt sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Auf den hierauf

3 eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Dresden den Betroffenen mit Urteil vom 29. Juni 2000 zu einer Geldbuße von 200,00 DM wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, wobei er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer solchen Atemalkoholkonzentration führt ( 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG). Nach den Feststellungen des Gerichts führte der Betroffene am 26. Januar 2000 um 1.35 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l Atemluft. Die zu Grunde liegende Atemalkoholmessung wurde mit dem Gerät Dräger 7110 durchgeführt. Die Messungen ergaben um 1.53 Uhr 0,406 mg/l und um 1.56 Uhr 0,398 mg/l Alkohol in der Atemluft. Unter Nichtberücksichtigung der jeweils dritten Stelle hinter dem Komma bildete das Amtsgericht aus diesen Einzelwerten einen Mittelwert von 0,395 mg/l, den es auf 0,39 mg/l abrundete. Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts schied eine Verurteilung nach 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG aus Rechtsgründen aus. Die Berücksichtigung der dritten Stelle hinter dem Komma komme im Hinblick auf den geringen Messgehalt dieser Stelle nicht in Betracht. Unschärfen müssten zu Gunsten des Betroffenen gewürdigt werden. Gegen das am 29. Juni 2000 verkündete und am 27. Juli 2000 zugestellte Urteil legte die Staatsanwaltschaft Dresden am 5. Juli 2000 Rechtsbeschwerde ein, deren Begründung am 21. August 2000 beim Amtsgericht Dresden einging. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sollen bei der Bildung des Mittelwertes die jeweils gemessenen Einzelwerte unter Berücksichtigung der dritten Stelle hinter dem Komma heranzuziehen sein. Demnach errechne sich ein Mittelwert von 0,402 mg/l, der - auf 0,40 mg/l abgerundet - die Ahndung der Regelwidrigkeit des Betroffenen mit einer Geldbuße von 500,00 DM und einem einmonatigen Fahrverbot begründe ( 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG). Die Rechtsprechung zur Blutalkoholanalyse, die eine Nichtberücksichtigung der

4 dritten Stelle nach dem Komma vorsehe, sei auf die Atemalkoholanalyse nicht entsprechend anwendbar. Bei der Atemalkoholanalyse würden zwei voneinander unabhängige Atemproben untersucht, so dass die Beurteilungskriterien auch kurzzeitige physiologische Schwankungen der Messwerte berücksichtigten. Demgegenüber werde bei der Blutalkoholanalyse - die im Übrigen auch nicht eichfähig sei - nur eine Blutprobe mehrfach untersucht, so dass die Beurteilung zwangsläufig physiologischen Schwankungen unterfalle. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29. Juni 2000 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dresden zurückzuverweisen. II. Die gemäß 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Amtsgerichts Dresden sind frei von Rechtsfehlern. Das Amtsgericht hat bei der für die Feststellung des Atemalkoholgehalts erforderlichen Mittelwertbildung die jeweils um die dritte Stelle hinter dem Komma gekürzten Einzelwerte zu Grunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die dritte Dezimale hinter dem Komma sowohl für die Errechnung des Mittelwertes als auch für die der Einzelwerte außer Betracht zu bleiben hat (BGHSt 28, 1; so auch: OLG Hamm NZV 2000, 340). Grund hierfür ist, dass die dritte Dezimale sowohl analytisch wie biologisch für die Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Entnahmezeitpunkt bedeutungslos

5 ist; ihr kommt kein signifikanter Aussagewert zu. Bereits die zweite Dezimale hat aufgrund der bestehenden Schwankungsbreiten lediglich einen eingeschränkten Aussageund Sicherheitswert (OLG Hamm NJW 1976, 2309; OLG Hamm NZV 2000, 341). Angesichts der von Dezimale zu Dezimale zunehmenden Messungenauigkeit hat der Tatrichter die dritte Dezimalstelle sowohl für die Errechnung des Mittelwertes als auch für die der Einzelwerte außer Betracht zu lassen. Diese Rechtsprechung ist auf die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration zu übertragen (so auch OLG Köln NZV 2001, 137; AG Köln NZV 2000, 430). Zwar ist der Staatsanwaltschaft Dresden darin zuzustimmen, dass die jeweiligen Verfahren zur Ermittlung von Blutalkohol- und Atemalkoholkonzentrationen erheblich voneinander abweichen. So wird der Blutalkoholanalyse nur eine Blutprobe zugrundegelegt, während bei der Atemalkoholanalyse zwei gesonderte Atemproben verwandt werden. Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration besteht in der Mittelwertbildung aus vier Einzelmesswerten, wohingegen bei der Atemalkoholanalyse ein Mittelwert aus lediglich zwei Einzelwerten gebildet wird. Bei der Blutalkoholanalyse ist das Messverfahren im Gegensatz zur Atemalkoholanalyse nicht eichfähig (vgl. zu den Unterschieden eingehend Löhle NZV 2000, 189 (194)). Diese Unterschiede lassen beim gegenwärtigen Stand der Forschung jedoch nicht den Schluss zu, dass die für die Ermittlung des Blutalkoholgehalts eingeräumten Messungenauigkeiten bei der Atemalkoholkonzentrationsermittlung nicht auftreten (zur Messtechnik: Löhle NZV 2000, 189; Iffland/Hentschel NZV 1999, 489; Heifer BA 1998, 230). Das Gerät Dräger Alkotest 7110 MK III Evidential ermittelt die Atemalkoholkonzentration mit zwei verschiedenen Messsystemen, einem Infrarotsensor und einem elektrochemischen Sensor. Beide Messsysteme messen unabhängig voneinander die Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Lungenluft, die in die Sensoren gelangt. Auch

6 wenn das Analysegerät die Atemalkoholkonzentration grundsätzlich zuverlässig misst (OLG Stuttgart DAR 2000, 537; Knopf/Slemeyer/Klüß NZV 2000, 195), weshalb der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist (BayObLG NZV 2000, 295; BGH Beschluss vom 3. April StR 507/00 -), müssen Messungenauigkeiten im Bereich der dritten Dezimalstelle nach dem Komma einkalkuliert werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Wert einer Atemalkoholkonzentrationsmessung nicht allein durch die Genauigkeit der physikalischen Messtechnik, sondern auch durch den Probanden (Atemtechnik), die Umgebung (Umgebungsluft) und andere Faktoren beeinflusst werden kann. Dies vermag auch die zur Messsicherheit beitragende Eichpflicht nicht auszuschließen. Für eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zur Blutalkoholanalyse spricht auch folgende Erwägung: Nach dem Gesetz besteht Gleichwertigkeit beider Messverfahren. In Fällen, in denen beide Verfahren zum Einsatz gelangt und signifikante Abweichungen aufgetreten sind, wird zur Klärung der Zuverlässigkeit der Messergebnisse berücksichtigt, dass der Blutuntersuchung angesichts der mindestens vierfachen Analyse mit unterschiedlichen Untersuchungsmethoden ein besonders hoher Grad an Zuverlässigkeit zukommt, zumal darüber hinaus nur die Blutalkoholkonzentration durch Nachuntersuchung überprüft werden kann (Jagusch/ Hentschel StV 36. Aufl. 24 a Rdnr. 18). Für das Verfahren bei der Bestimmung des Atemalkoholgehalts kann mithin kein größeres Maß an Messgenauigkeit angenommen werden als für das Verfahren zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts. Neben der aufgezeigten Genauigkeitseinschränkung der Messmethode gebieten - gerade auch deshalb - die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abrundung der Mittelwertergebnisse die Nichtberücksichtigung des Tausendstelwertes (BGHSt 28, 1). Denn durch die Berücksichtigung der dritten Stelle hinter dem Komma werden je nach deren Höhe Ergebnisse erzielt, die auch durch

7 Aufrundung zustandekommen. Die Addition der dritten Dezimalstelle - das Überschreiten der Zehnerpotenz vorausgesetzt - führt wegen des Übertrags zu einer Erhöhung der zweiten Dezimalstelle. Dies entspricht de facto einer Aufrundung des Mittelwertes, was der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt hat. Im Ergebnis ist die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden daher erfolglos. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 1 OWiG i.v.m. 473 Abs. 2 StPO. Vetter Schüddekopf Dr. Budde Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Landgericht

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